Beschluss
7 T 104/09
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einwilligung der Eltern in die Adoption kann ersetzt werden, wenn der Elternteil dem Kind gegenüber Gleichgültigkeit gezeigt hat und die Unterlassung der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs.1 BGB).
• Vor einer Ersetzung wegen Gleichgültigkeit ist der Elternteil durch das Jugendamt zu belehren; seit der Belehrung müssen mindestens drei Monate verstrichen sein (§ 1748 Abs.2 BGB).
• Gegenüber einem dauerhaften, rechtlich ungesicherten Pflegeverhältnis kann die Adoption eine erhebliche Verbesserung der Lebensverhältnisse des Kindes und damit einen unverhältnismäßigen Nachteil beim Unterbleiben der Annahme begründen.
• Die materielle Prüfung der Gleichgültigkeit umfasst objektive Umstände wie wiederholtes Verpassen von Gesprächsterminen, fehlende Kontaktbemühungen (auch schriftlich) und das Verbergen der Anschrift; bei besonders krasser Verweigerungshaltung des anderen Elternteils genügt dessen Nichterscheinen bzw. Nichtantwort als Indiz.
Entscheidungsgründe
Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption bei nachhaltiger Gleichgültigkeit der Eltern • Die Einwilligung der Eltern in die Adoption kann ersetzt werden, wenn der Elternteil dem Kind gegenüber Gleichgültigkeit gezeigt hat und die Unterlassung der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs.1 BGB). • Vor einer Ersetzung wegen Gleichgültigkeit ist der Elternteil durch das Jugendamt zu belehren; seit der Belehrung müssen mindestens drei Monate verstrichen sein (§ 1748 Abs.2 BGB). • Gegenüber einem dauerhaften, rechtlich ungesicherten Pflegeverhältnis kann die Adoption eine erhebliche Verbesserung der Lebensverhältnisse des Kindes und damit einen unverhältnismäßigen Nachteil beim Unterbleiben der Annahme begründen. • Die materielle Prüfung der Gleichgültigkeit umfasst objektive Umstände wie wiederholtes Verpassen von Gesprächsterminen, fehlende Kontaktbemühungen (auch schriftlich) und das Verbergen der Anschrift; bei besonders krasser Verweigerungshaltung des anderen Elternteils genügt dessen Nichterscheinen bzw. Nichtantwort als Indiz. Die Beteiligte zu 1. wurde 2002 geboren und lebte seit 2006 in einer Pflegefamilie, die die Adoption anstrebte. Die leiblichen Eltern sind die Beteiligten zu 2. (Mutter) und zu 3. (Vater). Wegen Alkoholmissbrauchs und Gewalttätigkeiten wurden die Kinder 2005 in Obhut genommen; elterliche Sorge wurde 2007 entzogen. Das Jugendamt beantragte 2008 die Ersetzung der Einwilligungen zur Adoption wegen Gleichgültigkeit. Die Mutter versäumte wiederholt vereinbarte Gesprächstermine, erschien nicht zu Anhörungen und unterließ jegliche Kontaktaufnahme; der Vater zog nach Polen weg und war nicht erreichbar. Das Amtsgericht Recklinghausen lehnte die Ersetzung ab mit Hinweis auf Art. 6 GG; das Jugendamt legte Beschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht holte Gutachten ein, hörte Beteiligte und Pflegeeltern und entschied zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Amtsvormunds (Jugendamts) ist statthaft und zulässig (§§19,20 FGG). • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 1748 Abs.1 S.1 2. Alt. BGB ist die Einwilligung zu ersetzen, wenn der Elternteil Gleichgültigkeit zeigt und das Unterbleiben der Annahme dem Kind unverhältnismäßig schadet; bei bloßer Gleichgültigkeit ist vorher die Belehrung durch das Jugendamt erforderlich und es müssen drei Monate verstrichen sein (§ 1748 Abs.2 BGB). • Belehrung und Frist: Die Mutter wurde ordnungsgemäß am 30.08.2007 belehrt und nahezu ein Jahr bis zum Antrag verstrichen. • Gleichgültigkeit der Mutter: Objektive Umstände (Abbruch von Besuchskontakten seit 09/2006, wiederholtes Nichtwahrnehmen von Terminen, fehlende briefliche Kontaktbemühungen, Nichtmitteilung von Adressänderungen) rechtfertigen den Schluss auf Gleichgültigkeit. Krankheit oder sonstige erhebliche Hinderungsgründe wurden nicht substantiiert vorgetragen. Gutachterlich wurde zwar eine schwere Alkoholabhängigkeit festgestellt, zugleich aber ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit, sodass fehlendes Engagement als vorwerfbar anzusehen ist. • Unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind: Das Kind lebt in einer harmonischen, dauerhaften Pflegefamilie; Adoption würde dessen rechtliche und seelische Sicherheit wesentlich stärken. Das Interesse des Kindes an rechtlicher Sicherung und familiärer Geborgenheit überwiegt das Elternrecht der Mutter. • Vater: Der Vater zeigte besonders krasse Gleichgültigkeit (Wegzug nach Polen ohne ladungsfähige Anschrift, keine Reaktion auf Zustellungen). Auch seine Einwilligung kann ersetzt werden. • Verfahrensrechtliches: Die Anhörung des Kindes in Anwesenheit der Pflegeeltern war gerechtfertigt, um eine geschützte Atmosphäre zu gewährleisten; kein Verstoß gegen den Anspruch auf faires Verfahren. • Kosten: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Jugendamts ist begründet; der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 18.12.2008 wird aufgehoben. Die Einwilligungen der Mutter (Beteiligte zu 2.) und des Vaters (Beteiligter zu 3.) zur Adoption durch die Pflegeeltern der Beteiligten zu 1. werden gemäß § 1748 Abs.1 BGB ersetzt. Entscheidungsgrundlagen sind die andauernde Gleichgültigkeit der Eltern, das Fehlen ausreichender Kontaktbemühungen sowie das überwiegende Interesse des Kindes an einer dauerhaften, rechtlich abgesicherten familiären Bindung in der Pflegefamilie. Damit wird dem Kindeswohl Rechnung getragen und dem Kind die notwendige rechtliche sowie seelische Sicherheit durch Adoption ermöglicht.