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Beschluss

8 Kls 600 Js 439/06

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe kann vorläufig gem. § 458 Abs. 3 StPO aufgeschoben werden, wenn zu erwarten ist, dass ein Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO bewilligt wird. • Ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund verbindlicher Äußerungen von Gerichtsbeteiligten kann die Ladung zum Strafantritt und damit Grundsätze des fairen Verfahrens berühren. • Ein drohender Verlust eines Semesters und die damit verbundene erhebliche Beeinträchtigung der Ausbildung stellen im Rahmen des § 456 StPO außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile dar, die einen Vollstreckungsaufschub rechtfertigen können.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Aufschub der Strafvollstreckung wegen erwarteter Bewilligung eines Ausbildungsaufschubs • Die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe kann vorläufig gem. § 458 Abs. 3 StPO aufgeschoben werden, wenn zu erwarten ist, dass ein Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO bewilligt wird. • Ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund verbindlicher Äußerungen von Gerichtsbeteiligten kann die Ladung zum Strafantritt und damit Grundsätze des fairen Verfahrens berühren. • Ein drohender Verlust eines Semesters und die damit verbundene erhebliche Beeinträchtigung der Ausbildung stellen im Rahmen des § 456 StPO außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile dar, die einen Vollstreckungsaufschub rechtfertigen können. Der Verurteilte wurde rechtskräftig zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung sollte beginnen; die Beteiligten erörterten jedoch in der Hauptverhandlung die Frage der Ladung zum Strafantritt. Verteidiger, Berufsrichter und Staatsanwaltschaft kamen überein, dass zur Erreichung eines Strafantritts nach Semesterende nicht zwingend Revision nötig sei. Auf dieser Grundlage wurde offenbar keine Revision eingelegt. Der Verurteilte fürchtet erheblichen Nachteil in seiner Berufsausbildung, weil ein Strafantritt vor dem 14.07.2007 das Sommersemester gefährdet und Abschlussprüfungen sowie Anwesenheitskurse verhindert oder erheblich erschwert. Die Kammer hat die Akte nicht vorliegen und erwartet jedoch, dass ein Aufschub nach § 456 StPO bis 14.07.2007 bewilligt wird. Daher ordnete das Gericht einen vorläufigen Aufschub der Vollstreckung für zwei Wochen an. • Anordnung des vorläufigen Aufschubs beruht auf § 458 Abs. 3 StPO, weil zu erwarten ist, dass nach § 456 StPO ein Vollstreckungsaufschub bis zum 14.07.2007 gewährt wird. • Prozessrechtlich ist bedeutsam, dass die Auffassung der beteiligten Berufsrichter, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, wonach keine Revision erforderlich sei, wenn sie bei der Entscheidung, kein Rechtsmittel einzulegen, ausschlaggebend war, die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzen könnte; dies rechtfertigt vorsorglich den vorläufigen Aufschub. • Sachlich liegen nach § 456 StPO erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile vor: der drohende Verlust eines Semesters, die Nichtteilnahme an Abschlussprüfungen und die Unmöglichkeit hinreichender Vorbereitung sowie fehlende Teilnahme an Anwesenheitskursen. • Der mögliche Schaden für die Resozialisierung ist bedeutend, weil eine abgeschlossene Berufsausbildung die Wiedereingliederung nach Verbüßung der Strafe fördert; dem steht kein überwiegendes Bedürfnis nach sofortiger Vollstreckung entgegen. • Eine abschließende Entscheidung war der Kammer ohne die Akte nicht möglich, daher ist der vorläufige Aufschub zeitlich befristet und dient der Sicherstellung der Entscheidung nach § 456 StPO. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde vorläufig für zwei Wochen aufgeschoben, weil zu erwarten ist, dass ein Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO bis zum 14.07.2007 bewilligt wird. Gründe sind sowohl prozessuale Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verzichts auf Rechtsmittel aufgrund von Verfahrensäußerungen als auch erhebliche außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile für den Verurteilten (Gefährdung des Sommersemesters und der Abschlussprüfungen). Das Gericht hielt den Verlust eines Semesters für einen erheblichen Nachteil, der durch einen kurzen Aufschub vermeidbar ist, und sah keine überwiegenden Gründe für sofortige Vollstreckung. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.