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Beschluss

II-9 Qs-35 Js 81/10 - 82/14

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2014:0930.II9QS35JS81.10.82.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bochum vom 11.12.2012 wegen gewerbsmäßigen (Abrechnungs-)Betruges in 41 Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen und vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 30,- EUR verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, „sich alle drei Monate ab Rechtskraft des Urteils bei der Geschäftsstelle des Gerichts persönlich zu melden. Die Pflicht entfällt, wenn sich die Anschrift des Verurteilten nicht geändert oder der Verurteilte dem Gericht seine neue Anschrift mitgeteilt hat “. 4 Nach zwischenzeitlicher Übernahme der Bewährungsaufsicht erhielt das Amtsgericht Recklinghausen im August 2013 aufgrund einer eMAB-Anfrage Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer von seiner vorherigen Anschrift M-straße ### in ### X ab- und unter einer Anschrift in V angemeldet hatte. Unter Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit wiederholt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiert und Vollstreckungsversuche vereitelt, beantragte die Staatsanwaltschaft daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung. 5 Mit Verfügung vom 16.09.2013 ordnete das Amtsgericht die formlose Ladung des Beschwerdeführers in V zu dem auf den 23.10.2013 anberaumten Anhörungstermin an. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.10.2013 hat das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung wegen des Weisungsverstoßes widerrufen. 6 Der Versuch, dem Beschwerdeführer diese Entscheidung in V mittels Einschreibens gegen Rückschein zuzustellen, scheiterte. Nachdem das Amtsgericht der Staatsanwaltschaft im Dezember 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, ordnete es mit Beschluss vom 06.01.2014 die öffentliche Zustellung der Widerrufsentscheidung an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts und letzterer könne mit zumutbaren Mitteln nicht ermittelt werden. Der Aushang an der Gerichtstafel erfolgte in der Zeit vom 14.01. bis zum 04.02.2014. 7 Im Zuge eines weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Betruges (35 Js 183/14 StA Bochum) fand am 07.07.2014 eine Durchsuchung der u.a. dem Beschwerdeführer zugeordneten Wohn- bzw. Geschäftsräume des Betriebssitzes der S Ltd. & Co KG in der M-straße ## und ## in ### X statt. Gegen die Verantwortlichen wurde u.a. wegen des Verdachts zu Unrecht abgerechneter physiotherapeutischer Leistungen ermittelt. Der bei der Durchsuchung angetroffene Beschwerdeführer wurde aufgrund des im hiesigen Verfahren ergangenen Sicherungshaftbefehls festgenommen. 8 Mit Schriftsatz vom 09.07.2014 meldete sich unter Vorlage einer Vollmacht sein Verteidiger, stellte einen Wiedereinsetzungsantrag und legte sofortige Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung ein. 9 Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Amtsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.08.2014 zurückgewiesen. 10 II. 11 Die gegen den Widerrufsbeschluss vom 24.10.2013 gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. 12 1. 13 Die gem. §§ 453 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist namentlich nicht verspätet eingelegt, da die nach § 311 Abs. 2 StPO hierfür geltende einwöchige Frist nicht in Lauf gesetzt wurde. 14 Gem. § 311 Abs. 2 2. Hs StPO beginnt die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung. Die in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung war diesem gem. § 35 Abs. 2 S. 1 StPO durch Zustellung bekanntzumachen. Daran fehlt es hier. 15 Der seitens des Amtsgerichts unternommene Versuch, dem Beschwerdeführer den Widerrufsbeschluss in V per Einschreiben mit Rückschein zukommen zu lassen, blieb ausweislich des Rückbriefs Blatt 23 des Bewährungsheftes ohne Erfolg. 16 Der Widerrufsbeschluss ist auch nicht aufgrund der mit Beschluss vom 06.01.2014 angeordneten und sodann im Januar/Februar 2014 durchgeführten öffentlichen Zustellung als wirksam bekanntgemacht anzusehen, denn die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung lagen im Anordnungszeitpunkt nicht vor. 17 Die öffentliche Zustellung eines Schriftstückes nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 StPO kann dann erfolgen, wenn eine Zustellung im Inland in der vorgeschriebenen Weise unmöglich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 40 Rdn. 3). In der Rechtsanwendung ist dabei – insbesondere bei Entscheidungen mit erheblich belastender Rechtsfolge - eine restriktive Handhabung angezeigt. Dies findet seinen Grund darin, dass die öffentliche Zustellung – anders als jede andere Zustellungsart – lediglich die Fiktion einer Bekanntgabe bewirkt insofern, als dass für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, von der Entscheidung tatsächlich Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist die öffentliche Zustellung als ultima ratio nur dann zulässig, wenn alle Versuche gescheitert sind, den bekannten Aufenthaltsort des Empfängers zu ermitteln, wobei hinsichtlich des Ausmaßes der Nachforschungen, die das Gericht vorzunehmen hat, ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil anderenfalls sowohl das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als auch die vom Grundgesetz gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt wären (KG Berlin, Beschl. vom 13.11.2008 - 2 Ws 564/08,1 AR 1540/08; Meyer-Goßner/Schmitt, wie vor, § 40 Rdn. 4 jew. m.w.N.). Jeder sich bietende Anhaltspunkt für die Ermittlung des Aufenthalts muss genutzt werden, um das Schriftstück gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO in einer Weise an den Betroffenen zuzustellen, die ihm die Gelegenheit zu seiner Kenntnisnahme verschafft. Besteht nach den konkreten, individuellen Ermittlungsanhalten, denen ausnahmslos nachzugehen ist, die allgemeine Vermutung, dass sonstige Anfragen Erfolg versprechen, so sind auch diese durchzuführen (KG, wie vor, auch zu den in Berlin im Einzelnen geltenden und näher konkretisierten Anfragepflichten; vgl. i.Ü. zudem Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Stand 2006, § 40, Rn. 8). Unterlässt das Gericht diese erforderlichen Nachforschungen, ist die Zustellung unwirksam, sofern nicht feststeht, dass die unterlassenen Ermittlungen erfolglos gewesen wären (BVerfG, Beschl. v. 14.06.2004 – 2 BvR 430/03; LG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2013 - 6 Qs 3/13). 18 Den hiernach zu beachtenden hohen Anforderungen ist das Amtsgericht nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden. 19 Das Amtsgericht hat mit Ausnahme der einmaligen Meldeanfrage im August 2013 keine weiteren Maßnahmen unternommen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Im Hinblick darauf, dass gegen diesen auch eine Gesamtgeldstrafe zu vollstrecken war, wäre es aus Sicht der Kammer zumindest geboten gewesen, zum Zwecke weiterer Erkenntnisgewinnung Einsicht in das Vollstreckungsheft zu nehmen. Anhand dessen hätte sich erschlossen, dass der Beschwerdeführer im April 2013 unter seiner vormaligen Anschrift einen Antrag auf Zahlungserleichterungen vervollständigt und seitdem der ihm auferlegten Ratenzahlungspflicht nachgekommen ist. Ausweislich der von der Kammer unter dem Kassenzeichen der Gerichtskasse eingeholten Auskunft sind – auch nach einem weiteren späteren Ratenzahlungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10.04.2014 unter der bekannten X Anschrift – die geforderten Beträge fortlaufend gezahlt worden. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, mithilfe einer weiteren Maßnahme etwa in Gestalt eines zunächst formlosen Anfrageschreibens oder einer an die Polizeibehörde gerichteten Bitte um Anschriftüberprüfung zu versuchen, Gewissheit über den Aufenthalt oder jedenfalls fehlenden tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers unter der bisher bekannten inländischen Anschrift zu erlangen. 20 Da die Kammer in Ermangelung derartiger Versuche des Amtsgerichts nicht feststellen kann, dass die unterlassenen Ermittlungen erfolglos gewesen wären, ist die öffentliche Zustellung als unwirksam und die sofortige Beschwerde als nicht verfristet anzusehen. 21 Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob unabhängig davon eine vorherige erfolgversprechende Rückfrage beim Verteidiger hätte erfolgen können und müssen (so ggfs. LG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2013 – 6 Qs 3/13), kam es für die Entscheidung der Kammer nicht an. 22 2. 23 Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet, denn das Amtsgericht hat – im Ergebnis – zu Recht die Voraussetzungen für den Widerruf als gegeben erachtet. 24 a) 25 In formeller Hinsicht unterliegt die angefochtene Entscheidung keinen Bedenken. 26 Zwar ist in Fällen des Weisungsverstoßes nach § 453 Abs. 1 S. 4 StPO in der Regel zwingend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu geben, was sich vorliegend in Ermangelung einer förmlichen Ladung des Beschwerdeführers zu dem auf den 23.10.2013 anberaumten Termin nicht feststellen lässt. Eine unterbliebene (mündliche) Anhörung eines Verurteilten vor Erlass der Widerrufsentscheidung führt nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte indes dann nicht zu einer Aufhebung der ergangenen Entscheidung, wenn der Verurteilte untertaucht und gegen die gerichtliche Weisung, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, verstößt. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen (OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2009 - 3 Ws 9/08). 27 b) 28 In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für den Widerruf ebenfalls vor. 29 Gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird. 30 Gegen die ihm zulässig erteilte Weisung, sich im dreimonatigen Abstand persönlich auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu melden, es sei denn, seine Anschrift habe sich nicht verändert oder er habe dem Gericht die neue Anschrift mitgeteilt, hat der Beschwerdeführer vorwerfbar verstoßen. Er hat selbst anlässlich seiner Festnahme am 07.07.2014 sowie schriftsätzlich über seinen Verteidiger die Erklärung abgegeben, sich nach V abgemeldet und nicht wieder in der Bundesrepublik unter der bekannten Anschrift zurückgemeldet zu haben, obwohl der Aufenthalt in V zur wenige Tage gedauert habe. Einen Grund für die unterlassene persönliche oder schriftliche Meldung dem Gericht gegenüber hat er trotz Kenntnis der bestehenden Verpflichtung nicht genannt. 31 Dieser Verstoß gibt auch konkret Anlass zu der Besorgnis, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehen wird. Bei der diesbezüglich zu erstellenden Prognose ist maßgeblich, ob der Verstoß unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten in einer derart kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.06.2007 – 2 BvR 1046/07; Fischer, StGB, 61 Aufl. 2014, § 56 f Rdn. 11). Erforderlich ist das Vorhandensein konkreter und objektivierbarer Anhaltspunkte, die diese Besorgnis tragen, denn allein der Verstoß gegen die Weisung lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu (vgl. BVerfG, wie vor). 32 Zwar sind der angefochtenen Entscheidung keine zureichenden Anhaltspunkte für eine negative Prognose zu entnehmen. Die Kammer vermag ihre Entscheidung indes auf sämtliche sich aus dem schriftlichen Aktenmaterial ergebenden Erkenntnisse zu stützen, wie sie sich zum aktuellen Zeitpunkt darstellen. Danach liegen zweifellos belastbare Anhaltspunkte für eine fortbestehende kriminelle Neigung des Beschwerdeführers, die in engem Zusammenhang mit dem Weisungsverstoß steht, vor. 33 Wie bereits die Staatsanwaltschaft Bochum in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2014 (Bl. 38 ff. Bew.-H.) sowie in den Vermerken vom 07.07./09.07. und 10.07.2014 (Bl. 177 ff., 180, 181 f. VH) ausgeführt hat, lässt sich eine dauerhafte Privatanschrift des Beschwerdeführers, an der er nicht ebenfalls - ihm zwischenzeitlich untersagte - berufliche Tätigkeiten ausübt, nahezu nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Durchsuchung unter der X Anschrift angegeben, sich sowohl nach V zum Zwecke beruflicher Tätigkeit als Krankengymnast abgemeldet als auch – ohne Mitteilung der Änderung der Meldeanschrift - eine solche Tätigkeit zuletzt für die S KG mit Sitz an seiner tatsächlichen Anschrift ausgeübt zu haben. Auch die im laufenden Verfahren 35 Js 183/14 StA Bochum Mitbeschuldigte und Direktorin der Komplementär GmbH L unterhält unter der vorgenannten Anschrift keine gültige private Meldeadresse. Letzterer sowie dem Beschwerdeführer wird im laufenden Ermittlungsverfahren u.a. vorgeworfen, gegenüber Krankenkassen und Privatpatienten physiotherapeutische Leistungen abgerechnet zu haben, obwohl die Behandler nicht über die erforderliche Qualifikation verfügten. Vergleichbare strafbewehrte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers waren bereits Gegenstand der hiesigen Ausgangsverurteilung. Den vom Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum getroffenen Feststellungen zufolge waren der Beschwerdeführer und sein Partner einvernehmlich dazu übergegangen, einen großen Teil ärztlich verordneter krankengymnastischer Leistungen und Lymphdrainagen für gesetzlich Versicherte von nicht dafür qualifiziertem Personal in teilweise nicht genehmigten Nebenstellen erbringen und über den Hauptbetrieb abrechnen zu lassen. Die Vergleichbarkeit der abgeurteilten mit den derzeit ermittelten Sachverhalten erlaubt nach Wertung der Kammer den Rückschluss auf einen vorwerfbar verschleiernden Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Aufenthaltsort. Nicht anders ist es zu erklären, dass der Beschwerdeführer die Anschrift in der X Straße, die er ausweislich seiner eigenen bei der Durchsuchung abgegebenen Erklärung für sich in Anspruch nimmt, nicht aktenkundig mitteilt und so dem Gericht eine zuverlässige Erreichbarkeit seiner Person ermöglicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausweislich einer von ihm selbst eingereichten Lohn- und Gehaltsabrechnung für Januar 2014 eine weitere Anschrift in der E Straße ## in ### X (Bl. 159 VH) für sich verwendet und sich überdies ausweislich einer Meldeanfrage aus Juli 2014 nach H abgemeldet hat. 34 In der Gesamtschau ist danach kein bewährungskonformes Verhalten des Beschwerdeführers, sondern es sind vielmehr objektive Anhaltspunkte für ein sozialwidriges Verhalten im Zusammenhang mit zuzuordnenden Aufenthaltsorten festzustellen. 35 Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass die im laufenden Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe nicht als begründet zugrundegelegt werden, denn diese Prüfung hat einem späteren gerichtlichen Hauptverfahrens vorbehalten zu bleiben. Die aus Sicht der Kammer indes von Seiten des Beschwerdeführers zu konstatierende Verschleierung seiner Anschrift - als einem möglichen weiteren Tatort - stellt allerdings einen belastbaren Hinweis auf eine fortbestehende kriminelle Neigung dar, den zu berücksichtigen die Kammer nicht gehindert ist. 36 Gegenüber dem Widerruf milderere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB erscheinen jedenfalls angesichts der Anzahl und teilweisen Einschlägigkeit der Vorstrafen des Beschwerdeführers als nicht ausreichend. 37