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Urteil

3 O 398/08

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2009:0429.3O398.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Klageabweisung im übrigen wird die Beklagten verurteilt, an den Kläger zu Händen des Notars S, K, # X, auf sein Notaranderkonto bei der D, BLZ #, Konto-Nr. #, folgende Beträge zu zahlen: 1. 14.568,46 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008; 2. 226,40 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008; 3. 755,80 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist für die jeweilige Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zur Vollstreckung anstehenden Kosten vorläufig voll-streckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beklagte, die über mehrere Jahre für den Kläger steuerberatend tätig war und u.a. die umsatzsteuerlichen Vorgänge der Veranlagungszeiträume 1996 bis 2001 bearbeitet hat, wird vom Kläger aus dem Gesichtspunkt der Verletzung steuerberaterlicher Pflichten im Zusammenhang mit der Behandlung von Umsätzen aus Geldspielautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit in Anspruch genommen, wobei Gegenstand der Klage in der Hauptsache zwischenzeitlich nur noch Schäden durch die steuerliche Behandlung besagter Umsätze aus dem Zeitraum 2001 in Höhe von 14.568,33 € sind, während der Kläger weiter behauptete Schäden für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 nur hilfsweise zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens anführt. Ursprünglich hatte der Kläger im Mahnverfahren kumulativ sämtliche Schäden geltend gemacht und Forderungen in Höhe von insgesamt 57.511,63 € gestellt, eine ursprüngliche Kostennachricht des Amtsgerichts Hagen vom 07.02.2008 (Bl. 19 d.A.) zunächst aber nicht beantwortet, sondern sich sodann erst wieder mit einem Fax vom 17.07.2008 gemeldet und um eine neue Kostenanforderung gebeten, weil er nunmehr die einzelnen Schadensjahre haupt- und hilfsweise staffele was zu einer Verringerung des Gegenstandswertes führe (Bl. 20 d.A.). 3 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre steuerberaterlichen Pflichten fehlerhaft erfüllt habe, weil sie auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2000, veröffentlich BFH/NV 2001, 657, nicht reagiert und insbesondere nicht dafür gesorgt habe, dass die Bescheide über die Umsatzsteuer, mit denen nach vorangegangenen Umsatzsteuerjahreserklärungen jeweils der Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 AO aufgehoben worden sei, nicht bestandskräftig würden. 4 Der Kläger stellt dar, dass sich entgegen der nationalen Rechtslage und der Besteuerungsnorm in § 4 Nr. 9 b) UStG alter Fassung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2005 (veröffentlicht u.a. Bundessteuerblatt II 2005, 617) die Behandlung steuerbarer Umsätze bei – so auch vom Kläger betriebenen – Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verändert habe, und zwar dergestalt, dass diese Umsätze nicht mehr steuerbar seien. Der Europäische Gerichtshof 5 habe einen Verstoß des nationalen Besteuerungsrechts gegen übergeordnetes Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil B f) der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) festgestellt. Dies habe die Beklagte noch vor den Zeitpunkten, zu denen die Umsatzsteuerbescheide, die den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hätten, ergangen seien, erkennen und entsprechend der veränderten Rechtslage gegen die Bescheide zumindest Einspruch einlegen müssen mit dem Ziel, die Verfahren zunächst bis zu abschließenden höchstrichterlichen Entscheidungen und eventuellen nationalen gesetzgeberischen Reaktionen zum Ruhen zu bringen. 6 Zur Darstellung der Entwicklung macht der Kläger zunächst Ausführungen in Bezug auf den früheren Streitstand über die Bemessungsgrundlage steuerbarer Umsätze in den Fällen, in denen seinerzeit nach dem Kasseninhalt besteuert worden sei (Vorlagebeschluss des FG Hamburg an den EuGH, DStR 93, 43), stellt dann aber darauf ab, dass der Bundesfinanzhof mit der Entscheidung vom 30.11.2000 bereits davon ausgegangen sei, dass für die Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit keine Umsatzsteuer entstehe. Hintergrund war der Umstand, dass Spielbanken nicht der Besteuerung unterlagen und dass man insoweit im Hinblick auf die Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten eine Diskrepanz zur Rechtslage bei Automatenaufstellern mit entsprechenden Geräten gesehen habe, wobei der BFH den Konflikt dahin gelöst habe, eine Umsatzsteuerpflicht generell abzulehnen, um somit die Automatenaufsteller im Ergebnis den Spielbanken gleichzustellen. Der Kläger legt weiter dar, dass sich im zeitlichen Anschluss (nicht im thematischen Anschluss) das Finanzgericht Münster mit dem Urteil vom 26.10.2001, veröffentlicht DStRE 2002, 704, ebenfalls für die mangelnde Steuerbarkeit der betreffenden Geldspielumsätze entschieden habe, was die Aufmerksamkeit der Beklagten zu diesem Zeitpunkt ebenfalls hätte erregen müssen. Anschließend sei es dann zum Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2002 (VR 7/02) an den EuGH, veröffentlicht DStRE 2003, 179, gekommen und schließlich zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2005, der den Verstoß des nationalen Umsatzsteuerrechts mit der übergeordneten zitierten Gemeinschaftsrichtlinie festgestellt habe. Die Beklagte habe sich auf diesen Verstoß gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht unmittelbar berufen können und gestützte darauf sodann Einsprüche einlegen können. Die Entwicklung sei für sie zu verfolgen gewesen, wenn sie die erforderlichen Entscheidungen hinreichend beachtet hätte. Da der Bundesfinanzhof mit Entscheidung vom 23.11.2006 festgestellt habe, dass eine rückwirkende Steuerbefreiung nicht mehr eintreten könne, sei der Schaden endgültig entstanden. 7 Der Kläger macht unter Abänderung der ursprünglichen Anspruchskumulation wie im Mahnverfahren – wie bereits dargestellt – zwischenzeitlich hauptsächlich den Schaden aus der Versteuerung von Umsätzen des Zeitraums 2001 geltend, den er zu Nr. 1 der Klageanträge aus der Anspruchsbegründung vom 09.10.2008 mit 14.568,46 € beziffert. Wegen der Darstellung wird auf die Anspruchsbegründung nebst Anlagematerial Bezug genommen. Das gleiche gilt für die hilfsweise vom Kläger angebrachten Schadensbeträge – resultierend aus den Zeiträumen 1996 bis 2000. 8 Mit dem Klageantrag zu 2) verfolgt der Kläger Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen durch die Tätigkeit des Steuerberaters G, der die Schadensbeträge eruiert und dafür ausweislich der Honorarnote vom 16.11.2007 (Anlage K 16, Bl. 110 d.A.) betreffend das Jahr 2001 netto 1.132,00 € Gebühren verlangt habe . 9 Schließlich verlangt der Kläger mit der Klage zu 3) Ersatz für die Kosten durch die außergerichtliche Inanspruchnahme seines jetzigen Prozessbevollmächtigten bei der Verfolgung der Ansprüche u.a. durch Schriftsatz vom 19.11.2007 mit Leistungsaufforderung entsprechend der Darstellung Seite 18 des Schriftsatzes vom 09.10.2008, auf die verwiesen wird. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu Händen des Notars S, K, # X, auf sein Notaranderkonto bei der D, BLZ # Konto-Nr.: #, 12 14.568,46 Euro 1.132 Euro 755,80 Euro 13 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist der 26.01.2008) zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Ansicht, dass ihr bereits eine Verletzung der Pflichten als Steuerberaterin nicht vorzuwerfen sei. Zunächst einmal sei nicht zu beanstanden, dass sie in den Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend dem nationalen Recht die entsprechenden steuerbaren Umsätze angenommen habe, da zunächst das nationale Recht zu beachten gewesen sei und bis zur eindeutigen Klärung der Rechtslage entsprechend der Vorgang zu behandeln gewesen sei. Sie meint auch, es stehe noch nicht endgültig fest, ob überhaupt dem Kläger der behauptete Schaden endgültig entstanden sei, da die Frage der Rückerstattung letztendlich noch nicht geklärt sei. Sie ist weiterhin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 23.05.2007 – 25 U 42/06 – (Anlage B 3) der Auffassung, dass sich frühestens mit der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses vom 30.11.2000 eine Änderung der Rechtslage abgezeichnet habe, wogegen diese Entscheidung allerdings in der vom Steuerberater nicht zu beachtenden Zeitschrift BFH/NV erfolgt sei. Letztlich sei die Rechtsfrage erst mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2005 entschieden worden. Der steuerliche Berater habe nur das Bundessteuerblatt und die von der Steuerberaterkammer herausgegebene Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (DStR) zu lesen, weitere Zeitschriften habe die Beklagte nicht abonniert und müsse dies auch nicht. Erst das Urteil des Europäischen Gerichtshofes und das nachfolgende Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2005 seien in der Zeitschrift DStR veröffentlicht worden, was sie, die Beklagte dann auch zum Anlass genommen habe, ihre Mandanten diesbezüglich über die Änderung der Rechtslage und daraus zu ziehende Konsequenzen zu informieren. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber die dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten ihrerseits bereits geendet, da das Mandatsverhältnis bereits beendet gewesen sei. 17 Weiterhin verweist die Beklagte darauf, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers, selbst wenn ihr eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, bereits verjährt seien, was sie im einzelnen mit näherer Begründung ausführt, auf die verwiesen wird. Schließlich beanstandet die Beklagte im einzelnen mit weiter Begründung die Gebührenansätze des Steuerberaters G (Klage zu 2) und im Hinblick auf 18 die außergerichtlichen Kosten (Klage zu 3) den Ansatz des 1,3-fachen der Gebühr statt des 0,65–fachen. Weiter verweist die Beklagte auf den unzutreffenden Ansatz eines Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unter Bezugnahme auf § 288 Abs. 2 BGB. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 20 Das Gericht hat den Parteien im Hinblick auf die von ihm eingeschätzte Rechtslage im Termin umfassend mündliche Hinweise erteilt, auf deren Protokollierung verzichtet worden ist und die sich in den nachfolgenden Entscheidungsgründen widerspiegeln. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist im wesentlichen Umfang mit Abstrichen bei der verlangten Höhe des Zinssatzes und beim Klageantrag zu 2) begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger für eingetretene Schäden aus dem Gerichtspunkt der Verletzung steuerberaterlicher Pflichten gemäß § 280 Abs. 1 S. 1, 249 BGB. Da nach Ansicht des Gerichts der hauptsächlich geltend gemachte Schaden in Bezug auf die Umsätze im Jahre 2001 erfolgreich geltend gemacht wird, beschränken sich die Darstellungen im Urteil grundsätzlich auf die diesbezüglichen Rechtsfragen. 23 Die Rechtslage bei der Behandlung von Umsätzen aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit war eindeutig erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.02.2005 (C 757/02 und C 462/02 Bundessteuerblatt II 2005, 617) aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes vom 06.11.2002 (VR 7/02), veröffentlicht DStRE 2003, 179. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes stand fest, dass das bis dahin geltende nationale Recht des § 4 Nr. 9 b UStG a.F., nämlich die Versteuerung von Umsätzen aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieß, nämlich Artikel 13 Teil B f) der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG). Da die zitierte Entscheidung des EuGH erst im Jahre 2005 veröffentlicht wurde, konnte die Beklagte sie noch nicht berücksichtigen, als der für die Umsätze 2001 relevante Bescheid der Finanzbehörde am 25.03.2004 ging (Anlage K 15, Blatt 108 d.A.), mit dem in Bezug auf die am 06.11.2002 eingegangene Umsatzsteuer-Jahreserklärung der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben wurde. Dieser Bescheid war deshalb relevant, da mit Eintritt seiner Bestandskraft eine Änderung der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht mehr möglich war. Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte bereits vor dem besagten Zeitpunkt Anlass hatte, rechtzeitig, nämlich spätestens mit Erlass des vorbezeichneten Bescheides vom 25.03.2004, den Kläger auf eine evtl. sich abzeichnende Änderung der Rechtslage in der Steuerbarkeit von Umsätzen aus Geldspielautomaten hinzuweisen und in Erfüllung ihrer steuerberaterlichen Pflichten zur Gewährung bestmöglichen effektiven Rechtschutzes auf die Notwendigkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen den vorbezeichneten Bescheid hinzuweisen (zum Pflichtenkreis: BGH, Urteil vom 07.05.1992, IX ZR 151/91; BGH, Urteil vom 20.11.1997, IX ZR 62/97; BGH, Urteil vom 16.02.1995, Az.: IX ZR 15/94; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990, Az. 2 U 296/88), und zwar unter Darstellung der Kostenlage und der Kosteneffizienzgesichtspunkte bei der Einlegung des Einspruchs. Nach Ansicht des Gerichts hatte indessen die Beklagte Anlass zu einer entsprechenden Beratungsleistung gegenüber dem Kläger, die bei Annahme der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens dazu geführt hätte, dass der Kläger sich für die Einlegung des Einspruchs entschieden hätte. Die dadurch ausgelösten Gebührentatbestände hätten nämlich im Vergleich zur wesentlich stärker zu Buche schlagenden steuerlichen Ersparnis bei Wegfall der steuerbaren Umsätze vernünftiger Weise die Einlegung des Einspruchs als erfolgreich erscheinen lassen. 24 Bis zu den bereits zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen gab es in den Jahren zuvor Anhaltspunkte auf eine Veränderung der Steuerbarkeit der Umsätze aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofes am 30.11.2000, die jedoch nur in der Entscheidungssammlung BFH/NV 2001, 657 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte lässt mit guter Begründung darauf hinweisen, dass es nicht zu ihren Informationspflichten gehört habe, ihre laufenden Recherchen auf diese Entscheidungssammlung auszurichten. Auch das erkennende Gericht tendiert in diese Richtung, weist aber zugleich darauf hin, dass es letztendlich für die Entscheidung der hier anstehenden Rechtsfragen auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommt. Soweit es auf die Veröffentlichungszeitpunkte ankommt, aus der Sicht des Beraters und der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die relevante zeitliche Betrachtungsweise, gab es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes das Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 26.10.2001 (5 K 4280/00 U), das – relevant – in der Zeitschrift DStRE 2002, 704 veröffentlicht war, und zwar unter der plakativen Überschrift "Umsätze mit Geldspielautomaten sind steuerfrei", die beim Lesen der Zeitschrift ohne weiteres für den steuerlichen Berater eine nicht mehr zu übersehende Signalwirkung hatte. Jene Entscheidung des Finanzgerichtes Münster war instanzlich die Vorentscheidung zur späteren Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofes vom 06.11.2002 (VR 7/02), DStRE 2003, 179. (Dabei handelte es sich um den Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof.) Der Veröffentlichung des Finanzgerichtes Münster war bereits zu entnehmen, dass gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt worden war und dass diese unter dem Aktenzeichen des BFH VR 7/02 geführt wurde. Für den Berater, der angesichts der Entscheidung des Finanzgerichts Münster die Chance gesehen hat, dass sich die Rechtslage im Hinblick auf die steuerbaren Umsätze ändern könnte, bot die Entscheidung des Finanzgerichts in veröffentlichter Form genügend Anhaltspunkte dafür, unter dem Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes weiter zu recherchieren, wobei allgemein zur Verfügung stehende und auch beim Steuerberater vorauszusetzende Recherchemöglichkeiten etwa im Internet oder über entsprechende Datenbanken die Möglichkeit eröffneten, das entsprechende Vorlageverfahren beim Bundesfinanzhof später zu identifizieren, wenn die Rechtslage im Auge behalten würde. 25 Die Entscheidung des Finanzgerichtes Münster war nach Überzeugung des erkennenden Gerichts bereits eine von der Beklagten zu beachtende Entscheidung, denn den Entscheidungen des bezirklich zuständigen Finanzgerichts kommt im 26 zweigliedrigen finanzgerichtlichen Instanzenzug mindestens die Bedeutung zu, die etwa Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Zivilrechtsweg beizumessen ist. Dem Stellenwert entsprechend wird häufig – so auch hier – in DStR veröffentlicht, wobei die hier anstehende Thematik besonders prägnant war und einen ganzen Berufszweig in der Unterhaltungsindustrie traf, damit einen hohen Stellenwert hatte. 27 Die Entscheidung des Finanzgerichtes selbst war allerdings für die Beklagte noch kein Anlass, bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen steuerbare Umsätze aus den Geldspielautomaten nicht zu deklarieren, da sie sich damit zunächst in Widerspruch zu dem (noch als geltend angenommenen) nationalen Recht im Umsatzsteuerrecht gesetzt hätte. Zum damaligen Zeitpunkt wäre es (worauf die Beklagte zutreffend hinweist und wie es auch das Oberlandesgericht Hamm gesehen hat) bedenklich gewesen, bereits von einer Nichtsteuerbarkeit der Umsätze auszugehen. Mit anderen Worten löste das Finanzgericht Münster mit seiner Entscheidung praktisch eine warnende Wirkung aus. Die Rechtslage war fortan vom steuerlichen Berater aufmerksamer und detaillierter zu verfolgen, da die etwaigen Auswirkungen bei einer Änderung der Rechtslage bis hin zum Wegfall der Steuerpflicht als erheblich einzustufen waren. Die Beklagte musste also die Fortentwicklung der Rechtssprechung in den Folgemonaten und Folgejahren besonders aufmerksam verfolgen, wenngleich sie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen als solche keine Veränderungen vorzunehmen hatte. Soweit die Beklagte des Weiteren inhaltlich auf Entscheidungen des OLG Hamm im Urteil vom 23.05.2007 abstellt, kann sie für die hier in Frage stehenden Anschlussfragen daraus keine entlastende Wirkung herleiten, denn das Oberlandesgericht hatte sich in zeitlicher Hinsicht mit einer anderen Rechtslage und insbesondere einer anderen Rechtssprechungslage zu beschäftigen, als sie hier in Frage steht. Die Vorgänge hier betreffen zeitlich spätere Vorgänge, weil sie sich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des bereits zitierten Bescheides vom 25.03.2004 konzentrieren. 28 Damit wäre die Beklagte nach Ansicht des Gerichts bereits aufgrund der Veröffentlichungshinweise des Finanzgerichtes Münster in der Lage gewesen, den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom 06.11.2002 aufzufinden. Letztlich kann jedoch auch die Frage der Recherchemöglichkeiten dahingestellt bleiben, denn schließlich wurde der Vorlagebeschluss selbst (VR 7/02) in der Zeitschrift DStRE 2003, 179 veröffentlicht. Spätestens damit bestanden für die Beklagte ausreichende Erkenntnismöglichkeiten und es bestand Anlass zu reagieren. Inhaltlich bot der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes genügend Anhaltspunkte, einer etwaigen Nichtsteuerbarkeit der besagten Umsätze Bedeutung beizumessen und die Erfolgsaussichten durchaus gut einzustufen, den Mandanten entsprechend zu beraten und auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung bei vergleichsweise geringem Kostenrisiko aber erheblicher steuerlicher Ersparnis hinzuweisen. 29 Vergeblich verweist die Beklagte darauf, dass sie nach Veröffentlichung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 17.02.2005 wegen der Mandatsbeendigung keinen Anlass gesehen habe, noch einmal mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, da inzwischen das Mandat geendet habe. Wann das Mandat nun tatsächlich endete (aufgrund eines neuen Schriftsatzes des Klägers streitig, aber nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung) kann dahingestellt bleiben, denn nicht erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Europäischen Gerichtshofes hatte die Beklagte Anlass, sich an den Kläger mit der Möglichkeit einer Einspruchseinlegung zu wenden. Vielmehr bestand Anlass dazu bereits nach Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes vom 06.11.2002 im Jahre 2003. 30 Im übrigen ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass die Beklagte auch bei Mandatsbeendigung weiter verpflichtet gewesen wäre, den Kläger (oder aber den neuen steuerlichen Berater) auf die Notwendigkeit der Geltendmachung des Rechtsbehelfes hinzuweisen, und zwar in Bezug auf Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die sie selbst gefertigt hatte. Insoweit geht das Gericht grundsätzlich von ähnlichen Erwägungen aus, wie sie auch für die anwaltliche Haftung gelten. Hintergrund ist der Umstand, dass bei Mandatswechsel in der Steuerberatung sehr häufig (insbesondere dann, wenn der Mandant mit Leistungen des Steuerberaters nicht zufrieden war) die Befürchtung besteht, dass allein aufgrund des Wechsels des Beraters Zustände geschaffen werden, die der Verfolgung der steuerlichen Interessen des Mandanten widrig entgegenstehen. Es passiert beispielsweise nach Erfahrung des entscheidenden Gerichts gerade in Bezug auf Haftpflichtprozesse gegen Steuerberater nicht selten, dass es zum Streit über die Herausgabe von Handakten oder Datenmaterial kommt und das Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden, die dazu führen können, dass die notwendige, aber fehlende Kenntnis von Datenmaterial der wirksamen Ausübung von Rechten entgegensteht. Derartige Konstellationen können schnell eintreten, wenn der Mandant die Bezahlung von Honorarrechnungen zurückhält und der Berater entsprechend auf Zurückbehaltungsrechte zugreift. Der neue steuerliche Berater kann schnell in die prekäre Situation geraten, dass er wegen Unkenntnis des Datenmaterials aus der Vergangenheit nicht in der Lage ist zu überblicken, in Bezug auf welche steuerbaren Vorgänge, Bescheide und anderes er welche Maßnahmen ergreifen muss. Geht es dabei um Vorgänge, die noch der ausgeschiedene steuerliche Berater bearbeitet hat und die bei drohenden Fristversäumnissen weiter bearbeitet werden müssen, muss insbesondere dann, wenn in Bezug auf solche Vorgänge von dem alten Berater keine Rechte des Mandanten wirksam ausgeübt werden können oder werden dürfen (§ 242 BGB) Maßnahmen getroffen werden, um die Rechtsverfolgung zu gewährleisten. Aus Sicht des Gerichts ist dies nur möglich, wenn der ausgeschiedene Berater auch nach Mandatsende erhebliche Veränderungen in der Rechtslage im Auge behält und entsprechend vorsorglich Hinweise erteilt. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem es um den Wegfall des kompletten steuerlichen Umsatzes gehen kann. Das ursprüngliche Mandat beinhaltet insoweit Nachwirkungen, da sich hier aufgrund des Eintritts in der Änderung der Rechtslage Umstände ergeben, die für die Weiterbehandlung und das Schicksal der Umsatzsteuer-Voranmeldungen aus der früheren beratenden Tätigkeit von entscheidender Bedeutung sind. 31 Zusammenfassend bestand die Pflichtverletzung der Beklagten demnach darin, dass sie aufgrund der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes vom 06.11.2002 an den Europäischen Gerichtshof (DStRE 2003, 179) dem Mandanten nicht empfahl gegen den zu erwartenden Bescheid vom 25.03.2004, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, Einspruch einzulegen. Der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens entsprechend hätte sich der Kläger für die Einspruchseinlegung im Hinblick auf die Chance erheblicher Ersparnisvorteile entschieden. Die Kausalität der Pflichtverletzung im Verhältnis zum eingetretenen Schaden ist daher anzunehmen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich die Finanzbehörde darauf eingelassen hätte, das Verfahren ruhend zu stellen (wie es später in entsprechend vergleichbaren Fällen tatsächlich auch geschehen ist). Auf diese Weise wäre die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für den hier in Frage stehenden Umsatzsteuerzeitraum relevant geworden und die Steuerpflicht wäre entfallen, der Eintritt des Schadens wäre vermieden worden. Die Schadenshöhe als solche, die der Kläger mit Anlagen belegt hat, ist unbestritten. Daher ist zur Klage zu 1) von dem erkannten Betrag auszugehen. 32 Die Beklagte kann sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen. 33 Ansprüche gegen den steuerlichen Berater verjährten früher gemäß § 68 Steuerberatungsgesetz StBerG a.F. in drei Jahren. Stellt man für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung zunächst auf den unterlassen Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 25.03.2004 ab, der als am 28.03.2004 zugestellt galt, würde die sog. Primärverjährung bis zum 28.03.2007 laufen (dabei stellt das Gericht zunächst einmal auf die Betrachtungsweise der Beklagten ab – ungeachtet des Streits zwischen den Parteien, ob überhaupt der 28.03.2007 maßgeblich ist). Nach altem Verjährungsrecht traf die Beklagte als sekundäre Beratungspflicht die Hinweispflicht auf die drohende Verjährung der gegen sie gerichteten Ansprüche (sog. sekundäre Pflichtverletzung), wobei sie nach Ansicht des Gerichts mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2005 (Bundessteuerblatt II 2005, 617) Anlass hatte, auf die drohende Verjährung hinzuweisen. Denn aufgrund dieser Entscheidung stand nunmehr der Verstoß nationalen Rechts gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht fest. Im Ergebnis würde sich daher wegen sekundärer Pflichtverletzung die Verjährungsfrist bis in das Jahr 2008 hinein "verlängern". 34 Aufgrund des langen Laufs dieser Verjährungsfrist nach altem Recht gilt Übergangsrecht gemäß Artikel 229 § 12 I EGBGB, wobei (von allgemeinen Regelungen des EGBGB abweichend) der maßgebliche Stichtag der 15.12.2004 ist. Die Verjährungsfrist läuft dann kürzer als nach altem Recht am 14.12.2007 ab. 35 Den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ließ der Kläger unter dem 14.12.2007 anbringen, wobei die Verjährung gehemmt wurde, § 202 Abs. 1 S. 3 BGB, 167 ZPO. Die Hemmung der Verjährung endete nicht gem. § 202 Abs. 2 BGB. Die letzte Handlung des Gerichts war, wie im Termin mit den Parteien anhand des Akteninhalts erörtert, die Vorschussanforderung vom 07.02.2008 (Blatt 19 d. GA). Zwar bat der Klägervertreter dann erst unter dem 17.07.2008 um die neue Kostennachricht, da er nunmehr die Ansprüche nicht mehr kumulierend geltend machte, sondern nach Haupt- und Hilfsansprüchen unter Reduzierung des Streitwertes staffelte. Dieser Antrag vom 17.07.2008 ging jedoch noch vor Ablauf von 6 Monaten nach der Vorschussanforderung vom 07.02.2008 am 21.07.2008 bei Gericht ein. Im Ergebnis sind damit die zur Entscheidung anstehenden Ansprüche nicht verjährt. Die Klage ist zu Ziffer 1) des Klageantrags begründet, wobei allerdings im Hinblick auf die geltend gemachten Prozesszinsen die Beklagte zu Recht darauf verweist, dass gemäß § 288 Abs. 2 BGB nur 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz maßgebend sind. Insoweit war die darüber hinausgehende Klage abzuweisen. 36 Eine deutliche Kürzung des geltend gemachten Klageanspruchs zu 2) ist angebracht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Tätigkeit des neuen steuerlichen Beraters G bei der Ermittlung und Feststellung des Schadens, somit bei den Kosten notwendiger Rechtsverfolgung. Die Materie ist insoweit kompliziert für den Laien, so dass sich der ohnehin sich steuerlicher Beratung bedienende Kläger auch insoweit steuerlich beraten lassen durfte, um seine Ansprüche zu verfolgen. Jedoch sind die Kostenansätze gemäß § 22 StBerGebV nicht zu rechtfertigen. 37 Dazu kann zunächst auf die Ausführungen des Beklagten verwiesen werden. Eine (schriftliche) gutachterliche Ausführung zur Feststellung des Schadens hat die Klägerseite mit der Rechnung nicht vorgelegt, wie sie auch sonst auf die Einwände der Beklagten insoweit nicht eingegangen ist (§ 138 I – III ZPO). Soweit es die Tätigkeit des Beraters G angeht, hat sich dieser ausweislich der vorgelegten Rechnung nur mit der Berechnung der Umsatzsteuer"erstattungen" befasst, nicht ein Rechtsgutachten zu Haftungsfragen erstellt, was ggfs. den höheren Gebührenansatz hätte rechtfertigen können. Bei der reinen Feststellung zu viel gezahlter Umsatzsteuerbeträge sind daher die Überlegungen, die die Beklagte angestellt hat, zutreffend. Diese Feststellungen bedeuteten keinen besonderen Aufwand, der gemäß § 22 zu vergüten wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Tätigkeit, die dem Gebührenrahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBerGebV vergleichbar ist und mit 1/10 bis 8/10tel abgegolten wird, wobei im Allgemeinen die Mittelgebühr in Höhe 4/10tel angemessen erscheint. Bei einem Wert von 14.568,00 Euro ergibt dies netto 226,40 Euro; die Klägerseite beschränkt sich auf eine Nettoabrechnung. 38 Auch hierauf sind nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an Zinsen zu zahlen. 39 Bezüglich der Klage zu 3) hat die Klägerseite nach eben so hohem Wert den Betrag richtig auf 755,80 Euro berechnet bei Ansatz des 1,3-fachen der Gebühr. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (NSW ZPO § 91 vom 22.01.08 – VIII ZP 57/07 – verwiesen. Die Geschäftsgebühr entsteht in besagter Höhe, nur die spätere gerichtliche Verfahrensgebühr wird entsprechend gemindert. Auch hierauf sind Zinsen in Höhe von nur 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass der Kläger mit Einreichung der Anspruchsbegründung gewollt den Streitwert reduzieren wollte und nunmehr nur noch einmalig die Zahlung von 14.568,46 Euro (sowie notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, 1.132,00 Euro) bezogen auf die Umsatzsteuervorgänge 2001 geltend gemacht hat. Da das Rechtschutzbegehren diesbezüglich eingeschränkt worden ist, im Mahnverfahren die Ansprüche jedoch kumulierend geltend gemacht wurden, ergibt sich bei der Kostenberechnung eine entsprechende Quotierung, wie erkannt. 41 Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf § 709 S. 1 ZPO.