Beschluss
9 S 145/13
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels zugunsten des Beklagten.
• Folgen der Rücknahme sind die Kostentragungspflicht des Berufungsführers und die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostentragung • Die Zurücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels zugunsten des Beklagten. • Folgen der Rücknahme sind die Kostentragungspflicht des Berufungsführers und die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren. Der Kläger hatte gegen ein am 16.07.2013 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Bochum (63 C 472/12) Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren nahm der Kläger seine Berufung zurück. Das Landgericht Bochum entschied über die Folgen der Zurücknahme. Es ist streitig, welche prozessualen Konsequenzen die Rücknahme für den Kläger hat und wie der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen ist. Die Parteien sind Kläger und Beklagter; es geht um die Weiterführung des Berufungsverfahrens nach Rücknahme. Relevante Tatsachen sind die form- und fristgerechte Einlegung der Berufung sowie deren ausdrückliche Zurücknahme durch den Kläger. Das Gericht beruft sich auf § 516 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung über Rechtsmittelverlust und Kosten. • Die Zurücknahme der Berufung führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels zugunsten der anderen Partei. • Als Folge des Rechtsmittelverlusts hat der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; dies begründet die Kostentragungspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten. • Das Gericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Bemessung der Kosten und Gebühren festgesetzt; hier wurde er auf 1.300,06 EUR bestimmt. • Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine abweichende gebühren- oder kostenspezifische Regelung rechtfertigen würden; die Entscheidung folgt den gesetzlichen Vorgaben des ZPO. Der Kläger hat durch die Zurücknahme seiner Berufung das eingelegte Rechtsmittel verloren. Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Landgericht setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 1.300,06 EUR fest. Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO; damit ist der Beklagte als wirtschaftlich obsiegend zu behandeln. Insgesamt verliert der Kläger den Prozess in der Berufungsinstanz wegen der Rücknahme und wird kostenpflichtig.