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Beschluss

I-7 T 164/11

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gläubiger kann zur Abwahl des Insolvenzverwalters und zur Anordnung der Veräußerung von Insolvenzmasse nur im Wege einer Gläubigerversammlung vorgehen, wenn die Einberufungsvoraussetzungen des § 75 InsO vorliegen. • Die Einberufung einer Gläubigerversammlung richtet sich nach den Vorschriften der InsO; ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 InsO ist eine solche Versammlung nicht anzuordnen. • Die Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, etwa die Veräußerung des Warenlagers, obliegt der Gläubigerversammlung nach § 161 InsO bzw. den in der InsO geregelten Verfahren, nicht dem schriftlichen Antragsweg außerhalb der dort bestimmten Voraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Anträge von Gläubigern zur Abberufung des Insolvenzverwalters und zur Veräußerung von Masse nur durch Gläubigerversammlung • Ein Gläubiger kann zur Abwahl des Insolvenzverwalters und zur Anordnung der Veräußerung von Insolvenzmasse nur im Wege einer Gläubigerversammlung vorgehen, wenn die Einberufungsvoraussetzungen des § 75 InsO vorliegen. • Die Einberufung einer Gläubigerversammlung richtet sich nach den Vorschriften der InsO; ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 InsO ist eine solche Versammlung nicht anzuordnen. • Die Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, etwa die Veräußerung des Warenlagers, obliegt der Gläubigerversammlung nach § 161 InsO bzw. den in der InsO geregelten Verfahren, nicht dem schriftlichen Antragsweg außerhalb der dort bestimmten Voraussetzungen. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 20.09.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und das schriftliche Verfahren nach § 5 InsO angeordnet; Stichtag war der 19.12.2010. Der bestellte Insolvenzverwalter erstattete Bericht vom 11.12.2010. Forderungen in Höhe von insgesamt 375.236,92 EUR sind angemeldet, der Beschwerdeführer meldete Forderungen von 37.387,49 EUR an. Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Abwahl des Insolvenzverwalters und die Nichtgenehmigung des Verkaufs des Warenlagers; er forderte die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Der Insolvenzverwalter lehnte dies mit Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 75 InsO ab und erklärte, die Verwertung sei bereits fachgerecht beauftragt. Das Amtsgericht wies den Antrag am 14.03.2011 zurück; Beschwerde des Gläubigers erfolgte, das Amtsgericht legte die Sache dem Landgericht vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig nach §§ 4, 6, 75 Abs. 3 InsO i.V.m. 567, 569 ZPO. • Auslegung des Begehrens: Das Amtsgericht hat zu Recht das Vorbringen als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Neuwahl des Insolvenzverwalters und zur Entscheidung über den Warenverkauf ausgelegt. • Rechtsfolge: Für die Verfolgung solcher Anliegen steht dem Gläubiger grundsätzlich nur der Weg über die Gläubigerversammlung offen; eine Entscheidung außerhalb der in der InsO normierten Verfahren ist nicht vorgesehen. • Voraussetzungen der Einberufung: Die Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO setzt bestimmte Voraussetzungen voraus, die hier nicht vorlagen; deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben. • Verweis auf gesetzliche Zuständigkeit: Die Kammer verweist auf § 160 InsO und insbesondere darauf, dass nach § 161 InsO die Gläubigerversammlung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen entscheidet. • Anschluss an Vorbringen des Verwalters: Die Ausführungen des Insolvenzverwalters, dass die Voraussetzungen für eine Versammlung nicht erfüllt seien und eine fachkundige Verwertung beauftragt worden sei, hält der Senat für zutreffend. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO; der Beschwerdewert wurde nach §§ 4 InsO, 3 ZPO auf 3.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Gläubigers wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht nicht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 75 InsO nicht vorlagen. Die Anträge des Beschwerdeführers zur Abwahl des Insolvenzverwalters und zur Nichtgenehmigung des Warenverkaufs konnten nur in einer Gläubigerversammlung behandelt werden, deren Einberufung hier nicht gerechtfertigt war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, gestützt auf §§ 4 InsO, 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt.