Urteil
2 O 692/08
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2009:0205.2O692.08.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückkaufvertrages. Die Beklagte sowie ihre im Rubrum näher bezeichneten Gesellschafter unterbreiteten der Klägerin durch notarielle Urkunde vom 21.10.2003 des Notars X in Dortmund (UR-Nr. #####) ein Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bezüglich einer noch zu vermessenden Teilfläche von 3.350 qm zum Preis von 335.000,00 €. Das Angebot war befristet bis zum 31.12.2006. Durch notariellen Vertrag vom 23.03.2005 veräußerte die Beklagte das Kaufobjekt an die T GmbH veräußert. Die Käuferin ist inzwischen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin nahm das Angebot der Beklagten durch notarielle Annahmeerklärung (UR-Nr.: 333/05 Notar X) am 17.10.2005 an. Die Klägerin behauptet, ein Herr I habe ihr angeboten, das Grundstück zu einem Preis von 569.500,00 € zu erwerben. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf ein notariell beurkundetes Angebot des Notars G in I1 vom 16.2.2005 (UR-Nr.: 35/2005 des Notars G). Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen den Kaufpreisangeboten von 335.000,00 € und 569.500,00 €, also 234.500,00 € abzüglich ersparter Grunderwerbsteuer von 3.5 % und abzüglich Notariatskosten in Höhe von 1.021,38 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 221.753,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2005 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Kaufgegenstand in der Angebotsurkunde vom 21.10.2003 nicht hinreichend bestimmt sei, so dass durch die Annahmeerklärung der Klägerin kein wirksamer Kaufvertrag habe entstehen können. Im übrigen sei Geschäftsgrundlage der Beziehungen zwischen den Parteien gewesen, dass die Flurstücke ### und ### zu Bauland erklärt werden würden. Die Verhandlungen darüber seien jedoch gescheitert. Vielmehr habe die Stadt X darauf bestanden, dass eine Bebauung nur über ihre eigene Stadtentwicklungsgesellschaft in Betracht komme. Die Klägerin hat in dem Verfahren 3 O 97/06 zunächst die Gesellschafter der Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht Hamm das der Klage stattgebende Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht. Das Angebot sei von vorneherein zu unbestimmt gewesen. Im Übrigen sei es zum Zeitpunkt der Annahme der Klägerin erloschen. Die Geschäftsgrundlage für das Angebot sei entfallen. Jedenfalls treffe die Klägerin an der Entstehung des Schadens ein ganz überwiegendes Mitverschulden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens nimmt die Kammer auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 221.753,62 €. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs aus § 280 BGB liegen nicht vor. Die Beklagte hat keine Vertragspflichten verletzt. Ein Vertrag konnte durch die Annahme des notariellen Angebots vom 21.10.2003 seitens der Klägerin nicht zustande kommen. Das notarielle Angebot vom 21.10.2003 ist unwirksam, weil es zu unbestimmt ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem Parallelverfahren LG Bochum 3 O 97/07, 19 U 19/07 OLG Hamm hierzu ausgeführt: "Das Angebot der Beklagten konnte aber auch deshalb nicht angenommen werden, weil es nichtig ist, denn die zu verkaufende, noch nicht vermessene Teilfläche wird als Kaufgegenstand nicht ausreichend bestimmt bezeichnet. Zwar kommt es für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages nur darauf an, dass sich die Parteien über Größe, Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung einig sind und darüber, dass die genaue Grenzziehung noch erfolgen soll (BGH NJW 2002, 2247). An Hand der Zeichnung der Anlage zum Angebot war die Fläche aber in der Natur nicht zu konkretisieren. Das gesamte Grundstück war Ackerfläche. Zur Grenzziehung gab es lediglich eine südliche, sehr schmale Grenze. Entgegen dem landgerichtlichen Urteil waren auch die in den Plan eingezeichneten Straßen lediglich Planungen, so dass es keine in der Natur vorhandene weitere Abgrenzungsmöglichkeit gab. In der Anlage zum Angebot sind auch keinerlei Maßangaben gemacht werden, die eine genauere Lokalisierung der verkauften Fläche ermöglicht hätten. Erst Recht ist nach den erfolgten Umplanungen in keiner Weise mehr erkennbar, welche konkrete Fläche denn verkauft werden soll. Sämtliche in der Planung vorgesehenen Grenzen sind völlig anders angeordnet und umgesetzt worden." Die Kammer teilt diese Auffassung des 19. Senats und sieht keinen Anlass, von ihr abzuweichen. Schon aus diesem Grunde können vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht bestehen und kann die Klage keinen Erfolg haben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,709 ZPO.