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Urteil

6 O 284/10

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2011:1207.6O284.10.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) den Kläger von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und

b) jegliche nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Medikamentenabgabe vom 15.02.2010 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige dritte übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1180,48 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt Stefan Herrmann, Bebelstraße 13, 45770 Marl, freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) den Kläger von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und b) jegliche nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Medikamentenabgabe vom 15.02.2010 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1180,48 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt Stefan Herrmann, Bebelstraße 13, 45770 Marl, freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) den Kläger von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und b) jegliche nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Medikamentenabgabe vom 15.02.2010 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1180,48 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt I, freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer vermeintlich fehlerhaft durchgeführten Medikamentenabgabe am 15.02.2010. Der Kläger wurde am 15.02.2010 in der Praxis Dr. I1 in Datteln wegen eines Windelausschlags behandelt. Der Kinderarzt stellte ein Rezept zur Behandlung mit Kaliumpermanganat aus. Der Wortlaut des Rezeptes lautete: Kaliumpermanganat 1 OP. Die Mutter des Klägers löste das Rezept noch am gleichen Tage in der C-Apotheke in Datteln, deren Betreiberin die Beklagte ist, ein. Bedient und beraten wurde sie dabei von der Zeugin G. Sechs Wochen später am 31.03.2010 betupfte die Mutter des Klägers dessen Po mit dem in der Apotheke bekommenen Mittel. Dabei brachte sie das Pulver direkt auf die vom Hautausschlag betroffenen Stellen auf. Anschließend legte sie ihrem Sohn eine Windel an. Nach kurzer Zeit fing der Kläger lautstark an zu weinen und begann vor Schmerzen zu schreien. Der Pobereich hatte sich außerdem schwarz verfärbt. Der Kläger wurde noch am gleichen Tage notfallmäßig in der Kinder- und Jugendklinik in Datteln vorgestellt. Von dort wurde er in das N in Herne überwiesen. Die Ärzte diagnostizierten eine Kaliumpermanganatverätzung und behandelten den Kläger mit Spülungen und Kompressen. Trotz dieser Behandlung war es notwendig, das er im T in Bochum vom 01.04. bis zum 05.04.2010 stationär behandelt werden musste. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten dort mehrere Verätzungsareale aufgrund der fehlerhaften Anwendung des Präparates Kaliumpermanganat. Es erfolgte eine intensive Reinigung der betroffenen Hautareale und eine Anwendung von Lavasept und Fettgaze. Mittlerweile sind die betroffenen Hautstellen weitestgehend abgeheilt. Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, behauptet, bei Abgabe des Medikamentes sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass Kaliumpermanganat vor der Anwendung mit Wasser verdünnt werden müsse. Diesen Hinweis habe auch nicht der Kinderarzt erteilt. Im Übrigen hätte das Mittel noch in der Apotheke selbst verdünnt werden müssen. Diesbezüglich sei das abgegebene Produkt fehlerhaft zubereitet worden. Die Bediensteten der Apotheke hätten zumindest mit dem behandelnden Arzt Rücksprache halten müssen. Da der Kläger aufgrund der Verätzungen unter unerträglich starken Schmerzen gelitten habe, habe er mit Narkosemitteln und starken Schmerzmedikamenten versorgt werden müssen. Die fehlerhafte Behandlung rechtfertige ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000,00 €. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 25.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 zu zahlen. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, a)den Kläger von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und b)jegliche nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte Medikamentenherstellung ab März 2010 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.707,25 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 zu zahlen, hilfsweise hierzu:festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.707,25 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt I, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Abgabe von Kaliumpermanganat in kristalliner Form sei üblich. Das Präparat sei so herausgegeben worden, wie vom Arzt verordnet. Die Mutter des Klägers sei auch ausführlich über die richtige Anwendung aufgeklärt worden. Des Weiteren befänden sich auf dem Abgabegefäß auch Gefahrstoffhinweise. Auf die Gefährlichkeit der Chemikalie werde hingewiesen. Die Zeugin G habe der Mutter des Klägers erklärt, dass die Lösung so weit verdünnt werden müsse, bis sie eine leichte Rosafärbung annehme. Zunächst müsse eine Messerspitze des Präparates in einem Liter Wasser aufgelöst werden. Eine Verdünnung von Kaliumpermanganat in der Apotheke sei grundsätzlich unüblich. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. M vom 06.04.2011 (Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und zu den Einwendungen der Parteien Stellung genommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 (Bl. 133 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 280, 253, 823 BGB, weil seine Mutter bei Abgabe des Medikaments Kaliumpermanganat am 15.02.2010 von der Mitarbeiterin der Beklagten nicht sach- und fachgerecht beraten worden ist. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und aufgrund der Vernehmung der Zeugin G fest. Der Sachverständige hat schlüssig nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das von der Beklagten benutzte Abgabegefäß für Kaliumpermanganat in kristalliner Form nicht die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung zur Kennzeichnung von Arzneimitteln erfülle. Da das Kaliumpermanganat vorliegend als Arzneimittel abgegeben worden ist, müssten auch zwingend die Regeln der ApBetrO eingehalten werden. Insbesondere müsse auf dem Gefäß die Art der Anwendung gekennzeichnet sein. Dies ist vorliegend unstreitig nicht geschehen. Im konkreten Fall hätte also auf dem Gefäß vermerkt werden müssen, dass das Arzneimittel zur Bereitung von Bädern und Umschlägen zu gebrauchen ist. In diesem Fall hätten die Eltern des Klägers vor der Anwendung zur Kenntnis nehmen können, dass das Kaliumpermanganat auf keinen Fall unverdünnt auf die betreffenden Hautareale aufgetragen werden darf. Die Angabe der Art der Anwendung auf dem Abgabegefäß ist umso wichtiger, weil die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass der Anwender das Mittel erst einige Zeit nach dem Erwerb zur Heilbehandlung nutzt und daher möglicherweise die mündlichen Gebrauchsanweisungen nicht mehr in Erinnerung hat. Auch im vorliegenden Fall ist es so gewesen, dass die Mutter des Klägers das Präparat erst sechs Wochen nach dem Erwerb zur Behandlung ihres Sohnes benutzt hat. Hier bestand allein schon aufgrund des Zeitablaufs die konkrete Gefahr, dass sie sich an evtl. Hinweise seitens der Verkäuferin in der Apotheke nicht mehr erinnern konnte. Die Pflicht zur Angabe der Art der Anwendung besteht im Übrigen unabhängig von der Frage, ob das herausgegebene Arzneimittel verschreibungspflichtig ist oder nicht. Die Beklagte hat also mit der konkreten Verwendung des von ihr benutzten Abgabegefäßes gegen § 14 Abs. 1 Ziffer 3 der Apothekenbetriebsordnung verstoßen. Darüber hinaus erachtet die Kammer auch die von der Zeugin G behauptete Aufklärung der Mutter des Klägers als unzureichend, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Aufklärung so stattgefunden hat, wie sie von der Zeugin G in der mündlichen Verhandlung geschildert worden ist. Die Zeugin G hat insoweit bekundet, dass sie die Kunden nicht explizit darauf hinweise, dass das Medikament nicht in Pulverform zur Behandlung eingesetzt werden dürfe. Dies sei ihres Erachtens selbstverständlich und ergebe sich schon daraus, dass es im Wasser verdünnt werden müsse. Diese Schlussfolgerung der Zeugin vermag nach Ansicht der Kammer nicht zu überzeugen. Selbst wenn den Kunden eingehend die Verdünnung des Präparates erläutert wird, heißt dies im Umkehrschluss noch nicht, dass ihnen dann auch die Gefährlichkeit des Mittels bekannt ist, wenn es in Pulverform auf die zu behandelnden Hautareale aufgetragen wird. Es hätte also seitens der Zeugin Fröhlich auf jeden Fall noch ein eindringlicher Hinweis dergestalt erfolgen müssen, dass das Präparat auf keinen Fall in seiner kristallinen Form aufgetragen werden dürfe und dass ein solches Auftragen zu schweren Verätzungen führen könne. Aufgrund der oben festgestellten fehlerhaften Beratung und fehlerhaften Abgabe des Medikaments ist die Beklagte dem Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeld verpflichtet. Die Kammer erachtet insoweit einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 7.500,00 € für angemessen aber auch ausreichend. Sie hat dabei berücksichtigt, dass nicht unwesentliche Hautareale des Klägers verätzt worden sind, dieser sich über einen Zeitraum von fünf Tagen in stationärer Behandlung befand und darüber hinaus erhebliche Schmerzen erleiden musste. Der Feststellungsantrag ist aus dem ausgeurteilten Umfang gemäß § 256 Abs. 1 zulässig und begründet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Möglichkeit zukünftiger Schäden, bedingt durch die fehlerhafte Abgabe des Medikamentes Kaliumpermanganat besteht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 erklärt haben, dass die Beschwerden mittlerweile abgeklungen seien. Insoweit handelt es sich um eine laienhafte Wertung, die nicht ausschließt, dass doch noch einmal in Zukunft Folgeschäden der unstreitig eingetretenen Verätzungen eintreten können. Soweit die Kammer zunächst beabsichtigt hatte, hinsichtlich der eingetretenen Folgen der Verätzungen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, ist dies nicht mehr nötig, da sie aus dem Entlassungsbrief des T vom 27.04.2010 eindeutig hervorgehen und mit Dauerschäden nicht zu rechnen ist. Soweit die Kammer dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen hat, hat sie ihm trotzdem 80 % der auf den Antrag entfallenden Kosten auferlegt, da weitere Schädigungen aufgrund der fehlerhaften Abgabe des Medikamentes äußerst unwahrscheinlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.