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Urteil

5 O 156/10

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stadt als untere Ordnungsbehörde haftet nicht für Amtspflichtverletzungen, wenn sie auf eine Weisung des Landes gehandelt hat; die Verantwortung verlagert sich auf die anweisende Behörde. • Auch gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche greifen nicht gegenüber der angewiesenen Behörde; die Haftungsverantwortung richtet sich nach Art.34 GG und den Grundsätzen des Handelns auf Weisung. • Auch haftungsrechtliche Ansprüche nach dem Ordnungsbehördengesetz (z. B. § 39 OWG NRW) sind bei Handeln auf Weisung grundsätzlich auf die anweisende Behörde beschränkt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Stadt bei Weisung des Landes für Untersagungsverfügungen • Die Stadt als untere Ordnungsbehörde haftet nicht für Amtspflichtverletzungen, wenn sie auf eine Weisung des Landes gehandelt hat; die Verantwortung verlagert sich auf die anweisende Behörde. • Auch gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche greifen nicht gegenüber der angewiesenen Behörde; die Haftungsverantwortung richtet sich nach Art.34 GG und den Grundsätzen des Handelns auf Weisung. • Auch haftungsrechtliche Ansprüche nach dem Ordnungsbehördengesetz (z. B. § 39 OWG NRW) sind bei Handeln auf Weisung grundsätzlich auf die anweisende Behörde beschränkt. Die Kläger (zwei Buchmacher) betrieben bzw. vermittelten in Räumlichkeiten in Herne Sportwetten; die Vermittlung erfolgte für eine Firma mit Lizenz in Gibraltar. Die Stadt Herne untersagte beiden Klägern per Ordnungsverfügung die Vermittlung und den Betrieb von Sportwetten in Nordrhein‑Westfalen und drohte Zwangsgelder an; die Maßnahmen wurden vollzogen bzw. führten zur Betriebsschließung. Die Kläger rügten Verletzungen der Dienstleistungs- und Berufsfreiheit und begehrten Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Stadt. Die Stadt verteidigte sich damit, auf Weisung des Innenministeriums des Landes Nordrhein‑Westfalen gehandelt zu haben und verweist auf Weisungsdokumente. Die Kläger bestreiten die Tragweite der vorgelegten Weisung, geben jedoch nicht den Wortlaut des Landes ausdrücklich vollständig auf; das Innenministerium erklärte in einem Schreiben, der Erlass habe Weisungscharakter. • Klagezulässigkeit: Feststellungsinteresse besteht, weil Schadenshöhe noch nicht abschließend bezifferbar war und Widerspruchsverfahren bei der Behörde andauerten (§ 256 ZPO). • Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) scheidet aus, weil die Stadt als untere Ordnungsbehörde auf Weisung des Innenministeriums gehandelt hat; bei Handeln auf Weisung verschiebt sich die Verantwortlichkeit auf die anweisende Körperschaft, sodass der angewiesene Beamte bzw. dessen Anstellungskörperschaft nicht passivlegitimiert ist. • Die vorgelegte Weisung des Innenministeriums (31.03.2006) an die Bezirksregierungen und die ergänzende Erklärung (11.11.2010) begründen, dass die Stadt Herne als Ordnungsbehörde gebunden war; es kommt nicht darauf an, dass die Weisung ursprünglich an die Bezirksregierungen gerichtet war. • Auch ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch scheidet aus: Haftungs‑ und Verantwortlichkeitsgrundsätze nach Art. 34 GG gelten; bei Handeln auf Weisung verlagert sich die Haftung auf den Weisungsgeber, sodass die angewiesene Stadt nicht haftet. • Haftung nach § 39 OWG (Ordnungsbehördenhaftung) greift nicht zu Lasten der angeordneten Behörde, weil auch hier die Grundsätze des Handelns auf Weisung Anwendung finden und damit objektive Haftungszurechnung auf die anweisende Behörde entfällt. • Unabhängig davon hat das Gericht auch materiell geprüft und in Anlehnung an das parallel entschiedene Verfahren (5 O 5/11) keine sonstigen Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz gegen die Stadt bejaht. • Verfahrensrechtlich konnte das gewünschte Ruhen zur Überprüfung der Verantwortlichkeit des Landes nicht angeordnet werden, weil kein beiderseitiger Antrag nach § 251 ZPO vorlag. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kläger erhalten keinen Schadensersatz von der Stadt Herne, weil die Untersagungsverfügungen und deren Vollziehung auf Weisung des Landes Nordrhein‑Westfalen ergingen und damit die Haftungsverantwortung auf die anweisende Behörde übergeht. Gemeinschaftsrechtliche Ansprüche und Ansprüche nach § 39 OWG greifen gegenüber der angewiesenen Stadt nicht durch. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.