Urteil
1 O 19/09
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2010:0204.1O19.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung am Atlas Fonds Nr. 10 a) 10.737,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen und b) 4.341,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-zinssatz aus je 34,48 € seit dem 30.11.1997 und jedem wei-teren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2000, aus je 33,52 € seit dem 31.05.2000 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.05.2005, aus je 31,30 € seit dem 30.06.2005 und jedem weiteren Monatsletzten ein-schließlich des 30.04.2007 und aus je 29,80 € seit dem 31.05.2007 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.11.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag Nr. 621 289 719 keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten haben. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Abtretung zu Ziffer 1 in Verzug befindet. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger haben sich im Jahre 1997 am geschlossenen Immobilienfonds Atlas Fonds Nr. 10 beteiligt und die Beteiligung in Höhe von 30.000,-- DM mit Hilfe eines von der Beklagten ausgereichten Darlehens finanziert. 3 Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und die Verwaltung des Seniorenzentrums "Schloss Harteneck" in Ludwigsburg. Der Fonds ist 1995 mit einem Volumen von 34,7 Mio. DM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts konzipiert worden. 4 Die Kläger haben gegenüber der Beklagten den Haustürwiderruf erklärt und begehren nun Rückabwicklung nach § 3 HWiG. 5 Dazu tragen sie vor, die Anbahnung der Fondsbeteiligung und des Abschlusses des Darlehensvertrages sei durch den Zeugen N1, einem Mitarbeiter des B erfolgt. Dieser sei Mitte/Ende September 1997 in der Privatwohnung der Kläger erschienen und habe einen sogenannten Finanzcheck durchgeführt, ohne den möglichen Kauf von Anlageprodukten anzusprechen. 6 Auf Grund einer sodann erstellten Musterberechnung habe es Mitte Oktober einen erneuten Besuch des Zeugen N1 gegeben; im Verlauf dieses Besuches seien die Kläger unvermittelt und konkret auf das Thema Atlas Fonds Nr. 10 angesprochen worden. Sie seien dem Fonds mit drei Anteilen beigetreten und hätten den vorgefertigten Darlehensvertrag in ihrer Privatwohnung unterzeichnet. 7 In dem Darlehensvertrag und der Widerrufsbelehrung sei ein Feld enthalten, in dem Ort und Datum der Unterschriftsleistung hätten eingetragen werden sollen. In diesem Feld sei maschinenschriftlich "Karlsruhe, 28.10.1997" eingetragen gewesen. Hierzu haben die Kläger zunächst behauptet, dies sei das Datum der Gegenzeichnung durch die Beklagte gewesen. 8 Nachdem dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden war, haben die Kläger dargestellt, dass der Vertrag, als er ihnen zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei, von der Bank noch nicht unterzeichnet gewesen sei, so dass eine gewisse Vermutung dafür spreche, dass das maschinenschriftlich eingetragene Datum mit dem tatsächlichen Ausfertigungsdatum übereinstimme. Daher müsse von ihrer Seite der Darlehensvertrag zeitlich nach dem 28.10.1997 unterzeichnet worden sein. Wegen der Einzelheiten des Darlehens und der beigefügten Widerrufsbelehrung wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen. 9 Am 27.11.1997 fand sodann ein von dem Zeugen N1 organisierter Notartermin statt, in dem der Notar T das Angebot der Kläger auf Eintritt in die Fondsgesellschaft und den Abschluss eines entsprechenden Treuhandvertrages beurkundete. Dieses Angebot wurde unter dem 08.12.1997 angenommen. 10 Die Kläger behaupten, zwischen der Beklagten und den Fondsinitiatoren habe eine enge Zusammenarbeit bestanden, so habe die Beklagte der Atlasgruppe im Vorfeld zugesagt, die Finanzierung von Atlas Fonds 10-Beteiligungen zu übernehmen. So heiße es in dem Prospekt, dass für alle Gesellschafter einheitlich bei einem deutschen Kreditinstitut finanziert werde. Eine entsprechende Finanzierungszusage liege der Fondsgesellschaft vor. Demnach habe die Beklagte beim Atlas Fonds Nr. 10 Finanzierungen in Höhe von insgesamt 34,7 Mio. DM übernommen. 11 Die Kläger legen sodann im Einzelnen dar, welche Zinsen sie für das Darlehen gezahlt haben und welche Ausschüttungen sie in den jeweiligen Monaten bis Dezember 2008 erhalten haben. Die gezahlten Raten abzüglich der geleisteten Ausschüttungen ergeben einen Zahlungsbetrag von 4.341,99 €, den die Kläger mit dem Antrag zu 1. b) geltend machen. 12 Bzgl. des Antrags zu 1. a) tragen sie vor, per 01.01.2008 sei die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung in Höhe von 10.737,01 € an die Beklagte ausgezahlt worden. 13 Die Kläger sind der Auffassung, der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation geschlossen worden. Da die von der Beklagten erteilte Belehrung für das Widerrufsrecht nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG entspreche, sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. 14 Sie hätten daher einen Anspruch auf Erstattung der Zinszahlungen bzw. der Tilgungsleistungen abzüglich der Fondsausschüttungen. 15 Da Kreditvertrag und Fondsvertrag verbundene Geschäfte seien, hätten sie lediglich die Fondsbeteiligung erhalten, die sie an die Beklagte abzutreten hätten. Das sei der Beklagten bereits mit Schreiben vom 13.03.2008 angeboten worden, so dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. 16 Die Kläger beantragen, 17 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung am Atlas Fonds Nr. 10 18 a) 10.737,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen und 19 b) 4.341,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus je 34,48 € seit dem 30.11.1997 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2000, aus je 33,52 € seit dem 31.05.2000 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.05.2005, aus je 31,30 € seit dem 30.06.2005 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2007 und aus je 29,80 € seit dem 31.05.2007 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.11.2008 zu zahlen. 20 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag Nr. 621 289 719 keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten haben. 21 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Abtretungen zu Ziffer 1 in Verzug befindet. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Widerklagend beantragt sie, 25 die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.644,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 26 Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum, da kein Haustürgeschäft vorgelegen habe. Der von den Klägern genannte Zeuge N1 habe in keiner vertraglichen Beziehung zu ihr gestanden, er sei vielmehr Mitarbeiter des B gewesen. 27 Zum Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung trägt sie vor, nach einer durchgeführten Bonitätsprüfung der Kläger sei am 28.10.1997 der Darlehensvertrag durch sie ausgefertigt worden. Mit dem Ausfertigungsdatum versehen sei er zeitlich später an die Kläger gelangt und von diesen unterzeichnet worden. Offenbar sei dies unmittelbar vor dem Notartermin vom 27.11.1997 geschehen. Den Klägern hätte es somit freigestanden, den Fondserwerb über ein anderes Kreditinstitut zu finanzieren oder den Kaufpreis aus eigenen Mitteln zu begleichen, wobei freilich die erstrebte Steuerersparnis nicht erzielt worden wäre. 28 Da die Kläger am 15.10.1997 bereits die Beitrittserklärung unterschrieben hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Darlehensvertrag von Ende November auf die behauptete Haustürsituation zurückzuführen sei. 29 Auf einen evtl. Ersatzanspruch der Kläger müssten auch Steuervorteile angerechnet werden, da diese nicht mehr unter Vorbehalt stünden und somit eine Rückforderung durch das Finanzamt nicht mehr zu erwarten sei. 30 Zur Zusammenarbeit zwischen ihr und der Atlasgruppe trägt sie vor, eine enge Zusammenarbeit habe es nicht gegeben, insbesondere keine generelle Finanzierungszusage durch sie. 31 Es liege auch kein verbundenes Geschäft vor, da der Zeuge N1 weder über bankeigene Kreditformulare verfügt habe und auch im Übrigen nicht beauftragt oder befugt gewesen sei, für sie rechtsverbindliche Aussagen über Finanzierungen zu treffen. 32 Der am 13.03.2008 im Namen der Kläger erklärte Widerruf sei, eine Haustürsituation unterstellt, verfristet, da der Darlehensvertrag eine ordnungsgemäße Belehrung enthalte. 33 Zur Widerklage trägt die Beklagte vor, nach Verrechnung der abgetretenen Lebensversicherung habe sich noch eine Restschuld von 6.769,18 € ergeben, die auch bei den Klägern angemahnt worden sei. Diese Forderung habe sich durch Ausschüttungen des Fonds auf die Widerklageforderung von 6.644,91 € ermäßigt. 34 Die Kläger beantragen, 35 die Widerklage abzuweisen. 36 Dazu tragen sie vor, da ihrerseits ein Rückzahlungsanspruch nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestehe, stünde der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Restdarlehens nicht zu. 37 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 38 Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 03.12.2009 durch Vernehmung des Zeugen N1; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tage Bezug genommen. 39 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 40 Die Klage ist begründet; den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu. 41 Der Rückzahlungsanspruch der Kläger ergibt sich aus § 3 HWiG, nachdem die Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages haben. 42 Ein Widerrufsrecht im Sinne des HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gem. § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht gefordert, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH XI ZR 456/07). 43 Im Hinblick auf die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen worden ist. Der Zeuge N1 hat die Kläger in ihrer Wohnung beraten, er hat zunächst, wie es beim B üblich ist, eine Finanzanalyse durchgeführt. Der Besuch ist auch auf die Initiative des Zeugen und nicht der Kläger zurückzuführen. 44 Nachdem der Zeuge zunächst unverbindlich die wirtschaftliche Situation der Kläger ermittelt hat und diese für die Zeichnung des Fonds in Betracht kamen, hat er bei einem erneuten Besuch den Klägern den Fonds vorgestellt, so dass diese Anteile an dem Fonds gezeichnet haben. Es ist auch nach Angaben des Zeugen davon auszugehen, dass er den Darlehensvertrag von der Beklagten erhalten hat und den Klägern zur Unterschrift vorgelegt hat, wobei der Darlehensvertrag offensichtlich noch nicht von der Bank unterschrieben war. 45 Zwar konnte sich der Zeuge nicht daran erinnern, an welchem Datum der Darlehensvertrag seitens der Kläger unterschrieben worden ist; im Hinblick auf den Sachvortrag der Beklagten, dass das Datum 28.10. auf dem Vertragsformular das Datum der Ausfertigung des Vertrages ist – diesem Sachvortrag stimmen die Kläger nunmehr zu – ist davon auszugehen, dass der Vertrag seitens der Kläger nach dem 28.10. unterzeichnet worden ist. 46 Der Abschluss des Darlehensvertrages ist auch auf die Haustürsituation zurückzuführen. Der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, wie der Erstkontakt, den die Kläger mit Mitte/Ende September 1997 angegeben haben, stattgefunden hat. Er hat angegeben, im Hinblick auf die Komplexität der Anlage in Fonds haben seiner Erinnerung nach mehrere Gespräche stattgefunden. Die Konfrontation der Kläger mit vorgefertigten Verträgen, so wie es der Zeuge dargestellt hat, lassen auf das Vorliegen einer typischen Haustürsituation schließen, dass nämlich die Kläger als Verbraucher durch die mündlichen Verhandlungen am Überrumplungsort zum späteren Vertragsschluss bestimmt worden sind. 47 Der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger ist nicht verfristet, weil die Widerrufsfrist mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen hatte. 48 Der mit dem Widerrufsrecht nach § 1 HWiG bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH XI ZM 456/07 vom 24.03.2009). 49 Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam. Der verständige Kunde, auf dessen Sichtweise es für die Auslegung der Belehrung ankommt, kann den Beginn der Widerrufsfrist anhand der Belehrung in ihrer Gesamtheit nicht ermitteln. 50 Zwar begegnet der Text der Belehrung für sich genommen keinen durchgreifenden Bedenken; auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande kommt", ist keine unzulässige andere Erklärung gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG alter Fassung, wenn – was noch auszuführen ist – der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehnsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz bilden (vgl. BGH XI ZR 118/08 vom 13.01.2009). 51 Vorliegend ist jedoch aus der Erklärung nicht ersichtlich, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. In die Widerrufsbelehrung hat die Beklagte nämlich Ort und Datum eingedruckt, und zwar Karlsruhe sowie den Tag der Ausfertigung des Vertages, nämlich den 28.10.1997. In dem Feld für die Unterschrift der Kreditnehmer ist keine neue Ort und Datumsrubrik eingefügt worden, so dass das Datum und der Ort, an dem die Kläger unterzeichnet haben, nicht aus der Widerrufsbelehrung hervorgeht. 52 Da die Kläger unstreitig die Widerrufsbelehrung weder in Karlsruhe noch am 28.10.1997 unterzeichnet haben, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, ist nicht feststellbar, wann die Wochenfrist für den möglichen Widerruf zu laufen beginnt. Zwar könnte nach dem Text die Widerrufsfrist erst eine Woche nach Unterzeichnung durch die Kläger zu laufen beginnen, durch das vorgedruckte Datum entsteht jedoch eine nicht hinnehmbare Mehrdeutigkeit, durch die die Rechte der Kläger nachhaltig beeinträchtigt wird, so dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist. 53 Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. 54 Die Beklagte schuldet den Klägern danach die Rückgewähr der von ihnen aus ihrem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten, die um die empfangenen Fondsausschüttungen zu kürzen sind. Die nicht bestrittene Aufstellung der Kläger in der Klageschrift weist insoweit ein Ergebnis "Zinsen abzüglich Ausschüttungen" von 4.341,99 € auf, die, wie beantragt, zu verzinsen waren. 55 Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. insoweit BGH XI ZR 33/08 vom 10.03.2009). 56 Ferner steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 10.737,01 € zu, da insoweit die Beklagte die Lebensversicherung der Kläger verwertet hat. 57 Im Hinblick auf den wirksamen Widerruf war auch festzustellen, dass die Kläger aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten haben. 58 Die Kläger haben die Beklagte auch mit der Annahme der Abtretung ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung am Atlas Fonds Nr. 10 wirksam in Annahmeverzug gesetzt, so dass auch der diesbezügliche Antrag begründet ist. Bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt handelte es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB. Daher führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass die Kläger gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also dem Beitritt zu der Fondsgesellschaft gebunden sind. Zwar ist die Beklagte nunmehr der Auffassung, es habe sich nicht um ein verbundenes Geschäft gehandelt; das war offensichtlich nicht ihre Auffassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages. Die Widerrufsbelehrung trägt nämlich die Überschrift: Widerrufsbelehrung für finanzierte Geschäfte und führt im Text, wie bereits angegeben, aus, dass im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande kommt. 59 So, wie es die Kläger beantragt haben, war die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile der Kläger zu verurteilen. 60 Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten brauchen sich die Kläger auch nicht die von ihnen vereinnahmten Steuervorteile in Abzug bringen lassen. 61 Entgegen der Auffassung der Beklagten waren auf den vorstehend ermittelten Schadensbetrag die von den Klägern mit dem Erwerb der Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Zwar sind unverfallbare Steuervorteile – denen mithin kein Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht – bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzurechnen (vgl. BGH WM 2004, 1527 (1529); BGH WM 2006, 1066 (1071); ebenso neuerdings auch für Rückforderungsansprüche aus § 3 HWiG BGH WM 2007, 1173 (1175) sowie BGH WM 2007, 1257 (1259)). 62 Solche unverfallbaren Steuervorteile haben die Kläger vorliegend aber gar nicht erzielt. Sie müsse den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch vielmehr noch versteuern. Erstattete Werbungskosten sind nach erst jüngst bekräftigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nämlich im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht worden sind (vgl. BGH WM 2008, 350 (351); BGH NJW-RR 1988, 788 (789); BGH NJW 2006, 499 (500); ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, vgl. BFHE 175, 546 (547); BFHE 198, 425 (427f.); BFH/NV 2005, 188 (189f.)). 63 Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsanrechnung scheidet insoweit immer dann aus, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (vgl. BGHZ 74, 103 (114); BGH NJW 2004, 1868 (1870); BGH WM 2008, 350 (351)). Das ist auch bei der Klägerin der Fall. In welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung dabei auswirken wird, bedarf im Regelfall – und so auch hier – keiner Feststellung (vgl. BGH WM 2008, 350 (351); BGHZ 74, 103 (114) sowie BGH NJW 2006, 499). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger besondere Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH WM 2008, 350 (351) m.w.Nw.). Solche Umstände hat die Beklagte hier gerade nicht dargelegt, weil sie die Versteuerung der nunmehr ausgeurteilten Schadensersatzleistung bei ihrer Berechnung (naturgemäß) nicht berücksichtigt hat. 64 Aus den vorgenannten Gründen war die Widerklage abzuweisen. 65 Somit war, wie geschehen, zu erkennen, wobei sich die Kostenfolge aus § 91 ZPO ergibt; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.