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Beschluss

II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2012:1004.II6QS360JS1.11.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe Die gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 14.10.2011 - Az.: 64 Gs 3520/11- gerichtete zulässige Beschwerde ist unbegründet. I. Die Beschwerde ist insgesamt zulässig, insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Durchsuchungen der Geschäftsräumlichkeiten sämtlicher genannter Niederlassungen der Firma W GmbH bereits erfolgt und die beschlagnahmten Unterlagen zum Teil wieder an die Berechtigten zurückgeführt worden sind. Die Staatsanwaltschaft Bochum bzw. das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf als zuständige Finanzermittlungsbehörde haben im Zusammenhang mit den richterlich erfolgten Bestätigungen der Beschlagnahme ausdrücklich ausgeführt, dass die noch einbehaltenen Schriftstücke zu Beweismittelzwecken verwendet werden sollen. Damit geht eine weitere Durchsicht der Unterlagen nach § 110 StPO einher mit der Folge, dass die Ermittlungsmaßnahmen insgesamt noch nicht als beendet anzusehen sind. II. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 102 StPO bzw. der § 94 ff. StPO sind erfüllt und in dem angefochtenen Beschluss hinreichend dargelegt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bestand ein auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Verantwortlichen der W GmbH. Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfänglichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Bochum vom 26.04.2012 bzw. 01.02.2012 (Bl. 1922 d.A.) einschließlich der dort genannten Verdachtsprüfungsvermerke bzw. Stellungnahmen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf Bezug genommen. Soweit die Beschwerde daran festhält, der angefochtene Beschluss enthalte keine ausreichenden tatsächlichen Angaben zu den aufzuklärenden Straftaten, es bleibe unklar, welche Beihilfehandlungen zu welchen Haupttaten gemeint seien, die Benennung der Kunden der W GmbH sei erforderlich gewesen und die Beschränkung der Durchsuchungsgegenstände sei nicht ausreichend eng gefasst, geht dieses Vorbringen fehl. Wie das Bundesverfassungsgericht in wiederholten Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. Beschlüsse vom 06.05.2008 - 2 BvR 384/07 und vom 06.09.2007 - 2 BvR 103/09 m.w.N.) hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Insbesondere muss der Beschluss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzuwirken. Voraussetzung für eine zulässige Durchsuchung ist, dass Verdachtsgründe vorliegen, die die Intensität des Eingriffs rechtfertigen, also über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Es ist insgesamt zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, dass den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt dabei werden. Zugleich gilt aber, dass es mit Blick auf die rechtsstaatliche Begrenzung ausreicht, wenn der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreibt, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 1231/04). Diesen Anforderungen trägt die angefochtene Entscheidung insgesamt Rechnung. Die W GmbH verwaltet ein Kundenvermögen von 2,3 bis 2,5 Milliarden Euro, welches sich auf etwa 1.100 Kunden verteilt. Die einzelnen Anlagevolumina sind dabei mit oftmals 500.000,- Euro erheblich. Die W GmbH und die I haben gemeinsame Kunden. Ausweislich der im angefochtenen Beschluss niedergelegten Ermittlungserkenntnisse haben sich aus Datenmaterial der I, welches zunächst der Finanzbehörde Wuppertal zugänglich war, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für über Jahre hinweg geleistete Beihilfe zu Steuerhinterziehungen einer Vielzahl dieser gemeinsamen Kunden ergeben. Die Indizienlage, die auf eine strafrechtlich relevante Mitwirkung an Steuerstraftaten hindeutet, ist im Beschluss ebenso dargelegt wie die durch Benennung der Strafvorschriften zudem konkretisierte Steuerart. Eine namentliche Nennung der betroffenen Kunden/Haupttäter im Beschluss war gleichsam nicht zwingend geboten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2012 ausgeführt hat, mussten die zum Teil noch am Anordnungstag vollzogenen Durchsuchungen vorgezogen werden, um etwaige Beweisverluste durch die am Vortag erfolgten Publikationen in der Presse, durch welche Ermitllungsmaßnahmen erstmals nach außen traten, zu vermeiden, so dass dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit Rechnung zu tragen war. Zuzugeben ist der Beschwerde allenfalls, dass der steuerliche Veranlagungszeitraum und mithin der Tatzeitraum nicht ausdrücklich im Beschluss benannt sind, was grundsätzlich angezeigt ist, um die Begrenzung des Grundrechtseingriffs nicht den die Durchsuchung durchführenden Beamten zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.05.2000 – 2 BvR 2212/99 und vom 23.06.1990 – 2 BvR 910/88) Dies hat im vorliegenden Fall indes nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Folge. Den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass der ehemals bei der I AG beschäftigte (Mit-) Beschuldigte H im Jahr 2006 unter Mitnahme zahlreicher Kunden zur W GmbH gewechselt hat und bis dahin bereits diverses ausländisches Kundenvermögen bei der I verwaltet hatte. In zeitlicher Hinsicht lässt sich deswegen im hiesigen konkreten Einzelfall der Tatzeitraum hinreichend dahin eingrenzen, dass die im Anordnungszeitpunkt bis dahin zurückliegenden und bei steuerlicher Betrachtung maßgeblichen Jahre erfasst sind. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde sind die zu beschlagnahmenden Gegenstände in der angefochtenen Entscheidung auch dezidiert in 22 Punkten über 2 Seiten, im Hinblick auf ihre Verfahrensrelevanz und mit konkretem Bezug ausreichend bestimmt, so dass der notwendigen Umgrenzungsfunktion Rechnung getragen wurde. Soweit die Beschwerde schließlich in materiell-rechtlicher Hinsicht ausführt, mit Blick auf die Lebensversicherungsverträge sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt, verweist die Kammer darauf, dass die Klärung dieser Rechtsfrage nach Abschluss der Ermittlungen letztlich einer Hauptverhandlung wird vorbehalten bleiben müssen. Unabhängig davon, ob diese Rechtsfrage in ihrer zugegebenen Komplexität vom Ermittlungsrichter zu prüfen war, wird die angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hier jedenfalls von den Anordnungsgründen im Übrigen getragen. Insgesamt stellt sich die getroffene Anordnung angesichts der möglichen Schadenshöhe auch als verhältnismäßig dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.