Urteil
9 S 59/07
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen den Parteien wurde ein entgeltlicher Software-Überlassungsvertrag mit Probezeit geschlossen; die kaufrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anwendbar (§ 433 BGB).
• Die Vereinbarung, wonach bei Nicht-Rückgabe innerhalb der Probefrist das Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt entsteht, stellt eine aufschiebende Bedingung dar und ist wirksam; eine reine bloße Rücktrittserklärung genügt nicht.
• Die vereinbarte Rückgabepflicht innerhalb der Frist verstößt nicht gegen AGB-Recht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), da sie eine handelsübliche Ausgestaltung des Probekaufs/Konditionenvertrags darstellt.
Entscheidungsgründe
Entgeltlicher Probekauf von Software: Nicht-Rückgabe begründet Erwerbspflicht • Zwischen den Parteien wurde ein entgeltlicher Software-Überlassungsvertrag mit Probezeit geschlossen; die kaufrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anwendbar (§ 433 BGB). • Die Vereinbarung, wonach bei Nicht-Rückgabe innerhalb der Probefrist das Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt entsteht, stellt eine aufschiebende Bedingung dar und ist wirksam; eine reine bloße Rücktrittserklärung genügt nicht. • Die vereinbarte Rückgabepflicht innerhalb der Frist verstößt nicht gegen AGB-Recht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), da sie eine handelsübliche Ausgestaltung des Probekaufs/Konditionenvertrags darstellt. Die Klägerin erstellt Datenkataloge und verkaufte bzw. überließ die Kataloge der Beklagten zur Probe. Die Beklagte erhielt am 12.04.2005 unterzeichnete Vertragsunterlagen (Teilformular) und ein Bestellformular, das sie nicht unterzeichnete; die Testinstallation erfolgte im Juni 2005, Einweisung im Juli. Die Klägerin stellte die Lieferung am 29.09.2005 in Rechnung; die Beklagte erklärte Ende September, die Kataloge nicht kaufen zu wollen, ließ die Software im Oktober deinstallieren und erklärte am 19.10.2005, keine Kopien gefertigt zu haben und habe Unterlagen zurückgegeben. Die Streitverkündungsempfängerin hatte die Datenträger geliefert und die Ansprüche später an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin verlangt Zahlung des Rechnungsbetrags; die Beklagte bestreitet ein Vertragsverhältnis oder beruft sich auf rechtzeitigen Rücktritt bzw. auf AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Rückgaberegelung. • Vertragspartner: Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich die Klägerin als Vertragspartner; wegen Abtretung der Ansprüche ist dies jedoch nicht entscheidend für den Zahlungsanspruch. • Vertragscharakter: Die Vereinbarung ist ein entgeltlicher Software-Überlassungsvertrag auf Probe; die kaufrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anwendbar (§ 433 BGB). • Auslegung der Vereinbarung: Die Zusatzvereinbarung sieht vor, dass der Anwender innerhalb der zweimonatigen Frist ohne Angabe von Gründen zurückgeben kann; daraus folgt im Umkehrschluss, dass danach Gründe für Rückgabe erforderlich sind und bei Nicht-Rückgabe das Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt entsteht. Die Preisangaben in der beigefügten Liste bestimmen die Höhe des Entgelts. • Rechtsfigur Probezeit: Mangels Unterschrift des Hauptbestellformulars lag vor Ablauf der Probezeit keine unbedingte Abnahmeverpflichtung der Beklagten vor; mit Ablauf der Probezeit entstand jedoch das Nutzungsrecht durch Nicht-Rückgabe als aufschiebende Bedingung, nicht durch bloße Erklärung nach § 454 BGB. • AGB-Recht: Die Vereinbarung, die Nicht-Rückgabe innerhalb der Frist als Bedingung für den Erwerb zu setzen, verletzt nicht die wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Probekaufs und ist handelsüblich; daher liegt kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. • Frist und Rückgabe: Die behauptete Rückgabe am 19.10.2005 erfolgte jedenfalls außerhalb der vereinbarten Probefrist, sodass kein rechtzeitiger Rücktritt vorlag. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Berufungskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen entgeltlichen Überlassungsvertrag in der zugesprochenen Höhe. Die vertragliche Regelung war so auszulegen, dass die Nicht-Rückgabe der Software innerhalb der vereinbarten Probefrist als aufschiebende Bedingung wirkt und bei Unterlassen der Rückgabe das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht gegen Entgelt entsteht. Die von der Beklagten behauptete fristgerechte Rückgabe erfolgte nicht rechtzeitig, sodass kein wirksamer Rücktritt gegenüber dem Verkäufer eintrat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.