Urteil
3 O 269/07
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2007:1128.3O269.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 51.129,19 Euro in Anspruch, weil der mit der Schenkung verbundene Zweck im Nachhinein weggefallen sei. Die Klägerin hatte von ihrem Vater im Jahre 1993 das elterliche Hausgrundstück W 77 in Oer-Erkenschwick als Vorerbin geerbt. Die Beklagte war als Nacherbin und alleinige Ersatzerbin eingesetzt. Die Klägerin trat das Erbe an und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im November 1994 kaufte die Klägerin noch die Eigentumswohnung B 7 in Oer-Erkenschwick. Sie vermietete die Wohnung an die Beklagte und deren Ehemann, die am 02.04.1993 geheiratet hatten. Die Eheleute verstanden sich sehr gut und waren glücklich. Die am 16.04.1994 geborene Tochter W1 erkrankte schwer - sie litt unter einem Rückenmarkkarzinom und war in der Folgezeit auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Eheleute beabsichtigten deshalb eine behindertengerechte Wohnung zu erwerben. Die Klägerin war bereit, zu diesem Zweck den Eheleuten einen Betrag in Höhe von 100.00,00 DM zur Verfügung zu stellen. Die Eheleute kauften sodann die Immobilie C 31 in Recklinghausen für 190.000,00 DM. Die Eheleute zogen indes nicht in das Haus C 31 in Recklinghausen ein. Absprachegemäß erfolgte vielmehr eine Übertragung des Eigentums C 31 auf die Klägerin, die dann dort auch einzog. Im Gegenzug übertrug sie sodann ihr Eigentum an dem elterlichen Haus W 77 auf die Eheleute. Dieser Tausch erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Haus W 77 für die schwer erkrankte und gehbehinderte Tochter W1 geeigneter war als die Eigentumswohnung C 31. In dem Verfahren 16 O 30/06 hat die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten 100.000,00 DM darlehensweise zur Verfügung gestellt, während die Beklagte behauptet hat, der Betrag sei ihr schenkweise zur Verfügung gestellt worden. Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Bochum hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin habe den Beweis, dass sie den Betrag darlehensweise zur Verfügung gestellt habe, nicht geführt. Die dagegen gerichtet Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin trägt vor, im Vorprozess sei das Geschehen fehlerhaft als Darlehenshingabe eingeordnet worden. Die Hingabe der 100.000,00 DM sei als Schenkung zu qualifizieren. Ihr habe ihre – der Klägerin – und auch der Beklagten Erwartung zugrundegelegen, dass die Ehe der Beklagten mit ihrem Ehemann fortbestehe und dass das Leben der Enkelin W1 erleichtert werden könne. Mit dem Tod von W1 Anfang 2001, insbesondere aber später mit der Scheidung der Eheleute im Juni 2005, sei die Geschäftsgrundlage für die Schenkung entfallen, ohne dass die Parteien dies zum eigentlichen Vertragsinhalt der Schenkung gemacht hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.129,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe ihr 100.000,00 DM zur Verfügung gestellt, weil sie damit lediglich der Verpflichtung aus dem Testament nachgekommen sei, das Haus W 77 zu erhalten und ihr, der Beklagten, als Nacherbin zu überlassen, wie sie, die Klägerin, es übernommen habe. Falls man eine Schenkung annehme, lägen Widerrufsgründe nicht vor. Sie die Beklagte, habe sich gegenüber der Klägerin weder einen schweren Verfehlung noch wegen groben Undanks schuldig gemacht. Der Umstand, dass ihre Ehe gescheitert sei, stelle sich nicht als schwere Verfehlung gegenüber der Klägerin dar. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) Rückzahlung der schenkweise zur Verfügung gestellten 100.000,00 DM verlangen. Es kann dahinstehen, ob die §§ 527, 528, 530 BGB eine erschöpfende Regelung der Rückforderungsrechte im Schenkungsrecht enthalten. Die §§ 528, 530 BGB werden teilweise im tatbestandlichen Bereich als abschließende Regelung verstanden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1989, S. 2136). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2005; Az.: X ZR 108/03) findet indes neben den im Schenkungsrecht des BGB normierten Sonderfällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage daneben das allgemeine Rechtinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Anwendung, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt. Maßgebliche Erwägungen insoweit dürfte sein, dass bei Schenkungen die Interessen des Zuwendenden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage stärkere Berücksichtigung finden können, weil die Interessen des Empfängers wegen der Unentgeltlichkeit der Zuwendungen im geringeren Maße als schutzwürdig erscheinen könnten. Die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt allerdings voraus, dass einer Seite – hier der Klägerin – nach der gesamten Interessenlage ein Festhalten an den ursprünglichen Absprachen unter den veränderten Umständen nicht zuzumuten ist. Davon ist hier nicht auszugehen. Es kann dahinstehen, ob der Fortbestand einer Ehe überhaupt Geschäftsgrundlage einer schenkweisen Zuwendung sein kann. Die Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, die ihr das Festhalten an der vollzogenen Schenkung unzumutbar erscheinen lässt. Es ist nicht erkennbar, dass die Ehe der Beklagten gescheitert ist, weil der Beklagten eine Eheverfehlung anzulasten wäre, die dazu führen könnte, dass die Klägerin an der Schenkung nach Treu und Glauben nicht mehr festgehalten werden könnte. Die gesamten Umstände des konkreten Falles sprechen eher dafür, dass die Ehe der Beklagten auf Grund der starken psychischen Belastungen im Zusammenhang mit dem Tod der Tochter W1 gescheitert ist. Es ist gut nachvollziehbar, dass der Tod der Enkelin und das Scheitern der Ehe für die Klägerin sehr schmerzhaft ist, dies ist nach Auffassung der Kammer kein hinreichender Grund, die durch den Vollzug der Schenkung eingetretenen Verhältnisse rückabzuwickeln, weil sie sich für die Klägerin nicht als unverträgliche Belastung darstellen wird. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die subjektiven Empfindungen der Klägerin an, die offenbar das Scheitern der Ehe der Beklagten, ihrer Tochter, anlastet, obwohl es dafür keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.