Beschluss
9 Qs 86/ 12
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 96 OWiG gegenüber einem Betroffenen ist während der Dauer eines eröffneten Insolvenzverfahrens unzulässig.
• Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 Abs.1 InsO zu qualifizieren.
• Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern, auch nachrangigen, sind während des Insolvenzverfahrens unzulässig, um die gemeinsame Befriedigung der Gläubiger nicht zu unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Erzwingungshaft bei laufendem Insolvenzverfahren unzulässig • Die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 96 OWiG gegenüber einem Betroffenen ist während der Dauer eines eröffneten Insolvenzverfahrens unzulässig. • Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 Abs.1 InsO zu qualifizieren. • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern, auch nachrangigen, sind während des Insolvenzverfahrens unzulässig, um die gemeinsame Befriedigung der Gläubiger nicht zu unterlaufen. Der Betroffene wurde wegen leichtfertiger Steuerverkürzung zu einer Geldbuße verurteilt, die er nicht zahlte. Gegen die Nichtzahlung ordnete das Amtsgericht Bochum nach § 96 OWiG eine Erzwingungshaft von fünf Tagen an. Der Betroffene befand sich bereits in einem eröffneten Insolvenzverfahren (Amtsgericht Essen). Er legte sofortige Beschwerde gegen den Haftbeschluss ein und berief sich auf das anhängige Insolvenzverfahren. Das Landgericht Bochum prüfte, ob die Erzwingungshaft während der Insolvenz zulässig sei. Es verglich verschiedene Rechtsprechungen und berücksichtigte die Stellung der Geldbußenforderungen in der InsO. • § 89 Abs.1 InsO verbietet Zwangsvollstreckungen durch Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens; dies betrifft auch nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 InsO. • Geldbußenforderungen sind durch § 39 InsO in das Insolvenzverfahren einbezogen und als nachrangige Insolvenzforderungen behandelt, weshalb Einzelvollstreckung ihnen gegenüber ausgeschlossen ist. • Die Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme: sie bezweckt mittelbar die Zahlung der Geldbuße, ist systematisch im Abschnitt "Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen" angesiedelt und entspricht in ihrer Funktion Haftanordnungen der ZPO zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten. • Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte der InsO zeigen, dass der Gesetzgeber eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger während des Verfahrens wollte; Zulassung einzelner Vollstreckungen würde dieses Ziel unterlaufen. • Abweichende Entscheidungen, die Erzwingungshaft trotz Insolvenz zulassen, werden zurückgewiesen, weil sie Wortlaut und Zweck des § 89 InsO verletzen. • Die Entscheidung schließt nicht aus, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens oder durch zulässige privilegierte Gläubiger (Unterhalts- oder Delikts-Neugläubiger) Vollstreckungsmaßnahmen möglich bleiben; außerdem ruhen Vollstreckungsverjährungen nach § 34 Abs.4 Nr.1 OWiG während der Wartezeit. Die sofortige Beschwerde ist begründet: der angefochtene Beschluss, der Erzwingungshaft anordnete, wird aufgehoben, weil Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Insolvenzgläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs.1 InsO unzulässig sind. Die Kammer stellt klar, dass Geldbußen als nachrangige Insolvenzforderung (§ 39 InsO) in das Insolvenzverfahren einbezogen sind und deshalb Einzelvollstreckung, hier in Form von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG), ausgeschlossen ist. Abweichende Rechtsprechung wird nicht gefolgt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.