Urteil
7 Ks 20/11
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2012:0530.7KS20.11.00
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Tenor
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Sie hat die Kosten des Verfahrens, die der Nebenklagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
- §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2, 51 StGB -
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hat die Kosten des Verfahrens, die der Nebenklagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. - §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2, 51 StGB - G r ü n d e: I. 1. Die Angeklagte wurde am 17.01.1980 nach ihrer 15 Jahre älteren Schwester Astrid als zweites Kind ihrer Eltern in I geboren. Der Vater verdiente als Schlosser den Lebensunterhalt der Familie, während die Mutter sich als Hausfrau vornehmlich um die Erziehung der Kinder kümmerte. Die Angeklagte war das bevorzugte Kind ihres Vaters, ein innigeres Verhältnis pflegte sie jedoch zur Mutter. Auch ihre große Schwester kümmerte sich immer sehr liebevoll um sie. Gleichwohl war das Familienleben nicht unbelastet, da der Vater häufig Alkohol in erheblichen Mengen konsumierte und im alkoholisierten Zustand etwa bis zu ihrem 14. Lebensjahr verbale und körperliche Gewalt gegen die Mutter ausübte. Aufgrund dessen schlief die Angeklagte von ihrem 10. bis zum 19. Lebensjahr gemeinsam mit der Mutter im elterlichen Schlafzimmer, während der Vater in ihrem Kinderzimmer übernachtete. 2. Ab ihrem 3. Lebensjahr besuchte die Angeklagte regelmäßig vormittags einen Kindergarten und wurde im Alter von 6 Jahren eingeschult. Die Schulbesuche stellten für sie keine schöne Zeit dar. Da sie als Kind etwas dicklich war, wurde sie von anderen Kindern gehänselt und fühlte sich von diesen nicht angenommen. Sie fühlte sich sehr T1 zu ihrer Mutter hingezogen und hatte Angst, von zuhause weg zu sein. Die Schulbesuche stellten für sie einen derartigen Druck dar, dass sie mit 6 Jahren sogar erneut begann, sich einzunässen. Auch ihre Hausaufgaben machte sie stets ungern. Nichts desto trotz erbrachte sie mittelmäßige Leistungen und wurde stets versetzt. Nach der 4. Klasse wechselte die Angeklagte auf die Realschule, die sie nach anfänglichen Startschwierigkeiten unter Inanspruchnahme von Nachhilfe in Mathematik und Englisch nach der 10. Klasse im Alter von 16 Jahren erfolgreich mit Erlangung der mittleren Reife abschloss. Bereits während der Schulzeit interessierte sich die Angeklagte für das medizinische und pflegerische Berufsfeld. Sie machte ein Praktikum im Altenheim, wo sie den Bewohnern vorlas, sie nach draußen begleitete oder half, das Abendessen vorzubereiten. Auch in den Sommerferien jobbte sie hier. Von 1997 bis 2000 absolvierte die Angeklagte eine dreijährige Ausbildung zur Alten- und Krankenpflegerin beim E3in C, die sie erfolgreich mit guten Noten abschloss. Vom 19. bis 22. Lebensjahr arbeitete sie sodann in der geriatrischen Abteilung des B1-Krankenhauses in C-M4. In dieser Zeit versuchte sie darüber hinaus durch den Besuch des Abendgymnasiums, ihre Fachhochschulreife nachzuholen. Letztlich hielt sie der Doppelbelastung jedoch nicht stand und wechselte mit 22 Jahren für ein knappes Jahr ins F2-Hospital in C, bevor sie im Spätsommer 2004 in die damals noch von ihrem jetzigen Schwiegervater betriebene internistische Praxis wechselte. Nach der Übernahme durch ihren Ehemann im Juli 2005 führten die Eheleute die Praxis entsprechend ihrer beruflichen Rollenverteilung gemeinsam, bis O im Sommer 2011 in den Mutterschutz ging. 3. Mit 14 oder 15 Jahren hatte die Angeklagte ihren ersten Freund, der sich von ihr in der ersten Zeit ihrer Ausbildung wieder trennte. Die Angeklagte fühlte sich hierdurch sehr verletzt und führte das Scheitern ihrer Beziehung auf ihre Pummeligkeit zurück. Sie war von diesem Gedanken so T1 besetzt und aufgrund dessen derart in ihrem mangelnden Selbstwertgefühl bestätigt, dass sich bei ihr Essstörungen entwickelten, die über den Zeitraum von etwa einem Jahr fortbestanden. In der Folgezeit traf sie sich über einige Wochen mit einem wesentlich älteren Arbeitskollegen ihrer Schwester, bevor ihr die Eltern diesen Kontakt verboten. Es folgte eine 4-5 Monate dauernde Beziehung mit einem N4, bevor sie 2 Jahre lang mit einem Zeitsoldaten der Bundeswehr liiert war. Obwohl sie in dieser Beziehung viel Sicherheit und Stabilität fand und auch in der Familie ihres Freundes gut aufgenommen war, beendete sie die Beziehung, als sie im Jahr 2000 ihren jetzigen Ehemann kennenlernte, den sie am 13.06.2008 schließlich heiratete. Als sie ihren heutigen Ehemann Dr. N10 I4 kennenlernte, stand sie der Beziehung anfangs skeptisch gegenüber. Sie hatte Berührungsängste mit seiner Welt und fühlte sich in seinem Freundeskreis, der vornehmlich aus Ärzten und Juristen bestand, nie wirklich wohl. Gleiches galt für die Schwiegereltern, von denen sie sich als Nichtakademikerin nicht angenommen fühlte und die sie als sehr distanzierte Menschen erlebte. Trotz dieses für sie schwierigen äußeren Umfelds hielt sie stets an der Beziehung zu ihrem Ehemann fest. Bei ihm fand sie sowohl menschliche Geborgenheit als auch materielle Sicherheit, was für sie Beides stets von höchster Wichtigkeit war. Neben der Sicherung ihrer Grundbedürfnisse als Ehefrau des Internisten und Leiterin der Praxis erfuhr sie soziale Aufwertung und Anerkennung insbesondere auch auf beruflicher Ebene. Sie pflegte mit Patienten und Mitarbeitern ein stets freundliches, aufgeschossenes und wohlwollendes Verhältnis und war durchweg beliebt. Gleiches galt für das Verhältnis, das sie in ihrem Wohnumfeld zu den Nachbarn pflegte. Auch diese allseits erfahrene Anerkennung und Beliebtheit war für sie von großer Bedeutung. Andererseits vermochte ihr Mann, der in seiner Arbeit voll und ganz aufging, ihr nicht das Ausmaß an körperlicher Nähe, Zuneigung, Liebe und Bewunderung zu geben, welches sie aufgrund ihres weiter vorhandenen geringen Selbstwertgefühls fast überwertig benötigte. Um sich diesen Wunsch nach überwertigem Geliebtsein und Anerkennung zu erfüllen, flüchtete sich die Angeklagte neben dem nach außen in der Ehe und im Beruf gelebten Leben in ein zweites Leben, welches durch das Eingehen von Affären geprägt war. Neben kurzen Affären, die ausschließlich der Erfüllung sexueller Bedürfnisse dienten, lernte sie im Juni 2003 den Zeugen H2 N5 kennen, der in seiner Funktion als Polizeibeamter im Streifendienst an einem Einsatz im F2-Krankenhaus in C teilnahm, wo auch die Angeklagte zu dieser Zeit arbeitete. Nachdem sich der Einsatz als Fehlalarm herausgestellt hatte, flirteten beide miteinander. Die Angeklagte beobachtete, in welches Einsatzfahrzeug der Zeuge N5 stieg, fuhr kurz darauf zur Wache und heftete einen Zettel mit ihrer Mobilfunknummer und dem niedergelegten Wunsch, ihn wiedersehen zu wollen, an die Windschutzscheibe des Fahrzeugs, dessen Kennzeichen sie sich gemerkt hatte. Der Zeuge N5 imponierte dieses Verhalten sehr und er verabredete sich mit O O. Schon bald entstand zwischen beiden eine intime Beziehung. Die Angeklagte wurde sowohl in der Familie des Zeugen als auch in dessen Freundeskreis offen und herzlich aufgenommen, hielt ihn jedoch aus ihrem Familien- und Freundeskreis völlig heraus, um nicht die Beziehung zu ihrem Ehemann, mit all den damit verbundenen und von ihr so begehrten finanziellen, menschlichen und ansehensbezogenen Vorteilen in Gefahr zu bringen. Auf Betreiben des Zeugen vermeintlich angedachte Treffen in ihrem Familien- und Freundeskreis sagte sie deshalb stets mit fadenscheinigen Begründungen ab, wobei sie zumeist darauf verwies, im Krankenhaus Dienste für kranke Kollegen übernehmen zu müssen. Andererseits lebte sie aber die Beziehung zu dem Zeugen derart intensiv, dass sie ihm sogar vorschlug, gemeinsam in die Wohnung in der I1 Straße einzuziehen, die gerade für einen Einzug von ihr mit ihrem jetzigen Ehemann hergerichtet wurde. Bei einer gemeinsamen Besichtigung der Wohnung erklärte sie dem Zeugen, dass diese zwar den Eltern ihres Ex-Freundes E1gehöre, dies sei aber kein Problem. Über ihr berufliches Tätigkeitsfeld berichtete die Angeklagte dem Zeugen zu Beginn ihres Verhältnisses zunächst, dass sie als Krankenschwester arbeite und nebenher Medizin studiere, zwischen 2004 und 2006, als der Zeuge auf ein häufigeres Zusammensein drängte, berief sie sich darauf, als angehende Ärztin für Ärzte ohne Grenzen im Rahmen von Auslandseinsätzen in Afrika, Los Angeles und Straßburg tätig und damit für den Zeugen angeblich vollkommen unerreichbar gewesen zu sein. Post an eine von ihr in Straßburg angegebene Adresse kam mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurück. Zuletzt gab sie vor, examinierte Ärztin zu sein. Im Jahr 2007 schließlich ließ der Zeuge die Beziehung auslaufen, da er das Gefühl hatte, die Angeklagte führe eine Art Doppelleben und erzähle ihm Geschichten. Auch ging er – zutreffend - davon aus, dass O T das Interesse an ihm verloren hatte. Dennoch brach der Kontakt zwischen den Beiden nie vollständig ab. Bei der Auswahl ihrer heimlichen Intimpartner machte sie auch vor den Patienten der Praxis nicht halt. So unterhielt sie eine kurze Affäre mit einem deutlich älteren Patienten, die auch der langjährigen dort als Arzthelferin beschäftigten Zeugin T3 nicht entgangen war. Nach ihrer Hochzeit im Juni ging sie schon im Herbst 2008 eine weitere Beziehung mit dem Oberarzt der Station ein, auf der ihr Vater in dieser Zeit an Darmkrebs verstorben war. Hierauf ließ sie sich ein, weil sie den Tod des Vaters nur schwer verarbeiten konnte und ihr Ehemann, der mit der Situation aus sehr rationaler Sicht heraus umging, die von ihr insoweit gewünschte Emotionalität vermissen ließ. Um Treffen mit dem Oberarzt zu ermöglichen, weihte sie unter anderem ihre Freundin E ein und nutzte vermeintliche Verabredungen mit ihr gegenüber ihrem Ehemann als Alibi. Nachdem sie ob dieses Tuns von ihrer Freundin erheblich kritisiert wurde, beendete sie dieses Verhältnis schon Anfang 2009 wieder, berichtete ihrer Freundin aber auch von weiteren Affären nichts mehr. Bis zu der Beziehung mit N2, die sie ab Herbst 2009 aufbaute, ging die Angeklagte zwar durch das relativ offene Ausleben ihrer Affären durchaus ein hohes Risiko des Entdecktwerdens ein. Sie verstand es aber immer, ihre jeweiligen Liebschaften zu lenken und zu steuern, insbesondere sie abzubrechen oder auslaufen zu lassen, wenn der Kontakt zu eng wurde und zu einer Gefahr für die Beziehung und später auch Ehe mit E1zu werden drohte. Hierauf ließen sich ihre Intimpartner auch regelmäßig ein. Während der Ehe wurde am 22.08.2011 ihr Sohn Q geboren, dessen leiblicher Vater jedoch nicht der Ehemann, sondern der Getötete N2 war. 4. Die Angeklagte raucht regelmäßig Zigaretten und Cannabis. Ihr Cannabiskonsum ist zum Teil missbräuchlich ohne dass es jedoch zu einer süchtigen Entwicklung und süchtigem Verfall gekommen wäre. Sonstige Drogen konsumiert sie nicht. 5. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache wurde sie am 03.09.2011 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 04.09.2011 auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts C vom selben Tag (Az.: 00 Gs 0000/00) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H. Ihr Sohn wird abwechselnd von ihrer Mutter, ihrem Ehemann, dessen Schwester und den Schwiegereltern betreut. Die Angeklagte selbst sieht ihn alle 14 Tage anlässlich der regelmäßigen Besuche ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Justizvollzugsanstalt. II. 1. Entwicklung der Beziehung zwischen N2 und der Angeklagten bis zu ihrer Schwangerschaft Der am 00.00.0000 geborene N2 – gelernter Bankkaufmann und im Investmentbereich tätig - wird von Freunden und Familienmitgliedern als sehr freundlich, offen, warmherzig, fröhlich, gesellig, herzlich, liebenswert, höflich, absolut loyal, aufrichtig, zuverlässig, rechtschaffen, ehrlich, zu seinem Wort stehend, vertrauenswürdig, hilfsbereit, sehr ordentlich, zielstrebig und pflichtbewusst beschrieben. Er hatte konservative Vorstellungen von seiner Lebensgestaltung, träumte von Frau und Familie, suchte aber nicht um jeden Preis nach einer Partnerin an seiner Seite. Vielmehr wollte er sich sicher sein, mit der Frau, für die er sich entschied, auch seine Zukunftspläne durchsetzen zu können. Deshalb war er vor der Angeklagten mehrere Jahre ohne Partnerin gewesen. N2 war, ebenso wie alle anderen Mitglieder seiner Familie, Patient in der Praxis E1und kam dort auch mit der Angeklagten in Kontakt. Beide fanden sich sympathisch und tauschten im Oktober 2009 anlässlich eines Arztbesuchs in der Praxis ihre Mobilfunknummern aus. Nachdem sie zahlreiche sms gewechselt hatten, trafen sie sich im Dezember 2009 erstmals privat in einem Restaurant. Weiteren Kontakt suchte die Angeklagte dann, indem sie N2 vorschlug, gemeinsam Weihnachts-Plätzchen zu backen. Zu Intimitäten kam es zwischen den Beiden noch nicht. N2 fühlte sich jedoch geschmeichelt, dass eine solche charmante und attraktive Frau sich für ihn interessierte. Als er sich im Dezember 2009 mit Freunden im Skiurlaub befand erreichten ihn viele sms der Angeklagten. Angesichts deren eindeutig zweideutigen Inhalts und des Umstands, dass es sich immerhin um die Frau seines Hausarztes handelte, zeigte sich N2 sichtlich irritiert. Es entsprach nicht seinen Vorstellungen, mit einer verheirateten Frau derart zu flirten oder gar eine Beziehung einzugehen. Trotz dieser Bedenken entwickelte er aber schnell zunehmend Gefühle für die Angeklagte. O O faszinierte ihn so sehr, dass sich beide bereits unmittelbar nach dem Skiurlaub noch im Dezember 2009 gemeinsam auf dem Weihnachtsmarkt zeigten, wo sie sich frisch verliebt gaben und sich in der Öffentlichkeit auch küssten. Dies war auch seinem Bruder N1 sowie der Zeugin von M1 nicht entgangen, die die beiden dort zufällig trafen. Ab Januar 2010 mündete die Verbindung in eine intensive intime Beziehung. N2 stellte die Angeklagte auch in seinem Freundeskreis vor. Sie gingen mehrfach gemeinsam zu Treffen in sein Stammlokal „P“, wo sie sich beidseits offen verliebt zeigten, obwohl auch Patienten der Praxis das Lokal besuchten und die Angeklagte diese auch begrüßte. Auch im Familien- und Freundeskreis des N2 wurde sie zunächst als nett, sympathisch, freundlich und offen beschrieben und unvoreingenommen positiv aufgenommen. Zurückhaltung ihr gegenüber kam erst auf, nachdem in der Folgezeit zahlreiche Unwahrheiten durch sie verbreitet worden waren. N2 mochte an der Angeklagten ihre positive Ausstrahlung und ihr Lachen. Er war stolz, eine so attraktive Freundin zu haben und nahm die Beziehung sehr ernst. Auch in sexueller Hinsicht war sein Leben mit ihr erfüllend, aufregend und teilweise auch eine neue Erfahrung. Sie verkehrten ungeschützt miteinander, nachdem sie sich über ihren Gesundheitszustand ausgetauscht hatten. Die Angeklagte war für ihn seine große Liebe. N2 und O O sahen sich, so oft es nur ging. Mittlerweile verfügte sie auch über einen Schlüssel zu seiner Wohnung H1straße 00 in C und hatte einige persönliche Sachen dort deponiert. Wenn O Zeit für ihn hatte, ließ N2 alles stehen und liegen, sagte entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten sogar kurzfristig Verabredungen ab. Auch nahm er einmal kurzfristig seine Zusage, den kleinen Sohn der Zeugen M G aus der Kindertagesstätte abzuholen, zurück, nur um sich mit der Angeklagten treffen zu können. Treffen mit Freunden, etwa mit dem Zeugen G, beschränkten sich auf den Cer Bereich, damit er disponieren konnte, falls die Angeklagte sich meldete. Er war immer auf Abruf für sie bereit, was ihm durch seine aktuelle Arbeitslosigkeit erleichtert wurde Auch für die Angeklagte war die Beziehung mehr als nur eine Liebelei und ein Zeitvertreib. Sie entwickelte starke Gefühle für ihn und brachte sich auch emotional in die Beziehung ein. Um Treffen mit ihn so oft wie möglich arrangieren zu können, erfand sie zahlreiche Ausreden. So nutzte sie Hausbesuche zwecks Blutabnahme, die sie eigenmächtig verlängerte, oder gab wahrheitswidrig vor, sich mit ihrer besten Freundin zu treffen, ohne dass diese von ihrer Alibifunktion jedoch etwas geahnt hätte. Aufgrund des Umstands, dass ihre Freundinnen bereits ihre früheren Beziehungen neben E1nicht gut geheißen hatten, hatte sie ihnen, um nicht zu einer Entscheidung zwischen ihrem Ehemann und N2 gedrängt zu werden, von diesem Verhältnis erst gar nichts erzählt. Wegen ihrer Gefühle, die die Angeklagte für ihn hegte, wollte sie ihn auf keinen Fall verlieren, war andererseits aber auch nicht bereit, ihr bisheriges Leben aufzugeben und ihren Ehemann zu verlassen. Sie erstrebte vielmehr, es beim Status quo zu belassen und neben ihrer Ehe und ihrem beruflichen Leben in der Praxis eine Beziehung mit N2 zu führen, so lange es eben ging und so lange es ihr gut tat. Aus diesem Grund hielt sie N2, der sich – für sie ersichtlich – schon in den ersten Monaten des Jahres 2010 mehr von dieser Beziehung erhoffte und sie zunehmend drängte, endlich klar zu ihm zu stehen und sich von ihrem Mann zu trennen, immer wieder hin und zögerte eine Entscheidung immer wieder hinaus. Sie ließ ihr gesetzte Fristen, innerhalb derer sie sich über die Zukunft hätte erklären sollen, immer wieder verstreichen und begründete dies in vielfältiger Art mit teilweise vorgeschobenen Gründen, teilweise aber auch bloßen Unwahrheiten. Beispielsweise schob sie vor, sich aus Verantwortung für die Praxis und die Mitarbeiter nicht trennen zu können. Im März 2010 erzählte sie N2 von einer vermeintlichen Krebsdiagnose ihrer rechten Brust, die ihn – geschockt – wiederum veranlasste, mit seiner Forderung nach Trennung zuzuwarten. Sodann war es die Mutter, für die außerhalb der Ehe nicht hinreichend hätte Sorge getragen werden können, danach eine vermeintliche Krebserkrankung ihrer linken Brust. Bei anderer Gelegenheit gab sie an, sich erst trennen zu können, wenn sie eine neue Arbeitsstelle habe. Nachdem die Zeugin M G sie darauf hingewiesen hatte, dass ein Kollege eine neue Praxisleiterin suche, erklärte sie N2 wahrheitswidrig, sich dort beworben zu haben. Auch behauptete sie ihm gegenüber, sich im F2-Krankenhaus beworben und dort auch einen Tag zur Probe gearbeitet zu haben. Sie sei jedoch wegen „Überqualifizierung“ nicht genommen worden. Schließlich gab es eine – tatsächlich wohl durchlittene – Gürtelrose, aufgrund derer eine Entscheidung nicht hätte getroffen werden können. Diese Aufschübe führten zu gewissen negativen Knicken in der Beziehung, kehrten sich im Folgenden jedoch rasch wieder ins Positive. Wenn N2 seinen Freunden von ihrem Verhalten berichtete, erkannten diese das Tun der Angeklagten und zeigten ihm auf, dass er von ihr lediglich hingehalten werde und sie sich nie von ihrem Mann trennen werde. Dieser zog aus ihrem Verhalten jedoch keine Konsequenzen und ergriff jeden Strohhalm, den ihm die Angeklagte, in der Absicht, ihn nicht grundsätzlich zu verlieren, immer wieder reichte. Auch er konnte und wollte sie, die er von Herzen liebte, nicht verlassen. Im Oktober 2010 erklärte die Angeklagte N2, die intime Beziehung zu ihm nunmehr endgültig zu beenden. Während des nachfolgenden Urlaubs mit ihrem Ehemann verdrängte sie ihn zunächst aus ihren Gedanken. Bei einem weiteren Treffen nach diesem Urlaub kam es jedoch ein letztes Mal zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr zwischen beiden. 2. Das Verhalten der Angeklagten während der Schwangerschaft Im Dezember 2010 stellte die Angeklagte fest, dass sie schwanger war. Zwar kamen ihrer Einschätzung nach theoretisch beide Männer als Vater in Betracht, sie war sich – zutreffend -jedoch nahezu sicher, dass eigentlich nur N2 der Vater sein konnte. Über diesen Umstand war sie sehr unglücklich, da sie nicht wollte, dass er Vater ihres Kindes war und sie auch eine über reine Freundschaft hinausgehende Beziehung zu ihm nicht mehr aufrecht erhalten wollte. Dennoch teilte sie ihm noch vor Weihnachten 2010 mit, dass sie schwanger sei. Ob sie darüber hinaus sagte, dass er der Vater sei, oder nur, dass er als Vater in Betracht komme, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Jedenfalls aber ging N2 - trotz der Unsicherheit, ob die Angeklagte nicht doch auch mit ihrem Ehemann weiter geschlechtlich verkehrte - davon aus, der Vater zu sein und freute sich über diese Nachricht sehr. Zum einen war er glücklich, Vater zu werden, zum anderen hoffte er auch, die Angeklagte würde sich unter diesen Voraussetzungen nunmehr von ihrem Ehemann trennen und sich endgültig allein ihm zuwenden. Diese Hoffnung wurde sodann dadurch bestärkt, dass ihm O T auf seine neuerliche Fristsetzung mitteilte, sie werde am 05.01.2011 bei ihm einziehen und ihren Mann verlassen, obwohl sie dies tatsächlich nicht beabsichtigte. Er jedenfalls nahm ihre Ankündigung ernst und stieß ob dieser Nachrichten mit den Eheleuten G am zweiten Weihnachtstag und an Silvester auf den erwarteten Nachwuchs und seine zukünftige kleine Familie mit Champagner an. Demgegenüber zeigte sich die Angeklagte angesichts ihrer Schwangerschaft nicht so euphorisch. Vielmehr schrieb sie zu Weihnachten 2010 dem Zeugen H2 N5 – nach länge- rer Zeit des Schweigens für diesen überraschend – eine sms, in der sie ihm mitteilte, dass es ihr nicht gut gehe und sie schwanger sei. Bei einem Anruf am 1. Feiertag teilte sie sodann dem Zeugen mit, sie sei mit einer Freundin „in einem Dschungelurlaub gewesen“ und habe wegen Durchfalls und Erbrechens wohl den Verhütungsschutz verloren Jetzt sei sie von einem Wertpapierhändler schwanger, den sie zwar schon länger kenne und mit dem sie eine Affäre, jedoch keine feste Beziehung habe. Sie überlege, das Kind abtreiben zu lassen. Zwar freue er sich auf das Kind, ihr passe „es aber nicht in den Kram“. Ihren Ehemann erwähnte sie in diesem Zusammenhang nicht. Noch im Januar 2011 schrieb sie H2 N5 in einer weiteren sms, dass sie das Kind nicht bekommen wolle. Hintergrund war, dass die Angeklagte nunmehr begann, in N2, der sich auf das Kind freute und für dieses einstehen wollte, eine Gefahr für ihre Ehe und die eheliche Familie zu sehen. Ob O T tatsächlich eine Abtreibung ernsthaft in Erwägung gezogen hatte, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Jedenfalls teilte die Angeklagte dem N2 - entsprechend ihrem Wunsch, in Zukunft eine Beziehung mit ihm nicht führen zu wollen - Anfang 2011 mit, nachdem sie die Frist des 05.01. hatte verstreichen lassen, dass sie sich nicht von ihrem Ehemann trennen werde. Er war hierüber betrübt und traurig und sah seine Wunschvorstellung eines Familienlebens mit ihr und ihrem gemeinsamen Kind wieder in weite Ferne gerückt. Um den Gedanken an seine Vaterschaft nunmehr endgültig zu zerstören, berichtete die Angeklagte ihm schon Ende K1uar/Anfang Februar, sie habe das Kind verloren. N2 war von dieser Nachricht schwer getroffen. Der Verlust des eigenen ungeborenen Kindes berührte ihn derart, dass er über mehrere Wochen den Kontakt zu den Eheleuten G mied, die ihrerseits ein kleines Kind hatten. Ebenso mied er den Kontakt zur Familie seines Bruders, um seinen kleinen Neffen nicht sehen zu müssen. Von der Zeugin von M1 erfuhr er Ende Februar 2011 sodann, dass der Ehemann der Angeklagten, der seinerseits davon ausging, der Vater des Kindes zu sein, bereits durch Handwerker in der ehelichen Wohnung ein Kinderzimmer herrichten ließ. Dies hatte die Zeugin bei einem Besuch ihrer Kosmetikerin, zu deren Kunden auch die Eheleute E1 gehörten, zufällig erfahren. Sehr aufgewühlt konfrontierte N2 die Angeklagte, die sich gerade mit ihrem Mann in Holland im Urlaub befand, durch eine sms mit dieser Information. Er teilte ihr mit, herausgefunden zu haben, dass sie nach wie vor schwanger sei. Daraufhin schrieb sie ihm – bewusst wahrheitswidrig – sie sei erneut schwanger geworden. Dieses Mal, mangels sexueller Kontakte zu ihm, komme nur ihr Ehemann als Vater des Kindes in Betracht. Diese Äußerung stieß in seinem medizinisch bewanderten Freundeskreis, dem auch Ärzte angehörten, auf großes Misstrauen und ließ deshalb auch in ihm Zweifel an der Geschichte von der Fehlgeburt und der neuerlichen Schwangerschaft aufkommen. Um diese aufkeimenden und auch ihr gegenüber kund getanen Zweifel zu beseitigen, legte die Angeklagte N2 neben dem ursprünglichen einen weiteren von ihr selbst ausgestellten Mutterpass vor. Auch jetzt schenkte N2 ihrer Geschichte von der vermeintlichen zweiten Schwangerschaft jedoch keinen Glauben. Die Beziehung kühlte auch von Seiten des Getöteten deutlich ab. Kontakt zwischen den Beiden bestand im Wesentlichen über sms. Selten gab es Treffen, bei denen jedoch sexuelle Kontakte nicht mehr stattfanden. In der Öffentlichkeit traten beide von dieser Zeit an nicht mehr gemeinsam auf. Bei einem Treffen am 29.04.2011 teilte N2 der Angeklagten erneut seine Zweifel an ihrer zweiten Schwangerschaft mit. Danach trat er im Mai seine neue Anstellung als Investmentbanker an der Börse in G1 an und hielt sich nur noch an den Wochenenden in C auf. Trotz des erheblich beeinträchtigten Vertrauensverhältnisses hielten beide aber Kontakt über Telefonate und sms, die N2 vom ersten Tag an sämtlichst auf seinem Laptop gespeichert hatte. In diesen beharrte er weiter darauf, es habe eine zweite Schwangerschaft niemals gegeben. Ende Juli/Anfang August 2011 bat er die Angeklagte erneut zu einem Gespräch, in dem er ihr klar sagte, er wisse, dass eine zweite Schwangerschaft nicht bestehe. Sie merkte, dass diese Lüge endgültig in sich zusammengebrochen war und räumte nunmehr ein, es habe eine Fehlgeburt und eine neuerliche Schwangerschaft nie gegeben. Auch teilte sie ihm mit, der 29.08.2011 sei als Geburtstermin errechnet. Darüber hinaus machte sie ihm nunmehr unmissverständlich deutlich, sie gehe davon aus, ihr Ehemann sei der Vater des Kindes. Durch diesen letzten Versuch erhoffte sie sich, dass er sich vielleicht doch abschrecken ließe, sich zurückziehen werde und damit das Familienleben mit Ehemann und Kind nicht länger in Gefahr bringen würde. Jedenfalls verlor die Beziehung der Beiden durch die Aufdeckung dieser neuerlichen, erheblichen Lüge über die vermeintlich zweite Schwangerschaft, durch die die Enttäuschung in N2 über das Verhalten der Angeklagten weiter gesteigert wurde, noch mehr an Intensität. Im Rahmen ihrer trotz allem nach wie vor bestehenden Kontakte machte N2 der Angeklagten aber immer wieder deutlich, er wolle in jedem Fall seine Rechte aus der Vaterschaft geltend machen und, falls sie dies nicht zulasse, auch ihren Mann hierüber in Kenntnis setzen werde. Über die ihm als biologischem Vater des in die Ehe geborenen Kindes zustehenden Rechte hatte er sich zuvor bei seinem als Rechtsanwalt tätigen Bruder, dem Zeugen und Nebenkläger N1, informiert. Er hatte großes Interesse daran, dass seine Rechte als Vater gewahrt blieben. Er wollte „die Verantwortung“ übernehmen, falls er der Vater des Kindes wäre, aber auch seine Rechte wahrnehmen und das Kind regelmäßig sehen sowie den Kontakt zu ihm halten. Falls er hingegen nicht der leibliche Vater wäre, wollte er den Kontakt zur Angeklagten vollständig und definitiv abbrechen. Getrieben von dem Gedanken, seine Vaterschaft ausdrücklich festgestellt und bekannt gemacht zu wissen, erwog N2 sogar, sämtliche Sachen, die die Angeklagte in seiner Wohnung deponiert hatte, in die Praxis zu bringen. Ein anderes Mal wollte er den Ehemann anonym über die Vaterschaft in Kenntnis setzen und ihr „das Leben zur Hölle machen“, damit die Wahrheit auf den Tisch komme. Er hatte ihr mit Nachdruck und Bestimmtheit klar gemacht, dass er auf einen Vaterschaftstest bestehen würde. Auch wenn er nichts davon tatsächlich in die Tat umgesetzt hatte, stellten diese Erwägungen und Ankündigungen für die Angeklagte, die unter allen Umständen ihre Ehe und die Aussicht auf ein eheliches Leben mit Kind aufrecht erhalten wollte, ein gravierendes Bedrohungsszenario dar. Sie wollte nicht, dass ihr Mann von der Beziehung mit N2 erfährt. Sie hatte Angst, er könne sie deshalb verlassen, Angst um ihre Existenz, Angst, wie es weitergehen sollte. Soweit N2 sich insgeheim doch noch erhoffte, sie würde zu ihm kommen, wenn sich ihr Mann von ihr trenne, entsprach dies keinesfalls ihren Vorstellungen von ihrer Zukunft, denn die Beziehung tat ihr nicht mehr gut. Wohl um ihn zu beschwichtigen, berichtete die Angeklagte ihm noch, das Kind solle mit Nachnamen zunächst einmal „T1“ heißen. Im Übrigen klärte sie alle im Zusammenhang mit der Geburt stehenden Fragen ausschließlich mit ihrem Ehemann. So hatten sich die Eheleute ohne Wissen des N2 bereits entschieden, dass das Kind durch Kaiserschnitt am 22.08.2011 zur Welt kommen sollte. Auch der Vorname Q wurde ausschließlich durch die Eheleute ausgewählt. Entgegen ihrer Ankündigung entschied die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann auch, dass das Kind den Familiennamen „E1“ tragen und sie ihren Familiennamen in O ändern werde. Diese Namensänderung wurde sodann auch tatsächlich am 26.08.2011 durchgeführt. Den von N2 geforderten Vaterschaftstest und das drohende Bekanntwerden ihrer intimen Beziehung schob sie vor sich selbst und ihm gegenüber immer wieder her mit dem Argument, erst einmal ihr Kind zur Welt bringen zu wollen. 3. Das Geschehen von der Geburt bis zum Tattag Trotz aller Verdrängung wuchs der Druck auf die Angeklagte, je näher das Ende der Schwangerschaft rückte. Er aktualisierte sich mit der Geburt von Q am 22.08.2011. Zwar waren sie und ihr Ehemann anlässlich der Geburt des Kindes derart überwältigt vor Glück, dass sie Gedanken an N2 zunächst völlig verdrängen konnte. Auch auf Freundinnen und Freunde wirkte sie im Krankenhaus glücklich, wenngleich durch die Geburt und den operativen Eingriff des Kaiserschnitts erschöpft. Als N2 aber, weil er sie zum Zeitpunkt der Geburt telefonisch nicht mehr erreichen konnte, im Krankenhaus anrief, sich als ihr Bruder ausgab und so erfuhr, dass sie dort entbunden hatte, aktualisierte und intensivierte sich für sie der Druck erneut. Sie fürchtete, er könne im Krankenhaus auftauchen und ihre Beziehung auf diese Weise bekannt werden. Zwar schickte sie dem Getöteten ein Bild des Kindes sowie auch weiterhin liebe Worte und Kosenamen in zahlreichen sms. Dies täuschte aber nicht über die mit dem anvisierten Vaterschaftstest einhergehende Belastung hinweg. Der Vaterschaftstest und das drohende Bekanntwerden ihrer Beziehung zu N2 legten sich praktisch wie eine Schlinge um ihren Hals. Diese Schlinge drohte sich immer weiter zuzuziehen, als er sodann vorschlug, einen Vaterschaftstest noch im Krankenhaus durchführen zu lassen. Dies konnte sie zwar noch abwenden, indem sie wahrheitswidrig behauptete, ihr Ehemann hätte bereits einen Vaterschaftstest durchführen lassen, dessen Ergebnis noch ausstünde. Angesichts der zahlreichen früheren Lügengeschichten ließ N2 sich aber von seinem Vorhaben, einen eigenen Abstrich zu nehmen, hierdurch nicht mehr abbringen und auch nicht mehr vertrösten. Er machte ihr klar, den Vaterschaftstest bei nächster Gelegenheit durchzuführen. Insgesamt verblieb die Angeklagte lediglich vom 22.08.2011 bis zum 24.08.2011 im Krankenhaus und entließ sich sodann auf eigenen Wunsch hin selbst. Im Krankenhaus erhielt sie am 22.08.2011 einmalig das Abstillpräparat „Cabergolin“ in der Dosierung von 1 mg. Nach ihrer Entlassung erfolgte in der Nacht vom 24.08. auf den 25.08.2011 eine unerwartete Laktation. In Absprache mit dem sie behandelnden Gynäkologen erhielt sie sodann das Abstillpräparat „Bromocriptin“ in der Dosierung von 2,5 mg dreimal täglich vom 25.08.2011 bis einschließlich 03.09.2011. Dieses Mittel kann zu Nebenwirkungen unter anderem in Form von depressiven Verstimmungen führen. Die ersten Tage mit Q zuhause waren für die Angeklagte das Schönste, was sie je erlebt hatte. Auch auf Besucher wirkte sie zwar erschöpft, aber doch glücklich und angekommen. Sie lebte in ihrer kleinen Welt und kümmerte sich liebevoll um ihren kleinen Sohn, den sie als ihr größtes Glück empfand. Am 26.08.2011 traf sie sich mit N2, um ihm das Kind zu zeigen. Der war fest entschlossen, schon an diesem Tag einen Vaterschaftstest durchzuführen, ließ sich aber durch die – unwahre - Behauptung der Angeklagten, das Kind habe einen Mundpilz, hiervon wieder abbringen. Als neuer Termin zur Entnahme des Abstrichs wurde deshalb der 02.09.2011 festgesetzt. Da N2 sich unter der Woche wieder in G1 befand, verdrängte die Angeklagte den Gedanken an Vaterschaftstest und bekanntwerden ihrer Beziehung für diese Zeit erneut, so gut es eben ging. Sie verspürte zunehmend eine innerliche Zerrissenheit, war einerseits glücklich und überwältigt von ihrer neuen Situation als Mutter und ihrer kleinen Familie, verspürte andererseits aber auch große Angst, all dies zu verlieren. Sie begann nachts oft aufzuwachen und zu schwitzen. Sie verlor deutlich an Gewicht, rauchte sehr viel, wurde zunehmend nervös und unruhig und weinte sehr oft. Sie wusste weder ein noch aus und fühlte sich einsam, weil sie mit niemandem über ihre Situation sprechen konnte. Sie war in ihren Gedanken völlig gefangen, alles drehte sich für sie nur noch darum, wie es sein wird und was kommen wird. 4. Das Geschehen am Tatabend Die Angeklagte hatte erkannt, dass N2 sich von dem Vorhaben, einen Vaterschaftstest durchzuführen, nicht abbringen ließ. Ihr war klar, dass er im Falle seiner Vaterschaft seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind ohne Rücksicht auf den Bestand ihrer Ehe und ihres durch die Geburt von Q vollkommenen Familienglücks ausüben wollte und das Verhindern des Vaterschaftstests an diesem Wochenende wiederum nicht mehr als ein Aufschub bedeutete. Sie war derart verzweifelt darüber, dass er durch die Geltendmachung seiner Rechte ihre kleine Familienwelt, in die sie sich nach der Geburt ihres Sohnes einfach zurückziehen und in der sie ihre Ruhe finden wollte, zerstören könnte, dass sie nur noch den Ausweg sah, ihn durch seinen Tod dauerhaft und endgültig an seinem Vorhaben zu hindern. Hierzu wollte sie ihm zunächst einen Mix aus verschreibungspflichtigen Medikamenten, insbesondere aus Bromazepam und Morphium in einem warmen Kakao mit Amaretto – seinem Lieblingsgetränk - verabreichen und ihm sodann, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit, eine weitere, im Zusammenwirken mit den zuvor verabreichten Mitteln in ihrer Vorstellung dann sicher tödliche Dosis Morphium injizieren. In Vorbereitung der Tat hatte die Angeklagte sich aus der Praxis ihres Mannes mehrere Ampullen 10 mg Morphium – Injektionslösung, mehrere Blister Bromazepam 6 mg Tabletten, Einweghandschuhe und eine Spritze besorgt. Zur Durchführung ihres Plans ließ sie Q für den Abend bei ihrem Ehemann zurück und gab vor, zu ihrer besten Freundin zu wollen. Des Weiteren trug sie kurzfristig dafür Sorge, dass das für den Abend des 02.09.2011 vereinbarte Treffen ohne das Kind und in der Wohnung des N2 stattfand. Hierzu schrieb sie dem Getöteten sms folgenden Inhalts: 02.09.2011, 16:47:24 Nee danke du schnute, spätestens zum fußball bin ich da:-* 02.09.2011, 17:11:50 Bei dir okay;-):-):-* 02.09.2011, 17:33:48 Ich wollte nicht unter menschen,aus mehrerlei gründen..kannste verstehen?vielleicht ist bald alles anders und ich wollte dass dieser abend unter uns bleibt:-* 02.09.2011,m 18:50:11 Ich auch nicht;-)deswegen sollten wir es nicht an die große glocke hängen,hab ne überraschung für dich;-):-* N2 seinerseits ließ sich auf den Wunsch der Angeklagten ein und erklärte sich zu einem Treffen in seiner Wohnung bereit. Die Angeklagte bereitete in einem Coffee-to-go-Becher warmen Kakao mit Amaretto vor, in den sie mehrere Tabletten des Beruhigungsmittels Bromazanil 6 mg und vier bis fünf Ampullen 10 mg Morphium – Injektionslösung tat. Auch rauchte sie Marihuana, um sich zu beruhigen. Derweil traf sich N2 in der Gaststätte „P“ mit seinen Freunden, den Zeugen G, K und M G sowie Cathrin von M1 . Diesen teilte er sogleich mit, dass er nicht sehr lange bleiben könne, sondern nochmals weg wolle. Er wolle sich mit O treffen, um zu klären, was nun mit dem Vaterschaftstest sei. Er war bester Stimmung, da ihn der kleine Sohn der Eheleute K und M G nach 8 Wochen wiedererkannt hatte. Hierüber hatte er sich sehr gefreut. Was ihm im weiteren Verlauf des Abends noch bevorstehen würde, ahnte er nicht im Ansatz. Um 20:36 Uhr sandte ihm die Angeklagte eine weitere sms, in der sie mitteilte, dass sie unterwegs sei. N2 teilte seinen Freunden mit, dass er jetzt gehen müsse, jedoch später nochmals wiederkommen werde. Zu Hause zog er sich ein Deutschland – Trikot an, da im Fernsehen ein Länderspiel der Fußball Nationalmannschaft übertragen wurde. Als die Angeklagte kurz vor 21:00 Uhr vor der Tür des N2 angekommen war, tat sie in den Becher einen weiteren Blister von 10 Tabletten Bromazanil 6 mg. Nach ihrem Eintreffen setzten beide sich ins Wohnzimmer, schauten Fußball und unterhielten sich, während er arglos, nichts ahnend Schluck für Schluck den mitgebrachten Amaretto - Kakao trank. Auch jetzt bestand er weiter auf dem Vaterschaftstest. Er wollte seine mit der Vaterschaft verbundenen Rechte und Pflichten trotz des hierdurch drohenden Bekanntwerdens ihrer Beziehung ausüben. N2 begann alsbald, Reaktionen auf die ihm verabreichten T1en Arzneimittel zu zeigen.. Er fragte die Angeklagte mit zunehmend verwaschener Stimme, ob es sein könne, dass etwas im Kakao sei und fügte hinzu, auch wenn etwas darin sei, werde es sie nicht weiter bringen. Dann stand er auf, um sich im Schlafzimmer hinzulegen. Auf dem Weg dorthin musste die Angeklagte ihn stützen, da er sehr wackelig auf den Beinen war und torkelte. Als er sich auf die Bettkante setzte, sackte er sofort nach hinten weg und lag nunmehr mit abgeknickten, aus dem Bett ragenden Beinen da. Er schlief nicht, sondern war bereits bewusstlos geworden. Die Angeklagte ließ ihn zunächst so liegen und rauchte Zigaretten. Als sie sicher war, dass N2 in tiefe Bewusstlosigkeit verfallen war und von ihrem weiteren Tun nichts mehr mitbekommen würde, zog sie – wie bereits zuvor geplant - weitere zwei bis drei 10 mg Ampullen Morphium – Injektionslösung in der bei sich geführten Spritze auf und injizierte ihm diese in den rechten Arm. Nach weiterem Zuwarten versuchte sie, N2 das T-Shirt auszuziehen, um ihn sodann richtig auf sein Bett zu legen. Dies gelang ihr jedoch nicht; er rutschte vom Bett herunter auf den Boden. Hier fühlte die Angeklagte bei dem keine Reaktion mehr zeigenden Bewusstlosen den Puls. Als sie feststellte, dass sein Herz noch schlug, geriet sie in Panik. Sie hatte gedacht, die verabreichten Medikamente würden schneller ihre tödliche Wirkung entfalten. In ihr keimte die Sorge auf, sie könnten entgegen ihrer Vorstellung doch nicht ausreichen, ihn zu töten, so dass er weiterhin dem von ihr zur Zeit gelebten Familienglück entgegenstehen würde. Um den Tod nunmehr ganz sicher herbeizuführen, begab sie sich in die Küche, nahm aus der Schublade ein ca. 24 cm langes Käsemesser mit einer Klingenlänge von ca. 14 cm und stach hiermit insgesamt 14 Mal auf den Brust- und Bauchbereich des bewusstlosen Mannes ein. Ein Stich mit einer Stichkanallänge von 7 cm eröffnete den Herzbeutel, durchsetzte die rechte Herzvorderwand und die Herzkammerscheidewand. Ein weiterer Stich mit einer Stichkanallänge von ca. 16 cm durchsetzte den Herzbeutel vorne, schnitt die rechte Herzkammer an, trat aus dem Herzbeutel unten hinten aus und durchsetzte sowohl das Zwerchfell wie den linken Leberlappen. Ein weiterer Stich mit einer Stichkanallänge von etwa 15 cm Länge schnitt den linken Lungenunterlappen an und durchsetzte sowohl das Zwerchfell wie den linken Leberlappen. Jeder dieser drei Stiche wäre für sich allein schon tödlich gewesen. 6 weitere Stiche drangen in die Bauchhöhle ein und verursachten unterschiedliche Defekte in den Dünn- und Dickdarmschlingen. Eine Stichkanallänge war insoweit nicht bestimmbar. Ein weiterer Stich drang ebenfalls bis in die Bauchhöhle vor, wobei er hier keine weiteren Verletzungen verursachte. Noch ein weiterer Stich führte zu einem Defekt am rechten Leberlappen. Diese Stiche wurden mit massivem Kraftaufwand gesetzt. Weitere drei Stiche waren nur oberflächlicher Art, sie tangierten Haut- und Unterhautfettgewebe sowie die darunter liegende Muskulatur, drangen jedoch nicht in die Brust- oder Bauchhöhle ein. N2 verstarb aufgrund der ihm zugefügten Messerstiche binnen kürzester Zeit durch Verbluten nach innen und außen. Darüber hinaus wäre er etwas später mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ohne das Bewusstsein zuvor wieder erlangt zu haben – auch an den ihm verabreichten Medikamenten verstorben. Die Angeklagte war über den gesamten Tatzeitraum hinweg affektiv erregt, aber voll einsichts- und steuerungsfähig. Sie zerschnitt nunmehr sein Trikot, wendete seinen Körper, zog es ihm aus und nahm es an sich. Sie verließ das Schlafzimmer und zog die Tür hinter sich zu. Den Toten ließ sie auf dem Bauch vor dem Bett mit den Füßen zum Kopfende liegen. Dass sie vorher bewusst im Schlafzimmer einen Brand gelegt hätte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Möglicherweise wurde der danach entstehende Schwelbrand von ihr unbewusst durch herabfallende Zigarettenglut verursacht. Die Angeklagte begann sodann zielgerichtet, Spuren und Beweismittel zu beseitigen. Sie begab sich ins Wohnzimmer und nahm den Laptop, von dem sie wusste, dass auf diesem sämtliche ihrer sms gespeichert waren, nebst zugehöriger Tasche und das Mobiltelefon des Getöteten an sich. Das Trikot, das Messer, ein blutbeflecktes Papierküchentuch und die Einmalhandschuhe hatte sie schon in ihre Handtasche gesteckt, in der sich bereits der leere Tablettenblister befand. Die Spritze, die leeren Ampullen Morphium und den Kakaobecher steckte sie ebenfalls in die Laptoptasche. Um 22:28 Uhr schrieb die Angeklagte an ihren Ehemann eine sms folgenden Inhalts: „Alles gut bei euch?:-* miss euch“, Mit beiden Taschen verließ sie nunmehr die Wohnung des N2 und fuhr mit ihrem Auto zunächst noch eine Zeit durch die Gegend. Sie entsorgte die Laptoptasche nebst Inhalt an einem Müllcontainer, dessen genauer Standort unbekannt geblieben ist. Sie dachte dabei daran, die Tasche mit Müll zu überdecken, damit sie nicht sogleich gesehen und gefunden werden würde. Die in ihrer Handtasche befindlichen Tatmittel vergaß sie. Um 22:38 Uhr schrieb sie per sms an ihren Ehemann: „Bin gleich bei euch :-*“ und um 23:12 Uhr:“Bin in 2minuten da:-*“. Tatsächlich traf die Angeklagte gegen 23:15 Uhr zuhause ein. Sie begrüßte ihren Ehemann, der zu diesem Zeitpunkt noch Fußball schaute und an ihr keine auffällige Stimmung bemerkte. Sie teilte ihm mit, sie sei verschwitzt und wolle noch duschen. Als sie bemerkte, dass sie vergessen hatte, die am Tatort in ihre Handtasche gesteckten Sachen ebenfalls zu entsorgen, packte sie, von ihrem Mann weiter nicht beachtet, das zerschnittene Trikot, das Käsemesser, den leeren Tablettenblister Bromazamil 6 mg, das Papierküchentuch und das Paar gebrauchter Einmalhandschuhe in einen Müllbeutel und versteckte diesen im Ankleidezimmer. Auch steckte sie ihre Jeanshose, an der sie Blutspuren bemerkte, umgehend in die Waschmaschine. Darüber hinaus rauchte sie zur Beruhigung Marihuana. Gegen 23:00 Uhr versuchten die Zeugen G und von M1, den Getöteten auf seinem Mobiltelefon zu erreichen, dieses war jedoch abgeschaltet. 5. Das Auffinden N2s Die Zeugen G2 und ihr Freund O1 stellten gegen 06:50 Uhr morgens im Vorbeigehen Rauchentwicklung aus der Wohnung des Getöteten im 1. Obergeschoss links des Hauses H1straße 00 fest. Sie betätigten umgehend sämtliche Türklingeln, um die Bewohner auf das Brandgeschehen aufmerksam zu machen und alarmierten Feuerwehr und Polizei. Auch ein Taxifahrer war zu den beiden gestoßen, um ebenfalls Hilfe zu leisten. Von der Nachbarin des Getöteten ließen sich die Drei sodann den Schlüssel zu seiner Wohnung aushändigen und öffneten diese. Ob die Tür abgeschlossen oder nur zugezogen war, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. In der Wohnung, in der im Flur noch Licht brannte, erreichte O1als Erster das Schlafzimmer. Er versuchte,. die Tür zu öffnen, was ihm jedoch nicht vollständig gelang. Er konnte ausmachen, dass eine Person unmittelbar hinter der Tür auf dem Boden lag, konnte aber aufgrund der starken Rauchentwicklung trotz des ihm von der Nachbarin zur Verfügung gestellten nassen Handtuchs, welches er sich vor das Gesicht hielt, keine Hilfe leisten. Die jungen Leute verließen daraufhin die Wohnung und warteten draußen auf das Eintreffen von Polizei und Feuerwehr. Sie wurden nach Durchführung der Lösch- und Bergungsarbeiten wegen des Verdachts auf Rauchgasvergiftung ins Krankenhaus gebracht, konnten aus diesem jedoch bereits am Abend wieder entlassen werden. Die eintreffende Feuerwehr fand den Getöteten auf dem Bauch mit Kopf in Richtung Kleiderschrank und Füßen in Richtung Kopfende des Bettes hinter der Tür auf dem Boden liegend vor. Wegen der starken Rauchentwicklung in der Wohnung konnten sie diese nur mit Atemschutz betreten. Beim Öffnen der Schlafzimmertür entwickelten sich hier Flammen. Der Zeuge Feuerwehrmann X und seine Kollegen verbrachten den Leichnam auf einem Bergetuch in Bauchlage zunächst in die Wohnungsdiele und sodann in das Treppenhaus. Hier wurde er durch den Notarzt untersucht, der eine Rauchvergiftung als Todesursache ausschloss. Angesichts der ausgeprägten Leichenstarre müsse der Tod bereits früher eingetreten sein, bevor eine Rauchvergiftung hätte entstehen können. Nachdem die Feuerwehr die Wohnung verlassen hatte, verbrachten der Zeuge KK T2 und der Bestatter die von Brandwunden gekennzeichnete Leiche erneut in die Wohnungsdiele, wo sie sie nunmehr in Rückenlage ablegten. Hier wurden nunmehr Blutanhaftungen und die Einstichstellen im Oberkörper festgestellt. 6. Tatortbefund und Spurensicherung in der Wohnung H1straße 46 Bei der Wohnung der Getöteten handelt es sich um eine circa 90 qm große 3 ½ -Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss links des Hauses H1straße 00 in 00000 C. Nach Betreten der Wohnung gelangt man in einen L-förmigen Flur, von dem im Uhrzeigersinn ein Abstellraum/Lagerraum, ein Schlafzimmer, ein Badezimmer mit Wanne und WC, ein Badezimmer mit Dusche und WC, ein Wohnzimmer mit Balkon sowie eine Küche abgehen. a. Im Schlafzimmer stand mittig im Raum mit dem Kopfende an der linken Wand ein ausgebranntes Doppelbett. Der Bettrahmen war insbesondere innenseitig brandgezehrt. Matratzen, Bettenrost oder Bettzeug waren nicht mehr vorhanden. Im Brandschutt lagen viele Matratzenfedern. Brandschutt befand sich sowohl im als auch links neben dem Bett. Im Bettbrandschutt fanden sich im Kopfbereich ein Glasaschenbecher und ein Bierglas. An der Wand am Kopfende war ein Brandtrichter feststellbar. In diesem Bereich war die Wandfarbe abgeblättert. Links und rechts neben dem Bett standen Nachtschränkchen. Auf dem linken türnahen Nachtschränkchen lagen diverse Medikamente und ein Feuerzeug. Davor lag eine Nachttischlampe. Auf dem rechten Nachtschränkchen lagen zwei weitere Feuerzeuge und ebenfalls Medikamente. Auf dem Fußboden rechts neben der Schlafzimmertür lagen Kleidungsstücke im Löschwasser. Das Löschwasser war in diesem Bereich deutlich rötlich gefärbt. Des Weiteren lag im Schlafzimmer ein durchnässter Teppich, der augenscheinlich Blutanhaftungen aufwies. Unterhalb des Teppichs befand sich eine mit Löschwasser vermischte Blutlache. Im Durchgang zwischen Bett und Fensterfront befand sich auf dem inzwischen brandschuttbereinigten Fußboden ein weiterer Teppichläufer. Auf diesem und unmittelbar angrenzend zwischen dem Teppichläufer und dem Bettrahmen im Parkettboden fand sich ein Einbrand. Auch der Bettrahmen wies in diesem Bereich einen tieferen Einbrand auf. An beiden Seiten des Türblattes der Schlafzimmertür, der Schlafzimmerwand zwischen Tür und Schrank sowie dem Nachttisch der Türseite waren Blutanhaftungen erkennbar. Das äußere Türblatt wies insgesamt 22 solcher Anhaftungen auf, die sich auf einer Fläche von 25-102 cm, gemessen von der Türunterkante nach oben, erstreckten und – soweit es sich um rundliche Anhaftungen handelte – einen Durchmesser von 1-5 mm aufwiesen. Vier Anhaftungen verliefen diagonal von links oben nach rechts unten, eine diagonal von rechts oben nach links unten. Bei einer weiteren diagonal von rechts oben nach links unten verlaufenden Spur handelte es sich um eine Schleuderspur in Form eines Ausrufezeichens. Auch auf der Innenseite wies das Türblatt im unteren Bereich zur Öffnungsseite hin Blutanhaftungen auf, die sich auf einer Fläche von 55 x 23 cm erstreckten. Bei einer dieser Spuren handelte es sich um eine senkrecht nach unten verlaufende Abrinnspur in Form eines Ausrufezeichens in einer Höhe von ca. 27, 5 cm. Schließlich waren an der Schlafzimmerwand zwischen Tür und Schrank in vertikaler Anordnung 16 Blutanhaftungen in einer Höhe von 8-217 cm erkennbar, wobei es sich bei einer Anhaftung um eine Abrinnspur in Form eines Ausrufezeichens handelte, die in einer Höhe von ca. 14, 5 cm senkrecht nach unten verlief. Im Wohnzimmer lagen auf dem Teppich neben zwei Sesseln sieben leere BtM-Tütchen und Zigarettenpapier. Ein Rauschgiftvortest verlief positiv auf Cannabisprodukte. Schräg vor dem Fernseher lag auf dem Teppich ein weiteres BtM-Tütchen. Auf dem Holzfußboden neben der Couch lag eine umgekippte Blumenvase. Daneben lagen ein Notebook-Ladekabel und eine Kabel-Maus. Ein zugehöriges Notebook ließ sich hingegen nicht auffinden. Rechts neben dem massiven Wohnzimmerschrank stand eine zerbrochene gläserne Blumenvase. Scherben lagen im näheren Umkreis auf dem Holzfußboden. Links neben dem Schrank befand sich eine Balkontür, auf dem Balkon stand ein quadratischer Tisch mit vier Stühlen. Auf der Tischplatte lagen ebenfalls zwei weitere leere BtM-Tütchen. In der Küche stand an der rechten Wand ein kleiner fest montierter Küchentisch, auf dem unter anderem zwei weitere leere BtM-Tütchen lagen. Im Abfalleimer befanden sich 88 Zigarettenkippen unterschiedlicher Marken. 7. Vorläufige Festnahme der Angeklagten sowie Durchsuchung und Spurensicherung der Wohnung I1straße 00 in C Aus den ersten Ermittlungen im Umfeld des Getöteten ging schnell hervor, dass dieser mit der Angeklagten ein Verhältnis hatte und am Tatabend mit dieser verabredet war. Aus diesem Grund suchten die Zeugen KHK I2, KHK N3KK‘in G3 am Abend desselben Tages die im Obergeschoss des Hauses I1straße 00 in C gelegene Wohnung der Angeklagten und ihres Ehemanns auf. Als ihnen durch KHK I2 eröffnet wurde, dass man von der Mordkommission sei und einen Durchsuchungsbefehl für ihre Wohnung habe, zeigten sich beide sehr erstaunt. Bei Nennung des Namens N2 fragte E1spontan, ob er nicht ein Patient der Praxis sei. Die Angeklagte schluckte, senkte die Augen und sagte leise; „Den kenne ich näher“. E1begab sich danach in den über eine Treppe erreichbaren oberen Teil der Wohnung, um sich dort ordnungsgemäß zu bekleiden und einen Teil der Beamten sodann zur Praxisdurchsuchung begleiten zu können, während die Angeklagte mit dem Baby in der Wohnung verbleiben sollte. Noch während E1sich in den oberen Räumen befand, fragte die Angeklagte, ob sie kurz nach ihrem Kind sehen könne. Dies wurde ihr durch KHK I2 gestattet. Sie verließ daraufhin den Raum, begab sich aber nicht in das auf derselben Ebene gelegene Kinderzimmer, sondern ging ebenfalls die Treppe zu ihrem Schlafzimmer hinauf. Tatsächlich hatte sie auch gar nicht vor, nach dem Kind zu schauen, sondern sah sich angesichts der bevorstehenden Wohnungsdurchsuchung genötigt, den dunkelblauen Müllbeutel mit dem Trikot, dem Käsemesser, dem leeren Tablettenblister Bromazamil 6 mg, dem Papierküchentuch mit Blutanhaftungen sowie einem gebrauchten Paar Einmalhandschuhe vor dem Zugriff der Polizeibeamten zu verbergen. E1wurde von den Beamten gebeten, nach unten zu kommen, während die Zeugin KK’in G3, gefolgt von ihrem Kollegen KHK N3 der Angeklagten unbemerkt nachgingen. Hier beobachtete die Zeugin KK`in G3, wie die Angeklagte am Dachfenster stand, den blauen Müllbeutel hinaus warf und das Fenster dann, als sie die Zeugin bemerkte, erschrocken und hastig schloss. Auf die Frage, was sie da mache, antwortete sie rasch, sie habe nur das Fenster schließen wollen. Auf die weitere Frage der Zeugin, wo sich denn das Kind befände, antwortete sie wahrheitsgemäß, dass dieses unten in seinem Zimmer liege. KK’in G3 informierte ihre Kollegen N3I2 unauffällig über ihre Beobachtungen, wobei auch der Zeuge N3 noch mitbekam, wie die Angeklagte am Fenstergriff hantierte. Als sie wieder nach unten kam, setzte sie sich erneut zu KHK I2 an den Tisch, machte auf diesen einen unauffälligen Eindruck und zeigte sich keineswegs ertappt. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie am Tatabend mit N2 verabredet gewesen sei, dieser ihr jedoch nicht geöffnet habe und sie deshalb wieder weggefahren sei. Als sie von KHK I2 gefragt wurde, was sie am Fenster gemacht habe, behauptete sie zunächst, nur gelüftet zu haben. Gemeinsam mit den Polizeibeamten begab sich sodann ins Schlafzimmer. Aus dem Fenster konnten die Beamten dann einen Beutel auf dem Vordach an der Feuerleiter sehen, welcher von KHK N3 sodann herein geholt wurde. Konkret auf das Hinauswerfen angesprochen erwiderte sie, den Beutel habe am Morgen jemand vor ihre Tür gelegt. Man wolle ihr wohl etwas, sie wisse gar nicht, „was abgehe“. Auf weitere Fragen zu dem Inhalt antwortete sie nicht mehr. Sie informierte ihre Schwiegermutter, die mit einem befreundeten Rechtsanwalt zur Wohnung kommen wollte. Noch vor Eintreffen der Schwiegermutter begab sich die Angeklagte in Begleitung von KHK I2 erneut zum Rauchen auf den Balkon. Auf die – bewusst provokative - Bemerkung des Zeugen: „Jetzt liegt er da, erstochen und verbrannt“, schreckte sie hoch und bat ihn, das erneut zu sagen. Bei dem Wort „verbrannt“ schaute sie erstaunt und erschrocken, so dass bei KHK I2 der Eindruck entstand, sie habe zwar von den Messerstichen, nicht jedoch von dem Brand gewusst. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung fanden die Beamten auch ein Paar Damenstoffschuhe der Marke Diesel in Größe 41 auf, die ebenfalls Blutspritzer aufwiesen. Im Keller der Eheleute I4 fanden sich Müllbeutel wie der aus dem Fenster Geworfene. Darüber hinaus befand sich in der noch angestellten Waschmaschine ihre noch feuchte Jeanshose, auf der sich zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls weitere vom Getöteten stammende Blutanhaftungen fanden. Sowohl die in dem blauen Müllbeutel befindlichen Gegenstände – namentlich das Käsemesser, das Trikot, der leere Tablettenblister Bromazamil 6mg, das blutbehaftete Küchenpapier und die Einweghandschuhe – sowie die im Ankleidezimmer aufgefundenen Stoffschuhe und die Jeans aus der Waschmaschine wurden sichergestellt. Das an den Ärmeln und der Vorderseite aufgetrennte Deutschlandtrikot der Marke Adidas wies 8 weitere Beschädigungen auf, die sich als Einstiche darstellten. Sieben dieser Beschädigungen befanden sich dabei im unteren Bereich, eine Beschädigung linksseitig des Wappens auf der linken Trikotseite. Bei sechs der vorgefundenen Beschädigungen mit Längen zwischen 12 mm und 45 mm war der Stoff jeweils komplett durchtrennt, bei zwei Beschädigungen mit Längen von 15 und 13 mm war der Stoff nur angeritzt. Danach wurde die Angeklagte vorläufig festgenommen. Der Abschied von ihrem Kind fiel ihr sehr schwer. Sie konnte sich von dem Kinderbett nicht trennen, an dem sie auch zuvor schon Minuten lang gestanden und das sonstige Geschehen um sich herum völlig ausgeblendet zu haben schien. Sie umarmte kurz ihren mittlerweile zurückgekehrten Ehemann und wurde in das Polizeifahrzeug verbracht. Im Polizeipräsidium wurde ihr der Tatvorwurf nochmals erläutert. Die Angeklagte machte hier auf die Zeugin KK’in G3 einen „ziemlich fertigen, nervösen, weinerlichen Eindruck“ und wollte viel rauchen. Auf Rat ihres Rechtsanwalts machte sie zur Sache zunächst keine Angaben. 8. Durchsuchung des Pkw der Angeklagten Bei der Durchsuchung ihres Pkw Audi A 3 fanden die Beamten eine Rolle mit Küchenpapier im Fußraum des Beifahrersitzes auf. Dieses Küchenpapier wies eine identische hellblaue Seitenmusterung auf wie das Küchenpapier, welches in dem blauen Müllbeutel aufgefunden worden war. III. 1. Die Angeklagte hat sich im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 12.09.2011 gegenüber den Zeugen KHK I2 und KHK M2, gegenüber den Sachverständigen Dr. C1 und Dipl.-Psych. C2 in der Exploration am 27.09., 01.10. und 13.10.2011 sowie in der Hauptverhandlung im Wesentlichen nur im Rahmen ihres letzten Wortes eingelassen. a. In ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie, ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Vernehmungsbeamten KHK M2 erklärt, es sei im Jahr 2009 zu ersten Treffen mit N2 gekommen, den sie in der Praxis ihres Mannes kennengelernt habe. Im Januar 2010 sei es zu ersten sexuellen Kontakten gekommen und in der Folgezeit seien auch engere Gefühle entstanden. Ihr sei aber „schnell klar geworden“, dass sie diese Beziehung auf Dauer nicht habe aufrecht erhalten wollen. Anfangs sei es für N4 auch nur ein Verhältnis gewesen. Später, noch vor der Schwangerschaft, habe er sie jedoch gebeten, sich von ihrem Mann zu trennen, und sie habe ihm deutlich gesagt, dass sie hierzu nicht bereit sei. Kurz vor ihrem Urlaub im Oktober 2010, den sie gemeinsam mit ihrem Mann verbracht habe, habe sie sich dann von N2 getrennt. Nach dem Urlaub sei es aber doch noch einmal zu einem Treffen und - entgegen den sonstigen Gewohnheiten – zu Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen. Im Dezember 2010 habe sie vermutet, schwanger zu sein, da ihre Periode ausgeblieben sei. Ein erster Schwangerschaftstest sei positiv verlaufen. Aufgrund ihrer Berechnungen seien sowohl N2 als auch ihr Ehemann, mit dem sie ebenfalls ungeschützt verkehrt habe, als Vater in Betracht gekommen. Anfang Januar 2011 habe sie einen Untersuchungstermin bei ihrer Frauenärztin wahrgenommen, durch den das Bestehen der Schwangerschaft bestätigt worden sei. Dann habe sie sowohl ihren Mann als auch N4 von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. N4 habe dabeigewusst, dass auch ihr Ehemann als Vater in Betracht komme. Ende Januar oder Anfang Februar habe sie N4 von einer Fehlgeburt erzählt und habe sich dann auch von ihm getrennt. Als sie im Februar mit ihrem Mann nach Holland in Urlaub gefahren sei, habe sie eine sms von N4 des Inhalts erhalten, dass sie nach wie vor schwanger sei. Sie habe N4 mit der Fehlgeburt angelogen und die neuerliche Schwangerschaft vorgetäuscht, damit sie ihm habe erklären können, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Sie habe mit ihm keine Beziehung mehr unterhalten wollen, auch nicht für den Fall, dass er der Vater des Kindes sei. Sie hätten aber weiterhin Kontakt, insbesondere über sms, gehalten und sich ab und zu auch getroffen, ohne dass es jedoch zu weiteren sexuellen Kontakten gekommen sei. Im Februar 2011 habe sie N4 einen gefälschten Mutterpass vorgelegt, um Zweifeln an der Fehlgeburt und der neuerlichen Schwangerschaft zu begegnen. Am 29.04.2011 hätten sie sich nochmals in der Wohnung von N4 getroffen und er habe ihr erneut seine Zweifel mitgeteilt. Sie habe versucht, ihm klar zu machen, dass sie das Kind erst im November bekomme, N4 sei aber misstrauisch geblieben. Sie glaube, N4 sei „schwer in sie verliebt“ gewesen und habe sich erhofft, dass sie ihren Mann verlassen und zu ihm kommen werde, wenn er der Vater des Kindes sei. Ende Juli/Anfang August habe N4 sie zu einem Gespräch gebeten, in dem er ihr mitgeteilt habe, er wisse, dass es eine zweite Schwangerschaft nicht gebe. Sie habe es dann auch nicht mehr geleugnet. Sie habe ihm auch den 29.08.2011 als ausgerechneten Geburtstermin genannt, so dass er sich habe ausrechnen können, dass er wieder als Vater in Betracht komme. N4 habe auch gesagt, dass er sich um das Kind kümmern wolle und habe sich einen Vaterschaftstest gewünscht. Sie selbst habe diesen Test nicht gewollt, habe ihn aber in dem Glauben gelassen, diesen vornehmen zu lassen. Eine gemeinsame Zukunft mit N4 sei für sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage gekommen. Sie habe eine Gefahr für ihre Familie gesehen, haben diesen Test nicht machen wollen und habe trotz aller Konflikte versucht, die Probleme zu verdrängen. Mitte August habe sie gemeinsam mit ihrem Mann entschieden, einen Kaiserschnitt durchführen zu lassen. Zu N4 habe sie in dieser Zeit nur sporadisch Kontakt gehabt. Er habe aber gewollt, dass sie ihrem Mann sage, er, N2, könne der Vater sein. Er habe auch gesagt, wenn sie ihrem Mann nichts sage, würde er dies tun. Dies habe sie als eine Bedrohung für sich und für ihre Familie empfunden. Sie habe das aber alles beiseite geschoben und habe erst einmal ihr Kind bekommen wollen. Den Namen hätten sie und ihr Mann ausgesucht, N4 habe dabei keine Rolle gespielt. Sie habe N4 dann von der Geburt in Kenntnis gesetzt und versucht, ihm eine mms mit einem Bild von Q zu schicken. Sie hätten auch ein Treffen für Freitag den 26.08.2011 vereinbart. Bei diesem Treffen habe er auf einen Vaterschaftstest bestanden. Sie habe diesen durch unrichtigen Hinweis darauf, das Kind habe eine Mundinfektion, jedoch abwenden können. Danach sei N4 wieder nach G1 gegangen und sie habe alles für eine Woche wieder verdrängen können. Dann hätten sie sich für den 02.09.2011 abends bei N4 zuhause zum Fußballgucken verabredet. Es sei kurz im Gespräch gewesen, das Kind mitzubringen, dies habe sie ihm jedoch wieder ausreden können. Am Abend habe sie ihrem Mann Q übergeben und gesagt, sie werde zu ihrer Freundin fahren. Vorher habe sie noch Marihuana geraucht. Sie habe N4 einen warmen Kakao mit Amaretto mitgebracht, in den sie das Beruhigungsmittel Bromazanil 6 mg getan habe. Zudem habe sie 4 bis 5 Ampullen Morphium 10 mg Injektionslösung beigemischt. Sie habe für das Wochenende einfach ihre Ruhe haben wollen. Sie habe sich erhofft, dass er das ganze Wochenende praktisch verschlafe. In ihrer Tasche habe sie noch einen Blister Bromazamil gehabt. Den habe sie noch zusätzlich vor der Haustür in den Kakao getan. Während des Gesprächs habe N4 weiter auf dem Vaterschaftstest bestanden und habe gedroht, „die Geschichte öffentlich“ zu machen. Er habe den Kakao getrunken. Die Wirkung der Mittel habe etwas verzögert eingesetzt. N4 habe auch gefragt, ob es sein könne, dass etwas im Kakao sei. Wenn etwas darin sei, würde ihr das auch nicht weiter helfen. Er habe ins Schlafzimmer gehen wollen und sie habe ihn stützen müssen. Er habe sich vorne auf die Bettkante gesetzt und sei dann nach hinten weggesackt. Sie habe ihn erst einmal so liegen lassen und habe im Schlafzimmer Zigaretten geraucht. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Mittel nicht richtig wirkten und Angst gehabt, dass er in der Nacht zu ihnen nachhause komme. Sie habe ihm dann eine Spritze von 2 bis 3 Ampullen Morphium in den rechten Arm gesetzt. Dann habe sie erkannt, dass es dies alles nur ein Aufschieben sei, das sie auch nicht weiter bringe. Sie habe ihn dann ausziehen wollen, um ihm auf diese Weise den Verdacht auszureden, es sei etwas im Kakao gewesen, denn er gehe ja nicht angezogen zu Bett. Sie habe ihn hoch genommen, um ihn auszuziehen, dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr sei ihr N4 vom Bett gerutscht und habe „wie ein nasser Sack auf dem Boden“ gelegen. Sie habe dann ein Messer geholt und habe sein Trikot zerschnitten. Dann habe sie mehrfach zugestochen. Sie wisse nicht, was da passiert sei, sie habe „alles kaputt gemacht“. Sie wisse auch nicht, warum sie überhaupt das Trikot habe ausziehen wollen. Sie sei in dem Moment einfach nur so wütend gewesen. Danach habe sie im Schlafzimmer noch geraucht, von einer Brandlegung habe sie nichts bemerkt. Sie wisse auch nicht, wie oft sie auf N4 eingestochen habe, ebenso wenig, ob N4 in dem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei. Das Trikot habe sie in ihre Handtasche gestopft, ebenso das Messer und die Handschuhe. Auch habe sie den Laptop und das Handy von N2 mitgenommen, weil sie gewusst habe, dass er hierauf ihre gesamten sms gespeichert habe. Die Spritze, die leeren Ampullen und den Kakaobecher habe sie in die Tasche mit dem Laptop gestopft, die sie unterwegs in irgendeinen Müllcontainer geworfen habe. In dem Container habe sie dann noch Müll über den Laptop geworfen. Das Messer, das Trikot und die Handschuhe habe sie in der Handtasche gehabt. Diese Sachen habe sie zuhause in einen Müllbeutel gepackt und im Ankleidezimmer versteckt. Die Jeanshose habe sie in die Waschmaschine gepackt. b. Bei den Sachverständigen Dr. C1 und Dipl.-Psych. C2 hat sie sich nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen C2 wie folgt eingelassen: Sie habe N2 im November/Dezember 2009 in der Praxis kennengelernt. Sie hätten sich sympathisch gefunden, Handynummern ausgetauscht und sich kurz vor Weihnachten erstmals privat in einem Restaurant getroffen. Im K1uar habe sich daraus eine intime Beziehung entwickelt. Sie habe nie die Absicht gehabt, ihren Mann zu verlassen und habe sich erhofft, mit N2 schöne unbeschwerte Stunden verbringen zu können. N2 habe sich hingegen vorgestellt, dass sie sich von ihrem Ehemann trenne, mit ihm fest zusammen komme und habe diesbezüglich bald den Druck auf sie intensiviert. Nach Mai 2010 habe sie immer wieder versucht, die Beziehung zu beenden, sei jedoch inkonsequent gewesen. Sie habe die Vorstellung gehabt, mit beiden Männern zu leben, habe dies aber auch nicht auf ewig aushalten wollen. Im September/Oktober 2010 habe sie ihm klipp und klar gesagt, dass die intime Beziehung zu ihm beendet sei, aber er habe es nicht eingesehen. In diesem Monat sei sie dann mit ihrem Mann in Ruanda im Urlaub gewesen. Es sei ihr gut gegangen und sie habe N2 einfach wegdrängen können. Nach dem Urlaub habe sie N4 nochmals gesehen und sie hätten miteinander ungeschützt geschlechtlich verkehrt, während sie sonst stets mit Kondomen verhütet hätten. Nach diesem Treffen habe kein Intimkontakt mehr zwischen ihnen stattgefunden, auch wenn sie sich noch getroffen hätten. Im Dezember 2010 habe sie dann gemerkt, dass sie schwanger sei, im Januar habe sich das dann endgültig bestätigt. Sie habe es erst ihrem Mann und dann N4 gesagt, nachdem sie festgestellt habe, dass beide Männer als Vater in Betracht kommen könnten. Ihr Ehemann habe sich sehr gefreut und auch N4 habe es sich sehr gewünscht, der Vater zu sein und sei auch fest davon ausgegangen. Sie selbst habe nicht gewollt, dass N4 der Vater sei, weil sie auch die Beziehung zu ihm nicht mehr habe aufrecht erhalten wollen. Sie habe es verdrängt, habe es nicht gewollt. Im Februar 2011 habe sie N4 von einer vermeintlichen Fehlgeburt erzählt und habe ihm auch einen gefälschten Mutterpass gezeigt. Er habe aber erfahren, dass die Schwangerschaft doch bestehe und habe noch während der Schwangerschaft einen Vaterschaftstest machen lassen wollen, was sie ihm aber verweigert habe. Sie habe ihm erzählt, dass sie im Februar erneut von ihrem Mann schwanger geworden sei, er habe das aber nicht geglaubt und ihr vorgehalten, dass das nicht stimmen könne. Darüber hinaus habe er immer wieder versucht, sie für sich zu vereinnahmen, indem er ihr immer wieder vor Augen geführt habe, dass sie keine gute Ehe führe. Im Mai 2011 sei N2 dann nach G1 gegangen und sie habe erst einmal Ruhe vor ihm gehabt. Er habe nach wie vor jeden Tag sms geschrieben und sie hätten auch miteinander telefoniert. Ende Juli/Anfang August habe N2 sie dringend um ein Gespräch gebeten und ihr offen gelegt, er wisse, dass es eine zweite Schwangerschaft nicht gebe. Daraufhin habe sie das auch nicht weiter behauptet. Die Schwangerschaft und schließlich die Geburt des Kindes hätten sie und ihren Mann wieder eng zusammen gebracht. Sie seien beide überwältigt vor Glück gewesen, als Q zur Welt gekommen sei. N2 habe sie da zunächst völlig weggedrängt. Da sie sich am Tag der Geburt jedoch nicht bei ihm gemeldet habe, habe er im Krankenhaus angerufen und nach ihr gefragt. Er habe sogar ins Krankenhaus kommen und einen Vaterschaftstest machen lassen wollen, das habe sie ihm jedoch ausreden können. Er habe für sich in Anspruch nehmen wollen, das Kind zu sehen und habe auch gewollt, dass Q erst einmal ihren Nachnamen bekomme, bis die Vaterschaft geklärt sei. Er habe auf diesem Vaterschaftstest bestanden. Sie sei sehr froh gewesen, wenn N2 unter der Woche dann wieder in G1 gewesen sei, dann habe sie ihn und den Vaterschaftstests wieder wegdrängen können. Als sie am Mittwoch nach der Geburt nachhause gekommen sei, sei es das Schönste gewesen, was sie je erlebt habe. Sie habe nicht gewollt, dass N4 diese Ansprüche stelle. Er habe auch gedroht, die Beziehung öffentlich zu machen. Sie habe ihre Familie schützen wollen, sie habe nicht gewollt, dass ihr Mann von N4 erfahre, sie habe Angst gehabt, von ihrem Mann verlassen zu werden. Sie habe auch Angst um ihre Existenz gehabt, Angst, wie es weitergehen sollte. N2 habe sich erhofft, dass sie zu ihm kommen würde, wenn ihr Mann von der Beziehung erfahren würde, das habe sie aber definitiv nicht gewollt. Als N4 am Wochenende aus G1 gekommen sei, habe sie den Test nicht machen wollen und habe ihm erzählt, dass Q eine Mundinfektion habe. Sie habe die Situation erst einmal wieder aufschieben wollen. Sie habe immer eine Zerrissenheit verspürt, sei einerseits glücklich und überwältigt gewesen, andererseits habe sie Angst gehabt, alles zu verlieren. Sie habe nachts geschwitzt und sei oft aufgewacht, habe sehr viel abgenommen, habe viel geraucht, sei zunehmend nervös und unruhig geworden und habe sich gleichzeitig immer mehr in sich zurückgezogen. Sie habe sehr viel geweint und weder ein noch aus gewusst. Sie habe sich einsam gefühlt, weil sie mit niemandem über ihre Situation habe sprechen können. Sie sei in ihren Gedanken völlig gefangen gewesen und habe an nichts anderem mehr Interesse gehabt. Es habe sich alles immer nur darum gedreht, wie es sein, was kommen werde. Am kommenden Freitag, dem 02.09.2011, habe sie sich dann erneut mit N2 in dessen Wohnung getroffen. Sie habe gewusst, dass er wieder auf die Durchführung des Vaterschaftstests beharren würde und habe sich überlegt, was sie tun könne. Dann habe sie ihm Kakao mit Amaretto zubereitet und in diesen ein Schlafmittel getan. Sie habe einfach ihre Ruhe haben wollen vor ihm. Wie viele Tabletten sie in den Kakao gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Als sie bei N4 draußen vor der Wohnung gestanden habe, habe sie in ihrer Tasche noch „eine Distra“ gefunden, die sie ebenfalls in den Kakao gegeben habe. N4 habe dann den Kakao getrunken. Irgendwann habe er ein bisschen verwaschen gesprochen und habe gesagt, sich im Schlafzimmer ein bisschen hinlegen zu wollen. Auch habe er gesagt, er glaube, sie habe ihm etwas in den Kakao getan, weil ihm so komisch geworden sei. Er sei ins Schlafzimmer getorkelt, habe sich aufs Bett gelegt und sie habe geraucht. Da sie gewusst habe, dass er ganz viel Alkohol und Marihuana vertrage, habe sie ihm noch 2 bis 3 Ampullen Morphium in den Arm gespritzt, damit er weiter und weiter schlafe. Sie habe Angst gehabt, er würde wach und komme zu ihr nachhause. Sie habe dann bei N4 den Puls gefühlt. Sie habe ihn ausziehen wollen, damit er nicht misstrauisch werde. Dies sei ihr nicht gelungen und er sei vom Bett gerutscht. Sie habe aus der Küche ein Messer geholt und habe versucht, das Trikot aufzuschneiden, weil sie es ihm anderweitig nicht habe ausziehen können. Dann habe sie in ihrer ganzen Wut zugestochen. Sie habe kein Bild mehr davon vor Augen, was da im Schlafzimmer passiert sei. Sie wisse nur, dass sie viel geraucht habe. Dann wisse sie wieder, dass sie im Wohnzimmer gewesen sei und dort die Sachen, also den Thermobecher, die Ampullen, die Spritze, das Trikot, das Messer und den Computer eingesteckt habe, auf dem N4 die gesamten sms gespeichert habe. c. In der Hauptverhandlung hat sie die Angeklagte lediglich zu der Einnahme von Abstilltabletten und sodann im Rahmen ihres letzten Wortes wie folgt zur Sache geäußert: Sie habe N2 als Menschen sehr gemocht und habe ihn als Freund auch nicht verlieren wollen. Alles, was über ihn im Rahmen der Hauptverhandlung gesagt worden sei, sei richtig. Sie habe nie den Plan gehabt, N4 zu töten, auch nicht an dem Abend, an dem sie zu ihm gefahren sei. Sie habe sich sehr über die Geburt von Q gefreut, sei mit allem überfordert gewesen und habe alles nicht zu Ende gedacht. Sie habe gewusst, dass N4 „für Q“ da sein wollte, habe dies aber zunächst nicht gewollt. Sie sei innerlich zerrissen gewesen. Als ihr Sohn geboren worden sei, sei das eine so kleine Welt gewesen, in der sie einfach ihre Ruhe haben und für ihr Kind habe da sein wollen. Bezüglich der verabreichten Medikamente habe sie gewusst, dass N2 viel vertragen könne. Sie sei sich nie darüber im Klaren gewesen, dass sie ihn damit töte. Sie verzweifle daran, dass N4 tot und sie hierfür verantwortlich sei, sie habe das nicht gewollt. Sie sei nicht so ein niederträchtiger, perfider und böser Mensch, der jemanden töte. Das, was da passiert sei, sei „ein ganz dunkler Teil in ihr“. Sie könne selbst nicht wahrhaben, was da passiert sei. Es habe für sie keinen Beweggrund gegeben, N2 zu töten. Darüber hinaus verlas sie einen an die Eltern des Getöteten gerichteten Brief, in dem sie ihre Reue und Scham zum Ausdruck brachte und dem sie ein Foto des Kindes beilegte. 2. Die Einlassungen der Angeklagten, die im Wesentlichen übereinstimmen und einander ergänzen, sind – soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegen stehen – durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. a. Die zu persönlichen familiären Verhältnissen der Angeklagten sowie ihrem schulischen und beruflichen Werdegang (I.1. und I.2.) getroffenen Feststellungen folgen aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 sowie des Sachverständigen C2, denen gegenüber die Angeklagte die diesbezüglichen Angaben auch zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht hat. Auch die Feststellungen zu den der Beziehung zu N2 voraus gegangenen Beziehungen (I.3.) folgen im Wesentlichen aus den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen C2 zu den entsprechenden glaubhaften Angaben der Angeklagten. Sie werden zudem ergänzt durch die – glaubhafte – Aussage des Zeugen N5, der das Kennenlernen und den Verlauf seines Verhältnisses zur Angeklagten detailliert im Sinne der diesbezüglichen Feststellungen geschildert hat. Darüber hinaus haben die Zeugin T3 die Affäre mit dem älteren Patienten und die Zeuginnen Fund X1 ihre Affäre mit dem Oberarzt glaubhaft bestätigt. Die von der Angeklagten gegenüber den Sachverständigen nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 abgegebenen Erklärungen zu ihrem Verhältnis zu Ehemann und Schwiegereltern werden bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin X1. Das gute Verhältnis zu den Mitarbeitern und Patienten in der Praxis erfährt Bestätigung in den glaubhaften Bekundungen der Zeugin T3, das gute Verhältnis in der Nachbarschaft in den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N6 und F1. Die Feststellungen zur Vaterschaft des Getöteten folgen aus dem durch die Sachverständige Prof. Dr. Q1 erstatteten Gutachten, welches eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99, 9999 % ergab. Die Feststellungen zum Cannabis-Konsum der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Sachverständigen Dr. C1 und Dipl.-Psych. C2 zu den ihnen diesbezüglich mitgeteilten Angaben der Angeklagten sowie auf ihrer sachverständigen Einschätzung zu einem eventuellen süchtigen Verlauf, den sie auf der Grundlage der ihnen im Rahmen der Exploration sowie der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Informationen zur Überzeugung der Kammer zutreffend verneint haben. b. Auch den Feststellungen zur Beziehung zwischen N2 und der Angeklagten bis zu ihrer Schwangerschaft liegen im Wesentlichen die Erklärungen zugrunde, die die Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 und des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 diesen gegenüber abgeben hat. Sie werden ergänzt durch die Aussagen der Zeugen I3 G, N7, KG und M G, N8, N, N1, B, D1M1, C3 und G4, auf deren glaubhaften Bekundungen zunächst die im Rahmen der Feststellungen erfolgte Charakterisierung des Getöteten beruht. Der Zeuge C4 bekundete weiter glaubhaft, dass der Getötete schon Ende 2009 fortwährend sms mit der Angeklagten ausgetauscht habe, sowohl vor als auch während des Skiurlaubs, an dem er ebenfalls teilgenommen habe. Die sms seien eindeutig zweideutigen Inhalts gewesen, die Beiden hätten heftig miteinander geflirtet. Der fortwährende Erhalt von sms während des Urlaubs wird zudem bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen L, von M1 und M3. Auch die Nebenklägerin und Mutter des Getöteten bekundete glaubhaft, dass N4 ihr von diesen sms berichtet habe. Der Vorschlag der Angeklagten, gemeinsam mit dem Getöteten Plätzchen zu backen, um auf diese Weise näher in Kontakt mit ihm zu treten, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KG. Der festgestellte gemeinsame Besuch der Angeklagten und des Getöteten auf dem Weihnachtsmarkt im Dezember 2009 folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen N1 und von M1. Der Beginn der Intimitäten im K1uar 2010 wird sowohl von der Angeklagten selbst als auch von den Zeugen G, L und M G bestätigt, denen der Getötete nach deren glauhaften Bekundungen hiervon ebenso berichtet hatte. Gegenüber der Zeugin G hat N2 auch von ungeschütztem Geschlechtsverkehr berichtet. Den Umstand, dass sich beide auch in dem Stammlokal „P“ offen verliebt zeigten und die Angeklagte hier sogar Patienten aus der Praxis begrüßte, vermochten insbesondere die Zeugen N7, G und L zur Überzeugung der Kammer übereinstimmend und glaubhaft zu bekunden. Soweit im Familien- und Freundeskreis des N2 die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen zunächst als nett, sympathisch, freundlich und offen beschrieben wurde, beruht dies auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen G und KG, wobei Letzterer auch von der später aufgekommenen Zurückhaltung offen berichtete. Die Haltung N2s gegenüber der Angeklagten, wie sie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt, folgt aus den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen G, sowie der Zeugen KG und C4. Der Zeuge L gab darüber hinaus glaubhaft an, N2 habe entgegen sonstigen Gewohnheiten sogar kurzfristig Verabredungen abgesagt. Die Zeugen Kund M G berichteten, der Getötete habe einmal die Zusage, den kleinen Sohn von der Kindertagesstätte abzuholen, kurzfristig zurückgenommen, um sich mit der Angeklagten treffen zu können. Dies habe zu seiner ansonsten an den Tag gelegten Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nicht gepasst. Schließlich bekundeten die Zeugen KG und G, N2 habe sich mit ihnen grundsätzlich nur noch in C verabredet, um auf spontane Vorschläge der Angeklagten, ihn zu treffen, sofort eingehen zu können. Er sei für O immer auf Abruf gewesen. Die in den Feststellungen nachfolgend geschilderten zwiespältigen Gefühle der Angeklagten, einerseits N2 nicht verlieren und sich andererseits von ihrem Ehemann nicht trennen zu wollen, beruhen auf ihren Erklärungen, die sie nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 im Rahmen ihrer Exploration abgegeben hat. Hiermit lassen sich auch die weiteren Feststellungen des Hinhaltens von N2 durch Hinweis auf eine vermeintliche Brustkrebsdiagnose, die Versorgung der Mutter, sowie das Erfordernis einer neuen Arbeitsstelle und die diesbezüglichen vergeblichen Bewerbungen, wie sie von den Zeugen M G, KG und L glaubhaft bekundet worden sind, zwanglos in Einklang bringen. So bekundete die Zeugin M G, sie habe die Angeklagte selbst darauf hingewiesen, dass ein Kollege eine neue Praxisleiterin suche. Nachdem sie ausweislich des Berichts des Getöteten von dieser Bewerbung nichts mehr gehört haben will, habe sie einmal selbst den Kollegen angesprochen, der jedoch von einer Bewerbung der Angeklagten gar nichts gewusst habe. Die Zeugen KG und L haben ferner bekundet, die Angeklagte habe nach den Erzählungen N2s auch behauptet, sich im F2-Krankenhaus beworben und dort auch einen Tag zur Probe gearbeitet zu haben, sie sei jedoch wegen vermeintlicher Überqualifizierung nicht genommen worden. Auch der Nebenklägerin und Zeugin N berichtete der Getötete nach deren zur Überzeugung der Kammer vollumfänglich glaubhaften Bekundungen von diesem vermeintlichen Probearbeiten, sowie der Versorgung der Mutter und einer Gürtelrose, aufgrund derer eine Entscheidung in der Beziehung immer wieder nicht hatte getroffen werden können. Der Zeugin M G schließlich hatte der Getötete nach deren glaubhaften Bekundungen berichtet, dass die Angeklagte an Brustkrebs erkrankt sei und er sie deshalb mit seinem Anliegen, sie möge sich von ihrem Mann trennen, zunächst nicht auch noch zusätzlich belasten wolle. Auch seinem Bruder, dem Nebenkläger und Zeugen N1 berichtete der Getötete, so der Zeuge glaubhaft, dass die Angeklagte eine Brustkrebserkrankung und eine Gürtelrose als Grund genannt habe, sich gegenwärtig nicht von ihrem Mann trennen zu können. Bis auf die Gürtelrose sind diese Krankheiten nicht verifizierbar gewesen. Der Zeuge L bekundete schließlich, die angeführten Ausreden der Angeklagten seien im Freundeskreis besprochen worden. Es sei dem Getöteten immer wieder aufgezeigt worden, dass er von O nur hingehalten werde, sie sich niemals von ihrem Mann trennen werde. Dies habe er aber nicht wahrhaben wollen. Soweit die Angeklagte ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 und des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 ihnen gegenüber angegeben hat, sie habe sich im Oktober 2010 von N2 getrennt und nach ihrem Urlaub nur noch einmal mit ihm geschlechtlich verkehrt, ist dies jedenfalls nicht zu widerlegen. Es lässt sich auch zwanglos in Einklang bringen mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L, der davon gesprochen hat, in der Folgezeit sei „Funkstille“ zwischen dem Getöteten und der Angeklagten gewesen. Die Beiden hätten sich nicht mehr getroffen, die Angeklagte hätte sich aber weiterhin bei N4 gemeldet. c. Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten während der Schwangerschaft folgen wiederum aus den gegenüber dem Zeugen KHK M2, insbesondere hinsichtlich ihrer Gefühlslage auch gegenüber dem Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 abgegebenen Bekundungen sowie weiteren Zeugenaussagen. Die Zeugen L und KG haben übereinstimmend und zur Überzeugung der Kammer glaubhaft berichtet, N2 habe sich im Dezember 2010 ob der Schwangerschaft der Angeklagten gefreut, Vater zu werden. An den Festtagen habe er mit ihnen sowohl auf sein Kind als auch auf den Umstand angestoßen, dass die Angeklagte bei ihm am 05.01.2011 einziehen wollte. Die seitens der Angeklagten gegenüber den Sachverständigen Dr. C1 und Dipl.-Psych. C2 geschilderten Gefühlslage, wonach sie sehr unglücklich darüber gewesen sei, dass eigentlich nur N2 der Vater ihres Kindes sein konnte, zu dem sie aber eine über reine Freundschaft hinausgehende Beziehung nicht habe aufrecht erhalten wollen, wird gestützt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen N5. Bei diesem habe sie sich nach längerer Zeit zu Weihnachten 2010 wieder einmal gemeldet und ihm mitgeteilt, dass es ihr nicht gut gehe. Sie sei schwanger von einem Wertpapierhändler, mit dem sie zwar eine Affäre, jedoch keine feste Beziehung habe. Sie überlege, das Kind abtreiben zu lassen. In einer weiteren sms im Januar 2011 habe sie ihm schließlich mitgeteilt, dass sie das Kind nicht bekommen wolle. Ob die Angeklagte tatsächlich daran dachte, das Kind abtreiben zu lassen, vermochte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar nicht sicher festzustellen. Jedenfalls tritt in diesem Verhalten hier ihre Verzweiflung deutlich zutage, die sie angesichts der Schwangerschaft und der als praktisch sicher angenommenen Vater- schaft des Getöteten beschlich. Die Angeklagte hat in ihrer polizeilichen Vernehmung sowie im Rahmen ihrer Exploration durch die Sachverständigen nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 und des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 eingeräumt, dem Getöteten wahrheitswidrig von einer Fehlgeburt sowie einer neuerlichen Schwangerschaft berichtet und ihm zur Bekräftigung dessen einen von ihr gefälschten Mutterpass vorgelegt zu haben. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 habe sie ihm hierdurch erklären wollen, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Eine Beziehung habe sie mit ihm in keinem Fall mehr führen wollen. Diese Einlassung steht in Einklang mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KG, M G, von M1, L, N1 und N, denen der Getötete - von diesem Schicksalsschlag schwer getroffen – zunächst von dem Spontanabort und sodann von der neuerlichen Schwangerschaft berichtet hatte. Der Zeuge KG hat darüber hinaus ausgesagt, der Verlust des eigenen, ungeborenen Kindes habe N4 derart berührt, dass er über mehrere Wochen den Kontakt zu ihm und seiner Frau gemieden habe, um deren kleines Kind nicht sehen zu müssen. Gleiches hat der Nebenkläger und Zeuge N1 über das Verhalten des Getöteten gegenüber seiner Familie und seinem kleinen Sohn berichtet, den Neffen des Getöteten, den dieser an sich innig geliebt habe. Auch die seitens der Angeklagten geschilderte Vorlage eines gefälschten Mutterpasses findet Bestätigung in den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KG, M G, von M1 und L. Der Inhalt des Gesprächs zwischen der Angeklagten und dem Getöteten, welches nach den getroffenen Feststellungen Ende Juli/Anfang August stattgefunden hatte und in welchem die Angeklagte die Lüge von der Fehlgeburt und der neuerlichen Schwangerschaft gegenüber N2 eingeräumt hatte, folgt zum einen aus ihrer diesbezüglichen Einlassung, die sie nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 sowie des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 diesen gegenüber abgegeben hatte. Dieser Inhalt wird vollumfänglich zudem bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers und Zeugen N1, dem der Getötete den Inhalt dieses Gesprächs detailliert wiedergegeben hatte. Soweit die Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 und des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 in ihren jeweiligen Einlassungen darüber hinaus deutlich gemacht hat, der Getötete habe seine Rechte aus der Vaterschaft geltend machen wollen, habe ihr dies mit Nachdruck und Bestimmtheit klar gemacht, so dass dies für sie im Hinblick auf ein Bekanntwerden ihrer Beziehung und eine Trennung ihres Ehemanns ein erhebliches Bedrohungsszenario dargestellt habe, ist dies auch vor dem Hintergrund weiterer Zeugenaussagen nachvollziehbar. Insbesondere der Nebenkläger N1 hat insoweit bekundet, nach den Erzählungen seines Bruders habe dieser der Angeklagten immer wieder deutlich gemacht, seine Rechte durchsetzen und – falls sie dies nicht zulasse – auch ihren Mann über die Beziehung in Kenntnis setzen zu wollen. Wie ernst der Getötete es mit seiner diesbezüglichen Ankündigung meinte, ergibt sich schließlich auch aus den im Familien- und Freundeskreis angesprochenen Szenarien einer Information des E1von der Beziehung. So hat die Nebenklägerin und Zeugin N berichtet, ihr Sohn habe erwogen, sämtliche bei ihm deponierte Sachen der Angeklagten in die Praxis zu tragen und sie E1zu übergeben. Der Zeuge N1 hat ausgesagt, sein Bruder habe einmal die Idee geäußert, anonym in der Praxis anzurufen und zu sagen, dass die Vaterschaft zweifelhaft sei. Schließlich hat auch die Zeugin von M1 glaubhaft bestätigt, sie habe im Freundeskreis den Getöteten mehrfach davon abgehalten, seinerseits die Beziehung zur Angeklagten gegenüber dem Ehemann zu offenbaren. Die in diesem Zusammenhang festgestellten Ängste der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 zu ihrer diesbezüglichen im Rahmen der Exploration abgegebenen Einlassung. Sie sind im Kontext mit den übrigen getroffenen Feststellungen nachvollziehbar, so dass die Kammer auch inhaltlich von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Hinsichtlich der weiter getroffenen Feststellung, die Angeklagte habe dem Getöteten mitgeteilt, das Kind solle zunächst einmal den Nachnamen T1 tragen, hat sich die Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 lediglich dahingehend eingelassen, der Getötete habe gewollt, dass Q erst einmal ihren Nachnamen trage, bis die Vaterschaft geklärt sei. Ausweislich der Bekundungen des Nebenklägers N1 hat der Getötete ihm jedoch von der Erklärung der Angeklagten berichtet, das Kind solle erst einmal ihren Mädchennamen als Nachnamen erhalten. Von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bekundung des Zeugen ist die Kammer überzeugt. Angesichts der Konsequenz und Beharrlichkeit, mit der der Getötete seinen Wunsch nach Durchführung eines Vaterschaftstests verfolgte und angesichts des erheblichen Drucks, den er durch dieses – wenn auch in der Sache berechtigte – Begehren bei der Angeklagten aufbaute, ist die Kammer bei Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass N2 den Nachnamen T1 für den kleinen Q nicht nur gewünscht, sondern der Angeklagten auch eine entsprechende Zusicherung entlockt hat. Hinsichtlich der Vornamenswahl hat sich die Angeklagte ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 im Sinne der getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass diese allein durch sie und ihren Ehemann erfolgt sei, N2 dabei keine Rolle gespielt habe. Die diesbezügliche Einlassung wird zur Überzeugung der Kammer gestützt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen L, der auf die konkrete diesbezügliche Nachfrage eine Beteiligung des Getöteten an der Auswahl des Vornamens angesichts der ihm gegenüber getätigten Äußerungen sicher auszuschließen vermochte. d. Auch dem festgestellten Geschehen von der Geburt bis zum Tattag liegen im Wesentlichen die Einlassungen zugrunde, die die Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 sowie des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 diesen gegenüber abgegeben hat. Die Situation im Krankenhaus hat die Angeklagte allein im Rahmen ihrer Exploration dahingehend beschrieben, N2 habe, nachdem sie sich am Tag der Geburt nicht bei ihm gemeldet habe, im Krankenhaus angerufen und nach ihr gefragt. Er habe sogar ins Krankenhaus kommen und einen Vaterschaftstest machen lassen wollen. Das habe sie ihm jedoch ausreden können. Diese Schilderung steht in Einklang mit den getroffenen Feststellungen und wird ergänzt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KG. Dieser hat angegeben, N4 habe ihm berichtet, im Krankenhaus angerufen, sich als ihr Bruder ausgegeben und so erfahren zu haben, dass die Angeklagte dort entbunden hatte. Zu dem geforderten Vaterschaftstest habe er ihm weiter erklärt, die Angeklagte habe ihm erzählt, ihr Ehemann und sie hätten bereits einen Vaterschaftstest durchführen lassen, dessen Ergebnis noch ausstünde. Auch der Nebenkläger N1 hat glaubhaft berichtet, der Getötete habe ihm von dem vermeintlich von der Angeklagten und ihrem Ehemann durchgeführten Test erzählt. Er habe jedoch auf die Durchführung eines eigenen Tests bestanden und sich hiervon nicht mehr abbringen lassen. Die bei der Angeklagten für diesen Zeitraum festgestellte Gefühlslage beruht ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 auf ihrer im Rahmen der Exploration diesbezüglich abgegebenen Schilderung sowie den Bekundungen der Zeugen G5 N6, T4 X1 und E. Die Angeklagte selbst habe ihre Situation dahingehend beschrieben, die Schwangerschaft und schließlich die Geburt des Kindes habe sie und ihren Mann wieder eng zusammen gebracht. Sie seien beide vor Glück überwältigt gewesen, als ihr Sohn zur Welt gekommen sei. Als sie am Mittwoch nach der Geburt nachhause gekommen sei, sei es das Schönste gewesen, was sie je erlebt habe. Sie habe nicht gewollt, dass N4 diese Ansprüche stelle, habe ihre Familie schützen wollen und Angst um ihre Zukunft gehabt. Der Zeuge N6, der die Angeklagte bereits am Tag der Geburt besucht hatte, hat glaubhaft bekundet, die Angeklagte habe auf ihn einen erschöpften, aber „super glücklichen Eindruck“ gemacht. Die Zeugin X1 hat sie an diesem Tag als „erschöpft und müde“ beschrieben. Sie habe sich an die Fensterbank gelehnt und alle nur beobachtet. Als sie sich dem Kind zugewendet habe, sei dies aber anders gewesen, wenngleich sie auch hierbei „ein bisschen fremd“ gewirkt habe. Die Zeugin F schließlich, die die Angeklagte zuhause besucht hatte, hat ihre Freundin dahingehend beschrieben, sie habe „völlig glücklich, so angekommen und so beschützend zu dem Kind gewirkt“. Die Feststellungen zu den eingenommenen Abstillpräparaten beruhen auf der diesbezüglichen Einlassung der Angeklagten, die Feststellungen zu den möglichen Nebenwirkungen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E2. Die Feststellungen zum Treffen der Angeklagten und des Getöteten am 26.08.2011 sowie zu dem Umstand, die Angeklagte habe den Abstrich bei Q mit der Behauptung verhindert, dass dieser einen Mundpilz habe und man den Test deshalb um eine Woche verschieben müsse, folgt aus den Bekundungen des Zeugen G, dem der Getötete hiervon im Einzelnen berichtet hatte. Sie stimmen im Wesentlichen überein mit den Bekundungenen des Zeugen KHK M2 sowie des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 zu den Angaben der Angeklagten. Auch die zu diesem Zeitpunkt nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 von der Angeklagten geschilderte Gefühlslage hat die Kammer zum Gegenstand ihrer Feststellungen gemacht. Sie ist nachvollziehbar und fügt sich insbesondere auch in der festgestellten Zunahme der Intensität des auf sie wirkenden psychischen Drucks nahtlos in die Schilderung des Gesamtgeschehens ein. Die Kammer ist von ihrer inhaltlichen Richtigkeit überzeugt. e. Die Feststellungen zum Geschehen am Tatabend beruhen – jedenfalls nach dem äußeren Ablauf - im Wesentlichen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 und des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2, denen gegenüber sich die Angeklagte diesbezüglich eingelassen hat. Sie beruhen weiter auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. C1 und Dipl.-Psych. C2, den Gutachten der SachverständigenDr. G6, Dr. L und Prof. Dr. Q1 sowie den zitierten und in der Hauptverhandlung verlesenen sms der Angeklagten. Die Sachverständige Dr. L hat insoweit ausgeführt, die durch die Angeklagte angegebenen Mengen der verabreichten Medikamente seien mit den gemessenen Rückständen als Minimalwerte „noch vereinbar“. Dem hat sich die Kammer angesichts der dieses Ergebnis begründenden detaillierten Darlegungen und Berechnungen anhand der im Blut und Mageninhalt aufgefundenen Konzentrationen der einzelnen Wirkstoffe nach eigener Sachprüfung angeschlossen und die diesbezüglichen Mengenangaben der Angeklagten zu ihren Gunsten als niedrigste mögliche Menge den Feststellungen zugrunde gelegt. Angesichts der so festgestellten Menge der verabreichten Medikamente ist die Einlassung der Angeklagten, sie habe N2 mit diesen nur „ruhig stellen“ wollen, der Gedanke ihn zu töten, sei ihr erstmalig nach Setzen der Morphiumspritze gekommen, zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L habe sich die Konzentration des verabreichten Bromazepam im „hoch toxischen“, die Konzentration des verabreichten Morphiums bereits für sich gesehen im „potenziell tödlichen Bereich“ bewegt. Darüber hinaus seien zu berücksichtigen die Wechselwirkungen der verabreichten Substanzen und des konsumierten Alkohols untereinander. Insoweit handele es sich nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen um eine „äußerst kritische Dosierung“, während der Sachverständige Arzt für Rechtsmedizin Dr. G6 sich dahingehend geäußert hat, er könne sich nicht vorstellen, dass „jemand das überlebe“. Die durch ihn diagnostizierte gravierende Hirnschwellung und deutliche Blaufärbung zeige, dass die Substanzen bereits begonnen hätten, ihre tödliche Wirkung zu entfalten. Auch ohne das Setzen der hier todesursächlichen Messerstiche wäre N2 kurze Zeit später an einer Medikamentenintoxikation verstorben. Neben der Intoxikation als solcher seien nach den Ausführungen beider Sachverständiger darüber hinaus auch die mit Bewusstlosigkeit einhergehenden Gefahren, dh. die flache Atmung bis hin zur Atemlähmung oder die Gefahr der Erstickung etwa durch Einatmung von Erbroch- enem zu berücksichtigen. Diesen Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Sachprüfung gefolgt und hat sie zur Grundlage ihrer Überzeugungsbildung bei der Feststellung des Tatplans und des sich darauf gründenden Vorsatzes gemacht. Die erhebliche Konzentration der einzelnen verabreichten Substanzen und die Gefahr von Wechselwirkungen legen – unabhängig von der Einschätzung der Sachverständigen - schon für einen medizinischen Laien durchaus nahe, dass eine solche Mixtur tödliche Folgen haben kann. Vorliegend sind der Angeklagten als ausgebildete Krankenschwester und Altenpflegerin die genannten Substanzen und ihre Wirkungen bekannt, da sie Gegenstand ihres Ausbildungsfachs „Arzneimittelkunde“ waren, welches sie mit guter Note erfolgreich abgeschlossen hat. Zudem war sie durch ihre praktische Berufstätigkeit auf einer geriatrischen Station sowie in psychiatrischen Krankenhaus - Abteilungen mit Gabe und Wirkweise der N2 verabreichten Medikamente vertraut. Diese ausbildungsbezogenen Feststellungen werden insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin G7 getragen, die gegenwärtig an der Ausbildungsstätte der Angeklagten beim E3mit der Schulleitung befasst ist. Die Zeugin konnte auch Auskunft erteilen über den damaligen Lehrplan - insbesondere in dem Fach Arzneimittelkunde – sowie über Praxiseinsätze der Angeklagten im Rahmen ihrer Ausbildung, bei denen sie ebenfalls Erfahrungen mit den gegen den Getöteten eingesetzten Präparaten gesammelt hat. Schließlich war der Tod N2s für sie die einzige Möglichkeit, ihn dauerhaft und endgültig an dem Bekanntmachen ihrer Beziehung und der Durchführung des Vaterschaftstests zu hindern. Ein bloßes Ruhigstellen wäre – wie sie nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 in ihrer Vernehmung selbst eingeräumt hat – lediglich ein Aufschieben für kurze Zeit gewesen. Es hätte auch ihrer Einschätzung nach keinesfalls dazu geführt, den Konflikt dauerhaft zu lösen. Die weitere durch die Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 und des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 ihnen gegenüber abgegebene Schilderung des Tathergangs, auf der die getroffenen Feststellungen beruhen, steht in Einklang mit den Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr. L und Dr. G6 sowie des Brandsachverständigen Dipl.-Ing. T5. So haben die Sachverständigen Dr. L und Dr. G6 in ihren Gutachten dargelegt, die Wirkweise der verabreichten Medikation sei mit dem geschilderten Zustand des Getöteten im Verlauf des Abends zwanglos in Einklang zu bringen. Die Feststellungen zu den N2 durch die Messerstiche im Einzelnen zugefügten Verletzungen und die festgestellte Todesursache des Verblutens nach innen und außen beruhen auf dem diesbezüglich erstatteten Gutachten des Sachverständigen und Obduzenten Dr. G6. Der Umstand, dass die Angeklagte teils mit massiver Gewalt auf N2 eingestochen hat, ergibt sich zum einen aus dem durch den Sachverständigen Dr. G6 erstatteten Gutachten zur Tiefe der Stiche, zum anderen aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK N9 dem im Schlafzimmer festgestellten Spurenbild. Insbesondere die von ihm im Sinne der unter II.6. getroffenen Feststellungen näher erläuterten Blutanhaftungen an der Innen- und Außenseite der Schlafzimmertür sowie der Schlafzimmerwand zwischen Tür und Schrank konnten nach seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen nur entstehen, wenn das blutbehaftete Messer mehr fach im Rahmen einer kräftigen, schwungvollen Ausholbewegung und eines schwungvollen Zustoßens bewegt worden ist. Soweit die Angeklagte sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK M2 sowie des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 dahingehend eingelassen hat, sie habe N2 erst das Trikot zerschnitten und sodann auf seinen Körper eingestochen, ist dies durch das objektive Spurenbild widerlegt. Wäre das Trikot bereits bei Setzen der Stiche zerschnitten gewesen, hätte sich eine Identität der Einstiche bezüglich ihrer Lage auf dem Trikot und dem Körper des Getöteten nicht ergeben können. Eine solche war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G6 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder jedoch zweifelsfrei gegeben. Schließlich folgt die Annahme der Schuldfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. C1 und Dipl.-Psych. C2. Ihren Ausführungen zufolge handele es sich bei der Angeklagten um eine geistig-seelisch gesunde Persönlichkeit. Sie leide an keiner psychischen Erkrankung. Ihr Denken sei inhaltlich und formal geordnet. Hinweise auf ein Wahnerleben lägen nicht vor. Ihre Realitätsbezüge und ihr Icherleben seien ungestört. Ihre Gedächtnisfunktionen seien intakt, Wahrnehmung, Antrieb und Affektivität zeigten keine außerhalb der Norm liegenden Auffälligkeiten. Hinweise auf das Vorliegen einer organischen Nervenkrankheit oder einer Hirnleistungsfunktionsstörungen hätten sich ebenfalls nicht gezeigt. Die Angeklagte habe niemals Ermüdungserscheinungen gezeigt. Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Langzeitgedächtnis, Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, visuomotorische Koordination, Feinmotorik und Umstellungsfähigkeit seien bei ihr ungestört. Sie verfüge bei einem Intelligenzquotienten von 107 über eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im oberen Durchschnittsbereich. Das Leben der Angeklagten stelle sich aus phänomenologischer Sicht als ausgereifte und differenzierte Gestalt dar. Die äußeren psychologischen Indizes sprächen für ein gelungenes und geordnetes Leben. Ihre Lebenskurve steige kontinuierlich auf, folge einem selbst gewählten Lebensentwurf, zeige Beständigkeit und erreiche eine bemerkenswerte Daseinshöhe. Ihre Grundgestimmtheit erscheine lebensbejahend, sie identifiziere sich mit überlieferten Werten und Verhaltensregeln. Ihre Selbstbehauptungstechniken seien vor allem Anpassung, Unterordnung und Pflichterfüllung. Sie ertrage die Belastungen des Alltags, sei kontaktfähig und sozial kompetent. Sie orientiere sich vor allem daran, sozial angepasst und anerkannt zu sein. In ihrer inneren Erlebnisseite sei die Angeklagte geprägt worden von den Ehekonflikten der Eltern, der alkoholbedingten Aggressivität des Vaters gegenüber der Mutter, den engen finanziellen Verhältnissen und der Verdrängung und Tabuisierung dieser Probleme in der Familie. Nach außen habe der bürgerliche Schein stets aufrecht erhalten werden müssen. Familiäre Realität und familiäre Fiktion seien für sie verbunden gewesen mit Aggressionsängsten, Verlustängsten, sozialer Scham und Unterlegenheitsgefühlen Gleichaltrigen gegenüber. Sie habe Trennungsängste von der Mutter entwickelt, ebenso soziales Rückzugsverhalten, Selbstwertunsicherheit und Essstörungen. Es sei ihr gelungen, ihre seelische Not mit Überangepasstheit zu überbrücken. Sie sei still, zurückhaltend, verträglich, hilfsbereit, nachgiebig, versöhnlich, bescheiden und mitfühlend. Dabei sei sie unbewusst geleitet worden von der überwertigen Idee, mit diesem Verhalten praktisch von jeder anderen Person in ihrer Umgebung geliebt und anerkannt werden zu müssen. Mit diesem neurotischen (fehlverarbeiteten) Mechanismus habe sie sich eingeengt: Sie habe sich nie aufgelehnt, Bedürfnisse und Wünsche unterdrückt oder sich überkontrolliert gezeigt. Innerlich sei sie hingegen voller Spannungen, Unruhe und Unzufriedenheit geblieben, so dass sie schließlich sogenannte neurotische Symptome entwickelt habe, mit denen sie zu ihrem psychischen Gleichgewicht habe finden können. So habe sie zunächst zu übermäßigem Essen geneigt. Später habe sie psychotrope Substanzen missbraucht, habe sich exzessiv sexuell betätigt und sei sexuelle Affären eingegangen. Testpsychologisch stelle sie die Angeklagte als hochgradig neurotisiert, emotional labil und innerlich dissonant, äußerlich überangepasst, introvertiert, zugleich weltoffen und gewissenhaft dar. In den dazugehörenden Facetten trete sie insbesondere als ängstlich, verletzlich, ungesellig, durchsetzungsschwach, gefühlvoll, hilfsbereit, bescheiden und gutherzig in Erscheinung. Unter klinischen Aspekten sei sie eine dependente (von Menschen und Situationen T1 abhängige), schizoide (kontaktarme und freudlose) und zwanghafte (ordnungsstrebende, anomische und zwangsbesetzte) Persönlichkeit. Sie nehme Schuld an, sei auf Sicherheit bedacht, sehe sich als sozial schwache, altruistische und überängstliche Persönlichkeit. Sie lebe sich gern in Fiktionen hinein, mache sich und anderen etwas vor, lüge, versteige sich in Scheinwelten. Nach Längsschnitt und Querschnitt handele es sich bei der Angeklagten um eine geistig-seelisch gesunde (nichtpsychotische), cerebral funktionstüchtige, intellektuell durchschnittlich leistungsfähige, ängstlich-zwangsbesetzte neurotisierte Persönlichkeit in der Variationsbreite der Norm. Trotz neurotischer Mechanismen seien bei ihr Ichidentität, Realitätsbezug, kognitive Struktur, Verhaltenskontrolle, soziale Anpassung und Integration voll erhalten. Im Hinblick auf ihre Partnerschaft mit ihrem Ehemann habe sie diesen als dominant, eigensinnig, ungeduldig, sich selbst hingegen als fügsam, sich unterordnend und nachgebend beschrieben. Er sei stetig, überordentlich, ernst, unfähig zum Ausgelassensein, sie sei dagegen lebenslustig, triebhaft, genießerisch. Er sei wenig ängstlich, unabhängig, wenig selbstkritisch, selbstbewusst, in der Stimmung ausgeglichen. Sie sei häufig bedrückt, gefühlsschwankend, fresse Ärger in sich hinein, fühle sich abhängig und minderwertig. Er sei ausgesprochen verschlossen, wenig preisgebend, emotional zurückhaltend, sexuell wenig erlebnisfähig, sie sei dagegen ausgesprochen emotional durchlässig, in der Liebe intensiv erlebnisfähig, liebeshungrig und körperliche Nähe suchend. Diesen Belastungen stehe gegenüber, dass sie in der Partnerschaft mit ihrem Mann Aufwertung, Prestige und Anerkennung, materielle Sicherheit, geordnete soziale Verhältnisse, berufliche Kompetenz und die Möglichkeit zur Verwirklichung ihrer Fähigkeiten gefunden habe. Das wisse sie in hohem Maße zu schätzen Diese Widersprüche, in denen die Angeklagte offensichtlich gelebt habe, hätten sich für sie als existenzielle Spannungen dargestellt, die sie zu überwinden versucht habe. So habe sie sich einerseits kreativ, verlässlich und engagiert in ihrer beruflichen Tätigkeit gezeigt. Andererseits sei sie immer wieder Affären eingegangen, ohne dabei an den Partnern als solchen interessiert gewesen zu sein. Sie sei sexorientiert gewesen, habe Körperkontakte, Nähe, Liebe, Zuneigung und Bewunderung in einer gewissen Unersättlichkeit gebraucht. Körperliche Vereinigung und Orgasmus seien für sie unmittelbar zum körperlichen und psychischen Befreiungsakt aus ihrer inneren Widersprüchlichkeit geworden. Sie habe im Lauf der Zeit Symptome der Progredienz mit Symptomhäufung, Periodizität, dranghafter Unruhe, Lockerung der personalen Einbindung und Einengung der Realitätswahrnehmung auf die Reizqualitäten des Sexualverhaltens mit Ausblendung der realen Verhältnisse entwickelt. Darüber hinaus überkompensiere sie in ihren Affären ihre Minderwertigkeitskomplexe und erfahre Selbstbestätigung. Sie lebe Fiktionen aus, geriere sich als Ärztin, wohlhabend und bewundernswert, lüge und mache Männer zu ihrem Spielball. Auch mit N2 habe sie zu Beginn ihrer Beziehung den ersehnten ekstatischen Sex gehabt. Er habe jedoch schnell darauf gedrängt, dass sie sich von ihrem Mann trenne und zu ihm komme, während sie zunächst sowohl die Beziehung zu ihm als auch ihre Ehe habe aufrecht erhalten wollen. Als sie seiner überdrüssig geworden sei, habe sie sich im Oktober 2010 von ihm getrennt. Nachdem N2 von der Schwangerschaft erfahren habe, habe er Gewissheit über seine Vaterschaft erlangen wollen und habe gedroht, die Beziehung ihrem Mann zu offenbaren. Je weiter er den Druck verstärkt habe, desto mehr habe sie, aus Angst ihr Mann könne sie verlassen, das Bedürfnis verspürt, ihre Familie und ihre Existenz zu schützen. Sie habe Angst gehabt, alles zu verlieren, sei innerlich zerrissen gewesen, habe einfach ihre Ruhe haben wollen. In dieser Phase sei sie einem Prozess der situativen, dynamischen, mitmenschlichen und wertebezogenen Einengung unterlegen gewesen. Sie habe keine Lösungsmöglichkeiten gesehen, habe die Ereignisse passiv erlitten, sich depressiv-hoffnungslos zurückgezogen und zunehmend ihr psychisches Gleichgewicht verloren. In dieser Situation sei es zu der inkriminierten Handlung gekommen, die sich motivisch als aggressive Lösung eines Beziehungskonflikts darstelle. Zweifellos sei die Angeklagte dabei im Tatzeitraum hochgradig emotionalisiert gewesen. Der zu konstatierende Affekt sei hier jedoch nur handlungsbegleitend und nicht handlungstragend gewesen, so dass die Handlung unter strukturellen Aspekten als einsichtig gesteuertes Delikt imponiere. Im Lauf der Zeit habe sich nämlich bei ihr ein deutliches Problembewusstsein entwickelt. Sie habe sich sodann für eine aggressive Problemlösung entschieden und die Tat entsprechend geplant und vorbereitet. Die Tatbedingungen seien von ihr konstelliert worden. Der eigentliche Tatablauf sei zielgerichtet, organisiert und reguliert. Er zeige zeitlich hingezogene und abgesetzte Handlungssequenzen mit Abwarten, Umstellung und Neuorientierung. Auch im Tatnachverhalten zeige sie Selbstabsicherung, Spurenbeseitigung und Fluchtverhalten ohne erkennbaren Schock, wenngleich eine deutliche affektive Erregtheit ihr nicht abzusprechen sei. In der Gesamtgestalt sei das Nachtatverhalten jedoch orientiert abgelaufen. Schließlich habe sie auch ihre Nacherregung deutlich unter Kontrolle gehabt, was ihr Verhalten bei Erscheinen der Polizei am Folgetag zeige. Ohne Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum sei schließlich die Einnahme des Abstillpräparats Bromocriptin gewesen. Das Medikament habe zu keiner krankhaften Veränderung geführt, Phänomene, die auf eine Veränderung des Bewusstseins deuteten, seien nicht ersichtlich. Die bei der Angeklagten zu diagnostizierende postpartale Depression, die sich in ihren Symptomen gleich einer Depression durch Erschöpfung und Energiemangel, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen, Schuldgefühle, Versagensängste, Panikattacken, Freudlosigkeit, innere Leere, sexuelle Unlust und Suizidgedanken äußere, habe ebenfalls keine Auswirkungen auf ihre Schuldfähigkeit. Zur Einschätzung des Grades der Depression sei die Depressionsskala nach Wechsler für das Ausmaß des subjektiven depressiven Erlebens und des beobachtbaren Verhaltens des Patienten herangezogen worden. Selbst wenn bei subjektiver Einstufung zu ihren Gunsten jeweils die höchsten negativen Werte angenommen würden, sei insgesamt ein Punktwert von 71 zu erreichen, der das Vorliegen lediglich einer leichten Depression bestätige. Eine leichte Depression schließe aber immer eine Disfunktionalität des psychischen Apparates aus und weise keine forensische Relevanz auf. Dies gelte auch unter der Voraussetzung, dass Depressivität und Beziehungskonflikt hier in einer Art Wechselwirkung gestanden und einander verstärkt hätten. Die Fähigkeit zur Einsicht und Steuerung im Tatzeitpunkt sei damit nicht eingeschränkt gewesen. Diesen ausführlichen, im Detail nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der als langjährig forensisch erfahren bekannten Sachverständigen schließt die Kammer sich nach eigener Sachprüfung an. Dass die aufgefundenen Cannabis-Tütchen von der Angeklagten nach der Tat in der Wohnung verteilt worden sind, vermochte die Kammer hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Zwar hat N2 nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen K1 G seinen sporadischen Konsum mit Beginn der Schwangerschaft der Angeklagten eingestellt. Freunde und Bekannte haben in seiner Wohnung zu keinem Zeitpunkt – auch nicht noch wenige Wochen vor der Tat – derartige Tüten bei ihm aufgefunden. Ein hinreichend sicherer Rückschluss, dass deshalb die Angeklagte diese Tüten in der Wohnung bewusst zurückgelassen beziehungsweise verteilt habe, lässt sich daraus jedoch nicht ziehen. Ebenso wenig vermochte die Kammer festzustellen, dass die Angeklagte den im Schlafzimmer entstandenen Brand bewusst gelegt hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T5 habe sich eine lokale Brandkonzentration in der Mitte der hinteren Längswand des Bettes befunden. Das insoweit entstandene Brandbild könne durch die Glut einer Zigarette hervorgerufen worden sein. Soweit sich zwischen Fenster und Bett ebenfalls weitere Abbrandspuren fänden, könnten diese durch einen Brandbeschleuniger, aber auch durch andere brennbare Materialien wie Schaumstoff oder Textilien entstanden sein. Konkrete Hinweise auf die Verwendung eines Brandbeschleunigers hätten sich nicht ergeben. Gleiches gelte für die Brandspuren an dem mit Blutanhaftungen versehenen Teppich im Bereich des Fundorts der Leiche. Diesen überzeugenden Ausführungen ist die Kammer nach eigener Sachprüfung unter in Augenscheinnahme der Lichtbilder vom Brandort gefolgt. Eine andere Feststellung bezüglich einer möglichen Brandlegung durch die Angeklagte lässt sich auch nicht auf den Umstand stützen, dass die in der Wohnung einst installierten Brandmelder nicht mehr vorhanden waren. Zwar haben die Zeugen KG und N8 glaubhaft bekundet, der Getötete und seine gesamte Familie seien sehr auf Sicherheit bedacht gewesen, zumal auch der Zeuge N1 bei der freiwilligen Feuerwehr sei. Auch hat der Zeuge G angegeben, er habe sich mit dem Getöteten einmal konkret über die Installation von Feuermeldern unterhalten und diesen Gesprächen entnommen, dass sich solche bereits in dessen Wohnung befunden hätten. Der Zeuge L hat zudem angegeben, sich mit N4 noch Anfang August 2011 über Brandmelder unterhalten zu haben, da habe dieser noch welche besessen. In engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ist das Vorhandensein von Brandmeldern jedoch weder mit den Zeugen thematisiert worden, noch hatte einer der Zeugen bei Besuchen in der Wohnung darauf geachtet, ob diese tatsächlich noch vorhanden waren. Eine hinreichend sichere Feststellung dahingehend, die Angeklagte habe die Brandmelder abgenommen, lässt sich hierauf nicht stützen. Dies gilt umso mehr, als sie nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK I2 auf seinen provokativen Vorhalt, N2 sei verbrannt, erschrocken und erstaunt wirkte. Die Feststellungen zur Heimfahrt, zur Entsorgung der Laptoptasche mit den darin befindlichen Gegenständen, zu dem Verstecken von Messer, Trikot, Tablettenblister, Küchentuch und Einmalhandschuhen in einem Müllbeutel im Ankleidezimmer der Wohnung sowie zum Waschen der Jeans beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die diese nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK M2 und des Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 diesen gegenüber gemacht hat. Insbesondere die Feststellungen zum Verstecken des Müllbeutels und dem Waschen der Jeanshose stehen zudem in Einklang mit den im Zusammenhang mit der Festnahme und Wohnungsdurchsuchung in der Heintzmannsheide getroffenen Feststellungen (s.u.) f. Die Feststellungen zum Auffinden N2s am Morgen des 03.09.2011 (II.5.) hat die Kammer auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugin G2gestützt, ebenso auf die glaubhaften Angaben des Feuerwehrbeamten und Zeugen X, des als Notarzt herbeigerufenen sachverständigen Zeugen Q2, des Zeugen KK T2, der Sachverständigen Ärztin U vom Institut für Rechtsmedizin der Universität E2 sowie die vom Tatort und dem Leichnam in Augenschein genommenen Lichtbilder. Soweit der Zeuge X hierzu bekundet hat, der Getötete sei im Schlafzimmer neben dem Bett und auf dem Rücken liegend aufgefunden worden, ist er diesbezüglich zur Überzeugung der Kammer einer Täuschung erlegen. Ausweislich der auf dem Leichnam erkennbaren Spuren finden sich Verbrennungen vor allem am Rücken und dem linken Bein, an dem die Hose durch die Hitzeeinwirkung zerstört worden ist. In Einklang mit der Sachverständigen U ist angesichts dieses Verletzungsbildes nur eine Bauchlage des Getöteten plausibel. Dem entspricht schließlich auch die glaubhafte Bekundung des Zeugen POK T5, der noch vor der Feuerwehr mit seine Kollegen am Tatort eintraf und den leblosen Körper N2s als Erster sichtete. Die glaubhafte Aussage des Zeugen KK T2, der bekundet hat, ihm sei von den Feuerwehrleuten mitgeteilt worden, die Leiche sei im Schlafzimmer auf dem Bauch liegend aufgefunden und sodann in den Flur verbracht worden, spricht ebenfalls dafür. g. Die Feststellungen zu Tatortbefund und Spurensicherung in der Wohnung des Getöteten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KK T2, KHK M2 und KHK N9 sowie der Inaugenscheinnahme der am Tatort gefertigten Lichtbilder, die mit den Bekundungen der Zeugen ohne weiteres in Einklang zu bringen waren. h. Die Feststellungen zur vorläufigen Festnahme der Angeklagten sowie zur Durchsuchung der Wohnung I1straße 00 in C beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK I2, KHK N3, KK’in G3 und KOK X2 sowie der Inaugenscheinnahme der in der Wohnung sichergestellten Gegenstände, namentlich eines Schlüsselbunds mit 3 Schlüsseln und Anhänger „Ruth“ des Getöteten, des blauen Müllsacks, der getragenen Einweghandschuhe, des zerschnittenen und sonstige Beschädigungen aufweisenden Fußballtrikots, des Papierküchentuchs, des Tatmessers, des leeren Tablettenblisters Bromazamil 6 mg, des Mobiltelefons, der Jeans und der Stoffschuhe mit Blutanhaftung. Die Feststellungen zu den Reaktionen der Angeklagten und ihres Ehemannes in ihrer Wohnung beruhen vornehmlich auf den Bekundungen des Zeugen KHK I2, der gleichzeitig Leiter der eingesetzten Mordkommission war. Ebenfalls hat er bekundet, der Angeklagten auf ihre Bitte, nach ihrem Kind sehen zu dürfen, dies gestattet zu haben. Als sie sich – ihrem Ehemann folgend – in den oberen Bereich der Wohnung begeben habe, sei dieser aufgefordert worden, nach unten zu kommen. Dem sei E1auch umgehend nachgekommen. Die Feststellungen zu dem Versuch der Beseitigung des unmittelbar nach der Tat im Ankleidezimmer versteckten Müllbeutels mit den später sichergestellten Gegenständen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KK’in G3 und des Zeugen KHK N3. Das durch die Bekundungen der Zeugen insoweit objektiv festgestellte Verhalten lässt zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Angeklagte die vermeintliche Fürsorge für ihr Kind in diesem Augenblick bewusst vorschob, um die in der Wohnung anwesenden Kriminalbeamten zu täuschen. Auf diese Weise wollte sie sich die Möglichkeit eröffnen, die auf ihre Täterschaft deutenden Beweismittel, von deren Fund sie im Rahmen der bevorstehenden Wohnungsdurchsuchung ausging, noch beseitigen zu können. Das Auffinden des aus dem Fenster geworfenen Müllbeutels nebst Inhalt ist übereinstimmend und glaubhaft von den Zeugen KHK I2, KHK N3KK’in G3 bekundet worden. Die dem voraus gehenden und nachfolgenden Reaktionen der Angeklagten, ihre Antworten auf Fragen und ihre dabei gezeigten Regungen hat der Zeuge KHK I2 detailliert und überzeugend im Sinne der getroffenen Feststellungen beschrieben. Die Feststellungen zur Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellung der als tatrelevant erachteten Gegenstände folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK N3KOK X2, die nähere Beschreibung des Fußballtrikots aus der Inaugenscheinnahme desselben sowie den diesbezüglichen, ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen KOK X2. i. Die Feststellungen zur Durchsuchung des Pkw der Angeklagten folgen aus den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK N9. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 2 StGB schuldig und strafbar gemacht. 1. Die Angeklagte hat ihrem Opfer durch die zahlreichen, teils mit erheblichem Kraftaufwand geführten Stiche in den Brust- und Bauchbereich tödliche Verletzungen zugefügt. Sie handelte hierbei in Tötungsabsicht. Sie wusste, dass die auf das Opfer mit dem Käsemesser ausgeübte Gewalteinwirkung ohne Weiteres seinen Tod zur Folge haben konnte. Dass es ihr auf die Herbeiführung dieses tödlichen Ausgangs auch ankam, ergab sich zur Überzeugung der Kammer bereits aus der Art und der Ausführung der Gewalthandlung sowie aus ihrem planvollen und zielgerichteten Tatvorherhalten. Denn die mehraktige Verabreichung von Medikamenten, die ihrer Vorstellung nach bereits den Tod des N2 herbeiführen sollte und hierzu auch geeignet war, sowie das gezeigte Tatnachverhalten, welches sich ohne jedwede Unterbrechung und ohne gravierende Erschütterung über ihr Tun an das Tatgeschehen anschloss, spricht für ihren plan- und zielgerichteten Willen. Die besondere Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen ist mit dem 14fachen Einsatz des gewählten Tatmittels Messer deutlich überschritten. Auch nach ihrer inneren Motivation gab es für die Angeklagte keine andere Möglichkeit, N2 angesichts seines manifesten Willens, den Vaterschaftstest durchzuführen, dauerhaft und nachhaltig an der Bekanntgabe ihres Verhältnisses zu hindern und so die Gefahr für ihre Ehe und den Traum von der kleinen Familie mit Ehemann und Sohn abzuwenden als die, ihn zu töten. 2. Die Angeklagte hat durch die beschriebene mehraktige vorsätzliche Tötungshandlung auch das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist dabei die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGH NStZ 2006, 503, 504; BGH, Urteil vom 10.02.2010, 2 StR 503/09, Rn. 7). Vorliegend war N2, als er von dem mitgebrachten warmen Kakao trank, arglos und infolge dieser Arglosigkeit mit der zwangsläufig eintretenden Wirkung der darin enthaltenen Medikamente auch wehrlos. Er ahnte nicht, dass die Angeklagte in diesem äußerlich friedlichen Augenblick einen Angriff auf seine Gesundheit und sein Leben führte. Zwar äußerte er, als er die Wirkung der Medikamente verspürte, noch den Verdacht, sie habe ihm möglicherweise etwas in den Kakao getan. Dies vermag jedoch die im Augenblick der Verabreichung des Kakaos bestehende Arglosigkeit, die zwangsläufig in seine Wehrlosigkeit einmündete, nicht mehr zu beseitigen. Der Annahme von Heimtücke steht auch nicht entgegen, dass sich das Opfer bei Setzen der letztlich todesursächlichen Messerstiche im Zustand der Bewusstlosigkeit befand. Zwar steht eine Bewusstlosigkeit nach der Rechtsprechung des BGH einer Annahme von Arglosigkeit in der Regel entgegen (vgl. BGH, NStZ 2008, 569 mwN). Diesen Zustand hatte die Angeklagte indes durch das von Tötungsvorsatz getragene Verabreichen der Medikamente in dem Kakao bereits unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers selbst herbeigeführt. Bei dieser Sachlage stellt die unmittelbare Herbeiführung des Todes durch eine weitere Tötungshandlung im Zustand der Bewusstlosigkeit des Opfers immer noch ein Ausnutzen der vom Täter zuvor hervorgerufenen und noch fortwirkenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers dar. Eine Aufspaltung des vom einheitlichen Tötungsvorsatz getragenen Geschehens in einen versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit Totschlag wegen Wegfalls des Mordmerkmals während der weiteren Tatausführung ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt (vgl. BGH, NStZ 2008, 569). Die Angeklagte hat diese Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers auch bewusst in feindlicher Willensrichtung zur Tatbegehung ausgenutzt. Für dieses sogenannte Ausnutzungsbewusstsein ist es notwendig, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2008, 5 StR 189/08; BGH, Urteil vom 10.02.2010, 2 StR 503/09, Rn. 7). Bereits das beschriebene äußere Tatgeschehen lässt auf ein derartiges Ausnutzungsbewusstsein der Angeklagten im Zeitpunkt der Tathandlung schließen: Die Gegebenheiten der Situation waren für sie einfach und auf einen Blick überschaubar. Bereits zur Tötung entschlossen, trug sie dafür Sorge, dass das vereinbarte Treffen ohne ihren Sohn in seiner Wohnung stattfand, wo sie ihm die zu seiner Tötung vorbereiteten und mitgebrachten Medikamente in Ruhe verabreichen konnte. Da ihr zudem bewusst war, dass sie ihrem Opfer die zusätzlich vorbereitete hohe Dosis Morphium nicht ohne Gegenwehr würde injizieren können, führte sie zunächst durch Verabreichung der in den Kakao gemischten Medikamente seine Bewusstlosigkeit herbei und setzte sodann die Injektion mit weiteren 2-3 Ampullen 10 mg Morphium Injektionslösung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.04.2009, 2 StR 470/08, Rn. 14) spricht eine überlegte, planvolle Tatausführung, wie sie vorliegend gegeben ist, ebenfalls für das Vorliegen von Ausnutzungsbewusstsein. In diesem Zusammenhang in die Bewertung mit einzubeziehen ist auch das festgestellte umsichtige Nachtatverhalten, das in dem teilweisen Beseitigen der Tatmittel durch Verstecken in dem Müllcontainer zum Ausdruck kommt. Die von der Kammer durchaus eingeräumte affektive Erregung der Angeklagten ist insoweit nicht geeignet, das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins auszuschließen. Grundsätzlich steht nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jede affektive Erregung dem entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2008, 2 StR 603/07 - Leitsatz), vielmehr ist eine gewisse affektive Erschütterung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten der Normalfall (BGH, Urteil vom 13.02.2007, 5 StR 508/06, Rn. 6). Dass vorliegend eine – Veranlassung für eine abweichende Beurteilung gebende – forensisch relevante, „ erheblich gesteigerte affektive Erregung“ bei der Angeklagten Platz gegriffen haben könnte, ist auch seitens der Sachverständigen Dr C1 und Dipl.-Psych. C2 mit Nachdruck ausgeschlossen worden. 3. Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe ist demgegenüber nicht erfüllt. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa BGH, StV 2001, 571 f.; BGH, NJW 2006, 1008 ff.; G7, a.a.O., RdNrn. 14a, 15 zu § 211 mwN). Zwar hat die Angeklagte den Tod des N2 herbeigeführt, um ihn endgültig an der Geltendmachung seiner Rechte als leiblicher Vater von Q zu hindern. Insoweit ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sie sich durch das Bestehen auf den Vaterschaftstest sowie das angekündigte Bekanntwerden ihrer außerehelichen Beziehung in ihrer Existenz bedroht sah und in ihrer Verzweiflung keinen anderen Ausweg mehr fand als den, N2 zu töten. Eine Verwerflichkeit deutlich weitreichenderen Ausmaßes als bei einem Totschlag vermochte die Kammer angesichts dessen nicht zu erkennen. 4. Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft. V. 1. Die zu verhängende Strafe ist dem Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der allein lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht und damit weitergehenden Strafzumessungserwägungen, wie sie insbesondere in § 46 StGB normiert sind, nicht mehr zugänglich ist. 2. Wegen des vorliegend festzustellenden Fehlens außergewöhnlich mildernder Umstände besteht trotz des als erfüllt angesehenen Mordmerkmals der Heimtücke auch kein Anlass für die Verhängung einer lediglich zeitigen Freiheitsstrafe im Sinne der Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs analog § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) entwickelte sog. Rechtsfolgenlösung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Mordmerkmal der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat das verfassungsrechtliche Verbot unverhältnismäßigen staatlichen Strafens verletzen würde. Eine abschließende Definition oder eine Aufzählung der außergewöhnlichen Umstände, die in Fällen heimtückischer Tötung zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, hat der Große Senat für Strafsachen seinerzeit für unmöglich gehalten, allerdings auf beispielhaft in Betracht kommende Fallkonstellationen hingewiesen. Dazu gehören in großer Verzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben. Allerdings genügt keineswegs jeder Entlastungsfaktor, wie er nach § 213 StGB für die Frage eines minder schweren Falls des Totschlags Berücksichtigung finden würde, zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe. Auf die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden. Durch die zuvor zitierte Entscheidung des Großen Senats ist nämlich nicht generell ein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt worden. Die in dem Beschluss entwickelten Grundsätze für die Anwendung des gemilderten Strafrahmens betreffen vielmehr nur solche Fälle, in denen das Täterverschulden so viel geringer ist, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens missachten würde. Hiernach kann das Gewicht des Mordmerkmals Heimtücke nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben und in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind, hinreichend verringert werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2005, 1 StR 30/05, Rn. 9 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Die zur Entlastung der Angeklagten zu berücksichtigenden und von der Kammer nicht verkannten Umstände bilden weder jeweils für sich noch in ihrer Gesamtschau schuldmindernde Umstände besonderer Art im vorgenannten Sinne. Zwar mögen das Bestehen auf einen Vaterschaftstest und die vorangegangenen Drohungen, ansonsten die Beziehung bekannt werden zu lassen, bei der Angeklagten einen erheblichen Druck und Verzweiflung, ihre Ehe und ihre kleine Familie zu gefährden, haben aufkommen lassen. Doch sind diese Umstände nicht ansatzweise von einem so erheblichen Schweregrad, dass sie als außergewöhnlich im Sinne der beschriebenen Rechtsprechung bezeichnet werden könnten. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen Dipl.–Psych. C2 und Dr. C1 überzeugend dargestellten, in jeder Hinsicht ungestörten psychischen Ver- fassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. An der gefundenen Einschätzung ändert sich im Ergebnis auch nichts, wenn man zusätzlich bedenkt, dass die Angeklagte als Erstverbüßerin von Haft als besonders haftempfindlich einzustufen ist und sie zudem durch die haftbedingte Trennung von ihrem Kleinstkind, dessen Aufwachsen sie in Freiheit nicht miterleben, dessen Geschicke sie als Mutter nicht lenken kann und dessen Wohlergehen sie in die Hände Dritter legen muss, zusätzlich in besonderem Maße belastet ist. VI. Die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergibt andererseits aber auch keine Umstände von besonderem Gewicht, die die Feststellung der besonderen Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlich machen und einer Strafaussetzung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegenstehen. Zwar fällt neben den nach § 46 StGB zu treffenden Erwägungen vorliegend zunächst ins Gewicht, dass es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte, bei dem schon die Konzentration der verabreichten Medikamente ausreichend gewesen wäre, N2 zu töten. Darüber hinaus lässt auch die Vielzahl der durchweg heftig geführten Messerstiche auf einen absoluten Tötungswillen schließen. Allerdings spricht aus Sicht der Kammer gegen die Feststellung einer besonderen Schuldschwere der Umstand, dass die Angeklagte sich bei Tatbegehung in einer für sie subjektiv existenzbedrohenden, ausweglosen Lage sah, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich in dieser Sache erstmals in (Untersuchungs-) Haft befindet. VII. Gründe, von der nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich gebotenen Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft abzusehen, sind nicht ersichtlich. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.