Urteil
I-5 O 101/11
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2012:0504.I5O101.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. 3 Am 22.07.2011 hatte der Kläger seinen Pkw G am rechten Fahrbahnrand der I vor dem Haus Nr. ## in Bochum abgestellt. Gegen 15 Uhr fiel in Abwesenheit des Klägers von einer am Straßenrand befindlichen Platane ein starker, vollständig abgestorbener Ast ab und fiel direkt auf das dort abgestellte Fahrzeug des Klägers. Eine Kontrolle des Baumes durch die Beklagte hatte zuletzt am 14.04.2010 und 28.10.2010 stattgefunden. 4 Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt. Ausweislich des Kostenvoranschlages des Autohauses G C GmbH betragen die Reparaturkosten 2.210,72 € netto. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger diesen Betrag neben einer Kostenpauschale von 25,00 € sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren geltend. 5 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie keine ordnungsgemäßen Kontrollen durchgeführt habe. Allein der Zustand des Baumes und sein Alter hätten Anlass zu einer besonders ordnungsgemäßen Kontrolle gegeben. Dieser sei offensichtlich krank gewesen und möglicherweise auch von Pilz befallen. Das sei bereits daran erkennbar, dass zahlreiche Äste und Zweige bei ansonsten voller Belaubung völlig blattfrei, zum Teil ohne Rinde und offensichtlich seit langer Zeit abgestorben seien. Auch der Ast, der auf das klägerische Fahrzeug gefallen sei, sei vollkommen vertrocknet und bereits seit langer Zeit abgestorben gewesen, was bereits bei den Kontrollen hätte auffallen müssen. 6 Außerdem sei eine rein visuelle Kontrolle des Baums vom Boden aus nicht ausreichend. Zudem sei die Beklagte zur Erfüllung ihrer Kontrollpflichten gehalten gewesen, insbesondere im Sommer, wenn ein erhöhter Befallsdruck im Hinblick auf die Massaria-Krankheit vorliege, intensive Kontrollen vorzunehmen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.235,72 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2011 zu zahlen und den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N & N1 i. H. v. 272,87 € freizustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte behauptet, sie habe regelmäßige und ordnungsgemäße Kontrollen durchgeführt. Auch am 05.04.2011 sei eine ordnungsgemäße Kontrolle durchgeführt worden. Mängel oder eine Erkrankung des Baumes hätten dabei nicht festgestellt werden können. Wenn der Baum erkrankt gewesen sei, sei dies durch ordnungsgemäße Sichtkontrollen nicht feststellbar gewesen. Zudem könne auch durch ordnungsgemäße Kontrollen nicht jedweder Schaden ausgeschlossen werden. 12 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J und L und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2011 (Bl. 44 d. A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen T vom 10.02.2012 (Bl. 56 d. A.) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 15 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.235,72 € aus § 839 BGB i. V. m. Art 34 GG. 16 Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte liegt nicht vor. 17 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für die I in Bochum trifft. 18 Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss die Überprüfung von Straßenbäumen in der Regel zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand vorgenommen werden. Dazu reicht eine äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes. Eine eingehende Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, wie etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, trockene Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (OLG Hamm, Urteil v. 10.10.1997 – 9 U 106/97). 19 Zwar kann jeder Baum an einer Straße zu einer Gefahrenquelle werden, da durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das gebietet indessen nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil v. 21.01.1965 – III ZR 217/63). 20 Grundsätzlich trägt der Kläger insoweit die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Ihm obliegt daher der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre (Staudinger- Hager , BGB, Neubearbeitung 2009, § 823, Rn. E 155). Die Beklagte trifft nur eine sekundäre Behauptungslast, da es sich im Hinblick auf die Kontrollen um Vorgänge aus ihrem Wahrnehmungsbereich handelt, von denen der Kläger keine Kenntnis haben kann. 21 Es kann dahinstehen, ob die letzte Kontrolle des streitgegenständlichen Baumes am 28.10.2010 oder am 05.04.2011 stattgefunden hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nämlich nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Kontrolle am 05.04.2011 Anzeichen für einen krankhaften Zustand des Baumes erkennbar gewesen sind. Nur wenn diese festgestellt werden kann, ist jedoch die erforderliche und durch den Kläger zu beweisende Kausalität zwischen einer Verletzung der Kontrollpflicht und dem eingetretenen Schaden gegeben. Insoweit hat bereits die Zeugin F schlüssig und überzeugend bekundet, dass sie zumindest bei der Kontrolle des Baumes am 28.10.2010 keine Schäden des Baumes festgestellt habe. Der Vitalitätszustand II des Baumes stelle ein gutes Mittelmaß dar. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass der betroffene Ast von der Massaria-Krankheit befallen sei. Dabei handle es sich um einen Pilz, der an der Astoberseite auftrete und innerhalb kürzester Zeit zum Absterben und Abbrechen des befallenen Astes führe. Bei einer Kontrolle am 05.04.2011 habe der streitgegenständliche Ast nicht unbedingt erkennbar sein müssen, da dieser auf der Unterseite noch grün und nicht trocken oder schwarz gewesen sei. Zudem führe die Massaria-Krankheit innerhalb kürzester Zeit - nach circa zwei Monaten – nach dem Befall zu einem Absterben und Abfallen der betroffenen Äste. Der Befall könne mithin auch erst nach der Kontrolle eingetreten sein. Danach kann mithin nicht festgestellt werden, dass bei einer Kontrolle am 05.04.2011 Anhaltspunkte bestanden, die Anlass zu einer eingehenderen Untersuchung des Baumes gegeben hätten. Dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. 22 Auch bestand keine Pflicht der Beklagten, den streitgegenständlichen Baum mittels eines Hubsteigers von oben zu kontrollieren, um einen etwaigen Befall des Baumes mit der Massaria-Krankheit zu erkennen. Dies könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagten eine Massaria-Erkrankung des Baumes bekannt war. Dies ist jedoch weder ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert vorgetragen worden. Allein die Kenntnis von der Existenz der Massaria-Krankheit ist nicht ausreichend. Dies würde dazu führen, dass die Beklagte verpflichtet wäre, einen jeden Baum – zumindest jede Platane – mittels Hubsteigers zu kontrollieren. Eine solche Pflicht besteht jedoch nach den ausgeführten Grundsätzen aus fiskalischen Gründen nicht. 23 Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. 24 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.