Urteil
6 O 255/06
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gutachten aus einem Vorprozess kann im Urkundenbeweis verwertet werden, wenn keine konkreten neuen Einwände gegen dessen Feststellungen vorgebracht werden.
• Liegt technische Wahrscheinlichkeit nahe, dass das Fahrzeug durch Eigenbewegung (eingeschalteter Rückwärtsgang) beschädigt wurde, scheidet ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße aus.
• Ein Betreiber einer Waschstraße erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht und deutliche Hinweise für das Verhalten der Nutzer vorhanden sind; darüber hinausgehende Kontrollpflichten des Personals sind nur in Ausnahmefällen zumutbar.
• Ansprüche der Vollkaskoversichererin nach §§ 67 Abs.1 VVG i.V.m. §§ 823, 280 BGB setzen voraus, dass der Schaden dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers allein zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers bei technikgerechtem Betrieb und wirksamen Hinweisen • Ein Gutachten aus einem Vorprozess kann im Urkundenbeweis verwertet werden, wenn keine konkreten neuen Einwände gegen dessen Feststellungen vorgebracht werden. • Liegt technische Wahrscheinlichkeit nahe, dass das Fahrzeug durch Eigenbewegung (eingeschalteter Rückwärtsgang) beschädigt wurde, scheidet ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße aus. • Ein Betreiber einer Waschstraße erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht und deutliche Hinweise für das Verhalten der Nutzer vorhanden sind; darüber hinausgehende Kontrollpflichten des Personals sind nur in Ausnahmefällen zumutbar. • Ansprüche der Vollkaskoversichererin nach §§ 67 Abs.1 VVG i.V.m. §§ 823, 280 BGB setzen voraus, dass der Schaden dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers allein zuzurechnen ist. Die Klägerin verlangt regressweise Erstattung von Zahlungen der Vollkaskoversicherung, nachdem das Fahrzeug ihrer Versicherungsnehmerin in der vom Beklagten betriebenen Waschstraße beschädigt wurde. Während des Waschvorgangs kam es zu einem lauten Knall; das Fahrzeug wurde zurückkatapultiert und kollidierte mit Anlagenteilen und einem weiteren Fahrzeug. Die Versicherungsnehmerin rechnete den Schaden über die Klägerin ab; die Klägerin zahlt 6.817,87 €. In einem Vorprozess erhielt die Versicherungsnehmerin teilweise Recht; die Berufungskammer bejahte eine Haftung dem Grunde nach. Die Klägerin behauptet, die Fahrerin habe korrekt die Position "N" eingelegt und der Betreiber habe seine Warn- und Kontrollpflichten verletzt. Der Beklagte hält dagegen, das Fahrzeug sei mit eingelegtem Rückwärtsgang gefahren; ferner seien Hinweisschilder vorhanden gewesen und eine weitergehende Kontrolle durch Personal unzumutbar. Ein vom Gericht verwertetes Gutachten aus dem Vorprozess kommt zur plausiblen Erklärung, dass der Rückwärtsgang eingelegt war und die Anlage keinen Mangel aufwies. • Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin den Nachweis, dass der Schaden durch einen Mangel oder durch eine Pflichtverletzung des Beklagten verursacht wurde, nicht erbracht hat. • Das im Vorprozess erstellte Sachverständigengutachten ist als Urkunde verwertbar und kommt zu dem technisch nachvollziehbaren Ergebnis, dass der einzige plausible Hergang ein versehentlich eingelegter Rückwärtsgang des Pkw ist; ein Anlagenmangel ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. • Soweit atypische Beweislastverteilungen zugunsten des Geschädigten möglich sind, greifen sie nur, wenn die Schadensursache ausschließlich in der Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers liegt; hier sprechen die Gutachtensfeststellungen dagegen. • Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt: die Anlage entsprach dem Stand der Technik und es waren deutlich sichtbare Hinweisschilder mit konkreten Verhaltensanweisungen vorhanden, welche der Nutzerin bekannt gewesen sind. • Technische Sicherungen gegen selbstständiges Rückwärtsfahren aus dem Fahrzeug sind nach dem Gutachten nicht Stand der Technik und nicht realisierbar; daher kann dem Betreiber nicht die Obliegenheit auferlegt werden, jedes Fahrzeug personalseitig auf die Gangstellung zu kontrollieren. • Weitergehende Kontrollpflichten des Personals würden eine unzumutbare Überwälzung der Verantwortung auf den Betreiber darstellen, da der Nutzer zumutbar selbst prüfen kann, ob er die deutlich sichtbaren Anweisungen befolgt hat. • Mangels erfolgreichem Nachweis eines Betreiberfehlers scheiden die regressrechtlichen Ansprüche der Klägerin nach §§ 67 Abs.1 VVG i.V.m. §§ 823, 280 BGB bereits dem Grunde nach aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin kann keinen Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs.1 VVG i.V.m. §§ 823, 280 BGB verlangen, weil der Schaden nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten durch ein eigenständiges Rückwärtsfahren des Fahrzeugs zu erklären ist und kein Mangel der Waschstraße oder eine Verletzung von Sicherungs- oder Hinweispflichten des Beklagten festgestellt werden kann. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt, da die Anlage dem Stand der Technik entsprach und deutliche, der Nutzerin bekannte Hinweise angebracht waren; technische Vorrichtungen zum verlässlichen Verhindern eines Rückwärtsfahrens sind nicht Stand der Technik. Damit fehlt es bereits am Tatbestand einer Haftung des Betreibers, weshalb die Klägerin auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.