Urteil
I-4 O 206/12
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2013:0225.I4O206.12.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Leistungen aus einer selbständigen Arbeitsunfähigkeitsversicherung im Rahmen einer Restkreditversicherung. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 30.07.2009 einen Darlehensvertrag mit der E Bank Privat- und Geschäftskunden AG. Sie sollten als Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens einen monatlichen Betrag i.H.v. 618,24 € zahlen. Zugleich schloss die E Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Darlehensgeberin mit der Beklagten, vermittelt durch einen ihrer Mitarbeiter, mit dem Kläger als zu versichernde Person eine selbständige Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu einer Restkreditversicherung ab. In dem Antrag befindet sich auf Seite 1 halbspaltig unter der Überschrift „Erklärungen der zu versichernden Person“ folgender Text: „Für eine ggf. eingeschlossene Selbständige Arbeitsunfähigkeitsversicherung gilt der Versicherungsschutz zudem nicht für eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung“. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Selbstständige Arbeitsunfähigkeitsversicherung (AUV) ist unter § 5 Abs.1 f) geregelt, dass der Versicherer im Arbeitsunfähigkeitsfall keine Leistungen erbringt, wenn der Versicherungsfall durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung verursacht ist. Vom 08.07.2011 über den attestierten Zeitraum war der Kläger aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode arbeitsunfähig erkrankt. Ob er dies auch nach diesem Zeitraum bis zum 31.12.2012 war, ist zwischen den Parteien streitig Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.03.2012 zur Übernahme der Kreditraten auf, was diese jedoch ablehnte. Mit Schreiben der Darlehensgeberin vom 10.10.2012 ermächtigte diese den Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte unter der Voraussetzung der Auszahlung des geltend gemachten Betrages auf das Darlehenskonto. Der Kläger behauptet, auch über den attestierten Zeitraum hinaus bis zum 31.12.2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Er ist der Ansicht, dass die Klauseln in dem Antrag betreffend den Leistungsausschluss bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung sowie in § 5 Abs.1 f) der Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam seien, so dass ein Anspruch auf Freistellung von den Kreditraten gegeben sei. Die Klausel sei gem. § 305c BGB überraschend. Insoweit behauptet er, dass der vermittelnde Mitarbeiter der Darlehensgeberin den Kläger nicht auf Leistungsausschlüsse im Allgemeinen und hinsichtlich des konkreten Leistungsausschlusses im Besonderen hingewiesen habe. Der Mitarbeiter habe ihn auch nicht auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die erst bei Unterschriftsleistung übergeben worden seien, hingewiesen, weshalb er (der Kläger) diese auch nicht gesondert zur Kenntnis genommen habe. Er ist der Ansicht, dass er daher davon ausgehen habe dürfen, dass die Beklagte bei Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall leisten werde. Aus diesem Grund „überrumpele“ die Klausel und sei deshalb überraschend i.S.v. § 305c BGB. Zudem sei die Klausel intransparent. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Bereich der Kreditversicherung nicht auskenne. Er habe auch nicht mit einem Leistungsausschluss bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung rechnen müssen, weshalb ein entsprechender Hinweis des Vermittlers erforderlich gewesen sei. Ferner halte die Klausel einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB nicht stand. Die Klausel in § 5 Abs.1 f) AUV führe zu einer unangemessenen Benachteiligung. Er ist ferner der Ansicht, dass es nicht ausreichend sei, dass ein Ausschlusstatbestand nicht besonders hervorgehoben sei und auf ihn auch nicht gesondert hingewiesen werde. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.891,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.709,44 Euro seit dem 02.03.2012, aus 1.854,72 Euro seit dem 08.11.2012 und aus 4.327,68 Euro ab dem heutigen Tag auf das Kreditkonto-Nummer: 100447471480 bei der E Bank Privat- und Geschäftskunden AG zu zahlen, und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Freistellung von den Kreditraten aufgrund der Regelung in § 5 Abs.1 f) AUV ausgeschlossen sei. Die Klausel sei nicht überraschend. Eine Haftung für alles könne von einem Versicherer nicht übernommen werden. Sie sei auch nicht intransparent. Die Leistungsausschlüsse seien durch Überschrift und Umrahmung gesondert kenntlich gemacht und verständlich formuliert. Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 ff. BGB stand. Der Versicherungsschutz werde durch diesen Ausschluss auch nicht unangemessen ausgehöhlt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus der Restkreditversicherung mit selbstständiger Arbeitsunfähigkeitsversicherung keinen Anspruch auf Zahlung von Kreditraten auf das Kreditkonto bei der Darlehensgeberin. a) Der Kläger ist zwar betreffend eines solchen Anspruchs aktivlegitmiert. Versicherungsnehmer und damit grundsätzlich Anspruchsinhaber der Leistungen ist die Darlehensgeberin. Der Kläger ist versicherte Person, der gem. § 44 Abs.1 VVG zwar Rechte aus der Versicherung zustehen, jedoch gem. § 44 Abs.2 VVG nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers diese klageweise geltend macht. Die Zustimmung der Darlehensgeberin liegt vor, so dass eine Aktivlegitimation des Klägers gegeben ist b) Zudem würde nur ein Anspruch des Klägers auf Zahlung auf das Darlehenskonto bestehen. An diese Voraussetzung ist auch die Ermächtigung der Darlehensgeberin gebunden. Insoweit hat der Kläger seinen Klageantrag zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2013 abgeändert. c) Der Kläger war auch jedenfalls vom 08.07.2011 bis zum 12.11.2011 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so dass auch die diesbezügliche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist. d) Der Anspruch ist jedoch wegen der im Tatbestand niedergelegten Klausel im Antrag sowie nach § 5 Abs.1 f) AUV ausgeschlossen. Nach diesen Regelungen besteht ein Leistungsausschluss für den Fall, dass der Versicherungsfall, also die Arbeitsunfähigkeit durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung verursacht worden ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers unstreitig auf einer mittelgradig depressiven Episode, also einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung beruht. Die Ausschlussklauseln sind auch wirksam. (1) Sowohl die Klausel im Antrag als auch die Regelung in § 5 Abs.1 f) AUV stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die von der Beklagten verwendet werden. Insoweit unterliegen sie der Prüfung der §§ 305 ff. BGB. (2) Diese Klauseln stellen keine überraschenden Klauseln i.S.v. § 305c BGB dar. Die Klausel wäre nur dann überraschend, wenn ihr Inhalt nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich wäre, dass mit einem solchen Ausschluss nicht zu rechnen wäre. Zum einen sind jedoch Leistungsausschlüsse Versicherungsverträgen immanent. Zum anderen ist ein genereller Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen nicht überraschend, weil ein solcher auch bei anderen Versicherungstypen wie etwa der Unfallversicherung vereinbart wird. Die dort übliche Klausel, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen - gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind - nicht unter den Versicherungsschutz fallen, sind wirksam (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.08.2010, Az. 20 U 43/10) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf den abzustellen ist, muss daher allgemein mit der Möglichkeit einer solchen Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechnen, weshalb es hier an einem Überraschungsmoment fehlt. Aus diesem Grund bedarf es vor Abschluss des Vertrages keines gesonderten Hinweises auf die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Leistungsausschlüsse, zumal im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass die Klausel auch in dem zweiseitigen Antrag selbst nochmal enthalten gewesen ist und sogar unter der Überschrift „Erklärungen der zu versichernden Person“ hervorgehoben ist. Aus diesem Grund durfte der Kläger auch nicht erwarten, in jedem Fall der Arbeitsunfähigkeit die Versicherungsleistung zu erhalten. (3) Die Klauseln benachteiligen den Kläger auch nicht unangemessen i.S.v. § 307 BGB. Weder ist eine Gefährdung des Vertragszwecks gemäß § 307 Abs.2 Nr.2 BGB festzustellen, da nicht erkennbar ist, dass die Leistungseinschränkung den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird, noch benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen. Denn der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nicht allein den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer, da eine zuverlässige Tarifkalkulation sowie eine zeitnahe Leistungsprüfung angesichts objektiv fassbarer, möglichst unproblematisch zu diagnostizierender Erkrankungen deutlich begünstigt wird. Eine Begrenzung der Risiken ist demnach nicht zu beanstanden (OLG Köln, a.a.O.). Die Klausel ist auch nicht intransparent, sondern vielmehr für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf den abzustellen ist, verständlich. 3. Mangels Bestehen eines Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1 S.1 ZPO, 708. Nr.11, 711 ZPO. 5. Der Streitwert wird bis zum 24.02.2013 auf 12.983,02 € (5.564,16 € Zahlungsantrag und 7.418,88 € Feststellungsantrag) und ab dem 25.02.2013 auf 9.891,84 € festgesetzt.