Urteil
3 O 454/07
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2010:0211.3O454.07.00
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Tenor
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen zu 75 % die Klägerin und zu 25 % die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zur Vollstreckung an-stehenden Betrages für jede der Parteien vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen zu 75 % die Klägerin und zu 25 % die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zur Vollstreckung an-stehenden Betrages für jede der Parteien vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 07.05.2005 in Herten-Westerholt geltend. Die Haftung dem Grunde nach liegt unstreitig auf der Beklagtenseite. Die Klägerin befuhr am 07.05.2005 die Martin-Luther-Straße in westlicher Richtung und wollte die Fahrtrichtung beibehalten, die für sie geltende Lichtzeichenanlage zeigte grün. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges befuhr die Heidestraße in nördlicher Richtung, wollte ebenfalls diese Richtung beibehalten, die für sie geltende Lichtzeichenanlage zeigte rot, sie fuhr jedoch weiter. Die Klägerin stieß deshalb frontal in die rechte Seite des gegnerischen Fahrzeuges. Die Klägerin war angeschnallt. Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Klägerin schwanger in der 19. Schwangerschaftswoche. Die Klägerin war vor dem Unfallereignis bis 26.04.2005 aufgrund Übelkeit in der Frühschwangerschaft bereits krankgeschrieben. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bereits Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1991 und 2003), die beide durch einen Kaiserschnitt auf die Welt kamen. Am 17.09.05 kam das zum Unfallzeitpunkt ungeborene Kind in der 37. Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt zur Welt, somit vor dem an sich geplanten Kaiserschnitt am 07.10.2005. Mit Schreiben vom 15.09.2005 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.09.2005 auf, einen Betrag von insgesamt 6.492,96 € (Schadensersatz, Pauschale und Schmerzensgeld) zu zahlen (vgl. Bl. 16). Die Klägerin behauptet, sie habe beim Unfall erhebliche Verletzungen erlitten. Sie sei beim Aufprall stark in den Gurt gepresst worden, was zu einem 4 x 5 cm großen Hämatom im Bereich des Schultergürtels geführt habe; sie habe starke Blutungen und starke Unterbauchschmerzen gehabt. Sie sei zudem sehr verängstigt gewesen im Hinblick auf eine Frühgeburt und den Verlust des Kindes. Infolge des Unfalles sei es zu einer partiellen Placentaablösung und vorzeitigen Wehen gekommen. Zudem sei es aufgrund des Unfalls zu einer Cervixinsuffiziens gekommen. Sie behauptet, es habe aufgrund des Unfalls die Gefahr einer Frühgeburt mit Schädigung oder Tod des neugeborenen Kindes oder auch ihr selbst bestanden. Es sei aufgrund des Unfalles zu einer Frühgeburt durch Kaiserschnitt gekommen. Die Klägerin behauptet, die Spätfolgen des Unfalles seien noch nicht absehbar, insbesondere bei späteren Kaiserschnitten seien Komplikationen nicht auszuschließen; es bestehe zudem die Gefahr von Verwachsungen der Kaiserschnittnarbe. Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der erlittenen Verletzungen stehe ihr ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,00 € zu. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr stehe ein Haushaltsführungsschaden zu. Sie behauptet hierzu, sie sei vom Unfalltage am 07.05.2005 bis zur Geburt am 17.09.2005 100 % arbeitsunfähig und somit zu 100 % haushaltsführungsunfähig gewesen. Sie ist der Auffassung, aufgrund dessen, dass sie um einen 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern und einem arbeitenden Ehemann führe, handele es sich um einen Haushalt des Types 18, so dass nach dem Münchener Modell 45,09 Wochen Arbeitsstunden anzuwenden seien. Insoweit ist sie der Auffassung, dass ein Stundensatz von 8,00 € pro Stunde netto angemessen sei. Es ergebe sich daher für den Zeitraum von 19 Wochen ein Schadensbetrag von 6.853,68 €. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie a) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.000,00 €, b) Schadensersatz in Höhe von 6.878,68 € zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 7.517,96 € seit dem 26.09.2005 sowie aus 1.360,72 € seit Rechtshängigkeit. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit dem Pkw der Versicherungsnehmerin der Beklagten, S1, am 07.05.2005 in Herten-Westerholt noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sämtliche Verletzungen seien nicht unfallbedingt, weshalb die Klägerin auch nicht in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass bezüglich der behaupteten Verletzungen allenfalls ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € angemessen sei. Das Gericht hat gem. Beweisbeschluss vom 17.06.08 (Bl. 57 Gerichtsakten) und 22.06.09 (Bl. 126 GA) Beweis erhoben durch Einholung einer zeugenschaftlichen Stellungnahme des die Klägerin behandelnden Arztes Dr. med. C sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme des Dr. C vom 30.07.2008 (Bl. 66 der Gerichtsakten) sowie vom 23.07.2009, Bl. 137 der Gerichtsakten, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. I1 vom 22.04.2009 (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 10.08.2009 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 253 Abs. 2 BGB jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG a.F.. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Klägerin ein Hämatom im Bereich des Beckens vorlag, es zu leichten Blutungen gekommen ist, sowie sie leichte Unterbauchschmerzen hatte und dass eine psychische Beeinträchtigung aufgrund der Angst um das Kind nach dem Unfall bestand. Die Kammer folgt dabei den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Herbst; insoweit besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit und Fundiertheit zu zweifeln. Soweit der Sachverständige verschiedentlich auf das Fehlen von Ultraschallbildern hinweist, so geht dies zu Lasten der Klägerin, da sie diese - als beweisbelastete Partei - trotz Aufforderung des Sachverständigen nicht zu den Akten gereicht hat. Die Aussage des Zeugen Dr. C überzeugt hingegen nicht, begründet er doch seine Ausführungen nicht näher und bleibt im Bereich der Vermutungen. a) Das Vorhandensein eines Hämatoms ergibt sich aus der Zeugenaussage des Dr. C sowie der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. I1. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich aus der Akte zwar insoweit, dass sich dieses – entgegen der schriftsätzlichen Darstellung der Klägerin – im Becken- und nicht im Schulterbereich befand. Die Kammer geht allerdings insofern zugunsten der Klägerin davon aus, dass hier der von Dr. C in seinem Bericht, Bl. 10ff Gerichtsakten, verwendete lateinische Begriff lediglich fehlerhaft übersetzt wurde. Dass es zu einem solchen Hämatom infolge des Aufpralls durch den Anschnallgurt gekommen ist, ist angesichts der Unfallschilderung nachvollziehbar. b) Hinsichtlich der Blutungen und der Unterbauchschmerzen kann die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich feststellen, dass diese schwach gewesen sind. Schon aus dem mit der Klageschrift eingereichten Bericht des Dr. C ergeben sich keine starken Blutungen, sondern lediglich leichte (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte); ebenso führt dieser es in seiner zeugenschaftlichen Äußerung, Bl. 137 der Gerichtsakten, aus. Auch der Sachverständige Dr. I1 kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sowohl die Blutungen als auch die Schmerzen allenfalls schwach gewesen sein können, da ansonsten in jedem Fall eine andere Behandlung gewählt worden wäre. Die Darlegung der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 11.02.2010 sind dem Grunde nach plausibel und nachvollziehbar und bestätigen das Vorhandensein von Schmerzen und Blutungen; ihre subjektive Einschätzung der Symptome als stark ist jedoch angesichts der Feststellungen des Dr. C und des Sachverständigen irrelevant. c) Nach Auffassung der Kammer war eine Placentaablösung mit vorzeitigen Wehen nicht gegeben. Der Sachverständige Dr. I1 kommt schlüssig zu dem Ergebnis, dass weder eine Placentaablösung noch vorzeitige Wehen vorlagen (Bl. 109/110 Gerichtsakten). Insbesondere der Hinweis des Sachverständigen, wonach die nächste gynäkologische Untersuchung erst 12 Tage nach dem Unfallereignis erfolgte und dass dieses Ereignis mit keinem Wort im Mutterpass dokumentiert ist, spricht gegen die behauptete Placentaablösung. Es ist davon auszugehen, dass ein derart schwerwiegendes Ereignis zum einen zu einer zeitnahen weiteren Untersuchung geführt hätte und dass es im Mutterpass, der auch bei der Durchführung der Geburt den dann behandelnden Ärzten vorgelegt wird, dokumentiert worden wäre. Der Sachverständige führt weiter aus, dass sich auch keine ultrasonografischen Hinweise auf einen derartigen Befund ergäben. Auch Dr. C relativiert seine ursprüngliche Angabe aus dem Bericht Bl. 10ff Gerichtsakten in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung zu einer lediglich partiellen Ablösung und spricht nur davon, dass eine Solche ''höchstwahrscheinlich'' durch den Unfall ausgelöst wurde, ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. Bl. 66). d) Auch eine Cervixinsuffiziens nimmt die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht an. Unabhängig von der Tatsache, dass Dr. C diesbezüglich bei seiner Diagnose offenbar bleibt und insoweit lediglich ausführt, diese sei "höchstwahrscheinlich" auf den Unfall zurückzuführen, sind die diesbezüglich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. I1 überzeugender. Dieser legt dar, dass sich im Mutterpass keinerlei Hinweise auf eine Cervixinsuffiziens ergeben. Auch die Abläufe im Zusammenhang mit dem späteren Kaiserschnitt sprechen nach den Ausführungen des Sachverständigen gegen eine derartige Diagnose. In der Geburtsakte des Prosper-Hospitals konnte der Sachverständige keinerlei Hinweis auf eine derartige Verletzung finden; ein Ultraschall zuvor am 06.06.05 war unauffällig (vgl. S. 3 des Ergänzungsgutachtens). Die Tatsache, dass die Klägerin nicht stationär aufgenommen wurde – was nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Falle eines Bauchtraumas in der Schwangerschaft immer notwendig ist – spricht nach Auffassung der Kammer ebenfalls erheblich gegen diese behauptete Unfallfolge (aber auch gegen die Übrigen nicht erwiesenen). e) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass weder der Kaiserschnitt noch die Frühgeburt ihre Ursache in dem Unfallereignis hatten. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch die älteren der beiden Kinder der Klägerin jeweils durch Kaiserschnitt zur Welt kamen. Insbesondere hat aber die Beweisaufnahme einen derartigen Zusammenhang nicht ergeben. Der Zeuge Dr. Bechtel behauptet diesen zwar in seiner zeugenschaftlichen Äußerung vom 30.07.09 (Bl. 66 Gerichtsakten). Nach den plausiblen und einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I1 hat ein derartiger Zusammenhang jedoch nicht vorgelegen. f) Bezüglich der von der Klägerin vorgetragenen notwendigen Immobilisation und der Gabe von Magnesium bis zur Geburt ist die Kammer der Auffassung, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I1 und dem danach zugrundezulegenden leichten Trauma eine Immobilisation von etwa 10 Tagen erforderlich und ausreichend gewesen ist. Die Klägerin hat insoweit den ihr obliegenden Nachweis ihrer Behauptung, wonach sie vom Unfall bis zur Geburt bettlägerig war, nicht geführt. Der Sachverständige führt zu diesem Punkt aus, dass normalerweise eine 24- bis 48-stündige stationäre Aufnahme erforderlich gewesen sei. Den Ausführungen der Klägerin sowie ihres Ehemannes im Parallelverfahren 3 O 434/08 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 – insoweit nicht protokolliert - war zu entnehmen, dass tatsächlich insgesamt die Klägerin aufgrund der Blutungen und der Schmerzen etwa 10 Tage lang bettlägerig gewesen ist. Dass die Klägerin auch bei den festgestellten leichten Blutungen und Schmerzen für diesen Zeitraum bettlägerig war, ist nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar, dann aber auch angesichts dessen, dass die weiteren behaupteten Verletzungen nicht bewiesen sind, ausreichend. Von Bedeutung ist für die Anlegung des Zeitraumes insbesondere, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen bei der Kontrolluntersuchung am 19.05.2005, also etwa 10 Tage nach dem Unfall, bei der Klägerin Wohlbefinden diagnostiziert wurde (vgl. Bl. 107 der Gerichtsakte). Auch eine erneute Ultraschalluntersuchung wurde offenbar nicht durchgeführt, was gleichfalls dafür spricht, dass die Beschwerden abgeklungen waren. Das Gericht erachtet der Höhe nach ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € für angemessen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass - unabhängig von den weiteren Unfallfolgen - natürlich bei der Klägerin Ängste in Bezug auf das Kind und dessen Wohlbefinden entstanden sind, die naturgemäß bis zur Geburt angedauert haben (also über einen Zeitraum von etwa 4 Monaten) und sich nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 auch in Schlafstörungen niedergeschlagen haben. Die Annahme dieser Ängste ergibt sich schon aufgrund des Unfalles an sich, der sich zudem in einer noch recht frühen Phase der Schwangerschaft ereignet hat. Diese Ängste wurden durch die tatsächlich vorhandenen körperlichen Beschwerden unterstützt. 2. Bezüglich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens besteht ein Anspruch in Höhe von 425,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 843 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG a.F.. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 10 Tagen nicht zur Haushaltsführung in der Lage war und dass für die Haushaltsführung ein Aufwand von 5 Stunden täglich erforderlich war. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihr Haushalt entspreche dem des Typ 18, was einen Wochenbedarf von über 40 Stunden ergibt, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Zwar kann grundsätzlich auf das Tabellenwerk Schulz-Borck/Hoffmann im Rahmen des § 287 ZPO zurückgegriffen werden (vgl. BGH NJW 2009, 2060). Nach Auffassung der Kammer müssten hier allerdings von der Klägerin zumindest die Umstände vorgetragen werden, die einer Einordnung in die unterschiedlichen Haushaltstypen der sogenannten Tabelle überhaupt erst möglich machen (Größe des Haushaltes (Haus oder Wohnung? Garten?), Zahl und Alter der Kinder etc.). Insoweit hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht, die ihre schriftsätzlich vorgetragenen Behauptungen stützen. Die Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat zudem erbracht, dass die Klägerin nur etwa vier bis fünf Stunden täglich im Haushalt tatsächlich tätig war. Angesichts dessen, dass sie mit 37,5 Wochenstunden daneben in der Praxis ihres Ehemannes beschäftigt gewesen ist, erachtet die Kammer den Zeitaufwand von 4 Stunden als nachvollziehbar. Legt man gemäß den obigen Ausführungen zugrunde, dass die Klägerin für 10 Tage nicht in der Lage gewesen ist, den Haushalt zu führen und legt weiterhin einen Stundenlohn 8,50 €, den die Kammer im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO als angemessen erachtet, zugrunde, so ergibt sich ein Haushaltsführungsschaden von 425,00 €. 3. Darüber hinaus kann die Klägerin die von ihr geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € ersetzt verlangen. 4. Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin sich für die Begründung darauf beruft, dass es im Rahmen späterer Geburten zu Problemen kommen könnte, so ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I1 und auch aus den weiteren Unterlagen (OP-Bericht vom 19.09.05), dass im Rahmen des Kaiserschnittes am 17.09.2005 eine Tubensterrilisation bei der Klägerin vorgenommen worden ist. Insoweit dürften sich Probleme mit weiteren Schwangerschaften nicht stellen. Die weiteren von der Klägerin behaupteten möglichen Folgen (Probleme mit der Narbe etc.) können schon deshalb nicht den Feststellungsantrag begründen, da der Sachverständige Dr. I1 überzeugend ausgeführt hat, dass der Kaiserschnitt als solcher und die Frühgeburt an sich nicht ursächlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.