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Urteil

3 O 503/06

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2007:0326.3O503.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Urteils trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin betreibt in O auf dem Grundstück eines Herrn T eine Windenergieanlage. Die Beklagte ist die für dieses Versorgungsgebiet zuständige Stromnetzbetreiberin. 3 In einer Entfernung von ca. 500 m zum Standort der Windenergieanlage verläuft eine 10 kV-Freileitung der Beklagten. In diese Freileitung wird die von der Klägerin produzierte Energie eingespeist. 4 Bis Ende 2004 diskutierten die Parteien verschiedene Alternativen zum Anschluss der Windenergieanlage an das Netz der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.09.2004 (Bl. 27 d.A.) verlangte die Klägerin den Ausbau der 10 kV-Leitung bis zu der Windenergieanlage. Mit Schreiben vom 29.10.2004 (Bl. 30 d.A.) verweigerte die Beklagte einen derartigen Ausbau und schlug ihrerseits vor, dass die Klägerin in unmittelbarer Nähe zu der 10 kV-Leitung eine Übergabestation, eine Trafostation zur Umwandlung des in der Windenergieanlage produzierten Stromes und eine Verbindungsleitung auf ihre Kosten erstellen lasse. Alternativ wurde eine kombinierte Trafo- und Übergabestation in der Nähe der 10 kV-Leitung genannt. 5 Mit Schreiben vom 09.11.2004 (Bl. 32 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.11.2004 zum Ausbau ihres Netzes bis zu der Windenergieanlage auf. Sie kündigte an, bei fruchtlosem Fristablauf die Vorgaben der Klägerin zu akzeptieren, wobei sie sich gegebenenfalls Schadensersatzansprüche vorbehielt. Am 09./11.12.2004 schlossen die Parteien dann eine Vereinbarung über den "Anschluss einer EEG-Erzeugungsanlage an das 10 kV-Mittelspannungsnetz in O" ab. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf die Kopie Bl. 34 ff. d.A. Bezug genommen. 6 Die Klägerin begehrt Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflicht gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG zum Ausbau des Netzes verletzt. Die Beklagte habe die Verpflichtung gehabt, eine Übergabe des durch die Windenergieanlage erzeugten Stroms in der Nähe der Windenergieanlage zu ermöglichen, und zwar auf ihre Kosten. Der nunmehr verwirklichte Anschluss der Windenergieanlage sei für sie kostenintensiver als der durch einen Netzausbau noch zu erbringende Aufwand zum Anschluss der Windenergieanlage. Ihr Schaden bestehe darin, dass die jetzt verwirklichte Anschlusslösung 87.592,51 € gekostet habe, während die nach § 13 Abs. 1 EEG erforderlichen Anschlusskosten nur 35.000,00 € betragen hätten. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.592,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie von der Forderung der S AG aus deren Rechnung vom 10.03.2005 mit der Rechnungs-Nr.: 00000000 und der Auftrags-Nr.: 00000000 freizuhalten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Ansicht, keinen Pflichtverstoß begangen zu haben. Sie sei nicht zu einem Ausbau des Netzes zum Zwecke des Anschlusses der Windenergieanlage verpflichtet gewesen. An die Verbindungsleitung zwischen der 10 kV-Leitung und der Windenergieanlage werde kein weiterer Stromkunde außer der Klägerin angeschlossen. 12 Im Übrigen habe die Klägerin vorbehaltlos den Vertrag vom 09./11.12.2004 mit der tatsächlich dann verwirklichten Anschlussgestaltung abgeschlossen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruch sei nicht vorbehalten worden, ein im Vorfeld der Vereinbarung ausgesprochener Vorbehalt sei unbeachtlich. 13 Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Zum einen hat sich die Klägerin nicht bei Abschluss der Vereinbarung vom 09./11.12.2004 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten, zum anderen ist die Beklagte nicht zu einem Netzausbau zwecks Anschluss der Windenergieanlage an die 10 kV-Leitung verpflichtet gewesen. 17 1. 18 Nachdem die Parteien über die Art und Weise des Anschlusses der Windenergieanlage an die 10 kV-Leitung der Beklagten diskutiert hatten, insbesondere die Schreiben vom 15.09.2004, 29.10.2004 und 09.11.2004 gewechselt hatten, ist die Anschlussvereinbarung am 09./11.12.2004 schriftlich niedergelegt worden. Während in den genannten Schreiben die Klägerin einen Ausbau des Stromnetzes bis an die Windkraftanlage von der Beklagten verlangt hat und im Schreiben vom 09.11.2004 für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufes die von der Beklagten gewünschte Ausgestaltung des Anschlusses unter Vorbehalt eines Schadensersatzanspruches akzeptiert hat, sind in der schriftlichen Vereinbarung vom 09./11.12.2004 nicht mehr die Vorstellung der Klägerin zur Anschlussgestaltung aufrechterhalten und kein Schadensersatzanspruch vorbehalten worden. Die Klägerin hat damit aus Sicht der Beklagten die in der schriftlichen Vereinbarung niedergelegten Einzelheiten ohne Einschränkungen akzeptiert. Hätte die Klägerin ihren ursprünglichen Standpunkt zur Gestaltung des Anschlusses und zur eventuellen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aufrechterhalten wollen, dann hätte es eines ausdrücklichen Vorbehalts in der schriftlichen Vereinbarung bedurft, der jedoch fehlt. 19 Soweit die Klägerin sich im Schreiben vom 09.11.2004 die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches vorbehalten hat, hat dieser Vorbehalt keine Auswirkungen auf die schriftliche Vereinbarung vom 09./11.12.2004. Zwischen dem genannten Schreiben und der Vereinbarung ist ein Monat vergangen. Es ist innerhalb eines derartigen Zeitraumes denkbar, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Ansicht aufgegeben hat und zu einer neuen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gekommen ist. Die Beklagte, der die Zustimmungserklärung zu der von ihr angebotenen Vereinbarung zugegangen ist, konnte und musste deshalb nicht davon ausgehen, dass der ca. 1 Monat alte angekündigte Vorbehalt für die schriftliche Vereinbarung weiter gelten sollte. Dieses gilt um so mehr, weil beide Parteien geschäftlich erfahren sind, also eventuelle Unklarheiten und Unwägbarkeiten unter allen Umständen vermeiden mussten. 20 Die zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung ist auch im Hinblick auf die Kostenregelung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG zulässig. Entgegen der Ansicht des LG Hannover in seinem Urteil vom 15.03.2006 (6 O 289/05) ist die Vereinbarung über die Kostentragung kein Rechtsgeschäft, das gem. § 134 BGB nichtig ist. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2006 (17 U 117/05) zu der zu § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 identischen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG 2000 ausgeführt, das der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG 2000 nicht für eine zwingende, unabdingbare Regelung spricht, also eine abweichende Parteivereinbarung möglich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die überzeugende Begründung des OLG Hamm Bezug. 21 Die Klägerin ist mithin aufgrund des fehlenden Vorbehalts eines Schadensersatzanspruches bei Abschluss der Vereinbarung vom 09./11.12.2004 an der nunmehrigen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gehindert. 22 2. 23 Zum anderen ist ein Ersatzanspruch der Klägerin wegen einer fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, ihr Stromnetz in der Form auszubauen, dass sie das Stromnetz von der bereits bestehenden 10 kV-Leitung bis in die Nähe der Windenergieanlage der Klägerin verlängert hätte. 24 In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG die Verpflichtung des Betreibers eines Stromnetzes zu entnehmen ist, das Stromnetz nicht nur in qualitativer Hinsicht zu verbessern, also das Stromnetz zu verstärken, sondern auch in quantitativer Hinsicht zu erweitern, also durch eine räumliche Ausdehnung des Netzes dem Betreiber einer Windenergieanlage den Anschluss der Anlage an das Netz durch Verkürzung der dazwischen liegenden Entfernung zu erleichtern. Der BGH hat diese Streitfrage in seinem Urteil vom 09.07.2007 (VIII ZR 225/05) offen gelassen. Er hat nach Auffassung des Gerichts auch nicht eine Präferenz für eine der beiden Auslegungsmöglichkeiten zu erkennen gegeben. Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 21.11.2006 (3 U 1426/06) die Auffassung vertreten, dass der Netzbetreiber zu einem quantitativen Ausbau des Netzes verpflichtet ist. Demgegenüber hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 06.03.2006 (17 U 117/05) zu erkennen gegeben, dass der Ausbau eines Netzes vorliege, wenn im Rahmen einer Netzverstärkung die Lastfähigkeit (Spannung) des Netzes verstärkt wird oder wenn bei Netzerweiterung Anlagen errichtet werden, die in der Folge Bestandteil des Netzes werden. Netzanschlussmaßnahmen finden dagegen außerhalb des Netzes statt und ermöglichen die Verknüpfung der Anlage mit dem Netz. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal sei dabei das Netz. Sofern eine Maßnahme im Netz durchgeführt wird oder eine Anlage an das Netz angeschlossen wird, die in der Folge Bestandteil des Netzes wird, handelt es sich um Netzausbau. Da grundsätzlich jede Anschlussleitung Bestandteil des Netzes des Netzbetreibers werden kann und später auch werde, wenn Dritte zwecks allgemeiner Versorgung daran angeschlossen werden, bilde die Erlangung des Eigentums an der Verbindungsleitung nach Rechtsprechung und Literatur ein gewichtiges Indiz dafür, ob eine bloße Anschlussmaßnahme oder eine Netzausbaumaßnahme vorliege. Diese vom OLG Hamm vertretene Rechtsauffassung ist aus Sicht des entscheidenden Gerichtes zutreffend. Sie stellt in gut nachvollziehbarer Form auf Gesichtspunkte für eine Unterscheidung zwischen Netzausbau einerseits und Netzanschluss andererseits ab, so dass eine sichere Prüfung und Entscheidung der Kostenfrage ermöglich wird. 25 Der Entscheidung des OLG Hamm folgend ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Verbindung zwischen der Windenergieanlage und der 10 kV-Leitung über das Grundstück des Herrn T geführt wird. Die Verbindung wird also über fremden Grund und Boden hergestellt, wobei die Leitung nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstückes geworden ist, sondern wesentlicher Bestandteil der Windenergieanlage ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Verbindung zwischen der 10 kV-Leitung und der Windenergieanlage ausschließlich dem Anschluss der Windenergieanlage dient. Durch die Leitung wird in geringem Umfang die Windenergieanlage mit Strom versorgt, diese Leistung ist jedoch im Hinblick auf die Übernahme der von der Windenergieanlage erzeugten Energie als untergeordnet einzustufen. Sonstige Verbraucher, also Endabnehmer für Energie werden durch die Verbindungsleitung zwischen der 10 kV-Leitung und der Windenergieanlage nicht versorgt. 26 Die Verbindung zwischen der Windenergieanlage und der 10kV-Leitung der Beklagten stellt mithin keinen Netzausbau, sondern einen Anschluss dar. Insofern ist die Klägerin kostenpflichtig. 27 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.