OffeneUrteileSuche
Urteil

I-5 O 150/10

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2011:0701.I5O150.10.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Ansprüche aus Amtshaftung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Beklagte zu 1) und dem Erlass eines entsprechenden Beschlusses durch das Amtsgericht Herne. Der Kläger hat seit dem 13.09.2000 bei der Beklagten zu 1 ein Gewerbe für Holz- und Bautenschutz angemeldet. Mit einem Handwerk ist er nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Am 03.04.2001 erstellte der Kläger ein Angebot zur Durchführung verschiedener Dacharbeiten. Dies führte am 25.04.2001 zu einer Anzeige der Kreishandwerkerschaft I wegen Verdachts der unerlaubten Ausübung des Dachdeckerhandwerks. Seitens der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei der Beklagten zu 1 wurden am 03.07.2001 Ermittlungen gegen den Kläger aufgenommen. Am 19.03.2003 hat das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten zu 1 beim Amtsgericht Herne einen Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die Handwerksordnung und das Schwarzarbeitsgesetz gestellt. Das Amtsgericht Herne hat durch Beschluss vom 19.03.2003 (11 Gs 162/03) wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung pp. die Durchsuchung und Beschlagnahme gegen den Kläger angeordnet. Die Durchsuchung wurde am 25.04.2003 durchgeführt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 28.07.2003 (1 Qs 62/03) wurde die Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Am 15.10.2005 wurde seitens der Beklagten zu 1 gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung in Höhe von insgesamt 2.105,62 € erlassen. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 09.11.2005 Einspruch eingelegt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 26.06.2006 ist der Kläger nicht erschienen. Daraufhin hat das Amtsgericht den Einspruch durch Urteil vom 26.06.2006 verworfen. Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht am 24.07.2007 (2 BvR 1545/03) festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 19.03.2003 und der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 28.07.2003 den Kläger in seinen Grundrechten verletzen und die Beschlüsse aufgehoben. Mit der Klage hat der Kläger gegenüber den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 19.825,73 € nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.493,21 € geltend gemacht. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen. Der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 19.03.2003 sei fehlerhaft und hätte nicht gestellt werden dürfen. Die Grenzen einer fehlerfreien Ermessensausübung seien überschritten. Darüber hinaus habe ein ausreichender Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nicht vorgelegen. Auch der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses durch den Richter sei fehlerhaft. Der Durchsuchungsbeschluss hätte aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erlassen werden dürfen. Das Amtsgericht wäre verpflichtet gewesen, seinen Ermessensspielraum pflichtgemäß auszuüben. Der Kläger behauptet, infolge der Hausdurchsuchung sei er erkrankt. Er habe an schweren Depressionen und Angstzuständen gelitten. Insoweit liege ein immaterieller Schaden vor, wofür ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € angemessen sei. Infolge der Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen sei er nicht in der Lage gewesen, seine selbständige Tätigkeit weiter ordnungsgemäß auszuführen. Hierdurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 17.127,33 € zzgl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2698,40 Euro entstanden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.825,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank seit dem 21.12.2010 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch mindestens in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank seit dem 21.12.2010 zu zahlen, 3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn angefallene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.493,21 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten das Vorbringen des Klägers zu einem Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Durchsuchungsbeschluss habe zu keinem Nachteil bei dem Kläger geführt. Eine Erkrankung des Klägers bzw. eine Verursachung durch die Hausdurchsuchung werde bestritten. Auch habe die Beschlagnahme von Unterlagen keine negativen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Klägers gehabt. Die Beklagten sind der Ansicht, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nur in formeller Hinsicht relevant. Eine Begründung durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss hätte nachgeholt werden können. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit nicht ausdrücklich festgestellt. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden. Von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1 sei der komplette Ermittlungsvorgang vorgelegt worden. Auch sei ein Verschulden des Amtsrichters zu verneinen. Ein Kollegialgericht habe das Verhalten als rechtmäßig bestätigt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf ihre Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat weder gegenüber der Beklagten zu 1 noch gegenüber dem Beklagten zu 2 einen Anspruch auf Schadensersatz. 1. Gegenüber der Beklagten zu 1 sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Amtshaftung gem. § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG nicht gegeben. Eine in schuldhafter Weise begangene Amtspflichtverletzung liegt nicht vor. a) Zwar ist auf Seiten der Beklagten zu 1 eine Amtspflichtverletzung zu bejahen. Es besteht die Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Jeder Amtsträger hat die Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung, d.h., er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen (BGH NJW 1992, 3229; BGH NJW 1994, 3158). Darüber hinaus besteht bei Ermessensentscheidungen eine Amtspflicht zu fehlerfreier Ermessensausübung. Eine Amtspflichtverletzung kommt in Betracht bei jedem Ermessensfehlgebrauch (BGH NJW 1979, 1354; BGH NJW 1979, 1879; Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 839 Rdnr. 39). Für die Beurteilung von Maßnahmen einer Bußgeldbehörde gelten die für die Beurteilung strafprozessualer Ermittlungshandlungen entwickelten Grundsätze entsprechend. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten der Opportunitätsgrundsatz gem. § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz gilt. Danach kann die Verwaltungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens von einer weiteren Verfolgung nach pflichtgemäßem Ermessen Abstand nehmen. In Amtshaftungsprozessen ist der Prüfungsmaßstab, ob die Behörde sich innerhalb der Grenzen fehlerfreien Ermessensgebrauchs gehalten hat (BGH NJW 1989, 96; BGH NJW 1994, 3162; JURIS Praxis-Kommentar, § 839 BGB, Rdnr. 334). Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht bereits in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger. Die Beklagte hat aufgrund einer Anzeige der Kreishandwerkerschaft wegen Verdachts der unerlaubten Ausübung des Dachdeckerhandwerks gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren geführt. Eine Pflichtverletzung wäre nur dann anzunehmen, wenn für die Einleitung des Verfahrens ein ausreichender Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nicht bestanden hätte. Jedoch ergibt sich aus dem von der Kreishandwerkerschaft vorgelegten Angebot des Klägers vom 03.04.2001, dass er dachdeckertypische Arbeiten angeboten hat. Insoweit bestand aufgrund der fehlenden Eintragung des Klägers als Dachdecker ein Tatverdacht für einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und das Schwarzarbeitsgesetz. Auch der Erlass des Bußgeldbescheides gegen den Kläger am 15.10.2005 stellt kein relevantes amtspflichtswidriges Verhalten dar. Der Kläger hat die Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheides nicht gerügt. Im Übrigen scheitert ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz an der Rechtsmittelklausel gem. § 839 Abs. 3 BGB. Zwar hat der Kläger gegen den Bußgeldbescheid am 09.11.2005 Einspruch eingelegt. Jedoch ist er in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 26.06.2006 nicht erschienen mit der Folge, dass der Einspruch durch Urteil vom 26.06.2006 verworfen worden ist. Ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1 ist jedoch in dem Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme vom 19.03.2003 zu sehen. Am 19.03.2003 hat das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten zu 1 gem. §§ 102, 105 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz eine Durchsuchung sowie gem. §§ 94, 95 und § 98 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG eine Beschlagnahme der Beweismittel wegen eines Verdacht des Verstoßes gegen die Handwerksordnung und das Schwarzarbeitsgesetz beantragt. Der Antrag der Beklagten zu 1 ist als rechtswidrig anzusehen. Dies ergibt sich bei Würdigung der Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2007, in dem der Beschluss des Amtsgerichts vom 19.03.2003 über den Antrag der Beklagten zu 1 aufgehoben worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Der Beschluss werde den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht. Insbesondere fehle es an einer hinreichenden Konkretisierung des Tatvorwurfs. Diese Würdigung gilt auch für den Antrag der Beklagten zu 1 vom 19.03.2003. Auch hierin fehlt es an einer hinreichend bestimmten Konkretisierung. b) Für einen Amtshaftungsanspruch fehlt es jedoch an dem erforderlichen Verschulden. Ein Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1 ist nicht zu bejahen. Fahrlässig handelt ein Amtsträger, der bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seinen Amtspflichten zuwider handelt. Für den objektiven Sorgfaltsmaßstab kommt es auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an, die sich der Amtsträger verschaffen muss (BGHZ 117, 240; Palandt, BGB, § 839 Rdnr. 53). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden (Beck’scher Online-Kommentar, § 839 Rdnr. 79). Im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht für den Durchsuchungsbeschluss aufgestellten Maßstäbe ist infolge der unzureichenden Einhaltung der Anforderungen von einer nicht hinreichend konkretisierten Antragstellung für die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme auszugehen. Allerdings lässt sich hieraus noch kein Schuldvorwurf gegenüber der Beklagten zu 1 begründen. Allein eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung vermag einen Schuldvorwurf nicht ohne weiteres zu begründen. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, kann aus der Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH NJW 1993, 530; BGH NJW 1996, 2422; Beck-Online-Kommentar, BGB, § 839 Rdnr. 79). Eine unrichtige Entscheidung im Ermittlungsverfahren ist im Amtshaftungsprozess nicht auf die Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Vertretbarkeit darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 1989, 96; BGH NJW 1989, 1924; BGH NJW 1994, 3162; Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 839 Rdnr. 36). Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles stellt sich die Antragstellung vom 19.03.2003 nicht als vorwerfbar fehlerhaft dar. Die Beklagte zu 1 ist nicht zu einer rechtlich nicht vertretbaren Ansicht gelangt. Zwar ist der Antrag vom 19.03.2003 nicht als hinreichend konkretisiert anzusehen. Insbesondere fehlt es an einem erkennbar konkreten Tatvorwurf. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 die Akte des Ermittlungsverfahrens an das Gericht mit übersandt hat. Insoweit ist aus der Sicht des handelnden Beamten unter Einbeziehung des Akteninhalts die Annahme einer hinreichend konkretisierten Antragstellung als vertretbar anzusehen. Jedenfalls kann dieses Verhalten nicht als unverständlich angesehen werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Verschulden aufgrund der Kollegialgerichtsrichtlinie ausgeschlossen ist. Den Amtswalter trifft kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Von einem Beamten könne keine bessere Rechtsansicht als von einem solchen Gericht erwartet und verlangt werden (BGH-NZV 1990, 499; BGH-NJW-RR 1992, 772; BGHNVWZ 1993, 1228). Danach ist ein Verschulden in der Regel dann zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die konkret in Rede stehende Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Während die frühere Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen grundsätzlich ein Verschulden verneint hat, ist nunmehr davon auszugehen, dass es sich nur noch um eine allgemeine Richtlinie handelt, von der nach Beurteilung des Einzelfalles abgewichen werden kann (BGH NJW, 1989, 96; BGH NJW-RR 1992, 772). Als Ausnahmefälle sind insbesondere anzusehen, wenn das Gericht bei der Bildung seiner Rechtsauffassung von einem anderen Sachverhalt als der Beamte ausgeht oder den festgestellten Sachverhalt nicht so sorgfältig oder erschöpfend gewürdigt hat oder es sich um eine einfache, leicht zu beantwortende Rechtsfrage handelt und wenn das Kollegialgericht trotz klarer und eindeutiger Selbstbestimmung die Rechtslage verkannt hat (Beck’scher Online-Kommentar, BGB, § 839 Rdnr. 80). Eine Ausnahme wird auch dann angenommen, wenn das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BGH NJW 1994, 3162). Danach führt in der Regel die Entscheidung eines Kollegialgerichts zu einem Ausschluss des Verschuldens eines Amtswalters. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 28.07.2003, die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gebilligt. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der Richtlinie sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichts vom 28.07.2003 dass sich das Landgericht inhaltlich mit den Anforderungen der erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme auseinander gesetzt hat. Insoweit ist auch für die Beantragung der Anordnung ein Verschulden des Mitarbeiters der Beklagten zu 1 ausgeschlossen. 2) Ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu 1 lässt sich für den Kläger auch nicht aus § 39 Abs. 1 OBG herleiten. Die Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Regelung der Aufopferung dar. Sie ist neben § 839 BGB anwendbar (Palandt, BGB, § 839 Rdnr. 85). Jedoch fehlt es an der Voraussetzung einer rechtswidrigen Maßnahme einer Ordnungsbehörde. Zwar ist die Beantragung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 19.03.2003 seitens der Beklagten durch das Amt für öffentliche Ordnung erfolgt. Jedoch fehlt es an dem Vorliegen einer Maßnahme. Grundsätzlich wird der Begriff der Maßnahme weit gefasst. Hierfür genügt, dass eine hoheitliche Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf Rechtsgüter des Betroffenen hat (vgl. BGH NJW 1985, 1338; BGH NJW 1987, 1945). Der Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme. Der Antrag ist gerichtet auf eine Anordnung durch das Amtsgericht. Erst das Gericht entscheidet über die konkrete Anordnung gegenüber dem Betroffenen. Insoweit fehlt es an einer unmittelbaren Rechtswirkung des Antrags gegenüber dem Kläger. 3. Auch gegenüber dem Beklagten zu 2 hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Eine in schuldhafter Weise begangene Amtspflichtverletzung ist nicht gegeben. a) Zwar ist von einem amtspflichtwidrigen Verhalten auszugehen. Als amtspflichtwidrig ist der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 19.03.2003 anzusehen. Das Gericht hat durch den Beschluss vom 19.03.2003 gem. §§ 102, 105 ZPO, § 46 OWiG die Durchsuchung sowie gem. §§ 94 ff. StPO die Beschlagnehme der Beweismittel wegen eines Verdachts des Verstoßes gegen die Handwerksordnung pp. angeordnet. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2007, welche den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.03.2003 aufgehoben hat, ist der Beschluss als rechtswidrig anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss den Kläger in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Der Beschluss des Amtsgerichts werde den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht. Insbesondere fehle es an einer hinreichenden Konkretisierung des Tatvorwurfs. Insoweit stellt der Erlass des Beschlusses vom 19.03.2003 eine Amtspflichtverletzung dar. Auch der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 28.07.2003 ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als amtspflichtwidrig anzusehen. Jedoch lässt sich aus dem Erlass dieses Beschlusses keine kausale Amtspflichtverletzung herleiten. Es fehlt an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen kausalen Schaden. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Schaden bereits durch die Durchsuchung entstanden. Der Beschluss des Landgerichts erfolgte jedoch zeitlich nach der am 25.04.2003 durchgeführten Durchsuchung. a) Bezüglich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 19.03.2003 fehlt es an einem der Beklagten zu 2 zurechenbaren Verschulden. Allerdings entfällt der Verschuldensvorwurf nicht bereits aufgrund des Richterprivilegs gem. § 839 Abs. 2 BGB. Zwar werden für Richter Schadensersatzansprüche durch das Spruchrichterprivileg weitgehend ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand greift aber nur dann ein, wenn die Amtspflichtverletzung bei einem Urteil in einer Rechtssache erfolgt. Auch für bestimmte Beschlüsse wird ein Urteilscharakter angenommen. Allerdings wird für Entscheidungen, welche die Sache nicht abschließend beurteilen, der Urteilscharakter verneint (Palandt, BGB, § 839 Rdnr. 65). Nicht als urteilsvertretende Beschlüsse werden die Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen angesehen (Münchener Kommentar, § 839 Rdnr. 326). Insoweit kommt das Richterprivileg für den Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts vom 19.03.2003 nicht zur Anwendung. Jedoch ist ein Verschulden bei dem Beschluss des Amtsgerichts nach allgemeinen Verschuldensmaßstäben nicht zu bejahen. Dem Richter am Amtsgericht lässt sich eine Fahrlässigkeit nicht zur Last legen. Fahrlässig handelt ein Amtsträger, der bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seiner Amtspflicht zuwider handelt. Für den objektiven Sorgfaltsmaßstab kommt es auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an, die sich der Amtsträger verschaffen muss (BGHZ 117, 240; Palandt, BGB, § 839 Rdnr. 53). Die Entscheidungen eines Richters über Zwangsmaßnahmen sind keine Ermessensentscheidungen. Vielmehr hat der Richter bei der Prüfung eines Tatverdachts einen unbestimmten Rechtsbegriff mit einem gewissen Beurteilungsspielraum anzuwenden. Im Amtshaftungsprozess ist nur zu prüfen, ob die Entscheidung des Richters vertretbar ist, selbst wenn sie nicht gebilligt wird (BGH NJW 1970, 1543). Die Vertretbarkeit darf nur verneint werden, wenn die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH NJW 1989, 96). Die Entscheidung des Amtsrichters über die Anordnung der Durchsuchung ist bei Gesamtwürdigung nicht als unverständlich anzusehen. Der Richter hat die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse getroffen. Hierzu gehörten auch die Erkenntnisse aus der vorgelegten Ermittlungsakte. Zwar wird in dem Beschluss des Amtsgerichts der konkrete Tatvorwurf nicht hinreichend bestimmt konkretisiert. Jedoch wäre der Amtsrichter aufgrund der ermittelten Umstände inhaltlich berechtigt gewesen, den Beschluss zu erlassen. Eine hinreichende Verdachtssituation lag bei der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gegenüber dem Kläger vor. Auch war die Annahme der Verhältnismäßigkeit, bezüglich davon in der Entscheidung des BVerfG nur Bedenken - ohne Bindungswirkungen – geäußert worden sind, jedenfalls nicht unverständlich. Im Hinblick auf den bloßen formellen Charakter der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung nicht mehr verständlich ist. Mangels Verschuldens des Richters am Amtsgericht ist ein Anspruch auf Amtshaftung auch gegenüber dem Beklagten zu 2 zu verneinen. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.