Urteil
17 O 76/12
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Preisangabeverstoß liegt vor, wenn die Angabe, ob ein Preis die Mehrwertsteuer enthält, für den Verbraucher nicht augenfällig und dem Preis eindeutig zuzuordnen ist (§ 1 PAngV).
• Hinweise auf die Mehrwertsteuer, die nur durch Anklicken eines Reiters oder erst nach weiterm Herunterscrollen sichtbar werden, genügen den Anforderungen der PAngV nicht.
• Bei Bestehen eines solchen Verstoßes besteht eine Wiederholungsgefahr, so dass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 4 Nr. 11 UWG gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Mehrwertsteuerhinweise bei Onlineangeboten verletzen PAngV und begründen Unterlassungsanspruch • Ein Preisangabeverstoß liegt vor, wenn die Angabe, ob ein Preis die Mehrwertsteuer enthält, für den Verbraucher nicht augenfällig und dem Preis eindeutig zuzuordnen ist (§ 1 PAngV). • Hinweise auf die Mehrwertsteuer, die nur durch Anklicken eines Reiters oder erst nach weiterm Herunterscrollen sichtbar werden, genügen den Anforderungen der PAngV nicht. • Bei Bestehen eines solchen Verstoßes besteht eine Wiederholungsgefahr, so dass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 4 Nr. 11 UWG gerechtfertigt ist. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich Handys und Handyzubehör. Der Verfügungsbeklagte bot am 31.05.2012 auf dem Onlinemarktplatz f ein Bluetooth-Headset zum Sofortkaufpreis von 11,99 € an. Hinweise, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält, waren nicht in unmittelbarer Nähe zum Preis angebracht, sondern versteckt unter Ziff. 3.1 der AGB, die nur nach mehrfachem Herunterscrollen sichtbar wurden, sowie unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden", der erst durch Anklicken geöffnet werden musste. Im Bestellvorgang nach Betätigung von „Sofort-Kaufen“ wurde kein Hinweis auf die Mehrwertsteuer angezeigt. Die Verfügungsklägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und erwirkte eine einstweilige Verfügung; der Verfügungsbeklagte widersprach und behauptete, seinen Hinweispflichten genüge getan zu haben. • Rechtliche Grundlage und Anspruch: Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr.11 UWG zu, weil das beanstandete Verhalten unlauteren Wettbewerb darstellt. • PAngV-Anforderungen: Nach § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV ist anzugeben, ob der Preis die Umsatzsteuer enthält; nach § 1 Abs.6 Satz2 PAngV muss die Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sein. • Augenfällige Zuordnung erforderlich: Es genügt zwar, wenn Informationen auf einer gesonderten Seite vor Bestellabschluss einsehbar sind, diese müssen jedoch assoziierbar und ohne Umstände erreichbar sein; bloßes Verstecken unter einem anklickbaren Reiter erfüllt dies nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Der Hinweis unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" ist unzugänglich, wenn der Reiter nicht angeklickt wird; die Hinweise in Ziff. 3.1 der AGB erfordern weitläufiges Herunterscrollen und sind somit nicht augenfällig dem Preis zuzuordnen. • Wiederholungsgefahr und Umfang des Unterlassungsanspruchs: Der Verfügungsbeklagte hat die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt; die Bezugnahme auf die konkrete Artikelnummer begrenzt den Unterlassungsanspruch ausreichend. • Dringlichkeit und Kosten: Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs.2 UWG liegt vor; der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen (§ 91 ZPO). Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten ist unbegründet; die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 15.06.2012 wird bestätigt. Das Angebot des Verfügungsbeklagten verstößt gegen die Preisangabenverordnung, weil die Angabe zur Mehrwertsteuer nicht augenfällig und dem Preis eindeutig zuzuordnen war. Es besteht Wiederholungsgefahr, weshalb der Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 4 Nr.11 UWG zu bejahen ist. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.