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Urteil

I-5 S 143/10

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Feststellungsklage fehlt es, wenn eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist; Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn die Rechtsbeziehung die Kläger nicht betrifft. • Ein Überbau kann durch Anbau des Nachbarn in Miteigentum der Grundstückseigentümer übergehen, unabhängig davon, ob der Überbau entschuldigt oder unentschuldigt ist (§§ 912, 95 BGB). • Ein Miteigentümer kann sich aus § 1004 BGB gegen die Beseitigung eines in sein Miteigentum übergegangenen Gebäudeteils wahren. • Eine ortsunübliche Einfriedigung kann nach Nachbarrechtsgesetz NRW beseitigt werden; es genügt das Verlangen des Nachbarn an der gemeinsamen Grenze (§§ 32, 35 NachbRG NRW).
Entscheidungsgründe
Miteigentum an überbauten Garagenwänden durch Anbau; Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche • Zur Feststellungsklage fehlt es, wenn eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist; Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn die Rechtsbeziehung die Kläger nicht betrifft. • Ein Überbau kann durch Anbau des Nachbarn in Miteigentum der Grundstückseigentümer übergehen, unabhängig davon, ob der Überbau entschuldigt oder unentschuldigt ist (§§ 912, 95 BGB). • Ein Miteigentümer kann sich aus § 1004 BGB gegen die Beseitigung eines in sein Miteigentum übergegangenen Gebäudeteils wahren. • Eine ortsunübliche Einfriedigung kann nach Nachbarrechtsgesetz NRW beseitigt werden; es genügt das Verlangen des Nachbarn an der gemeinsamen Grenze (§§ 32, 35 NachbRG NRW). Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks C-Straße 45, der Kläger zu 2. Nießbrauchsberechtigter; die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks C-Straße 47. An der gemeinsamen Grenze stehen drei Garagenwände, von denen die erste und dritte vor 1959 errichtet wurden, die zweite später. Die Kläger hatten an die zweite und dritte Wand Anbauten bzw. ein Gewächshaus angebracht. Die Kläger ließen ferner eine rund 2 m hohe Leitplankenkonstruktion errichten; deren Standort war streitig. Die Kläger begehrten Feststellung von Überbau und Eigentum bzw. Miteigentum oder hilfsweise Unterlassung des Abrisses; die Beklagte verlangte Abweisung und widerklagte auf Beseitigung der Leitplanken als nicht ortsübliche Einfriedigung. Das Amtsgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt; in der Berufung wurden einzelne Anträge geändert und überprüft. • Teilweise Unzulässigkeit der Feststellungsklagen: Der Kläger zu 2. (Nießbraucher) hat kein notwendiges Feststellungsinteresse, weil die Frage der Eigentumsverhältnisse nur die Grundstückseigentümer betrifft. • Auch die Klägerin zu 1. hat für den Antrag auf Feststellung des Überbaus kein Rechtsschutzinteresse, weil eine Leistungsklage oder Unterlassungsklage möglich und zumutbar ist. • Die Hilfsanträge auf künftige Leistung (Anbringung Wärmedämmung bei künftigem Abriss) sind unzulässig, weil sie von einem zukünftigen Ereignis abhängig sind und die Voraussetzungen für Klagen auf künftige Leistung nicht vorliegen. • Beweisrechtlich steht fest (Sachverständigengutachten), dass die zweite Garagenwand auf gesamter Länge und die dritte zumindest teilweise bis zu 8 cm auf das Klägergrundstück überbauen; daher liegt ein Überbau im Sinne des § 912 BGB vor. • Durch den Anbau der Kläger an die zweite und dritte Garagenwand ist kraft Rechtsfolge Miteigentum der Klägerin zu 1. und der Beklagten an diesen Wänden entstanden; dies gilt unabhängig davon, ob der ursprüngliche Überbau entschuldigt oder unentschuldigt war. • Die erste Garagenwand ist zwar ebenfalls über die Grenze errichtet, steht aber im Alleineigentum der Beklagten; sie ist als unrechtmäßiger entschuldigter Überbau zu dulden und kann von der Beklagten abgerissen bzw. im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens beseitigt werden (§§ 912, 95 BGB). • Den Klägern steht hinsichtlich der zweiten und dritten Garagenwand ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu; auch der Nießbrauchsberechtigte kann diesen Anspruch ausüben (§ 1065 BGB). • Die Widerklage ist begründet: Die Leitplankenkonstruktion stellt eine Einfriedigung dar, die nicht ortsüblich ist; die Beklagte hat die Beseitigung verlangt und kann nach § 35 NachbRG NRW die Entfernung verlangen, § 1004 BGB i.V.m. §§ 50, 35 NachbRG NRW kommt zur Anwendung. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger teilweise stattgegeben: Es stellte Miteigentum der Klägerin zu 1. an der zweiten und dritten Garagenwand sowie deren Überbauung auf dem Grundstück C-Straße 45 fest und verbot der Beklagten, diese Wände nebst Überbauung abzureißen. Weitere Feststellungsanträge der Kläger wurden als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen; insbesondere besteht an der ersten Garagenwand kein Miteigentum der Klägerin. Die Widerklage der Beklagten war vollumfänglich begründet: Die Kläger mussten die an der Grenze errichtete Leitplankenkonstruktion beseitigen, da sie keine ortsübliche Einfriedigung darstellt. Insgesamt führte dies zu einer Aufteilung der Kosten; die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung schützt das durch den Anbau begründete Miteigentum der Klägerin an den zweiten und dritten Wänden und bestätigt gleichzeitig das Beseitigungsrecht der Beklagten gegenüber einer unüblichen Grenzeinfriedung.