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Beschluss

3221 Haupt - 172

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2005:0812.3221HAUPT172.00
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Tenor

Der Schöffe T aus C wird von der Schöffenliste gestrichen.

Entscheidungsgründe
Der Schöffe T aus C wird von der Schöffenliste gestrichen. G r ü n d e Die Entscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Der Schöffe ist der deutschen Sprache nicht in einem für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in Strafsachen ausreichenden Umfang mächtig. Für ihn wäre ein Dolmetscher für die russische Sprache erforderlich. Davon ist die Kammer überzeugt auf Grund des Vermerkes der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. L im Verfahren 14 Ns 7 Js 537/03 LG Bochum vom 05.07.2005, der Eingabe des Schöffen vom 07.06.2005 und des Vermerks der Geschäftsstelle im vorliegenden Verfahren vom 08.08.2005. Danach steht fest, dass der Schöffe, dessen Muttersprache das Russische ist, wegen seines mangelnden Verständnisses der deutschen Sprache weder die mit der Übernahme des ihm angedienten Schöffenamtes verbundenen Folgen noch den Verlauf und den Verfahrensgegenstand im Verfahren 14 Ns 7 Js 537/03 LG Bochum, an dem er mitgewirkt hat, in ihrem Sinngehalt ausreichend erfasst hat. Ein Schöffe, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, ist nach Auffassung der Kammer unfähig, ein Schöffenamt auszuüben (so auch Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Rn 3 zu § 31 GVG unter Berufung auf Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Teil III, 1960, Rn 4 zu § 31 GVG). Soweit in der Literatur teilweise unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 30, 399) eine andere Auffassung vertreten wird mit der Folgerung, dass dann für den Schöffen ein Dolmetscher zu bestellen sei (vgl. Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO und GVG, 23. Aufl., Rn 3 zu § 31 GVG), vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. In der zitierten Entscheidung hat das Reichsgericht lediglich ausgesprochen, dass der vom Obmann der gesetzmäßig berufenen Geschworenen für diese abgegebene Spruch nicht mit der Behauptung anfechtbar sei, einem Schöffen habe es an geistigen Fähigkeiten ermangelt, er sei unaufmerksam gewesen oder der deutschen Sprache nicht mächtig. Vorliegend geht es indes um die im Verfahrensablauf zeitlich vorgelagerte Frage der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung. Wenngleich die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache nicht zu den positiv-gesetzlichen Gründen der Unfähigkeit zum Schöffenamt gehört und wenngleich § 185 GVG von Verhandlungen unter Beteiligung von Personen spricht, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, und für diesen Fall die Zuziehung eines Dolmetschers verlangt, ist es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass zu diesen Personen auch einer der Richter gehört. Dagegen spricht zunächst der in seiner Funktion und Bedeutung dem § 185 GVG ähnliche § 186 GVG, der die Verständigung einer hör- oder sprachbehinderten Person mit dem Gericht regelt und gerade nicht eine solche bei einem Richter vorhandene Behinderung regeln will. Dass auch solche Gründe, die nicht zu den positiv-gesetzlichen Gründen der Unfähigkeit zum Schöffenamt gehören, zur Streichung aus der Schöffenliste führen können, ist für den Fall der Blindheit eines Schöffen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1989 – 2 BvR 467/89). Tragende Begründung jener Entscheidung ist die Erwägung, dass im Strafverfahren der optischen Wahrnehmung besondere Bedeutung zukommt und ein blinder Richter auch mit Hilfe verfahrensrechtlich zulässiger Unterstützung seine Aufgaben nur eingeschränkt erfüllen kann. Nicht anders verhält es sich mit der sprachlichen Wahrnehmung. Nach Auffassung der Kammer ist es mit den Aufgaben eines Richters unvereinbar, wenn er nur mit Hilfe eines Dolmetschers an der Verhandlung teilnehmen kann. Weder das erforderliche unmittelbare Verständnis des jeweiligen Gegenstandes der Verhandlung noch ein regelmäßig erforderliches sofortiges Reagieren und Einordnen des jeweils Gesagten in den gesamten Zusammenhang des Verhandlungsstoffes sind einem Richter, für den übersetzt werden muss, möglich. Hinzu kommt, dass bei der zwingend geheimen Kammerberatung (§ 193 Abs. 1 GVG) nur die zur Entscheidung berufenen Richter anwesend sein dürfen. Die Anwesenheit eines Dolmetschers, der zwangsläufig Kenntnis von Inhalt und Verlauf der Beratung erlangen würde, ist damit nicht vereinbar.