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Urteil

6 O 350/06

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise, wenn kein konkreter Duldungsanspruch gegen die Beklagten verfolgt werden kann. • Eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB liegt nur vor, wenn die Bodenflächen Bestandteil beider Grundstücke sind und objektiv beiden Grundstücken dienen sowie die Zustimmung der Nachbarn vorliegt. • Die Kläger sind nicht berechtigt, über die über die ausgewiesenen Wegeparzellen hinausgehende Flächenausweitung als gemeinschaftliche Grenzanlage geltend zu machen; maßgeblich ist das Verhältnis der unmittelbar benachbarten Grundstücke (§§ 921, 922 BGB). • Ein Notweg nach § 917 BGB kommt nicht in Betracht, wenn eine zumutbare alternative Verbindung (hier: öffentliche Wegeparzelle G14) zur Verfügung steht. • Beseitigungs- und Kostenerstattungsansprüche setzen materielle Rechtsverletzungen oder eine gesetzliche Anspruchsgrundlage voraus und sind nur bei konkreter Rechtsverletzung gegeben; beides fehlt hier.
Entscheidungsgründe
Keine Grenzeinrichtung oder Notweg; Klage auf Feststellung und Beseitigung abgewiesen • Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise, wenn kein konkreter Duldungsanspruch gegen die Beklagten verfolgt werden kann. • Eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB liegt nur vor, wenn die Bodenflächen Bestandteil beider Grundstücke sind und objektiv beiden Grundstücken dienen sowie die Zustimmung der Nachbarn vorliegt. • Die Kläger sind nicht berechtigt, über die über die ausgewiesenen Wegeparzellen hinausgehende Flächenausweitung als gemeinschaftliche Grenzanlage geltend zu machen; maßgeblich ist das Verhältnis der unmittelbar benachbarten Grundstücke (§§ 921, 922 BGB). • Ein Notweg nach § 917 BGB kommt nicht in Betracht, wenn eine zumutbare alternative Verbindung (hier: öffentliche Wegeparzelle G14) zur Verfügung steht. • Beseitigungs- und Kostenerstattungsansprüche setzen materielle Rechtsverletzungen oder eine gesetzliche Anspruchsgrundlage voraus und sind nur bei konkreter Rechtsverletzung gegeben; beides fehlt hier. Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses in F-straße 39b und erreichen dieses über eine Wegeparzelle (G6) und eine anliegende Parzelle (G7), die von Nachbarn teilweise überfahren wird. Einige Nachbarn (Beklagte) verfügen über angrenzende Grundstücke, andere über direkte Erschließung an die F-straße; eine weitere öffentliche Zuwegung (G14) besteht ebenfalls. Die Kläger haben in einem notarielen Kaufvertrag Wegerechte übernommen und behaupten, die Zuwegung sei historisch als Grenzeinrichtung geschaffen worden und diene der ausschließlichen Erschließung ihres Grundstücks; der östliche öffentliche T-Weg sei unbefahrbar. Beklagte setzten entlang ihrer Grenzen einen Metallzaun, um Ausuferungen der Wegesnutzung zu verhindern. Die Kläger begehrten Feststellung, dass der Weg eine gemeinsame Grenzeinrichtung ist, Feststellung des Erschließungsrechts mit typischen Nutzungsbefugnissen, die Entfernung des Zauns und Erstattung vorprozessualer Kosten. Die Beklagten beantragten Klageabweisung und rügten mangelndes Feststellungsinteresse sowie bestehende alternative Zugänge. • Feststellungsinteresse: Das Gericht nimmt ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse an, weil die Beklagten keinen konkreten Duldungs- oder Unterlassungsanspruch zuließen, sondern lediglich die Nutzung bestreiten. • Aktivlegitimation und räumlicher Zuschnitt: Eine Feststellung nach § 921 BGB kommt nur für diejenigen Wegsteile in Betracht, die Nachbarschaftsverhältnisse zu den Klägern berühren. Viele betroffene Grundstücksgrenzen sind jedoch nicht Nachbarn der Kläger, sodass für weite Teile der ausufernden Wegesfläche keine Aktivlegitimation besteht (§§ 921, 922 BGB). • Tatbestandsvoraussetzungen einer Grenzanlage (§ 921 BGB) fehlen: Eine Grenzanlage erfordert, dass die Bodenflächen beiden Grundstücken angehören, objektiv beiden dienen und mit Zustimmung der Nachbarn geschaffen wurden; hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Die ausufernde Nutzung ging teilweise ohne Zustimmung der Nachbarn vor sich, die deren Nutzung durch Zäune verhinderten. • Notweg (§ 917 BGB): Ein Notweg kommt nicht in Betracht, weil das Grundstück nicht ohne jegliche Verbindung zum öffentlichen Weg ist; der öffentliche Weg G14 stellt eine zumutbare alternative Verbindung dar, obwohl örtlich zugewuchert. • Beseitigungsanspruch und Schadensersatz (§§ 1004, 823 BGB): Der auf den Grundstücken der Beklagten errichtete Zaun steht auf deren Eigentum; eine sonstige Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger durch die Zaunsetzung ist nicht eingetreten, da die vorhandene westliche Zuwegung (G6/G7) nach Katasterdaten 2 m breit ist und zur Befahrung ausreicht. • Kostenersatz: Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Kosten setzt eine substantiiert dargelegte materielle Verpflichtung der Beklagten voraus; ein solcher Vortrag fehlt, daher kein Anspruch. • Ergebnisfolgen: Mangels erfolgter Feststellung der Grenzeinrichtung und fehlender sonstiger materieller Ansprüche sind die Klageanträge abzuweisen; die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage war insgesamt unbegründet und wurde abgewiesen. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die streitige Zuwegung über die ausgewiesenen Wegeparzellen hinaus eine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB darstellt, insbesondere fehlten die erforderliche Nachbarschaftsbeziehung für weite Bereiche, die objektive Dienstbarkeit für beide Seiten sowie die Zustimmung der betroffenen Eigentümer. Ein Notweg nach § 917 BGB kam nicht in Betracht, weil eine zumutbare alternative Verbindung (öffentliche Wegeparzelle G14) besteht. Die Forderung auf Beseitigung des Zauns scheiterte daran, dass dieser auf dem Eigentum der Beklagten errichtet wurde und keine sonstige Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger nachgewiesen wurde. Die Kläger haben folglich keinen Anspruch auf Feststellung des Erschließungsumfangs, Entfernung des Zauns oder Erstattung vorprozessualer Kosten; sie tragen die Kosten des Verfahrens.