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Beschluss

5 O 18/13

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2013:0410.5O18.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor erklärt sich das Landgericht Bochum für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin 1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Sie trägt u.a. vor, in dem vom Fondsprospekt (Anlage K 10) seien unrichtige, irreführende bzw. unvollständige Angaben gemacht worden. Gem. § 32 b ZPO ist für Klagen auf Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlichen Kapitalmarktinformationen ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters zuständig. Zu den öffentlichen Kapitalmarktinformationen gehören gemäß § 1 KapMuG insbesondere Angaben in Verkaufsprospekten. Insoweit ist die örtliche Zuständigkeit aufgrund des Sitzes der Fondgesellschaft und der Gründungsgesellschafter in Berlin gegeben. 2 Bochum, 10.04.2013 3 5. Zivilkammer