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Beschluss

9 T 26/11

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2011:0809.9T26.11.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.04.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.04.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragsstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Der Antragssteller hat einen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gem. § 143 Abs.1 S.1 InsO i.V.m. § 133 Abs.1 S.1 InsO nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Zahlungen des Insolvenzschuldners an die Antragsgegnerin um anfechtbare Rechtshandlungen handelt. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob der Insolvenzschuldner bei diesen Zahlungen einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte. Jedenfalls fehlt es bereits an der Kenntnis der Antragsgegnerin von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners zur Zeit der Zahlungen. Der Gläubiger muss von der vorsätzlichen Benachteiligung durch den Schuldner positive Kenntnis haben. Ein Kennenmüssen ist nicht ausreichend (vgl. Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 133 Rn. 25). Eine positive Kenntnis der Antragsgegnerin von dem Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners zum Zeitpunkt der Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge hat der Antragssteller weder mit der erforderlichen Substanz dargelegt noch ausreichend unter Beweis gestellt. Allein der Vortrag, dass die Antragsgegnerin die drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners und damit auch die Benachteiligungsabsicht habe kennen müssen, ist zur Darlegung einer positiven Kenntnis nicht ausreichend. Zugunsten des Antragstellers greift auch nicht die Beweiserleichterung des § 133 Abs.1 S.2 ZPO ein. Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligte. Über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend, soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann vermutet werden, wenn der andere Teil die Umstände kannte, die zwingend auf eine – zumindest drohende – Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Das Wissen des Antragsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az.: IX ZR 272/02). Der Antragssteller hat nicht mit der erforderlichen Substanz dargelegt, dass die Antragsgegnerin von einer Zahlungsunfähigkeit bzw. einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners positive Kenntnis hatte. Zwar kann aufgrund von Indizien, die Rückschlüsse auf die Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erlauben, eine solche Kenntnis angenommen werden. Insoweit ist zutreffend, dass sich einem Sozialversicherungsträger angesichts der partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen die allgemeine Erfahrung aufdrängen muss, dass solche Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner weniger gefährlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2001, Az.: IX ZR 17/01). Dieser Erfahrungssatz kann jedoch nur zu einem zwingenden Rückschluss auf die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners führen, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner Zahlungsschwierigkeiten und auch gegenüber anderen Gläubigern nicht unerhebliche offene Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hat. Denn in diesem Fall liegt der Rückschluss für den Sozialversicherungsträger nahe, dass der Schuldner unter Zurückstellung der anderen Forderungen zunächst die strafbewehrten Verbindlichkeiten erfüllt. Solche zwingenden Indizien sind hier in ausreichendem Maße von dem Antragssteller jedoch nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Indizien für eine von dem Antragssteller behauptete – zumindest – drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die die Antragsgegnerin kannte, sind, dass der Schuldner mit Sozialversicherungsbeiträge über mehrere Monate bis zu einem Betrag von 1.172,38 € in Rückstand geraten ist, mit Schreiben vom 18.08.2005 und 05.10.2005 um Stundung bat und erst auf eine Vollstreckungsankündigung die Teilzahlungen erbracht hat. Diese Umstände allein lassen jedoch nicht den zwingenden Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu. Denn es ist nicht zu erheblichen Rückständen gekommen. Auch hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Insolvenzschuldner auch gegenüber anderen Gläubigern erhebliche offene Verbindlichkeiten hatte. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass es zu fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner gekommen ist. Auch aus den Schrieben des Insolvenzschuldners selbst sind insoweit keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist darin vielmehr von „unvorhergesehenen betrieblichen Gründen“ und „einigen Schwierigkeiten unsererseits“ die Rede, die jedenfalls nicht den zwingenden Schluss darauf zulassen, dass bereits erhebliche grundsätzliche finanzielle Probleme vorlagen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, §§ 1, 3 Abs. 2 KV 1811 GKG.