Urteil
10 S 29/05
LG BOCHUM, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei fiktiver Schadensabrechnung sind die für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen.
• Ein Geschädigter kann sich bei fiktiver Abrechnung nicht auf durchschnittliche Stundensätze aller Werkstätten verweisen lassen.
• Der Schädiger kann den Geschädigten nur auf eine günstigere gleichwertige markengebundene Fachwerkstatt verweisen; eine beliebige andere Werkstatt genügt nicht.
• Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei Wahl der Reparatur ist zu achten; die fiktive Abrechnung darf nicht zu einer Benachteiligung führen.
Entscheidungsgründe
Erstattung markengebundener Fachwerkstattkosten bei fiktiver Schadensabrechnung • Bei fiktiver Schadensabrechnung sind die für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen. • Ein Geschädigter kann sich bei fiktiver Abrechnung nicht auf durchschnittliche Stundensätze aller Werkstätten verweisen lassen. • Der Schädiger kann den Geschädigten nur auf eine günstigere gleichwertige markengebundene Fachwerkstatt verweisen; eine beliebige andere Werkstatt genügt nicht. • Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei Wahl der Reparatur ist zu achten; die fiktive Abrechnung darf nicht zu einer Benachteiligung führen. Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 1) mit einem bei Beklagter zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug gegen den ordnungsgemäß geparkten Wagen des Klägers fuhr. Der Kläger legte ein Gutachten vor, das Reparaturkosten in Höhe von 4.474,45 € ausweist; der Versicherer ließ ein Prüfgutachten erstellen, das mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen Reparaturkosten von 4.231,28 € ergab. Die Beklagte erstattete nur den geringeren Betrag mit dem Hinweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit. Der Kläger hatte sein Fahrzeug bereits reparieren lassen und forderte die Differenz von 516,17 € geltend, rechnete fiktiv nach den Werten des Gutachters ab und erhob Klage, die erstinstanzlich abgewiesen wurde. In der Berufung macht der Kläger geltend, die vom Gutachter angesetzten Kosten seien wirtschaftlich und deshalb erstattungsfähig; er dürfe nicht aufwendige Eigenrecherchen zur Nutzung günstiger Werkstätten treffen müssen. • Anwendbare Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Wiederherstellungsaufwand), §§ 91, 511 ZPO, Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO relevant. • Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Wiederherstellung erforderlich sind; hierzu gehören auch Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, selbst bei fiktiver Abrechnung. • Die Rechtsprechung des BGH gestattet nicht, den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung allein auf statistische durchschnittliche Stundensätze zu verweisen; die Schadensberechnung muss Wirtschaftlichkeit beachten und Bereicherung ausschließen. • Eine Ungleichbehandlung zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung wäre mit den Grundsätzen des Schadensrechts unvereinbar; daher ist der Geschädigte in der Wahl der Reparatur frei und kann die Kosten einer Vertragswerkstatt fiktiv geltend machen. • Die Beklagten konnten keine konkret zugängliche und gleichwertige markengebundene Fachwerkstatt benennen, auf die der Kläger verwiesen werden könnte; auch wurden keine hinreichenden Einwände gegen die vom Sachverständigen verwendeten Stundensätze vorgebracht. • Ob der Kläger tatsächlich in einer Vertragswerkstatt reparieren ließ, ist unerheblich: seine Dispositionsfreiheit bleibt erhalten und eine fiktive Abrechnung führt nicht zu Bereicherung. • Folge: Das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben; die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von 516,17 € nebst Zinsen zu verurteilen; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; Revision zugelassen. Die Berufung ist erfolgreich. Das Amtsgerichtsurteil wird abgeändert: die Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 516,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Begründend legt das Landgericht dar, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen kann, weil dies der Wirtschaftlichkeitsgrenze des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht und die Dispositionsfreiheit des Geschädigten wahrt. Die Beklagten hatten keine gleichwertige, für den Kläger ohne Weiteres zugängliche günstigere Vertragswerkstatt nachgewiesen; daher ist die Differenz zu erstatten. Die Revision wurde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.