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Urteil

12 KLs 37 Js 307/10 AK 3/11

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2012:0126.12KLS37JS307.10AK.00
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Tenor

Der Angeklagte C wird kosten- und auslagenpflichtig wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 63 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften:

§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4, 373 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO, §§ 53, 54, 56 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte C wird kosten- und auslagenpflichtig wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Angewendete Vorschriften: §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4, 373 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO, §§ 53, 54, 56 StGB. G r ü n d e I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 05.01.2011 Anklage gegen den Angeklagten C erhoben. Die Kammer hat die Anklage mit Beschluss vom 02.09.2011 zugelassen und das Hauptverfahren vor ihr eröffnet. In der Hauptverhandlung am 19.01.2012 hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der in der Anklageschrift mit den laufenden Nummern 20, 25, 31, 57, 66, 67 und 68 bezeichneten Fälle vorläufig eingestellt. II. Feststellungen zur Person Der heute 57jährige Angeklagte wurde am 09.05.1954 in N in M geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder zunächst in M auf. Seine ältere Schwester war vor seiner Geburt verstorben. Nach dem Tod seines Vaters verließ seine aus H stammende Mutter mit dem Angeklagten und seinem Bruder M und kehrte nach H zurück, wo sie wieder heiratete. Aus der zweiten Ehe seiner Mutter gingen zwei im Jahre 1960 und 1965 geborene Halbbrüder des Angeklagten hervor. Seine Mutter war während ihres Erwerbslebens als Verkäuferin tätig, sie starb im Jahre 2010. Der Angeklagte besuchte in H die Schule, die er im Alter von siebzehn Jahren mit einem der mittleren Reife vergleichbaren Abschluss verließ. Anschließend kehrte er nach N zurück, um mit finanzieller Unterstützung von Verwandten seines Vaters Journalistik zu studieren. Etwa ein Jahr später musste er sein Studium aufgrund politischer Unruhen abbrechen. Da er in Afrika keine Perspektive mehr sah, entschloss er sich im Jahre 1980, nach Deutschland auszuwandern und beantragte in H1 Asyl. Im Jahre 1983, kurz vor Abschluss des Asylverfahrens, heiratete er und ließ sich mit seiner Ehefrau, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in I nieder. Der Angeklagte absolvierte zunächst verschiedene Sprachkurse und begann im Jahre 1984 aufgrund eines vom Arbeitsamt durchgeführten Eignungstests eine Ausbildung zum Bauschlosser in E, die er 1985 mit dem Gesellenbrief abschloss. Im Anschluss an seine Ausbildung absolvierte er im folgenden Jahr vom Arbeitsamt vermittelte Schweißkurse für Metalle und elektrisches Schweißen. Anfang 1986 erhielt der Angeklagte einen dauerhaften Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und war zunächst bei einem Subunternehmen der Firma C1 in der Montage sowie als Kunstschlosser bei einer in I ansässigen Firma tätig. Im Mai 1987 wurde er von der Firma X in I eingestellt und war dort zehn Jahre im Bereich Montage und Fassadenbau tätig. Als die Firma X im Jahre 1997 in Insolvenz fiel, verlor der Angeklagte seine Arbeitsstelle. Ende 1996, Anfang 1997 wurde der Angeklagte eingebürgert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er fand zunächst keine neue Arbeitsstelle und absolvierte daher einen weiteren Schweißkurs. Nach dem Besuch des Kurses war er bis zum Jahre 2001 bei einem metallverarbeitenden Unternehmen in N1 beschäftigt. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Heilpraktiker an der Q-Schule in F. Da seine Mutter zu erblinden drohte und er sie für eine Operation an der Universitätsklinik in F für neun Monate nach Deutschland holte, musste der Angeklagte die Ausbildung aus finanziellen Gründen nach kurzer Zeit wieder aufgeben. Eine neue Arbeitsstelle fand er zunächst nicht, bis ihm im Laufe des Jahres 2002 ein Bekannter einen Abschleppwagen zum Verkauf anbot. Der Angeklagte nahm das Angebot an, machte sich im Transportgewerbe selbständig und überführte Fahrzeuge für Privatpersonen, insbesondere Afrikaner und Libanesen. Im Laufe des Jahres 2006 kam es zu einer Verschlimmerung seines Halswirbelsäulensyndroms, worunter er seit dem Jahre 2002 litt, so dass er diese Tätigkeit beenden musste. Auf den Vorschlag eines ihm bekannten Nigerianers beschloss er, sich selbständig zu machen und Handel mit Keramikmonolith aus Fahrzeugkatalysatoren zu treiben. Zum 15.10.2006 meldete er ein Gewerbe für den Im- und Export von Elektroartikeln, Haushaltsgeräten, Kfz-Teilen und Zubehör an. Zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit erhielt er vom Arbeitsamt ein Existenzgründungsdarlehen und daraus über einen Zeitraum von einem Jahr monatliche Zahlungen von 900 Euro. Seine Geschäftstätigkeit im Rahmen des Handels mit Keramikmonolith, die er im Herbst 2009 wieder einstellte, ist unter steuerlichen Gesichtspunkten Gegenstand dieses Verfahrens. Der Angeklagte ist seit 1983 verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter im Alter von 24 und 21 Jahren. Sein Sohn ist arbeitssuchend, seine Tochter absolviert eine Ausbildung als Arzthelferin in H2. Seine Ehefrau ist Hausfrau. Derzeit erhält der Angeklagte Sozialleistungen von etwa 1.000,- Euro. Für seine 75 qm große Mietwohnung zahlt er eine monatliche Miete von 570,00 Euro. Gegenüber der Q-Schule in F hat er aus der begonnenen Ausbildung zum Heilpraktiker Verbindlichkeiten von etwa 5.000,-- Euro, die er in monatlichen Raten von 100 Euro tilgt. Gesundheitlich ist der Angeklagte aufgrund eines Halswirbelsäulensyndroms, einer Erkrankung der Schultergelenke sowie arterieller Hypertonie beeinträchtigt und befindet sich deshalb in ärztlicher Behandlung. An weiteren Erkrankungen leidet er nicht. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. III. Feststellungen zum Tatgeschehen In der ersten Hälfte des Jahres 2006 sah sich der Angeklagte nach neuen Erwerbsmöglichkeiten um, da er sein Abschleppunternehmen wegen seiner Halswirbelsäulenerkrankung aufgeben musste. Während seiner Tätigkeit als Abschleppunternehmer hatte er N2, einen Nigerianer, kennengelernt, der ihm anbot, beim Handel mit Keramikmonolith aus Fahrzeugkatalysatoren mitzuwirken. N2 erzählte dem Angeklagten, er habe Kontakt zu Firmen in Nigeria, die Keramikmonolith aus ausgeschlachteten Fahrzeugen über den Luftweg nach Deutschland exportieren würden. Die Geschäftsidee sei deshalb attraktiv, weil das Keramikmonolith wertvolle Edelmetalle enthalte, die allerdings in Nigeria nicht extrahiert werden könnten. Es solle daher in Deutschland gewinnbringend veräußert werden. Er sei gerade auf der Suche nach einem in Deutschland ansässigen Unternehmer, an den das Material geliefert werden könne und der Geschäftsbeziehungen zu Recyclingfirmen unterhalte, die Keramikmonolith ankaufen würden. Als Bezahlung erhalte der deutsche Unternehmer, der im eigenen Namen im Geschäftsverkehr handeln solle, von den afrikanischen Firmen eine gewichtsabhängige Provision. Er müsse allerdings zunächst selbst geeignete Recyclingfirmen ausfindig machen. Der Angeklagte zeigte sich interessiert und informierte sich bei Bekannten und im Internet zunächst über mögliche Abnehmer. Von einer Firma, bei der er sich erkundigt hatte, wurde ihm die Firma S E1 GmbH genannt. Diese war nach Gesprächen mit dem Angeklagten bereit, Keramikmonolith von ihm anzukaufen. Bei seinem Bekannten B, der ebenfalls im Handel mit Keramikmonolith tätig war, erkundigte er sich über die Geschäftsabläufe und die für das Material in Deutschland erzielbaren Preise. Der Angeklagte teilte N2 mit, dass er einen geeigneten Abnehmer gefunden habe und nunmehr bereit sei, in der von ihm angebotenen Weise tätig zu werden. Er besprach mit N2 weitere Einzelheiten der Geschäftsabwicklung. N2 und der Angeklagte vereinbarten schließlich, die Geschäfte mit Keramikmonolith in der Weise abzuwickeln, dass die in M1 in Nigeria ansässigen Firmen T Nigeria Limited und P Nigeria Limited den Angeklagten mit Keramikmonolith beliefern würden, welches per Luftfracht vom Flughafen M1 zum Flughafen G transportiert werden sollte. Der Angeklagte sollte die Zollanmeldung der jeweiligen Lieferung vornehmen. Um aber möglichst große Gewinne aus den Geschäften nach Afrika zurücktransferieren zu können und hohe Einfuhrabgaben zu vermeiden, sollte er bei der Zollanmeldung einen Warenwert von unter 10.000 Euro pro Lieferung, circa zwei bis fünf Euro pro Kilogramm Keramikmonolith, angeben. Jeder Lieferung sollte für die Zollanmeldung eine entsprechende an den Angeklagten gerichtete Lieferrechnung der Firmen T und P beigefügt werden. Wie der Angeklagte von N2 und seinem Bekannten B in Erfahrung gebracht hatte, würde der tatsächliche Wert aufgrund der in dem Keramikmonolith enthaltenen wertvollen Edelmetalle aber weitaus höher liegen, nämlich im Bereich zwischen etwa 50.000 und 100.000 Euro pro Lieferung. Angeliefert würden etwa 1.000 bis 1.500 Kilogramm. N2 und der Angeklagte kamen weiter überein, dass der Angeklagte das Keramikmonolith anschließend an die Recyclingfirmen, mit denen er in Geschäftsbeziehung stehe, weiterveräußern sollte. Die von den Recyclingfirmen erstellten Abrechnungen über das erhaltene Keramikmonolith sollte er an die Firmen T und P übersenden, die ihm dann jeweils eine entsprechend an die Endabrechnung angepasste zweite Einfuhrrechnung mit den tatsächlichen Warenwerten übermitteln würden. Maßgebend für die Abrechnung mit den afrikanischen Firmen sollte die jeweils zweite Einfuhrrechnung sein. Nach Erhalt des jeweiligen Kaufpreises von den Recyclingfirmen sollte er diesen abzüglich Umsatzsteuer in bar an verschiedene von den Firmen T und P entsandte Mittelsmänner auszahlen. Die Höhe der von den Firmen T und P an den Angeklagten gezahlten Provision von zunächst 0,50 Euro pro Kilogramm sollte sich nach dem in der Endabrechnung der Recyclingfirmen ermittelten Gesamtgewicht der jeweiligen Lieferung richten. Der Angeklagte beabsichtigte, sich durch die von den afrikanischen Firmen gezahlten Provisionen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu sichern. Entsprechend der Vereinbarung mit N2 meldete der Angeklagte am 05.10.2006 zum 15.10.2006 bei der Stadt I ein Gewerbe an. Geschäftsgegenstand war der Im- und Export von Elektroartikeln, Haushaltsgeräten, Kfz-Teilen und Zubehör. Mit der Abgabe seiner monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und den Umsatzsteuerjahreserklärungen beauftragte der Angeklagte den Steuerberater M aus F, der künftig nach Einreichung entsprechender Buchführungsunterlagen die entsprechenden Voranmeldungen und Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt N1 abgeben sollte. Der Angeklagte wurde beim Finanzamt N1 unter der Steuernummer ##### geführt. Vom Arbeitsamt erhielt er ein Existenzgründungsdarlehen, woraus er über einen Zeitraum von einem Jahr monatliche Zahlungen von 900 Euro erhalten sollte. Daneben verwendete er den Erlös aus der Veräußerung seines Abschleppwagens zur Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit. Gewerbliche Räume mietete er zunächst nicht an, als Büro diente seine Privatwohnung. Erst später, von 2007 bis 2009, mietete er daneben eine Halle in H1, wo er für Afrikaner Motoren und Kühlschränke zur Ausfuhr, insbesondere nach Nigeria, einlagerte. Wie vereinbart erhielt der Angeklagte ab Oktober 2006 per Luftfracht Lieferungen von Keramikmonolith der Firmen T Nigeria Limited und P Enterprises Nigeria Limited, Ende Oktober 2009 erhielt er zudem zwei letzte Lieferungen von der Firma F1 Nigeria Limited. Das Gewicht pro Lieferung Keramikmonolith lag ganz überwiegend zwischen 1.000 und 1.500 Kilogramm. Der Angeklagte nahm die Zollanmeldung des jeweils gelieferten Keramikmonoliths zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, bei der ersten Lieferung am 09.10.2006 im eigenen Namen, bei allen späteren Lieferungen bevollmächtigte er die Firma P Transport Service GmbH. Um Einfuhrabgaben lediglich in geringer Höhe entrichten zu müssen, deklarierte der Angeklagte bei den jeweiligen Zollanmeldungen einen Warenwert zwischen 1.496,10 Euro und 8.445,00 Euro pro Lieferung, entsprechend der der Zollanmeldung jeweils beigefügten Einfuhrrechnung der afrikanischen Firmen. Der Angeklagte wusste, dass die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer von dem von ihm angegebenen Warenwert abhängig war und dass er auf der Grundlage der tatsächlichen Warenwerte um ein Vielfaches höhere Einfuhrumsatzsteuerbeträge zu zahlen gehabt hätte. Zwar kannte er vor Analyse des Keramikmonoliths durch die ankaufenden Recyclingfirmen noch nicht den exakten Warenwert der jeweiligen Lieferung – 28.379,69 bis 136.294,95 Euro –, nahm aber die grobe Unrichtigkeit seiner Angaben zum Warenwert bei der Zollanmeldung billigend in Kauf, um bei Einfuhr nicht hohe Abgabenbeträge zahlen zu müssen. Bereits bei den ersten sechs Lieferungen im Jahre 2006 lag der tatsächliche Warenwert pro Lieferung bei 68.370,40 Euro bis 136.294,95 Euro. Die entstandenen Luftfrachtkosten für die Beförderung vom Flughafen M1 zum Flughafen G meldete der Angeklagte jeweils zum Zollwert an. Aufgrund seiner Angaben und der vorgelegten unzutreffenden Einfuhrrechnungen setzte das Hauptzollamt G– Flughafen in den erlassenen Abgabenbescheiden die Einfuhrumsatzsteuer wie geplant bei weitem zu niedrig fest. Die entsprechenden Einfuhrabgabenbescheide wurden jeweils bekanntgegeben und der Angeklagte bzw. die von ihm beauftragte Firma P Transport Service entrichtete am Flughafen den danach fälligen Abgabenbetrag. Anschließend wurde das Keramikmonolith zu den Recyclingfirmen geliefert, mit denen der Angeklagte in Geschäftsbeziehung stand, und die es, wie mit dem Angeklagten vereinbart, ankauften. Bei den Lieferungen im Jahre 2006 war Abnehmer des Angeklagten die Firma S mit Sitz in E1, im Jahre 2007 die Firma B1 GmbH mit Sitz in C1, im Verlauf des Jahres 2008 kam für die Monate März und April 2008 die Firma V AG & Co. KG mit Sitz in I1 hinzu. Bei der ersten Lieferung am 09.10.2006 nahm der Angeklagte den Transport vom Flughafen in G nach E1 noch selbst vor, bei allen weiteren Lieferungen übernahm dies die von ihm beauftragte Firma P Transport Service GmbH. Nach Erhalt des Keramikmonoliths unterzogen die Recyclingfirmen das Material einer zweistufigen Analyse, zunächst einer Grobsichtung, anschließend einer Feinanalyse zur Ermittlung werthaltiger Bestandteile, etwa in den Katalysatoren enthaltener Edelmetalle wie Palladium, Rhodium und Platin. Entsprechend dem Analyseverfahren erfolgte auch die Abrechnung der Recyclingfirmen in zwei Schritten. Der Angeklagte erhielt nach der Grobsichtung des Materials zunächst einen ersten Anzahlungspreis, nach der Feinanalyse erfolgten jeweils eine Endabrechnung und eine entsprechende Nachvergütung. Dabei erstellte die Firma S gegenüber dem Angeklagten Einkaufsrechnungen, die Firma B1 rechnete im Gutschriftenwege ab. Der Angeklagte stellte den Recyclingfirmen jeweils eine der Endabrechnung entsprechende Lieferrechnung aus, woraufhin diese den jeweiligen Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer auf das Konto des Angeklagten überwiesen oder in bar an ihn auszahlten. Teils wurde auch der Rechnungsbetrag überwiesen und lediglich die Umsatzsteuer bar an ihn ausgezahlt. Der Angeklagte übersandte die Abrechnung der Recyclingfirmen wie mit N2 vereinbart an die Firmen T, P und F1, die ihm jeweils eine der Endabrechnung entsprechende Einfuhrrechnung über den tatsächlichen Warenwert übermittelten. Auf der Grundlage des in der Analyse der Recyclingfirmen letztlich ermittelten Gewichts des Keramikmonoliths versandte der Angeklagte eine Provisionsabrechnung über zunächst 0,50 Euro pro Kilogramm, ab dem Jahr 2009 über 1,00 Euro pro Kilogramm an die Firmen T, P und F1. Den von den Recyclingfirmen erhaltenen Kaufpreis zahlte der Angeklagte abzüglich Umsatzsteuer in bar an die von den afrikanischen Firmen entsandten Mittelsmänner, die ihn persönlich aufsuchten. Der Angeklagte versicherte sich mittels der von ihnen mitgebrachten Handys zunächst telefonisch bei den Firmen T, P und F1, ob es sich um die von ihnen geschickten Geldboten handelte. Nach Analyse des Keramikmonoliths durch die Recyclingfirmen gelangte der Angeklagte jeweils zu der sicheren Erkenntnis, dass seine Angaben zum Warenwert bei der Zollanmeldung unzutreffend waren. Die von ihm deklarierten Warenwerte betrugen durchgängig nur einen Bruchteil des tatsächlichen Warenwertes, der auf der Grundlage der Abrechnung der Recyclingfirmen in der jeweils zweiten Einfuhrrechnung der Firmen T, P und F1 enthalten war. Die Endabrechnung der Recyclingfirmen erhielt der Angeklagte bei den Einfuhren im Jahre 2006 bereits eine Woche nach Lieferung des Keramikmonoliths, in den Jahren 2007 bis 2009 etwa ein bis zwei Monate nach Lieferung. Eine nachträgliche Berichtigung seiner ursprünglich bei Einfuhr gemachten Angaben zum Warenwert gegenüber den Zollbehörden nahm der Angeklagte trotz der von ihm bemerkten beträchtlichen Diskrepanz nicht vor. Im Einzelnen kam es im Zeitraum vom 09.10.2006 bis zum 22.10.2009 zu insgesamt 63 Taten, durch welche Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 830.883,08 Euro verkürzt wurde. Um etwaigen Ungenauigkeiten bei der Berechnung zu begegnen, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von 2 %, d. h. in Höhe von 16.617,66 Euro vorgenommen, so dass von einer Steuerverkürzung in Höhe von insgesamt 814.265,42 Euro auszugehen ist. Die einzelnen Taten und die jeweilige Steuerverkürzung sind in den nachfolgenden Übersichten dargestellt. Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hat die Kammer dem Zollwert keine weiteren Positionen nach § 11 Abs. 3 UStG hinzugerechnet. Aufgrund von Ungereimtheiten im Zahlenwerk der Zollbehörde bezüglich der „Kosten zum EUSt-Wert“ (Spalte sieben der in der Anklageschrift befindlichen Tabelle), die letztlich nicht ausgeräumt werden konnten, ließen sich insoweit keine ausreichenden Feststellungen treffen. Übersicht Einfuhrumsatzsteuer 2006 lfd. Nr. Nr. AS FA-Nr. Datum derAnmeldung WarenwertnachAnmeldung in der Haupt-verhandlungfestgestellterWarenwert LuftfrachtkostenArt. 32 Abs. 1 e) i) ZK,Art. 164 a), 166ZK-DVO,Anh. 25 ZK-DVO SteuerschuldEUStSumme Spalte 6 und 7*16% gezahlteEUSt Steuer-schaden EUSt 1 1 1 09.10.2006 1.496,10 € 68.370,40 € 1.054,45 € 11.107,98 € 576,80 € 10.531,18 € 2 2 2 26.10.2006 1.845,10 € 86.435,65 € 670,46 € 13.936,98 € 516,60 € 13.420,38 € 3 3 3 03.11.2006 1.902,93 € 82.499,20 € 1.340,75 € 13.414,39 € 742,33 € 12.672,06 € 4 4 4 13.11.2006 1.811,78 € 84.522,00 € 1.276,60 € 13.727,78 € 706,80 € 13.020,98 € 5 5 5 21.11.2006 3.112,86 € 136.294,95 € 2.192,24 € 22.157,95 € 1.242,02 € 20.915,93 € 6 6 6 20.12.2006 1.774,97 € 78.865,20 € 1.250,69 € 12.818,54 € 692,45 € 12.126,09 € 11.943,74 € 536.987,40 € 7.785,19 € 87.163,61 € 4.477,00 € 82.686,61 € Insgesamt für das Jahr 2006 gezahlte (innere) Umsatzsteuer: 80.300,80 € Übersicht Einfuhrumsatzsteuer 2007 lfd. Nr. Nr. AS FA-Nr. Datum derAnmeldung WarenwertnachAnmeldung in der Haupt-verhandlungfestgestellterWarenwert LuftfrachtkostenArt. 32 Abs. 1 e) i) ZK,Art. 164 a), 166ZK-DVO,Anh. 25 ZK-DVO SteuerschuldEUStSumme Spalte 6 und 7*19% gezahlteEUSt Steuer-schadenEUSt 1 7 1 23.04.2007 5.400,00 € 81.543,66 € 910,81 € 15.666,35 € 1.392,49 € 14.273,86 € 2 8 2 06.08.2007 5.840,00 € 75.405,68 € 971,44 € 14.511,65 € 1.500,75 € 13.010,90 € 3 9 3 13.08.2007 5.165,00 € 68.247,79 € 859,16 € 13.130,32 € 1.327,29 € 11.803,03 € 4 10 4 15.08.2007 6.015,00 € 86.262,82 € 1.000,55 € 16.580,04 € 1.545,72 € 15.034,32 € 5 11 5 17.08.2007 6.235,00 € 78.673,60 € 1.037,15 € 15.145,04 € 1.602,26 € 13.542,78 € 6 12 6 20.08.2007 6.240,00 € 77.849,96 € 1.038,81 € 14.988,87 € 1.580,35 € 13.408,52 € 7 13 7 24.08.2007 5.510,00 € 77.859,85 € 1.460,15 € 15.070,80 € 1.624,27 € 13.446,53 € 8 14 8 27.08.2007 6.110,00 € 71.770,72 € 1.016,17 € 13.829,51 € 1.547,04 € 12.282,47 € 9 15 9 04.09.2007 6.140,00 € 77.761,77 € 1.006,98 € 14.966,06 € 1.572,34 € 13.393,72 € 10 16 10 06.09.2007 6.035,00 € 74.860,56 € 989,76 € 14.411,56 € 1.562,80 € 12.848,76 € 11 17 11 07.09.2007 5.715,00 € 79.252,17 € 1.660,33 € 15.373,38 € 1.716,78 € 13.656,60 € 12 18 12 13.09.2007 6.150,00 € 79.077,71 € 1.786,70 € 15.364,24 € 1.847,45 € 13.516,79 € 13 19 13 28.09.2007 5.310,00 € 68.817,92 € 1.279,00 € 13.318,41 € 1.532,48 € 11.785,93 € 14 20 14 01.10.2007 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Einstellung 15 21 15 09.10.2007 6.110,00 € 67.351,83 € 1.224,19 € 13.029,44 € 1.667,90 € 11.361,54 € 16 22 16 09.10.2007 6.300,00 € 78.730,33 € 1.262,25 € 15.198,59 € 1.719,76 € 13.478,83 € 17 23 17 18.10.2007 6.245,00 € 79.463,34 € 1.251,23 € 15.335,77 € 1.704,75 € 13.631,02 € 18 24 18 18.10.2007 6.660,00 € 90.770,55 € 1.334,38 € 17.499,94 € 1.818,03 € 15.681,91 € 19 25 19 26.10.2007 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Einstellung 20 26 20 29.10.2007 5.400,00 € 70.492,29 € 1.081,93 € 13.599,10 € 1.474,08 € 12.125,02 € 21 27 21 12.11.2007 5.780,00 € 68.288,91 € 1.137,32 € 13.190,98 € 1.569,81 € 11.621,17 € 22 28 22 14.11.2007 5.875,00 € 70.661,18 € 1.156,01 € 13.645,27 € 1.595,61 € 12.049,66 € 23 29 23 20.11.2007 5.860,00 € 71.242,43 € 1.153,06 € 13.755,14 € 1.591,54 € 12.163,60 € 24 30 24 21.11.2007 5.575,00 € 66.510,58 € 1.096,98 € 12.845,44 € 1.514,13 € 11.331,31 € 25 31 25 26.11.2007 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Einstellung 26 32 26 10.12.2007 6.080,00 € 67.001,47 € 1.007,49 € 12.921,70 € 1.578,44 € 11.343,26 € 135.750,00 € 1.727.897,12 € 26.721,85 € 333.377,60 € 36.586,07 € 296.791,53 € Insgesamt für das Jahr 2007 gezahlte (innere) Umsatzsteuer: 297.778,72 € Übersicht Einfuhrumsatzsteuer 2008 lfd. Nr. Nr. AS FA-Nr. Datum derAnmeldung WarenwertnachAnmeldung in der Haupt-verhandlungfestgestellterWarenwert LuftfrachtkostenArt. 32 Abs. 1 e) i) ZK,Art. 164 a), 166ZK-DVO,Anh. 25 ZK-DVO SteuerschuldEUStSumme Spalte 6 und 7*19% gezahlteEUSt Steuer-schadenEUSt 1 33 1 14.01.2008 7.320,00 € 93.025,48 € 1.249,14 € 17.912,18 € 1.914,32 € 15.997,86 € 2 34 2 16.01.2008 5.925,00 € 75.814,96 € 1.011,09 € 14.596,95 € 1.549,50 € 13.047,45 € 3 35 3 21.01.2008 7.505,00 € 105.706,39 € 1.278,22 € 20.327,08 € 1.961,74 € 18.365,34 € 4 36 4 30.01.2008 7.285,00 € 103.185,83 € 1.240,75 € 19.841,05 € 1.904,23 € 17.936,82 € 5 37 5 31.01.2008 6.355,00 € 87.143,62 € 1.062,36 € 16.759,14 € 1.657,23 € 15.101,91 € 6 38 6 04.02.2008 7.030,00 € 103.219,89 € 1.181,80 € 19.836,32 € 1.831,59 € 18.004,73 € 7 39 7 15.02.2008 6.145,00 € 89.844,02 € 1.033,02 € 17.266,64 € 1.601,01 € 15.665,63 € 8 40 8 25.02.2008 7.175,00 € 115.773,49 € 1.206,17 € 22.226,14 € 1.869,37 € 20.356,77 € 9 41 9 27.02.2008 6.470,00 € 104.524,65 € 1.141,17 € 20.076,51 € 1.706,33 € 18.370,18 € 10 42 10 04.03.2008 6.080,00 € 90.384,00 € 1.065,21 € 17.375,35 € 1.600,71 € 15.774,64 € 11 43 11 10.03.2008 7.725,00 € 98.930,54 € 1.353,61 € 19.053,99 € 2.033,87 € 17.020,12 € 12 44 12 10.03.2008 6.290,00 € 71.109,55 € 1.051,48 € 13.710,60 € 1.636,51 € 12.074,09 € 13 45 13 11.03.2008 5.485,00 € 74.133,37 € 916,91 € 14.259,55 € 1.427,07 € 12.832,48 € 14 46 14 19.03.2008 6.195,00 € 83.417,38 € 1.035,60 € 16.046,07 € 1.611,79 € 14.434,28 € 15 47 15 25.03.2008 6.180,00 € 79.729,98 € 978,29 € 15.334,57 € 1.586,75 € 13.747,82 € 16 48 16 26.03.2008 8.420,00 € 102.103,35 € 1.332,88 € 19.652,88 € 2.161,89 € 17.490,99 € 17 49 17 02.04.2008 6.485,00 € 77.042,56 € 1.026,57 € 14.833,13 € 1.665,06 € 13.168,07 € 18 50 18 09.04.2008 7.090,00 € 98.979,65 € 1.106,97 € 19.016,46 € 1.814,47 € 17.201,99 € 19 51 19 09.04.2008 6.205,00 € 48.184,06 € 968,79 € 9.339,04 € 1.587,98 € 7.751,06 € 20 52 20 14.04.2008 6.410,00 € 64.188,76 € 1.000,80 € 12.386,02 € 1.640,44 € 10.745,58 € 21 53 21 14.04.2008 6.445,00 € 88.532,24 € 1.066,26 € 17.023,72 € 1.649,40 € 15.374,32 € 22 54 22 06.05.2008 6.645,00 € 88.926,84 € 1.021,35 € 17.090,16 € 1.694,36 € 15.395,80 € 23 55 23 15.05.2008 6.700,00 € 94.963,16 € 1.029,80 € 18.238,66 € 1.664,32 € 16.574,34 € 24 56 24 16.06.2008 5.311,25 € 77.356,12 € 826,00 € 14.854,60 € 1.323,02 € 13.531,58 € 25 57 25 23.06.2008 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Einstellung 26 58 27 10.07.2008 7.015,00 € 66.700,00 € 1.109,32 € 12.883,77 € 1.754,39 € 11.129,38 € 27 59 28 18.07.2008 6.440,00 € 63.050,00 € 695,67 € 12.111,68 € 1.487,95 € 10.623,73 € 28 60 29 21.07.2008 6.170,00 € 60.500,00 € 975,70 € 11.680,38 € 1.543,07 € 10.137,31 € 29 61 30 24.07.2008 8.445,00 € 82.300,00 € 1.335,46 € 15.890,74 € 2.112,02 € 13.778,72 € 30 62 31 04.08.2008 6.455,00 € 64.000,00 € 1.004,69 € 12.350,89 € 1.608,23 € 10.742,66 € 193.401,25 € 2.452.769,89 € 31.305,08 € 471.974,24 € 49.598,62 € 422.375,62 € Insgesamt für das Jahr 2008 gezahlte (innere) Umsatzsteuer: 430.056,32 € Übersicht Einfuhrumsatzsteuer 2009 lfd. Nr. Nr. AS FA-Nr. Datum derAnmeldung WarenwertnachAnmeldung in der Haupt-verhandlungfestgestellterWarenwert LuftfrachtkostenArt. 32 Abs. 1 e) i) ZK,Art. 164 a), 166ZK-DVO,Anh. 25 ZK-DVO SteuerschuldEUStSumme Spalte 6 und 7*19% gezahlteEUSt Steuer-schadenEUSt 1 63 1 02.03.2009 5.055,00 € 28.379,69 € 983,23 € 5.578,95 € 1.334,08 € 4.244,87 € 2 64 2 03.04.2009 5.255,00 € 37.811,62 € 944,97 € 7.363,75 € 1.363,24 € 6.000,51 € 3 65 3 27.05.2009 5.365,00 € 35.203,18 € 230,80 € 6.732,46 € 1.107,06 € 5.625,40 € 4 66 4 08.06.2009 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Einstellung 5 67 5 14.09.2009 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Einstellung 6 68 6 12.10.2009 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Einstellung 7 69 8 22.10.2009 5.570,00 € 40.383,49 € 72,62 € 7.686,66 € 1.085,90 € 6.600,76 € 8 70 9 22.10.2009 5.145,00 € 40.330,41 € 670,81 € 7.790,23 € 1.232,46 € 6.557,77 € 26.390,00 € 182.108,39 € 2.902,43 € 35.152,06 € 6.122,74 € 29.029,32 € Insgesamt für das Jahr 2009 gezahlte (innere) Umsatzsteuer: 47.865,64 € 18 Unter Berücksichtigung des Sicherheitsabschlags von 2 % ist daher insgesamt von einer Einfuhrumsatzsteuerverkürzung in Höhe von 814.265,42 Euro auszugehen. Wie von vornherein beabsichtigt, reichte der Angeklagte bei seinem Steuerberater die jeweilige zweite Einfuhrrechnung der afrikanischen Firmen ein. Bei den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und den Umsatzsteuerjahreserklärungen brachte der Angeklagte durch seinen Steuerberater die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs in der tatsächlich von ihm entrichteten Höhe in Abzug. Den jeweils angegebenen steuerpflichtigen Umsätzen wurden die tatsächlich von ihm für das Keramikmonolith bei den Recyclingfirmen erzielten Verkaufspreise zugrundegelegt. Dadurch ergab sich bei der inneren Umsatzsteuer eine höhere Zahllast, als wenn er die Einfuhrumsatzsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen Warenwerte in zutreffender Höhe entrichtet und beim Vorsteuerabzug in Ansatz gebracht hätte. Die auf den Warenumsatz zu entrichtende innere Umsatzsteuer zahlte der Angeklagte zeitnah und in vollem Umfang. Lediglich in den Monaten Dezember 2006, März 2008 und Oktober 2009 konnte die innere Umsatzsteuer erst ein halbes Jahr später festgesetzt werden. Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung bei dem Angeklagten am 27.06.2007 übersandte das Finanzamt N1 eine Kontrollmitteilung an das Hauptzollamt G – Flughafen und bat um Überprüfung der entrichteten Zölle sowie der Einfuhrumsatzsteuer. Am 09.03.2009 leitete das Zollfahndungsamt F wegen der Hinterziehung von Einfuhrabgaben ein Strafverfahren gegen den Angeklagten ein. Am 19.05.2009 und am 28.10.2009 wurde seine Wohnung durchsucht. Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren erhob das Hauptzollamt N2 mit Bescheid vom 09.07.2009 Einfuhrumsatzsteuer für die sechs Einfuhren im Jahre 2006 in Höhe von 84.680,90 Euro nach. Der Angeklagte legte hiergegen Einspruch ein, beantragte die Aussetzung der Vollziehung und erhob Klage. Nach einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf im Februar 2010 unter dem Aktenzeichen 4 V 4107/09 A (Z) im einstweiligen Rechtsschutz geführten Verfahren erließ das Hauptzollamt unter dem 17.03.2010 einen geänderten Abgabenbescheid, mit dem es entsprechend den Vorgaben des Finanzgerichts im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren festgestellten Zollwerte und unter Berücksichtigung der Zollfreiheit des Keramikmonoliths Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 82.096,89 Euro nacherhob. Im Hauptsacheverfahren trat hierdurch Erledigung ein. Auch hinsichtlich der übrigen Einfuhren in den Jahren 2007 bis 2009 erhob das Hauptzollamt N2 auf der Grundlage der im Ermittlungsverfahren festgestellten Warenwerte Einfuhrumsatzsteuer nach. Der Angeklagte ließ sämtliche Einfuhrabgabenbescheide bestandskräftig werden. Ende Oktober 2009 stellte der Angeklagte schließlich seine Geschäftstätigkeit im Handel mit Keramikmonolith ein. IV. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebenden Beweismitteln. Der Angeklagte C hat ein umfassendes glaubhaftes Geständnis im Sinne der obigen Feststellungen abgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich zu Unrecht belastet hat, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Seine Angaben werden insbesondere in vollem Umfang durch die in der Hauptverhandlung verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden bestätigt. V. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte C hat sich damit wegen gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, 373 Abs. 1 AO in 63 Fällen strafbar gemacht. Der Angeklagte hat im Rahmen der Zollanmeldung bei Einfuhr jeweils unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, nämlich über den Warenwert des Keramikmonoliths gemacht. Nach § 1 Abs. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen in das Inland der Umsatzsteuer. Für die Entstehung der Steuerschuld, den Entstehungszeitpunkt und die in Betracht kommenden Steuerschuldner sind gemäß § 21 Abs. 2 UStG die Zollvorschriften maßgebend. Die Zollanmeldung erfolgt zugleich für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer. Sie muss daher Angaben über die Bemessungsgrundlage und über die Art des eingeführten Gegenstandes enthalten. Der Umsatz wird nach § 11 Abs. 1 UStG bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen. Der Zollwert war vorliegend nach Art. 28, 29 ZK zu bestimmen. Nach Art. 28 Abs. 1 ZK ist der Zollwert der Transaktionswert, das heißt der für die als Keramikmonolith bezeichneten Waren bei ihrem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte Preis. Abzustellen war insoweit auf die in der jeweiligen zweiten Einfuhrrechnung enthaltenen Warenwerte, denen die bei der Veräußerung an die Recyclingfirmen S, B1 und V von dem Angeklagten erzielten Verkaufserlöse für das Keramikmonolith zugrundelagen. Hinzuzurechnen waren nach Art. 32 Abs. 1 e) i) ZK, Art. 164 a), 166 ZK-DVO, Anhang 25 ZK-DVO jeweils die Luftfrachtkosten für die Beförderung vom Flughafen M1 zum Flughafen G. Von weiteren Hinzurechnungen nach § 11 Abs. 3 UStG hat die Kammer abgesehen, da bezüglich der Position „Kosten zum EUSt-Wert“ Ungereimtheiten im Zahlenwerk der Zollbehörde letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Der Angeklagte ist als Anmelder des Keramikmonoliths nach § 21 Abs. 2 UStG, Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK Steuerschuldner geworden. Anmelder ist nach Art. 4 Nr. 18 ZK nicht nur derjenige, der in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, sondern auch derjenige, in dessen Namen – Vollmacht vorausgesetzt – eine Zollerklärung abgegeben wird. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 Abs. 1 und 2 ZK jeweils in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Zollanmeldung angenommen worden ist. Für die Bemessung der Zollschuld ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung maßgebend. Durch die Angabe unrichtiger Warenwerte bei der Zollanmeldung hat der Angeklagte Einfuhrumsatzsteuer verkürzt, da diese bei Einfuhr durch das Hauptzollamt mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen festgesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Angeklagte – wie von vornherein beabsichtigt – bei den späteren Umsatzsteuervoranmeldungen die innere Umsatzsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen Warenwerte entrichtete, dem Vorsteuerabzug aber lediglich die tatsächlich gezahlte Einfuhrumsatzsteuer zugrundelegte, ist nicht bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgte bei Einfuhr jeweils durch den Erlass des Abgabenbescheids. Die Einfuhrumsatzsteuer ist bereits dadurch verkürzt worden, dass sie ursprünglich auf der Grundlage der unzutreffenden Warenwerte nicht in voller Höhe festgesetzt worden ist. Umstände, die wie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, erst nach Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer eintreten können, bleiben insoweit bereits nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO außer Betracht, ohne dass es dabei auf das Eingreifen des Kompensationsverbots ankäme. Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach eine Steuer auch dann als verkürzt gilt, wenn die hinterzogene Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder ein Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, hat für die Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer nicht deshalb Bedeutung, weil nach Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer möglicherweise ein Vorsteuerabzugsanspruch besteht. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO bezieht sich nur auf die hinterzogene Steuer selbst und schließt im Hinblick auf die Feststellung der Verkürzung dieser Steuer die Berücksichtigung bisher nicht geltend gemachter Ermäßigungen und Vorteile aus (BFH, Urteil vom 12.10.1993, VII R 44/93, zitiert nach Juris). Das ist z. B. bei im Zusammenhang mit einer falschen Anmeldung über innere Umsatzsteuer nicht geltend gemachten Vorsteuerabzügen der Fall. Die Höhe der von dem Angeklagten geleisteten inneren Umsatzsteuer ist daher erst im Rahmen der Strafzumessung als Schadenswiedergutmachung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch wenn der Angeklagte vor Analyse des Keramikmonoliths den exakten Verkaufspreis noch nicht kannte, so war ihm doch bewusst, dass die von ihm gegenüber der Zollbehörde angegebenen Warenwerte erheblich unter den tatsächlichen Werten lagen. Er offenbarte gegenüber der Zollbehörde auch nicht, die exakten Warenwerte erst zu einem späteren Zeitpunkt angeben zu können. Er wusste, dass er bei Anmeldung der tatsächlichen Warenwerte um ein Vielfaches höhere Einfuhrumsatzsteuerbeträge hätte zahlen müssen und dass er auf diese Weise Einfuhrumsatzsteuer verkürzte. Um aber bei Einfuhr des Keramikmonoliths nicht durch hohe Abgabenbeträge belastet zu werden, nahm er dies billigend in Kauf. Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig im Sinne von § 373 AO. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch die wiederholte Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Einnahmen unmittelbar aus der Tathandlung ergeben, auch mittelbare Vermögensvorteile genügen ( Klein, AO, 10. Auflage, § 373 Rn. 16 f.). Die Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer war Teil des von dem Angeklagten, N2 und den nigerianischen Firmen praktizierten Geschäftsmodells, wovon der Angeklagte, wie von ihm beabsichtigt, in Höhe der erhaltenen Provisionen dauerhaft profitierte. Die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO sind nicht erfüllt. Adressat der Selbstanzeige kann zwar jede Finanzbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 AO sein, es fehlt jedoch bereits an der erforderlichen berichtigenden Darstellung durch den Angeklagten. Allein die Angabe niedriger Vorsteuerabzüge hinsichtlich der tatsächlich gezahlten Einfuhrumsatzsteuer gegenüber hohen Beträgen bei den steuerpflichtigen Umsätzen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen ist nicht ausreichend. Die Finanzbehörde wird hierdurch nicht in die Lage versetzt, auf dieser Grundlage ohne weitere langwierige Ermittlungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Einfuhrumsatzsteuer richtig festzusetzen. Die von dem Angeklagten begangenen Taten des gewerbsmäßigen Schmuggels stehen jeweils zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Angeklagte jeweils am selben Tag mehrere Zollanmeldungen abgegeben hat, da diese inhaltlich voneinander unabhängig waren. Etwaige Unterlassungstaten des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 153 Abs. 1 AO nach Weiterveräußerung des Keramikmonoliths und Erhalt der jeweils zweiten Einfuhrrechnung treten als mitbestrafte Nachtat zurück. VI. Strafzumessung Die Kammer ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 373 Abs. 1 Satz 2 AO ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Zwar ist durch die gewerbsmäßige Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer der Qualifikationstatbestand des § 373 Abs. 1 AO verwirklicht, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wich jedoch das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 373 Abs. 1 Satz 2 AO geboten erscheint. Hierbei hat die Kammer die von dem Angeklagten an den Tag gelegte kriminelle Energie nicht außer Acht gelassen. Der Angeklagte hat über einen Zeitraum von drei Jahren eine Vielzahl von Taten begangen. Hierdurch hat er Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 814.265,42 Euro verkürzt, wenn er auch beabsichtigte, bei den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen den steuerpflichtigen Umsätzen die tatsächlichen Warenwerte zugrundezulegen. Auch die erste Durchsuchung seiner Wohnung am 19.05.2009 hat ihn nicht von der Begehung weiterer gleichgelagerter Taten der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer abgehalten. Diese Umstände waren strafschärfend zu bedenken. Den strafschärfenden Gesichtspunkten standen aber andererseits mehrere gewichtige Strafmilderungsgründe gegenüber. Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er in der Hauptverhandlung ein von Reue und Einsicht geprägtes, umfassendes Geständnis abgelegt hat. Er hat dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht und zu einer erheblichen Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu bedenken, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Ganz wesentlich strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass dem Gesamtsteueraufkommen des Staates letztlich kein dauerhafter Schaden entstanden ist, da der Angeklagte wie geplant die Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer – deren Steueraufkommen dem Bund zufließt (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG) – vollständig durch entsprechend höhere Zahlungen bei der inneren Umsatzsteuer wiedergutgemacht hat. Dadurch, dass der Angeklagte durch seinen Steuerberater die Einfuhrumsatzsteuer bei den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs in der tatsächlich von ihm entrichteten Höhe in Abzug brachte, den jeweils angegebenen steuerpflichtigen Umsätzen aber die tatsächlich von ihm für das Keramikmonolith erzielten Verkaufspreise zugrundelegte, ergab sich bei der inneren Umsatzsteuer eine höhere Zahllast, als wenn er die Einfuhrumsatzsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen Warenwerte entrichtet und beim Vorsteuerabzug in Ansatz gebracht hätte. Die geschuldete innere Umsatzsteuer zahlte der Angeklagte zeitnah und in vollem Umfang. Lediglich in den Monaten Dezember 2006, März 2008 und Oktober 2009 konnte die innere Umsatzsteuer erst ein halbes Jahr später festgesetzt werden. Überdies hat der Angeklagte sämtliche Bescheide, mit denen das Hauptzollamt verkürzte Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben hat, bestandskräftig werden lassen und muss nun noch mit der Inanspruchnahme aus den Nachforderungsbescheiden rechnen. Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des Ausnahmestrafrahmens des § 373 Abs. 1 Satz 2 AO hat die Kammer wiederum sämtliche bereits bei der Strafrahmenwahl erörterten Umstände nochmals umfassend gewürdigt und in eine Gesamtabwägung gestellt. Bei der Festlegung der Einzelstrafen hat die Kammer insbesondere die unterschiedliche Höhe der verkürzten Beträge berücksichtigt. Bei der Zumessung der Einzelstrafen war auch das Vorliegen einer eng zusammenhängenden umfangreichen Tatserie, die sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckte, nach § 47 Abs. 1 StGB zu bedenken. In den Fällen Nr. 51, 63 bis 65, 69 und 70 der Anklageschrift (Fallakten 19/2008, 1, 2, 3, 8 und 9/2009) war daher die Verhängung einer kurzfristigen, unter sechs Monaten liegenden Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Danach hat die Kammer auf die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlichen Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt. lfd. Nr. derAnklage Fallakte Einzelstrafe 1 1/2006 sechs Monate 2 2/2006 sechs Monate 3 3/2006 sechs Monate 4 4/2006 sechs Monate 5 5/2006 neun Monate 6 6/2006 sechs Monate 7 1/2007 sechs Monate 8 2/2007 sechs Monate 9 3/2007 sechs Monate 10 4/2007 sechs Monate 11 5/2007 sechs Monate 12 6/2007 sechs Monate 13 7/2007 sechs Monate 14 8/2007 sechs Monate 15 9/2007 sechs Monate 16 10/2007 sechs Monate 17 11/2007 sechs Monate 18 12/2007 sechs Monate 19 13/2007 sechs Monate 21 15/2007 sechs Monate 22 16/2007 sechs Monate 23 17/2007 sechs Monate 24 18/2007 sechs Monate 26 20/2007 sechs Monate 27 21/2007 sechs Monate 28 22/2007 sechs Monate 29 23/2007 sechs Monate 30 24/2007 sechs Monate 32 26/2007 sechs Monate 33 1/2008 sechs Monate 34 2/2008 sechs Monate 35 3/2008 sechs Monate 36 4/2008 sechs Monate 37 5/2008 sechs Monate 38 6/2008 sechs Monate 39 7/2008 sechs Monate 40 8/2008 neun Monate 41 9/2008 sechs Monate 42 10/2008 sechs Monate 43 11/2008 sechs Monate 44 12/2008 sechs Monate 45 13/2008 sechs Monate 46 14/2008 sechs Monate 47 15/2008 sechs Monate 48 16/2008 sechs Monate 49 17/2008 sechs Monate 50 18/2008 sechs Monate 51 19/2008 drei Monate 52 20/2008 sechs Monate 53 21/2008 sechs Monate 54 22/2008 sechs Monate 55 23/2008 sechs Monate 56 24/2008 sechs Monate 58 27/2008 sechs Monate 59 28/2008 sechs Monate 60 29/2008 sechs Monate 61 30/2008 sechs Monate 62 31/2008 sechs Monate 63 1/2009 drei Monate 64 2/2009 drei Monate 65 3/2009 drei Monate 69 8/2009 drei Monate 70 9/2009 drei Monate Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Täters und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 53 Abs. 1 Satz 3 StGB). Hierbei fielen einerseits insbesondere nochmals die geständige Einlassung des Angeklagten C sowie die von ihm geleistete Schadenswiedergutmachung ins Gewicht. Über diese Umstände hinaus hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass durch die wiederholte Begehung gleichartiger Taten die Hemmschwelle zunehmend gesunken ist. Andererseits waren die Vielzahl der Taten mit einer erheblichen Steuerverkürzung von 814.265,42 Euro und der lange Tatzeitraum zu bedenken. Die Kammer hat danach unter Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). VII. Bewährung Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten C verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird, da er durch das hiesige Strafverfahren hinreichend beeindruckt ist. Der sozial integrierte Angeklagte ist bislang unbestraft und hat seit den hier verfahrensgegenständlichen Taten, also bereits seit mehr als zwei Jahren, ein beanstandungsfreies Leben geführt. Dem Angeklagten kann daher eine günstige Sozialprognose gestellt werden. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.