Urteil
10 Kls 35 Js 129/04 -Teil 1-
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Steuerrechtliches Anrechnungsverfahren kann durch fingierte Ausschüttungen und Scheinbeteiligungen missbraucht werden; wer solches Wissen zur Erlangung von Steuererstattungen ausnutzt, macht sich der (versuchten) Steuerhinterziehung strafbar (§ 370 AO, §§ 22, 25 Abs.1 Alt.2 StGB).
• Wer als faktischer Gesellschafter liquiden Gesellschaftsbestand zur Ausschüttung verwendet und dadurch das Stammkapital gefährdet, erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB).
• Das vorsätzliche Verschweigen wirtschaftlich zurechenbarer Einnahmen in einer eidesstattlichen Versicherung begründet den Tatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB).
• Fehlende Vollendung der beabsichtigten Steuererstattungen mildert im Rahmen der Strafzumessung (Tatversuch, § 23 StGB), gerechtfertigte Milderungs- und Erschwerungsgründe sind gegeneinander abzuwägen.
Entscheidungsgründe
Steuerhinterziehung durch fingierte Ausschüttungen, Untreue und falsche Versicherung • Steuerrechtliches Anrechnungsverfahren kann durch fingierte Ausschüttungen und Scheinbeteiligungen missbraucht werden; wer solches Wissen zur Erlangung von Steuererstattungen ausnutzt, macht sich der (versuchten) Steuerhinterziehung strafbar (§ 370 AO, §§ 22, 25 Abs.1 Alt.2 StGB). • Wer als faktischer Gesellschafter liquiden Gesellschaftsbestand zur Ausschüttung verwendet und dadurch das Stammkapital gefährdet, erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB). • Das vorsätzliche Verschweigen wirtschaftlich zurechenbarer Einnahmen in einer eidesstattlichen Versicherung begründet den Tatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB). • Fehlende Vollendung der beabsichtigten Steuererstattungen mildert im Rahmen der Strafzumessung (Tatversuch, § 23 StGB), gerechtfertigte Milderungs- und Erschwerungsgründe sind gegeneinander abzuwägen. Der Angeklagte, ehemals Steuerberater, übernahm faktisch die S1 GmbH und setzte ein System fingierter Gewinnausschüttungen und Scheinanteilsübertragungen ein, um erstat-tungsfähige Ausschüttungsbelastungen zu erzeugen. Zu diesem Zweck vermittelte er den Erwerb von Anteilen an der S1 GmbH an verlustvortragsfähige Gesellschaften und Strohleute; die angeblichen Ausschüttungen wurden banktechnisch kurzzeitig bewegt, sollten aber wirtschaftlich nicht verfügbar werden. In zehn Fällen beantragten die Erwerber infolge der fingierten Ausschüttungen Steuererstattungen, die dem Angeklagten zufließen sollten; die Finanzämter lehnten die Erstattungen später ab. Zudem ließ der Angeklagte liquide Mittel der S1 GmbH an einen Altgesellschafter auszahlen und hob damit das Stammkapital auf. Schließlich gab er in einem Zivilverfahren eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erhebliche Einnahmen aus seiner steuerberatenden Tätigkeit verschwieg. Der Angeklagte gestand im Wesentlichen, befand sich zeitweise im Ausland und wurde ausgeliefert. • Tatbild versuchte Steuerhinterziehung: Der Angeklagte nutzte sein überlegenes Wissen über das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren, um durch fingierte Ausschüttungen und Scheinbeteiligungen unrechtmäßige Steuererstattungen zu ermöglichen; er handelte als mittelbarer Täter (§ 370 AO i.V.m. §§ 22,25 StGB). • Qualifikation und Versuch: Zwar liegen insbesondere wegen der hohen angestrebten Beträge besonders schwere Merkmale vor, doch wirkt sich die fehlende Tatvollendung (Versuch) und das geständige Verhalten strafmildernd aus; der Qualifikationstatbestand des § 370a AO (Gewerbsmäßigkeit/Bande) wurde verneint. • Untreue: Durch die Auskehrung nahezu sämtlicher liquider Mittel der S1 GmbH, einschließlich des Stammkapitals, habe der Angeklagte treuwidrig gehandelt und die Vermögensinteressen der Gesellschaft vorsätzlich verletzt (§ 266 StGB). • Falsche Versicherung an Eides Statt: Die Abgabe einer unvollständigen Vermögensdarstellung mit Verschweigen wirtschaftlich zurechenbarer Einnahmen begründet den Vorwurf nach § 156 StGB; die Einkünfte waren trotz treuhänderischer Übertragungen dem Angeklagten zurechenbar. • Strafzumessung: Abwägung der strafmildernden Umstände (Geständnis, bisherige Haft, fehlende Vorstrafen, berufliche und familiäre Folgen, Alter der Taten) gegen die strafschärfenden Umstände (umfangreiches, professionelles und zielgerichtetes Delikt, hohe Umfangssumme). Einzelstrafen wurden nach Höhe der erstrebten Erstattungen und Schuld bemessen; die Einsatzstrafe wurde erhöht und mit weiteren Strafen kumuliert. • Gesamtstrafe und Nebenfolgen: Unter Gesamtschau wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, wobei auf ein Berufsverbot verzichtet wurde und Untersuchungshaft/ Auslieferungshaft angerechnet wird (§§ 51, 465 StPO). Der Angeklagte wurde wegen versuchter Steuerhinterziehung in zehn Fällen, wegen Untreue und wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt. Die Kammer sprach eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus, begründet durch die Vielzahl und das Gewicht der Taten trotz mildernder Umstände wie Geständnis und bereits verbüßter Untersuchungshaft. Die Verurteilung stützt sich auf die Feststellung, dass der Angeklagte ein systematisches Modell zur Erschleichung von Steuererstattungen betrieben, die S1 GmbH wirtschaftlich ausgehöhlt und bei der eidesstattlichen Versicherung wesentliche Einnahmen verschwiegen hat. Die während Ermittlungs- und Auslieferungsverfahren verbüßte Freiheitsentziehung wurde in voller Höhe angerechnet; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden ihm auferlegt.