OffeneUrteileSuche
Urteil

I-8 O 647/08

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2009:1123.I8O647.08.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Der Beklagte zu 1) ist Halter und Eigentümer des Traktors der Marke G mit dem amtlichen Kennzeichen ######, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Am 30.04.2007 kam es im Laufe des Nachmittags in M im Bereich T-Straße zu einer Panne an diesem Fahrzeug. Aufgrund einer Leckage trat an dem Traktor Hydrauliköl aus und verunreinigte die Fahrbahn auf einer Länge von 1,4 km. Mit der Beseitigung der Ölspur beauftragte die Stadt M, in deren Eigentum die Straße steht, die P GmbH, welche die Arbeiten von der Firma F Management, Logistik S.L. durchführen ließ. Hierbei wurde eine spezielle Nassreinigungsmaschine eingesetzt. Mit Rechnung vom 10.05.2007 über 5.027,95 € rechnete die P GmbH die Arbeiten gegenüber dem Beklagten zu 1) ab. Mit schriftlicher Erklärung vom 14.11.2007 trat die Stadt M ihre Forderungen gegen die Beklagten erfüllungshalber an die P GmbH ab. In der Abtretungserklärung, wegen deren übrigen Inhaltes auf Blatt 13 der Akten Bezug genommen wird, heißt es: "Anstelle eines ebenso möglichen Gebührenbescheides an den Verursacher treten wir unsere Forderung aus erfolgter Fahrbahnreinigung an den beauftragten Dritten (Fa. P GmbH, N-Straße 14, ##### I) ab." Die P GmbH verkaufte diese Forderung der Klägerin und trat sie an diese ab. Letztmalig mit Schreiben vom 18.04.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) zur Zahlung auf. Die Klägerin behauptet, die abgerechneten Arbeiten seien erforderlich gewesen und durchgeführt worden. Auch seien die hierfür in Ansatz gebrachten Preise üblich und angemessen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.027,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2007 sowie 10,00 € außergerichtliche Mahnkosten und 459,40 € Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die Erforderlichkeit der erfolgten Nassreinigung der verschmutzten Fahrbahnoberfläche. Sie behaupten, das ausgetretene Hydrauliköl hätte kostengünstiger mit Bindemitteln aufgenommen werden können. Mit Schriftsatz vom 15.10.2009 rügen sie erstmals die Wirksamkeit der Abtretung möglicher Ansprüche der Stadt M an die P GmbH. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 19.10.2009 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.10.2009 die Rücknahme der Klage erklärt. Die Beklagten haben der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 10.11.2009 widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Zahlungsanspruch zu. Eigene Ansprüche der Klägerin scheiden mangels Vertragsverhältnisses aus. Auch aus abgetretenem Recht steht der Klägerin kein Anspruch zu, denn der P GmbH standen ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, die sie wirksam an die Klägerin hätte abtreten können. Eigene Ansprüche der P GmbH scheiden bereits mangels eines entsprechenden Vertragsverhältnisses aus. Auch ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nicht in Betracht, da die P GmbH von der Stadt M einen ausdrücklichen Auftrag erhalten hatte. Aus abgetretenem Recht standen der P GmbH ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, die sie wirksam an die Klägerin hätte abtreten können, denn die Abtretung möglicher Ansprüche der Stadt M an die P GmbH ist unwirksam. Die Verschmutzung der Straße mit Öl und deren Beseitigung begründeten einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Stadt M gegen den Beklagten zu 1). Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW können Gemeinden Ersatz der Kosten, die ihnen durch Einsätze nach diesem Gesetz entstanden sind, von einem Fahrzeughalter ersetzt verlangen, wenn der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Zu den Gemeinden nach dem FSHG NRW obliegenden Aufgaben gehört u. a. die Unterhaltung einer Feuerwehr, um bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten, § 1 Abs. 1 FSHG NRW. Die Verschmutzung einer Straße mit Hydrauliköl stellt einen solchen Unglücksfall dar. Hierunter ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht (OVG Münster, Urteil v. 16.02.2007, Az. 9 A 4239/04). Von der streitgegenständlichen Ölspur ging zumindest für andere Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr aus. Dass die Stadt M die Arbeiten nicht durch die Feuerwehr durchführen ließ, sondern mit der P GmbH ein Drittunternehmen mit der Abreinigung beauftragte, ändert nichts daran, dass sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt M und den Beklagten nach dem FSHG NRW richten (vgl. LG Bielefeld, Urteil v. 23.10.2009, Az. 1 O 486/08). Durch eine Beauftragung von Drittunternehmen dürfen die Gemeinden die Regelungen des FSHG NRW nicht umgehen. Auch wenn die Gemeinden den ihnen nach § 1 FSHG NRW auferlegten Pflichten nicht durch eigene Einrichtungen nachkommen, dürfen die im FSHG NRW enthaltenen Schutzvorschriften möglichen Kostenschuldnern nicht genommen werden. Die Abtretung dieses öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs an die P GmbH ist nach § 399 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann eine Forderung dann nicht abgetreten werden, wenn damit eine Inhaltsänderung der Forderung einhergeht. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW ist im Wege eines öffentlich-rechtlichen Kostenbescheides auf der Grundlage einer Satzung geltend zu machen, § 41 Abs. 3 FSHG NRW. Die Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen an Private ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Abtretung zu einer Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnung und Zuständigkeitsordnung führt und damit den Schutz sowohl öffentlicher Interessen als auch schutzwerter privater Interessen beeinträchtigen kann (VG Düsseldorf, Urteil v. 27.06.1980, Az. 6 K 4740/78). Dies ist zu bejahen, wenn die Abtretung Kostenforderungen des Trägers öffentlicher Verwaltung betrifft, die – wie hier – weder bestands- oder rechtskräftig festgestellt noch unstreitig sind (VG Düsseldorf a.a.O.). Ein Bescheid ist vorliegend nicht ergangen, die Stadt M hat ausweislich der Abtretungserklärung vielmehr davon abgesehen, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen und ihre Ansprüche stattdessen an die P GmbH abgetreten. Die Wirksamkeit dieser Abtretung hätte zur Folge, dass die seitens der Stadt M bezüglich der Geltendmachung der Forderung bestehende Pflicht zur Ausübung von Ermessen wegfallen würde. Zwar könnte argumentiert werden, dass dieses Ermessen seitens der Stadt M bereits im Rahmen der Abtretung ausgeübt wurde. Jedoch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die öffentliche Verwaltung im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Bürgern an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und insbesondere auch an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden ist. Diese Schutzmechanismen würden durch eine Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen an Private außer Kraft gesetzt, da diese im Rahmen der Geltendmachung der Forderung nicht hieran gebunden wären. Auch würde dem jeweiligen Schuldner einer solchen Forderung die Möglichkeit genommen, sich gegen einen entsprechenden Bescheid im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage zur Wehr zu setzen. Hierdurch würde der in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten geltende Amtsermittlungsgrundsatz entfallen, sodass auch die zivilrechtliche Klagemöglichkeit dem Schuldner nicht exakt den gleichen Rechtsschutz bieten könnte. Diese öffentlich-rechtlichen Schutzmechanismen dürfen nicht durch eine Abtretung der Forderung an Private außer Kraft gesetzt werden. Die Abtretung der öffentlich-rechtlichen Forderung der Stadt M an die P GmbH war daher unwirksam. Die Stadt M hatte auch keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten, welche sie an die P GmbH hätte abtreten können. Soweit die Stadt M die seitens des Beklagte zu 1) verursachte Ölspur von der Straße beseitigen ließ, wären zwar nach dem unmittelbaren Wortlaut der Normen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG denkbar. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil dies zu einer Umgehung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften führen würde. Die Kostenerstattung für Unglücksfälle ist im FSHG NRW differenziert geregelt und nur unter bestimmten Einschränkungen möglich. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG NRW kann der Verursacher eines Einsatzes nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Grundsätzlich sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden nach dem FSHG NRW obliegenden Aufgaben gem. § 41 Abs. 1 FSHG NRW unentgeltlich. Diese vorrangigen und abschließenden öffentlich-rechtlichen Regelungen würden unterlaufen, wenn der jeweiligen Gemeinde neben einem Kostenerstattungsanspruch nach § 41 Abs. 2 FSHG NRW auch zivilrechtliche Ansprüche zuerkannt würden, für welche die Einschränkungen des FSHG NRW nicht gelten würden. Da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch somit nicht zusteht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Mahn- oder Rechtsanwaltskosten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 Nr. 11, 711 ZPO.