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Urteil

12 O 162/10

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Abgemahnte gegen Informationspflichten des Verbraucherschutzes verstößt; Verkäufer sind verantwortlich für fehlende Belehrungen in ihrem Angebot (§§ 8, 4 Nr. 11 UWG; § 312e BGB i.V.m. Art.246 §3 EGBGB). • Die bloße Tatsache, dass mehrere Wettbewerber denselben Anwalt mit Unterlassungsansprüchen beauftragen, begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. • Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen kann nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sein, wenn das vorrangige Motiv sachfremd ist, etwa wenn Abmahnungen primär zur Abwehr eigener Kostenerstattungsansprüche eingesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Abmahnung berechtigt; Gegenaufrechnung scheitert wegen Rechtsmissbrauchs • Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Abgemahnte gegen Informationspflichten des Verbraucherschutzes verstößt; Verkäufer sind verantwortlich für fehlende Belehrungen in ihrem Angebot (§§ 8, 4 Nr. 11 UWG; § 312e BGB i.V.m. Art.246 §3 EGBGB). • Die bloße Tatsache, dass mehrere Wettbewerber denselben Anwalt mit Unterlassungsansprüchen beauftragen, begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. • Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen kann nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sein, wenn das vorrangige Motiv sachfremd ist, etwa wenn Abmahnungen primär zur Abwehr eigener Kostenerstattungsansprüche eingesetzt werden. Kläger und Beklagter vertreiben online Schmuck. Der Kläger mahnte den Beklagten am 05.07.2010 wegen fehlerhafter Widerrufs-/Informationsbelehrungen ab und forderte dadurch entstandene Kosten. Der Beklagte hatte zuvor am 29.06.2010 und später am 10.08.2010 ebenfalls abgemahnt und rechnete diese Anwaltskosten gegen die Klageforderung auf. Streitgegenstand ist die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.196,43 €. Der Beklagte rügt Unbegründetheit der Klage und behauptet seinerseits, die Aufrechnungsforderungen seien berechtigt; er bestreitet rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der Kläger hält seine Abmahnung für berechtigt und macht geltend, die Aufrechnung sei wirkungslos, weil die Einziehung der Unterlassungsansprüche rechtsmissbräuchlich sei. Das Gericht hat Beweisstücke zu den unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen und den Zeitpunkt der Verstöße bewertet. • Zulassung und Begründetheit: Die Klage ist zulässig und begründet; es besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach §§ 8, 4 Nr.11 UWG. • Fehlende Belehrungen: Die erforderlichen Belehrungen nach § 312e BGB i.V.m. Art.246 §3 EGBGB waren im Angebot des Beklagten nicht enthalten; der Verkäufer trägt die Verantwortung, Kunden nicht auf fremde Plattforminformationen zu verweisen. • Unwirksamkeit der AGB-Klausel: Die Kostentragungsregelung in den AGB des Beklagten kann die gesetzliche Informationspflicht nicht wirksam ersetzen; maßgeblich ist das Angebot des Verkäufers. • Beweis des Verstoßzeitpunkts: Unterschiedliche Widerrufsbelehrungen auf Angebotsseite und 'Mich'-Seite begründen einen konkret benannten Verstoß, zu dem der Beklagte Stellung hätte nehmen müssen. • Keine bloße Vertretung als Missbrauchsindikator: Allein die Einschaltung desselben Anwalts durch mehrere Wettbewerber lässt keinen Rechtsmissbrauch folgen. • Rechtsmissbrauch durch prozessuale Schwerpunktsetzung: Die Abmahnungen des Beklagten vom 29.06.2010 und 10.08.2010 zeigen in der Gesamtschau ein sachfremdes Motiv, weil bei der zweiten Abmahnung ausdrücklich Kostenvereinbarungen angeboten wurden statt die Verstöße tatsächlich zu verfolgen; daher sind die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen nicht aufrechenbar (§ 8 Abs.4 UWG). • Streitwert und Kostengrund: Mehrere Verstöße rechtfertigen den angesetzten Streitwert von 30.000 €; die anfallenden Anwaltskosten der berechtigten Abmahnung sind angemessen. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 1.196,43 € zuzüglich Zinsen und trägt der Klage in vollem Umfang statt. Die Aufrechnung des Beklagten mit eigenen Abmahnkosten greift nicht, weil die Geltendmachung seiner Unterlassungsansprüche rechtsmissbräuchlich war; insb. zeigt das Verhalten des Beklagten, dass es ihm primär um Kostenausgleich ging und nicht um Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. Damit besteht keine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten, und der Anspruch des Klägers bleibt bestehen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klage war insgesamt erfolgreich, sodass der Kläger seine Kosten ersetzt bekommt und der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde.