Beschluss
10 T 26/13
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Zahlung der Klageforderung sind dem zahlenden Beklagten nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
• Ein sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn der Beklagte durch sein prozessvorbereitendes Verhalten die Klageveranlassung gesetzt hat.
• Eine vom Rechtsanwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Vergütungsberechnung erfüllt die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG; eine förmliche Rechnung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung nach Erledigung durch Zahlung; Fälligkeit von Vergütungsansprüchen gemäß § 10 RVG • Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Zahlung der Klageforderung sind dem zahlenden Beklagten nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. • Ein sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn der Beklagte durch sein prozessvorbereitendes Verhalten die Klageveranlassung gesetzt hat. • Eine vom Rechtsanwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Vergütungsberechnung erfüllt die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG; eine förmliche Rechnung ist nicht erforderlich. Die Kläger begehrten die Festsetzung ihrer Anwaltsvergütung gegen den Beklagten. Vor Prozessbeginn hatten die Kläger einen vom Rechtsanwalt unterzeichneten Vergütungsfestsetzungsantrag eingereicht; der Beklagte erhielt eine beglaubigte Abschrift. Der Beklagte erhob im Vergütungsfestsetzungsverfahren Einwendungen, die nach Ansicht der Kläger nicht gebührenrechtlicher Natur waren, woraufhin die Festsetzung abgelehnt wurde. Daraufhin zahlte der Beklagte die streitige Forderung und der gerichtliche Rechtsstreit erledigte sich. Die Kläger legten sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Kläger wegen eines angeblichen sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO oder der Beklagte nach § 91a ZPO die Prozesskosten zu tragen haben und ob die Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 RVG fällig war. • Die Beschwerde der Kläger ist begründet; die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen (§ 91a ZPO), weil ohne die Zahlung des Beklagten dieser unterlegen wäre und ihm nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt worden wären. • Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO liegt nicht vor, da der Beklagte durch sein vorprozessliches Verhalten die Erhebung der Klage veranlasst hat. Veranlassung ist gegeben, wenn das Verhalten des Beklagten den Klägern den Eindruck vermittelte, ohne Klage nicht zu ihrem Recht zu kommen. • Die Fälligkeit der Vergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG ist erfüllt, weil eine vom Rechtsanwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Vergütungsberechnung vorlag. Es ist nicht erforderlich, dass diese in Form einer förmlichen Rechnung erfolgt. • Die vom Beklagten im Vergütungsfestsetzungsverfahren erhobenen Einwendungen führten zur Ablehnung der Festsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG und rechtfertigten für die Kläger die Annahme, nur durch Klage und Beweis über Auftragserteilung ihre Ansprüche durchsetzen zu können. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beklagten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf bis zu 900 EUR festgesetzt. Der Tenor wurde abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Damit haben die Kläger in der Sache Erfolg, weil der Beklagte durch sein vorprozessliches Verhalten die Klageveranlassung gesetzt hat und die Vergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG bereits fällig war. Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO lag nicht vor. Die Entscheidung beruht auf § 91a ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO für die Kostenverteilung sowie § 10 Abs. 1 RVG für die Fälligkeitsfrage; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 900 EUR festgesetzt.