OffeneUrteileSuche
Beschluss

I-7 T 121/14

LG BOCHUM, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher trifft die Wahl zwischen persönlicher und postalischer Zustellung nach pflichtgemäßem Ermessen; Weisungen des Gläubigers über die Zustellungsart sind nicht bindend, soweit sie nicht durch Gesetze oder Verwaltungsvorschriften gerechtfertigt sind. • Persönliche Zustellung kann auch aus allgemeinen, nicht nur aus besonders herausragenden Einzelfallgründen gerechtfertigt sein, insbesondere um einen Erstkontakt zum bisher unbekannten Schuldner herzustellen. • Kosten für eine persönliche Zustellung sind vom Gläubiger zu tragen, wenn die Ermessensausübung des Gerichtsvollziehers sachgerecht begründet und die Ansätze sachlich sowie rechnerisch richtig sind. • Die Regelungen der GVGA NRW (insbesondere § 15) geben Kriterien vor, die aber nicht abschließend sind; der Gerichtsvollzieher bleibt hinsichtlich der Zustellungsart eigenverantwortlich und flexibel.
Entscheidungsgründe
Wahl der Zustellungsart durch Gerichtsvollzieher: pflichtgemäßes Ermessen und Tragen der Kosten • Der Gerichtsvollzieher trifft die Wahl zwischen persönlicher und postalischer Zustellung nach pflichtgemäßem Ermessen; Weisungen des Gläubigers über die Zustellungsart sind nicht bindend, soweit sie nicht durch Gesetze oder Verwaltungsvorschriften gerechtfertigt sind. • Persönliche Zustellung kann auch aus allgemeinen, nicht nur aus besonders herausragenden Einzelfallgründen gerechtfertigt sein, insbesondere um einen Erstkontakt zum bisher unbekannten Schuldner herzustellen. • Kosten für eine persönliche Zustellung sind vom Gläubiger zu tragen, wenn die Ermessensausübung des Gerichtsvollziehers sachgerecht begründet und die Ansätze sachlich sowie rechnerisch richtig sind. • Die Regelungen der GVGA NRW (insbesondere § 15) geben Kriterien vor, die aber nicht abschließend sind; der Gerichtsvollzieher bleibt hinsichtlich der Zustellungsart eigenverantwortlich und flexibel. Die Gläubigerin vollstreckte aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragte postalische Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft sowie eine Ratenvereinbarung. Der Gerichtsvollzieher (weiterer Beteiligter zu 2) stellte die Ladung persönlich durch Einlegen in den Briefkasten zu; der Schuldner erschien nicht, woraufhin eine Eintragungsanordnung erging. Der Gerichtsvollzieher setzte Gebühren für die persönliche Zustellung in der Kostenrechnung an. Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen diese Kostenansätze mit dem Vorwurf, ihre Weisung zur postalischen Zustellung sei zu beachten. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück; die Gläubigerin legte Beschwerde ein. Die Kammer prüfte, ob die persönliche Zustellung pflichtgemäßes Ermessen war und ob die Kostenansätze zutreffen. • Zustellungswahl nach §§ 191 ff., 193, 194 ZPO obliegt dem Gerichtsvollzieher und ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; § 802f Abs.4 ZPO bestimmt die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft. • Weisungen des Gläubigers sind nach § 31 Abs.2 GVGA NRW zu berücksichtigen, setzen aber den Ermessensspielraum des Gerichtsvollziehers nicht außer Kraft; § 15 GVGA NRW nennt zwar vorzugsweise persönliche Zustellung bei Eilbedürftigkeit oder besonderen Umständen, diese Aufzählung ist nicht abschließend. • Die Kammer nimmt eine weiter gefasste Grenze des Ermessens an: der Gerichtsvollzieher darf seine Wahl auch mit allgemeineren Erwägungen begründen, soweit dies der effektiven und zügigen Erledigung des Vollstreckungsauftrags dient. • Im vorliegenden Fall war die persönliche Zustellung sachgerecht begründet, weil der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht kannte und ein persönlicher Erstkontakt zur Ermittlung der örtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sowie zur Förderung einer gütlichen Einigung (z. B. Ratenzahlung) geeignet war. • Die Kostenansätze für die persönliche Zustellung sind nach den Ziffern des Kostenverzeichnisses zum GvKostG sachlich und rechnerisch richtig angesetzt. • Vor dem Hintergrund der Neuregelung zur Vermögensauskunft ist die Möglichkeit, bereits zu Beginn der Vollstreckung durch persönliche Zustellung Erkenntnisse zu gewinnen, von besonderer Bedeutung und rechtfertigt hier die Entscheidung zur persönlichen Zustellung. Die Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zu Recht die Erinnerung gegen die Kostenansätze für die persönliche Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft zurückgewiesen, weil der Gerichtsvollzieher sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die persönliche Zustellung aus der Möglichkeit eines ersten Kontakts zum unbekannten Schuldner sowie zur Förderung einer zügigen und gütlichen Erledigung des Verfahrens sachgerecht begründet hat. Die angesetzten Gebühren, Auslagenpauschale und das Wegegeld sind sachlich und rechnerisch zutreffend. Eine Weisung der Gläubigerin zur postalischen Zustellung hätte das Ermessen des Gerichtsvollziehers nicht gebunden, zumal der Zwangsvollstreckungsauftrag keine nähere Begründung für die gewünschte Zustellungsart enthielt.