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Urteil

6 O 179/10

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2012:0322.6O179.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung von Bergschäden. Das streitgegenständliche Grundstück ist in N. gelegen und umfasst die G01, Gemarkung G., Flur G04. In dessen Bereich wurde Ende des G04. und Anfang des 20. Jahrhunderts in den Bergwerksfeldern X. und X. 2 und den dazugehörigen Flözen V. und S. Bergbau betrieben. Im Flöz S. wurde zwischen 1896 und 1897 Steinkohle abgebaut, in Flöz V. zwischen 1905 und 1906. Der Abbau wurde durch die Zeche Z. und W. geführt, welche im Jahre 1925 stillgelegt wurde. Auf dem Grundstück unterhält die Klägerin zusammen mit ihrer Kommanditistin, der A., eine aus einem Verwaltungsgebäude und Produktionshallen bestehende Produktion von Artikeln der Gastechnik. Dabei ist die Klägerin aufgrund eines zum Betrieb der Produktion abgeschlossenen Mietvertrages für die Reparatur und Instandhaltung der Produktionsstätten verantwortlich. Ursprünglich war die K. seit dem 17.11.1978 Eigentümerin des unter der Gemarkung G., Flur G04, Flurstück G02 im Grundbuch eingetragenen Firmengeländes. Im Jahre 1979 wurde die OHG aufgelöst. Eigentümer des Grundstücks wurde deren einziger verbleibender Gesellschafter T., welcher das Unternehmen zunächst als Einzelkaufmann fortführte.1986 gründete dieser die Klägerin, beteiligte sich an dieser als Kommanditist und blieb Eigentümer des Grundstücks Flurstück G02. 1998 gründete L. die A., diese erwarb unter anderem das Eigentum an dem Grundstücks Flurstück G02. Zudem erwarb diese im Jahr 2006 das Flurstück G03. Komplementärin der Klägerin ist die E.. Deren Geschäftsführer sind T. und U.. Ursprüngliche Bergwerkseigentümerin der Bergwerksfelder X. und X. 2 war die Q.. Dieses Bergwerkseigentum erwarb die B. mit Kaufvertrag vom 20.12.1978. Heute ist die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der B. Bergwerkseigentümerin der Felder X. und X. 2. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinden sich nunmehr vier größere Baulichkeiten. An der Westseite des Grundstücks Flurstück G02 befindet sich ein Ende der 1970er Jahre errichtetes Verwaltungsgebäude. Nach Osten hin schließt auf dem Flurstück G02 eine 1980 erbaute Produktionshalle (Bauabschnitt 1) an, an deren Hallenwestseite ein eingeschossiger Sozialtrakt errichtet wurde. 1986 wurde die Produktionshalle nach Norden hin erweitert (Bauabschnitt 2). 2007 wurde auf dem Flurstück G03 eine Lagerhalle errichtet. Vor dem Hintergrund der Bergbauaktivitäten wurden in den Jahren 1979 (bezüglich Bauabschnitt 1), 1985 (bezüglich Bauabschnitt 2) und 2006/2007 (bezüglich Bauabschnitt 1) Sicherungs- bzw. Verfüllungsmaßnahmen von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin veranlasst. Zwar verneinte die B. auf eine vor Erwerb des Grundstücks Flurstück G02 durch die K. erfolgte Anfrage des Architekten J. mit Schreiben vom 14.06.1978 zunächst die Erforderlichkeit einer Bergschadensicherungsmaßnahme hinsichtlich des Flurstücks G02. Nach einer anschließenden Baugrunduntersuchung wurde diese Einschätzung jedoch seitens der B. mit Schreiben vom 12.12.1978 revidiert und die vorerwähnte Sicherungsmaßnahme 1979 durchgeführt. Insoweit führte die B. außerdem mit Schreiben vom 16.01.1979 (Bl. 163 d. A.) aus, sie übernehme die Mehrkosten eventueller Sicherungsmaßnahmen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen. Mit Blick auf Bauabschnitt 2 führte die B. mit Schreiben vom 25.05.1985 aus, im nördlichen Grundstücksteil des Flurstücks G02 seien besondere Vorkehrungen bei der Bebauung aus Gründen des früheren Bergbaus nicht erforderlich. Vielmehr seien alle einwirkungsrelevanten Bergbauhohlräume im nördlichen Grundstücksteil beseitigt. Ab 1985 zeigten sich Risse an der in Bauabschnitt 1 errichteten Produktionshalle, und zwar unter anderem im Fußboden und in den Zwischenwänden. Vor dem Hintergrund dieser holte die Klägerin mehrere Stellungnahmen des Grundbaulabors C., unter anderem vom 24.07.2006, ein und engagierte das Rechtsanwaltsbüro D. aus O.. In der Folgezeit fanden Erörterungen zwischen den Parteien statt, von Novemer 2006 bis August 2007 kam es anschließend zu den vorerwähnten Sicherungsmaßnahmen. Diese wurden durch das Ingenieurbüro I. geplant. Auf dessen Abschlussbericht vom 22.10.2007 (Bl. 58 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Im weiteren Fortgang ließ die Klägerin etwaige Schäden an der Produktionshalle und etwaig bestehende Minderwerte an Gebäude und Grundstück durch den Diplom-Ingenieur H. erfassen und bewerten. Dieser kam in mehreren Stellungsnahmen aus den Jahren 2007 und 2008 zu dem Ergebnis, dass zur Beseitigung bergbaubedingter Risse Kosten in Höhe von 16.184,04 € und zur Innenhorizontierung der Produktionshalle Kosten in Höhe von 38.000 € anfallen würden und zudem ein merkantiler Minderwert des Gesamtobjekts in Höhe von 775.000 € gegeben sei. Mit Schreiben vom 23.07.2009 übersandte die Klägerin der Beklagten eine diesbezügliche Schadensaufstellung. Die Klägerin macht geltend, an den Gebäuden und am streitgegenständlichen Grundstück selbst seien in Folge des Kohleabbaus Schäden entstanden, welche die Beklagte zu ersetzen habe. Ansprüche ergäben sich insoweit unter anderem aus dem ABG. Bergbaubedingt seien Risse entstanden, deren Beseitigung Kosten in Höhe von 16.184,04 € (Darlegung und Berechnung Bl. 13 d. A.) verursache. Zudem sei in der Produktionshalle eine Innenhorizontierung erforderlich, deren Kosten sich auf 38.000 € (Darlegung und Berechnung Bl. 13. f. d. A.) beliefen. Außerdem liege mit Blick auf das Gesamtobjekt ein merkantiler Minderwert von zumindest 500.000 € (Darlegung und Berechnung Bl. 15 ff. d. A.) vor. Zur Erfassung und Bewertung der an dem Grundstück entstandenen Schäden habe sie sich verschiedener Spezialisten bedienen müssen. Für deren Inanspruchnahme seien Gesamtkosten in Höhe von 59.559,92 € (Darlegung und Berechnung Bl. 18 ff. d. A.) angefallen. Diese seien auch vollumfänglich von der Beklagten zu ersetzen. Überdies habe die Beklagte gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. So habe diese ihre verlassenen Gruben pflichtwidrig nicht vollständig und korrekt saniert und die Bauvorhaben der Klägerin trotzdem freigegeben. Dies folge schon aus der Durchführung der Sanierung seitens der Beklagten in den Jahren 2006/2007. Eine Haftung der Beklagten für alle Folgeschäden ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 14.06.1978, mit welchem fälschlicherweise das Erfordernis von Bergschadensicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Flurstücks G02 verneint worden sei. Überdies sei auch die Auskunft vom 25.05.1985 fehlerhaft gewesen. Schließlich sei es im Jahre 1979, und zwar vor allem durch das Schreiben vom 16.01.1979, zu einer Sicherungsvereinbarung hinsichtlich der Sanierung gekommen. Diese Vereinbarung habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß erfüllt, es liege eine Schlechtleistung vor. Hinsichtlich einer etwaigen Verjährung ihrer Ansprüche, insbesondere solcher aus dem ABG, führt die Klägerin aus, einigermaßen verlässliche Kenntnis von Schaden und Schädiger habe sie erst mit Vorlage des Gutachtens des Grundbaulabors C. vom 24.07.2006 und letztlich mit Abschluss der Sanierungsmaßnahme im Jahre 2007 erlangt. Auch sei es in einem auf das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 16.01.1979 folgenden Schriftverkehr zu einem Anerkenntnis gekommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 113.743,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, sämtlichen durch den von ihr zu vertretenden Kohleabbau auch nach der Sanierung 2006/2007 entstandenen, der Höhe nach durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen festzustellenden Minderwert am Objekt Y.-straße N01 (Gemarkung G., Flur G04, Flurstück G02 und G03) in N. zu ersetzen, zumindest 500.000 €; 3. festzustellen, dass die Beklagte sämtlichen weiteren über die Klageanträge zu 1.) und 2.) hinausgehenden Schaden aus dem angegebenen Rechtsgrund zu ersetzen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, der Klägerin fehle die Aktiv- und der Beklagten die Passivlegitimation. Vor allem sei die B. als Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren abbauführenden Bergwerksgesellschaft. Die Voraussetzungen des § 148 ABG seien nicht gegeben. Bei den Sicherungsmaßnahmen von 1979, 1985 und 2007 handele es sich schon nicht um Maßnahmen eines Bergbaubetriebs im Sinne der Norm. Auch ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Es fehle bereits an einer entsprechenden Pflicht der Beklagten. Zudem habe sie auch zu keinem Zeitpunkt schuldhaft gehandelt. Zudem sei ein etwaiger Schaden an den Gebäuden auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht durch den Bergbaubetrieb verursacht worden. So liege das Verwaltungsgebäude schon nicht im Einwirkungsgebiet früheren untertägigen Abbaus. Auch im Bereich der südlichen Produktionshalle seien jedenfalls außerhalb der Bauwerksachsen 4 bis 8 liegende Schäden nicht bergbauverursacht. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung seien ebenfalls nicht ersatzfähig. Auch ein merkantiler Minderwert des Grundstücks sei nicht gegeben. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die K. habe spätestens aufgrund der 1979 durchgeführten Sanierungsmaßnahme positive Kenntnis von dem im Bereich des Flurstücks G02 bestehenden Altbergbau erlangt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 151 ABG für alle Schadensfolgen bereits 1979 zu laufen begonnen habe. Zudem sei auch nach § 195 BGB a. F. Verjährung eingetreten. Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend dem Beweisbeschluss vom 23.12.2010 (Bl. 230 ff. d. A.). ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Klageantrag zu 1.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 113.743,96 € gegen die Beklagte. 1. Ein solcher Zahlungsanspruch folgt insbesondere nicht aus § 148 ABG. Die Vorschriften des AGB sind vorliegend gemäß § 170 BBergG anwendbar. Nach dieser Norm sind auf Bergschäden, die ausschließlich vor Inkrafttreten des BBergG (1982) verursacht worden sind, die vor Inkrafttreten des BBergG geltenden Vorschriften, mithin das ABG, anwendbar. Die von der Klägerin behaupteten Schäden sind auf eine bergbauliche Tätigkeit bis spätestens 1925 zurückzuführen. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behaupteten Schäden ganz oder teilweise tatbestandlich von § 148 ABG erfasst werden, da ein entsprechender Anspruch der Klägerin jedenfalls nach § 151 ABG verjährt ist. Gemäß dieser Vorschrift verjähren Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens, welche sich nicht auf Vertrag gründen, innerhalb von drei Jahren, nachdem der Beschädigte Kenntnis vom Schaden und seinem Urheber erlangt hat. Eine entsprechende Kenntnis von Schaden und Schädiger bestand bei der Klägerin hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Forderungen spätestens aufgrund der im Jahr 1985 aufgetretenen ersten Gebäudeschäden. Bezüglich der Entstehung des Schadens ist dabei der sog. Grundsatz der Schadenseinheit zu berücksichtigen. Nach diesem entsteht ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werden Beträge, sobald ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGHZ 50, S. 21; 119, S. 69; OLG Düsseldorf, ZfB 2009, S. 296). Zwar mag dieser Grundsatz für nachträglich aufgetretene Schadensfolgen (Verschlimmerungen) nur dann gelten, wenn diese im Zeitpunkt der Kenntnis vom Erstschaden als möglich voraussehbar waren (BGH, NJW 2000, S. 861; OLG Düsseldorf, ZfB 2009, S. 296). Der Grundsatz der Schadenseinheit gilt daher nicht für Schäden, die nicht, auch nicht vom Fachmann, vorherzusehen waren, sie sind von der allgemeinen Schadenskenntnis nicht erfasst (OLG Düsseldorf, ZfB 2009, S. 296). Demgegenüber ist es aber ausreichend, dass ein, wenn auch geringer, Schaden in jedem Fall gewiss ist (OLG Köln, ZfB 1999, S. 286). Vorliegend hatte die Klägerin spätestens aufgrund der 1979 durchgeführten Sicherungsmaßnahme Kenntnis von Bergbauschädigungen des streitgegenständlichen Grundstücks selbst. Mit Auftreten der ersten Gebäudeschädigungen im Jahr 1985 war auch erkennbar, dass zumindest in geringem Umfang daraus resultierende Schäden an der Produktionshalle vorlagen. Mit Blick auf die Erkennbarkeit des Ursachenzusammenhangs ist dabei entscheidend zu berücksichtigen, dass es allgemein bekannt ist, dass es auf von Bergbau vorgeschädigten Grundstücken trotz erfolgter Verfüllungen zum Auftreten von (Gebäude-) Schäden kommen kann. Folglich hätten die bis dahin aufgetretenen Schäden bereits zum damaligen Zeitpunkt klageweise geltend gemacht werden können, eine weitergehende Kenntnis vom Umfang des schlussendlich vorliegenden Gebäudeschadens war dafür nicht erforderlich. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist der Schadensersatzanspruch damit einheitlich 1985 bezüglich des Gebäudeschadens samt der damit verbundenen Folgekosten zur Kenntnis der Klägerin entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 151 ABG ist 1988 abgelaufen. Vor allem stellt das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 16.01.1979 kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis dar. Insoweit kann dahinstehen, ob ein derartiges Anerkenntnis überhaupt wirksam vor Entstehung eines entsprechenden (Gebäude-) Schadens abgegeben werden kann. Denn jedenfalls liegt in der Übernahme der Kosten der 1979 durchgeführten, auf das Grundstück als solches bezogenen Sicherungsmaßnahme kein Anerkenntnis einer Ersatzpflicht hinsichtlich etwaig bergbaubedingter Gebäudeschädigungen samt der damit verbundenen Folgekosten. Darüber hinaus sind nähere Umstände, warum es in einem auf das Schreiben vom 16.01.1979 folgenden Schriftverkehr zu einem entsprechenden Anerkenntnis gekommen sein soll, nicht ersichtlich. Des Weiteren sind ab 1985 bis 1988 keine Verhandlungen zwischen den Parteien oder sonstige Umstände ersichtlich, welche eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung hätten herbeiführen können. Schließlich kommt auch der in den Jahren 2006/2007 seitens der Beklagten durchgeführten Verfüllungsmaßnahme keine verjährungsrechtliche Relevanz zu. Insbesondere handelt es sich bei dieser nicht um eine Maßnahme des Bergbaus. Von § 148 ABG erfasste Schadensursachen sind zwar nicht nur Maßnahmen des laufenden Betriebs des Bergwerks wie etwa das Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und der Transport des geförderten Minerals, sondern auch Maßnahmen, die im Zuge der Stilllegung des Bergbaubetriebs getroffen wurden (OLG Köln, ZfB 1999, S. 286). Die angesprochene Verfüllungsmaßnahme wurde aber keinesfalls in diesem Sinne im Zuge der Stilllegung des Bergbaubetriebs getroffen. Die abbauende Zeche Z. und W. wurde im Jahre 1925 stillgelegt, die Maßnahme erfolgte gut 80 Jahre später. Schon angesichts dieser enormen Zeitspanne ist die Verfüllungsmaßnahme richtiger Weise nicht als Stilllegungsmaßnahme, sondern als davon zu unterscheidende, als Rechtsfolge von § 148 ABG erfasste, Maßnahme zur Beseitigung von Bergschäden anzusehen. 2. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 113.743,96 € gegen die Beklagte. Ein solcher folgt nicht aus einer Schlechterfüllung der Beklagten hinsichtlich einer zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsvereinbarung. Diesbezüglich fehlt es bereits am Vorliegen einer Sicherungsvereinbarung. So sind dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 16.01.1979 keine Anhaltspunkte bezüglich eines dahin gerichteten Rechtsbindungswillens zu entnehmen, eine über eine kraft Gesetzes bestehende Sanierungspflicht hinausgehende Verpflichtung zu begründen. Vor allem lassen die dortigen Ausführungen zu mit dem Architekten J. getroffenen Absprachen keinen Schluss auf einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu. Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Falschauskunft ist kein Anspruch der Klägerin gegeben. Zwar stellte sich die mit Schreiben vom 14.06.1978 erteilte Auskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, nachträglich als falsch heraus. Unabhängig davon, ob diese Falschauskunft überhaupt den Tatbestand einer Haftungsnorm auszufüllen vermag, war diese aber jedenfalls nicht ursächlich für die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Gebäudeschäden samt der damit verbundenen Folgekosten, zumal die Auskunft bereits vor Beginn von Bauabschnitt 1 berichtigt wurde. Die mit Schreiben vom 25.05.1985 erteilte Auskunft begründet schon deshalb keine Haftung der Beklagten, da sich diese auf den nördlichen Bereich des Grundstücks Flurstück G02 beziehende Auskunft nicht als falsch darstellt. Letztlich ist auch kein Anspruch der Klägerin aus § 823 I BGB, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, gegeben. Insoweit liegt bereits keine entsprechende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten vor, welche diese verletzt haben könnte. Zwar bestand vor dem Hintergrund der Bergbautätigkeit im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine aus § 148 ABG resultierende verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Beseitigung von Bergschäden, welcher die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin im Zuge der durchgeführten Verfüllungsmaßnahmen nachgekommen ist. Diese als Rechtsfolge der vorangegangenen Bergbautätigkeit geschuldete Sanierungspflicht kann aber jedenfalls nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände einer deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht gleichgesetzt werden. Derartige weitere Umstände sind vorliegend gerade nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck der Anerkennung von Verkehrssicherungspflichten ist, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, die diese selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können (OLG Hamm, VersR 2003, S. 605). Vorliegend war den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängern jedoch spätestens ab 1979 bekannt, dass im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks Bergbauschädigungen vorlagen. Angesichts dieser Informationsparität lässt sich eine besondere Schutzverpflichtung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber der Klägerin nicht begründen. Vielmehr war die Klägerin schon vor Beginn von Bauabschnitt 1 in der Lage, die aufgrund der Bergbauschädigungen drohenden Gefahren zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. II. Der Klageantrag zu 2.) ist gleichfalls unbegründet. 1. Ein auf einen merkantilen Minderwert des Gesamtobjekts bezogener, aus § 148 ABG folgender Ersatzanspruch der Klägerin ist jedenfalls nach der dreijährigen Verjährungsfrist des § 151 ABG verjährt. Die insoweit maßgebliche Kenntnis der Klägerin von Schaden und Schädiger bestand hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Forderung spätestens aufgrund der im Jahr 1985 zu erkennenden ersten Gebäudeschäden. Vor dem Hintergrund der durchgeführten Sicherungsmaßnahme hatte die Klägerin bereits 1979 Kenntnis von einer Bergbauschädigung des streitgegenständlichen Grundstücks selbst. 1985 waren auch zumindest in geringem Umfang daraus resultierende Schäden der Produktionshalle erkennbar. Mithin hätte ein aus diesen Umständen etwaig resultierender merkantiler Minderwert des Gesamtobjekts spätestens zu diesem Zeitpunkt klageweise geltend gemacht werden können. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 151 ABG ist 1988 abgelaufen. Ab 1985 bis 1988 sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung hätten herbeiführen können. Zudem ist in der Übernahme der Kosten der 1979 durchgeführten Sicherungsmaßnahme kein Anerkenntnis einer Ersatzpflicht hinsichtlich eines etwaig bergbaubedingten merkantilen Minderwertes des Gesamtobjekts zu sehen. 2. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen folgt kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts des Gesamtobjekts. Ein solcher ergibt sich schon deshalb nicht aus einer Schlechterfüllung der Beklagten hinsichtlich einer zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung, da es insoweit am Vorliegen einer entsprechenden Sicherungsvereinbarung fehlt. Unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Falschauskunft ist ebenfalls kein Anspruch der Klägerin gegeben. Die Auskunft vom 14.06.1978 ist jedenfalls nicht ursächlich für einen etwaigen merkantilen Minderwert des Gesamtobjekts. Ursache eines solchen können vielmehr von vornherein nur die bestehenden Bergbauschädigungen selbst sein, welche aber unabhängig von einer entsprechenden Auskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehen. Darüber hinaus stellt sich die mit Schreiben vom 25.05.1985 erteilte Auskunft bereits nicht als falsch dar. Schließlich scheidet ein Anspruch aus § 823 I BGB schon deshalb aus, weil keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegeben ist, welche diese verletzt haben könnte. III. Der Klageantrag zu 3.) ist unbegründet, weil Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht bestehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.