Grundurteil
6 O 432/09
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2014:0514.6O432.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger begehren von dem Beklagten materiellen Schadensersatz wegen einer vermeintlich nicht indizierten und fehlerhaft durchgeführten Behandlung ihres Pferdes E in der Zeit vom 19.05. bis zum 21.05.2008. 3 Die Kläger behaupten, Eigentümer des Pferdes E, geboren am 25.04.1999 gewesen zu sein. Sie hätten das Pferd am 05.08.2006 zu einem Kaufpreis von 294.866,00 Euro erworben. 4 Am 17.05.2008 wurde das Pferd von der Tochter der Kläger, der Zeugin F auf dem Youth Dressage Festival in Weert in den Niederlanden im Grand Prix St. Georg gestartet. Da die Tochter der Klägerin bemerkte, dass das Pferd in der Dressur nicht so elastisch und schwungvoll lief wie gewohnt, stellten die Kläger es am 18.05.2008 gegen 12.00 Uhr in der Klinik des Beklagten vor. 5 Im englischsprachigen Aufnahmeprotokoll wird als Vorbericht angegeben: 6 „Rücken oder HWS-Problem“. 7 Die Untersuchung des Pferdes erfolgte am 19.05.2008 im Beisein der Zeugin F. Der Beklagte führte eine klinische Untersuchung und eine kurze neurologische Untersuchung durch. Die klinische Untersuchung beinhaltete das Vortraben des Pferdes, die neurologische Untersuchung ein Rückwärtsrichten des Pferdes, einen Möhrchentest und die Prüfung der Stellreflexe des Pferdes. 8 Im Anschluss fertigte der Beklagten Röntgenbilder der Hals- und Brustwirbelsäule. 9 Als radiologischer Befund zeigte sich zwischen dem 6. und 7. Halswirbelknochen eine Brechung der Achse. Ein Vorspringen des Wirbelkopfes des 7. Halswirbels in den Wirbelkanal war sichtbar. Außerdem war eine Lockerung zwischen C 2 und C 3 zu sehen. 10 Aufgrund der klinischen und neurologischen Untersuchung sowie der Ergebnisse der Röntgendiagnostik kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass das Pferd an einer erworbenen Ataxie litt. Er empfahl der Tochter der Kläger die Durchführung einer chiropraktischen Behandlung des Pferdes. 11 Die Einzelheiten des Gespräches über die vorgesehene Behandlungsmaßnahme und insbesondere über eine erfolgte Risikoaufklärung sind zwischen den Parteien streitig. 12 Nach einem Telefongespräch mit ihren Eltern willigte jedenfalls die Tochter der Kläger in die vorgesehene Behandlungsmaßnahme ein, die dann einen Tag später am 20.05.2008 durchgeführt wurde. Dazu wurde das Pferd in Kurznarkose gelegt und eine Traktion durchgeführt. In dem Schreiben des Beklagten an den Pathologen beschreibt der Beklagte eine Manipulation am Kopf des Pferdes als Dehnen und Strecken. 13 Anschließend wurde das Pferd in die Aufwachbox gelegt, konnte aber selbständig nicht mehr aufstehen. Es verstarb einen Tag später am 21.05.2008. 14 Die Sektion des Pferdes am 22.05.2008 erbrachte als Todesursache ein akutes Herzmuskelversagen. Im Bereich der vorderen Brustwirbelsäule und der dorsalen Rippenansätze zeigten sich akute frische Blutungsherde. Der Rückenmarkskanal und auch das Rückenmark wiesen in diesem Bereich eine deutliche sulzige blutige Ödematisierung mit herdförmigen Blutungen auf, die auch auf die abgehenden Nervenbahnen übergegriffen haben. Die Veränderungen seien auf akute traumatische Insulte zurückzuführen. Der Prozess sei sehr akut gewesen, da noch keine reaktive entzündliche Reaktion erkennbar gewesen sei. 15 Die Kläger behaupten, ihre Tochter hätte bei dem Turnier in den Niederlanden lediglich leichte Rittigkeitsdefizite in Gestalt von Steifheit im Bereich des Halses festgestellt. Diese Defizite seien nicht dramatisch gewesen, aber ausreichend, um der sehr sensiblen Reiterin Sorgen zu bereiten. Ihnen sei dann die Information erteilt worden, dass der Beklagte derartige Probleme kurzfristig mittels chiropraktischer Behandlung beseitigen könne. 16 Die Diagnose einer Ataxie, welche im Übrigen falsch sei, habe der Beklagte aufgrund unzureichender Diagnostik erstellt. Wichtige klinische und neurologische Untersuchungen seien schlichtweg nicht durchgeführt worden. Beispielhaft seien hier zu nennen die Untersuchung der Maulhöhle auf Zahnprobleme, die eingehende Untersuchung auf eventuelle Gangunregelmäßigkeiten des Pferdes auf der Geraden, und zwar sowohl auf harten als auch auf weichen Böden, die eingehende Untersuchung auf eventuelle Gangunregelmäßigkeiten des Pferdes durch Longieren des Pferdes auf dem Zirkel auf beiden Händen, die eingehende Untersuchung auf eventuelle Gangunregelmäßigkeiten des Pferdes durch Beugeproben aller vier Extremitäten, die Verabreichung von diagnostischen Injektionen im Verdachtsfall, die eingehende Untersuchung des Pferdes unter dem Sattel durch Vorreiten, das Vorreiten des Pferdes nach Gabe von nicht sterodialen Schmerzmitteln sowie die Fertigung von dorso-ventralen Röntgenbildern. 17 Schwerwiegende Beschwerden hätten bei dem Pferd nicht vorliegen können, da es noch wenige Tage vor dem Eingriff auf einem internationalen Turnier vorgestellt worden und dort nicht ausgefallen sei. Mithin sei es vorschnell und auch falsch gewesen, aufgrund einer einfachen neurologischen Untersuchung und anhand von unvollständigen und von daher nicht aussagekräftigen Röntgenuntersuchungen eine chiropraktische Therapie in Vollnarkose vorzunehmen. 18 Desweiteren sei die Tochter der Kläger vor dem Eingriff auch nicht ausreichend über Risiken und Alternativen der Behandlung aufgeklärt worden. Über die praktizierte Behandlungsmethode, alternativen Behandlungsmöglichkeiten sowie die Risiken der Behandlungsmethode als auch über die Risiken der Vollnarkose und auch über die Risiken in der Aufwach- und Aufstehphase des Pferdes sei die Tochter der Kläger nicht unterrichtet worden. Im Gegenteil sei ihr suggeriert worden, dass die Behandlung maximal 20 Minuten dauern würden, eine Manipulation unter Vollnarkose unumgänglich sei und sie das Pferd am nächsten Tage wieder reiten könne. Allein aufgrund dieses Hinweises sei die Tochter der Kläger beruhigt gewesen und habe schließlich nach Rücksprache mit ihren Eltern in die Behandlung eingewilligt. 19 Behandlungsalternativen seien nicht benannt worden. 20 Bei ordnungsgemäßer Aufklärung in Kenntnis aller Risiken der Behandlung hätten die Kläger dieser nicht zugestimmt. Dann wäre es auch nicht zu den schweren Verletzungen infolge der Behandlung gekommen, die schließlich zum Tode des Pferdes geführt hätten. 21 Die Kläger berechnen einen Marktwert für das Pferd zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung in Höhe von 495.587,40 Euro. Unter Abzug einer Schadensersatzleistung der Lebensversicherung des Pferdes in Höhe von 93.839,30 Euro begehren sie jetzt noch Schadensersatz in Höhe von 401.648,10 Euro. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 4 und 5 der Klageschrift verwiesen. 22 Die Kläger beantragen, 23 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 401.648,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.09.2008 zu bezahlen. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Kläger. 27 Er behauptet, das Pferd der Kläger sei mit einer Diskoordination des Bewegungsablaufs und der daraus folgenden Ungeeignetheit als Reitpferd ihm vorgestellt worden. Die klinische und neurologische Untersuchung habe ergeben, dass das Pferd an einer erworbenen Ataxie gelitten habe, Anzeichen einer Lahmheit seien nicht vorhanden gewesen. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich deutliche Hinterhand- 28 probleme gezeigt (Schwimmen der Hinterhand). 29 Die neurologische Untersuchung in Form eines Möhrchentestes, der Prüfung der Stellreflexe und des Rückwärtsrichten des Pferdes habe die Unkoordiniertheit der Bewegungen bestätigt. 30 Die bildgebenden Untersuchungen hätten den klinischen und neurologischen Befund in vollem Umfang bestätigt. Der Verkehrs- und Turnierwert des Pferdes sei zum Zeitpunkt der Behandlung gleich null gewesen. 31 Er habe dann der Tochter der Kläger in englischer Sprache eine chiropraktische Traktionsmaßnahme empfohlen. Er habe ihr desweiteren erklärt, dass die Maßnahme in Vollnarkose erfolgen müsse. 32 Die angewandte chiropraktische Traktionsmethode nach Ahern sei seit vielen Jahren anerkannt und in der veterinärmedizinischen Literatur publiziert. 33 Schließlich sei die Tochter der Kläger auch ausreichend über die Risiken der Behandlung unterrichtet worden. So sei über das Risiko einer Fraktur in der Aufstehphase und das Versagen des Herzkreislaufes nach stressbedinger Colitis X Erkrankung gesprochen worden. 34 Der in den Akten befindliche Aufklärungsbogen sei nicht von der Zeugin unterzeichnet worden, da die Zeugin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und das Aufklärungsgespräch im Übrigen in englischer Sprache erfolgt sei. Alle in dem Bogen erwähnten Risiken seien aber mit der Tochter der Kläger besprochen worden. 35 Das Pferd müsse dann in der Aufwachphase gestürzt sein und sich dabei die im Sektionsbericht beschriebenen Verletzungen zugezogen haben. 36 Dieser Verlauf sei letztendlich schicksalhaft gewesen und beruhe nicht auf einem fehlerhaften Vorgehen bzw. auf einer unzureichenden Aufklärung. 37 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. 38 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen T1 vom 15.08.2012 (Bl. 338 ff. d.A.) und vom 13.06.2013 (Bl. 438 ff. d.A.) verwiesen. 39 Die Beauftragung des Sachverständigen T1 war notwendig geworden, nachdem der ursprüngliche Sachverständige I durch einen Reitunfall ums Leben gekommen war. In der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und zu den Einwendungen der Parteien Stellung genommen. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 Bezug genommen. 40 Die Kammer hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D und F. Auch diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 verwiesen. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 42 Entscheidungsgründe: 43 Die Klage ist dem Grunde nach begründet. 44 Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages gem. §§ 280, 253, 823 BGB, weil die Behandlungsmaßnahme vom 20.05.2008 als rechtswidrige Körperverletzung zu bewerten ist, da sie vorab nicht ordnungsgemäß über den medizinischen Eingriff aufgeklärt worden sind und somit ihre Einwilligung in die Behandlung unwirksam war. 45 An der Aktivlegitimation der Kläger bestehen keine Zweifel. Sie haben durch Vorlage des Kaufvertrages vom 05.08.2006 nachgewiesen, dass sie Eigentümer des Pferdes E gewesen sind. Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation der Kläger seitens des Beklagten nicht ausreichend. 46 Eine fehlerhafte Behandlung konnte die Kammer nicht feststellen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T1 ist es für die Diagnosestellung einer Ataxie nicht zwingend erforderlich, alle die von der Klägerseite geschilderten Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen. Die klinische Diagnose „Ataxie“ kann der erfahrene Tierarzt unter Umständen auch schon nach wenigen Untersuchungsschritten stellen. Der klinische Befund der Bewegungsstörung sei für den Beklagten eindeutig gewesen. Eine Bewegungsstörung im Sinne einer Ataxie könne sehr wohl beim Vortraben des Pferdes, beim Übergang vom Trab in den Schritt und beim Führen in der engen Wendung erkannt werden. Zudem zeigten sich in der Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule röntgenologische Veränderungen im Bereich C 6 / C 7, die der Beklagte als ursächlich für die klinisch diagnostizierte Ataxie ansehen konnte. 47 Die vom Beklagten gewählte Therapiemethode nach Ahern sei in der internationalen Literatur publiziert. Wenn der Beklagte mit dieser Methode nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht habe, spreche nichts dagegen, diese Methode auch vorliegend zu empfehlen. Es gebe jedenfalls keine Studien die belegten, dass die vom Beklagten angewandte Traktionsmaßnahme schädlich sei. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass sie nicht als wirklich etablierte Methode gelte und heute nur noch sehr selten durchgeführt werde. 48 Zusammengefasst stellte der Sachverständige fest, dass die vom Beklagten durchgeführte chiropraktische Maßnahme an der Halswirbelsäule (Strecken des Halses und Beugen nach rechts und links) zwar eine umstrittene aber mögliche Therapie der festgestellten röntgenologischen Veränderungen sei. 49 Eine Haftung des Beklagten ist aber dennoch gegeben, da er die Kläger vor der Behandlung nicht ausreichend über deren Risiken und über alternative Therapiemöglichkeiten unterrichtet hat. 50 Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Eingriffsaufklärung in der Humanmedizin sind in der Tiermedizin nicht anwendbar. Dies gilt auch für die Beweislasterteilung. 51 Der Tierarzt, der eine Operation durchführt, schuldet in erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen. Außerdem ist es seine Aufgabe, seinen Auftraggeber über die Behandlungsmethode und ihre Gefahren zu beraten. Dazu gehört die Erörterung der Art und Weise eines geplanten Eingriffs in groben Zügen, seiner Erfolgsaussichten und seiner Risiken. Zwar geht es bei der Tätigkeit des Tierarztes auch um die Behandlung eines lebenden Organismus, aber eben doch um Sachen, deren Erhaltung sich weithin nach wirtschaftlichen Erwägungen zu richten hat. 52 Deshalb können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres auf die Tiermedizin übertragen werden. Steht in der Humanmedizin das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Vordergrund, so spielt dieses Moment in der Tiermedizin keine Rolle. Dort geht es um wirtschaftliche Interessen. Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht richten sich nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen. Dabei kann auch der materielle oder idielle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen. 53 Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtverletzung und deren Kausalität für den eingetretenen Schaden trifft den Tierhalter. Hierfür im Bereich des tierärztlichen Handelns etwa in Anlehnung der Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärungspflicht im Bereich der Humanmedizin eine Ausnahme zu machen, besteht kein Anlass, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt (vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 09.10.2003 1 U 2308/03). 54 Der Sachverständige T1 hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Pferd der Kläger aufgrund der vom Beklagten diagnostizierten Ataxie ein postnarkotischer Risikopatient gewesen ist. Der Beklagte hätte deshalb zwingend über die besonderen Risiken sprechen müssen, die aufgrund der Diagnose Ataxie bestanden. Er hätte insbesondere erwähnen müssen, dass das Pferd möglicherweise aufgrund der Ataxie in der Aufstehphase weniger in der Lage sein könnte, seine Gliedmaßen korrekt zu koordinieren. 55 Über dieses besondere Risiko, das über das Risiko einer Vollnarkose hinausgeht, haben der Beklagte bzw. sein Vater unstreitig mit den Klägern bzw. der Tochter der Kläger nicht gesprochen. 56 Der Beklagte hätte die Kläger bzw. deren Tochter zudem über die alternative Therapiemöglichkeit einer chiropraktischen Justierung unter Sedierung am stehenden Pferd aufklären müssen. Dies deshalb, weil diese Behandlungsmethode weniger risikoreich gewesen wäre, da zu ihrer Durchführung keine Vollnarkose notwendig gewesen wäre. Zudem hätte sie nach den Ausführungen des Sachverständigen in etwa die gleichen Erfolgschancen gehabt, sie hätte lediglich etwas länger gedauert. Bei dieser Behandlung des Pferdes im Stehen wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen wahrscheinlich heute noch am Leben. 57 Es ist deshalb plausibel und einleuchtend, dass sich die Kläger in Kenntnis aller Risiken der empfohlenen Behandlung und in Kenntnis der in Frage kommenden Alternativen für eine chiropraktische Maßnahme am stehenden sedierten Pferd entschieden hätten. Zumindest ist es nachvollziehbar, dass sie bei umfassender Aufklärung noch einmal in eine eingehende Güteabwägung eingetreten wären, sprich sich die ganze Sache noch einmal überlegt hätten. 58 Da noch eine weitere umfangreiche Beweiserhebung hinsichtlich des Wertes des verstorbenen Pferdes notwendig ist, hat die Kammer im vorliegenden Fall zunächst ein Grundurteil erlassen. 59 Dabei ist erforderlich, aber auch genügend, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muss für ein Grundurteil die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass irgendein Schaden entstanden ist. Auch hier gilt die Erleichterung des § 287 ZPO. Auch unter Berücksichtigung der Leistungen der Tierlebensversicherung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die weitere Beweisaufnahme ergeben wird, dass der Beklagte einen über die Leistung der Tierlebensversicherung hinausgehenden Schaden zu ersetzen haben wird.