Beschluss
I-4 O 19/13
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2013:0408.I4O19.13.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 10.01.2013 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 10.01.2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. I. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Der Antragsteller begehrt bei dem Antragsgegner nach § 193 Abs. 5 Nr. 2 VVG die Aufnahme in den Basistarif für Nichtversicherte. Der Antragsteller stammt aus dem Kosovo und reiste 2004 als Asylbewerber nach Deutschland ein. Bis Juli 2010 erhielt er während des Asylverfahrens und nach dessen Abschluss Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), von Juli 2010 bis November 2010 Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter I. Aufgrund Erwerbsunfähigkeit stellte das Jobcenter die Leistungen ein, seit dem 01.12.210 erhält der Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII durch die Stadt I. Bei der B war der Antragsteller seit dem 01.12.2009 als Betreuungsfall nach § 264 SGB V zulasten der Stadt I gemeldet. Anfang Juli 2012 forderte die Stadt I den Antragsteller auf, die Aufnahme in den Basistarif eines privaten Krankenversicherungsunternehmens geltend zu machen. Während des Leistungsbezuges nach dem SGB II war der Antragsteller über das Jobcenter I bei der B Nord West pflichtversichert. Mit Beendigung des Leistungsbezuges nach dem SGB II war eine freiwillige Versicherung bzw. eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen fehlender Vorversicherung nicht möglich. Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller ohne Krankenversicherungsschutz. Der Antragsteller behauptet, er habe im Juni 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG mit Gültigkeit bis zum Januar 2014 erhalten. Aus Sicht des Antragstellers folge ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Aufnahme in den Basistarif in der privaten Krankenversicherung aus § 193 Abs. 5 S. 1 VVG. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V sei aufgrund § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V nicht eingetreten. Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sei dem Antragsteller nicht möglich, die private Krankenversicherung daher zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet, auch wenn der Antragsteller keine Berührungspunkte zur privaten Krankenversicherung aufweise und nicht als Selbstständiger oder Beamter der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei. Auch stelle der Leistungsbezug nach dem SGB XII keinen Ausschlussgrund nach § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 VVG dar. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die nachfolgende Klage unter Beiordnung der Rechtsanwälte N & Dr. M aus I zu bewilligen. Für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe kündigte der Antragsteller an zu beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen dem Kläger Krankenversicherungsschutz zum Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ohne Selbstbeteiligung zu gewähren; 2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber den Rechtsanwälten N & Dr. M aus I in Höhe von 837,52 € freizustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, nach § 5 Abs. 8a SGB V bleibe der Sozialleistungsträger für den Krankenversicherungsschutz zuständig, mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 VVG nicht vorlägen. Denn der Antragsteller gehöre aufgrund des Leistungsbezuges nach SGB II zu dem Personenkreis des § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SGB V, daher sei nach § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 VVG eine Pflicht zum Kontrahierungszwang nicht entstanden. Der Antragsgegner behauptet, der Antragsteller erhalte Leistungen nach dem SGB II, V und IX. Dabei schließe zwar § 5 Abs. 8a SGB V eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus, dies habe jedoch nicht das Bestehen des Kontrahierungszwanges in der privaten Krankenversicherung sondern den Fortbestand der Zuständigkeit der Sozialleistungsträger zur Folge. II. Die beabsichtige Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag war daher abzulehnen. Nach derzeitiger Aktenlage dürfte der Antragsteller gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif im Wege des Kontrahierungszwanges aus § 193 Abs. 5 S. 1 VVG haben. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 193 Abs. 5 S. 1 VVG und entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der Basistarif nur Personen offen, die in der PKV entweder versichert sind oder versichert werden können oder dem System der privaten Krankenversicherung grundsätzlich zuzuordnen sind. Dies trifft auf den Antragsteller nicht zu. Er ist weder Beamter, noch Selbstständiger oder auf Grund einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden. Dabei legt der Antragsteller selber dar, dass er über „keine Berührungspunkte zur privaten Krankenversicherung verfüge und auch nicht als Selbstständiger oder Beamter der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist“ (Bl. 4 d.A.). Vielmehr hat der Antragsteller nach § 23 Abs. 1 S. 1, 4 SGB XII in Form der Sozialhilfe einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger zur Hilfe bei Krankheit. Denn er ist ein Ausländer, der sich aufgrund eines Auftenthaltstitels nach dem AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Bereits aus Gründen der Verfassungskonformität ist der Kontrahierungszwang des § 193 Abs. 5 S. 1 VVG allein auf Personen zu beziehen, die der PKV aufgrund ihrer Tätigkeit oder ihrer Einkommensverhältnisse zuzuordnen sind. Zwar wird die PKV durch die Verpflichtung zur Einräumung eines der GKV entsprechenden Basistarifes als paralleles Sicherungssystem neben der GKV etabliert (Pabst, NZS 2012, 772, 773), allerdings ist diese sozialstaatliche Beanspruchung der PKV-Unternehmen nur nach Rspr. des BVerfG zulässig, um eine Vollfunktionalität der PKV für alle ihr „zugewiesenen Personen“ zu erreichen (BVerfG, Urt. v. 10.06.2009 – Az. 1 BvR 706/08, juris Rn. 187). Denn der Gesetzgeber hat durch Einführung des Kontrahierungszwanges den Versicherern die Aufgabe zugewiesen, dem bei diesen „versicherten Personenkreis einen Basisschutz bereitzustellen“ (BVerfG, Urt. v. 10.06.2009 – Az. 1 BvR 706/08, juris Rn. 241). Dabei ist im Rahmen der Auslegung des § 193 Abs. 5 S. 1 VVG auch die Bedeutung der „dritten Säule“ der Absicherung des Krankheitsrisikos, also insbesondere die Leistungen bei Krankheit nach SGB XII und nach AsylblG, zu berücksichtigen (zur Differenzierung der „drei Säulen“: BVerfG, Urt. v. 10.06.2009 – Az. 1 BvR 706/08, juris Rn. 13, 14). Denn aus der weiten Fassung des Wortlauts („Absicherung im Krankheitsfall“) des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V folgt, dass der über Ziff. 13 des § 5 Abs. 1 SGB V begründeten Versicherungspflicht in der GKV nicht nur ein Versicherungsschutz in der GKV oder PKV sondern auch anderweitiger Versicherungsschutz entgegenstehen könne (BSG, Urt. v. 06.10.2010 – Az. B 12 KR 25/09 R, juris Rn. 13). Dieses negative Tatbestandsmarkmal wird durch § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V konkretisiert, indem diese Norm Bezug auf die Leistungen nach SGB XII nimmt (BSG, Urt. v. 06.10.2010 – Az. B 12 KR 25/09 R, juris Rn. 13). Ferner spricht für eine Begrenzung des Kontrahierungszwanges auf einen der PKV zuzuordnenden Personenkreis, dass die Pflicht aus § 193 Abs. 3 VVG zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zudem lediglich für alle Personen, die weder gesetzlich krankenversichert sind noch einem dritten Sicherungssystem angehören, gilt (ausdrücklich: BVerfG, Urt. v. 10.06.2009 – Az. 1 BvR 706/08, juris Rn. 14). § 193 Abs. 3 S. 2 VVG selbst normiert, dass der Kontrahierungszwang der PKV sich nur auf Personen bezieht, die dieser zuzuordnen sind (ebfs. darauf abstellend: Römer/Langheid – Römer, VVG, 3. Auflage 2012, § 193 VVG Rn. 54). Denn diese Norm führt zum Ausschluss aller Personen, die gerade nicht der PKV zuzuordnen sind, da sie entweder der GKV oder der dritten Säule zugewiesen sind. Eine Auffangzuständigkeit der PKV lässt sich daher nicht begründen. Dagegen spricht auch nicht § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 VVG, indem dieser darauf abstellt, ob die Leistungsgewährung nach SGB II vor dem 01.01.2009 erfolgt ist. Ist dies der Fall, ist der Zugang zum Basistarif ausdrücklich über § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 VVG versperrt. Erfolgte die Leistungsgewährung nach dem 01.01.2009, ist weiter zu differenzieren. Im Fall der Zugehörigkeit der betroffenen Personen zur dritten Säule ist ebenfalls nicht von einer Auffangzuständigkeit der PKV, sondern von einer Zuständigkeit der Sozialhilfeträger auszugehen. Vielmehr ist die Formulierung des § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 VVG als „redaktioneller Fehler“ zu werten (Pabst, NZS 2012, 771, 777). Dieses Ergebnis folgt ebenfalls aus § 5 Abs. 8a S. 2, 1 SGB V. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII und Leistungsempfänger nach § 2 AsylblG nicht zum Personenkreis der GKV zuzuordnen sind. So verdeutlicht diese Vorschrift, dass bei fehlender Zuordnungsfähigkeit zur GKV gerade eine Belastung der Solidargemeinschaft der in der GKV Versicherten vermieden werden soll, daher ist auch dem Sozialhilfeträger mangels einer vorrangigen Verpflichtung Dritter (also GKV oder PKV) die Berufung auf den Grundsatz der Subsidiarität verwehrt, mit der Folge, dass dieser zur Leistung verpflichtet ist (BSG, Urt. v. 06.10.2010 – Az. B 12 KR 25/09 R, juris Rn. 24, 25). Daher ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Subsidiarität der GKV gegenüber dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (BSG, Urt. v. 06.10.2010 – Az. B 12 KR 25/09 R, juris Rn. 24). Aus diesem Grund folgt auch aus § 5 Abs. 8a SGB kein Anspruch auf Aufnahme in die PKV. Diese Norm grenzt nicht die GKV zur PKV, sondern die Zuständigkeit der GKV zu der der Sozialhilfeträger ab (BSG, Urt. v. 06.10.2010 – Az. B 12 KR 25/09 R, juris Rn. 13; Pabst, NZS 2012, 771, 776). Der Beschluss beruht auf §§ 114, 115 Abs. 1 und 2, 120 ZPO und ergeht gerichtsgebührenfrei.