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Urteil

I-6 O 284/11

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2012:0227.I6O284.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 TATBESTAND: 2 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aufgrund der Kündigung eines Internet-System-Vertrages geltend. 3 Unter dem 15.01.2010 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen sog. Internet-System-Vertrag. Gegenstand des Vertrages ist unter anderem ein Domainservice, eine Vor-Ort-Beratung, die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen. In die Vertragsurkunde wurde ein monatliches Entgelt in Höhe von 160 € netto (190,40 € brutto) aufgenommen, zudem sieht diese einmalige Anschlusskosten in Höhe von 199 € vor. Nach einer handschriftlichen Ergänzung der Urkunde sind hinsichtlich des monatlichen Entgeltes vierteljährliche Vorauszahlungen vorgesehen. Unter V. enthält der Vertrag eine vorformulierte Einwilligung des Partnerunternehmens (hier des Beklagten) bzgl. einer Schufa-Anfrage seitens der Klägerin. 4 Des Weiteren enthält die Vertragsurkunde als solche bezeichnete Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach deren § 4 I beträgt die Vertragslaufzeit 48 Monate. Laut § 6 I ist der Vertrag während der Laufzeit aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit kündbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde samt Leistungsbeschreibung (Bl. 13 f. d. A.) Bezug genommen. 5 Am Tag des Vertragsschlusses holte die F Internet GmbH, welche zur gleichen Unternehmensgruppe wie die Klägerin gehört, eine Schufa-Anfrage über den Beklagten ein. 6 Mit Schreiben vom 17.01.2010 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin wörtlich den Rücktritt von dem Vertrag. Mit Schreiben vom 19.01.2010 erklärte ein Rechtsanwalt H namens und im Auftrag des Beklagten die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung sowie die Kündigung des Vertrages. Schließlich erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2010 die außerordentliche Kündigung des Vertrages. 7 Ursprünglich hat die Klägerin mit Klageschrift vom 01.12.2010 Vergütung für den Zeitraum 15.01.2010 bis zum 14.01.2011 sowie die Anschlussgebühr verlangt. 8 Insoweit hat die Klägerin behauptet, es seien mit Vertragsschluss Kosten in Höhe von 2.137 € entstanden, welche sich aus Vertriebskosten in Höhe von 1.980 € sowie Verwaltungskosten in Höhe von 157 € zusammensetzten. 9 Demgegenüber habe sie aufgrund der frühzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses Aufwendungen in Höhe von 3.673,61 € erspart. Diese setzten sich aus Kosten für den Domainservice und die E-Mail-Einrichtung (Supportkosten) in Höhe von 124 €, Kosten eines Webtermins in Höhe von 243 €, Gemeinkosten in Höhe von 1.874 €, Kosten für drei jährliche Aktualisierungen während der Vertragslaufzeit in Höhe von 980,16 €, Kosten für Betreuung durch das Servicecenter in Höhe von 203,04 € und Kosten für Support in Höhe von 229,41 € zusammen. 10 Mit Schriftsatz vom 04.10.2011 begehrt die Klägerin nunmehr, gestützt auf eine Abrechnung auf Basis des § 649 S. 2 BGB, Zahlung von 7.459,85 €. 11 Mit Blick auf diese Abrechnung behauptet die Klägerin nunmehr, infolge der frühzeitigen Vertragskündigung habe sie Aufwendungen in Höhe von 419,15 € erspart. Diese setzten sich aus einmaligen Fahrtkosten eines Medienberaters zum Wohnort des Beklagten in Höhe von 372 €, Porto in Höhe von 6,55 €, pauschalen Kosten für Papier, Toner, Stifte und sonstiges Kleinmaterial in Höhe von 30 € sowie Kosten für die Registrierung und Portierung der Internet-Domains in Höhe von 10,60 € zusammen. Demgegenüber habe sie keine Personalkosten erspart, da sie sämtliche Vertragsleistungen ausschließlich mit fest angestellten Mitarbeitern erbringe. Auch seien Telekommunikationskosten, da solche durch Flatrates abgedeckt würden, ebenso wenig wie Kosten für Hardware und Material eingespart worden. Diese Neuberechnung stünde auch nicht im Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Berechnung, da zuvor mit Durchschnittsbeträgen und nunmehr einzelfallbezogen abgerechnet worden sei. 12 Ursprünglich hat die Klägerin mit Klageschrift vom 01.12.2010 im Urkundsprozess beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.806,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 808,01 € seit dem 26.01.2010, 571,20 € seit dem 16.04.2010, 571,20 € seit dem 16.07.2010, 571,20 € seit dem 18.10.2010, 571,20 € seit dem 17.01.20101, 571,20 € seit dem 18.04.2011, 571,20 € seit dem 18.07.2010 und 571,20 € seit dem 17.10.2011 zu zahlen und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin 192,90 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2010 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Witten vom 25.01.20111 hat die Klägerin auf Hinweis des Gerichts beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.092,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 808,01 € seit dem 26.01.2010, 571,20 € seit dem 16.04.2010, 571,20 € seit dem 16.07.2010, 571,20 € seit dem 18.10.2010 und 571,20 € seit dem 17.01.2011 zu zahlen. 13 Nunmehr beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.10.2011 unter Abstandnahme vom Urkundenprozess, 14 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.459,85 € (netto) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte macht geltend, der Vertrag sei infolge einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Der Außenmitarbeiter der Klägerin, Herr E, habe sich mittels eines sog. Cold-Calls an den Beklagten gewandt. Im Gespräch sei ihm erklärt worden, dass er eine kostenlose Internetseite gefertigt bekomme und lediglich eine einmalige Einrichtungspauschale zu entrichten habe. Hierbei sei nach der sog. Referenzkundenmasche vorgegangen worden. Insgesamt sei das Gespräch von Ablenkungsmanövern des Herrn E geprägt gewesen und der Beklagte sei unter zeitlichen Druck gesetzt worden. 18 Auch sei dem Beklagten von dem Außendienstmitarbeiter mündlich ein Widerrufsrecht eingeräumt worden, von welchem dieser wirksam Gebrauch gemacht habe. 19 Zudem sei der Vertrag wirksam außerordentlich gekündigt worden. Insoweit liege ein wichtiger Grund in der Einholung einer Schufa-Anfrage durch die F Internet GmbH, da sich die Einwilligung aus dem Vertrag vom 15.01.2010 nur auf die Klägerin selbst beziehe. 20 Der Vertrag sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Geschuldet sei seitens der Klägerin ein reines Hosting. Der hierfür verlangte Preis von 190,40 € übersteige den Preis für vergleichbare Hostingpakete (2,99 € bis 6,99 € bei der 1 & 1 Internet AG) um ein Vielfaches. 21 Schließlich entsprächen die Darlegungen der Klägerin zu § 649 BGB nicht den durch die Rechtsprechung insoweit aufgestellten Anforderungen. So fehle es an einer Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen. Außerdem stünde die Neuberechnung der Klägerin im Widerspruch zu ihren vorherigen Behauptungen. 22 Mit Beschluss vom 27.10.2011 hat das AG Witten den Rechtsstreit an das LG Bochum verwiesen. 23 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 24 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 649 BGB auf Zahlung von 7.459,85 € (netto). 25 Eine Schriftsatzfrist war der Klägerin trotz entsprechenden Antrags nicht zu gewähren, da es für die Abweisung der Klage nicht auf den in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2012 überreichten Schriftsatz des Beklagten vom selben Tag ankam. Vielmehr war die Klage schon ohne dessen Berücksichtigung unbegründet und damit abweisungsreif. 26 § 649 BGB ist vorliegend anwendbar, da es sich bei dem streitgegenständlichen Internet-System-Vertrag um einen Werkvertrag handelt (BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: VII ZR 133/10). 27 Diesen Werkvertrag hat der Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2010 wirksam gemäß § 649 S. 1 BGB gekündigt. Zwar ist in diesem wörtlich von einem gesetzlichen Rücktrittsrecht die Rede. Allerdings ist das Schreiben dahingehend auszulegen, dass der Beklagte den Vertrag nach jeglicher ihm zur Verfügung stehender Möglichkeit beenden wollte, so dass es sich richtigerweise um eine freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB handelt. Das Recht zur freien Kündigung ist vorliegend auch nicht ausgeschlossen. Ein derartiger Ausschluss folgt weder aus der Natur des Vertrages noch aus den von den Parteien durch Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin getroffenen vertraglichen Abreden (BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az.: VII ZR 164/10). 28 Nach § 649 S. 2 BGB steht dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs zu. Damit wird er faktisch so gestellt, als wäre der Vertrag erfüllt. Einem aus dieser Bestimmung folgenden Zahlungsanspruch der Klägerin steht hier aber entgegen, dass der neue Vortrag und die neue Abrechnung der Klägerin nicht den durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich § 649 S. 2 BGB aufgestellten Anforderungen entsprechen. 29 Nach diesen muss der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 S. 2 BGB vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat (BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az.: VII ZR 164/10). Über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung muss der Unternehmer soviel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az.: VII ZR 164/10). Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers, darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erziel hat, als er sich anrechnen lassen will (BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az.: VII ZR 164/10). 30 Die mit Schriftsatz vom 04.10.2011 dargebrachte neue Abrechnung der Klägerin steht in einem deutlichen Widerspruch zu ihrem früheren Sachvortrag, woraus sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des neuen Sachvortrags ergeben. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus die gravierende Abweichung zwischen den ursprünglich behaupteten ersparten Aufwendungen in Höhe von 3.673,61 € und den nunmehr behaupteten ersparten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von nur 419,15 € resultiert. Insbesondere erklärt sich diese Abweichung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus einer Umstellung von einer Kalkulation mit Durchschnittsbeträgen auf eine einzelfallbezogene Abrechnung, zumal die mit Schriftsatz vom 15.02.2011 dargelegten ersparten Aufwendungen der Klägerin gerade auch Positionen mit Personalkosten, etwa die Position Service Center, enthielten. Zudem ist die Klägerin hinsichtlich des Vortrages, sie arbeite ausschließlich mit fest angestellten Mitarbeitern und habe folglich keine Personalkosten erspart, ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Insoweit fehlt es vor allem an einer konkreten Darstellung des im Geschäftsbetrieb der Klägerin betreuten Kundenstammes und der dafür erforderlichen personellen Kapazitäten einschließlich der diesbezüglichen kalkulatorischen Grundlagen. Der insoweit abstrakte Vortrag der Klägerin ist für den Beklagten nicht überprüfbar und nicht erwiderungsfähig. Schließlich sind die von der Klägerin dargelegten Personalkosten auch betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar. So ist es wenig glaubhaft, dass die Klägerin unabhängig von der Anzahl der in einem Monat abgeschlossenen Verträge und des dementsprechend anfallenden Arbeitsaufwandes mit gleichbleibenden monatlichen Personalkosten kalkuliert. Für ein betriebswirtschaftlich arbeitendes Unternehmen ist es vielmehr ausgeschlossen, einen Personalstand vorzuhalten, der ein kostendeckendes Arbeiten unabhängig davon ermöglicht, ob überhaupt kein neuer Vertrag oder hunderte von neuen Verträgen in einem Monat zu erfüllen sind. 31 Der Klägerin steht auch nach § 649 S. 3 BGB kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Nach dieser Norm wird vermutet, dass dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Allerdings steht einem aus § 649 S. 3 BGB folgenden Zahlungsanspruch der Klägerin vorliegend entgegen, dass ihr neuer Vortrag und ihre neue Abrechnung auch insoweit nicht den durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entsprechen. 32 Laut diesen reicht es nicht, die Gesamtvergütung darzulegen, denn diese ist nicht Grundlage für die Berechnung der Pauschale von 5% (BGH, Urteil vom 28.07.2011, Az.: VII ZR 45/11).Vielmehr muss der Unternehmer darlegen, welche Leistungen er erbracht hat und welche Leistungen nicht erbracht worden sind (BGH, Urteil vom 28.07.2011, Az.: VII ZR 45/11). Er muss auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungsvereinbarung darlegen, welcher Teil der vereinbarten Vergütung auf die erbrachten und welcher Teil auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt (BGH, Urteil vom 28.07.2011, Az.: VII ZR 45/11). 33 Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe keinerlei vertragliche Leistungen erbracht, so dass sich eine Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im zuvor genannten Sinne erübrige. Allerdings bestehen aufgrund des Widerspruchs zwischen den Schriftsätzen vom 15.02.2011 und 04.10.2010 erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags, es seien keinerlei Leistungen erbracht worden. Insbesondere hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.02.2011 zunächst vorgetragen, es seien ihr bereits Vertriebskosten in Höhe von 1.980 € und Verwaltungskosten in Höhe von 157 € entstanden. Vor diesem Hintergrund hätte es jedenfalls einer konkreten Darlegung seitens der Klägerin dahingehend bedurft, dass die insoweit veranschlagten Kosten keine Positionen mit Leistungsbezug umfassen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Ausführung der Klägerin im Schriftsatz vom 15.02.2011, die tatsächlich erbrachten Aufwendungen der Klägerin seien sogar noch höher (als 2.137 €) gewesen. 34 Ein auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2012 folgender gerichtlicher Hinweis auf den unzureichenden Sachvortrag der Klägerin war vorliegend entbehrlich, da die Frage einer den durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entsprechenden Abrechnung von den Parteien umfassend schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden war. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 36 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.