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Urteil

1 O 544/11

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Abbiegevorgang trifft den Abbieger wegen besonderer Sorgfaltsanforderungen nach § 9 StVO ein erhöhtes Risiko- und Sorgfaltsmaß; unterlässt er erforderliche Rückschau und rechtzeitige Blinksetzung, erhöht dies seinen Verursachungsanteil. • Überholt ein Zweirad auf der rechten Seite, obwohl das Abbiegeverhalten des vorausfahrenden Pkw unklar ist und kein Blinker gesetzt ist, erfüllt der Zweiradfahrer seine Überholpflichten nach § 5 StVO nicht; dies mindert seinen Anspruch anteilig. • Bei der Haftungsquote nach § 17 Abs.1 StVG ist eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge vorzunehmen; irreführendes Verhalten des Pkw-Fahrers kann jedoch schwerer wiegen als fahrlässiges Rechtsüberholen des Zweiradfahrers.
Entscheidungsgründe
Teilhafte Haftung bei Abbiegeunfall: Abbieger wegen fehlender Rückschau und Blinkzeichen überwiegend haftbar • Bei einem Abbiegevorgang trifft den Abbieger wegen besonderer Sorgfaltsanforderungen nach § 9 StVO ein erhöhtes Risiko- und Sorgfaltsmaß; unterlässt er erforderliche Rückschau und rechtzeitige Blinksetzung, erhöht dies seinen Verursachungsanteil. • Überholt ein Zweirad auf der rechten Seite, obwohl das Abbiegeverhalten des vorausfahrenden Pkw unklar ist und kein Blinker gesetzt ist, erfüllt der Zweiradfahrer seine Überholpflichten nach § 5 StVO nicht; dies mindert seinen Anspruch anteilig. • Bei der Haftungsquote nach § 17 Abs.1 StVG ist eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge vorzunehmen; irreführendes Verhalten des Pkw-Fahrers kann jedoch schwerer wiegen als fahrlässiges Rechtsüberholen des Zweiradfahrers. Der Kläger fuhr mit seinem Roller hinter dem Pkw des Beklagten zu 2) auf einer innerörtlichen Straße mit 30 km/h. Der Beklagte zu 2) wollte in eine Parkbucht rechts einfahren; dabei kam es zur Kollision, als der Pkw nach rechts lenkte und der Roller den Pkw an der rechten Seite streifte. Der Kläger stürzte, erlitt eine Femurschaftfraktur sowie weitere Verletzungen, war stationär behandelt und teils arbeitsunfähig. Der Roller wurde wirtschaftlich total beschädigt; der Kläger forderte materiellen Schaden und mindestens 7.500 € Schmerzensgeld. Streitgegenstand war die Haftung für den Unfall: Der Kläger behauptete, der Pkw habe ohne rechtzeitigen Blinker und ohne ausreichende Rückschau nach rechts abgebogen; die Beklagten behaupteten, der Pkw-Fahrer habe geblinkt, langsam gefahren und den Kläger rechtzeitig wahrgenommen. Das Gericht hat Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt. • Anspruchsgrundlage und Umfang: Der Kläger hat Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG sowie § 115 VVG; eine Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner ist gegeben. • Haftungsquote: Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge ist dem Kläger 70% Ersatz seines Schadens zuzubilligen; die Quote ergibt sich aus dem deutlich schwerer wiegenden Verschulden des Abbiegers gegenüber dem Rechtsüberholenden. • Verstoß des Pkw-Fahrers gegen Vorschriften: Der Beklagte zu 2) hat gegen § 9 Abs.1 Satz 4 StVO verstoßen, indem er vor dem Abbiegen nicht die erforderliche zweite Rückschau hielt; er fuhr zudem nicht möglichst weit rechts, sondern in einen Fahrbahnkeil hinein, und setzte den Blinker nicht rechtzeitig. • Verhalten des Klägers: Der Kläger hat gegen § 5 Abs.1 und Abs.7 StVO verstoßen, indem er rechts überholen wollte, obwohl das Verhalten des Pkw-Fahrers unklar war; dieses Mitverschulden wiegt jedoch leichter als das des Abbiegers. • Beweiswürdigung: Das Gericht stützt sich auf die persönliche Anhörung, die uneidliche Zeugenaussage und insbesondere das schriftliche Sachverständigengutachten, das bestätigt, dass der Pkw in den Fahrbahnkeil einfuhr und der Blinker nicht rechtzeitig erkennbar war. • Schaden und Höhe: Ersetzungsfähig sind materielle Schäden (Roller, Reha-Schwimmen) anteilig zu 70%, was 514,43 € ergibt; Kosten Dritter (Besuchskosten der Mutter) sind nicht ersatzfähig, da kein eigener Schaden des Klägers. • Schmerzensgeld: Wegen der Schwere der Verletzungen und des Verursachungsgrades steht dem Kläger nach § 11 StVG ein Schmerzensgeld von 4.000 € zu. • Zinsen und Feststellung: Verzugszinsen folgen aus § 291 BGB; die Feststellung über künftige Ersatzpflichten ist im Umfang der festgestellten Ersatzpflicht gerechtfertigt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.514,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 zu zahlen. Zudem wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 70% des künftigen materiellen und immateriellen Schadens des Klägers zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40% und die Beklagten zu 60%; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.