Beschluss
9 T 39/14
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2014:0820.9T39.14.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen C vom 14.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 07.04.2014 (Az.: 38 C 129/13) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.04.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts abgeändert:
Die Vergütung des Sachverständigen C für das Gutachten vom 21.12.2013 und das Ergänzungsgutachten vom 24.02.2014 wird auf insgesamt 3.178,80 € festgesetzt, wobei der Betrag von 1.816,86 € auf das Ausgangsgutachten und der Betrag von 1.361,94 € auf das Ergänzungsgutachten entfällt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Sachverständigen C vom 14.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 07.04.2014 (Az.: 38 C 129/13) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.04.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts abgeändert: Die Vergütung des Sachverständigen C für das Gutachten vom 21.12.2013 und das Ergänzungsgutachten vom 24.02.2014 wird auf insgesamt 3.178,80 € festgesetzt, wobei der Betrag von 1.816,86 € auf das Ausgangsgutachten und der Betrag von 1.361,94 € auf das Ergänzungsgutachten entfällt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist begründet. Die durch den Sachverständigen vorgenommene Abrechnung seiner Gutachtertätigkeit mit 90,00 € nach der Honorargruppe 6 ist nach Einschätzung der Kammer – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Bezirksrevisors – nicht zu beanstanden. Nach dem Beweisbeschluss vom 17.07.2013 erstreckte sich der Gutachtenauftrag auf die Ermittlung des Schadens infolge der Kürzung dreier Bäume und der Entfernung von sieben Sträuchern sowie die Ermittlung der Höhe des Wiederherstellungsaufwandes. Der Sachverständige C hat hierzu in einem Ausgangs- und einem Ergänzungsgutachten Stellung genommen. Bei der Entfernung bzw. Zerstörung älterer Gewächse ist der Anspruch auf Naturalrestitution, der in dem Einpflanzen eines von Alter, Gestalt, etc. vergleichbaren Gewächses bestünde, regelmäßig i. S. d. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB unverhältnismäßig, so dass lediglich ein Anspruch auf Geldersatz besteht. Da eingepflanzte Bäume und Sträucher gemäß § 94 Abs. 1 S. 2 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen sind, ist letztlich die Wertminderung des Grundstücks maßgeblich für den entstandenen Schaden (BGH, Urt. v. 25.01.2013, Az. V ZR 222/12, Tz. 5 zitiert nach juris). Zur Ermittlung der Schadenshöhe verfährt die Rechtsprechung nach der sog. „Koch-Methode“, nach der sich der Ersatzbetrag grundsätzlich aus den Kosten einer Teilwiederherstellung (Anschaffungskosten und Pflanzkosten eines jüngeren Baumes/Strauches zzgl. Anwuchspflege und eines Zuschlags für das Anwachsrisiko) sowie einer Geldentschädigung für den verbleibenden Restschaden, d.h. für den fortbestehenden Minderwert, der bemessen wird nach den Pflege- und Risikokosten für die Zeit nach der Anwuchsphase bis zum Erreichen der Größe des zerstörten Baumes einschließlich Verzinsung und einer Verzinsung des Anfangswertes, d.h. der Kosten der Wiederherstellung, zusammensetzt (BGH, Urt. v. 13.05.1975, Az. VI ZR 85/74, zitiert nach juris; Urt. v. 25.01.2013, Az. V ZR 222/12, zitiert nach juris; LG Bonn, Beschl. v. 08.10.2009, Az. 15 O 43/08, zitiert nach juris, m. weit. Nachw.). Bei der Ermittlung der Wertminderung des Grundstücks hat ein Sachverständiger darüber hinaus aber auch zu berücksichtigen, welche Funktion und demnach welchen speziellen Wert ein Gehölz für ein konkretes Grundstück hatte (LG Bonn, a. a. O.). Eine entsprechende Berechnung nach der Koch-Methode hat der Sachverständige vorliegend auch vorgenommen, vgl. Anlagen 1 und 2 des Ausgangsgutachtens (Bl. 164 f.), wobei er mit Blick auf die Lärche angesichts bestehender Vorschäden zu einem Sachwert des Gehölzes von 0 kommt. Angesichts dieser vorzunehmenden Bewertung schließt sich die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen an, nach der das Sachgebiet "Bewertung von Immobilien" (Ziffer 7 der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG) heranzuziehen ist und das Sachgebiet Ziffer 13.3 (Garten- und Landschaftsbau – Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und –bewertung) nicht einschlägig ist. Insoweit ist es unerheblich, dass nicht sämtliche Schritte der Wertermittlung im Zusammenhang mit einer Grundstücksbewertung stehen, was insbesondere für die Ermittlung der Kosten der Anpflanzung der neuen Gewächse nicht der Fall ist. Nach dem Rechtsgedanken des § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG, wonach bei Leistungen auf mehreren Sachgebieten grundsätzlich einheitlich nach der höchsten Honorargruppe abgerechnet werden kann, ist es gerade nicht erforderlich, dass sämtliche Begutachtungsteile dem Sachgebiet mit der höchsten Honorargruppe zugehörig sind. Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 90,00 € ergeben sich die in den beiden Rechnungen des Sachverständigen rechnerisch richtig ermittelten Gesamtbeträge von 1.816,86 € bzw. von 1.361,94 €, mithin der Gesamtbetrag von 3.178,80 €. Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.