Es werden kosten- und auslagenpflichtig verurteilt: der Angeklagte E wegen Steuerhinterziehung in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren; der Angeklagte E1 wegen Steuerhinterziehung in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren; der Angeklagte H wegen Steuerhinterziehung in 85 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; der Angeklagte B wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren; der Angeklagte T wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B und T verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Angewendete Vorschriften bzgl. E: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 AO, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB Angewendete Vorschriften bzgl. E1: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 AO, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB Angewendete Vorschriften bzgl. H: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 AO, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB Angewendete Vorschriften bzgl. B: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 AO, 27, 53, 54, 56 StGB Angewendete Vorschriften bzgl. T: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 AO, 27, 53, 54, 56 StGB G r ü n d e : (hinsichtlich der Angeklagten E, E1, B und T abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Prozessgeschichte: Ab Oktober/November 2010 erstatteten diverse die Sparkasse W, die Sparkasse C und andere Banken und Sparkassen Geldwäscheverdachtsanzeigen, die auf das Vorhandensein eines Umsatzsteuerkarussells hindeuteten. Auffällig war in allen Fällen, dass bei neu gegründeten Unternehmen quasi „aus dem Stand“ heraus sehr hohe Umsätze generiert werden konnten, die zu hohen Geldeingängen führten, welche jedoch in der Regel wieder unmittelbar abverfügt wurden. Mehrere dieser Anzeigen wurden als zusammenhängend erkannt und einem Schwerpunktermittlungsteam Umsatzsteuerbetrug bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen in C zugewiesen, welchem der Zeuge L vorstand. Die dort durchgeführten Ermittlungen führten bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung überörtlicher Wirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Bochum zur Eröffnung des Ermittlungsverfahrens 35 Js 38/11, welches sich gegen eine Vielzahl von Beschuldigten richtet. Nach weiterem Fortgang der Ermittlungen wurde aus diesem Verfahren das Verfahren 35 Js 58/12 ausgetrennt, in welchem unter dem 11.04.2012 gegen die Angeklagten E, E1, H und B sowie gegen die nunmehr gesondert verfolgten B1 und B2 Anklage zur Kammer erhoben wurde. Gegenstand dieser Anklage sind 260 Taten der Steuerhinterziehung, wobei neben der Umsatzsteuer in geringen Umfang auch die Einkommensteuer sowie den dazugehörigen Solidaritätszuschlag betreffende Delikte aufgelistet sind. Den Angeklagten wurde durch diese Anklageschrift eine Umsatzsteuerhinterziehung von bis zu 46.000.000,00 Euro vorgeworfen. Den angeklagten Taten bzw. dem dadurch dargestellten System gemein ist die Ausnutzung bestimmter Besonderheiten in der umsatzsteuerlichen Behandlung des innergemeinschaftlichen Warenhandels. Mit der Verwirklichung des EU-Binnenmarktes sind seit dem 01.01.1993 die Grenzkontrollen im Gemeinschaftsgebiet und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer an den innergemeinschaftlichen Grenzen entfallen. Amtliche Nachweise bezüglich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und damit der Beweis der physischen Warenbewegung von einem Mitgliedstaat in den anderen werden im Gemeinschafts-gebiet nicht mehr erstellt Dies birgt bei der Erhebung der Umsatzsteuer im Gemein-schaftsgebiet erhebliche Risiken. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen-Union wurden die nationalen Umsatzsteuergesetze zuletzt in der „Mehrwertsteuersystemrichtlinie“ (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2010/45/EU vom 13.07. 2010 zum 01.01.2011) harmonisiert. Lieferungen von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen werden als innergemeinschaftliche Lieferungen bezeichnet; sie sind im Ursprungsland beim Lieferanten grundsätzlich von der Umsatzsteuer steuerbefreit. Beim Abnehmer im Bestimmungsland des Gemeinschaftsgebiets ist an die Stelle der bisherigen Einfuhrumsatzsteuer die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb getreten, die von den jeweiligen Finanzverwaltungen im Besteuerungsverfahren des Abnehmers festzusetzen und zu erheben ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des deutschen Umsatzsteuergesetzes sind innergemeinschaftliche Erwerbe ebenfalls steuerbare Umsätze. Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist gleichzeitig als Vorsteuer abzugsfähig, so dass der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet durch den innergemeinschaftlichen Warenerwerb allein nicht mit einer Umsatzsteuerzahllast belastet wird Erst wenn die im Gemeinschaftsgebiet erworbenen Wirtschaftsgüter im Bestimmungsland im Rahmen einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung weiterveräußert werden, ergibt sich eine entsprechende Umsatzsteuerzahllast. Bei einer innerdeutschen Handelskette wird der Mehrwert beginnend beim Hersteller und endend beim Einzelhändler auf jeder Handelsstufe der Umsatzsteuer unterworfen und führt zu einer bestimmten Gesamtzahllast. Exakt diese entsteht auch bei der innergemeinschaftlichen Lieferkette. Hier wird jedoch bei der ersten inländischen Rechnungsstufe der bisher im Gemeinschaftsgebiet entstandene und durch die innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei gestellte Mehrwert in voller Höhe besteuert, so dass auf dieser Rechnungsstufe systembedingt bei der Versteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben eine hohe Zahllast anfallen muss. An dieser Stelle setzt nunmehr das von den Angeklagten erdachte System an, indem als Importeur ein Unternehmen eingesetzt wird, welches entweder gar keine Umsatzsteuererklärungen abgibt oder dabei die Tatsache des innergemeinschaftlichen Erwerbs verschweigt und stattdessen erdachte, fiktive Vorsteuerbeträge den erklärten Umsätzen entgegensetzt. Unter dem 27.04.2012 erhob die Staatsanwaltschaft nach weiterer Teilaustrennung unter dem Aktenzeichen 35 Js 61/12 Anklage gegen den Angeklagten T. Dieses zunächst bei der 2. großen Strafkammer des Landgerichts eingegangene Verfahren wurde durch Beschluss vom 29.05.2012 von der 12. großen Strafkammer übernommen und mit dem Verfahren gegen B1 u.a. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gegen die Angeklagten B1 und B2 führt die Staatsanwaltschaft Bochum nach weiterer Teilaustrennung aus dem Ursprungsverfahren 35 Js 38/11 unter dem Aktenzeichen 35 Js 130/12 ein weiteres Ermittlungsverfahren, in welchem es vorwiegend um Straftaten des Betruges im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen und dafür hergegebenen Bundesgarantien geht. In diesem Verfahren erwirkte die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Bochum Haftbefehle gegen die Angeklagten B1 und B2, welche am 30.07.2012, dem ersten Hauptverhandlungstermin in der vorliegenden Strafsache, vor dem Sitzungssaal vollstreckt wurden. Nach Beratung und Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Kammer aus diesem Grund das Verfahren gegen die Angeklagten B1 und B2 am 02.08.2012 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und ausgesetzt. Im Laufe des sich nunmehr gegen die fünf verbleibenden Angeklagten richtenden Verfahrens hat die Kammer sodann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Vorwürfe nach § 154 StPO vorläufig einzustellen. Insoweit hat die Kammer das Verfahren auf die unter III. 3. im Einzelnen bezeichneten Taten beschränkt. Sie hat dabei insbesondere Vorwürfe vorläufig eingestellt, die Umsatzsteuer voranmeldungen betreffen, wenn auch die zusammenfassende Umsatzsteuer jahreserklärung Gegenstand der Anklage ist. Außerdem hat sie die Vorwürfe der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von der Verfolgung ausgenommen. Daneben hat die Kammer die Angeklagten B und T darauf hingewiesen, dass das ihnen zu Last gelegte Geschehen möglicherweise auch lediglich als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu qualifizieren sei. Auch insoweit hat die Kammer einzelne Vorwürfe gemäß § 154 StPO eingestellt. II. Feststellungen zur Person: 1. Hinsichtlich des Angeklagten E hat die Kammer Folgendes festgestellt: Der offiziell am 01.01.1964 (richtig am 26. April 1964) in B3/Türkei geborene Angeklagte ist heute 48 Jahre alt. Sein im Jahre 1934 geborener Vater lebt heute als Rentner in Deutschland. Dieser war 1969 als Bergmann allein nach Deutschland gekommen. Er hat hier ca. 15 Jahre lang gearbeitet und bezieht nur eine kleine Rente, da er 1982 aufgrund ausländerrechtlicher Probleme die Bundesrepublik verlassen musste und sich seine bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften hatte auszahlen lassen. Nachdem der Vater des Angeklagten von 1982 bis 1987 wiederum in der Türkei gelebt hatte, kam er danach wieder in die Bundesrepublik um hier weiter zu arbeiten. Die 1941 oder 1944 geborene Mutter des Angeklagten lebt noch heute in der Türkei. Die Ehe der Eltern des Angeklagten wurde 1983 oder 1984 geschieden. Die Mutter hat nicht wieder geheiratet. Der Angeklagte hat drei leibliche Schwestern, die 1961, 1971 und 1977 geboren sind. Die älteste Schwester lebt in der Türkei, die beiden weiteren Schwestern in I bzw. C1. Der Angeklagte hat zu seinen Schwestern guten Kontakt. 1982 oder 1983 heiratete der Vater des Angeklagten zum zweiten Mal. Bei seiner zweiten Ehefrau handelte es sich um eine Deutsche mit Vornamen V. Diese ist die Mutter des Mitangeklagten E1. Auch diese Ehe des Vaters des Angeklagten wurde Mitte der 90-iger Jahre geschieden. Der Vater des Angeklagten ist mittlerweile in dritter Ehe verheiratet. Aus der ca. im Jahr 2000 geschlossenen Ehe ist eine weitere Halbschwester des Angeklagten hervorgegangen, die heute 5 Jahre alt ist. Der Angeklagte lebte zunächst bei seiner leiblichen Mutter in der Türkei und besuchte dort auch die Schule. Im Alter von 13 Jahren war es ihm aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse nicht möglich, eine weiterführende Schule zu besuchen. Der Angeklagte begann zu dieser Zeit eine Lehre als Schneider. Einen Abschluss hat er nicht erlangt. Im August 1979 kam der Angeklagte im Alter von 15 Jahren in die Bundesrepublik, um hier Geld zu verdienen. Die Mutter des Angeklagten sowie seine Schwestern verblieben zunächst in der Türkei. Der Angeklagte wohnte dann bei seinem Vater, der schon mit der Mutter seines Halbbruders, des Angeklagten E1, liiert war. Aufgrund der häuslichen Gemeinschaft mit der deutschen Lebensgefährtin seines Vaters erlernte er die deutsche Sprache schnell. Der Angeklagte besuchte zwei Jahre lang eine Berufsschule, die im zweiten Jahr bereits auch praktischen Unterricht in einem Betrieb umfasste. 1984 schloss er eine Ausbildung bei der S AG als Maschinentechniker erfolgreich ab. Der Angeklagte wurde bei der S übernommen und arbeitete untertage bis 1991 im Bergbau als Maschinentechniker. 1991 wurde das Bergwerk, in welchem der Angeklagte gearbeitet hatte, geschlossen. Der Angeklagte entschied sich, die ihm angebotene Abfindung in Höhe von 8.000,00 DM anzunehmen und eröffnete in Bochum gegenüber dem Schauspielhaus eine Schneiderei. Es handelte sich um ein Einzelunternehmen, die gemieteten Räumlichkeiten waren lediglich 15 bis 20 m² groß. 1994 oder 1995 vergrößerte sich der Angeklagte. Er bezog neue Räumlichkeiten in Bochum in der Harmoniestraße neben D. Die von ihm geführte Schneiderei lief gut. Er hatte zeitweise bis zu acht Angestellte. 1999 kaufte der Angeklagte das Unternehmen M GmbH zu einem Kaufpreis von 25.000,00 DM. Mit diesem Unternehmen, welches der Angeklagte als Geschäftsführer bis zum Jahre 2002 führte, entwarf der Angeklagte eine eigene Modelinie, die er auch selbst vermarktete. Er präsentierte in einem Show-Room und auf Messen mehrere Jahre hinweg selbst entworfene Modekollektionen. Im Jahre 2001 kam es in der Produktionsstätte in C1 an der C2 Straße zu einem Brand. Die gesamte Produktionsanlage wurde zerstört. Zwar erhielt der Angeklagte letztlich von der abgeschlossenen Brandversicherung den Schaden bezahlt. Da die gesamte produzierte Kollektion jedoch vernichtet war, wandten sich viele Kunden von seinem Unternehmen ab und wechselten zur Konkurrenz. Die von ihm sodann nachproduzierte Kollektion für den nächsten Sommer fand keine Abnehmer mehr. Der Angeklagte sah sich letztlich gezwungen, in 2003 sowohl für die M GmbH als auch für seine Einzelfirma Insolvenz zu beantragen. Da er für die Schulden der M GmbH persönlich gebürgt hatte, schloss sich im Jahr 2003 auch ein Privatinsolvenzverfahren an. Im September 2002 gründete der Angeklagte die T1 GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens war der Vertrieb von Refill-Tonern für Drucker und Kopierer, die der Angeklagte unter eigenem Logo herstellen ließ. Zunächst war er Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens. Im Rahmen der Anmeldung des Insolvenzverfahrens für seine Modeunternehmen gab er den Geschäftsführerposten jedoch auf. Er wurde dann als Angestellter des Unternehmens geführt. Zum Geschäftsführer wurde der Halbbruder des Angeklagten, der Mitangeklagte E1, bestellt. In Wahrheit wurde das Unternehmen aber weiter von dem Angeklagten E geleitet. Das Geschäft mit den Tonern lief gut. Der Angeklagte verkaufte insbesondere an Großunternehmen seine Produkte. Viele der Kunden fragten allerdings auch Wartungsleistungen für Drucker nach. Diese konnte und wollte der Angeklagte nicht erbringen. Im Jahr 2005 kam es dazu, dass das Unternehmen T1 GmbH aufgespalten wurde. Das Geschäft mit der Wartung von Druckern wurde abgespalten und verkauft. Der Bereich Herstellung und Vertrieb von Refill-Tonern wurde unter dem Namen der hierzu neu gegründeten C3 Vertriebs Ltd. fortgeführt. Wegen des laufenden Insolvenzverfahrens fungierte der Angeklagte lediglich als Angestellter der neu gegründeten Gesellschaft, sein Halbbruder E1 wurde als Geschäftsführer und als Gesellschafter eingesetzt. Das Unternehmen C3 Vertriebs Ltd. bzw. die dort getätigten Geschäfte sind Gegenstand der hier abgeurteilten Straftaten. Daneben hatte der Angeklagte weitere Geschäftsideen, er war unter anderem bemüht, den damals noch jungen Markt für Navigationsgeräte in der Türkei zu bedienen. Letztendlich führte diese Idee jedoch nicht zum Erfolg, weil die alteingesessenen Unternehmen wie U und O letztlich den Markt in der Türkei doch eroberten. Ab dem Jahr 2007 wandte sich der Angeklagte mehr und mehr einer weiteren Geschäftsidee zu. Er hatte einen Herrn H1 aus den Niederlanden kennengelernt, der gute Kontakte nach China hatte. Der Angeklagte ist auch mehrfach nach Hong Kong gereist. Gegenstand der Idee war, aus dem südamerikanischen Staat Suriname Tropenhölzer zur Herstellung von Parkettböden und Terrassendielen zu exportieren, insbesondere nach China. Der Angeklagte stieg 2007 in das bereits bestehende Unternehmen D1 ein, zunächst als Kapitalgeber. Das Unternehmen war in dem zentralamerikanischen Staat Belize registriert. Der Angeklagte war an dem Unternehmen zunächst mit 20 % beteiligt. In der Zeit von 2007 bis 2011 investierte er nach eigenen Angaben ca. 200.000,00 Euro in das Unternehmen. Mit diesem Geld wurden Geräte wie Bulldozer, Sägen etc. gekauft. Zusammen mit den erheblichen Reisekosten des Angeklagten will er bis zu 300.000,00 Euro insgesamt in diese Unternehmung investiert haben. Entnahmen will er bis zum Jahr 2011 nicht getätigt haben. Das Unternehmen soll tatsächlich am Markt tätig gewesen sein. Es gab Aufträge und Lieferungen. Parkettboden wurde teilweise in Suriname hergestellt, teilweise wurden die Tropenhölzer auch in der Türkei bearbeitet und dann über das von dem Angeklagten geführte Unternehmen C3 Vertriebs Ltd. in der Bundesrepublik verkauft. Der bereits benannte H1 war grundsätzlich in Suriname vor Ort, der Angeklagte hat ihm vertraut. Mittlerweile sind sowohl dieser sowie ein weiterer Beteiligter an dem Unternehmen jedoch verstorben. Der Angeklagte gibt an, über das Schicksal des Unternehmens durch seine Inhaftierung nicht mehr informiert zu sein. Der Angeklagte hat keine nennenswerten Bankguthaben. In der Türkei hat er in 2011 für ca. 60.000,00 Euro eine Wohnung erworben, diese liegt in der Stadt L1 und wird von seiner Mutter bewohnt. Der Angeklagte hat die Wohnung teilweise finanziert. Daneben ist der Angeklagte im Besitz von Ackerland in einer Größenordnung von ca. 23.000m² in der Türkei. Er hat dieses in der Nähe der Stadt L1 gelegene Gelände im Jahre 2010 zu einem Kaufpreis von 80.000,00 Euro erworben. Auch dieses Grundstück hat er teilweise finanziert. Es war geplant, dass aus dem Land Bauland wird, dies ist jedoch nicht eingetreten. Weitere Immobilien besitzt der Angeklagte nicht. Er lebt in C in einer angemieteten Doppelhaushälfte mit einer Größe von 127 m². Hierfür zahlt er 780,00 Euro Miete pro Monat. Einen eigenen Pkw besitzt der Angeklagte nicht. Ihm stand zur Tatzeit ein von der C3 Vertriebs Ltd. geleaster C4 zur Verfügung. Das von dem Angeklagten durchgeführte Insolvenzverfahren wurde im Jahre 2010 beendet. Ihm wurde Restschuldbefreiung gewährt. Weitere Schulden hat der Angeklagte daher nicht. Der Angeklagte hat 1989 erstmals geheiratet. Aus der 1994 wieder geschiedenen Ehe ist ein 1990 geborener Sohn mit Namen Z hervorgegangen, der heute in C5 lebt. Zu ihm hat der Angeklagte regelmäßigen Kontakt. Am 11.01.2000 schloss der Angeklagte die Ehe mit seiner heutigen Frau. Aus dieser Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die 2000 und 2004 geboren sind. Daneben hat der Angeklagte ein weiteres uneheliches Kind, welches am 22.09.1987 geboren wurde. Diese Tochter des Angeklagten lebt in I1, auch zu ihr hat er Kontakt. Die im Jahr 2000 geborene Tochter E2 des Angeklagten leidet an frühkindlichem Autismus. Dabei handelt es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, das Kind lebt in seiner eigenen Welt. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben mit der Tochter gemeinsam eine Vielzahl von Therapien unternommen, z. B. die sogenannte Delphintherapie. Die Tochter des Angeklagten besucht eine Waldorfförderschule in H2. Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten nicht, er leidet jedoch zeitweise an Migräne. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Für das vorliegende Verfahren war der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum seit dem 19.07.2011 in Untersuchungshaft. Mit Urteilsverkündung am 12.11.2012 hat die Kammer den Haftbefehl des Amtsgerichts unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. 2. Hinsichtlich des Angeklagten E1 hat die Kammer Folgendes festgestellt: Der am 11.01.1977 in V1 geborene Angeklagte ist heute 35 Jahre alt. Er stammt aus der zweiten Ehe des gemeinsamen Vaters von ihm und dem Mitangeklagten E. Seine am 18.11.1957 geborene Mutter ist im Jahre 2007 verstorben. Zu Lebzeiten hat sie bei der Firma S1 in E3 in Wechselschicht im Lager gearbeitet. Nach der Geburt des Angeklagten im Januar 1977 lebte er bis 1982 in L2. Nachdem sein Vater 1982 ausgewiesen wurde, zog der Angeklagte zusammen mit seiner Mutter zu seinem Vater in die Türkei hinterher. Der Angeklagte lernte schnell die türkische Sprache. Aufgrund kultureller Probleme insbesondere seiner Mutter zog er jedoch mit dieser bereits 1984 zurück in die Bundesrepublik. Hier besuchte er von 1984 bis 1988 die Grundschule, danach wechselte er auf die Realschule, die er 1994 mit Abschluss verließ. Sodann besuchte er bis 1996 eine sogenannte Berufsfachschule, die er jedoch ohne Abschluss wieder verließ. Der Angeklagte nahm dann 1996 eine 3 ½-jährige Ausbildung zum Energieelektroniker auf der X in E3 bei der U1 AG auf. Nach seiner Ausbildung wurde er bei U1 übernommen und arbeitete von Januar 2000 bis August 2001 1 ½ Jahre lang am Hochofen auf der X. Aufgrund des Arbeitsplatzabbaus in der Stahlbranche wechselte der Angeklagte sodann in eine Auffanggesellschaft. In dieser Zeit absolvierte er eine Weiterbildung zum Elektrotechniker Fachbereich Datenverarbeitung. Diese schloss er im Juli 2003 erfolgreich ab. Ihm wurde vom U1-Konzern dann angeboten, nach E4 zu wechseln. Aufgrund seines Wohnsitzes in E3 schlug er dieses Angebot aber aus. Etwa zu dieser Zeit bekam er wieder verstärkt Kontakt zu seinem Bruder, dem Mitangeklagten E. Dieser stellte ihm das Unternehmen T1 GmbH vor, der Angeklagte E1 stieg dann wie bereits dargelegt in dieses Unternehmen ein. Auch die vom U1-Konzern ihm geleistete Abfindung in Höhe von ca. 10.000,00 Euro brachte er in das Unternehmen ein. Nachdem er zunächst als angestellter Systemadministrator ca. 1.700,00 Euro netto verdient hatte, wurde er aus den bereits genannten Gründen im März 2004 zum Geschäftsführer des Unternehmens ernannt. Der Angeklagte war sodann auch in den Unternehmen C3 Vertriebs Ltd. und in der im April 2009 gegründeten C3 Handels GmbH als Geschäftsführer und Gesellschafter tätig, daneben war er ab Juli 2009 als Geschäftsführer der ebenfalls in die noch darzustellenden Straftaten verwickelten J., einer Gesellschaft belgischen Rechts, als Geschäftsführer eingesetzt. Dieses Unternehmen existierte bereits seit 1982. Der Angeklagte ist heute seit dem 14.11.2011 als Administrator in einem kleinen Online-Handelsunternehmen angestellt. Er hat dort ein neues Warenwirtschaftssystem und ein Shopsystem aufgebaut. Aufgrund der ausgebrachten Lohnpfändung verbleiben ihm etwa 1.100,00 Euro netto pro Monat. Der Angeklagte hat kein Vermögen. Er wohnt in V1 in einer Mietwohnung von 78 m², für die er 500,00 Euro Miete pro Monat zahlt. Neben den aus dem Verfahren herrührenden Steuerschulden hat der Angeklagte einen Rahmenkredit in Höhe von 9.000,00 Euro aufgenommen, mit dem er seinen Dispositionskredit abgelöst hatte. Außerdem hat er in Höhe von 16.500,00 Euro bei der Firma C4 eine Bürgschaft übernommen, die er ebenfalls abtragen muss. Der Angeklagte ist ledig, er hat keine Kinder. Er lebt seit 5 ½ Jahren in einer Beziehung mit einer Frau, die ein Kind hat. Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten nicht. Den Mitangeklagten H kennt der Angeklagte E1 seit über 25 Jahren. Er war insbesondere mit dem älteren Bruder des H bereits seit Schulzeiten befreundet. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Am 22.03.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Unna wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 Euro. Am 19.03.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 26 Fällen sowie wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 35,00 Euro. Die Tat steht im Zusammenhang mit der Stellung des Angeklagten als Geschäftsführer der T1 GmbH. Für das vorliegende Verfahren befand sich der Angeklagte E1 vom 19.07.2011 bis zum 07.10.2011 in Untersuchungshaft. Der damals zunächst unter Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum wurde von der Kammer mit Urteilsverkündung aufgehoben. 3. Hinsichtlich des Angeklagten H hat die Kammer Folgendes festgestellt: Der am 21.09.1979 in P/Polen geborene Angeklagte ist heute 33 Jahre alt. Sein am 03.05.1953 geborener Vater war Kfz-Meister von Beruf. Er ist aufgrund eines Arbeitsunfalls und einer damit einhergehenden Gehbehinderung seit 1999 Frührentner. Die am 03.09.1952 geborene Mutter des Angeklagten arbeitet seit über 12 Jahren als Küchenhilfe in einem evangelischen Krankenhaus. Der Angeklagte hat eine 26jährige Schwester in E3 und einen 35jährigen Bruder in L3, zu denen er jeweils guten Kontakt hält. Der Angeklagte kam mit seiner Mutter und seinem Bruder 1985 aus Polen nach Deutschland. Sein Vater kam 1987 nach. Mittlerweile leben die Eltern des Angeklagten seit dem 15.07.2011 getrennt. Von 1986 bis 1990 besuchte der Angeklagte in V1 die Grundschule, von 1990 bis 1996 die Realschule. 1992 lernte er hier den Angeklagten E1 kennen. Von 1996 bis 1997 besuchte der Angeklagte eine kaufmännische Schule, ohne jedoch einen Abschluss zu erlangen. 1997 nahm er sodann eine Ausbildung zum Verfahrensmechaniker auf, die er jedoch abbrach. 1998 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Bauzeichner, die er 2001 abschloss. Danach ging sein Ausbildungsbetrieb in Konkurs. Der Angeklagte war daraufhin ein Jahr lang arbeitssuchend. Von 2002 bis 2003 hatte er einen Jahresvertrag als Bauzeichner in J1. Danach war er wieder arbeitssuchend und arbeitete nebenbei als Fahrer. Von 2005 bis 2006 war er bei der Stadt V1 als Bauzeichner angestellt. Ab April 2006 war er wiederum arbeitssuchend gemeldet. Zu dieser Zeit begann er bei dem Mitangeklagten E1 in dem Unternehmen C3 Vertriebs Ltd. zu arbeiten. Auf seine Tätigkeit dort wird im Rahmen der Feststellungen zur Sache noch einzugehen sein. Von Oktober 2011 bis Mai 2012 arbeitete der Angeklagte für eine Zeitarbeitsfirma. Seitdem besuchte er eine Vollzeitschule im Bereich Architektur in E3. Diese vom Arbeitsamt geförderte Maßnahme soll im November 2012 abgeschlossen sein. Der Angeklagte bekommt 700,00 Euro netto pro Monat ausbezahlt. Der Angeklagte hat kein Vermögen. Im Jahre 1997 überschrieb ihm jedoch sein Großvater ein Grundstück in Polen, das aber eigentlich zur Hälfte seinem Bruder gehört. Der Angeklagte hat neben den Schulden aus dem vorliegenden Verfahren Ende 2010 einen Kredit bei der Sparkasse V1 in Höhe von 10.000,00 Euro aufgenommen. Es steht noch ein Restbetrag von 3.500,00 Euro offen. Insgesamt hat er Verbindlichkeiten von etwa 10.000,00 Euro. Der Angeklagte war seit März 2007 verheiratet. Die Ehe wurde im September 2009 wieder geschieden. Kinder sind aus der Beziehung nicht hervorgegangen. Seit Ende 2010 lebt der Angeklagte in einer neuen Beziehung. Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten nicht. Anfang 2010 sind bei ihm Herz-Rhythmus-Störungen diagnostiziert worden, die in Kürze dazu führen werden, dass ihm ein Herzschrittmacher eingepflanzt werden soll. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht Erscheinung getreten. Für das vorliegende Verfahren befand sich der Angeklagte vom 19.07.2011 bis zum 05.10.2011 in Untersuchungshaft. Auch den gegen ihn gerichteten Haftbefehl hat die Kammer mit Urteilsverkündung aufgehoben. 4. Hinsichtlich des Angeklagten B hat die Kammer Folgendes festgestellt: Der am 01.03.1970 geborene Angeklagte ist heute 42 Jahre alt. Sein 1942 geborener Vater ist heute Rentner, er war früher Arbeiter. Seine 1943 geborene Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte hat acht Geschwister, die alle in Deutschland leben. Der Vater des Angeklagten kam 1978 nach Deutschland, seine Mutter mit insgesamt drei Kindern 1979. Die restlichen Kinder sind 1985 nach Deutschland nachgekommen. Der Angeklagte ist das drittälteste der Kinder. Der Angeklagte besuchte von 1974 bis 1984 in der Türkei die Schule und dann nach seiner Übersiedlung nach Deutschland von 1985 bis 1988 noch drei Jahre die Hauptschule. Eine Ausbildung schloss der Angeklagte danach nicht ab. Er arbeitete zunächst von 1988 bis 1990 bei der B4 und erlangte dort einen Staplerschein, später arbeitete er bei Zeitarbeitsfirmen bis 1998. Sodann war der Angeklagte arbeitssuchend bis zum Jahr 2000 und fand dann bei der Stadt C1 im Grünflächenamt eine Anstellung, die er von 2000 bis ca. 2003 inne hatte. Im Jahre 2003 gründete der Angeklagte mit seiner Lebenspartnerin ein Internet-Cafe in H2 mit dem Namen T2. Dieses betrieb er bis 2006. Im Jahre 2006 gründete er die Firma C6 (###). Auf dieses Unternehmen wird im Rahmen der Feststellungen noch einzugehen sein. Heute ist der Angeklagte arbeitssuchend, er bezieht Leistungen nach Hartz IV in Höhe von 540,00 Euro pro Monat. Der Angeklagte hat kein Vermögen. Er ist im sogenannten Zocker-Milieu verhaftet, woraus private Spielschulden in erheblichem Ausmaß resultieren. Der Angeklagte hatte im August 1988 geheiratet. Die Ehe wurde im Jahr 2003 geschieden. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Seit dem Jahr 2000 hat der Angeklagte eine Lebensgefährtin, die aus Polen stammt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Bochum verurteilte ihn am 23.06.2004 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 18.04.2008 erlassen. Für das vorliegende Verfahren befand sich der Angeklagte vom 19.07.2011 bis zum 21.11.2011 in Untersuchungshaft. Nachdem das Amtsgericht den gegen den Angeklagten gerichteten Haftbefehl zunächst unter Auflagen außer Vollzug gesetzt hatte, hat die Kammer mit Urteilsverkündung den Haftbefehl aufgehoben. 5. Hinsichtlich des Angeklagten T hat die Kammer folgendes festgestellt: Der Angeklagte wurde am 25.06.1979 in P1 in der Türkei geboren. Er ist heute 33 Jahre alt. Sein am 01.01.1946 geborener Vater ist arbeitslos, seine am 06.09.1944 geborene Mutter ist Hausfrau. Im Jahre 1992 siedelte die Familie mit dem Angeklagten nach Deutschland über. Der Angeklagte hat sechs leibliche Geschwister und sieben Halbgeschwister, die aus insgesamt drei Beziehungen des Vaters herstammen. Der Angeklagte besuchte von 1987 bis 1992 in der Türkei die Grundschule. Von 1994 bis 1996 besuchte er in Deutschland einen Sprachkurs „Deutsch für Ausländer“. Von 1996 bis 1997 absolvierte er ein sogenanntes Berufsvorbereitungsjahr. 1997 fand der Angeklagte Anstellung als Lagerist bei einer Fa. M GmbH, von 1999 bis 2001 arbeitete er für das Unternehmen X1 Logistik als Staplerfahrer und Lagerist. Ab 2002 bis 2010 hatte der Angeklagte diverse Gelegenheitsjobs als Lagerist, Bauhelfer, Maler, Taxifahrer, Metallarbeiter oder als sonstige Aushilfe inne. Zwischen den einzelnen Beschäftigungen war er mehrfach für kurze Zeit arbeitssuchend. Seit 2011 war er bei dem Unternehmen N GmbH, auf das im Rahmen der Feststellungen noch einzugehen sein wird, auf dem Papier wieder als Lagerist beschäftigt. Zurzeit ist der Angeklagte arbeitssuchend. Der Angeklagte hat weder Vermögen noch Schulden. Der Angeklagte ist seit 1997 verheiratet. Aus der Ehe sind bislang drei Kinder im Alter von 5, 9 und 13 Jahren hervorgegangen. Er bezieht zurzeit Leistungen nach Hartz IV, die für seine Familie ca. 1.000,00 Euro betragen. Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Am 13.12.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde zwischenzeitlich erlassen. Für das vorliegende Verfahren befand sich der Angeklagte vom 06.12.2011 bis zum 13.09.2012 in Untersuchungshaft. Auch den gegen ihn gerichteten Haftbefehl hat die Kammer mit Urteilsverkündung aufgehoben. III. Feststellungen zur Sache: 1. Zu den Taten hinführendes Geschehen: Nachdem das Unternehmen T1 GmbH aufgespalten und teilweise veräußert worden war und das Unternehmen C3 Vertriebs Ltd. gegründet worden war, lernte der Angeklagte E im Zusammenhang mit seinem Plan, Navigationsgeräte in die Türkei zu liefern, den gesondert verfolgten X2 kennen. Dieser hatte früher bei dem Unternehmen P3 im Bereich IT-Produkte gearbeitet und schlug dieses Unternehmen als Kunden der C3 Vertriebs Ltd. vor. Gleichzeitig stand der Angeklagte in Kontakt mit dem gesondert verfolgten F, der bereits Geschäftsführer der P2 Computer GmbH war. Gemeinsam mit X2 lernte der Angeklagte E Anfang 2007 auch den gesondert verfolgten F1 kennen. Dieser wurde dem Angeklagten als Gesellschafter der P3 GmbH vorgestellt. Bei diesem ersten Gespräch, welches teilweise auf der Burg F2 bei L3 stattfand, wurde dem Angeklagten E die Funktionsweise eines Umsatzsteuerkarussells nähergebracht. Dem Angeklagten wurde von X2 und insbesondere von F1 beispielhaft erläutert, dass ein Unternehmen, etwa die P2 Computer GmbH, im EU-Ausland Waren ankaufe, wobei es sich um eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung handele. Auf der entsprechenden Rechnung des ausländischen Unternehmens werde daher Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Die P2 GmbH verkaufe dann unter Ausweis der Umsatzsteuer an ein anderes Unternehmen, etwa die von X2 und F1 beherrschte D2 GmbH. Diese verkaufe dann an den eigentlichen Abnehmer, etwa die P3 GmbH. Der Vorteil bzw. Gewinn liege darin, dass die P2 Computer GmbH die Umsatzsteuer nicht abführe. Vielmehr schreibe sie ihre Netto-Eingangsrechnung aus dem EU-Ausland in eine in etwa gleich hohe Brutto-Ausgangsrechnung an ihren Abnehmer um. Dadurch ergebe sich ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Der Angeklagte, der das System des Umsatzsteuerkarussells verstand und das Potenzial, welches in der Idee steckte, erkannte, weihte seinen Halbbruder, den Angeklagten E1, in den Gesprächsinhalt ein. Dieser hatte keine Einwände, bei dem dargestellten Karussell unter Nutzung der C3 Vertriebs Ltd. mitzuwirken. Der gesondert verfolgte X2 bot sich in der Folgezeit an, das dargestellte System „in die Wege zu leiten“, worauf die beiden Angeklagten bereitwillig eingingen. Es kam danach zu Warenbestellungen von X2 in Belgien und den Niederlanden, die über das Unternehmen P2 Computer GmbH abgewickelt wurden, bei welchem als Geschäftsführer der gesondert verfolgte F eingesetzt war. In Wahrheit wurde dieses Unternehmen aber nunmehr von dem Angeklagten E geleitet. Die P2 Computer GmbH fakturierte weiter an die D2 GmbH, welche wiederum an P3 weiterverkaufte. Vorwürfe hinsichtlich des Unternehmens D2 GmbH sind Gegenstand anderer Ermittlungsverfahren. X2, F1 und der Angeklagte E trafen sich regelmäßig in C1 in den Räumen der C3 Vertriebs Ltd., um das weitere Vorgehen abzustimmen und das im Folgenden dargestellte System zu entwerfen und zu verfeinern. 2. Aufbau des Umsatzsteuerkarussells und beteiligte Firmen, Tatbeiträge der Angeklagten a) Grundsätze Das dem Angeklagten E durch die gesondert verfolgten X2 und F1 nahegebrachte Umsatzsteuerkarussell war im Wesentlichen wie folgt aufgebaut: Eine von der Tätergruppe beherrschte inländische Gesellschaft (sog. Missing-Trader) erwarb im EU-Ausland entweder von einer gleichfalls von der Tätergruppe beherrschten Gesellschaft (In-Out-Buffer, hier die J, Belgien) oder aber von anderen, fremden Unternehmen (etwa B5, Niederlande) Waren. Hierbei handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, auf der Rechnung des ausländischen Unternehmens ist lediglich der Netto-Kaufpreis aufgeführt, ein Ausweis von Umsatzsteuer findet nicht statt. Die Aufgabe des Missing-Traders bestand darin, die erhaltene Rechnung des ausländischen Unternehmens in eine etwa gleich hohe Ausgangsrechnung umzuschreiben, mit dem Unterschied, dass nunmehr, da eine innerdeutsche Lieferung vorgetäuscht wurde, Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Aus einer Eingangsrechnung von 100,00 Euro netto entstand auf diese Weise eine Ausgangsrechnung von 84,03 Euro zzgl. Umsatzsteuer (19%) in Höhe von 15,97 Euro. Anders als bei früheren bekannt gewordenen Umsatzsteuerkarussellen unterließ es der jeweilige Missing-Trader dann jedoch nicht, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Um die wahre Tätigkeit zu verschleiern, wurden durch die Täter für die eingesetzten Unternehmen in der Regel Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, welche allerdings frei erfundene Vorsteuerbeträge enthielten, die zu einer lediglich geringen Zahllast führten. Die von dem jeweiligen Missing-Trader ausgestellte Rechnung war an ein weiteres von der Tätergruppe beherrschtes Unternehmen, den sogenannten „C7“ adressiert. Dieses „Puffer“-Unternehmen hatte die einzige Aufgabe, die in der Rechnung des Missing-Traders ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer bei dem Finanzamt geltend zu machen. Gleichzeitig stellte der C7 eine weitere Rechnung, in der Anfangsphase des Karussells direkt an den sog. Distributor, eine weitere von der Gruppe beherrschte Gesellschaft, die an tatsächliche Endkunden Waren verkaufte, in einer späteren Phase an eine weitere zwischengeschaltete Puffer-Firma, den sog. C7 II. Da der jeweilige C7 gegenüber seinem Rechnungsempfänger einen geringen Preisaufschlag gegenüber seinem Einkaufspreis berücksichtigte, kam es bzgl. der Umsatzsteuer in der Regel zu geringen Zahllasten. Der C7 verhielt sich steuerlich vollkommen unauffällig, er stellte der in seinen eigenen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer die in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber. Gleiches gilt für den in der späteren Phase hinzutretenden C7 II. Dieser verhielt sich ebenfalls steuerlich unauffällig, erstellte eine Rechnung an den Distributor und rechnete die in der an ihn gerichteten Rechnung des C7s I enthaltene Vorsteuer gegen die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer gegen. Der Distributor letztlich setzte Ware tatsächlich an real existierende Endkunden ab. Hierzu gehörten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, aber auch die öffentliche Hand, die aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen in der Regel verpflichtet war, das günstigste Angebot anzunehmen. Aufgrund der dargestellten „Preisanpassung“ war der Distributor in die Lage versetzt, ausgesprochen verlockende preisliche Angebote zu erstellen. Tatsächliche Warenbewegungen fanden über die dargestellte Rechnungskette nicht statt. Vielmehr war es so, dass Waren von dem ursprünglichen Lieferanten bei der J angeliefert wurden. Von dort wurden sie direkt nach S2, dem Sitz der C3 Handels GmbH, versandt. Die zwischengeschalteten Unternehmen erhielten niemals Zugriff auf die Waren. Zu dem von den Angeklagten E und E1 sowie später auch H betriebenen System gehörte es, die unterschiedlichen Firmen nach jeweils festgelegten Zeitspannen gegen neue auszutauschen. Die Angeklagten hatten sich insoweit darauf festgelegt, den Missing-Trader jeweils nach sechs Monaten auszuwechseln. Sie wollten damit eine frühzeitige Enttarnung des Systems durch die Finanzbehörden verhindern. Hinsichtlich des C7s I hatten sie aus dem gleichen Grund eine Zeitspanne von etwa einem Jahr festgelegt. Als C7 II fungierte durchgehend die extra zu diesem Zweck gegründete A GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte H war. Ob beabsichtigt war, auch diese auszutauschen, konnte nicht festgestellt werden, jedenfalls kam es dazu vor Enttarnung des Systems durch die Ermittlungsbehörden nicht mehr. Als Distributoren wirkten über den Tatzeitraum zunächst die C3 Vertriebs Ltd., welche später insbesondere wegen der spürbaren Vorbehalte von Banken und anderen Institutionen gegen die Rechtsform gegen die C3 Handels GmbH ausgetauscht wurde. Eine weitere Besonderheit des aufgedeckten Systems liegt darin, dass die Angeklagten E und E1 sowie H auf die Idee verfielen, die Preise für die angebotenen Waren durch einen weiteren Durchlauf durch das System weiter zu senken. Zu diesem Zweck wurden insbesondere die Unternehmen B6 GmbH und N1 GmbH der nunmehr gesondert verfolgten B1 und B2 genutzt. Diese vorwiegend im Stahlhandel tätigen Unternehmen erhielten auf dem Papier Rechnungen des Distributors, der C3 Handels GmbH, über Waren, die sie an einen In-Out-C7 im EU-Ausland weiterfakturierten. Von dort, etwa von der J, gelangte die Ware über einen Missing-Trader, den C7 I und den C7 II wieder an den Distributor, die C3 Handels GmbH zurück. Auf diesem Wege hatte sich der Preis der Ware nach dem oben dargestellten System erneut erniedrigt. Tatsächliche Verfügungsmacht erlangten weder der im EU-Ausland sitzende In-Out-C7, noch die nachfolgend eingeschalteten Unternehmen. Die Unternehmen B6 GmbH und N1 GmbH können daher als Distributor II bezeichnet werden. Steuerlich ergibt sich aus dem Vorstehenden dem Grunde nach Folgendes: Bei den als Missing-Trader eingesetzten Gesellschaften sind Vorsteuern nicht anzuerkennen. Diese sind im Rahmen der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zahllastmindernd geschätzt worden. Die ausgewiesene Umsatzsteuer auf den erstellten Rechnungen schulden diese Gesellschaften nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG. Da sie in Wahrheit Lieferungen und Leistungen nicht ausführen, sondern nur auf dem Papier vortäuschen, sind sie nicht als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen. Gleiches gilt für den C7 I bzw. den C7 II. Auch diese Gesellschaften sind nicht als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen, auch sie führen in Wahrheit Lieferungen und Leistungen nicht aus. Während sie deshalb die selbst ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulden, kommt ein Abzug der in den durch die Missing-Trader gestellten Rechnungen enthaltenen Vorsteuer nicht in Betracht. Denn diese ist nicht nach § 15 Abs. 1 UStG geschuldet für eine Lieferung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer. Lieferungen liegen nämlich tatsächlich nicht vor. Letztlich Gleiches gilt auch für den Distributor I. Die hierfür eingesetzten Gesellschaften sind zwar Unternehmer im Sinne des UStG, denn sie führen Lieferungen an Endkunden tatsächlich aus. Die insoweit ausgewiesene Umsatzsteuer ist daher an das Finanzamt abzuführen. Ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen des C7s I bzw. später des C7s II bleibt ihnen jedoch versagt, da es sich insoweit eben nicht um Steuern handelt, die gemäß § 15 UStG für Lieferungen eines Unternehmers geschuldet sind. Hinsichtlich der als Distributor II eingesetzten Gesellschaften B6 GmbH und N1 GmbH sowie teilweise auch der T3 Computer GmbH gilt im Hinblick auf den mit diesen Gesellschaften abgewickelten „2. Rechnungslauf“ Ähnliches. Insoweit liegen Lieferungen des Distributors I tatsächlich nicht vor. Ein Vorsteuerabzug scheidet daher aus. Die angemeldeten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an die jeweiligen als In-Out-C7 fungierenden Gesellschaften sind daneben als Lieferungen an den Distributor I, nämlich die C3 Handels GmbH, umzuqualifizieren. Insoweit hat die Kammer die Netto-Beträge, die dem In-Out-C7 in Rechnung gestellt wurden, in einen gleich hohen Brutto-Rechnungsbetrag an die C3 Handels GmbH umgewandelt und so die Umsatzsteuer berechnet, die abzuführen ist. Im Folgenden sollen nunmehr die einzelnen genutzten Gesellschaften, ihre jeweilige Rolle im von den Angeklagten betriebenen System, die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten sowie die Steuerberechnungen dargestellt werden. Abweichend von der Anklageschrift und der unter III. 3. folgenden Tabelle wird die Entwicklung an dieser Stelle zum besseren Verständnis chronologisch dargestellt. Aus der Anklageschrift wird insoweit der Begriff der jeweiligen „historischen Variablen“ übernommen: Ab 2007 akquirierte der Angeklagte E, nachdem er von den gesondert verfolgten X2 und F1 in das System eingeführt worden war, Personen und Unternehmen, die als Missing-Trader eingesetzt werden konnten. Sein Halbbruder, der Angeklagte E1, war zunächst mehr administrativ tätig. Ihm oblag die Einrichtung von Computern bei den beteiligten Firmen, er stattete die PCs mit Warenwirtschaftssystemen aus, in welche er die Preise der gehandelten Artikel und die auf den jeweiligen Stufen anfallenden Aufschläge einpflegte. In der Anfangsphase war es auch er, der die Papierlage, im Besonderen die Ausgangsrechnungen der einzelnen Unternehmen, erstellte. Bei dieser Aufgabe wurde er nach und nach von dem Angeklagten H entlastet, der bereits Mitte 2006 bei dem Unternehmen C3 Vertriebs Ltd. anfing zu arbeiten. Nachdem er zunächst im Lager eingesetzt war, wechselte er alsbald ins Büro. Dort begann er, Ausgangsrechnungen zu schreiben, zunächst noch ohne kriminelle Hintergedanken. Dem Angeklagten H kamen jedoch bald mehr und mehr Zweifel an den Geschäften der Gruppe. Ab Anfang 2009 war auch dem Angeklagten H klar, dass durch die Gruppe mit seiner Mitwirkung Umsatzsteuern verkürzt wurden. b) beteiligte Firmen im Einzelnen aa) P2 Computer GmbH (in III. 3.: P2) Als erster Missing-Trader fungierte die P2 Computer GmbH. Dieses bereits seit 2001 bestehende Unternehmen (zunächst AG E3, HRB ###, später AG H2, HRB ###, dann wieder AG E3, HRB ###) wurde durch X2 an die Tätergruppe herangeführt. Der damalige Geschäftsführer, der gesondert verfolgte T4, war ein Bekannter des Angeklagten E. Beide kamen gemeinsam mit X2 überein, das Unternehmen in das Umsatzsteuerkarussell einzubeziehen. Erste Umsätze finden sich bereits Ende 2006: Erstmals in der am 20.03.2007 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2006 (die entsprechende Tat ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden) finden sich Rechnungen an die C3 Vertriebs Ltd. Insoweit liegen nachträglich erstellte Scheinrechnungen vor, die ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 14c UStG geschuldet. In dieser frühen Phase des Systems hatten die Angeklagten noch nicht beschlossen, die Missing-Trader zeitnah auszutauschen. Vielmehr wurde die P2 GmbH bis in das Jahr 2009 hinein als Missing-Trader genutzt. Sie lieferte auch, anders als bei später hinzugetretenen Unternehmen, im Regelfall direkt, das heißt ohne Hinzuziehung eines C7s, an den Distributor, nämlich die C3 Vertriebs Ltd. Lediglich im III. und IV. Quartal 2007 finden sich auch Rechnungen an die B7 GmbH bzw. die B7 Handels GmbH (vgl. unten bb), einen weiteren Missing-Trader, der hier ausnahmsweise als C7 eingesetzt war. An den entsprechenden Geschäften war der Angeklagte H noch nicht beteiligt. Vielmehr wurden die Geschäfte der Gesellschaft von den Angeklagten E und E1 geführt, die auch die Papierlage erstellten. Eine spätestens am 31.05.2007 fällige Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 hat die Gesellschaft dann schon nicht mehr abgegeben (Tat 71). Auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung für die Folgejahre 2007 (Tat 72), 2008 (Tat 73) und 2009 (Tat 74) hat die Gesellschaft nicht abgegeben. Die entsprechenden Umsätze an die C3 Vertriebs Ltd. konnten aus den Banküberweisungen der Rechnungsempfängerin an das Unternehmen festgestellt werden. Die Buchhaltung des Unternehmens wurde von dem gesondert verfolgten X2 sowie von dem Angeklagten E geführt. 2009 sollte das Unternehmen „entsorgt“ werden. Hierzu stattete der Angeklagte E den gesondert verfolgten T5, der wie E wusste, ständig in Geldnöten war, mit einem falschen Pass auf den Namen „O3“ aus. Damit ausgerüstet übernahm T5 das Unternehmen, er wurde dabei von E1 zum Notar begleitet. T5 erhielt für seine Dienste 10.000,00 Euro. Der Sitz des Unternehmens wurde nach N2 verlegt (AG X2, HRB ###), die Gesellschaft ist mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. bb) B7 Handels GmbH (in III. 3.: A & K) Ein weiterer Missing-Trader der ältesten, 3. historischen Variablen, ist die B7 Handels GmbH. Dieses zunächst 2003 als B7 GmbH gegründete Unternehmen (AG O4, HRB ###) wurde Anfang 2007 von dem gesondert verfolgten O5 übernommen, der auch zum Geschäftsführer bestellt wurde. Gleichzeitig wurde der Geschäftsgegenstand auf Groß- und Einzelhandel mit EDV Hard- und Software geändert. Nach einer Anfang 2007 erfolgten Umfirmierung in B7 Handels GmbH wurde das Unternehmen im weiteren Verlauf des Jahres 2007 als Missing-Trader, in Ausnahmefällen auch als C7, eingesetzt. Anders als in späteren Zeiten lieferte das Unternehmen auf dem Papier noch direkt an den Distributor, die C3 Vertriebs Ltd. Ein C7 war noch nicht zwischengeschaltet. Der gesondert verfolgte O5 ist ein Freund des Angeklagten E. Dieser hat gemeinsam mit dem gesondert verfolgten X2 das Unternehmen an die Gruppe herangeführt. Die Gesellschaft ist mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Der Angeklagte E1 hat die Computer in den Räumen der B7 eingerichtet und die Warenwirtschaftssysteme installiert, um die notwendigen Scheinrechnungen erstellen zu können. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2007 (Tat Nr. 17) hat das Unternehmen nicht abgegeben. Die festgestellten Umsätze ergeben sich aus den aufgefundenen Rechnungen an die C3 Vertriebs Ltd., ein Vorsteuerabzug war mangels Unternehmereigenschaft nicht anzuerkennen. Der Angeklagte H war an der Tat noch nicht beteiligt. cc) U2 GmbH (in III. 3.: U2) Ein weiteres Unternehmen der 3. historischen Variablen, also der Anfangszeit des Umsatzsteuerkarussells, ist die U2 GmbH. Dieses mit Gesellschaftsvertrag vom 26.08.2008 gegründete Unternehmen (AG E4, HRB ###) wurde auf dem Papier ebenfalls von dem gesondert verfolgten T4 geführt. Das Unternehmen wurde im Wesentlichen im März und April 2009 als Missing-Trader eingesetzt. Abnehmer auf dem Papier war die N3 GmbH als C7 bzw. später C7 I. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 (Tat Nr. 77) hat das Unternehmen, welches von dem Angeklagten E an das System herangeführt wurde, nicht abgegeben. Der Angeklagte E1 war in die Einbindung des Unternehmens eingeweiht und hat sie gebilligt. Außerdem hat er das Briefpapier für das Unternehmen entworfen, welches zur Erstellung der Scheinrechnungen benutzt wurde. Zu dieser Zeit war auch bereits der Angeklagte H in das System eingeweiht worden. Ihm oblag unter anderem der Zahlungsverkehr der beteiligten Unternehmen, für die U2 hat er auch die Ausgangsrechnungen erstellt. Die Gesellschaft ist mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. dd) N3 GmbH (in III. 3.: N3) Die N3 GmbH wurde mit Vertrag vom 04.11.2008 gegründet (AG C1, HRB ###). Geschäftsführer war der gesondert verfolgte N4, ein Bekannter oder Schwager des gesondert verfolgten O5. Dieser hatte dem Angeklagten E das Unternehmen angedient. Die N3 war der erste C7, der im Zuge der Verfeinerung des Systems von der Gruppe in das Geschehen eingebracht wurde. Zuvor hatten X2 und F1 in der Regel direkt, etwa mit der D2 GmbH, von den Missing-Tradern gekauft, was ab 2009 zur Verschleierung nicht mehr vorkommen sollte. X2 hatte sich für seine D2 GmbH insoweit zunächst selbst Eingangsrechnungen geschrieben und die Waren dann an P3 weiterverkauft. Die D2 GmbH, die Gegenstand anderer Ermittlungsverfahren ist, sollte aus dem Verkehr gezogen werden. Ihre Nachfolgerin ist die N3, welche im gesamten Jahr 2009 einerseits die zwischenzeitlich gegründete C3 Handels GmbH (Distributor) als auch die neu gegründete A GmbH „belieferte“, deren Geschäftsführer der Angeklagte H war. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 (Tat Nr. 61) gab die N3 nicht ab. Die abzuführende Umsatzsteuer (§ 14c UStG) ergibt sich aus den aufgefundenen Ausgangsrechnungen, die auf einem von dem Angeklagten E1 eingerichteten Computer mit Warenwirtschaftssystem zunächst von der gesondert verfolgten G, schon bald aber von dem Angeklagten H erstellt wurden, der der Auffassung war, die F sei überfordert. Ihm war wichtig, dass er für „sein“ Unternehmen, die A, Rechnungen erhielt, die stimmig waren. ee) C3 Vertriebs Limited (in III. 3.: C3 Ltd.) Die C3 Ltd. war der erste Distibutor in dem aufgebauten Umsatzsteuerkarussell. Das Unternehmen war mit Satzung vom 06.09.2005 als Gesellschaft englischen Rechts mit einem Stammkapital von 100,00 britischen Pfund gegründet worden (Eintrag der Zweigniederlassung bei dem AG C1, HRB ###). Geschäftsführer war der Angeklagte E1. Schon im Jahre 2006 finden sich in der Buchführung des Unternehmens Scheinrechnungen, die nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen sind. Neben der bereits angesprochenen P2 Computer GmbH gilt dies auch für Rechnungen der B8, dem Einzelunternehmen des Angeklagten B. Die Verfolgung der die B8 betreffenden Taten hat die Kammer gemäß § 154 StPO ausgeschieden. Die C3 Ltd hat für 2006, 2007 und 2008 jeweils Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben, für 2009 hat sie dies nicht mehr getan (Taten 44 bis 47). In diesen Erklärungen sind die echten eigenen Umsätze an tatsächliche Endkunden jeweils zutreffend wiedergegeben, der jeweils geltend gemachte Vorsteuerabzug für die von den Vorfirmen (B8, P2, A & K) erhaltenen Schein-Eingangsrechnungen muss jedoch versagt werden. Im Einzelnen ergeben sich die aus III. 3. ersichtlichen Werte. An den Taten bzgl. der C3 Ltd. (wesentliche Umsätze bis April 2009) war der Angeklagte H noch nicht beteiligt. ff) Q GmbH (in III. 3.: Q) Die Q GmbH war eine in C ansässige Gesellschaft, die von einem Bekannten des Angeklagten E, dem gesondert verfolgten P4, geleitet wurde. Nachdem sie zunächst 2004 im Handelsregister des Amtsgerichts G (HRB ###) eingetragen war, wurde der Sitz Mitte 2008 nach C verlegt (AG D, HRB ### B) Gleichzeitig wurde ihr Stammkapital von 25.000 Euro auf 1.200.000 Euro erhöht. P4 wurde durch den Angeklagten E an die Gruppe herangeführt, sein Unternehmen wurde in der Zeit von April 2009 bis Januar 2010 als Missing-Trader genutzt. Das Unternehmen stellte Scheinrechnungen an C7, nämlich die bereits genannte N3 und, ab Oktober 2009, an die B GmbH, auf die im Folgenden noch eingegangen wird. Die entsprechenden Belege wurden jedenfalls zum größten Teil von dem Angeklagten H in C1 erstellt, hierfür war ihm von dem Angeklagten E ein entsprechenden Warenwirtschaftssystem zur Verfügung gestellt worden. Der Angeklagte E1 hatte auch das Briefpapier des Unternehmens verändert. Hinsichtlich der Preisgestaltung bestand bei diesem Unternehmen die Besonderheit, dass ungewöhnlich hohe Einkaufspreise berechnet wurden, die durch eine Lieferung kostenloser Waren am Jahresende ausgeglichen werden sollten. Diese Lieferung erfolgte auch, die Waren waren jedoch im Wesentlichen unverkäufliche Elektronikartikel, die nur mit großem Verlust weiterverkauft werden konnten. Aus diesem Umstand resultierte ein finanzieller Schiefstand des gesamten Systems, den die Angeklagten E1 und H als „Schuldenloch“ bezeichneten. Das Unternehmen hat weder für 2009, noch für 2010 eine Umsatzsteuerjahreserklärung bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht. Es schuldet die in den Scheinrechnungen an die N3 und die B ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Vorsteuern sind mangels Buchführung und Unternehmereigenschaft nicht anzuerkennen, so dass es zu den unter III. 3. dargestellten Verkürzungen gekommen ist. gg) A GmbH (in III. 3.: A) Der Beginn der Einbeziehung der A GmbH in das System ist der Startschuss für die 2. historische Variable. Ein wesentliches Element des Systems, was von den Angeklagten E und E1 sowie H zur weiteren Verschleierung des kriminellen Geschehens neu eingeführt wurde, ist der C7 II. Die genannten Angeklagten entschlossen sich, ein weiteres Puffer-Unternehmen zwischen Missing-Trader und Distributor einzubringen, um den Vorsteuerabzug bei den eingeschalteten Unternehmen weiter sicher zu stellen. Als C7 II wurde die mit Vertrag vom 06.05.2008 gegründete A GmbH mit Sitz in S2 (zunächst AG I, HRB ###, Sitz V1, dem Wohnort des Angeklagten H, später AG S1, HRB ###) genutzt. Geschäftsführer dieses Unternehmens war der Angeklagte H. Das Unternehmen erwarb auf dem Papier Waren von den als C7 I eingesetzten Unternehmen (N3, Z, M, N) und war ab Anfang 2009 bis zur Verhaftung der Angeklagten am 19.07.2011 tätig. Ob auch hier, wie bei den vorgeschalteten Unternehmen, ein Austausch geplant war, konnte nicht festgestellt werden. Die Buchführung des Unternehmens, welches nach Abstimmung der drei genannten Angeklagten installiert worden war, führte der Angeklagte H. Er verfasste auch, gemeinsam mit dem Angeklagten E1, die Ausgangsrechnungen des Unternehmens, welche im Wesentlichen an den Distributor, die C3 Handels GmbH sowie an das von dem gesondert verfolgten F1 beherrschte Unternehmen P3 gerichtet waren. Daneben verfasste der Angeklagte H auch sämtliche Eingangsrechnungen für die A, wobei er die von dem Angeklagten E1 gefertigten Briefbögen bzw. Vorlagen benutzte. Die entsprechenden Rechnungen wiesen daher die vorgeschalteten Unternehmen als Aussteller aus. Somit hatte er es allein in der Hand, eine perfekte Beleglage herzustellen. Dieser Aufgabe widmete sich der Angeklagte mit großer Akribie. Ihm war es wichtig, für „sein“ Unternehmen, die A, alles „ordnungsgemäß“ erscheinen zu lassen. Damit war der Angeklagte sehr erfolgreich. Dies erkennt man insbesondere an dem Ergebnis der im Jahre 2010 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung. Diese von dem Finanzamt S1 über beinahe das komplette Jahr 2010 (März bis Dezember) durchgeführte Prüfung führte zu erheblicher Aufregung bei dem Angeklagten H. Er besprach mit den Angeklagten E, ob er aus dem Unternehmen aussteigen könne. Der Angeklagte E machte ihm jedoch bewusst, dass es gegenüber dem Finanzamt einen schlechten Eindruck mache, wenn nach einer Prüfungsankündigung der Geschäftsführer ausgewechselt werde. Er entschloss sich daher, sich der Prüfung zu stellen. Dem Finanzbeamten wurden im Zuge der Prüfung die von dem Angeklagten selbst erstellten Eingangsrechnungen der vorgeschalteten Unternehmen vorgelegt. Aufgrund der von dem Angeklagten H maßgeblich beeinflussten, nahezu perfekten Papierlage, kam es auch nach fast einjähriger Prüfung zu keinen Beanstandungen von Seiten des Finanzamtes. Letztlich wurden nur Nebensächlichkeiten in der Buchführung, die mit der Handelstätigkeit als solcher nichts zu tun hatten (Bewirtungsaufwendungen etc.) bemängelt. Dass sich vor den Augen des Prüfers ein nahezu perfekt aufgezogenes Umsatzsteuerkarussell drehte, erkannte dieser nicht. Das Unternehmen gab regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen und –Jahreserklärungen ab, in welchen die getätigten Umsätze im Wesentlichen zutreffend dargelegt wurden. Die geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge von den als C7 I vorgeschalteten Scheinfirmen führten in der Regel zu geringen Zahllasten. Diese Beträge können nicht anerkannt werden, da sie nicht von Unternehmern im Sinne des UStG in Rechnung gestellt wurden. Im Einzelnen ergeben sich für die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2009 und 2010 (Taten 78 und 79), für die im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung Belege von Vorfirmen vorgelegt wurden, sowie für die Umsatzsteuervoranmeldungen I. und II. Quartal 2011 (Taten 80 und 81) die aus unten III. 3. ersichtlichen Steuerverkürzungen. Dabei schuldet die A die in ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG, da auch sie nur zum Schein in die Rechnungskette eingeschaltet wurde. Im Zusammenhang mit der A ist noch Folgendes zu erwähnen: Dadurch, dass der Angeklagte E entgegen einer mit den Angeklagten E1 und H getroffenen Absprache auch Waren im außereuropäischen Ausland, insbesondere in der Türkei einkaufte, kam es bei der A zu hohen Umsatzsteuerzahllasten, da Vorsteuer aus den Rechnungen der türkischen Lieferanten nicht geltend gemacht werden konnte, bei Abverkauf der Waren im Inland aber Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Die Angeklagten E und H hatten des Weiteren allerdings vereinbart, dass die monatliche Zahllast regelmäßig 3.000,00 Euro nicht übersteigen sollte. Diese Diskrepanz löste der Angeklagte H für „sein Unternehmen“ dergestalt auf, dass er zusätzliche Schein-Eingangsrechnungen über „Premium-Toner“ erstellte. Dies hatte zur Folge, dass sich ein erheblicher Lagerbestand an diesen Tonern in den Büchern der Gesellschaft aufbaute, da diese ja nicht wieder abverkauft wurden. Nachdem der Steuerberater der Gesellschaft den Angeklagten H auf diesen Umstand hingewiesen hatte, erdachte der Angeklagte die Lösung, diese „Premium-Toner“ an einen In-Out-C7, insbesondere die von dem Angeklagten E1 geführte J in Belgien zu fakturieren. Dies hatte neben dem Abbau des Lagerbestandes den Vorteil, dass sich an der Umsatzsteuerzahllast nichts änderte, da es sich insoweit auf dem Papier um eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung handelte. In Wahrheit fanden Warenbewegungen allerdings nicht statt, die Toner existierten ja lediglich „virtuell“. Zur Schaffung einer auch diesen Rechnungsweg unterlegenden Papierlage kam der Angeklagte H auf den Gedanken, Paletten mit Abfällen, etwa leeren Tonerkartuschen, in das Ausland verbringen zu lassen, um Ausfuhrbestätigungen zu erlangen. Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 0102.2012 ist die Gesellschaft mittlerweile aufgelöst. hh) B6 GmbH (in III. 3.: B6) Ab Ende 2008 wurde das Unternehmen des nunmehr gesondert verfolgten C, die B6 GmbH, in das Umsatzsteuerkarussell integriert. Das Unternehmen, das vorwiegend im Stahlhandel tätig ist (gegründet durch Vertrag vom 17.07.1982 zunächst AG O HRB ###, ab Mitte 2007 AG N, HRB ###, ab 15.09.2009 Geschäftsgegenstand erweitert auf Handel mit EDV-Geräten und EDV-Zubehör), wurde insbesondere zur Darstellung eines „zweiten Rechnungswegs“ eingesetzt. Die Idee hierzu stammte von dem Angeklagten E. Sie bestand wie ausgeführt darin, die rechnungsmäßig bei dem Distributor angelangte Ware über das neu eingeschaltete Unternehmen (Distributor II) erneut auf dem Papier in das EU-Ausland zu verbringen und von dort über einen In-Out-C7 wiederum an einen Missing-Trader im Inland durchzuschleusen. Sodann konnte der Kreislauf erneut beginnen. In Folge der erneuten Durchschleusung verbilligte sich die Ware wiederum um 15,97%. Der Angeklagte E stellte dem gesondert verfolgten C und seinem Sohn, dem gesondert verfolgten B2, das von ihm erdachte System vor. Beide erkannten die steuerlichen Wirkungen sowie das im System steckende Potenzial. Der gesondert verfolgte B1 forderte für seine Dienste zwischen drei und vier Prozent Marge für sein Unternehmen. Die Angeklagten E1 und H waren in die Abläufe eingeweiht. Sie fertigten die entsprechenden Rechnungen und pflegten zuvor die insoweit kalkulierten Preise in das Warenwirtschaftssystem der beteiligten Unternehmen ein. Die B6 GmbH gab zur Tatzeit regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Diese enthielten einerseits die den umfangreichen Stahlhandel des Unternehmens betreffenden Umsätze, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Da es sich bei den Umsätzen der Gesellschaft insoweit regelmäßig um nicht steuerbare Auslandsgeschäfte handelte, endeten die Voranmeldungen mit teilweise erheblichen Erstattungen. Andererseits waren ab Ende 2008 auch steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an dem System angehörige In-Out-C7, in der Regel die P BV und die F (Frankreich) in den Anmeldungen verzeichnet. Insoweit fanden zwar tatsächlich Warenbewegungen statt. Hierzu wurden Paletten, die von der C3 Handels GmbH gepackt und an die B6 versandt wurden, von dort, ohne die Paletten zu öffnen und vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, tatsächlich an den im EU-Ausland ansässigen In-Out-C7 versandt. Dieser erwarb jedoch keine Verfügungsmacht an den versandten Waren, die Paletten wurden im Ausland gar nicht geöffnet, sondern allenfalls, wenn sie nicht gleich praktisch am „Empfänger vorbei“ wieder in das Inland eingeführt wurden, mit neuen Adressaufklebern versehen („umgelabelt“). Die Waren wurden dann auch nicht, wie auf dem Papier, über den Missing-Trader und die C7 I und II an den Distributor, sondern direkt aus dem Ausland wieder bei der C3 Handels GmbH angeliefert. Da insoweit eine Verfügungsmacht bei dem ausländischen In-Out-C7 nicht erreicht werden konnte, handelt es sich nicht um innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern in Wahrheit um steuerpflichtige Lieferungen an die C3 Handels GmbH. Die in den abgegebenen Erklärungen insoweit eingestellten Umsätze sind daher entsprechend umgedeutet worden. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Rechnungsendbetrag gleich hoch bleibt, das heißt, dass der Netto-Umsatz an den In-Out-C7 in einen die Umsatzsteuer enthaltenen Brutto-Umsatz an die C3 umgedeutet wird. Die insoweit angefallene Umsatzsteuer ist als Hinterziehungsbetrag festgestellt worden. Vereinzelt finden sich darüber hinaus auch Scheinrechnungen der A und der C3 Handels GmbH an die B6. Insoweit liegen tatsächliche Warenbewegungen nicht vor. Insbesondere existieren Rechnungen der A und der C3 an B6, die „Premium-Toner“ enthalten, wobei diese tatsächlich gar nicht existierten. Hinsichtlich der insoweit festgestellten Beträge hat die Kammer den Vorsteuerabzug versagt, da es sich nicht um Lieferungen im Sinne des UStG handelt. Die letztlich festgestellten Steuerverkürzungen für die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2008 und 2009 (Taten 2 und 3) sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar, März, April, Juli, September bis Dezember 2010 sowie Januar bis März und Mai 2011 (Taten 4 bis 15) sind aus der Auflistung unter III. 3. zu entnehmen. In sämtlichen Fällen kam es zu Auszahlungen von Vorsteuerüberschüssen. ii) N1 GmbH (in III. 3.: N1) Das zu dem Unternehmen B6 Ausgeführte gilt gleichermaßen für das von dem Sohn des B1, dem nunmehr gesondert verfolgten B2 geführte Unternehmen N2 GmbH (AG O, HRB ###). Auch dieses 2009 gegründete Unternehmen war vorwiegend im Stahlhandel tätig und wurde als Distributor II in das System eingeflochten. Wie bei der B6 wurden auch bei der N2 die an die In-Out-C7 fakturierten Umsätze in Umsätze an die C3 Handels GmbH umgedeutet, außerdem existieren auch für dieses Unternehmen vereinzelt Scheinrechnungen über Premium-Toner. Die regelmäßig abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen und –Voranmeldungen sind entsprechend ausgewertet und neu berechnet worden. Es ergeben sich die aus der unter III. 3. eingestellten Tabelle ersichtlichen Verkürzungen, wobei auch bei der N2 es bzgl. sämtlicher Erklärungen zur Auszahlung von Überschüssen kam. Es handelt sich um die Taten 62 und 63 (Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 und 2010) sowie um die Taten 64 bis 69 (Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Juni 2011). Auch an diesen Taten waren die Angeklagten E1 und H wie beschrieben beteiligt, der Angeklagte E war der Ideengeber. jj) C3 Handels GmbH (in III. 3.:C3 GmbH) Eine weitere zentrale Schaltstelle in dem System war die C3 Handels GmbH. Als ihr Geschäftsführer fungierte der Angeklagte E1. Bei der C3 Handels GmbH handelt es sich um den mit Vertrag vom 03.11.2008 gegründeten (AG C1, HRB ###) zweiten Distributor des Systems. Das Unternehmen ist weniger aus Gründen der Verschleierung gegründet worden, sondern vielmehr deshalb, weil gerade im Verkehr mit Banken und auch mit Endkunden die bislang als Distributor fungierende C3 Vertriebs Ltd. wegen der Rechtsform auf Vorbehalte stieß. Mittlerweile ist über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Gesellschaft ist aufgelöst. Die C3 GmbH übernahm von der gleichnamigen Limited das Endkundengeschäft. Auch zu ihren Kunden gehörten Privatabnehmer, Unternehmen und die öffentliche Hand. Die insoweit angefallenen Umsätze sind in den regelmäßig abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen im Wesentlichen zutreffend widergegeben. In geringem Umfang finden sich Scheinrechnungen an B6 und N2, denen keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde liegen. Die entsprechende Steuer wird daher nach § 14c UStG geschuldet, was aber auf ihre Höhe keinen Einfluss hat. Die aus den Eingangsrechnungen des C7s II, der A, geltend gemachte Vorsteuer kann nicht anerkannt werden, da insoweit keine Lieferung vorliegt. Gleiches gilt für die vereinzelt vorliegenden Eingangsrechnungen der N2 GmbH, einem C7 I. Die entsprechend berechneten Beträge finden sich unter III. 3., wobei die C GmbH die Taten 26 (Umsatzsteuerjahreserklärung 2009) sowie die Taten 27 bis 43 (Umsatzsteuervoranmeldungen Januar 2010 bis Mai 2011) betreffen. Die letzten beiden Voranmeldungen (April / Mai 2011) hat die Gesellschaft nicht mehr abgegeben. Die Einbindung der C GmbH beruhte auf einem gemeinsamen Beschluss der Angeklagten E und E1 sowie H. kk) B7 GmbH (in III. 3.: B7) Mit Beginn des Jahres 2010 begann die sog. 1. historische Variable. Sie zeichnete sich insbesondere dadurch aus, dass neu angeworbene Firmen nun nicht mehr über X2 und F1 sowie aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten E direkt rekrutiert wurden, sondern über weitere Mittäter. Die B7 GmbH wurde zum Beginn des Jahres 2010 in das Umsatzsteuerkarussell als Missing-Trader integriert. Das Unternehmen, was bereits seit 2003 bestand (Gründung durch Vertrag vom 30.01.2003, AG Düsseldorf, HRB 47680) und zunächst ein Reisebüro betrieb, wurde von dem gesondert verfolgten C geleitet. Der Kontakt zu der Gruppe wurde letztlich über den Angeklagten B hergestellt, die näheren Hintergründe konnten jedoch nicht aufgeklärt werden. Hinsichtlich des Angeklagten B hat die Kammer daher von der Möglichkeit der Verfahrensbeschränkung Gebrauch gemacht. Das Unternehmen wurde, nachdem der Angeklagte E mit dem C verhandelt hatte und der Angeklagte E1 Briefpapier und Warenwirtschaftssystem erstellt hatte, in der Zeit von Januar bis April 2010 als Missing-Trader eingesetzt. Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. eine zusammenfassende Jahreserklärung für 2010 (Tat 1) gab das Unternehmen nicht ab. Einziger „Abnehmer“ des Unternehmens war die B GmbH, die Scheinrechnungen, die an dieses Unternehmen ausgestellt sind, enthalten nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 1.020.809 Euro. Vorsteuerbeträge sind nicht vorhanden. Die Ausgangsrechnungen des Unternehmens fertigte der Angeklagte H. ll) B GmbH (in III. 3.: A.R.I.S. OGI) Die B GmbH wurde ab Oktober 2009 bis Juli 2010 als C7 I eingesetzt. Sie wurde an die Gruppe von dem gesondert verfolgten H, genannt J, vermittelt. Das von dem ebenfalls gesondert verfolgten E geleitete Unternehmen, das schon 2005 als B GmbH (AG E, HRB ###) gegründet worden war und zwischenzeitlich nach Umfirmierung auch als Abbruchunternehmen tätig war, verlegte seinen Sitz durch Beschluss vom 28.09.2009 nach C (AG H, HRB ###). Es erhielt auf dem Papier Warenlieferungen von der Q R, der B7 und der in einem gesonderten Ermittlungsverfahren geführten B GmbH. Tatsächliche Warenlieferungen fanden nicht statt. Das Unternehmen gab zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab, reichte dann die Anmeldungen für Oktober 2009 bis März 2010 gesammelt am 19.05.2010 beim Finanzamt ein. Die Voranmeldungen für April bis Juni 2010 gingen jeweils verspätet beim Finanzamt ein, für Juli 2010 wurde keine Voranmeldung mehr erstellt. Umsatzsteuerjahreserklärungen gab das Unternehmen weder für 2009, noch für 2010 ab (Taten 24 und 25). Die in den Rechnungen an den C7 II, die A, ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet das Unternehmen nach § 14c UStG, wohingegen Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Missing-Trader mangels Lieferung und mangels Unternehmereigenschaft der B GmbH nicht anerkannt werden können. Auch die Rechnungen dieses Unternehmens wurden von dem Angeklagten H erstellt, der auch den Zahlungsverkehr managte. Das entsprechende Warenwirtschaftssystem nebst Briefbogen hatte wiederum der Angeklagte E1 erstellt. mm) T Computer GmbH (in III. 3.: T GmbH) Ein weiterer Sonderfall in dem aufgebauten System ist die T Computer GmbH, die durch Vertrag vom 01.02.2010 gegründet wurde (zunächst AG I, HRB ###, später AG E, HRB ###). Zum Geschäftsführer war der gesondert verfolgte H bestellt, der ein Freund des Angeklagten E war. Zunächst war die T GmbH von Februar 2010 bis Januar 2011 als Distributor in das System eingegliedert. Sie führte tatsächliche Umsätze an Endkunden aus, wobei ihre Eingangsrechnungen Scheinrechnungen der A waren. Ein Vorsteuerabzug war insoweit nicht anzuerkennen. Ab Februar 2011 war die T GmbH zusätzlich als Distributor II eingesetzt. Insoweit kann auf das zu den Unternehmen B6 und N2 ausgeführte verwiesen werden, angeblich an die von dem Angeklagten E1 geführte Gesellschaft J durchgeführte Ausfuhrlieferungen, die tatsächlich nicht stattfanden, sind in steuerpflichtige Lieferungen an die C3 Handels GmbH umqualifiziert worden. Die entsprechenden Steuerverkürzungen ergeben sich aus unten III. 3. Es handelt sich um die Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und März sowie Juni bis Dezember 2010 sowie Januar bis Mai 2011 (Taten 82 bis 95). Die Angeklagten H als Geschäftsführer der A und E1 als Geschäftsführer der C3 und der J waren eingeweiht und haben die entsprechenden Geschäfte mitgetragen und durch Rechnungsstellungen etc. auch gefördert. nn) E GmbH (in III. 3.: E) Dieses von Juli 2010 bis Januar 2011 als Missing Trader eingesetzte Unternehmen stellt den Beginn der „aktuellen Variablen“ dar. Mitte 2010 wurden zum Schutze des Systems Missing-Trader und C7 I ausgetauscht. Die im März 2010 als Vorratsgesellschaft B GmbH gegründete E (AG E, HRB ###) wurde auf dem Papier von dem gesondert verfolgten B geleitet. Dieser wurde an das System von dem gesondert verfolgten H, genannt J, sowie von dem Angeklagten T herangeführt. H, ein Bekannter des Angeklagten E, war die Aufgabe zugewiesen worden, Firmen und Geschäftsführer als Missing-Trader zur Verfügung zu stellen. Er bediente sich hierzu vor Ort des Angeklagten T. Dieser erkannte, dass das System, an welchem er mitarbeitete, auf Steuerverkürzung ausgelegt war und er nahm auch in Kauf, dass es zu Steuerverkürzungen kam. Der Angeklagte T wurde von H beauftragt, den B, der der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig war, zum Notartermin (Gesellschaftsgründung) zu begleiten. Auf Anweisung von H kümmerte er sich daneben um ein Büro in E für das Unternehmen. Dort hielt er sich auch regelmäßig auf, ankommende Post brachte er zu den Angeklagten E und H nach Recklinghausen. Der formelle Geschäftsführer B hielt sich niemals in den Firmenräumlichkeiten auf. Einmal kam es vor, dass versehentlich eine Warenlieferung aus dem EU-Ausland bei der E angeliefert werden sollte. Der Angeklagte T hat dann, nachdem er entsprechende Anweisungen erhalten hatte, diese nach S zur C3 Handels GmbH umgeleitet und begleitet. Der Angeklagte T erhielt seine Anweisungen einerseits von den Angeklagten E1 und H, andererseits von dem H. Der Angeklagte E1 teilte dem Angeklagten T insbesondere auch mit, wenn ein „neues“ Unternehmen gebraucht wurde. Diese Information gab T dann an H weiter, der sich dann darum kümmerte. Der Angeklagte T erhielt für seine „Dienste“ bei der E von dem H ca. 2000,00 Euro in bar. Später erhielt er bei einem von ihm „betreuten“ Unternehmen, der N GmbH, einen Arbeitsvertrag mit einem Verdienst von 1000,00 Euro brutto. Die E stellte Rechnungen an die N GmbH und die M GmbH, zwei als C7 eingesetzte Unternehmen. Sie schuldet die entsprechende Umsatzsteuer nach § 14c UStG in der angemeldeten Höhe. Geltend gemachte Vorsteuerbeträge sind nicht anzuerkennen, diese sind frei erfunden. Die Buchführung des Unternehmens sowie den Zahlungsverkehr wickelte der Angeklagte H auf dem von dem Angeklagten E1 eingerichteten Warenwirtschaftssystem ab. E steuerte aus dem Hintergrund das System weiter. Zwar zog er sich mehr und mehr aus dem Tagesgeschäft des Karussells zurück, da er mehr Zeit auf sein Holzgeschäft verwandte, er blieb jedoch weiter oberster Ansprechpartner. Wichtige Entscheidungen wie der Austausch von Unternehmen oder die Gewinnverteilung konnten ohne ihn bis zuletzt nicht getroffen werden. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 gab das Unternehmen im Gegensatz zu Voranmeldungen nicht mehr ab (Tat 48). Daneben ergeben sich Verkürzungen auch aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2011 (Tat 49). oo) N GmbH / B Vertriebs GmbH (in III. 3.: B) Die als N GmbH durch Vertrag vom 02.06.2010 gegründete Gesellschaft (AG C, HRB ###) wurde zunächst im Juli 2010 als C7 I eingesetzt. In diesem Zusammenhang erhielt sie Rechnungen der E, die, mangels Lieferung, einen Vorsteuerabzug nicht zuließen. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 (Tat 18) gab das Unternehmen nicht ab. Geschäftsführer war zunächst der gesondert verfolgte Z. Nach Umfirmierung in B Vertriebs GmbH (Beschluss vom 28.10.2010) wurde das Unternehmen von Januar bis Mai 2011 als Missing-Trader genutzt. Zum Geschäftsführer wurde nunmehr der F bestellt. In diesen fünf Monaten stellte das Unternehmen Rechnung in Höhe von mehr als 8.000.000,00 Euro an die M (C7 I). Vorsteuerbeträge, die in den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis März (Taten 19 bis 21) lediglich willkürlich geschätzt wurden, sind nicht anzuerkennen. Für April und Mai 2011 gab das Unternehmen keine Voranmeldungen mehr ab (Taten 22 und 23). Die jeweils in den Rechnungen an die M ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet das Unternehmen nach § 14c UStG. Auch dieses Unternehmen wurde von dem Angeklagten T im Auftrag des H bzw. nach Anweisung durch die Angeklagten E und H „betreut“. So begleitete er den „Geschäftsführer“ F, einen Freund, zu Notarterminen und sonstigen Gelegenheiten, etwa bei der Bank. Der F war ebenfalls der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig. Buchführung und Papierlage wurden wie bei Vorläuferunternehmen von den Angeklagten E1 und H erstellt. pp) M IT- und Großhandel GmbH (in III. 3.: M) Dieses im März 2010 als AF M GmbH gegründete Unternehmen (Vorratsgesellschaft, AG E, HRB ###) wurde nach Umfirmierung am 02.07.2010 in der Zeit von Juli 2010 bis Mai 2011 als C7 I eingesetzt. Herangeführt wurde es an die Gruppe von dem Angeklagten B, der es auf Anweisung des E übernommen hatte, neue Unternehmen, die als C7 dienen konnten, zu besorgen. Der Angeklagte B, der sich um Details nicht kümmerte, aber gleichwohl erkannte, dass mit den von ihm besorgten Unternehmen Steuerverkürzungen erzielt werden sollten, erhielt eine Provision von 1% der von der M an die A ausgeführten Umsätze. Diesen Betrag von etwa 150.000,00 Euro teilte er allerdings mit dem gesondert verfolgten Z, der als Geschäftsführer seinen Namen hergab. Die entsprechenden Abrechnungen sowie auch die gesamte sonstige Buchhaltung / Papierlage fertigte der Angeklagte H, nachdem der Angeklagte E1 das Warenwirtschaftssystem entsprechend eingerichtet hatte. Einziger Kunde des Unternehmens war die A, der C7 II. Die insoweit ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet das Unternehmen nach § 14c UStG, wohingegen Vorsteuern aus den Scheinrechnungen der E sowie der B nicht abzugsfähig sind. Umsatzsteuervoranmeldungen gab das Unternehmen jeweils ab (Taten 50 bis 59), lediglich für Mai 2011 (Tat 60) kam es nicht mehr zu einer Abgabe. qq) N GmbH (in III. 3.: N) Unmittelbar vor Beginn der offenen strafprozessualen Maßnahmen konnte im Rahmen der geschalteten Überwachungsmaßnahmen ein letzter Wechsel bzgl. Missing-Trader und C7 I beobachtet werden. Die B als Missing Trader wurde durch die N GmbH abgelöst. Auch dieses durch Vertrag vom 05.10.2010 gegründete Unternehmen (AG F, HRB ###) wurde auf dem Papier von F, dem Freund des Angeklagten T, geleitet. Dieser erbrachte erneut die bereits oben geschilderten Unterstützungsleistungen, insbesondere begleitete er den F zum Notartermin. Außerdem kümmerte er sich im Auftrag des H um Büroräume in F und sorgte dafür, dass dort ein Telefonanschluss installiert wurde. Bei der N Gmbh erhielt der Angeklagte T wie gesagt auch einen Arbeitsvertrag. Die von dem Angeklagten H erstellte Papierlage bestand aus Scheinrechnungen an die M und die Firma B. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 14c UStG geschuldet. Eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2011 gab das Unternehmen nicht ab (Tat 70). rr) B GmbH (in III. 3.: AIC) Die B ersetzte kurz vor Aufdeckung des Systems die M IT als C7 I. Das Unternehmen wurde von dem Angeklagten B an die Gruppierung herangeführt, der als Geschäftsführer seinen bis dato unbescholtenen Sohn I B einsetzte. Es wurde durch Vertrag vom 22.03.2011 gegründet (AG C, HRB ###). Das Unternehmen erhielt Rechnungen von der N GmbH und stellte Rechnungen an die A. Die insoweit in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2011 (Tat 16) geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind nicht anzuerkennen. Mit dem Angeklagten B war vereinbart, dass er auch hinsichtlich der von der B an die A ausgeführten „Umsätze“ eine Provision von 1% erhalten sollte. Zu einer Auszahlung kam es infolge der unmittelbar nachfolgenden Aufdeckung des Karussells nicht mehr. Papierlage und Buchführung sowie Zahlungsverkehr übernahm der Angeklagte H. c) Zusammenfassung Zusammenfassend hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte E insbesondere in der Aufbauphase des Systems der Organisator war. Er war es, der von X2 und F1 die Idee des Umsatzsteuerkarussells übernommen und in sich aufgesogen hat. Er hat die benötigten Firmen besorgt, er hat alle grundsätzlichen Absprachen getroffen. Er war es auch, der am meisten von dem aufgebauten System persönlich profitiert hat, denn er hat nicht nur, während sein Insolvenzverfahren lief und sogar mit der Restschuldbefreiung endete, hervorragend von den Früchten des Systems gelebt und seine Familie ernährt, sondern auch nach eigenen Angaben mindestens 300.000,00 Euro für seine Geschäftsidee „Holzhandel“ aus dem System abgezogen. In der späteren Phase des Systems hat er sich aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen, blieb jedoch einflussreich im Hintergrund als eine Art „graue Eminenz“. Ohne ihn konnten wichtige Entscheidungen bis zuletzt nicht getroffen werden. Er war es auch, der entschied, welche Beträge die Täter für sich aus dem System ziehen konnten, wobei in der späteren Phase des Systems sein Halbbruder in diese Entscheidungen eingebunden war. Anders als die anderen Angeklagten entnahm E auch bis zuletzt nach Gutdünken Geld aus dem System in beliebiger Höhe, wenn er es etwa für den Aufbau seines Holzgeschäftes benötigte. Der Angeklagte E1 war, nachdem er zunächst lediglich administrativ tätig war, derjenige, der mehr und mehr in die Fußstapfen seines Halbbruders trat. Er übernahm von dem Angeklagten E das Tagesgeschäft, kümmerte sich um Kunden und Lieferanten, sorgte mittels seiner herausragenden Computerkenntnisse dafür, dass für den Angeklagten H stets die Warenwirtschaftssysteme aller beteiligten Firmen auf dem neuesten Stand waren und sämtliche Preise und Aufschläge für alle Stufen des Systems eingepflegt waren. Außerdem führte er die Geschäfte der J und auch der Bankgeschäfte. Der Angeklagte war schon zu Beginn des Systems in alle Einzelheiten von seinem Bruder eingeweiht worden und billigte das Systems der Umsatzsteuerhinterziehung aus dem Grund, dass es günstigere Einkäufe ermöglichte. Auch er hat erhebliche finanzielle Vorteile aus dem System gezogen, die allerdings an die Beträge, die sein Halbbruder entnahm, nicht heranreichten. Der Angeklagte war prozentual an den Umsätzen beteiligt. Der Angeklagte H, der zunächst über Lagerarbeiten, später über Aushilfstätigkeiten im Büro der C3 an das System herangeführt wurde, ist der Buchhalter der Gruppierung. Mit erheblicher Akribie und einem sicheren Blick für Zahlen, Formeln und Tabellen war er es, der die Buchführung bzw. die Papierlage für nahezu sämtliche Unternehmen des Systems erstellte. Er tat dies insbesondere deshalb mit einer absoluten Genauigkeit, weil er für „seine Firma“, die A, alles „ordnungsgemäß“ erscheinen lassen wollte. In der späten Phase des Systems gestaltete der Angeklagte auch aktiv die Handelsspannen der beteiligten Unternehmen mit, wozu er eigene Excel-Tabellen entwarf. Der bislang mit etwa 1,0% festgelegte Aufschlag, den etwa die N an die A berechnete, gestaltete der Angeklagte H dann variabel. Dieses Vorgehen stand auch in Zusammenhang mit der von dem Angeklagten E gemachten Vorgabe, dass die monatliche Umsatzsteuerzahllast 3.000,00 Euro nicht übersteigen sollte. Da der Angeklagte E auch in der Türkei Ware orderte, die zu einer hohen Zahllast führte, wurden wie dargelegt zunächst Rechnungen über Premium-Toner erdacht und die Buchhaltung eingeführt. Dies wollte der Angeklagte H für „sein“ Unternehmen allerdings auf Dauer nicht. Neben der Abfakturierung an einen In-Out-C7 ersonn er daher das System der wechselnden Aufschläge. Damit konnte er aktiv die Höhe der Eingangsrechnungen der A und damit der abziehbaren Vorsteuer steuern. Es kam dann dazu, dass er wöchentlich wechselnde Aufschläge, je nach Bedarf mit seinen extra zu diesem Zweck entwickelten Excel-Tabellen errechnete und in die von ihm gefertigten Eingangsrechnungen der A einfließen ließ. Damit konnte er sowohl die genannte Vorgabe des E erfüllen als auch das weitere Anwachsen des „fiktiven Bestandes“ an Premium-Toner verhindern. Der Angeklagte führte ausgesprochen akkurate „Provisionslisten“ und Umsatzaufstellungen, er berechnete, welche Beträge an die anderen Angeklagten zur Auszahlung gelangen sollten. Er war es auch, der den Zahlungsverkehr nahezu aller an das System angeschlossener Unternehmen führte, und zwar entweder per Onlinebanking oder durch Anweisung an andere Personen, Barverfügungen bei den entsprechenden Banken zu tätigen. H war es auch, der die Umsatzsteuervoranmeldungen der beteiligten Firmen entweder vorbereitete oder selbst abgab. Nachdem er anfänglich lediglich 750,00 Euro pro Monat unversteuert bar für seine Dienste erhalten hatte, erhielt er später 2.000,00 Euro netto pro Monat und zusätzlich einen PKW und eine Tankkarte von der A gestellt. Der PKW stand dem Angeklagten noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zur Verfügung. Ab Mai 2011 wurde der Angeklagte prozentual an dem „Gewinn“ des Systems beteiligt, er erhielt 0,25% vom Netto-Umsatz der A GmbH pro Monat. Zusammen mit seinem weiter laufenden Gehalt erhielt er so etwa 4.000,00 Euro netto pro Monat ausgezahlt. Insgesamt will er in den Jahren seiner Beteiligung etwa 108.000,00 Euro erhalten haben. Der Angeklagte B besorgte, nachdem er erkannt hatte, dass sich mit dem „System“ der E´s erhebliche Gewinne machen ließen, Firmen, die als C7 eingesetzt werden konnten. Er kümmerte sich selbst um Gründung und Büroräume. Er arbeitete auf Anweisung der Angeklagten E, zog allerdings gemeinsam mit dem Z erhebliche finanzielle Vorteile aus dem System, die bis zu 1% der Umsätze der C7 an die A betrugen. Der Angeklagte T letztlich stand verglichen damit noch eine Stufe tiefer. Er arbeitete für den H, genannt J, der eine dem Angeklagten B vergleichbare Stellung einnahm. Er führte lediglich Handlangertätigkeiten aus, indem er potenzielle „Geschäftsführer“ zu Notarterminen begleitete und Büroräume suchte. Seine finanzielle Beteiligung hielt sich in sehr begrenztem Rahmen. Für die Tätergruppe verblieben ca. 6-8% des Umsatzes des Distributors als Gewinn, der Rest der „eingesparten“ 15,97% wurde für Endkundenrabatte, insbesondere für X2 und F1, und für Administration verbraucht. Aus den 6-8% wurden auch die eingesetzten „Geschäftsführer“ sowie Personen wie T und B entlohnt. Anfänglich, bevor der Angeklagte H die Verteilung des Geldes in die Hand nahm, bedienten sich die eingesetzten Geschäftsführer, insbesondere F und B, auch selbst, da der Angeklagte E teilweise keinen genauen Überblick über die finanzielle Lage des Systems hatte. Dies änderte sich mit Eingreifen des Angeklagten H, dieser führte genaue Listen und Auswertungen und war jederzeit über die finanzielle Situation voll informiert. 3) Einzelne Steuerverkürzungen Im Einzelnen kam es sodann zu folgenden Steuerverkürzungen, wobei die Angeklagten E und E1 an sämtlichen Taten, der Angeklagte H an sämtlichen Taten mit Ausnahme der Taten 2, 17, 44, 45, 46, 47, 71, 72, 73 und 74 beteiligt waren: Tat Nr. Fall AnklageNr. AnlageNr. Firmen- kürzel Monat/Quartal Jahr GesetzlicherAbgabeterminFristverlän-gerung (FV) Erklärungseingang FATatzeit BekanntgabedatumSteuerbescheidTatvollendung Steuer lt. Bescheid/ Erklärung Steuer lt. strafrechtl. Ermittlungen Verkürzungsbetrag 1 8 1.2 B7 Jahr 2010 31.05.2011 Nichtabgabe 31.05.2011 0 € 1.020.809 € 1.020.809 € 2 12 1.3 B6 Jahr 2008 28.02.2010 27.01.2010 04.05.2010 -1.374.158 € -1.209.561 € 164.597 € 3 21 1.3 B6 Jahr 2009 30.04.2010 15.04.2011 -1.356.406 € -983.397 € 373.009 € 4 22 1.3 B6 2 2010 10.03.2010 15.03.2010 17.03.2010 -30.049 € -26.997 € 3.052 € 5 23 1.3 B6 3 2010 10.04.2010 26.04.2010 29.04.2010 -101.404 € -98.762 € 2.642 € 6 24 1.3 B6 4 2010 10.05.2010 20.05.2010 10.05.2010 -74.331 € -71.679 € 2.652 € 7 25 1.3 B6 7 2010 10.08.2010 04.08.2010 09.08.2010 -164.269 € -154.656 € 9.613 € 8 26 1.3 B6 9 2010 10.10.2010 07.10.2010 08.10.2010 -98.341 € -69.300 € 29.041 € 9 27 1.3 B6 10 2010 10.11.2010 05.11.2010 15.11.2010 -150.077 € -139.672 € 10.405 € 10 28 1.3 B6 11 2010 10.12.2010 08.12.2010 13.12.2010 -122.605 € -105.971 € 16.634 € 11 29 1.3 B6 12 2010 10.01.2011 08.01.2011 12.01.2011 -124.904 € -103.540 € 21.364 € 12 30 1.3 B6 1 2011 10.03.2011 14.02.2011 16.02.2011 -126.755 € -107.336 € 19.419 € 13 31 1.3 B6 2 2011 10.04.2011 05.03.2011 10.03.2011 -138.261 € -128.526 € 9.735 € 14 32 1.3 B6 3 2011 10.05.2011 08.04.2011 12.04.2011 -169.166 € -112.906 € 56.260 € 15 33 1.3 B6 5 2011 10.07.2011 10.06.2011 10.06.2011 -118.746 € -94.912 € 23.834 € 16 34 1.4 B 6 2011 10.07.2011 Nichtabgabe 10.07.2011 51.156 € 51.156 € 17 39 1.5 B Jahr 2007 31.05.2008 Nichtabgabe 31.05.2008 360.578 € 360.578 € 18 41 1.6 B Jahr 2010 31.05.2011 Nichtabgabe 31.05.2011 89.565 € 89.565 € 19 42 1.6 B 1 2011 10.03.2011 20.05.2011 10.03.2011 1.287 € 267.964 € 266.677 € 20 43 1.6 B 2 2011 10.04.2011 20.05.2011 10.04.2011 1.461 € 258.039 € 256.578 € 21 44 1.6 B 3 2011 10.05.2011 20.05.2011 10.05.2011 1.716 € 436.725 € 435.009 € 22 45 1.6 B 4 2011 10.06.2011 Nichtabgabe 10.06.2011 351.326 € 351.326 € 23 46 1.6 B 5 2011 10.07.2011 Nichtabgabe 10.07.2011 263.401 € 263.401 € 24 50 1.7 B Jahr 2009 31.05.2010 Nichtabgabe 31.05.2010 387.548 € 387.548 € 25 58 1.7 B Jahr 2010 31.05.2011 Nichtabgabe 31.05.2011 1.370.378 € 1.370.378 € 26 69 1.8 C Jahr 2009 31.12.2010 Nichtabgabe 31.12.2010 1.231.072 € 1.231.072 € 27 70 1.8 C 1 2010 10.03.2010 09.03.2010 09.03.2010 2.046 € 158.151 € 156.105 € 28 71 1.8 C 2 2010 10.04.2010 13.04.2010 10.04.2010 2.490 € 142.436 € 139.946 € 29 72 1.8 C 3 2010 10.05.2010 07.05.2010 07.05.2010 2.083 € 210.946 € 208.863 € 30 73 1.8 C 4 2010 10.06.2010 02.06.2010 02.06.2010 -886 € 158.399 € 159.285 € 31 74 1.8 C 5 2010 10.07.2010 13.07.2010 10.07.2010 -3.827 € 75.787 € 79.614 € 32 75 1.8 C 6 2010 10.08.2010 12.08.2010 10.08.2010 1.022 € 177.764 € 176.742 € 33 76 1.8 C 7 2010 10.09.2010 13.09.2010 10.09.2010 -2.433 € 159.424 € 161.857 € 34 77 1.8 C 8 2010 10.10.2010 07.10.2010 07.10.2010 134 € 117.446 € 117.312 € 35 78 1.8 C 9 2010 10.11.2010 03.11.2010 03.11.2010 2.411 € 140.559 € 138.148 € 36 79 1.8 C 10 2010 10.12.2010 07.12.2010 07.12.2010 -3.052 € 213.686 € 216.738 € 37 80 1.8 C 11 2010 10.01.2011 17.12.2010 17.12.2010 2.751 € 168.063 € 165.312 € 38 81 1.8 C 12 2010 10.02.2011 10.02.2011 10.02.2011 2.091 € 114.896 € 112.805 € 39 82 1.8 C 1 2011 10.03.2011 09.03.2011 09.03.2011 1.046 € 151.771 € 150.725 € 40 83 1.8 C 2 2011 10.04.2011 11.04.2011 10.04.2011 4.690 € 110.083 € 105.393 € 41 84 1.8 C 3 2011 10.05.2011 11.05.2011 10.05.2011 199 € 170.308 € 170.109 € 42 85 1.8 C 4 2011 10.06.2011 Nichtabgabe 10.06.2011 143.287 € 143.287 € 43 86 1.8 C 5 2011 10.07.2011 Nichtabgabe 10.07.2011 117.964 € 117.964 € 44 92 1.9 C Jahr 2006 31.12.2007 21.06.2007 21.06.2007 41.958 € 136.740 € 94.782 € 45 105 1.9 C Jahr 2007 31.12.2008 04.09.2008 04.09.2008 21.927 € 471.437 € 449.510 € 46 118 1.9 C Jahr 2008 31.12.2009 25.08.2009 25.08.2009 851.769 € 851.096 € 815.096 € 47 122 1.9 C Jahr 2009 31.12.2009 Nichtabgbe 31.12.2009 0 € 340.524 € 340.524 € 48 129 1.10 E Jahr 2010 31.05.2011 Nichtabgabe 31.05.2011 1.366.169 € 1.366.169 € 49 130 1.10 E 1 2011 10.02.2011 22.03.2011 10.02.2011 282 € 11.193 € 10.911 € 50 131 1.11 M 7 2010 10.08.2010 27.09.2010 10.08.2010 873 € 87.510 € 86.637 € 51 132 1.11 M 8 2010 10.09.2010 12.10.2010 10.09.2010 1.959 € 186.444 € 184.485 € 52 133 1.11 M 9 2010 10.10.2010 09.11.2010 10.10.2010 2.039 € 230.731 € 228.692 € 53 134 1.11 M 10 2010 10.11.2010 08.12.2010 10.11.2010 1.828 € 328.809 € 326.981 € 54 135 1.11 M 11 2010 10.12.2010 06.01.2011 10.12.2010 2.337 € 242.764 € 240.427 € 55 136 1.11 M 12 2010 10.01.2011 25.01.2011 10.01.2011 2.133 € 211.272 € 209.139 € 56 137 1.11 M 1 2011 10.03.2011 16.03.2011 10.03.2011 2.153 € 280.976 € 278.823 € 57 138 1.11 M 2 2011 10.04.2011 16.03.2011 16.03.2011 2.802 € 260.665 € 257.863 € 58 139 1.11 M 3 2011 10.05.2011 04.05.2011 04.05.2011 2.311 € 438.822 € 436.511 € 59 140 1.11 M 4 2011 10.06.2011 07.06.2011 07.06.2011 2.181 € 353.413 € 351.232 € 60 141 1.11 M 5 2011 10.07.2011 Nichtabgabe 10.07.2011 265.731 € 265.731 € 61 154 1.12 N Jahr 2009 31.05.2010 Nichtabgabe 31.05.2010 1.852.743 € 1.852.743 € 62 161 1.13 N2 Jahr 2009 31.05.2010 20.05.2010 15.06.2010 -61.482 € 188.651 € 250.133 € 63 174 1.13 N2 Jahr 2010 31.12.2011 14.04.2011 11.05.2011 -512.370 € 153.860 € 666.230 € 64 175 1.13 N2 1 2011 10.03.2011 15.02.2011 15.02.2011 -64.965 € 43.527 € 108.492 € 65 176 1.13 N2 2 2011 10.04.2011 08.03.2011 08.03.2011 -124.739 € 40.323 € 165.062 € 66 177 1.13 N2 3 2011 10.05.2011 13.04.2011 13.04.2011 -200.987 € 12.061 € 213.048 € 67 178 1.13 N2 4 2011 10.06.2011 09.05.2011 09.05.2011 -102.696 € -6.649 € 96.047 € 68 179 1.13 N2 5 2011 10.07.2011 10.06.2011 10.06.2011 -95.520 € -17.042 € 78.478 € 69 180 1.13 N2 6 2011 10.08.2011 11.07.2011 11.07.2011 -61.859 € -30.858 € 31.001 € 70 181 1.14 N 6 2011 10.07.2011 Nichtabgabe 10.07.2011 118.964 € 118.964 € 71 183 1.15 P2 Jahr 2006 31.05.2007 Nichtabgabe 31.05.2007 4.225 € 4.225 € 72 187 1.15 P2 Jahr 2007 31.05.2008 Nichtabgabe 31.05.2008 180.109 € 180.109 € 73 192 1.15 P2 Jahr 2008 31.05.2009 Nichtabgabe 31.05.2009 856.923 € 856.923 € 74 195 1.15 P2 Jahr 2009 31.05.2010 Nichtabgabe 31.05.2010 337.760 € 337.760 € 75 205 1.16 Q Jahr 2009 31.05.2010 Nichtabgabe 31.05.2010 576.286 € 576.286 € 76 207 1.16 Q Jahr 2010 31.05.2011 Nichtabgabe 31.05.2011 26.981 € 26.981 € 77 210 1.17 U Jahr 2009 31.05.2010 Nichtabgabe 31.05.2010 530.306 € 530.306 € 78 221 1.18 A Jahr 2009 31.12.2010 23.07.2010 31.05.2010 23.928 € 1.849.215 € 1.825.287 € 79 234 1.18 A Jahr 2010 31.05.2011 20.06.2011 31.05.2011 6.326 € 2.753.181 € 2.746.855 € 80 235 1.18 A I 2011 10.04.2011 11.05.2011 10.04.2011 4.607 € 985.828 € 981.221 € 81 236 1.18 A II 2011 10.07.2011 06.06.2011 06.06.2011 1.651 € 984.922 € 983.271 € 82 237 1.19 T 2 2010 10.04.2010 06.05.2010 10.04.2010 -2.506 € 20.907 € 23.413 € 83 238 1.19 T 3 2010 10.05.2010 30.04.2010 10.05.2010 1.615 € 25.462 € 23.847 € 84 239 1.19 T 6 2010 10.08.2010 04.08.2010 10.08.2010 1.118 € 9.638 € 8.520 € 85 240 1.19 T 7 2010 10.09.2010 07.09.2010 10.09.2010 858 € 17.537 € 16.679 € 86 241 1.19 T 8 2010 10.10.2010 21.09.2010 10.10.2010 362 € 15.417 € 15.055 € 87 242 1.19 T 9 2010 10.11.2010 03.11.2010 10.11.2010 2.896 € 26.689 € 23.793 € 88 243 1.19 T 10 2010 10.12.2010 11.11.2010 10.12.2009 2.030 € 31.538 € 29.508 € 89 244 1.19 T 11 2010 10.01.2010 17.12.2010 10.01.2010 780 € 32.536 € 31.756 € 90 245 1.19 T 12 2010 10.02.2011 14.01.2011 10.02.2011 1.289 € 32.330 € 31.041 € 91 246 1.19 T 1 2011 10.03.2011 03.03.2011 10.03.2011 -76 € 28.563 € 28.639 € 92 247 1.19 T 2 2011 10.04.2011 30.03.2011 10.04.2011 242 € 25.770 € 25.528 € 93 248 1.19 T 3 2011 10.05.2011 27.04.2011 10.05.2011 62 € 77.091 € 77.029 € 94 249 1.19 T 4 2011 10.06.2011 26.05.2011 10.06.2011 574 € 85.154 € 84.580 € 95 250 1.19 T 5 2011 10.07.2011 27.06.2011 10.07.2011 672 € 91.176 € 90.504 € Insgesamt liegt hinsichtlich der Angeklagten E und E1 damit tatbestandlich eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 28.429.386 Euro vor. Hinsichtlich des Angeklagten H liegt eine Verkürzung von 24.825.282 Euro vor. Die Angeklagten B und T haben durch die oben unter III. 2. dargestellten Tätigkeiten zu der Begehung einzelner Taten Hilfe geleistet. Hinsichtlich des Angeklagten B hat die Kammer festgestellt, dass er bezüglich der Firmen B (Tat 34) und M (Taten 50 bis 60) involviert war. Der tatbestandliche Schaden liegt bei 2.917.677 Euro . Hinsichtlich des Angeklagten T ließ sich eine Beteiligung bzgl. der Unternehmen B (Taten 18 bis 23), E (Taten 48 und 49) sowie N (Tat 70) feststellen. Der ihm zuzuordnende tatbestandliche Schaden liegt bei 3.158.600 Euro . 3. Nachtatgeschehen Nach Aufdeckung des Systems und Inhaftierung der Angeklagten haben sämtliche Angeklagten umfangreich mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und bereits im Ermittlungsverfahren jedenfalls teilgeständige Einlassungen abgegeben. Insbesondere der Angeklagte H stellte umfangreiches Material zur Verfügung, was zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug. Dabei offenbarte er den Behörden insbesondere von ihm geführte Umsatz- und Provisionslisten, die bei einer Hausdurchsuchung zunächst nicht aufgefunden worden waren. Die bereitgestellten Unterlagen erleichterten den Ermittlungsbehörden das Verständnis des Systems und deckten insbesondere auch die finanziellen Verflechtungen zwischen den beteiligten Firmen und die Umstände der finanziellen Beteiligung der Angeklagten auf. Auch der Angeklagte E1 arbeitete in besonderem Maße mit den Behörden zusammen, indem er aus dem in C befindlichen Büro des Unternehmens J Unterlagen zur Verfügung stellte, die ansonsten allenfalls über langwierige Rechtshilfeverfahren hätten erlangt werden können. Der Angeklagte E gab ebenfalls bereits im Ermittlungsverfahren eine grundsätzlich geständige Einlassung ab. IV. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vollgeständigen Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, aufgrund der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Verlesung von Urkunden sowie aufgrund der Aussagen des vernommenen Zeugen L. Alle fünf Angeklagten haben sich im Rahmen der verbliebenden Anklagepunkte vollumfänglich geständig eingelassen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten etwa zu Unrecht selbst belastet hätten. Ihre Einlassungen sind in sich stimmig, widerspruchsfrei und glaubhaft und werden durch die Inhalte der in der Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Urkunden vollumfänglich gestützt. Die Schadensberechnungen hinsichtlich der einzelnen Taten hat die Kammer den Angeklagten jeweils in einer Übersicht vorgehalten. Sie wurden von den Angeklagten nach eingehender Erörterung auch der Art und Weise der Berechnung als richtig anerkannt. V . Rechtliche Würdigung: Die Angeklagten E und E1 haben sich dadurch jeweils 95 einzelner Taten der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Fälle der Abgabe unrichtiger Erklärungen/Voranmeldungen) bzw. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Fälle der Nichtabgabe von Erklärungen bzw. Voranmeldungen) schuldig gemacht. Der Angeklagte H hat sich entsprechend 85 Taten der Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Hinterzogen ist in sämtlichen Fällen die Umsatzsteuer. Dabei hat die Kammer hinsichtlich der einzelnen Stufen des Systems Folgendes angenommen: Der Missing-Trader schuldet die in seinen Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG, da er zum Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt ist. Weder ist er Unternehmer im Sinne des UStG, noch führt er Lieferungen bzw. sonstige Leistungen aus. Er schreibt schlicht Rechnungen, ohne an einer tatsächlichen Warenbewegung beteiligt zu sein. Vorsteuer kann er nicht geltend machen, schon mangels Unternehmereigenschaft. Daneben fehlt es auch an einer steuerpflichtigen Lieferung eines anderen Unternehmers an ihn. Gleiches gilt im Prinzip für den C7 I sowie auch den C7 II. Beide schulden ebenfalls die in den jeweiligen Ausgangsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStg, da auch sie nicht Unternehmer im Sinne des UStG sind und Lieferungen tatsächlich gar nicht ausführen. Ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der jeweiligen Vorfirma (Missing-Trader bzw. C7 I) kommt nicht in Betracht, da auch die C7 keine Unternehmer im Sinne des UStG sind und steuerpflichtige Lieferungen von den Vorlieferanten nicht erhalten. Der Distributor schuldet die in den erstellten Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 1 UStG. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Lieferungen, die von einem Unternehmer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erbracht werden. Ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der jeweiligen Vorfirma kommt auch bei ihm nicht in Betracht, da es sich insoweit nicht um Lieferungen eines Unternehmers handelt. Für Rechnungen über „Premium-Toner“ gilt allerdings das oben gesagte: Insoweit wird die Steuer, wenn die Rechnung an ein im Inland sitzendes Nachunternehmen gerichtet ist, nach § 14c UStG geschuldet, da eine tatsächliche Lieferung gar nicht vorliegt. Der Distributor II schließlich liefert tatsächlich nicht an ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen, sondern in Wahrheit an den Distributor (I), hier die C3 Handels GmbH, zurück. Dabei handelt es sich daher um steuerpflichtige Lieferungen, eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kann nicht gewährt werden. In sämtlichen Fällen, in welchen der festgestellte Hinterziehungsbetrag 100.000,00 Euro übersteigt, nämlich hinsichtlich der Taten 1 bis 3, 17, 19 bis 30, 32 bis 43, 45 bis 48, 51 bis 66, 70, 72 bis 75, 77 bis 81, haben die jeweils beteiligten Angeklagten das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Verkürzung großen Ausmaßes) verwirklicht. Dies gilt auch für die Taten 14, 67 und 68. In diesen Fällen haben die unrichtigen Angaben in den eingereichten Voranmeldungen dazu geführt, dass an die betreffenden Unternehmen unberechtigte Auszahlungen in Höhe von jeweils mehr als 50.000,00 Euro erfolgt sind, wodurch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH v. 15.12.2011, 1 StR 579/11) ebenfalls das Regelbeispiel des „großen Ausmaßes“ verwirklicht ist. Bei sämtlichen der genannten Taten liegt der Tatzeitpunkt nach dem 31.12.2007, so dass es auf die Frage, ob die Angeklagten aus grobem Eigennutz gehandelt haben, nicht ankommt. Hinsichtlich der Taten 78 und 79 haben die Angeklagten daneben das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO verwirklicht. Insoweit sind die von den Angeklagten erstellten Belege, die jeweils als Aussteller ein vorgeschaltetes Unternehmen erkennen lassen, im Rahmen der bei der A durchgeführten Umsatzsteuerprüfung den Prüfern vorgelegt worden. Beanstandungen haben sich bei der Prüfung insoweit nicht ergeben, so dass es zu unberechtigten Steuerfestsetzungen kam. Die festgestellten Taten sind jeweils selbständige im Sinne von § 53 StGB. Hinsichtlich der Angeklagten B und T hat die Kammer festgestellt, dass diese lediglich den Angeklagten E, E1 und H Hilfe zu deren Taten geleistet haben. Durch die oben unter III. 2. dargestellten Tätigkeiten, namentlich als „Firmenbesorger“ und „Betreuer“ haben sie geholfen, das jeweils betroffene Unternehmen an die Haupttäter heranzuführen. Tatherrschaft hatten die Angeklagten B und T nicht, sie hatten auch nicht den Willen hierzu. Der Angeklagte B hat zwei, der Angeklagte T drei Unternehmen an die Tätergruppe herangeführt. Soweit die Angeklagten insofern eine Vielzahl von einzelnen Handlungen begangen haben (Begleitung bei Notarterminen, Beantragung von Telefonanschlüssen, Bereitstehen im Büro des Unternehmens, Verteilung von Tatbeute, Entgegennahme von Post), so handelt es sich im Rechtssinne jeweils um eine einheitliche Beihilfetat für jedes einzelne Unternehmen. Der Angeklagte B ist daher der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen, der Angeklagte T der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen schuldig. VI. Strafzumessung: Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich der Taten Nr. 1 bis 3, 17, 19 bis 30, 32 bis 43, 45 bis 48, 51 bis 66, 70, 72 bis 75, 77 bis 81 sowie 14, 67 und 68 hinsichtlich der Angeklagten E, E1 und H (soweit beteiligt) jeweils von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO ausgegangen, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren reicht. Hinsichtlich der verbleibenden Taten Nr. 4 bis 13, 15 und 16, 18, 31, 44, 49 und 50, 69, 71, 76 sowie 82 bis 95 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, der von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reicht. Hinsichtlich des Angeklagten B ist die Kammer hinsichtlich der Beihilfe bzgl. des Unternehmens B ebenfalls von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, hat diesen jedoch gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der so gemilderte Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten. Hinsichtlich der Beihilfe bzgl. des Unternehmens M ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO ausgegangen und hat diesen nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der so gemilderte Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von einem Monat bis hin zu sieben Jahren und sechs Monaten. Hinsichtlich des Angeklagten T ist die Kammer hinsichtlich sämtlicher drei Taten der Beihilfe (B, E, N) jeweils von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO ausgegangen und hat diesen nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der so gemilderte Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von einem Monat bis hin zu sieben Jahren und sechs Monaten. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Indizwirkung der jeweils verwirklichten Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO ausnahmsweise entfallen könnte, sieht die Kammer nicht. Hierbei hat sie einerseits die vollgeständige Einlassung sämtlicher Angeklagten und insbesondere die gerade von den Angeklagten H und E1 geleistete Aufklärungshilfe, auf der anderen Seite aber auch die erhebliche kriminelle Energie, die die Angeklagten an den Tag gelegt haben sowie die erheblichen Schadenssummen berücksichtigt. Eine Anwendung des § 46b StGB kam auch hinsichtlich der Angeklagten H und E1 nicht in Betracht. Zwar haben beide Angeklagten wie dargestellt Aufklärungshilfe geleistet, es fehlt aber schon an der Voraussetzung, dass diese Aufklärungshilfe zur Aufdeckung einer Tat nach § 100a Abs. 2 StPO geführt hat. Taten nach § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 AO sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Eine bandenmäßige Begehungsweise nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO konnte die Kammer nicht feststellen. Innerhalb der so festgesetzten Strafrahmen hat sich die Kammer von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen: Vorausschickend hat die Kammer für die Angeklagten E und E1 sowie H den für die Strafzumessung vorwerfbaren Schaden abweichend vom tatbestandlichen Schaden ermittelt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die Umsatzsteuer aufgrund des Systems ihrer Erhebung auf jeder Stufe des Systems (Missing-Trader, C7 I, C7 II, Distributor) gesondert immer wieder neu entsteht, obwohl auf allen vier Ebenen stets dieselben Waren „geflossen“ sind. Ein tatsächlicher Schaden ist dem Fiskus aber lediglich auf einer der Stufen entstanden. Die Kammer hat daher hinsichtlich der Angeklagten E und E1 jeweils auf einer zentralen Ebene, nämlich hinsichtlich der frühen Phase des Systems bei der C3 Vertriebs Ltd. (Distributor) und in der späteren Phase bei der A GmbH (C7 II, auch Abverkäufe direkt an P3) die hinterzogenen Beträge ermittelt. Den so gefundenen Betrag von 8.236.546 Euro hat sie der Strafzumessung zu Grunde gelegt, obwohl tatbestandlich ein weit höherer Schaden entstanden ist. Gleiches gilt für den Angeklagten H. Hinsichtlich seiner Beteiligung hat die Kammer auf die bei der A GmbH angefallenen Verkürzungen abgestellt, da er während der frühen Phase des Systems noch nicht beteiligt war. Bei ihm hat die Kammer den so gefundenen Hinterziehungsbetrag von 6.536.634 Euro der Strafzumessung zu Grunde gelegt, obwohl auch hinsichtlich seiner Person tatbestandlich ein höherer Schaden entstanden ist. 1. Hinsichtlich des Angeklagten E: Ganz entscheidend fiel für den Angeklagten E strafmildernd ins Gewicht, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Dadurch hat er in erheblicher Weise zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen und eine ansonsten erforderlich gewesene umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte auch im Ermittlungsverfahren bereits umfangreiche Einlassungen abgegeben hat. Daneben war für den Angeklagten E zu berücksichtigen, dass er für das vorliegende Verfahren eine Untersuchungshaft von fast 16 Monaten Dauer erlitten hat. Es handelt sich dabei um eine außergewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft, die den Angeklagten, der Erstverbüßer ist, besonders getroffen hat. Für den Angeklagten E war weiter zu verwenden, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Gegen den Angeklagten E war zu verwenden, dass er mit erheblicher krimineller Energie gehandelt hat. Er hat eine große Anzahl von Taten in schneller Folge verübt, die einen immensen finanziellen Schaden verursacht haben. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte der Hauptverantwortliche in dem aufgedeckten Umsatzsteuerkarussell gewesen ist. Zwar hat er das System nicht erfunden, sondern es von den gesondert verfolgten X2 und F1 übernommen. Er war es jedoch, der deren Beiträge bereitwillig aufgenommen hat und das System bis zum Schluss verantwortlich gelenkt hat. Wesentliche Entscheidungen konnten ohne ihn nicht getroffen werden. Bei der Festlegung der Einzelstrafen hat die Kammer insbesondere die unterschiedlichen Schadenshöhen berücksichtigt. Sie hat sodann auf die folgenden Einzelstrafen erkannt: Tat Nr. 79 (Schadenhöhe: 2.746.855,00 Euro): drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche weiteren Taten mit einer Schadenshöhe über 1.000.000,00 Euro (Taten Nr. 1, 25, 26, 48, 61 und 78): jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe von 500.000,00 Euro bis zu 1.000.000,00 Euro (Taten Nr. 46, 63, 73, 75, 77, 80 und 81): jeweils zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 200.000,00 Euro und 500.000,00 Euro (Taten Nr. 3, 17, 19 bis 23, 24, 29, 36, 45, 47, 52 bis 60, 62, 66 und 74): jeweils ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 100.000,00 Euro und 200.000,00 Euro (Taten Nr. 2, 27, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 37 bis 43, 51, 64, 65, 70 und 72): jeweils ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 50.000,00 Euro und 100.000,00 Euro (Taten Nr. 14, 16, 18, 31, 44, 50, 67, 68, 93, 94 und 95): jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe kleiner 50.000,00 Euro (Taten Nr. 4 bis 13, 15, 49, 69, 71, 76, 82 bis 92): jeweils Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten E sprechender Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere das Geständnis des Angeklagten strafmildernd gewertet. Straferschwerend mussten sich allerdings generalpräventive Erwägungen auswirken. Gerade bei Taten der Steuerhinterziehung, bei denen Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich festzustellen sind, muss deutlich gemacht werden, dass Steuerdelikte keine sogenannten „Kavaliersdelikte“ sind. Um Nachahmungsgeschäfte zu verhindern, war es unerlässlich, der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und damit zum Wohle aller unerlässlich ist. 2. Hinsichtlich des Angeklagten E1: Ganz entscheidend fiel auch für den Angeklagten E1 strafmildernd ins Gewicht, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Damit hat auch er in ganz erheblicher Weise zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen und eine ansonsten erforderlich gewesene umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Besonders berücksichtigt werden muss insoweit auch, dass der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben gemacht hat und die Aufklärung der Straftaten auch dadurch unterstützt hat, dass er den Ermittlungsbeamten Unterlagen aus dem Büro des belgischen Unternehmens J übergeben hat. Auch für ihn hat die Kammer die erlittene Untersuchungshaft von etwa zweieinhalb Monaten berücksichtigt. Gegen den Angeklagten musste sprechen, dass er einschlägig vorbestraft ist. Die in den Feststellungen erwähnte Verurteilung steht im Zusammenhang mit dem Aufbau des Umsatzsteuerkarussells. Sie betrifft das Unternehmen T GmbH, welches von dem Angeklagten stellvertretend für seinen Bruder geführt wurde. Gegen den Angeklagten musste auch die erhebliche Schadenshöhe sprechen, die durch die von ihm verübten Taten entstanden ist. Auch musste gegen ihn die ganz erhebliche kriminelle Energie verwendet werden, die er aufgewandt hat, um das Geschäft, an welches er durch seinen Bruder herangeführt wurde, zu perfektionieren. Der Angeklagte hatte immer eine Übersicht über das gesamte aufgebaute Umsatzsteuerkarussell. Nach seinem Halbbruder, dem Angeklagten E, ist er derjenige, der die größten finanziellen Vorteile aus den Geschäften gezogen hat. Auch bei ihm hat die Kammer bei der Festlegung der Einzelstrafen insbesondere die unterschiedlichen Schadenhöhen berücksichtigt. Sie hat danach auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat Nr. 79 (Schadenhöhe: 2.746.855,00 Euro): drei Jahre Freiheitsstrafe Für sämtliche weiteren Taten mit einer Schadenshöhe über 1.000.000,00 Euro (Taten Nr. 1, 25, 26, 48, 61 und 78): jeweils zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe von 500.000,00 Euro bis zu 1.000.000,00 Euro (Taten Nr. 46, 63, 73, 75, 77, 80 und 81): jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 200.000,00 Euro und 500.000,00 Euro (Taten Nr. 3, 17, 19 bis 23, 24, 29, 36, 45, 47, 52 bis 60, 62, 66 und 74): jeweils ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 100.000,00 Euro und 200.000,00 Euro (Taten Nr. 2, 27, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 37 bis 43, 51, 64, 65, 70 und 72): jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 50.000,00 Euro und 100.000,00 Euro (Taten Nr. 14, 16, 18, 31, 44, 50, 67, 68, 93, 94 und 95): jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe kleiner 50.000,00 Euro (Taten Nr. 4 bis 13, 15, 49, 69, 71, 76, 82 bis 92): jeweils Freiheitsstrafe von acht Monaten. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten E1 sprechender Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere das Geständnis des Angeklagten strafmildernd gewertet. Straferschwerend konnten allerdings auch bei ihm die genannten generalpräventiven Aspekte nicht außer Betracht bleiben. 3. Hinsichtlich des Angeklagten H: Auch hinsichtlich des Angeklagten H musste ganz entscheidend strafmildernd berücksichtigt werden, dass er ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat und die Hauptverhandlung dadurch erheblich verkürzt hat. Er hat eine ansonsten erforderlich gewesene umfangreiche Beweisaufnahme dadurch vermieden. Für den Angeklagten H muss besonders Berücksichtigung finden, dass er im Ermittlungsverfahren in erheblicher Weise Aufklärungshilfe betrieben hat. Er hat den Ermittlungsbehörden Daten zur Verfügung gestellt, die diese bei einer Hausdurchsuchung nicht haben auffinden können. Dabei handelte es sich insbesondere um von ihm erstellte Tabellen und sonstige Unterlagen, die die Zahlungsflüsse innerhalb des Umsatzsteuerkarussells darstellten. Er hat damit ganz erheblich dazu beigetragen, dass die Ermittlungsbehörden die heute abgeurteilten Taten aufklären konnten. Auch für den Angeklagten H ist die erlittene Untersuchungshaft, die bei ihm ebenfalls ca. zweieinhalb Monate betrug, berücksichtigt worden. Ebenso hat die Kammer für den Angeklagten H berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte ist derjenige der Täter, der am wenigsten persönlich Vorteile aus dem Umsatzsteuerkarussell gezogen hat. Gegen den Angeklagten H musste jedoch die erhebliche Höhe des von ihm verursachten Schadens Berücksichtigung finden. Auch ihm muss eine erhebliche kriminelle Energie bescheinigt werden. Er hat sich mit ungeheurer Akribie in die Abläufe eingeschaltet. Er war es, der sämtliche Zahlungsflüsse lenkte und er war es vor allem, der für die nahezu perfekte Beleglage innerhalb des Umsatzsteuerkarussells sorgte. Die von dem Angeklagten den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten Daten und Tabellen belegen, dass er vollständig sämtliche Kapitalflüsse überblickte und die „Provisionsabrechnungen“ für die anderen Angeklagten erstellte. Auch entwickelte er mittels Excel-Tabellen aktive Steuerungsmodelle hinsichtlich der zwischen den eingeschalteten Firmen jeweils zu berechnenden Preise, mit denen er die Höhe der jeweils angemeldeten Vorsteuern maßgeblich beeinflusste. Der Angeklagte war damit auch gestaltend tätig und hat nicht lediglich als bloßer „Buchhalter“ etwa weisungsgemäß nur nachrangige Arbeiten erledigt. Bei der Festlegung der Einzelstrafen hat sich die Kammer auch bei ihm von der Höhe des jeweils verursachten Steuerschadens leiten lassen. Sie hat danach auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat Nr. 79 (Schadenhöhe: 2.746.855,00 Euro): zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche weiteren Taten mit einer Schadenshöhe über 1.000.000,00 Euro (Taten Nr. 1, 25, 26, 48, 61 und 78): jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe von 500.000,00 Euro bis zu 1.000.000,00 Euro (Taten Nr. 63, 75, 77, 80 und 81): jeweils ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 200.000,00 Euro und 500.000,00 Euro (Taten Nr. 3, 19 bis 23, 24, 29, 36, 52 bis 60, 62 und 66): jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 100.000,00 Euro und 200.000,00 Euro (Taten Nr. 27, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 37 bis 43, 51, 64, 65 und 70): jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 50.000,00 Euro und 100.000,00 Euro (Taten Nr. 14, 16, 18, 31, 50, 67, 68, 93, 94 und 95): jeweils acht Monate Freiheitsstrafe. Für sämtliche Taten mit einer Schadenshöhe kleiner 50.000,00 Euro (Taten Nr. 4 bis 13, 15, 49, 69, 76, 82 bis 92): jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten H sprechender Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere das Geständnis und die geleistete Aufklärungshilfe strafmildernd gewertet. Straferschwerend mussten allerdings auch bei dem Angeklagten H die genannten generalpräventiven Aspekte in die Betrachtung eingestellt werden. 4. Hinsichtlich des Angeklagten B: Auch hinsichtlich des Angeklagten B hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Auch er hat dadurch zu einer erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen. Strafschärfend musste gegen den Angeklagten B Verwendung finden, dass er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist. Außerdem musste auch bei ihm der erhebliche Schaden, der unter seiner Mithilfe verursacht worden ist, (gut 2.900.000,00 Euro) Berücksichtigung finden. Weiter hat die Kammer gegen den Angeklagten B verwendet, dass er nicht davor zurückgeschreckt ist, seinen bislang unbescholtenen Sohn in die kriminellen Machenschaften einzubinden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der verwirklichten Schadenshöhen hat die Kammer für die von dem Angeklagten verübten Beihilfetaten auf folgende Einzelstrafen erkannt: Betreffend die Firma B: vier Monate Freiheitsstrafe. Betreffend die Firma M: ein Jahr zehn Monate Freiheitsstrafe. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten B sprechender Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer auch für ihn nochmals insbesondere das Geständnis strafmildernd gewertet. 5. Hinsichtlich des Angeklagten T: Auch hinsichtlich des Angeklagten T hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Damit hat auch er zur Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen. Die Kammer hat für den Angeklagten T weiter berücksichtigt, dass er für das vorliegende Verfahren eine Untersuchungshaft von über neun Monaten verbüßt hat. Sie hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte T die geringste Rolle von den fünf Angeklagten in dem Umsatzsteuerkarussell gespielt hat, da er noch dem eigentlichen „Firmenbesorger“, dem H, unterstellt war. Gegen den Angeklagten T musste berücksichtigt werden, dass er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist. Außerdem musste auch bei ihm der durch seine Mithilfe entstandene Schaden in Höhe von gut 3.100.000,00 Euro Berücksichtigung finden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der jeweils verwirklichten Schadenhöhe hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Betreffend die Firma B: ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe. Betreffend die Firma E: ein Jahr Freiheitsstrafe. Betreffend die Firma N: sechs Monate Freiheitsstrafe. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten T sprechender Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet. Dabei hat die Kammer auch bei dem Angeklagten T nochmals insbesondere sein Geständnis strafmildernd gewertet. VII. Strafaussetzung: Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B und T verhängten Freiheitsstrafen konnte, wenn auch mit Bedenken, zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagten von dem gegen sie gerichteten Verfahren und insbesondere von der erlittenen Untersuchungshaft derart beeindruckt sind, dass sie auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig keine Straftaten mehr begehen werden. Die Kammer hat insoweit auch nochmals das Geständnis der Angeklagten berücksichtigt, welches zeigt, dass die Angeklagten das Unrecht ihrer Taten eingesehen haben. Ihnen kann daher eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafen nach Ansicht der Kammer nicht. Die vorgenannten Aspekte sowie hinsichtlich des Angeklagten T der Umstand der neunmonatigen Untersuchungshaft begründen desweiteren im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. VIII. Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.