Urteil
12 KLs 35 Js 141/10 - 16/11
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2011:0519.12KLS35JS141.10.1.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es werden kosten- und auslagenpflichtig verurteilt: der Angeklagte D wegen gewerbsmäßigen Betruges in 26 Fällen, wobei es in 5 Fällen bei einem Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. der Angeklagte T wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen, wobei es in 3 Fällen bei einem Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. der Angeklagte N3 wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten N3 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Es wird festgestellt, dass gegen die Angeklagten D und T wegen eines Geldbetrages in Höhe von 3.907.500,16 € bzgl. D und in Höhe von 4.357.312,63 € bzgl. Tlediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen stehen. Angewendete Vorschriften hinsichtlich D und T: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 54, 73, 73a StGB. Angewendete Vorschriften hinsichtlich N3: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 54, 56 StGB. 1 Gründe: 2 I. 3 Prozessgeschichte: 4 Bei der Staatsanwaltschaft Bochum wurde in dem Verfahren 46 Js 268/08 gegen die gesondert verurteilten E und S3 D1 ermittelt. Gegenstand der Ermittlung waren der Verdacht der räuberischen Erpressung und der Verdacht des illegalen Glücksspiels. Seit dem 17.12.2008 wurden die Telefonanschlüsse von E und S3 D1 überwacht. Im Laufe der Überwachungen erlangte die Staatsanwaltschaft Bochum umfangreiche Erkenntnisse sowohl hinsichtlich möglicher räuberischer Erpressungen als auch auf einem völlig anderen Gebiet, nämlich hinsichtlich Wetten auf manipulierte Fußballspiele. 5 Insoweit wurde das Verfahren 35 Js 40/09 StA Bochum eröffnet. In dieses Verfahren wurden sodann einzelne Fälle der räuberischen Erpressung aus dem Verfahren 46 Js 268/08 übernommen. 6 Die Ermittlungen wurden in der Folgezeit intensiviert. Es stellte sich heraus, dass europaweit Fußballspiele von einer Tätergruppierung manipuliert werden, um dann auf den Ausgang der jeweiligen Partie zu wetten. Als Beteiligte wurden alsbald der bereits einschlägig in Erscheinung getretene Angeklagte T sowie der Angeklagte D ermittelt. Die Ermittlungen richteten sich bei Anklageerhebung gegen über 300 Beteiligte. 7 Am 19.11.2009 wurden neben den Angeklagten D und T sowie dem gesondert verurteilten E D3 auch die gesondert verurteilten B, H und S4 sowie die gesondert verfolgten Q und T3 festgenommen. Darüber hinaus wurden an diesem Tage auch bundesweit noch weitere Personen, darunter etwa der Bruder des Angeklagten D, der gesondert verfolgte K D3, der Bruder des Angeklagten T, der gesondert verfolgte N4 T4, sowie die gesondert verfolgten C4, Z, H und E1 festgenommen. 8 In der Folgezeit trennte die Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 35 Js 56/10 das Verfahren bezüglich einzelner Taten der gesondert verurteilten B und H aus dem Verfahren 35 Js 40/09 aus. Sodann erhob sie nach erneuter Teilaustrennung unter dem 25.08.2010 Anklage gegen den gesondert verurteilten S4 sowie den gesondert verfolgten T3. Diese beiden Verfahren wurden in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind bei der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum verhandelt worden beziehungsweise noch anhängig. Mit Urteil vom 14.04.2011 wurden H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, B zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und S4 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten, jeweils wegen Betruges und Computerbetruges, verurteilt. 9 Unter dem 29.12.2010 erhob die Staatsanwaltschaft sodann unter dem Aktenzeichen 35 Js 141/10 nach weiterer Teilaustrennung Anklage gegen die Angeklagten D, T und N3 sowie gegen den gesondert verurteilten D und die gesondert verfolgten L und Q1. 10 In dieser Anklage wird dem Angeklagten D vorgeworfen, in 46 Fällen, dem Angeklagten T in 43 Fällen und dem Angeklagten N3 in 5 Fällen jeweils einen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug begangen zu haben. 11 Gegen die Angeklagten D, T und N3 sowie die weiteren drei genannten Mitangeklagten verhandelte die 12. große Strafkammer des Landgerichts Bochum ab dem 21.03.2011. Nachdem die Kammer am 11. Verhandlungstag, dem 16.05.2011, zunächst das Verfahren gegen die Angeklagten D und L zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt hatte, trennte sie am gleichen Tag auch das Verfahren gegen die Angeklagten D, T und N3 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. 12 In der Hauptverhandlung vom 19.05.2011 stellte sie sodann das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten D wegen 20 Fällen der Anklage vom 29.12.2010 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Hinsichtlich des Angeklagten T stellte sie das Verfahren in 22 Fällen der Anklage vom 29.12.2010 vorläufig ein, hinsichtlich des Angeklagten N3 in 3 Fällen. 13 Insoweit hat die Kammer das Verfahren auf die unter III. im Einzelnen bezeichneten Taten beschränkt. In einzelnen Fällen hat sie sodann nach Erteilung entsprechender rechtlicher Hinweise eine anderweitige rechtliche Beurteilung der jeweiligen Tat vorgenommen. 14 II. 15 Feststellungen zur Person: 16 Hinsichtlich des Angeklagten D hat die Kammer Folgendes festgestellt: 17 Der Angeklagte D wurde am 11.09.1975 in Nürnberg geboren, er ist heute 35 Jahre alt. Sein am 17.09.1942 geborener Vater ist Baggerführer, seine Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei Brüder, diese sind 37 und 33 Jahre alt. Der Angeklagte ist kroatischer Staatsangehöriger. 18 Von 1982 bis 1986 besuchte der Angeklagte die Adam-Kraft-Grundschule in Nürnberg, er wechselte sodann 1986 auf die Schnieglinger Hauptschule, die er 1991 ohne Abschluss nach der 9. Klasse verließ. 1991 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Koch, die er jedoch nach einem Jahr vorzeitig abbrach. Ab September 1992 bis 1993 versuchte sich der Angeklagte sodann als Bäcker. Auch diese Ausbildung brach er vorzeitig ab. Eine abgeschlossene Berufsausbildung kann er nicht nachweisen. 19 1994 bis 1996 arbeitete der Angeklagte als Kellner in einem Restaurant in Nürnberg. Danach war er ab Oktober 1996 bis 1999 als LKW-Fahrer für eine Spedition in Nürnberg tätig. Während dieser Zeit leistete er von August 1997 bis Mai 1998 in Kroatien seinen Wehrdienst ab. Im Laufe seiner Tätigkeit erwarb er im Jahr 1999 auch den Staplerführerschein. Nachdem er zwischenzeitlich kurzzeitig in einer Druckerei als Staplerfahrer gearbeitet hatte, war er ab Juli 1999 bis April 2000 als Kellner in einem Cafe in Nürnberg tätig. 20 Im April 2000 eröffnete er ein Bistro in Nürnberg zusammen mit seiner Schwägerin. Dieses wurde jedoch im August 2002 geschlossen. Zwar lief das Bistro zunächst gut an, der Angeklagte vernachlässigte das Unternehmen jedoch stark, da er durch seine Wettleidenschaft abgelenkt war, worauf noch einzugehen sein wird. 21 Im Jahr 2003 eröffnete der Angeklagte ein Wettbüro in Nürnberg in der Steinbühler Straße 11. Er vermittelte Wetten an eine österreichische Gesellschaft und trat nicht selbst als Wetthalter auf. Da das Unternehmen kurz vor Ende der laufenden Fußballsaison eröffnet worden war, erzielte der Angeklagte keine ausreichenden Gewinne, so dass das Wettbüro im Mai 2004 geschlossen werden musste. Der Angeklagte will nach eigenen Angaben aus diesem Geschäft einen Verlust von 70.000,00 Euro erlitten haben. 22 Zwischen Juni 2004 und Juni 2005 ging der Angeklagte keinerlei Arbeit nach. Ab August 2005 bis zu seiner Verhaftung am 19.11.2009 war der Angeklagte Angestellter bei dem Unternehmen P in München. Bei dieser Firma handelt es sich um ein Unternehmen, das als sogenannter "Buchmacher" – auf diese Tätigkeit wird später noch einzugehen sein – tätig war. Das Unternehmen nahm in der Nürnberger Filiale, in der der Angeklagte arbeitete, wie geschildert Sportwetten entgegen. Die Arbeitszeiten des Angeklagten lagen insoweit durchschnittlich von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich. Sein Einkommen betrug zuletzt 1.800,00 Euro netto pro Monat. 23 Der Angeklagte lebt seit Februar 1995 mit seiner Ehefrau zusammen. Die Heirat erfolgte im Juni 1999. Der Angeklagte hat zwei Kinder. Seine Tochter wurde am 15.01.2000 geboren, sein Sohn am 10.07.2006. Beide Kinder sind allein deutsche Staatsangehörige. 24 Der Angeklagte ist vermögenslos. Er besitzt weder Immobilien noch Kraftfahrzeuge. Insbesondere im Jahr 2006 will er durch seine Wettleidenschaft große Summen Geld verloren haben. 25 Der Angeklagte hat private Spielschulden in Höhe von 100.000,00 bis 150.000,00 Euro, hat allerdings keinerlei Schulden bei Banken oder ähnlichen Institutionen. Eine eidesstattliche Versicherung hat er bislang nicht abgeben müssen. Die Schulden, die er aus seinen Selbstständigkeiten mit Bistro und Wettbüro erwirtschaftet hatte, sind sämtlich bezahlt. 26 Der Angeklagte D spielte bereits seit dem Alter von 16 Jahren Glücksspiele, insbesondere an Spielautomaten. In der Folgezeit kam er dann zu Karten- und Würfelspielen. Ab der Saison 1998/1999 begann er, auf Fußballspiele zu wetten. Ab dem Jahr 2003, als er sein eigenes Wettbüro eröffnet hatte, spielte er praktisch bis zu seiner Verhaftung ununterbrochen. Auch bei seiner zwischenzeitlichen Arbeit als Kellner konnte er von den Glücksspielen nicht lassen. Viele seiner Gäste waren Buchmacher. Sein eigenes Wettbüro fuhr, da er es zu einem falschen Zeitpunkt (Saisonende) eröffnet hatte, nur Verluste ein, er verkaufte es an C, der ebenfalls leidenschaftlicher Glücksspieler war und, wie auch der Angeklagte D, in der "Zockerszene" überregional bekannt war. Der Angeklagte D bereiste viele Länder der Welt, um jeweils in Casinos zu spielen. In Macao wurde er im Jahre 2006 kurzzeitig festgenommen, nachdem er in einem Casino aufgefallen war und ihm Spielbetrug zur Last gelegt wurde. Sein insoweit beim Würfelspielen gewonnenes Geld wurde ihm abgenommen. Später hatte der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit für das Unternehmen P eine Filiale des Buchmachers zu betreuen, in welcher auch Wettautomaten aufgestellt waren. In dieser Zeit lernte er eine Vielzahl von Profifußballspielern kennen, die nach Angaben des Angeklagten überwiegend auch eine Wettleidenschaft entwickelt hätten. 27 Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten nicht. 28 Der Angeklagte befand sich für das vorliegende Verfahren seit dem 19.11.2009 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Urteilsverkündung am 19.05.2011 hat die Kammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. 29 Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist der Angeklagte in erheblichem Umfang polizeilich vernommen worden. Er hat in über 50 Vernehmungen im Rahmen geständiger Einlassungen Angaben zu einer Vielzahl von Sachverhalten gemacht, darunter auch zu solchen, die den Ermittlungsbehörden zuvor nicht bekannt waren. 30 Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten, sein Registerauszug weist folgende Eintragungen aus: 31 Am 25.01.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es für drei Jahre zur Bewährung aussetzte. Nachdem die Bewährungszeit zwei Mal, zuletzt bis zum 24.07.1997, verlängert worden war, wurde die Jugendstrafe letztlich am 27.01.1999 erlassen. 32 Am 30.09.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Auch die Vollstreckung dieser Strafe wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, die Strafe wurde am 08.11.1999 erlassen. 33 Am 18.03.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 DM. 34 Am 13.01.2003 verurteilte ihn wiederum das Amtsgericht Nürnberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Auch die Vollstreckung dieser Strafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, die Strafe wurde mit Wirkung zum 14.02.2006 erlassen. 35 Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg am 19.08.2003 wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. 36 Hinsichtlich des Angeklagten T hat die Kammer Folgendes festgestellt: 37 Der Angeklagte T wurde am 16.02.1976 in Duisburg geboren, er ist heute 35 Jahre alt. Sein am 16.08.1941 geborener Vater war Zimmermann. Er ist am 04.07.1987 verstorben. Die am 17.01.1943 geborene Mutter des Angeklagten war als Reinigungskraft tätig, sie ist seit mehreren Jahren berentet. 38 Der Angeklagte zog mit seiner Familie im April 1976 nach Berlin. Er hat zwei ältere Brüder, den 1965 geborenen gesondert verfolgten T1 sowie den 1967 geborenen gesondert verfolgten T2. Außerdem hat der Angeklagte eine Schwester. 39 Der Angeklagte besuchte ab 1982 in Berlin die Grundschule, 1986 wechselte er auf das Hermann-Hesse-Gymnasium, welches er 1995 mit dem Abitur verließ. Sodann begann der Angeklagte T ein Studium der Volkswirtschaftslehre in Berlin. Dieses hat er jedoch nach mehreren Jahren schließlich im Jahre 2002 ohne Abschluss abgebrochen. 40 Schon in der Grundschule hatte sich eine besondere mathematische Begabung des Angeklagten gezeigt. Der Angeklagte hatte von je her ein besonderes Interesse für Zahlen. Bereits als Grundschüler begann der Angeklagte T auch, Rubbellose zu kaufen. Ihn faszinierten insbesondere Glücksspiele, bei denen er den Eindruck hatte, auf den Spielausgang Einfluss nehmen zu können. So war er zum Beispiel am Lotto-Spielen nicht besonders interessiert, da er die gezogenen Zahlen nicht beeinflussen konnte. An den ersten, Ende der 1980er-Jahre in Berlin aufgestellten, Glücksspielautomaten in Gaststätten spielte er hingegen leidenschaftlich. Im Alter von 12 bis 13 Jahren verspielte er sein gesamtes Taschengeld an derartigen Automaten, unter anderem auch in von seinen Brüdern geführten Lokalen. Ab dem Alter von 15 bzw. 16 Jahren, d.h. etwa ab 1991/1992, begann der Angeklagte, auf Sportereignisse zu wetten. Dazu wandte er sich zunächst in der Regel per Briefpost an im europäischen Ausland sitzende Buchmacher, insbesondere in Belgien und dem Vereinigten Königreich. Er wettete dabei vornehmlich auf Fußballspiele von unteren europäischen Ligen. Schon zu dieser Zeit spielte er zwei- bis dreimal pro Woche. Ab ca. 1995, der Angeklagte hatte sein Abitur abgelegt, begann er, auch über das Internet zu wetten. Zu diesem Zweck verbrachte er erhebliche Zeit damit, sich hinsichtlich der von ihm zu bewettenden Spiele einen Wissensvorsprung gegenüber den entsprechenden Buchmachern zu verschaffen. Er nutzte die Möglichkeiten des Internets aus, um sich mit Hilfe von Sportberichten aus aller Welt Informationen zu beschaffen, die ihm in dieser Hinsicht nützlich erschienen. Ab dieser Zeit verbrachte der Angeklagte Stunde um Stunde vor dem Computer. Sein Leben wurde durch das Wetten bestimmt. Neben dieser seiner Leidenschaft war in seinem Leben für andere Dinge kein Platz mehr. Mehrere Beziehungen zu Frauen zerbrachen an seiner Wettleidenschaft und seiner ununterbrochenen Beschäftigung mit dem Thema. Er platzierte spätestens seit 1998 nahezu täglich Wetten. Daneben wettete er ab 1998 an einem der ersten Wettautomaten Deutschlands, der in einer Gaststätte in der Knesebeckstraße in Berlin aufgestellt worden war. Dort erhielt man gegen seinen Wetteinsatz einen Wettschein, der im Erfolgsfall direkt vor Ort gegen Bargeld einzutauschen war. 1999 gewann der Angeklagte, nachdem sich Gewinne und Verluste zunächst die Waage gehalten hatten, dort einmal 76.000,00 DM, die er sogleich wieder investierte. Mit einer Wette auf die Frage, wer in der Saison 1999/2000 deutscher Fußballmeister werden würde (Bayern München), gewann er schließlich bei einem Einsatz von 50.000,00 DM einen Betrag von 100.000,00 DM. Dies bezeichnete er selbst als seinen "Durchbruch". Von nun an war seine Leidenschaft nicht mehr zu stoppen. Er war ständig, auch in seiner Freizeit und während seiner Urlaube, damit beschäftigt, sich über Wettquoten und Ergebnisse zu informieren. Er verfolgte zu diesem Zweck auch ständig Sportereignisse im Fernsehen und im Internet. 41 Neben seinem Studium arbeitete er bereits 1999 im sogenannten "D1" in Berlin als Aushilfe. Das Cafe gehört seinem Bruder. Daneben spielte er auch erfolgreich selbst Fußball, musste seine entsprechende Karriere jedoch nach einer Verletzung aufgeben. Seine Wettleidenschaft war auch der Grund dafür, dass er sein Studium vernachlässigte. Im Cafe seines Bruders verdiente er zuletzt ca. 1.000,00 Euro netto im Monat. Auch als Fußballer verdiente er etwa den gleichen Betrag. Im Schnitt hatte er 2.000,00 bis 2.500,00 Euro netto pro Monat zur Verfügung. 42 Ab ca. 2000/2001 traten in Berlin vermehrt niedergelassene Buchmacher auf. Da einige der von dem Angeklagten genutzten Internetanbieter zwischenzeitlich seine Wettmöglichkeiten etwa durch Limitierung der Einsätze beschränkt hatten, wandte sich der Angeklagte verstärkt diesem neuen Weg des Wettens zu. Da die Buchmacher anfangs noch unerfahren waren und daneben ein erheblicher Konkurrenzdruck herrschte, konnte der Angeklagte, der in der Regel einen Informationsvorsprung gegenüber den Buchmachern hatte, erhebliche Gewinne erzielen. Insbesondere in Bezug auf außereuropäische Spiele oder "Randsportarten" waren die von dem Angeklagten durch Internet- und Foren-Recherche erworbenen Kenntnisse denjenigen der Buchmacher in der Regel überlegen. Dem Angeklagten war zum Beispiel durch seine stundenlangen Nachforschungen im Internet auch hinsichtlich abseitiger Spielpaarungen etwa in Nordamerika eine Mannschaftsaufstellung bekannt, wonach etwa ein Leistungsträger nicht eingesetzt werden konnte. Unterließ es nun der Buchmacher aus Unkenntnis dieses Umstandes, die Wettquoten rechtzeitig anzupassen, zog der Angeklagten aus diesem "Fehler" seinen Nutzen. Er war immer darauf aus, seine Überlegenheit gegenüber dem jeweiligen Buchmacher unter Beweis zu stellen. Das Wetten war für ihn wie ein Rausch. Der Nervenkitzel bestand auch darin, die bewetteten Partien sodann im Fernsehen oder über das Internet zu beobachten. Aus den erzielten Gewinnen häufte er keine Reichtümer an, er erwarb, mit Ausnahme eines PKW Porsche, keinerlei Luxusgüter. Vielmehr setzte er sämtliche Gewinne nahezu umgehend wieder für neue Wetten ein. Er spielte mit außergewöhnlichem Erfolg. Daraufhin begannen allerdings auch die ortsansässigen Buchmacher, seine Wettmöglichkeiten zu beschneiden. Ihm wurde schließlich keine Möglichkeit mehr gegeben, auf ausländische Spiele bzw. auf Randsportarten zu wetten. Auch wurden zusätzlich seine Einsätze limitiert. Ab dem Jahr 2003 konnte er fast ausschließlich bei dem zur Deutschen Klassenlotterie gehörenden Angebot ODDSET Wetten abschließen. Dies war jedoch für den Angeklagten mit erheblichen Nachteilen verbunden. Die angebotenen Quoten beschrieb der Angeklagte selbst als "die schlechtesten Europas". Außerdem war es bei ODDSET anfangs nicht möglich, auf Einzelspiele zu wetten, das Angebot umfasste lediglich Kombinationswetten, wobei der Angeklagte auf mehrere Spiele gleichzeitig wetten musste und es zu einem Gewinn nur kam, wenn sämtliche getippten Ergebnisse korrekt vorhergesagt worden waren. Daneben durfte auf einzelne Tippscheine nur ein Einsatz von jeweils 500,00 Euro entfallen. Der Angeklagte, der erheblich höhere Einsätze spielen wollte, musste daher eine Vielzahl von Wettscheinen ausfüllen. In der Fußball-Saison 2002/2003 setzte der Angeklagte bei ODDSET mindestens 500.000,00 Euro, erzielte dabei allerdings lediglich Gewinne von ca. 200.000,00 Euro. Anfang 2004 hatte er bei ODDSET Verluste von ca. 300.000,00 bis 500.000,00 Euro gemacht. Dennoch gelang es ihm nicht, vom Wetten Abstand zu nehmen. 43 Vielmehr kam es sodann erstmals zu Straftaten im Zusammenhang mit seiner Wettleidenschaft. Am 28.01.2005 wurde er wegen des Verdachts des Wettbetruges in Untersuchungshaft genommen. Nach dem sogenannten "I-Verfahren", in welchem er am 17.11.2005 durch das Landgericht Berlin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten wegen Betruges in zehn Fällen verurteilt worden war, wurde er am Tag der Urteilsverkündung aus der Untersuchungshaft entlassen. Im Oktober 2007 trat er sodann seine Haft an, nachdem der Bundesgerichtshof die eingelegte Revision verworfen hatte (5 StR 181/06). Er wechselte bald darauf in den sogenannten offenen Vollzug. Auf den Gegenstand des Verfahrens wird sogleich bei der Erörterung der Vorbelastungen des Angeklagten näher eingegangen werden. 44 Vermögenswerte besitzt der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. Aus von ihm erzielten Wettgewinnen hatte er sich einen PKW Porsche 996 gekauft, dieser ist im Rahmen der Arrestvollziehung für das vorliegende Verfahren gepfändet und notveräußert worden. 45 Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 150.000,00 bis 200.000,00 Euro. Dabei handelt es sich sämtlich um Schulden im privaten Bereich, insbesondere bei seinem Bruder, die ebenfalls aus seiner Wettleidenschaft herrühren.. Schulden bei der Bank oder sonstige titulierte Schulden hat der Angeklagte nicht. 46 Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Gesundheitliche Probleme bestehen bei ihm nicht. 47 Für das vorliegende Verfahren wurde der Angeklagte am 19.11.2009 wiederum in Untersuchungshaft genommen. Die Kammer hat den entsprechenden Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum in der Sitzung vom 15.04.2011 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. 48 Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist der Angeklagte in erheblichem Umfang polizeilich vernommen worden. Er hat in über 30 Vernehmungen im Rahmen geständiger Einlassungen Angaben zu einer Vielzahl von Sachverhalten gemacht, darunter auch zu solchen, die den Ermittlungsbehörden zuvor nicht bekannt waren. 49 Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist die folgende Eintragung auf: 50 Am 17.11.2005 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wie bereits erwähnt wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten. Rechtskraft trat am 15.12.2006 ein. Durch Entscheidung vom 10.07.2008 wurde ein verbliebener Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, und zwar bis zum 16.07.2011. 51 Gegenstand dieses bundesweit bekannt gewordenen sog. "I-Verfahrens" war Folgendes: Der Angeklagte T hatte sich, insbesondere unter dem Eindruck von erheblichen Verlusten aus seiner Wettleidenschaft, Anfang 2004 entschlossen, auf die von ihm bewetteten Fußballspiele durch Bestechung von Schiedsrichtern und Spielern Einfluss zu nehmen, um so seine Gewinnchancen zu erhöhen. Seine Einflussnahme hielt er vor dem jeweiligen Wettanbieter geheim. Unter Mithilfe seiner Brüder kam es insbesondere zu Geldzahlungen an den Schiedsrichter I, der dem Verfahren seinen prominenten Namen gab, sowie an einen weiteren Schiedsrichter und mehrere Fußballspieler. Diesen wurden Geldbeträge in Höhe von 3.000,00 bis 5.000,00 Euro versprochen bzw. gezahlt, damit sie im Sinne des Angeklagten T auf das jeweilige Fußballspiel durch Fehlentscheidungen und unsportliche absichtliche Zurückhaltung Einfluss nahmen. Es handelte sich um Spiele in der Regionalliga, der zweiten Bundesliga und im DFB-Pokal. Teilweise waren die Manipulationen erfolgreich, der Angeklagte gewann erhebliche, sechsstellige Euro-Beträge, teilweise führten die Bestechungen auch nicht zum gewünschten Erfolg, was bei dem Angeklagten zum Verlust der Einsätze führte. Insgesamt kam es zu einem Schaden (Gewinn abzüglich der Einsätze) von ca. 2.000.000,00 Euro. 52 Hinsichtlich des Angeklagten N hat die Kammer Folgendes festgestellt: 53 Der Angeklagte N wurde am 07.04.1971 in Ptuj, Slowenien geboren. Er ist heute 40 Jahre alt. Der Angeklagte ist slowenischer Staatsangehöriger. 54 Sein 1937 geborener Vater starb am 13.07.1996. Er war Diplom-Ökonom. Seine am 02.06.1948 geborene Mutter ist Opernsängerin. Diese lebt in den Vereinigten Staaten. 55 Der Angeklagte besuchte in Slowenien die Schule bis zur 8. Klasse. Sodann wechselte er auf die Mittelschule und belegte dort die Fachrichtung Elektrotechnik. Diese Fachausbildung schloss er später auch ab. Von 1989 bis 1990 war er für ein Jahr bei der Armee in Slowenien. Bis 1992 arbeitete er sodann in dem gelernten Beruf, nämlich als Elektrotechniker. Dazu war er in einer großen Produktionsfirma in dem Ort Maribor angestellt. 56 Später arbeitete der Angeklagte in Österreich. Danach machte er sich in Slowenien selbständig. Er eröffnete ein Unternehmen in der Spielautomatenbranche. Neben Wartung und Reparatur von Spielautomaten weitete er seine Tätigkeit auch dahingehend aus, dass er mit Spielautomaten handelte. Hierzu gründete er mit einem Partner die Firma "N1. Ende 1994 zerstritt er sich jedoch mit seinem Partner und schied aus dem Unternehmen aus. 57 Danach machte er sich wiederum selbständig, ebenfalls im Automatenbereich. Dieses Unternehmen führte er als Einzelunternehmen. 58 Daneben gründete der Angeklagte bereits im Jahr 2001 ein Bistro in dem Ort Maribor. Dieses Bistro besteht bis heute. Ein weiteres Cafe mit der Bezeichnung "K" betrieb er bis 2004, ein Cafe mit dem Namen "T5" betrieb er von 2002 bis zu seiner Verhaftung. 59 Aus seinen diversen Unternehmungen erzielte der Angeklagte vor seiner Verhaftung ein Einkommen von ca. 3.000,00 Euro netto pro Monat. 60 Der Angeklagte N begann spätestens im Jahre 2008, in erheblichem Umfang insbesondere auf Fußballspiele zu wetten. Nachdem es in einem örtlichen Wettbüro in Maribor keine guten Quoten gab, wettete der Angeklagte zunehmend im Ausland. Zu diesem Zweck hatte er durch Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis das österreichische Unternehmen S aus Graz aufgetan. Sein Kontakt war dort der gesondert verfolgte Q, genannt "B". Das Unternehmen leitete die Wetten des Angeklagten, die dieser telefonisch aufgegeben hatte, an asiatische Anbieter oder das Unternehmen C weiter. Der Angeklagte spielte in der Folgezeit fast täglich über S. Ab April/Mai 2009 knüpfte der Angeklagte auch einen Kontakt zu dem britischen Wettvermittler T, der Wetten an asiatische Anbieter vermitteln konnte. Der Angeklagte hatte erfahren, dass sich das Unternehmen S ebenfalls des Vermittlers T bediente, um gute Quoten zu erhalten. Durch seinen direkten Kontakt, der insbesondere über den gesondert verfolgten I ablief, konnte der Angeklagte den Zwischenschritt über das Unternehmen S ausschalten und somit bessere Quoten erlangen. Der Angeklagte wettete in der Folgezeit nicht nur für sich, sondern auch für weitere Personen, die zum einen aus seinem Umfeld in Slowenien stammten, zum anderen wettete er auch für den Angeklagten D, den er etwa Anfang 2008 durch den gesondert verfolgten Q kennengelernt hatte. Ziel des leidenschaftlichen Wetters N1 war es, sich selbst als Buchmacher einen Namen zu machen. 61 Der Angeklagte lebte bis zu seiner Verhaftung mit seiner Verlobten in dem slowenischen Dorf Gomila, welches sich ca. 20 km außerhalb von Maribor befindet. Der Angeklagte hat zwei Kinder, eine achtjährige Tochter und eine weitere Tochter mit Namen M, die am 14.07.2010, das heißt während der Inhaftierung des Angeklagten, geboren wurde. 62 Der Angeklagte ist Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses in Slowenien, weiteres Vermögen besitzt der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. Der Angeklagte hat auch keine Schulden. 63 Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten nicht. 64 Der Angeklagte wurde für das vorliegende Verfahren auf Grund internationalen Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum zunächst am 19.11.2009 in Slowenien festgenommen, jedoch am gleichen Tage wieder entlassen. Am 23.11.2009 wurde er beim Grenzübertritt nach Kroatien von kroatischen Behörden festgenommen und inhaftiert. Am 04.02.2010 wurde er nach Deutschland überstellt und hier in Untersuchungshaft genommen. Die Kammer hat den entsprechenden Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum mit Urteilsverkündung am 19.05.2011 aufgehoben. 65 Strafrechtlich ist der Angeklagte soweit ersichtlich noch nicht in Erscheinung getreten. 66 III. 67 Feststellungen zur Sache: 68 1. Zu den Taten hinführendes Geschehen: 69 Bevor auf einzelne Taten eingegangen wird, werden zunächst einige Grundbegriffe zum besseren Verständnis erläutert. 70 Bei den hier gegenständlichen Wetten auf die Ergebnisse von Fußballspielen offeriert ein sogenannter Buchmacher Wetten mit festen oder variablen Quoten auf den Ausgang eines künftigen Ereignisses, hier eines Fußballspiels. Der Buchmacher wird dabei auch als sogenannter Wetthalter oder Wettanbieter bezeichnet. Um einen möglichst großen Kundenkreis, ggf. auch interkontinental, zu erreichen, bedienen sich große Buchmacher sogenannter Wettvermittler, die ihrerseits zwischen den Buchmachern und den Wettern eingeschaltet werden und versuchen, die von den Wettern gewünschten Partien mit den bestmöglichen Quoten bei verschiedenen Buchmachern unterzubringen. Ihr Verdienst liegt dabei in der Regel darin, dass sie an den Wetter eine geringfügig schlechtere Quote weitergeben, als sie selbst von dem Buchmacher bzw. Wetthalter erlangen. 71 In Deutschland bedürfen Buchmacher einer staatlichen Konzession. Eine solche besitzt in Deutschland für den Bereich der Fußballwette lediglich der zum Deutschen Lotto-Block gehörende Anbieter ODDSET. Daneben existieren einige wenige private Unternehmen, die noch eine Lizenz aus DDR-Zeiten besitzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über das Internet bei einer Vielzahl von Unternehmen im europäischen Ausland bzw. auch im außereuropäischen Ausland zu wetten. Diese Unternehmen besitzen für Deutschland keine Lizenz. Hintergrund der strengen Lizenzierung soll der Schutz der Wetter sein, die Monopolstellung von ODDSET soll der Bekämpfung der Wettsucht dienen. 72 Der Wettanbieter lobt für das jeweilige Spiel eine bestimmte Wettquote aus. Diese spiegelt das Verhältnis von Einsatz und möglichem Gewinn wieder: Eine Quote von 1,9 bedeutet etwa, dass im Gewinnfalle für einen Einsatz von 100,00 Euro 190,00 Euro ausgezahlt werden. Der Reingewinn (hier 90,00 Euro) berechnet sich daher nach der Formel (Einsatz x [Quote – 1]). Die Quote wird im hier relevanten Bereich der Fußballwette mit Abschluss des Wettvertrages fix, d.h. sie kann sich danach nicht mehr verändern. Der Buchmacher hat jedoch die Möglichkeit, die Quote anzupassen. Werden daher mehrere Wetten auf das gleiche Spiel abgeschlossen, können diese unterschiedliche Quoten aufweisen. Die jeweilige Quote will der Wetthalter dabei so bilden, dass er "unter dem Strich" unabhängig von dem Ergebnis des Spiels einen Gewinn für sich erzielt. Dabei geht er insbesondere von Wahrscheinlichkeiten aus, die ein bestimmtes Spielergebnis auf Grund diverser Faktoren (Mannschaftsstärke, Tabellenposition etc.) hat. Damit ist stark vereinfacht und insbesondere unter Ausblendung der Möglichkeit eines Unentschiedens, Folgendes gemeint: Liegt etwa die Wahrscheinlichkeit eines Sieges der Heimmannschaft auf Grund dieser Faktoren bei 60% (3/5) und die Wahrscheinlichkeit eines Sieges der Gastmannschaft bei 40% (2/5), geht der Buchmacher (in der Regel zu Recht) davon aus, dass sich auch die Einsätze der Wettspieler in etwa nach diesem Verhältnis verteilen. Tatsächlich können dies natürlich nur Näherungswerte sein. In einem Dortmunder Wettbüro werden bei einem Spiel Borussia Dortmund gegen Schalke 04 unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten immer die Einsätze auf Sieg für Dortmund überwiegen, gleiches gilt für ein Gelsenkirchener Wettbüro hinsichtlich Wetten auf Sieg für den FC Schalke 04. Dennoch geht die Grundannahme von diesem Verhältnis aus. Die von dem Wetthalter zu bildende Quote liegt dann mathematisch jeweils bei dem sog. Kehrwert der Wahrscheinlichkeit. Auf Sieg der Heimmannschaft müsste die Quote daher bei 5/3 =1,667 (Kehrwert von 3/5) liegen, auf Sieg der Gastmannschaft bei 5/2 = 2,5 (Kehrwert von 2/5) liegen. In Zahlen bedeutet dies bei einem angenommenen Gesamteinsatz von 60.000,00 Euro: Gewinnt die Heimmannschaft (Einsatz insoweit 36.000,00 Euro) kommt es zu Auszahlungen von 60.000,00 Euro (36.000,00 Euro x 1,667) an die entsprechenden Wetter. Bei Sieg der Gastmannschaft (Einsatz insoweit 24.000,00 Euro) kommt es ebenfalls zu einer Auszahlung von 60.000,00 Euro (24.000,00 Euro x 2,5). Die Einsätze sind damit unabhängig vom Spielergebnis verteilt, in der Praxis bietet der Wetthalter im Hinblick auf seinen eigenen Verdienst dementsprechend jeweils etwas geringere Quoten an. Dieses System funktioniert allerdings nur solange, als auf das Spielergebnis nicht manipulativ eingewirkt wurde. Da für diesen Fall die Wahrscheinlichkeiten bzgl. Sieg oder Niederlage verändert sind und für den Wetthalter nicht vorhersehbare bzw. statistisch abzusichernde Ergebnisse eintreten würden, werden Wetten auf bekannt manipulierte Spiele in der Wirklichkeit nicht angenommen. 73 Im Regelfall war es über das Angebot ODDSET lediglich möglich, auf eine Kombination von mehreren Spielen zu wetten, außerdem bestand nur die Möglichkeit, auf Sieg, Unentschieden oder Niederlage zu wetten, nicht auf ein konkretes Ergebnis. Nur vereinzelt, nämlich im Rahmen der sog. ODDSET-Topwette, war es möglich, auf ein einzelnes, vom Wetthalter ausgesuchtes, Spiel zu wetten bzw. auch auf ein genaues Spielergebnis. Die Einsätze waren streng limitiert. 74 Bei dieser Art der Kombinationswette kommt es zu einer Auszahlung eines Gewinnes lediglich dann, wenn sämtliche Tipps auf alle kombinierten Spielpartien zutreffend waren. Wird ein Spiel falsch getippt, ist der gesamte Einsatz verloren. 75 In anderen Ländern, insbesondere in Asien, gibt es derartige Beschränkungen des Wettverhaltens nicht. 76 Dort ist die sogenannte Einzelwette, also eine Wette auf nur ein Spiel, die Regel. Daneben werden auch vereinzelt Kombinationswetten und sog. Systemwetten angeboten. Dabei handelt es sich um eine Unterart der Kombinationswette oder genauer um eine Zusammenfassung mehrerer Kombinationswetten. Systemwetten werden in der Regel als "3 aus 5"-Wette oder "4 aus 7"-Wette angeboten. Die erste Zahl bezeichnet hierbei die Zahl der Tipps, die für einen Gewinn mindestens richtig sein müssen. Die zweite Zahl bezeichnet die Gesamtzahl der getippten Spiele. Aus diesen Spielen werden nun so viele unterschiedliche Kombinationswetten wie möglich gebildet, jede Kombinationswette besteht dabei aus der Anzahl Wetten die mindestens richtig sein müssen. Es werden bei einer Systemwette 3 aus 5 aus den fünf Spielen alle möglichen verschiedenen Dreierkombinationen gebildet. Jede einzelne dieser resultierenden Kombinationswetten nennt man auch "Wettreihe". Der Einsatz und der mögliche Gewinn wird pro Wettreihe berechnet. Zum Beispiel kann man aus fünf Spielen insgesamt zehn verschiedene Dreierkombinationen erzeugen. Sind nun nur zwei oder weniger der fünf Tipps richtig, ist die gesamte Wette verloren. Sind drei Tipps richtig, ist eine der zehn Wettreihen richtig. Bei vier oder fünf richtigen Tipps erhöht sich auch die Anzahl der richtigen Tippreihen, bei fünf richtigen Tipps wären alle zehn Reihen richtig. 77 Es besteht in Asien die Möglichkeit, auf ein genaues Spielergebnis zu wetten, man kann darauf wetten, wie viele Tore in der zweiten Halbzeit fallen, man kann auf die Anzahl der Tore ab einer gewissen Spielminute oder auf die Tordifferenz zwischen den Mannschaften etwa in den letzten 30 Minuten des Spiels tippen. 78 Ein weiterer Umstand, der die Wettmöglichkeiten unterscheidet, ist das sog. Asian-Handicap. Dabei handelt es sich um einen "Vorsprung", den Wetter und Wettanbieter für eine der beteiligten Mannschaften vereinbarten. So bedeutet ein Handicap von 2 etwa, dass die betreffende Mannschaft erst dann als "Gewinner" des Spiels feststeht, wenn sie mit drei Toren Vorsprung gewinnt. Sie muss also das ihr zugeschriebene "Handicap" erst aufholen. Auf derartige Wetten gewährt der Wetthalter in der Regel höhere Quoten, da die Wahrscheinlichkeit etwa für einen Sieg der einen Mannschaft bei einem Handicap von 2 geringer ist als ohne Handicap. Derartige Wetten sind in Deutschland legal nicht abzuschließen. Für den Fall des "Unentschiedens" unter Berücksichtigung des Handicaps, im obigen Beispiel also etwa bei einem Sieg von 2:0 bei einem Handicap von 2, ist zusätzlich in der Regel vereinbart, dass auf die Wette zwar kein Gewinn entfällt, der Einsatz jedoch ganz oder zur Hälfte zurückerstattet wird. Durch dieses Verfahren wird das "Unentschieden", welches der Angeklagte T als "Feind des Wetters" beschrieben hat, für den Wetter entschärft. 79 Eine weitere asiatische Besonderheit ist die sogenannte Übertore-Wette. Eine Wette auf Sieg einer Mannschaft mit Übertoren führt nur dann zum Erfolg, wenn entweder die Anzahl der insgesamt in der Partie erzielten Tore oder aber die Tordifferenz zwischen den beiden Mannschaften eine vorher vereinbarte Anzahl übersteigt. Auch insoweit werden regelmäßig höhere Wettquoten als bei der einfachen Sieg-/Niederlagewette angeboten. 80 Wetten auf bereits laufende Spiele (live), die bei dem Anbieter ODDSET in Deutschland ebenfalls nicht möglich sind, sind in Asien alltäglich und machen das Gros der Wetten aus. 81 Bedeutende Wettanbieter, bei denen auch die Angeklagten gespielt haben, sind etwa die auf den Philippinen registrierten Unternehmen SBO (www.#.com) und IBC (www.#.com). Daneben gibt es weitere asiatische Anbieter wie zum Beispiel MSN und afb88. Die Angeklagten wetteten bei diesen Unternehmen nicht direkt, sondern unter Einschaltung eines Wettvermittlers. 82 Nachdem der Angeklagte T im Juli 2008 aus der Haft entlassen worden war, war seine Wettleidenschaft ungebrochen. In ihm wuchs der Wunsch, international, insbesondere in Asien zu wetten, um die in Deutschland vorhandenen Restriktionen zu umgehen. Nach wie vor war es in Deutschland legal lediglich möglich, bei ODDSET zu spielen. Die genannten Besonderheiten bei asiatischen Anbietern hatten auf den Angeklagten daher eine enorme Anziehungskraft. 83 Der Angeklagte T wettete zunächst über den gesondert verfolgten List, einen österreichischen Vermittler. Später, nachdem der Angeklagte den Eindruck gewonnen hatte, dieser würde ihn übervorteilen, wettete er über den aus Graz stammenden H (HTG). Der Groß konzentrierte sich in der Folgezeit allerdings mehr und mehr auf den von ihm aufgebauten Live-Wetten-Informationsdienst, so dass er immer seltener für den Angeklagten T zur Verfügung stand. Er brachte den Angeklagten schließlich mit den Verantwortlichen des britischen Vermittlers SAMVO Ltd. zusammen. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, welches nicht selbst als Wetthalter auftritt, sondern lediglich zwischen Spielern und Buchmachern vermittelt. Der Angeklagte T hatte den Eindruck, durch Einschaltung eines in Europa beheimateten Vermittlers im Streitfall besseren Zugriff auf seine Gewinne zu haben, als wenn er direkt mit einem asiatischen Anbieter verhandeln müsste. 84 In der Folge wettete der Angeklagte T ganz überwiegend unter Einschaltung des in London sitzenden Vermittlers SAMVO, welcher seine Wetten an asiatische Wettanbieter, insbesondere IBC, SBO und MSN weitervermittelte. Dabei war den gesondert verfolgten Mitarbeitern I, D und D1 der SAMVO bekannt, dass Teile der von dem Angeklagten T bewetteten Spiele manipuliert waren. Eigene Kontakte zu SAMVO unterhielt der Angeklagte D nicht. Der Angeklagte T wettete über das Unternehmen SAMVO in der Regel telefonisch und erhielt auch telefonisch die jeweilige Wettbestätigung, nachdem die Vermittler ihrerseits die Wetten in Asien platziert hatten. 85 Insoweit war es am 11.08.2008 in Wien zu einem Treffen zwischen H, der ebenfalls über SAMVO Wetten platzierte, dem Angeklagten T, dem gesondert verfolgten Q sowie den Mitarbeitern der SAMVO, den gesondert verfolgten I, D und D1, gekommen. Im Rahmen dieses Treffens wurden die Konditionen besprochen, zu denen der Angeklagte T über die Einschaltung der SAMVO Zugang zum asiatischen Wettmarkt erhalten konnte. Bei dem Treffen wurde von dem Angeklagten T sowie I und D ein sogenanntes "Sterne-System" entwickelt. Der Angeklagte T sollte bei der telefonischen Aufgabe von Wetten dem Gesprächspartner bei SAMVO jeweils mitteilen, in welchem Ausmaß er die zu bewettende Partie manipuliert hatte. Je mehr Spieler er korrumpiert hatte, desto mehr "Sterne" sollte er der Partie verleihen. Die höchstmögliche Anzahl lag bei fünf Sternen. Hintergrund war, dass die Mitarbeiter der SAMVO bei Spielen, die ihnen "sicher" erschienen, also insbesondere bei "Fünf-Sterne-Spielen", für das Unternehmen SAMVO die Wetten des Angeklagten T "nachspielten", um den Gewinn für das eigene Unternehmen zu maximieren. Das Unternehmen verdiente also nicht nur daran, dass dem Angeklagten T jeweils eine geringfügig schlechtere Wettquote angeboten wurde als diejenige, die SAMVO selbst aus Asien erhielt, sondern zusätzlich auch noch an eigenen Wetten unter Ausnutzung der von dem Angeklagten T erhaltenen Informationen. Dem jeweiligen asiatischen Wettanbieter blieb der Umstand, dass das Spiel durch die Angeklagten manipuliert war, verborgen, die entsprechende Information wurde weder durch den Angeklagten, noch durch die Mitarbeiter der SAMVO nach Asien offengelegt. Es wurde ihnen mithin vorgespiegelt, dass es sich um "normale", unbeeinflusste Spiele handelte. Eine gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern von SAMVO und dem Angeklagten T existierte jedoch nicht. Dem Angeklagten war es zur Tatzeit verborgen geblieben, dass SAMVO seine Wetten nachspielte, er hat hierdurch erst Kenntnis durch Einsicht in die Ermittlungsakten erlangt. Sowohl die Mitarbeiter von SAMVO als auch der Angeklagte waren jeweils nur auf den eigenen Vorteil bedacht. 86 Daneben wettete der Angeklagte T geringfügig auch über weitere Vermittler, etwa den gesondert verfolgten S aus den Niederlanden. Dieser konnte ebenfalls Wetten nach Asien vermitteln. 87 Der Angeklagte D hatte bereits ab 2005/2006 Kontakte zu asiatischen Wettanbietern. So war es ihm über einen ihm bekannten "Jessy" aus Wien ebenfalls möglich, bei dem Anbieter SBO zu spielen. Über einen Bekannten lernte der Angeklagte sodann den gesondert verfolgten H (HTG) aus Graz kennen, über den er bei dem auf Malta registrierten Anbieter bet-at-home (www.#.com) Wetten abschließen konnte. Zunächst tat er dies telefonisch über H, später lernte er den Angeklagten N kennen, über den er ebenfalls bei bet-at-home spielen konnte. Auch insoweit wurden die Wetten telefonisch oder per SMS übermittelt. Da er bei dem H erhebliche Schulden angehäuft hatte, konzentrierte er sich auf diesen Weg. Der Angeklagte N leitete die Wettwünsche des Angeklagten D an den gesondert verfolgten Q weiter, der bei bet-at-home ein Wettkonto besaß. Eine Bestätigung erhielten die Angeklagten N und D ebenfalls per SMS. Bei bet-at-home wettete der Angeklagte D nicht nur auf Fußballspiele, sondern auch auf Eishockeyspiele und andere Sportarten. Anfangs handelte es sich um legale Wetten, durch die der Angeklagte sich auch ein Guthaben im sechsstelligen Euro-Bereich erspielte. Im Herbst 2006 lernte der Angeklagte den schweizerischen Spieler G kennen, der mit der Mannschaft des Vereins FC Baulmes manipulieren wollte. Insgesamt handelte es sich dabei um vier Spiele, die von dem G "verschoben" werden sollten. Die gewünschten Ergebnisse traten jedoch nicht ein, der Angeklagte verlor durch Wetten gegen die schweizerische Mannschaft nach eigenen Angaben über 300.000,00 Euro. 88 Im Jahre 2006, genauer am 13.06.2006, lernte der Angeklagte D auch den Angeklagten T kennen. Anlass war das Spiel Kroatien gegen Brasilien der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Berlin. Der Angeklagte T war dem Angeklagten D in Bezug auf das sog. "I-Verfahren" bekannt. Da beide Angeklagte leidenschaftlich wetteten, entwickelte sich nach und nach eine "Geschäftsbeziehung" zwischen ihnen. Die Angeklagten schlossen jeweils von Fall zu Fall Vereinbarungen hinsichtlich Wetteinsätzen, Wettquoten und Verteilung von Gewinnen und Unkosten. Der Angeklagte D, der zu dieser Zeit in einem Wettbüro arbeitete, trug dem Angeklagten T zunächst auch Wetten seiner Kunden an, die der Betreiber des Wettbüros, in welchem er arbeitete, nicht annehmen wollte. 89 Der Angeklagte N wettete in den ihn betreffenden hier gegenständlichen Fällen über das Konto des gesondert verfolgten Q bei bet-at-home, wobei er auch für den Angeklagten D tätig wurde. Die beiden hatten sich im Jahre 2008 über den gesondert verfolgten Q1 kennengelernt, mit dem der Angeklagte D zuvor ein Wettbüro betrieben hatte. Der Angeklagte D besuchte den Angeklagten N regelmäßig in Slowenien, wenn er auf dem Weg in seine kroatische Heimat war. In der Folgezeit wettete sowohl der Angeklagte D über den Angeklagten N als auch der Angeklagte N über den Angeklagten D und seine Kontakte. 90 2. Einzelne Taten 91 Im Einzelnen kam es sodann zu folgenden Taten, wobei diese abweichend von der Anklageschrift zum besseren Verständnis der Zusammenhänge und Entwicklungen in chronologischer Reihenfolge dargestellt werden. Die jeweils die abgeschlossenen Komplexe "Namur" und "Travnik" betreffenden Spiele sind im Zusammenhang dargestellt. 92 Den Taten ist jeweils gemein, dass jedenfalls der letztendliche Wetthalter darüber im Unklaren gelassen wurde, dass die jeweiligen Täter manipulatorisch auf das jeweils bewettete Spiel eingewirkt hatten. In den Fällen, in denen auf die abgeschlossenen Wetten ein Gewinn entfiel, kam es zu entsprechenden Auszahlungen an die Angeklagten. Soweit nicht anders angegeben, schlossen die jeweiligen Täter die Wettverträge am Tage des Spiels ab. Die Angeklagten handelten jeweils, um sich eine auf Dauer angelegte bedeutende Einnahmequelle zu schaffen bzw. zu sichern. 93 Taten Nr. 1 bis 5: Komplex Namur 94 Vorgeschichte: 95 Ab Sommer 2008 hatte der Angeklagte D Kontakte zu dem in der zweiten belgischen Fußballliga spielenden Verein Union Royal Namur. Sein dortiger Ansprechpartner war der C, genannt C, der den Verein für den früheren Inhaber N, der im Vereinigten Königreich lebte, zusammen mit dem Präsidenten des Vereins, Herrn C1, leitete bzw. das Sagen hatte. Der Angeklagte vermittelte in der Folge eine Vielzahl von Spielern, die er aus seiner Vergangenheit her kannte, an den belgischen Verein. Im Hinterkopf hatte er dabei stets die Überlegung, mit diesen ihm gewogenen Spielern auch Manipulationen durchzuführen. Unter anderem vermittelte er den gesondert verfolgten D sowie den gesondert verfolgten C nach Namur. Dem Verein ging es finanziell schlecht, dem pro Jahr für Gehälter, Werbung etc. benötigten Betrag von ca. 1.000.000,00 Euro standen lediglich Einnahmen von ca. 700.000,00 Euro gegenüber. Der Verein war verschuldet, die Schulden bestanden insbesondere auch gegenüber dem Präsidenten des Vereins, der erhebliche private Geldmittel eingelegt hatte. In den Monaten September/Oktober 2008 wurde der Verein von italienischen Staatsbürgern, die in der Fußball-Wett-Szene für ihre manipulativen Machenschaften bekannt waren, unterwandert. Diese übernahmen die Kontrolle über den Verein, sie bestimmten, welche Spieler eingesetzt wurden. Nach zwei Monaten verließen sie den Verein wieder, der mittlerweile an das Ende der Tabelle der zweiten belgischen Fußballliga abgerutscht war. Dies war die Stunde des Angeklagten D. Er besorgte über die gesondert verurteilten B und D2 Geldbeträge, die er in den Verein investieren wollte, um ebenfalls die Kontrolle zu übernehmen. Nachdem er mit dem Präsidenten C1 übereingekommen war, verlangte dieser zunächst 150.000,00 Euro von D. D, der zumindest billigend in Kauf nahm, dass mit Hilfe seiner finanziellen Unterstützung der Angeklagte D die Kontrolle über den Verein übernehmen könnte und damit die Möglichkeit der Manipulation sah, stellte dem Akbulut, der für ihn als Ansprechpartner fungierte, 100.000,00 Euro zur Verfügung. Davon gab Akbulut 75.000,00 Euro an D weiter. 96 Unter dem 22.01.2009 unterzeichnete der Angeklagte D gemeinsam mit dem gesondert verurteilten B, der mehr oder weniger zufällig bei der Vertragsunterzeichnung dabei war, einen von dem Präsidenten des Vereins, Herrn C1, entworfenen Vertrag, nach welchem der Angeklagte als Aufkäufer des Vereins auftrat. In dem Vertrag, den der Angeklagte im Namen einer nicht existierenden slowakischen "BTC Sport Management Bratislava SA" schloss, verpflichtete er sich, insgesamt 700.000,00 Euro in den Verein zu investieren. Dafür sollte er das Recht erhalten, den Verein zu kaufen und die Entscheidungsgewalt zu erlangen. Die zu leistenden Zahlungen sollten im Wesentlichen dazu dienen, die Schulden des Vereins, die dieser bei dem Präsidenten hatte, zu tilgen. 97 Außer den 75.000,00 Euro, die B am Tage der Vertragsunterzeichnung mitbrachte, leistete der Angeklagte keine weiteren Zahlungen. Zwar forderte der Präsident des Vereins in der Folgezeit weitere Zahlungen gemäß der schriftlichen Vereinbarung vom 22.01.2009 ein, der Angeklagte erklärte gegenüber dem C1 jedoch, er werde zum belgischen Finanzamt gehen und den C1 anzeigen. Zu weiteren Forderungen bzw. Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag kam es dann nicht mehr. Der Angeklagte hatte gleichwohl die Kontrolle über das Spielgeschehen übernommen, insbesondere auch deshalb, weil er eine Vielzahl von Spielern an den Verein vermittelt hatte, die gegen Geldzahlungen ihm gewogen waren. 98 Im Einzelnen kam es hinsichtlich des Engagements des Angeklagten im Komplex Namur zu den folgenden Begegnungen: 99 Tat Nr. 1: 100 Lfd. Nr. 12 der Anklage, Fallakte 1.19: 101 Tatbeteiligte: D, T 102 Am 02.11.2008 um 15.00 Uhr fand das Spiel der zweiten Belgischen Fußballliga zwischen den Mannschaften Oud-Heverlee Leuven gegen Union Royal Namur statt. Das Spiel endete 3:1. 103 Der Angeklagte D hatte zuvor den Spieler D1 mit einer Zahlung von 1.000,00 Euro dahingehend bestochen, dass die Mannschaft von Namur mit einer Differenz von zwei Toren unterliegen sollte. Diese Manipulation hatte er mit dem Angeklagten T abgesprochen, der sein Wissen benutzte, um für die beiden Angeklagten über den Vermittler SAMVO bei den asiatischen Wettanbietern MSN und IBC Wetten auf das Spiel abzuschließen. Im Einzelnen schloss der Angeklagte T telefonisch eine Wette über SAMVO bei dem Anbieter MSN ab, der Einsatz betrug 53.000,00 Euro, der Gewinn 31.800,00 Euro, es kam zu einer Auszahlung von 84.800,00 Euro, da die Wette gewonnen wurde. Daneben schloss der Angeklagte T 15 einzelne Wetten bei dem Anbieter IBC ab, von diesen Wetten gingen zwei verloren, auf die übrigen 13 entfielen Gewinne. Zusammen mit der bei dem Anbieter MSN abgeschlossenen Wette kam es bei einem Einsatz von insgesamt 76.687,36 Euro und einem Gewinn von 52.735,01 Euro zu einer Auszahlung von 127.667,46 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher 50.980,10 Euro. Die jeweiligen Auszahlungen wurden auf Konten gutgeschrieben, auf die der Angeklagte T Zugriff hatte. Die Verteilung der Auszahlung unter den Angeklagten D und T erfolgte im Nachhinein durch diese. Die beiden Angeklagten nutzten insoweit eine Art Kontokorrentsystem. Die entsprechenden virtuellen Salden wurden jeweils von Zeit zu Zeit ausgeglichen bzw. bei der Verteilung von weiteren Einsätzen/Auszahlungen berücksichtigt. 104 Tat Nr. 2: 105 Lfd. Nr. 28 der Anklage, Fallakte 1.1: 106 Tatbeteiligt: D 107 Am 17.01.2009 um 20.00 Uhr fand das Spiel der zweiten Belgischen Fußballliga zwischen den Vereinen AS Eupen und Union Royal Namur statt. Das Spiel endete 1:1 unentschieden. 108 Der Angeklagte D hatte im Vorfeld des Spiels mit den Spielern C1 und N2 von Namur abgesprochen, dass diese absichtlich auf eine Niederlage des eigenen Vereins hinwirken sollten. Der Angeklagte D wettete sodann während des laufenden Spiels insgesamt 30.000,00 Euro auf einen Sieg von AS Eupen mit mehr als einem Tor Unterschied. Hierzu hatte er über den gesondert verfolgten Niederländer S als Vermittler bei dem asiatischen Anbieter afb88 einen Wettvertrag abgeschlossen, der eine Quote von 1,6 vorsah. Dies bedeutet, dass im Falle des Gewinnes neben dem geleisteten Wetteinsatz von 30.000,00 Euro zusätzlich ein Gewinn von 18.000,00 Euro ausgezahlt worden wäre. Da das Spiel aber 1:1 unentschieden endete, - dies unter anderem auch deshalb, weil statt den beiden korrumpierten Spielern nur einer eingesetzt wurde - kam es nicht zu einer Auszahlung. Der geleistete Wetteinsatz war verloren. 109 Jedenfalls dem asiatischen Anbieter afb88 war von der durch D vorgenommenen Manipulation nichts bekannt geworden. 110 Tat Nr. 3; 111 Lfd. Nr. 29 der Anklage, Fallakte 1.10: 112 Tatbeteiligt: D 113 Am 14.03.2009 um 20.00 Uhr fand das Spiel der zweiten Belgischen Fußballliga zwischen den Vereinen Olympic Charleroi und Union Royal Namur statt. Das Spiel endete 3:0. 114 Im Vorfeld hatte der Angeklagte D insbesondere mit dem Spieler D3 die Absprache getroffen, dass in dem Spiel bei einer Niederlage Namurs mindestens vier Tore fallen sollten. Er hatte zu diesem Zweck auch den ersten Torwart der Mannschaft von Namur angesprochen, nämlich den M. Dieser war jedoch nicht zu Manipulationen bereit. Er war allerdings bereit, gegen einen Betrag von 5.000,00 Euro sich krank zu melden, damit der Ersatztorwart, der gesondert verfolgte W, statt seiner eingesetzt wird. Dieser war gegen Geldzahlung zur Manipulation bereit. 115 Der Angeklagte D wettete sodann insgesamt 50.000,00 Euro bei einem asiatischen Wettanbieter, dem die Manipulation verborgen blieb. Der Angeklagte wettete mit einem Handicap von 2,75. Dies bedeutet im Einzelnen folgendes: Der Buchmacher hat die von D gesetzte Wette in eine Wette mit dem Handicap von 2,5 (25.000,00 Euro) und in eine Wette mit dem Handicap 3 (25.000,00 Euro) aufgeteilt. Gewinnt nun Charleroi mit vier oder mehr Toren Vorsprung, werden beide Wetten gewonnen. Gewinnt Charleroi mit drei Toren Vorsprung, wie es eingetreten ist, gewinnt eine Hälfte des Einsatzes (25.000,00 Euro), da das Handicap von 2,5 durch die drei Tore aufgeholt worden ist. Auf die andere Hälfte entfällt kein Gewinn, da das Handicap von 3 insoweit jedoch egalisiert wurde, erhält man immerhin den Einsatz zurück. Gewinnt Charleroi mit zwei oder weniger Toren Vorsprung, spielt unentschieden oder verliert, ist der gesamte Einsatz von 50.000,00 Euro verloren. 116 Da das Spiel mit 3:0 endete erhielt der Angeklagte neben dem gesamten Einsatz von 50.000,00 Euro zusätzlich einen Gewinn von 17.500,00 Euro ausgezahlt (Summe: 67.500,00 Euro), da dieses der Gewinn ist, der bei einer Quote von 1,7 auf die Hälfte des Einsatz, 25.000,00 Euro, entfällt. An diesem Gewinn wurde auch der gesondert verurteilte D4 beteiligt. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug folglich 17.500,00 Euro. 117 Tat Nr. 4: 118 Lfd. Nr. 30 der Anklage, Fallakte 1.11: 119 Tatbeteiligt: D 120 Am 21.03.2009 um 20.00 Uhr fand das Spiel der zweiten Belgischen Fußballliga zwischen Union Royal Namur und der Mannschaft Oud-Heverlee Leuven statt. Das Spiel endete 0:2. 121 Im Vorfeld hatte der Angeklagte wiederum dem Spieler D1 finanzielle Vorteile dafür in Aussicht gestellt, dass die Mannschaft von Namur mit zwei Toren Unterschied unterliegen sollte. Der Angeklagte D hatte insoweit bei dem Anbieter bet-at-home am 19.03.2009 eine sogenannte Kombinationswette abgeschlossen. Dies bedeutet, dass er mehrere Spiele gleichzeitig bewettete, wobei es zu einer hohen Gewinnauszahlung lediglich dann kommt, wenn sämtliche Spiele wie erwartet enden. Die Wettquoten sind insoweit erheblich höher als bei Einzelwetten. D wettete neben dem Spiel Namur gegen Leuven auch auf die Partei Wolfsburg Amateure gegen Wilhelmshaven. Dabei verschwieg er die von ihm vorgenommene Manipulation gegenüber dem Wettanbieter. Da beide Spiele mit dem gewünschten Ergebnis endeten, erspielte D mit einem Einsatz von lediglich 5.000,00 Euro einen Gewinn von 38.200,00 Euro, der neben dem Einsatz an ihn ausgezahlt wurde (Summe: 43.200,00 Euro). Auch bei diesem Spiel wurde der gesondert verurteilte D3 an dem Gewinn beteiligt. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug 38.200,00 Euro. 122 Tat Nr. 5: 123 Lfd. Nr. 11 der Anklage, Fallakte 1.14: 124 Tatbeteiligte: D, T 125 Am 12.04.2009 um 15:00 Uhr fand in der zweiten belgischen Fußballiga das Spiel zwischen Union Royal Namur und Royal FC Antwerpen statt. Das Spiel endete 0:3. 126 Im Vorfeld hatte der Angeklagte D am 10.04.2009 sowohl Spielern des Vereins Namur als auch Spielern der Mannschaft aus Antwerpen Geldbeträge zur Verfügung gestellt, damit die Mannschaft von Namur mit mindestens zwei Toren Unterschied verliert. Diese Abmachung hatte er gemeinsam mit dem Angeklagten T getroffen, der es übernahm, für die beiden Angeklagten bei den asiatischen Wettanbietern IBC und SBO jeweils über den Londoner Vermittler SAMVO insgesamt 45 einzelne Wettverträge abzuschließen. Der Gesamteinsatz belief sich auf 71.406,91 Euro. Sämtliche Wetten wurden gewonnen. Der Gesamtgewinn betrug 72.290,14 Euro, was zu einer Auszahlung von 143.697,05 Euro führte. Damit liegt die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung bei 72.290,14 Euro. 127 Tat Nr. 6: 128 Lfd. Nr. 1 der Anklage, Fallakte 5.1: 129 Tatbeteiligt: D 130 Am 11.04.2009 um 16.30 Uhr fand das Spiel der ersten Slowenischen Fußballliga zwischen den Mannschaften Labod Drava Ptuj gegen NK Nafta Lendava statt. Das Spiel endete 4:1. 131 Im Vorfeld des Spiels hatte der Angeklagte D dem ihm bekannten gesondert verfolgten C 5.000,00 Euro ausgehändigt, damit dieser als Abwehrspieler der Mannschaft von Lendava für eine Niederlage seines Teams sorgen sollte. Diese von ihm durchgeführte Manipulation verschwieg der Angeklagte, als er am 11.04.2009 bei dem Anbieter bet-at-home eine Systemwette mit einem Einsatz von 5.000,00 Euro abschloss. Da die gewetteten Spielergebnisse nur teilweise eintrafen, erzielte der Angeklagte trotz guter Quoten lediglich einen Gewinn von 10.224,50 Euro, der neben dem gezahlten Einsatz von 5.000,00 Euro an ihn ausgezahlt wurde (Summe: 15.224,50 Euro). Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug demnach ebenfalls 10.224,50 Euro. 132 Tat Nr. 7: 133 Lfd. Nr. 15 der Anklage, Fallakte 3.1: 134 Tatbeteiligte: D, T 135 Am 17.04.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften FC Gossau und FC Thun statt. Das Spiel endete 4:3. 136 Im Vorfeld hatte der Angeklagte D auf die Spieler G und J, beide aus der Mannschaft von Thun, eingewirkt und ihnen ein Bestechungsgeld von 13.000,00 Euro für einen Sieg der Mannschaft aus Gossau angeboten. D hatte zusammen mit dem Angeklagten T geplant, auf diesen Spielausgang zu wetten. Insoweit schloss der Angeklagte T für sich und den Angeklagten D über den Vermittler SAMVO bei dem asiatischen Anbieter MSN einen Wettvertrag mit einem Einsatz von 65.000,00 Euro bei einer Quote von 1,9 ab. Da das gewünschte Ergebnis eintraf, kam es zu einem Gewinn von 58.500,00 Euro, der neben dem Einsatz ausgezahlt wurde (Summe: 123.500,00 Euro). Hinsichtlich des Angeklagten T entspricht dieser Betrag auch der Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung. 137 Daneben schloss der Angeklagte D, ohne dass der Angeklagte T hiervon wusste, bei dem Anbieter bet-at-home noch einen weiteren Wettvertrag über eine Kombinationswette mit einem Einsatz von 5.000,00 Euro ab. Da auch diese Wette gewonnen wurde, kam es zu einem weiteren Gewinn von 53.307,00 Euro, welcher neben dem Einsatz von 5.000,00 Euro an den Angeklagten D ausgezahlt wurde. Insgesamt sind dem Angeklagten D daher Einsätze von 70.000,00 Euro zuzuordnen, auf die ein Gewinn von 111.807,00 Euro entfiel. Bei ihm kam es daher insgesamt zu einer Auszahlung von 181.807,00 Euro, die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betreffend den Angeklagten D liegt damit bei 111.807,00 Euro. 138 Sämtlichen Wettanbietern war die Manipulation des betreffenden Fußballspiels jeweils verschwiegen worden. 139 Tat Nr. 8: 140 Lfd. Nr. 2 der Anklage, Fallakte 3.4.: 141 Tatbeteiligt: D 142 Am 26.04.2009 um 15.00 Uhr fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften Yverdon Sport und FC Thun statt. Das Spiel endete 5:1. 143 Im Vorfeld des Spiels hatte der Angeklagte D mit dem gesondert verfolgten C Kontakt aufgenommen, der wiederum bekannt war mit den Spielern G, C5 und J aus der Mannschaft von Thun. Diese waren gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes von 13.000,00 Euro bereit, auf eine Niederlage ihrer eigenen Mannschaft hinzuwirken. 144 In Kenntnis dieser Umstände schloss der Angeklagte D am 26.04.2009 um 11.16 Uhr eine Kombinationswette bei dem Anbieter bet-at-home ab. Der Einsatz betrug 10.000,00 Euro, der mögliche Gewinn betrug 84.150,00 Euro. Da die getippten Ergebnisse sämtlich nicht eintrafen, kam es nicht zu einer Auszahlung eines Wettgewinns. Der Einsatz war verloren. Dem Anbieter bet-at-home war verschwiegen worden, dass der Angeklagte D auf das Spiel manipulativ eingewirkt hatte. 145 Tat Nr. 9: 146 Lfd. Nr. 10 der Anklage, Fallakte 2.5: 147 Tatbeteiligte: D, T, N 148 Am 13.05.2009 um 19.00 Uhr fand das Spiel der deutschen Regionalliga Süd zwischen den Mannschaften KSV Hessen-Kassel und SSV Ulm 1846 statt. Das Spiel endete 3:0. 149 Der Angeklagte T hatte in Absprache mit dem Angeklagten D durch Zahlung von 5.000,00 Euro auf den Spieler L der Mannschaft aus Ulm Einfluss genommen, damit seine eigene Mannschaft mit drei Toren Unterschied verlieren sollte. 150 Insoweit schloss der Angeklagte T sodann für sich über den Londoner Vermittler SAMVO bei dem asiatischen Anbieter MSN eine Wette mit einem Einsatz von 70.000,00 Euro ab. Da die Wette gewonnen wurde, entfiel darauf ein Gewinn von 63.000,00 Euro. Insoweit kam es zu einer Auszahlung von 133.000,00 Euro. Daneben schloss der Angeklagte noch weitere zehn Wetten bei dem asiatischen Anbieter SBO ab. Diese Wetten mit einem Einsatz von insgesamt 12.337,00 Euro gingen sämtlich verloren. Bei zwei dieser Wetten kam es auf Grund der Wettbedingungen zu einer hälftigen Rückzahlung des Einsatzes. Insgesamt kam es daher für den Angeklagten T bei einem Einsatz von 82.337,00 Euro, einem Gewinn von 63.000,00 Euro und einer Auszahlung von 134.298,64 Euro zu einer Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung von 51.961,64 Euro. 151 Davon unabhängig schloss der Angeklagte D über den Angeklagten N, der ebenfalls in die Manipulation eingeweiht war und sich zur Platzierung von Wetten erboten hatte, bei dem Anbieter bet-at-home zwei Kombinationswetten ab. Eine dieser Wetten mit einem Einsatz von 4.000,00 Euro erzielte einen Gewinn von 39.156,00 Euro, der neben dem Einsatz ausgezahlt wurde. Die zweite abgeschlossene Wette mit einem Einsatz von 1.000,00 Euro erzielte einen Gewinn von 21.848,00 Euro, der ebenfalls neben dem Einsatz ausgezahlt wurde. Hinsichtlich der Angeklagten N und D ergibt sich somit bei einem Einsatz von 5.000,00 Euro ein daneben ausgezahlter Gewinn von 61.004,00 Euro (Summe: 66004,00 Euro), der auch die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung darstellt. 152 Inhalt der jeweiligen Kombinationswette war neben dem Spiel KSV Hessen-Kassel gegen SSV Ulm 1846 auch das sogleich unter Tat Nr. 10 zu beschreibende Spiel. Insoweit sind die hier berücksichtigten Wetten dort nicht noch einmal angerechnet worden, die entsprechenden Wettverträge sind bei Tat Nr. 10 nicht berücksichtigt. 153 Den jeweiligen Wettanbietern war verschwiegen worden, dass die Angeklagten manipulativ auf das Spiel eingewirkt hatten. 154 Tat Nr. 10: 155 Lfd. Nr. 16 der Anklage, Fallakte 3.9: 156 Tatbeteiligte: D, T 157 Am 16.05.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften FC Will 1900 und FC Thun statt. Das Spiel endete 2:0. 158 Im Vorfeld hatte der Angeklagte D in Absprache mit dem Angeklagten T den Spielern der Mannschaft von FC Thun G, J und C5 erhebliche Geldbeträge zugesagt, damit diese das Spiel in der 2. Halbzeit mit zwei Toren Unterschied verlieren sollten. Das Spiel endete zwar 2:0, eines der Tore fiel jedoch bereits in der 1. Halbzeit. 159 Der Angeklagte T wettete für sich und den Angeklagten D über den englischen Anbieter SAMVO bei dem asiatischen Anbieter MSN. Insoweit kam es am 16.05.2009 zu einer Wette mit einem Einsatz von 80.000,00 Euro. Diese Wette wurde gewonnen, auf sie entfiel ein Gewinn von 68.000,00 Euro. Insoweit kam es zu einer Auszahlung von 148.000,00 Euro. Daneben wettete der Angeklagte T weitere sieben Wetten bei dem Anbieter SBO und weitere sieben Wetten bei dem Anbieter IBC. Diese Wetten gingen bis auf jeweils eine sämtlich verloren. Insgesamt wettete der Angeklagte T für sich und den Angeklagten D daher 15 Wetten bei einem Einsatz von 95.093,27 Euro und einem Gewinn von 70.730,12 Euro. Es kam zu einer Auszahlung von 152.886,30 Euro. Insoweit liegt die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung für den Angeklagten T bei 57.793,03 Euro. 160 Der Angeklagte D wettete auf dieses Spiel daneben ohne Wissen des Angeklagten T noch im Rahmen von Kombinationswetten bei dem Anbieter bet-at-home. Insgesamt ist das vorliegende Spiel in drei Wetten enthalten. Zwei davon beinhalten ebenfalls das soeben unter Tat Nr. 9 dargestellte Spiel, so dass sie hier nicht erneut aufgeführt werden. Eine dritte Wette, die der Angeklagte am 15.05.2009 mit einem Einsatz von 4.000,00 Euro abschloss, ging verloren, da sämtliche getippten Ergebnisse nicht eintrafen. Dem Angeklagten D sind daher Einsätze in Höhe von 99.093,27 Euro zuzurechnen. Bei einer Gesamtauszahlung von 152.886,30 Euro (Gesamtgewinn: 70.730,12 Euro) ergibt sich für ihn eine Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung von 53.793,03 Euro. 161 Tat Nr. 11: 162 Lfd. Nr. 13 der Anklage, Fallakte 2.9: 163 Tatbeteiligte: D, T 164 Am 17.05.2009 um 14.00 Uhr kam es zu dem Spiel der deutschen Oberliga Nord zwischen dem TSG Neustrelitz und dem BFC Dynamo Berlin. Das Spiel endete 1:2. 165 Im Vorfeld hatte der Angeklagte T über den gesondert verfolgten H1 mit den Spielern T5 und T6 der Mannschaft aus Neustrelitz Kontakt aufgenommen und diesen die Zahlung von 4.000,00 Euro versprochen, damit ihre Mannschaft unterliegen sollte. Der Angeklagte T hatte die Manipulation zuvor mit dem Angeklagten D abgesprochen. Insoweit hatte der Angeklagte D dem Angeklagten T die Möglichkeit gegeben, bei ihm selbst zu wetten. Der Angeklagte T wette einen Betrag von 5.000,00 Euro mit einer Quote von 1,5. Da die Wette gewonnen wurde, erhielt er von dem Angeklagten D einen Betrag von 7.500,00 Euro als Gewinn neben dem Einsatz ausgezahlt (Summe: 12.500,00 Euro). Ihm war dabei bewusst, dass der Angeklagte D bei einem unbeteiligten Wettanbieter auf die Partie setzen würde, dem er die erfolgte Manipulation nicht offenbaren würde. 166 Der Angeklagte D selbst stellte das Spiel in eine Kombinationswette bei dem Anbieter bet-at-home, die er am 17.05.2009 um 13.18 Uhr abschloss, ein. Insoweit erzielte er, da sämtliche getippten Ergebnisse eintrafen, mit einem Einsatz von 6.000,00 Euro einen Gewinn von 29.419,50 Euro, der neben dem Einsatz an ihn ausgezahlt wurde (Summe: 35.419,50 Euro). Hinsichtlich seiner Person betrug daher die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung 29.419,50 Euro. Hinsichtlich des Angeklagten T verbleibt es bei einem Betrag von 7.500,00 Euro. 167 Dem Wettanbieter bet-at-home war verschwiegen worden, dass auf das Spiel manipulativ eingewirkt worden war. 168 Tat Nr. 12: 169 Lfd. Nr. 35 der Anklage, Fallakte 3.12: 170 Tatbeteiligt: D 171 Am 24.05.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften FC Gossau und FC Locarno statt. Das Spiel endete 0:4. 172 Zuvor hatte der Angeklagte D auf den gesondert verfolgten Spieler C4 aus der Mannschaft von Gossau eingewirkt. Gegen Zahlung von 23.000,00 Schweizer Franken war dieser bereit, das Spiel absichtlich zu verlieren. 173 Der Angeklagte bewettete das Spiel im Rahmen von insgesamt drei Kombinationswetten, die er bei dem Anbieter bet-at-home abschloss. Zwei dieser Wetten mit einem Einsatz von 4.000,00 bzw. 1.000,00 Euro, die der Angeklagte am 22.05.2009 abschloss, gingen verloren. Die dritte Wette, die er am 23.05.2009 abschloss, beinhaltete einen Einsatz von 5.000,00 Euro. Da sämtliche getippten Ergebnisse eintrafen, entfiel auf diese Wette ein Gewinn von 24.992,50 Euro, der neben dem Einsatz an den Angeklagten D ausgezahlt wurde. Bei einem Gesamteinsatz von 10.000,00 Euro und einer Auszahlung von 29.992,50 Euro ergibt sich eine Differenz von Einsatz und Auszahlung von 19.992,50 Euro. 174 Tat Nr. 13: 175 Lfd. Nr. 4 der Anklage, Fallakte 3.14: 176 Tatbeteiligte: D, T, N 177 Am 30.05.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften von Servette Genf und dem FC Gossau statt. Das Spiel endete 4:0. 178 Im Vorfeld des Spieles hatte der Angeklagte D den Spielern E sowie C6 der Mannschaft von Gossau jeweils 6.500,00 Euro dafür versprochen, dass diese das Spiel absichtlich verlieren sollten. In die Manipulationsabrede waren auch die Angeklagten T und N eingeweiht. Der Angeklagte T wettete für den Angeklagten D und sich über den englischen Vermittler SAMVO insgesamt acht Wetten bei den asiatischen Anbietern MSN und SBO. Der Gesamteinsatz betrug 59.090,45 Euro. Auf die Wetten entfielen Gewinne in Höhe von 49.285,25 Euro. Insgesamt kam es daher zu einer Auszahlung an T und D in Höhe von 108.375,70 Euro. 179 Daneben wettete der Angeklagte D ohne Wissen des Angeklagten T über den Angeklagten N einen weiteren Betrag von 30.000,00 Euro bei einem asiatischen Wettanbieter, dem ebenfalls die Manipulation verborgen blieb. Insoweit hatte der Angeklagte N eine Quote von 1,8 ausgehandelt. Auf den Einsatz von 30.000,00 Euro entfiel daher ein Gewinn von 24.000,00 Euro, der neben dem Einsatz zunächst an ihn ausgezahlt wurde. Dem Angeklagten D hatte der Angeklagte N jedoch lediglich eine Quote von 1,75 bestätigt. Insoweit zahlte er an den Angeklagten D bei einem Einsatz von 30.000,00 Euro lediglich einen Gewinn von 22.500,00 Euro aus. Für den Angeklagten D ergibt sich daraus ein Gesamteinsatz von 89.090,45 Euro und darauf entfallende Gewinne von 71.785,25 Euro (Gesamtauszahlungssumme: 160.875,70 Euro). 180 Taten Nr. 14 bis 16: Komplex U 181 Vorgeschichte: 182 Der Angeklagte D hatte im Frühsommer 2009 im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten C6 und dem gesondert verfolgten Y eine Reihe von Freundschaftsspielen zwischen dem bosnischen Club NK Travnik in der Schweiz organisiert. Über den gesondert verfolgten Way hatte der Angeklagte D die Spiele auch bei der UEFA anmelden lassen, so dass von dort ein offizieller Schiedsrichter gestellt wurde. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass das Spiel bei asiatischen Wettanbietern gelistet wird. Mit dem Präsidenten, dem Sportdirektor und dem Trainer des bosnischen Clubs war vereinbart worden, dass diese gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge die geplanten Freundschaftsspiele derart manipulieren würden, dass die Mannschaft aus Travnik jeweils verlieren würde. Der Angeklagte D bezahlte sowohl die Reisekosten als auch die Unterbringungskosten der bosnischen Mannschaft in der Schweiz. Daneben gab er weitere Geldmittel, die direkt an betroffene Spieler ausgegeben werden konnten. Insgesamt wandte der Angeklagte ca. 70.000,00 Euro auf, um die Freundschaftsspiele zu organisieren. 183 Zunächst war ein Spiel der Mannschaften von Travnik und Young Boys Bern geplant. Das Spiel sollte in der 2. Halbzeit manipuliert werden. Da jedoch ein Abgesandter der asiatischen Wettanbieter, der live über Computer/Internet über den Spielverlauf berichten sollte, offenbar das Stadion nicht gefunden hatte, wurde das Spiel von den asiatischen Wettanbietern nicht angeboten. Dem Angeklagten war es daher nicht möglich, Wetten zu platzieren. Danach kam es zu folgenden einzelnen Taten: 184 Tat Nr. 14: 185 Lfd. Nr. 5 der Anklage, Fallakte 3.17: 186 Tatbeteiligte: D, T 187 Am 26.06.2009 fand das Spiel zwischen dem schweizerischen Club FC Sion und der Mannschaft von NK Travnik statt. Das Spiel endete 4:1. 188 Der Angeklagte T war über die wie oben geschildert durchgeführte Manipulation informiert. Er schloss am 26.06.2009 für sich und den Angeklagten D über den englischen Vermittler SAMVO insgesamt 27 Wetten bei den asiatischen Anbietern MSN und SBO ab. Da das gewünschte Ergebnis eintrat, entfielen auf 26 dieser Wetten Gewinne. Der Gesamteinsatz betrug 119.909,09 Euro. Darauf entfiel ein Gewinn von 116.392,73 Euro. Insgesamt kam es zur Auszahlung von 234.574,55 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher hinsichtlich des Angeklagten T 114.665,46 Euro. 189 Daneben schloss der Angeklagte D ohne Wissen des Angeklagten T über den insoweit gesondert verfolgten Angeklagten N eine weitere Wette mit einem Einsatz von 100.000,00 Euro bei einer Quote von 1,95 bei einem asiatischen Wettanbieter ab. Da auch diese Wette gewonnen wurde, kam es zu einem Gewinn von 95.000,00 Euro, der neben dem Einsatz an den Angeklagten D ausgezahlt wurde. Hinsichtlich des Angeklagten D ergibt sich daher bei einer Gesamtauszahlung von 429.574,55 Euro insgesamt eine Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung von 209.665,46 Euro. 190 Tat Nr. 15: 191 Lfd. Nr. 17 der Anklage, Fallakte 3.18: 192 Tatbeteiligte: D, T 193 Bereits am nächsten Tag, nämlich dem 27.06.2009, fand das ebenfalls auf die beschriebene Weise organisierte Freundschaftsspiel zwischen dem FC Winterthur und der Mannschaft von NK Travnik statt. Das Spiel endete 7:1. 194 Auch auf dieses Spiel bezieht sich die im Vorangegangenen beschriebene Manipulation durch den Angeklagten D. Der Angeklagte T war auch darüber informiert, dass dieses Spiel manipuliert war. Für sich und den Angeklagten D schloss er daher am 27.06.2009 insgesamt 15 einzelne Wettverträge über den englischen Vermittler SAMVO bei den asiatischen Anbietern MSN, SBO und IBC ab. Den asiatischen Anbietern blieb dabei jeweils verborgen, dass die Angeklagten das Spiel manipuliert hatten. Vier der Wetten gingen verloren, auf die weiteren entfielen jeweils Gewinne. Insgesamt kam es bei einem Einsatz von 104.842,27 Euro und einem Gewinn von 93.370,63 Euro zu einer Auszahlung von 192.972,36 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher für die Angeklagten D und T 88.130,09 Euro. 195 Tat Nr. 16: 196 Lfd. Nr. 6 der Anklage, Fallakte 3.19: 197 Tatbeteiligte: D, T 198 Am 01.07.2009 kam es sodann zu einem weiteren Freundschaftsspiel mit der Mannschaft von NK Travnik, und zwar gegen Neuchatel Xamax. Das Spiel endete 3:2 für Neuchatel. 199 Auch insoweit wird hinsichtlich der Manipulation auf die vor Tat Nr. 14 geschilderten Umstände Bezug genommen. Es oblag es wiederum dem Angeklagten T, der über die Manipulationsabrede ins Bild gesetzt war, für sich und den Angeklagten D Wetten über den englischen Vermittler SAMVO bei den asiatischen Anbietern MSN und SBO abzuschließen. Insgesamt schloss der Angeklagte sieben Wettverträge ab, dabei entfielen auf fünf dieser Wettverträge Gewinne, bei den weiteren beiden Verträgen kam es lediglich zur Rückzahlung des Einsatzes. Insgesamt kam es bei einem Einsatz von 50.363,64 Euro und einem Gewinn von 28.663,64 Euro zu einer Auszahlung von 79.027,27 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug für die Angeklagten T und D daher 28.663,63 Euro. 200 Tat Nr. 17: 201 Lfd. Nr. 14 der Anklage, Fallakte 2.48: 202 Tatbeteiligte: D, T 203 Am 02.08.2009 um 14.30 Uhr kam es im Rahmen des deutschen DFB-Pokals in Duisburg zu dem Spiel zwischen dem VFB Speldorf und der Mannschaft Rot-Weiß-Oberhausen. Das Spiel endete 0:3. 204 Im Vorfeld des Spiels hatte der Angeklagte D über den gesondert verfolgten L Spieler der gastgebenden Mannschaft des VFB Speldorf durch Geldzahlungen veranlasst, mit einer Differenz von drei Toren zu verlieren. Insoweit war dies mit dem Angeklagten T abgesprochen, der unter Einschaltung des englischen Vermittlers SAMVO entsprechende Wetten bei den asiatischen Anbietern SBO, IBC und MSN abschloss. Insgesamt schloss er am 02.08.2009 sieben Wettverträge ab. Auf vier davon entfielen Gewinne, bei den weiteren drei Wetten wurde lediglich der Einsatz zurückgezahlt. Bei einem Gesamteinsatz von 107.272,73 Euro und einem Gewinn von 87.681,82 Euro kam es zu einer Auszahlung von 194.954,55 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher hinsichtlich der Angeklagten T und D 87.681,82 Euro. 205 Tat Nr. 18: 206 Lfd. Nr. 51 der Anklage, Fallakte 3.24: 207 Tatbeteiligte: D, T 208 Am 14.08.2009 kam es in der zweiten schweizerischen Fußballliga zu dem Spiel der Mannschaften des FC Locarno und des FC Gossau. Das Spiel endete 2:2 unentschieden. 209 Im Vorfeld des Spiels nahm der Angeklagte D über den gesondert verfolgten E1 Kontakt zu den Spielern der Mannschaft aus Gossau M, C6 und O1 auf, um diese gegen Zahlung von Bestechungsgeld dazu zu bewegen, bewusst zu unterliegen. Es oblag wiederum dem in die Manipulation eingeweihten Angeklagten T, über den Londoner Vermittler SAMVO bei den asiatischen Anbietern MSN, SBO und IBC Wetten auf das Spiel abzuschließen. Insgesamt schloss der Angeklagte zehn Wettverträge ab. Da das gewünschte Ergebnis, ein Sieg der Mannschaft aus Locarno, jedoch nicht eintraf, entfiel auf keine der Wetten ein Gewinn. Bei drei der Wetten wurde der Einsatz auf Grund der Wettbedingungen zur Hälfte zurückgezahlt. Es kam daher bei einem Einsatz von 84.892,00 Euro lediglich zu einer Auszahlung von 2.620,64 Euro. Ein Gewinn wurde nicht erzielt. Im Gewinnfalle wären Auszahlungen von mindestens 70.000,00 Euro neben dem Einsatz möglich gewesen. 210 Tat Nr. 19: 211 Lfd. Nr. 25 der Anklage, Fallakte 10.21: 212 Tatbeteiligt: T 213 Am 28.08.2009 um 20.00 Uhr kam es in Debrecen, Ungarn zu dem Spiel der UEFA-Cup Qualifikation zwischen VSC Debrecen und der Mannschaft von Young Boys Bern aus der Schweiz. Das Spiel endete 2:3. 214 Im Vorfeld des Spiels wurden durch den Angeklagten T die Abwehrspieler der Mannschaft aus Debrecen mit einem Betrag von insgesamt 50.000,00 Euro dahingehend bestochen, dass sie das Spiel absichtlich verlieren sollten. Der Angeklagte T schloss sodann im Vertrauen auf seine Manipulation über den englischen Vermittler SAMVO bei den asiatischen Anbietern MSN, SBO und IBC insgesamt 22 einzelne Wettverträge. Auf 21 dieser Verträge entfiel ein Gewinn, bei der weiteren Wette wurde lediglich der Einsatz zurück erstattet. Bei einem Gesamteinsatz von 346.363,00 Euro und einem Gewinn von 311.346,74 Euro kam es insgesamt zu einer Auszahlung von 657.709,74 Euro. 215 Tat Nr. 20: 216 Lfd. Nr. 22 der Anklage, Fallakte 9.16: 217 Tatbeteiligt: T 218 Am 29.08.2009 kam es zu der Begegnung der österreichischen Bundesliga zwischen den Vereinen Red Bull Salzburg und SV Kapfenberg. Das Spiel endete 4:0. 219 Im Vorfeld des Spiels hatte der Angeklagte T über den gesondert verfolgten Q2 auf die Spieler der Mannschaft des SV Kapfenberg durch Zahlung von ca. 80.000,00 Euro dahin gehend eingewirkt, dass diese das Spiel mit mindestens zwei Toren Unterschied verlieren sollten. Kurz vor dem Spiel, als der Angeklagte auf die Begegnung wetten wollte, stellte er jedoch fest, dass die Quoten schlecht geworden waren. Offenbar war die Information, dass das Spiel manipuliert war, durchgesickert. Dennoch setzte der Angeklagte insgesamt 19 einzelne Wettverträge bei den asiatischen Anbietern MSN, IBC und SBO, die er über den englischen Anbieter SAMVO abschloss. Dabei handelte es sich teilweise um sogenannte "Mix-Parley-Wetten", bei denen ebenfalls auf mehrere Spiele gleichzeitig gewettet werden kann. Lediglich auf vier dieser Wetten entfiel ein Gewinn, die gesamten sonstigen Wetten gingen verloren. Bei einem Einsatz von insgesamt 210.435,00 Euro erzielte der Angeklagte einen Gewinn von 103.966,36 Euro, es kam zu einer Auszahlung in Höhe von 219.839,09 Euro an ihn. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung lag daher für den Angeklagten T bei lediglich 9.404,09 Euro. 220 Tat Nr. 21: 221 Lfd. Nr. 26 der Anklage, Fallakte 10.23: 222 Tatbeteiligte: D, T 223 Am 09.09.2009 fand im Rahmen der Qualifikation zur Weltmeisterschaft 2010 Gruppe D in Liechtenstein das Spiel zwischen den Nationalmannschaften von Liechtenstein und Finnland statt. Das Spiel endete 1:1 unentschieden. 224 Schiedsrichter der Partie war der gesondert verfolgte Q3, der durch den Angeklagten D im Vorfeld des Spiels mit einer Geldsumme von 130.000,00 Euro dahingehend bestochen worden war, dass er dafür Sorge zu tragen hatte, dass in der zweiten Halbzeit mindestens zwei Tore fallen sollten. Dieses Ergebnis traf ein. Ein weiterer Betrag von 30.000,00 Euro wurde für den Schiedsrichterobmann L1 zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte T war in die Manipulation eingebunden. U. a. stellte er ca. 2/3 der Bestechungssumme zur Verfügung und war damit auch an den Wettgewinnen zu 2/3 beteiligt. 225 Insgesamt platzierte der Angeklagte T über den englischen Wettvermittler SAMVO bei den asiatischen Anbietern SBO und IBC für sich und den Angeklagten D 51 einzelne Wetten auf dieses Spiel. Bei einem Gesamteinsatz von 360.860,45 Euro und einem auf die Wetten entfallenden Gewinn von 221.885,05 Euro kam es zu einer Auszahlung an die Angeklagten in Höhe von 455.018,23 Euro. Auf 24 der abgeschlossenen Wetten entfiel jedoch kein Gewinn, der entsprechende Einsatz war verloren. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher insgesamt lediglich 94.157,78 €. 226 Tat Nr. 22: 227 Lfd. Nr. 27 der Anklage, Fallakte 11.7: 228 Tatbeteiligte: D, T 229 Am 12.09.2009 fand das Spiel der kanadischen Fußballliga zwischen den Mannschaften Trois-Rivieres Attak und Croatia Toronto statt. Das Spiel endete 4:1. 230 Im Vorfeld des Spiels war dem Angeklagten D über den gesondert verfolgten C7 bekannt geworden, dass Spieler der Mannschaft von Croatia Toronto manipulationswillig waren. Der Angeklagte D finanzierte dem gesondert verfolgten Budimir daher am 12.08.2009 einen Flug von Zagreb über London nach Toronto, damit dieser mit den Spielern persönlichen Kontakt herstellen konnte. Der Angeklagte D stattete den C7 auch mit 15.000,00 Euro Bestechungsgeld aus. Der Angeklagte T war in die Manipulation eingeweiht. Dem C7 gelang es in Kanada sodann, dem gesondert verfolgten Spieler A Geld für Zahlungen an dessen Mitspieler für eine hohe Niederlage seiner Mannschaft zukommen zu lassen. Das Spiel endete verabredungsgemäß. Insbesondere verschoss der gesondert verfolgte A während des Spiels bewusst einen für seine Mannschaft gegebenen Elfmeter. Es oblag dem Angeklagten T, für sich und den Angeklagten D über den gesondert verfolgten Niederländer S6 bei dem asiatischen Wettanbieter afb88, dem die Manipulation des Spiels verborgen geblieben war, eine Wette auf das Spiel abzuschließen. Bei einem Einsatz von 20.000,00 Euro entfiel auf diese Wette ein Gewinn von 13.750,00 Euro, so dass es zu einer Auszahlung von 33.750,00 Euro kam, an der auch der Angeklagte D beteiligt wurde. 231 Tat Nr. 23: 232 Lfd. Nr. 20 der Anklage, Fallakte 9.7: 233 Tatbeteiligte: D, T 234 Am 22.09.2009 fand das Spiel der zweiten österreichischen Fußballliga zwischen den Mannschaften von Red Bull Juniors Salzburg und TSV Hartberg statt. Das Spiel endete 7:0. 235 Im Vorfeld hatte der Angeklagte T von dem gesondert verfolgten Q3 erfahren, dass die Spieler des österreichischen Vereins TSV Hartberg manipulationswillig waren. Er ließ daher Geld von dem Angeklagten D, der von der Manipulation wusste, zu dem gesondert verfolgten Q3 nach Zagreb bringen, damit dieser es an die Spieler verteilen konnte. Das gewünschte Ergebnis trat sodann auch ein. Der Angeklagte T schloss unter Einschaltung des englischen Vermittlers SAMVO bei den asiatischen Wettanbietern SBO und IBC insgesamt 51 Wetten auf den Ausgang des Spieles ab. Auf 32 dieser Wetten entfiel kein Gewinn. Bei zweien dieser Wetten wurde allerdings der Einsatz zurückgezahlt. Insgesamt kam es bei einem Gesamteinsatz von 198.538,73 Euro zu Gewinnen von 651.859,22 Euro. Dies führte zu einer Gesamtauszahlung von 733.413,76 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung lag hinsichtlich des Angeklagten T damit bei 534.875,03 Euro. 236 Daneben schloss der Angeklagte D ohne Wissen des Angeklagten T am 22.09.2009 über den Wettanbieter bet-at-Home eine Kombinationswette mit einem Einsatz von 5.000,00 Euro und einem Gewinn von 26.387,50 Euro ab. Hinsichtlich des Angeklagten D kam es daher bei einem Einsatz von insgesamt 203.538,73 Euro und einer Gesamtauszahlung von 764.801,26 Euro zu einer Differenz zwischen Auszahlung und Einsatz in Höhe von 561.262,53 Euro. 237 Tat Nr. 24: 238 Lfd. Nr. 45 der Anklage, Fallakte 3.27: 239 Tatbeteiligte: D, T 240 Am 26.09.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen dem FC Lugano und dem FC Gossau statt. Das Spiel endete 7:0. 241 Der Angeklagte D hatte über den gesondert verfolgten Damjanovic Kontakte zu den Spielern M, C7 und T1 aus der Mannschaft des FC Gossau. Er war hinsichtlich dieses Spiels jedoch zunächst nicht bereit, ihnen vor der Partie ein Bestechungsgeld auszuzahlen. Er bot den Spielern jedoch an, über ihn Wetten auf das Spiel, genauer auf eine Niederlage der eigenen Mannschaft, setzen zu können. Der Angeklagte wollte damit sicher gehen, dass die Spieler sich während des Spiels in seinem Sinne verhalten. Dementsprechend trat es ein, die gesondert verfolgten Spieler hatten die Möglichkeit genutzt, ca. 20.000,00 Schweizer Franken gegen die eigene Mannschaft zu setzen. Der Angeklagte T, der in diese Abrede eingeweiht war, wettete für sich und den Angeklagten D über den englischen Vermittler SAMVO bei dem asiatischen Anbieter MSN. Er schloss insgesamt drei einzelne Wetten ab, auf zwei davon entfielen Gewinne, bei der dritten erhielt er die Hälfte des Einsatzes zurück. Insgesamt kam es bei einem Einsatz von 57.000,00 Euro zu einem Gewinn von 41.400,20 Euro. Daraus resultierte eine Auszahlung von 94.920,00 Euro. Die Differenz zwischen Auszahlung und Einsatz betrug daher für die beiden Angeklagten 37.920,00 Euro. 242 Tat Nr. 25: 243 Lfd. Nr. 21 der Anklage, Fallakte 9.11: 244 Tatbeteiligte: D, T 245 Am 28.10.2009 fand in der österreichischen Fußballbundesliga das Spiel zwischen den Mannschaften SV Kapfenberg und FK Austria Wien statt. Das Spiel endete 1:0. 246 Im Vorfeld des Spiels hatte sich der Angeklagte D in Wien mit Kontaktpersonen getroffen. Es war ausgemacht worden, dass die Mannschaft aus Wien mit mindestens zwei Toren Abstand gewinnen sollte. An der Absprache war auch der gesondert verfolgte Q3 beteiligt. Der Angeklagte D ließ die Bestechungssumme in Höhe von 100.000,00 Euro durch seinen Bruder, den gesondert verfolgten D2, überbringen. Entgegen der Absprache unterlag jedoch die Mannschaft aus Wien der bestochenen Mannschaft aus Kapfenberg. Der eingeweihte Angeklagte T hatte für sich und den Angeklagten D insgesamt 85 einzelne Wettverträge über den englischen Anbieter SAMVO bei den asiatischen Wettanbietern SBO und IBC abgeschlossen. Von diesen Wetten erzielten lediglich zwölf einen Gewinn, bei diesen Wetten handelt es sich um solche, die der Angeklagte T live während des Spiels entgegen der ursprünglich getroffenen Manipulationsabrede auf einen Sieg der Mannschaft aus Kapfenberg abgeschlossen hatte, nachdem ihm klar geworden war, dass die Mannschaft aus Kapfenberg entgegen der getroffenen Abrede das Spiel nicht verlieren würde. Bei einem Einsatz von insgesamt 423.211,55 Euro und Gewinnen in Höhe von lediglich 58.577,55 Euro kam es zu einer Auszahlung von 111.795,73 Euro. Insgesamt ergibt sich daher eine negative Differenz zwischen Einsatz und Auszahlungssumme. Letztlich haben die Angeklagten über 300.000,00 Euro durch die Wetten auf dieses Spiel verloren. Im Falle des Erfolges der Wetten wäre es zu Gewinnen in Höhe von mindestens 400.000,00 Euro gekommen, die neben dem Einsatz an die Angeklagten ausgezahlt worden wären. 247 Tat Nr. 26: 248 Lfd. Nr. 18 der Anklage, Fallakte 3.30: 249 Tatbeteiligte: D, T 250 Am 01.11.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften FC Gossau und FC Vaduz statt. Das Spiel endete 1:4. 251 Der Angeklagte D hatte im Vorfeld des Spiels Kontakt zu den Mannschaftsmitgliedern des Vereins FC Gossau aufgenommen. Er hatte ihnen finanzielle Mittel versprochen, damit diese das Spiel gegen den FC Vaduz absichtlich verlieren sollten. Insbesondere war vereinbart worden, dass in der zweiten Halbzeit mindestens drei Tore fallen sollten. Um die Manipulation abzusichern, sprach der Angeklagte D auch mit einem Spieler der Gastmannschaft. Auch diesem wurde eine Geldsumme dafür versprochen, dass er den gewünschten Spielverlauf herbeiführen sollte. Der Angeklagte T, der einen Teil des Bestechungsgeldes bereitstellte, übernahm es, für die beiden Angeklagten über den englischen Anbieter SAMVO bei den asiatischen Wettanbietern MSN und SBO insgesamt sechs Wettverträge auf das Spiel abzuschließen. Auf drei dieser Wetten entfiel ein Gewinn. Insgesamt kam es bei einem Einsatz von 100.454,55 Euro zu Gewinnen von 85.650,00 Euro. Es kam somit zu einer Auszahlung von 182.650,00 Euro. Die Differenz zwischen Auszahlung und Einsatz betrug daher für die Angeklagten T und D 82.195,45 Euro. 252 Tat Nr. 27: 253 Laufende Nr. 23 der Anklage, Fallakte 10.16: 254 Tatbeteiligte: D, T 255 Am 05.11.2009 kam es im Rahmen der sogenannten Europa-League in Basel zu dem Spiel der Mannschaften von FC Basel 1893 und ZSKA Sofia. Das Spiel endete 3:1. 256 Das Spiel war dem Angeklagten T im Vorfeld von seinem gesondert verfolgten Bruder T2 angetragen worden. Dieser war mit dem gesondert verfolgten L aus Berlin bekannt, der in der Ukraine einen Kontakt herstellen konnte mit einer Person, die für die Rekrutierung von Schiedsrichtern zuständig ist. Die Angeklagten T und D kamen überein, dass dem für die Partie eingesetzten Schiedsrichter P ein Betrag von 40.000,00 Euro angeboten werden sollte, damit er für einen Sieg der Mannschaft aus Basel mit mindestens zwei Toren in der zweiten Halbzeit sorgen sollte. Das gewünschte Ergebnis trat ein. Auf die von dem Angeklagten T für sich und den Angeklagten D über den englischen Vermittler SAMVO bei den asiatischen Anbietern MSN, SBO und IBC platzierten insgesamt 20 Wetten, von denen auf fünf kein Gewinn entfiel, jedoch auch insoweit der Einsatz zurückerstattet wurde, entfiel bei einem Gesamteinsatz von 245.689,82 Euro ein Gewinn von 209.868,12 Euro. Insoweit kam es zu einer Auszahlung von 455.557,93 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung lag daher für die beiden Angeklagten zunächst bei 209.868,11 Euro. Daneben hatte der Angeklagte T ohne Wissen des Angeklagten D über den Griechen "L" bei dem asiatischen Anbieter sb188 einen weiteren Wettvertrag mit einem Einsatz von 10.000,00 Euro abgeschlossen. Diese Wette wurde ebenfalls gewonnen, es kam zu einem Gewinn von ebenfalls 10.000,00 Euro, der neben dem Einsatz an den Angeklagten T ausgezahlt wurde. Für ihn lag daher bei einer Gesamtauszahlung von 475.557,93 Euro die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung bei 219.868,11 €. 257 Tat Nr. 28: 258 Lfd. Nr. 24 der Anklage, Fallakte 10.18: 259 Tatbeteiligte: D, T 260 Am 18.11.2009, am Tag vor der Verhaftung der Angeklagten, fand im Rahmen der Qualifikation zur U21 Fußballweltmeisterschaft in Lugano/Schweiz das Spiel der U21-Nationalmannschaften der Schweiz und von Georgien statt. Das Spiel endete 1:0. 261 Das Spiel wurde von dem bosnischen Schiedsrichter Q geleitet. Dieser war zuvor bei der UEFA in die sogenannte Kategorie 3 eingeordnet gewesen, was bedeutete, dass er nur weniger bedeutende Spiele pfeifen durfte. Der Angeklagte D hatte ihm zusammen mit dem Angeklagten T insoweit in Aussicht gestellt, dass er in Kategorie 2 herauf gestuft werden würde. Es sollte insoweit zunächst kein Bestechungsgeld an den Schiedsrichter gezahlt werden, da dieser mit der Höhergruppierung allein ausreichend abgefunden erschien. Die Angeklagten T und D einigten sich sodann aber doch darauf, dem Schiedsrichter auch 30.000,00 Euro in bar zu übergeben. Zuvor hatten sie bereits 50.000,00 Euro dafür aufgewandt, dass die Kontakte, die der Angeklagte D bei der UEFA hatte, dafür Sorge tragen, dass der Schiedsrichter höher gestuft wird. 262 Mit dem Schiedsrichter war insoweit abgesprochen, dass das Spiel durch die Mannschaft der Schweiz mit mindestens drei Toren Unterschied gewonnen werden sollte. Das Spiel endete jedoch lediglich 1:0. Sämtliche Wetten, die der Angeklagte T für sich und den Angeklagten D über den englischen Vermittler SAMVO bei dem asiatischen Anbieter IBC abschloss, es handelt sich dabei um 27 einzelne Verträge, gingen daher verloren. Neben den 27 Wetten bei dem Anbieter IBC hatte der Angeklagte T auch bei dem Anbieter SBO einen gleichhohen Betrag gesetzt. Insgesamt kam es daher zu einem Einsatz von mindestens 280.000,00 Euro, auf den keinerlei Gewinn entfiel. Auch war der Einsatz in voller Höhe verloren. Es kam nicht zu einer Auszahlung. Im Erfolgsfall wäre es zu einem Gewinn von mindestens 150.000,00 Euro gekommen, der neben den Einsätzen ausgezahlt worden wäre. 263 3. Nachtatverhalten 264 Der Angeklagte T bot bereits vor Anklageerhebung im Laufe des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft an, ihm zustehende Ansprüche gegenüber dem Wettvermittler SAMVO in Höhe von ca. 1.300.000,00 Euro (12.957.222,82 Honkong-Dollar und 142.650,08 Euro) an die Strafverfolgungsbehörden abzutreten und sich damit zu entreichern. Zu einer Annahme dieser Abtretung war die Staatsanwaltschaft nicht bereit. Gegenüber dem Unternehmen SAMVO erklärte der Angeklagte T, er wünsche eine Auszahlung der ihm zuzurechnenden Guthaben an die Gerichtskasse. Tatsächlich kam es im Laufe der Hauptverhandlung zu einer Zahlung von 142.650,08 Euro von SAMVO an die Gerichtskasse. Der Betrag wurde hinterlegt. Durch die Hinterlegung ist ein Auszahlungsanspruch des Unternehmens SAMVO gegenüber der Gerichtskasse entstanden, da dieses bei der Hinterlegung auf das Recht der Rückgewähr nicht verzichtete. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 12.957.222,82 Hongkong-Dollar (ca. 1.150.000,00 Euro) kam es seitens SAMVO zu zwei nachvollziehbaren Überweisungsversuchen, die jedoch jeweils durch die Deutsche Bundesbank, Frankfurt, auf Grund des gewählten Zahlungsweges zurückgewiesen wurden. 265 In der Hauptverhandlung vom 15.04.2011 trat der Angeklagte T die ihm zustehenden Ansprüche gegenüber dem Unternehmen SAMVO an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt D7, ab. Dieser nahm die Abtretung an und verpflichtete sich gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, über die Forderung nur nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft bzw. auf deren Geheiß tätig zu werden sowie eigene Forderungen gegen den Angeklagten bei einer evtl. Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht geltend zu machen. 266 IV. 267 Beweiswürdigung: 268 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vollgeständigen Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, aufgrund der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Verlesung und Inaugenscheinnahme von Urkunden sowie aufgrund allgemeinkundiger und gerichtskundiger Tatsachen. Alle drei Angeklagten haben sich im Rahmen der verbliebenden Anklagepunkte vollumfänglich geständig eingelassen. 269 Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten etwa zu Unrecht selbst belastet hätten. Ihre Einlassungen sind in sich stimmig, widerspruchsfrei und glaubhaft. 270 Die Schadensberechnungen zu den einzelnen Spielen hat die Kammer den betreffenden Angeklagten jeweils aus den Fallakten vorgehalten. Sie wurde von den Angeklagten als richtig anerkannt. 271 V. 272 Rechtliche Würdigung: 273 Der Angeklagte D hat sich dadurch hinsichtlich der Taten Nr. 1 bis 18 sowie 21 bis 28 jeweils des gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht, wobei es hinsichtlich der Taten 2, 8, 18, 25 und 28 jeweils bei einem Versuch verblieben ist. 274 Der Angeklagte T hat sich dadurch hinsichtlich der Taten Nr. 1, 6, 7, 9 bis 11 und 13 bis 28 jeweils eines gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht, wobei es hinsichtlich der Taten Nr. 18, 25 und 28 beim Versuch verblieben ist. 275 Der Angeklagte N hat sich hinsichtlich der Taten Nr. 9 und 13 jeweils des gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht. 276 Die Angeklagten haben, soweit sie an den oben im Einzelnen dargestellten Taten beteiligt waren, jeweils arbeitsteilig gemeinschaftlich handelnd Wetten auf Fußballspiele abgeschlossen, auf deren Verlauf sie zuvor manipulativ eingewirkt hatten. Bei Abschluss der jeweiligen Wettverträge haben sie die durchgeführte Manipulation nicht aufgedeckt. Sie haben damit bei Abschluss eines jeden Wettvertrages konkludent erklärt, dass sie selbst bzw. ein mit ihnen gemeinschaftlich handelnder Mittäter, an einer Manipulation des bewetteten Spiels nicht beteiligt waren. Die Erwartung des Geschäftspartners, sein Gegenüber habe nicht vorsätzlich sittenwidrig auf den Vertragsgegenstand Einfluss genommen, gehört zu den unverzichtbaren Grundlagen jeglichen geschäftlichen Verkehres. Insoweit wird konkludent bei Abschluss jedweden Vertrages miterklärt, dass die Vertragspartner den Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert haben. Auf den Abschluss eines Wettvertrages übertragen bedeutet dies, dass der Wettende bei Abschluss des Wettvertrages konkludent miterklärt, dass er selbst bzw. ein mit ihm zusammenwirkender Mittäter nicht manipulativ auf den Ausgang des jeweils zu bewettenden Spiels eingewirkt hat. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen der jeweilige Angeklagte live während des laufenden Spiels Wettverträge abschließt, zu einem Zeitpunkt also, in welchem sich die durchgeführte Manipulation schon unmittelbar auswirkt oder bereits ausgewirkt hat. Auch in den Fällen, in denen der Angeklagte schon vor Spielbeginn einen Wetteinsatz tätigt, kommen diese Grundsätze zum Tragen. In allen diesen Fällen haben die Angeklagten nämlich nach den getroffenen Feststellungen bereits die entsprechenden manipulativen Absprachen mit den entsprechenden korrumpierten Personen im Vorfeld getroffen. 277 Aus der jeweils konkludent durchgeführten Täuschung entstand hier bei dem jeweiligen Wettanbieter ein Irrtum dahingehend, dass das bewettete Spiel nicht manipuliert war. Auch dann, wenn sich der konkrete Wettanbieter keine entsprechende konkrete Vorstellung gemacht haben sollte, ging er wenigstens im Rahmen eines sachgedanklichen Mitbewusstseins davon aus, auf das Spiel sei nicht eingewirkt worden. Dieser Irrtum bestand auch bis nach Spielende fort und führte sodann hinsichtlich derjenigen Taten, die als vollendet bewertet werden, zu einer Auszahlung des jeweils entstandenen Wettgewinnes nebst dem geleisteten Einsatz. Folglich kommt es auf Grund des fortbestehenden Irrtums zu einer Vermögensverfügung des Wettanbieters, die zu einem entsprechenden Schaden auf seiner Seite führt. Hätte der Wettanbieter nämlich gewusst, dass das Spiel, auf welches einer der Angeklagten wetten wollte, durch diesen oder einen seiner Mittäter manipuliert worden war, hätte er den entsprechenden Wettvertrag nicht geschlossen. Insoweit wäre ihm zwar kein Einsatz zugeflossen, er hätte allerdings auch keine Auszahlung durchgeführt. Der Schaden des Wettanbieters besteht dementsprechend in der Differenz zwischen dem an die Angeklagten ausgezahlten Betrag und der Summe der dem Wettanbieter zugeflossenen Einsätze. 278 Diese Grundsätze gelten auch für diejenigen Taten, bei denen der Angeklagte T Wetten bei asiatischen Anbietern über den in London beheimateten Vermittler SAMVO abgeschlossen hat. Zwar war nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme den jeweils konkret handelnden Personen bei dem britischen Vermittler, nämlich den gesondert verfolgten Chang, Cheng und Ho, bekannt, dass der Angeklagte T oder einer seiner Mittäter die Spiele, auf deren Ausgang er Wetten abschließen wollte, zuvor manipuliert hatte. Insoweit scheidet eine Täuschung dieser Mitarbeiter aus. Die Kammer geht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass den tatsächlichen Wetthaltern, nämlich insbesondere den asiatischen Unternehmen MSN, IBC und SBO, von einer Manipulation der jeweils bewetteten Spiele durch den Angeklagten T nichts bekannt war. Dies hat auch der Angeklagte T jedenfalls billigend in Kauf genommen. Er hat insoweit im Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten I, D1 und D2 darauf gesetzt, dass diese die Informationen an den jeweiligen Wettanbieter nicht weitergeben. Eine gegenteilige Auffassung ist lebensfremd. Soweit der Angeklagte durch seine Verteidiger zunächst Beweisanträge gestellt hatte, die darauf hindeuteten, dass auch die jeweiligen Wettanbieter von den Manipulationen durch den Angeklagten wussten, hat er diese Beweisanträge durch persönliche Erklärung in der Sitzung vom 16.05.2011 zurückgenommen. Er hat sich ausdrücklich von diesen Anträgen distanziert. Die entsprechenden Erklärungen seiner Verteidiger macht er sich nicht zu eigen. 279 Die zurückgenommenen Beweisanträge gaben der Kammer auch keinen Anlass, von sich aus im Rahmen der Sachaufklärung tätig zu werden. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme weisen nach Ansicht der Kammer eindeutig darauf hin, dass die Vermittler (SAMVO) ihr Wissen um die Manipulationen eben nicht an die tatsächlichen Wetthalter weitergegeben haben. Vielmehr haben die Vermittler ihr Sonderwissen genutzt, um auf eigene Rechnung ebenfalls Wetten abzuschließen. Falls die Vermittler demgegenüber als sogenannte "Außenstelle" der asiatischen Wettunternehmen bzw. als deren Tochtergesellschaft agiert haben sollten, wäre dies nicht erklärlich gewesen. Insoweit hätten sie ihr eigenes Unternehmen geschädigt. Zu berücksichtigen ist daneben auch, dass es sich bei den Anbietern MSN, SBO und IBC um völlig voneinander unabhängige Unternehmen handelt. 280 Hinsichtlich der Taten Nr. 2, 8, 18, 25 und 28 liegt nach Ansicht der Kammer lediglich ein versuchter gewerbsmäßiger Betrug vor. Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, die auch insoweit von einem vollendeten Betrug ausgeht, teilt die Kammer nicht. 281 Die Kammer ordnet den sogenannten Sportwettenbetrug abweichend von der in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2006 (5 StR 181/06) entwickelten Rechtsprechung nicht als Eingehungsbetrug, sondern als Erfüllungsbetrug ein. Da es im Hinblick auf die nach Ansicht der Kammer im Versuchsstadium gebliebenen Taten zu einer Auszahlung von Wettgewinnen nicht gekommen ist, sondern insoweit die von den Angeklagten geleisteten Einsätze bei dem jeweiligen Buchmacher verblieben sind, kann die Kammer einen Vermögensschaden bei diesem gerade nicht feststellen. Die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung entwickelte Figur des sogenannten Quotenschadens führt zu keiner anderen Einordnung. Die Kammer kann der Ansicht des Bundesgerichtshofs, bei Sportwetten stelle die von dem Buchmacher aufgrund einer Vielzahl von Umständen gebildete Quote den "Verkaufspreis" der Wettchance dar, nicht folgen. Die Quote ist gerade nicht die Gegenleistung für den vom Wettenden gezahlten Einsatz. Selbst wenn man davon ausginge, der jeweilige Buchmacher hätte die Wette auch bei Kenntnis von der vorangegangenen Manipulation angenommen, was tatsächlich eine reine Fiktion ist und sich nach Ansicht der Kammer ausschließen lässt, kann die Kammer einen tatsächlichen Vermögensschaden bei dem Buchmacher schon bei Vertragsschluss gerade nicht erkennen. Im Gegenteil wird dem Buchmacher bei Vertragsschluss zunächst der Einsatz zugewendet. Ob es tatsächlich später zu einer Auszahlung an den Wettenden kommt, ist zunächst noch unklar. Zutreffend hat es der Bundesgerichtshof deshalb auch abgelehnt, hier einen sogenannten "Gefährdungsschaden" anzunehmen. Erst und nur dann, wenn tatsächlich das getippte Ergebnis eintritt und der Buchmacher dadurch zur Zahlung des Gewinns an den Wettenden verpflichtet ist, kommt es zu einem tatsächlichen und auch quantifizierbaren Vermögensschaden bei ihm. Dieser liegt dann im Gewinn, genauer in der Differenz zwischen Auszahlung und Einsatz. Hätte der Buchmacher nämlich von der Manipulation gewusst, hätte er bei lebensnaher Betrachtung eben gar keinen Wettvertrag abgeschlossen. Er hätte dann weder einen Einsatz erhalten, noch einen Gewinn ausgezahlt. Gegen die Annahme eines sogenannten Quotenschadens spricht auch, dass dieser in keiner Weise quantifizierbar ist. Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung darstellt, eine solche Quantifizierung der Höhe des Schadens sei nicht erforderlich, folgt dem die Kammer nicht. Es reicht nicht aus, statt den Schaden zu beziffern, lediglich "die relevanten Risikofaktoren" (BGH, 5 StR 181/06) zu bewerten (vgl. dazu die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schadensfeststellung hinsichtlich des Untreuetatbestandes, BVerfG v. 23.06.2010, BVerfGE 126, 170-233). Eine derartige Auslegung des Schadensbegriffes ist nicht mehr von dem durch das Gesetz vorgegebenen Bild des Betrugstatbestandes gedeckt. Die vorliegende Fallgestaltung ist im Ergebnis als Erfüllungsbetrug zu werten. Der Umstand allein, dass im Rahmen der Tathandlung ein Vertrag geschlossen wird, der eine gewisse Verpflichtung des Wettanbieters mit sich bringen könnte, zwingt nicht dazu, derartige Fälle als einen Sonderfall, nämlich als Eingehungsbetrug, zu qualifizieren. 282 Die Angeklagten haben sich nicht gemäß § 263 Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Sie haben nicht als Mitglied einer Bande dergestalt gehandelt, dass sie sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 263 StGB verbunden hätten. Die Angeklagten haben eine sogenannte Bandenabrede, also eine Absprache mit mindestens jeweils zwei weiteren Personen mit dem Inhalt, sich für die Zukunft mit diesen zur Begehung von Straftaten zusammenzuschließen, in keinem der festgestellten Fälle getroffen. 283 Die Anklageschrift vom 29.12.2010 geht davon aus, dass sich die Angeklagten D, T und N gemeinsam mit den gesondert verurteilten D3, B und H sowie weiteren Personen zu einer Bande zusammengeschlossen hätten, um auf Sportler aus hochrangigen europäischen Fußballigen einzuwirken. Diese Annahme der Staatsanwaltschaft hat die Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Kammer hat festgestellt, dass die hier Verurteilten zwar bei einzelnen Taten gemeinschaftlich gehandelt haben, dass sich übergeordnete, auf Dauer angelegte Absprachen und Strukturen aber gerade nicht feststellen lassen. Die Angeklagten haben demgegenüber jeweils im Einzelfall von Spiel zu Spiel abgesprochen, ob und wie auf Sportler bzw. Schiedsrichter und Funktionäre eingewirkt werden soll, welche Wetten durch welchen der Angeklagten für welche der Angeklagten bei welchem Unternehmen abgeschlossen werden sollen und wie die jeweilige Manipulation zu finanzieren ist. Die Angeklagten haben dabei auch nicht etwa nur gemeinsame Ziele verfolgt. Vielmehr war es so, dass die Angeklagten sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch gegenseitig übervorteilt haben, dass sie voreinander Geheimnisse hatten und jeweils andere Mittäter auch hintergangen hatten. 284 Die Staatsanwaltschaft ist von dieser ursprünglichen, in der Anklageschrift vom 29.12.2010 niedergelegten, Annahme auch im Laufe des Verfahrens abgerückt und hat in den Schlussvorträgen mitgeteilt, diese Bandenstruktur sei nicht erweislich gewesen. 285 Die Angeklagten D und T waren jeweils auch nicht Mitglieder einer aus anderen Personen bestehenden Bande. Hierzu ist erstmals in den Schlussvorträgen von der Staatsanwaltschaft ausgeführt worden, sie sehe hinsichtlich des Angeklagten T nunmehr eine Bande, die aus dem Angeklagten T sowie den gesondert verfolgten D2 und I, den Mitarbeitern des britischen Wettvermittlers SAMVO, bestehen soll. Diese hätten vereinbart, auf Dauer manipulierte Spiele zu bewetten. Die gesondert verfolgten D2 und I, die die von dem Angeklagten T abgeschlossenen Wetten nach Asien weitergereicht hätten, seien im Rahmen der Bandenstruktur als Beihelfer tätig geworden. 286 Hinsichtlich des Angeklagten D hat die Staatsanwaltschaft erstmals im Rahmen der Schlussvorträge mitgeteilt, dieser habe jeweils wechselnde Banden gegründet. Hinsichtlich des sogenannten "Komplexes Namur" habe er zusammen mit den jeweiligen korrumpierten Fußballspielern eine Bande gebildet. Mitglied der Bande seien daneben jedenfalls hinsichtlich einzelner Fälle auch der gesondert verurteilte D sowie der gesondert verurteilte Akbulut gewesen. Gleiches gelte für einen sogenannten "Komplex Gossau". Auch insoweit habe der Angeklagte D auf einen festen Kreis von Spielern, z. B. den gesondert verfolgten E3, zurückgreifen können, der auf Dauer mit ihm Fußspiele manipulieren wollte. 287 Dieser Annahme der Staatsanwaltschaft kann die Kammer wie gesagt nicht folgen. 288 Hinsichtlich des Angeklagten T ist es zutreffend, dass dieser in der Regel unter Einschaltung der gesondert verfolgten I und D2 seine Wetten über den Vermittler SAMVO abgeschlossen hat. Hierin liegt aber kein Entschluss, gemeinsam über einen längeren Zeitraum hinweg Straftaten begehen zu wollen. Die gesondert verfolgten I und D2 hatten jeweils lediglich aus eigenem Interesse, bzw. aus Interesse ihres Arbeitgebers an den Wetten des Angeklagten mitgewirkt. Ihnen kam es darauf an, selbst die Wetten des Angeklagten für das Unternehmen SAMVO nachzuspielen und somit Gewinne generieren zu können. Insoweit haben sie den Angeklagten T regelmäßig übervorteilt und ihm schlechtere Quoten bestätigt, als sie selbst aus Asien erhalten hatten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beteiligten insoweit "an einem Strang gezogen" haben. 289 Hinsichtlich des Angeklagten D fehlt es bei den behaupteten Bandenstrukturen mit jeweils unterschiedlichen Spielern von Sportvereinen schon an einer auf Dauer angelegten Verabredung, gemeinsam Straftaten begehen zu wollen. Insoweit hat die Kammer zwar festgestellt, dass einzelne Spieler hinsichtlich mehrerer Taten an den Manipulationen beteiligt waren. Dennoch reicht dies nicht aus, um hier gemäß § 263 Abs. 5 StGB eine Bande annehmen zu können. Es handelt sich jeweils nur um einzelne Spiele, die in einer begrenzten Zeitspanne liegen. Hinsichtlich der Spiele unter Beteiligung der Mannschaft von Gossau (Tat Nr. 12, 13, 18, 24, 26) ergibt sich zwischen den einzelnen Spielen eine längere Pause (Saisonende). Der Angeklagte hat zwar zu Beginn der neuen Saison erneut auf seine "Kontakte" zurückgegriffen, insoweit kam es aber nur noch zu einzelnen Spielen. Hinsichtlich Tat Nr. 26 wirkte der Angeklagte dann neben den Spieler von Gossau auch auf die Spieler des Gegners ein, um die Manipulation, die ihm nicht hinreichend sicher erschien, weiter abzusichern. Von einer gesicherten gemeinsamen, auf Dauer angelegten Bandenstruktur kann daher keine Rede sein. Auch verbietet es sich nach Ansicht der Kammer, anders als hinsichtlich der Mannschaften von Namur und Travnik, von einem "Komplex Gossau" zu sprechen. 290 Dafür spricht auch, dass die jeweiligen Beweggründe des Angeklagten D bzw. der beteiligten Spieler unterschiedlich waren. Der Angeklagte D hatte vor, mit auf die abgesprochenen Ergebnisse abgeschlossenen Wetten erhebliche Geldsummen zu verdienen. Die einzelnen Spieler hingegen waren lediglich auf kleinere Zahlungen durch den Angeklagten D aus. Ob die konkreten Spieler überhaupt darin eingeweiht waren, dass dieser auf die Spiele Wetten abschließen wollte, hat die Beweisaufnahme mit Ausnahme des unter Tat Nr. 24 dargestellten Spiels, nicht ergeben. 291 Soweit die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe auch mit dem gesondert verurteilten D eine Bande gebildet, kann sich dies nur auf den Komplex Namur beziehen. Insoweit hat die Kammer festgestellt, dass D finanziell engagiert war und im Gegenzug an einzelnen Wetten beteiligt worden ist. Der gesondert verurteilte B wird daneben sogar in dem von dem Angeklagten D geschlossenen Vertrag vom 22.01.2009 als Aufkäufer genannt. Die Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass er eher zufällig in die Urkunde Aufnahme gefunden hat und an den konkreten Planungen des Angeklagten D gerade nicht beteiligt war. Auch insoweit lässt sich daher ein bandenmäßiges Vorgehen nicht begründen. 292 Die Kammer konnte mithin eine Bandenabrede in keinem Fall feststellen. 293 Die Kammer war auch nicht gehalten, von sich aus weitere Aufklärungsmaßnahmen in Richtung auf ein etwaiges bandenmäßiges Vorgehen der Angeklagten zu treffen. Entsprechende Anträge hat die Staatsanwaltschaft auch nicht gestellt. 294 Sämtliche Angeklagte handelten im Übrigen in sämtlichen Fällen, um aus den Erlösen aus den begangenen Taten ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise sicherzustellen. Sie haben sich eine regelmäßige Einnahmequelle nicht unerheblicher Höhe geschaffen und damit das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit verwirklicht. 295 Die Angeklagten sind jeweils als Mittäter zu bestrafen. Sie sind in sämtlichen Fällen arbeitsteilig vorgegangen. Es oblag in der Regel dem Angeklagten T, über seine Kontakte zu dem britischen Wettvermittler SAMVO die Wettverträge bei asiatischen Anbietern abzuschließen. Der Angeklagte D, der ebenfalls Wettverträge insbesondere bei dem Unternehmen bet-at-home abgeschlossen hat, war im Regelfall dafür verantwortlich, direkt an die jeweiligen Spieler bzw. Schiedsrichter heranzutreten. Der Angeklagte N wurde hinsichtlich der Taten Nr. 9 und Nr. 13 ebenfalls beim Abschluss von Wettverträgen tätig, nachdem er zunächst mit dem Angeklagten D gemeinschaftlich die Manipulation vorbereitet und durchgeführt hatte. 296 Sämtlichen Angeklagten war hinsichtlich aller Taten, für die sie jeweils verurteilt wurden, klar, dass Wetten auf von ihnen selbst bzw. von Mittätern manipulierte Fußballspiele abgeschlossen werden sollten, um von den jeweiligen Wettanbietern, die über diese Tatsache getäuscht werden sollten, unberechtigt Gewinne zu erzielen. 297 Soweit auf einzelne Fußballspiele mehrere einzelne Wettverträge abgeschlossen wurden, geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass sämtliche einzeln abgeschlossene Wetten lediglich eine gemeinsame Tat im Rechtsinne bilden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Abschluss der einzelnen Wettverträge Zeitspannen von mehreren Stunden oder Tagen lagen oder Wetten bei verschiedenen Anbietern bzw. über verschiedene Vermittler abgeschlossen wurden. 298 Die dargestellten Taten sind selbständig im Sinne von § 53 StGB. 299 VI. 300 Strafzumessung: 301 Hinsichtlich sämtlicher Taten ist die Kammer für alle Angeklagten vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Dieser Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren. Hinsichtlich der im Versuchsstadium verbliebenen Taten ist die Kammer ebenfalls vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Sie hat insoweit jedoch von der Möglichkeit der Milderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Der so gemilderte Strafrahmen reicht daher von Freiheitsstrafe von einem Monat bis hin zu Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. 302 Anzeichen dafür, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels hinsichtlich der abgeurteilten Taten ausnahmsweise entfallen könnte, sieht die Kammer nicht. 303 Innerhalb dieser vorgegebenen Strafrahmen hat sich die Kammer sodann von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen: 304 1. Hinsichtlich des Angeklagten D: 305 Ganz entscheidend strafmildernd fiel für den Angeklagten D ins Gewicht, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Dadurch hat er in erheblicher Weise zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen und eine ansonsten erforderlich gewesene umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren außergewöhnlich umfangreiche geständige Einlassungen abgegeben hat. 306 Daneben war für den Angeklagten D entscheidend zu berücksichtigen, dass er für das vorliegende Verfahren eine Untersuchungshaft von 18 Monaten Dauer erlitten hat. Es handelt sich dabei um eine außergewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft, die den Angeklagten, der Erstverbüßer ist, besonders getroffen hat. 307 Gegen den Angeklagten D war zu verwenden, dass er erheblich vorbestraft ist. Zwar sind die von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten überwiegend nicht einschlägig. Gerade die letzte bekannte Verurteilung, nämlich diejenige vom Amtsgericht Nürnberg vom 19.08.2003, erfolgte jedoch wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, was Tatbezug aufweist. 308 Gleichfalls musste gegen den Angeklagten D verwendet werden, dass er eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt hatte. Er hat ein sehr planvolles Verhalten an den Tag gelegt. So hat er zum Beispiel hinsichtlich des Komplexes Travnik erhebliche organisatorische Maßnahmen bis hin zur Einschaltung der UEFA getroffen. Er hat die gesamte Folge von Freundschaftsspielen des bosnischen Vereins in der Schweiz organisiert, er hat auch die Reise für das bosnische Team vollständig organisiert, insbesondere etwa Hotels gebucht. Auch hinsichtlich des Komplexes Namur hat er ähnliche Anstrengungen unternommen. Insoweit hat er sogar einen Vertrag geschlossen, nach welchem er sich in den Verein eingekauft hat. 309 Gegen den Angeklagten musste auch sprechen, dass sich die Taten über einen langen Zeitraum von über einem Jahr erstreckt haben. Er hat eine Vielzahl von anderen Personen in seine kriminellen Handlungen verstrickt. Er war es, der im Besonderen auf Spieler von Fußballvereinen eingewirkt hat. 310 Letztlich durfte auch die Höhe des von dem Angeklagten verursachten Schadens, den die Kammer mit 1.950.290,89 Euro festgestellt hat, nicht außer Betracht bleiben. 311 Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte hat die Kammer sodann auf folgende Einzelstrafen erkannt: 312 Tat Nr. 1: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 313 Tat Nr. 2: 1 Jahr Freiheitsstrafe 314 Tat Nr. 3: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 315 Tat Nr. 4: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe 316 Tat Nr. 5: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 317 Tat Nr. 6: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 318 Tat Nr. 7: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe 319 Tat Nr. 8: 1 Jahr Freiheitsstrafe 320 Tat Nr. 9: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 321 Tat Nr. 10: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 322 Tat Nr. 11: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe 323 Tat Nr. 12: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 324 Tat Nr. 13: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 325 Tat Nr. 14: 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe 326 Tat Nr. 15: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 327 Tat Nr. 16: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe 328 Tat Nr. 17: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 329 Tat Nr. 18: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 330 Tat Nr. 21: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 331 Tat Nr. 22: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 332 Tat Nr. 23: 3 Jahre Freiheitsstrafe 333 Tat Nr. 24: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe 334 Tat Nr. 25: 2 Jahre Freiheitsstrafe 335 Tat Nr. 26: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 336 Tat Nr. 27: 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe 337 Tat Nr. 28: 2 Jahre Freiheitsstrafe. 338 Die Kammer hat bei der Festlegung der Einzelstrafen insbesondere die unterschiedlichen Schadenshöhen berücksichtigt. Hinsichtlich der im Versuchsstadium verbliebenen Taten hat sie unter Berücksichtigung des gemilderten Strafrahmens ebenfalls darauf abgestellt, welcher Gewinn mit der jeweiligen Tat erstrebt war. 339 Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten D sprechenden Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von 3 Jahren eine 340 Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten 341 gebildet. 342 Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere das Geständnis des Angeklagten sowie die ungewöhnlich lange Dauer der erlittenen Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt. 343 2. Hinsichtlich des Angeklagten T: 344 Auch hinsichtlich des Angeklagten T fiel ganz entscheidend strafmildernd ins Gewicht, dass er ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, und zwar als erster im Rahmen der Hauptverhandlung. Damit hat er in besonders erheblicher Weise zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen und eine ansonsten erforderlich gewesene umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass er bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben auch zu den Ermittlungsbehörden unbekannten Vorgängen gemacht hat, wobei er auch insoweit vor dem Angeklagten D vernommen wurde. 345 Daneben war auch für den Angeklagten T strafmildernd zu bewerten, dass er für das vorliegende Verfahren eine ungewöhnlich lange Untersuchungshaft von ca. 17 Monaten Dauer erlitten hat. Außerdem sprach für den Angeklagten, dass er sämtliche Forderungen, die er noch gegenüber dem Wettvermittler SAMVO hatte, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft abtreten wollte und sie letztlich an seinen Verteidiger abgetreten hat, der sich verpflichtet hat, sie nur im Einvernehmen mit den Strafverfolgungsbehörden einzuziehen. Damit hat sich der Angeklagte entreichert und auf Forderungen in Höhe von ca. 1.300.000,00 Euro verzichtet. 346 Gegen den Angeklagten T musste verwendet werden, dass er einschlägig vorbestraft ist. Er wurde im November 2005 durch das Landgericht Berlin im sogenannten "I-Verfahren" wegen Betruges im Zusammenhang mit Fußballwetten zu einer Haftstrafe verurteilt. Nachdem er im Juli 2008 nach Verbüßung von 2/3 seiner Haftstrafe auf Bewährung entlassen wurde, kam es bereits kurze Zeit später unter laufender Bewährung erneut zu gleichgelagerten Straftaten. 347 Auch gegen ihn musste sprechen, dass er eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt hat, so war er europaweit tätig, hat seine Taten planvoll vorbereitet und ihm oblag es auf Grund seiner entsprechenden Kontakte im Wesentlichen, Wetten in Asien abzuschließen. Gegen ihn musste auch sprechen, dass seine Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden. Den von ihm verursachten erheblichen Schaden hat die Kammer mit 1.970.968,36 Euro festgestellt. 348 Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: 349 Tat Nr. 1: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 350 Tat Nr. 5: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 351 Tat Nr. 7: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 352 Tat Nr. 9: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 353 Tat Nr. 10: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 354 Tat Nr. 11: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 355 Tat Nr. 13: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe 356 Tat Nr. 14: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe 357 Tat Nr. 15: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 358 Tat Nr. 16: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe 359 Tat Nr. 17: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 360 Tat Nr. 18: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 361 Tat Nr. 19: 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe 362 Tat Nr. 20: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 363 Tat Nr. 21: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 364 Tat Nr. 22: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 365 Tat Nr. 23: 3 Jahre Freiheitsstrafe 366 Tat Nr. 24: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe 367 Tat Nr. 25: 2 Jahre Freiheitsstrafe 368 Tat Nr. 26: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe 369 Tat Nr. 27: 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe 370 Tat Nr. 28: 2 Jahre Freiheitsstrafe. 371 Auch insoweit hat die Kammer insbesondere die Höhe des jeweiligen Schadens bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt. 372 Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von 3 Jahren eine 373 Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten 374 gebildet. 375 Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere das Geständnis des Angeklagten sowie die ungewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft strafmildernd gewertet. 376 3. Hinsichtlich des Angeklagten N: 377 Auch hinsichtlich des Angeklagten N fiel ganz entscheidend strafmildernd ins Gewicht, das er im Rahmen der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Damit hat auch er in erheblicher Weise zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Auch für ihn war die ungewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft (18 Monate) zu berücksichtigen. Insofern wiegt besonders schwer, dass der Angeklagte, der slowenischer Staatsbürger ist, von seiner Familie getrennt war. Seine Tochter ist im Rahmen seiner Untersuchungshaft geboren. Er hat sie erstmals in der Justizvollzugsanstalt sehen können. 378 Für den Angeklagten musste weiter verwendet werden, dass er – soweit bekannt – nicht vorbestraft ist. 379 Gegen den Angeklagten N musste sprechen, dass auch er eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt hat. Er hat planvoll mit langer Vorbereitung gehandelt und erhebliche Schäden in Höhe von 85.004,00 Euro verursacht. 380 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: 381 Tat Nr. 9: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe 382 Tat Nr. 13: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe. 383 Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten N sprechenden Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten eine 384 Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten 385 gebildet. 386 Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere das Geständnis des Angeklagten sowie die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft strafmildernd gewertet. 387 VII. 388 Strafaussetzung: 389 Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten N verhängten Freiheitsstrafe konnte, wenn auch mit Bedenken, zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte von dem gegen ihn gerichteten Verfahren und insbesondere von der erlittenen Untersuchungshaft derart beeindruckt ist, dass er auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat insoweit auch nochmals das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, welches zeigt, dass der Angeklagte das Unrecht seiner Tat eingesehen hat. Ihm kann daher eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe nach Ansicht der Kammer nicht. Die vorgenannten Aspekte sowie der Umstand der 18-monatigen Untersuchungshaft begründen desweiteren im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. 390 VIII. 391 Vermögensabschöpfung: 392 Hinsichtlich des Angeklagten D hat die Kammer wegen eines Betrages in Höhe von 3.907.500,16 Euro und hinsichtlich des Angeklagten T wegen eines Geldbetrages von 4.357.312,63 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt, weil insoweit Ansprüche Verletzter, nämlich der geschädigten Wettanbieter, entgegenstehen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der hinsichtlich der vollendeten Taten jeweils ausgezahlten Beträge, in welchen auch die Einsätze wieder enthalten sind (Bruttoprinzip, vgl. BGH v. 29.06.2010, 1 StR 245/09). Auf diese Beträge hatten im Ergebnis jeweils beide Angeklagten Zugriff. Insoweit fand zwischen ihnen jeweils eine kontokorrentartige Abrechnung statt. Die Gewinne wurden von Fall zu Fall zwischen ihnen aufgeteilt bzw. verrechnet. Beide waren über Einsätze und Gewinne jeweils umfassend informiert. 393 Für die Anwendung der Härtefallvorschrift des § 73c StGB ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Zwar sind die Angeklagten teilweise entreichert. Diese Entreicherung beruht allerdings darauf, dass sie die erzielten Wettgewinne erneut in betrügerische Wetten investiert haben, was nicht zu einer Privilegierung führt. Auch eine unbillige Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB sieht die Kammer nicht. Diese kann nicht allein darin begründet sein, dass die Angeklagten teilweise entreichert sind, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 73c Abs. 1 Satz 2 ergibt. Auch die von den Angeklagten angegebenen Schulden geben keinen Anlass zu einer abweichenden Betrachtung. Dabei handelt es sich nämlich hinsichtlich beider Angeklagter um Schulden aus Wettgeschäften im privaten Bereich. 394 IX. 395 Kosten: 396 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.