Beschluss
10 T 72/06
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2007:0226.10T72.06.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bo-chum vom 04.07.2006 abgeändert:
Die Ehefrau des Schuldners wird bei der Berechnung des unpfändbaren Ein-kommens des Schuldners dahin berücksichtigt, dass sich das unpfändbare Einkommen des Schuldners um 15,00 € erhöht. Im Übrigen bleibt die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 83 % und der Beschwerdegegner zu 17 %.
4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.028,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bo-chum vom 04.07.2006 abgeändert: Die Ehefrau des Schuldners wird bei der Berechnung des unpfändbaren Ein-kommens des Schuldners dahin berücksichtigt, dass sich das unpfändbare Einkommen des Schuldners um 15,00 € erhöht. Im Übrigen bleibt die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Der Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 83 % und der Beschwerdegegner zu 17 %. 4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.028,64 € festgesetzt. Gründe I. Durch Beschluss vom 02.03.2005 wurde auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Schuldner ist bei der Firma J in Witten als Mitarbeiter tätig und hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,00 €. Er ist seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Seine Ehefrau erzielt ein eigenes Einkommen von monatlich netto 389,49 €. Mit Schreiben vom 21.03.2006 beantragte der Treuhänder gem. § 850 c Abs. 4 ZPO, die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen, da sie der Unterhaltszahlung durch ihren Ehemann nicht bedürfe. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 04.07.2005 dem Antrag des Treuhänders entsprochen. Gegen den dem Schuldner am 06.07.2006 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schreiben vom 20.07.2006 durch seinen Vertreter sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Nachdem das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 10.10.2006 nachfragte, ob die Beschwerde wegen der fehlenden Begründung aufrechterhalten wird und falls ja, dem Schuldner aufgab, innerhalb von drei Wochen diese zu begründen, reichte er unter dem 25.10.2006 eine Begründung nach. Darin führt er aus, das Einkommen der Ehefrau reiche nicht, um den Unterhalt selbst vollkommen zu gewährleisten. Sie sei ebenso wie der Schuldner gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig. Bei einer Miete von 598,11 € und einem Sozialbehalt von 311,00 € sei allein schon bei der Berechnung der sozialrechtlichen Mindestgrenze von 311,00 € zzgl. ¼ der Miete von 150,00 € zzgl. Zuschlag der eigene Unterhalt nicht mehr gewährleistet. Im Übrigen verweist er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2004 (IX a ZB 142/04) und 04.10.2005 ( VII ZB 24/05). Der Treuhänder führt aus, es sei zu differenzieren, ob die Einkommen erzielende Person im Haushalt des Schuldners lebe oder einen eigenen Hausstand habe. Im vorliegenden Fall lebe die Ehefrau im Haushalt des Schuldners, so dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich der Sozialhilfesatz von zur Zeit 276,00 € + 20 % Besserstellung + 20 % Erwerbsbonus zu berücksichtigen sei. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von 386,40 €. Die Ehefrau des Schuldners verdiene 389,49 € monatlich netto und liege damit über diesem Satz, so dass sie als unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen sei. Das Insolvenzgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Treuhänders der Kammer zu Entscheidung vorgelegt. II. Die nach § 793 ZPO statthafte und gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht zuständig ist, ist § 793 ZPO als speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 05.02.2004 IX ZB 97/03; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2007, § 36, Rdnr. 25). 2. Die Beschwerde hat jedoch nur teilweise Erfolg. Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann eine unterhaltsberechtigte Person, die über eigene Einkünfte verfügt, ganz oder teilweise bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt bleiben. Das Gericht bestimmt auf Antrag des Treuhänders gem. §§ 36 InsO i.V.m. § 850 c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten dessen Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber nicht im Einzelnen geregelt worden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens geben; eine bloße einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH in NJW-RR 2006, 568 ff. (568); BGH in NJW-RR 2005, 1239 ff. (1240); BGH in NJW-RR 2005, 795 ff (797); Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850 c, Rdnr. 15a). Lebt - wie hier - der Schuldner mit der unterhaltsberechtigten Person in einem Haushalt ist es nicht gerechtfertigt, sich bei der Ermessensentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO auszurichten, weil dieser Grundfreibetrag zu einem erheblichen Teil auch dazu dient, die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken, wie sie in diesem Umfang nur bei einer allein lebenden Person anfallen. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. In derartigen Fällen ist es vielmehr angemessen, bei der Berechnung des Freibetrags des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Gesetze heranzuziehen und insoweit in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einen Zuschlag vorzunehmen, der berücksichtigt, dass die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern ihnen eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben soll. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen ist im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei der Bundesgerichtshof klarstellt, dass Zuschläge von 30 bis 50 % in der Regel nicht zu beanstanden sein dürften (BGH in NJW-RR 2005, 1239 ff. (1240)). Die Ehefrau des Schuldners verfügt nach den Angaben des Treuhänders über ein eigenes Einkommen in Höhe von 389,40 €. Gem. § 28 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII beträgt der Regelsatz für zusammenlebende Ehegatten 90 % vom Eckregelsatz, der zur Zeit 345,00 € beträgt. Danach ist auszugehen von 311,00 € (= 90 % von 345,00 €). Unter Berücksichtigung ihrer Erwerbstätigkeit und des Umstandes, dass ihr nicht nur das Existenzminimum, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben soll, ist ein Zuschlag von 30 % angemessen. Weitere zu berücksichtigende Besonderheiten sind nicht dargelegt, so dass von einem Freibetrag von 404,30 € auszugehen ist. Das Einkommen der Ehefrau liegt danach 14,90 €, aufgerundet 15,00 €, unter dem Freibetrag. Der Betrag, bis zu dessen Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist, erhöht sich damit um 15,00 €. Im Übrigen bleibt die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt. Anteilige Mietkosten bleiben bei der Bestimmung des Freibetrages für die Ehefrau unberücksichtigt . Die Mietkosten sind bereits bei dem Schuldner im Rahmen des Grundfreibetrages des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO berücksichtigt worden. Ebenso leistet die Ehefrau Naturalunterhalt an ihre Kinder, so dass Unterhaltsverpflichtungen bei der Bemessung ihres Freibetrages im Verhältnis zum Schuldner nicht zu berücksichtigen sind. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, wobei die Kammer auf den Jahresmehrbetrag des pfändbaren Einkommens abgestellt hat, der sich ergibt, wenn die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person nicht berücksichtigt wird (12 x 9,29 €), im Unterschied zu dem Betrag, der sich ergibt, wenn sie berücksichtigt wird (12 x 95,01 €).