Urteil
II-9 KLs-42 Js 1422/13-11/14
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2014:1110.II9KLS42JS1422.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 101 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxels vom 12.08.2014 (260 Js 1663/14-5 Cs 427/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 30 a Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 BtMG, 52, 53 StGB. 1 Gründe 2 I. 3 1. 4 Der heute 42 Jahre alte Angeklagte wurde am 14.02.1972 in C in der Türkei geboren. Seine Eltern sind beide Friseure. Bei ihnen wuchs der Angeklagte zusammen mit einer jüngeren Schwester und einem jüngeren Bruder in der Türkei auf. Mit fünf Jahren wurde er in die Grundschule eingeschult, die er sechs Jahre lang besuchte. Mit elf Jahren begann er eine Lehre zum Friseur im Betrieb seiner Eltern, die er erfolgreich abschloss. Seine Tätigkeit als Friseur wurde nur durch einen 19-montigen Militärdienst unterbrochen. 5 1993 heiratete er seine Ex-Frau, die in Deutschland geborene worden war und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, aber in der Türkei gelebt hatte. Aus der Ehe stammt eine heute 13 Jahre alte Tochter, die bei der Ex-Frau des Angeklagten in Baden-Württemberg lebt. Die Ex-Ehefrau war ebenfalls Friseurin. 1994 siedelte der Angeklagte mit ihr nach Deutschland über sie und lebten 15 Jahre lang in T. Er arbeitete zunächst als angestellter Friseur, nebenbei arbeitete er bei einem Paketdienst und besuchte einen Deutschkurs. Seine Ex-Frau besuchte die Meisterschule und sie eröffneten 1996 ihr erstes Friseurgeschäft, wobei sie von den Schwiegereltern unterstützt worden sind. 6 Am 23.10.2003 meldeten sie die Firma N GbR gewerberechtlich an, die zuletzt elf Salons betrieb. 7 Eine große Filiale befand sich in einem Gebäude, das der Angeklagte erworben hatte und durch die Bank finanziert worden war. In dieser Filiale ereignete sich im März 2005 ein großer Wasserschaden. Das Gebäude war versichert, jedoch gab es Probleme bei der Auszahlung der Versicherungssumme. Es entstand ein Schaden von ca. 600.000 Euro. Ab dem Frühjahr 2005 blieben Löhne und insbesondere auch Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt. Am 31.08.2005 gab der Angeklagte für sich und für Salongruppe die eidesstattliche Versicherung ab. Im Jahr 2006 musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. 8 Zu den finanziellen Problemen traten familiäre Probleme hinzu. 2006 konsumierte der Angeklagte erstmalig Betäubungsmittel. 2007 wurde die Ehe des Angeklagten geschieden; den Scheidungsantrag hatte seine Ex-Ehefrau gestellt. 9 Am 01.12.2007 eröffnete der Angeklagte die I Limitied, jedoch auch ohne Erfolg. 10 Da der Angeklagte im Dezember 2009 eine Anstellung in seinem Beruf in H fand, zog er dort hin. Nach ein paar Monaten wurde ihm jedoch gekündigt. Dann arbeitete er in F und D als Friseur. 11 Vor seiner Festnahme plante der Angeklagte, sich mit einem Friseurgeschäft selbständig zu machen. Da er selbst kein Friseurmeister war, wollte er diesbezüglich mit dem Zeugen P, der Friseurmeister war, zusammenarbeiten. Seit dem 01.10.2014 hat der Angeklagte ein Café mit Bäckerei in der Nähe des Bahnhofs von D übernommen. Er wird derzeit noch vom Jobcenter finanziell unterstützt und hat monatlich etwa 700 Euro netto zur Verfügung. Das Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2005 ist noch nicht abgeschlossen. Die Höhe seiner derzeitigen Schulden ist dem Angeklagten unbekannt. 12 Der Angeklagte ist geschieden und pflegt eine gute Beziehung zu seiner Tochter, die ihn regelmäßig, auch in den Ferien, besucht. Er ist mit einer aus Osteuropa stammenden gut situierten und verheirateten Frau liiert, die im Bereich des Lebensmittelhandels tätig ist, Frau C. Sie ließ ihn in der Vergangenheit regelmäßig ihre beiden Autos, einen N und einen U Sportwagen, amtliches Kennzeichen ###, benutzen. Der Angeklagte und seine Freundin, die zwei Kinder hat, leben nicht in einer gemeinsamen Wohnung, sie lebt in E. 13 Der Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 14 a. 15 Das Amtsgericht Nürtingen verurteilte ihn am 28.01.2008 – 13 Ls 156 Js 20346/06 3133 VRs – wegen vorsätzlichen Bankrotts durch unordentliche Buchführung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und in der Folge bis zum 27.05.2013 verlängert. Datum der letzten Tat war der 28.04.2006. Die Strafe wurde nach Angaben des Angeklagten erlassen. 16 b. 17 Das Landgericht Ellwangen (Jagst) verurteilte ihn in der Berufungsinstanz am 19.05.2009 – 3 Ns 32 Js 12913/08 – unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Heidenheim vom 09.02.2009 wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Datum der letzten Tat war der 31.03.2008. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Der Angeklagte beauftragte die Firma B mit der Veröffentlichung von Anzeigen für die Firma I Limited, obwohl er wusste, dass er nicht in der Lage ist, die Anzeigen zu bezahlen. 18 c. 19 Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Angeklagten im Verfahren 306 Ds 110 Js 1469/09 am 06.06.2011 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition unter Einbeziehung der Entscheidung des Landgerichts Ellwangen vom 19.05.2009 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Die Strafe wurde noch nicht erlassen. Der Verurteilung lag folgender, vom Amtsgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: 20 „Im Jahre 2003 oder 2004 erwarb der Angeklagte von einem nicht näher bezeichneten Bekannten eine halbautomatische Selbstladepistole sowie Munition. Am 23.12.2008 gegen 15.30 Uhr führte der Angeklagte diese halbautomatische Selbstladepistole, 9 mm Para (Nr. 1114) sowie 54 Patronen des Kalibers 9 mm in Besitz und führte die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigens befriedeten Besitztums mit sich. Der Angeklagte hatte, wie er wusste, nicht die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Die Waffe nebst Munition hatte der Angeklagte in einem eigens dafür präparierten Autoatlas versteckt, was anlässlich einer Pkw-Kontrolle des vom Angeklagten gefahrenen Pkw, amtliches Kennzeichen ###, auf der Rastanlage T in X festgestellt wurde.“ 21 d. 22 Das Amtsgericht Castrop-Rauxel verurteilte ihn am 12.08.2014 durch Strafbefehl im Verfahren 260 Js 1663/14 5 Cs 427/14 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 01.07.2014 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Der Angeklagte hat hiervon bisher nur eine Rate gezahlt. 23 2. 24 Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit Kokain, beispielsweise wenn er mit Freunden unterwegs war. Im Zusammenhang mit der Insolvenz seines Betriebes und der Trennung von seiner Ehefrau hat er (ca. 2005/2006) größere Mengen Kokain konsumiert, was aber lange zurück liegt. In den letzten Jahren hat er allenfalls sporadisch in mehrwöchigen Abständen Kokain konsumiert, wenn ihm dies von Freunden angeboten worden ist. Entzugserscheinungen hat er in den Zwischenräumen zwischen den Konsumtagen nicht gehabt. 25 II. 26 1. 27 Gang des Ermittlungsverfahrens 28 Ursprung dieses Verfahrens war die Festnahme des gesondert verfolgten Zeugen F am 28.11.2013, der bei einer Kontrolle acht Bubbles Kokain und zwei Briefchen mit Kokain und Heroin mit sich führte. Im Rahmen der sich anschließenden polizeilichen Anhörung und auch später im Rahmen seiner Vernehmung am 11.12.2013 erklärte er, er habe dieses Kokain von einem „B“ erhalten, um es für diesen zu verkaufen. Im Anschluss an diese Aussage entschlossen sich die ermittelnden Kriminalbeamten, die Übergabe zu observieren und bei sich ergebender Möglichkeit den Lieferanten festzunehmen. Demgemäß erfolgte in den Abendstunden desselben Tages die Festnahme des Angeklagten. 29 2. 30 Feststellungen zur Sache 31 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor August 2013 entschloss sich der Angeklagte Kokain zu veräußern. Dazu setzte er zumindest einen namentlich unbekannt gebliebenen Verkäufer ein, der F in diesem Zeitraum Kokain für dessen Eigenkonsum verkaufte. Bei F, genannt „P“, handelt es sich um einen langjährigen und abhängigen Drogenkonsumenten, der an HIV und Hepatitis erkrankt ist und der zur Deckung des eigenen Konsums auch gelegentlich selbst unterschiedlichste Betäubungsmittel veräußerte. Nachdem F sich nach einem Kauf bei seinem Verkäufer wegen der schlechten Qualität beschwerte, verwies dieser ihn an den Angeklagten, da dieser sein Lieferant und der eigentliche Verkäufer sei. Daraufhin lernten sich der Angeklagte und F in C nahe des “C” und der N-kirche bei dem dort gelegenen „Drogencafe“ kennen, wobei F nur den Spitznamen “B” erfuhr. Sie kamen überein, dass F zukünftig unmittelbar bei dem Angeklagten das Kokain erwerben sollte. 32 F musste für das Kokain, das zunächst nur für den Eigenbedarf bestimmt war, pro Bubble von 0,15 bis 0,2 Gramm 20 Euro zahlen. Das Kokain zeichnete sich dabei durch eine durchweg gute Qualität aus. 33 Kurz darauf zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2013 – jedenfalls vor dem 01.09.2013 – entschloss sich der Angeklagte die vielen Kontakte, die F aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zur C Betäubungsmittelszene hatte, gewinnbringend auszunutzen und sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Kokain eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, um von dem Erlös seine persönliche finanzielle Situation dauerhaft zu verbessern. 34 F, der arbeitslos war und erhebliche finanzielle Mittel benötigte, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum von 0,2 bis 1 Gramm Kokain täglich zu finanzieren, hatte nämlich bei dem Angeklagten Schulden aus seinen eigenen Drogeneinkäufen bei ihm. Er hatte nach einem kurzen Zeitraum die Drogen vom Angeklagten „auf Kombi“ bekommen, konnte sie später aber nicht bezahlen. Deshalb bot er dem Angeklagten an, für diesen Kokain zu verkaufen, um so seine Schulden bezahlen und seinen Eigenbedarf finanzieren zu können. Der Angeklagte war wegen der damit verbundenen Gewinnerwartung einverstanden. Der Angeklagte und F trafen sich daraufhin täglich nach einem kurzen Telefonat zur Übergabe des Kokains und des Geldes. Treffpunkte waren hauptsächlich die Q-straße in C und der Bereich nahe der N-kirche in der C Innenstadt. Der jeweilige Treffpunkt wurde telefonisch abgesprochen. Der Angeklagte kam in der Regel mit dem N oder U Sportwagen seiner Freundin zum vereinbarten Treffpunkt. In der Regel übergab F dem Angeklagten die Einnahmen des Tages und erhielt die Betäubungsmittel, die er am nächsten Tag zu verkaufen hatte. Aufgrund der Abhängigkeit des F kam es vor, dass dieser mehr Kokain, als ihm durch den Angeklagten als Entlohnung zugeteilt worden war, selbst konsumiert hatte und somit dem Angeklagten zu wenig Geld übergeben musste. Vereinzelt wurde der Angeklagte deshalb wütend. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 2013 und dem 11.12.2013 schlug er zur Verdeutlichung der Schuldenrückzahlung F, der mit dem Angeklagten im U dessen Freundin saß, der über keinen Kofferraum verfügte, mit einer ca. 31 cm langen Stabtaschenlampe, die sich in der Fahrgastzelle des Auto befand, auf dessen Oberschenkel. 35 Zu den einzelnen Taten konnte folgende Feststellungen getroffen werden: 36 a. 37 Taten 1-61 (61 Taten / Fälle 32- 92 der Anklage) 38 Ab Beginn des Monats September (01.09.2013) bis zum 31.10.2013 übergab der Angeklagte dem F täglich zunächst sechs Bubbles Kokain mit einer Menge von jeweils ca. 0,15 Gramm mit der Maßgabe, diese gewinnbringend weiter zu veräußern, wobei F jeweils eine Bubble für den eigenen Konsum behalten durfte und die fünf weiteren Bubbles für einen Gesamterlös von 100 Euro (fünf Bubbles á 20 Euro) weiter verkaufen sollte. Den erzielten Erlös hatte er noch am selben Tag bei dem Angeklagten abzuliefern. Das Kokain enthielt einen Wirkstoffgehalt von mindestens 77 % Kokain-HCI. 39 b. 40 Taten 62-101 (40 Taten / Fälle 93 bis 132 der Anklage) 41 Ab dem 01.11.2013 übergab der Angeklagte dem F täglich zwölf Bubbles Kokain, von denen zehn zum Verkauf für den Angeklagten bestimmt waren (zehn Bubbles á 20 Euro, Gesamterlös 200 Euro pro Tag). Die übrigen zwei Bubbles durfte der F zum eigenen Konsum behalten. Nunmehr fand nur noch ein tägliches Treffen statt, bei dem der Erlös des Vortages gegen das am jeweiligen Tag zu verkaufende Kokain getauscht wurde. Ort und Zeit des Treffpunktes wurden durch den Angeschuldigten festgelegt und dem F kurzfristig mitgeteilt. Das Kokain enthielt einen Wirkstoffgehalt von mindestens 77 % Kokain-HCI. 42 Die Geschäfte zwischen dem Angeklagten fanden auch weiter nach der Verhaftung des F am 28.11.2013 wie gehabt statt. Am Tag seiner Verhaftung gestand F im Rahmen einer Anhörung gegenüber dem Polizeibeamten Q, dass er regelmäßig von einem „B“ – dem Angeklagten – Kokain kaufe und teilweise weiter verkaufe. Er teilte ihm aber nicht mit, dass er plane, die Verkäufe auch in Zukunft weiter zu führen. 43 Das Kokain enthielt weiterhin einen Wirkstoffgehalt von mindestens 77 % Kokain-HCI. 44 c. 45 Fall 102 ( eine Tat) / Fall 132 der Anklage) 46 Wenige Tage nach seiner Verhaftung am 28.11.2013 suchte F seinen Verteidiger, den im hiesigen Verfahren als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt Q auf. Er berichtete ihm von seiner Festnahme, den Geschäften mit dem Angeklagten sowie davon, dass der Angeklagte ihn mit einer Stabtaschenlampe auf den Oberschenkel geschlagen und er Angst vor ihm habe. Er erzählte Q hingegen nicht, dass er vom Angeklagten noch weiter Kokain kaufte und verkaufte. Q vereinbarte kurzfristig einen Vernehmungstermin bei der Polizei zwecks einer umfassenden Aussage des F. Die Aussage sollte auch erfolgen, damit bei einer späteren Verurteilung des F der § 31 BtMG zu seinen Gunsten Anwendung finden kann. 47 Im Rahmen seiner daraufhin durchgeführten Vernehmung am 11.12.2013 machte er in Anwesenheit seines Verteidigers gegenüber dem Zeugen KHK S umfassende Angaben zu dem von "B" erworbenen und weiterveräußerten Kokain. Er bekundete für die Anwesenden völlig überraschend weiter, dass er nach seiner Festnahme wie gehabt Geschäfte mit dem Angeklagten gemacht habe. Insbesondere teilte er mit, dass für diesen Tag ein weiteres Treffen zwischen dem Angeklagten und F geplant sei. Die Beamten der Polizei entschieden sich, dieses Treffen zu beobachten und soweit möglich, den Lieferanten festzunehmen. F teilte mit, dass das Treffen in der C Innenstadt im Bereich der N-kirche geplant sei. Dazu kam es jedoch nicht, da es sich zeitlich immer weiter herauszögerte. Nach mehrmaligem Telefonkontakt zwischen F und dem Angeklagten – wobei nicht festgestellt werden kann, von wem die Telefonate ausgingen – fand das Treffen letztlich in den Abendstunden in C statt. 48 Der Angeklagte erschien mit dem U seiner Lebensgefährtin C mit dem amtl. Kennzeichen ### am Übergabeort und wurde vor Ort von den Polizeibeamten festgenommen. 49 Dabei führte er einen Stoffbeutel bei sich, in welchem er Kokain transportierte, welches er zum Teil an den F zum Verkauf übergeben wollte. In diesem Beutel befanden sich insgesamt 19 Verkaufseinheiten Kokain mit einem Gesamtgewicht von 6,44 Gramm (brutto) sowie zwei größere Tütchen mit insgesamt 3,44 Gramm (netto) Kokain. Die 19 Bubbles verfügten über ein Gesamtgewicht von 3,57 Gramm Kokain und wiesen einen Wirkstoffgehalt von 79,5 % Kokain-HCI auf. Eines der weiteren aufgefunden Bubbles wies ein Gewicht von 0,94 Gramm und einen Wirkstoffgehalt von 96,3 % Kokain-HCI auf. Das letzte Bubble verfügte bei einem Gewicht von 2,41 Gramm über einen Wirkstoffgehalt von 94 % Kokain-HCI. Die Gesamtmenge von 6,92 Gramm wies somit insgesamt einen Wirkstoffgehalt von 5,99 Gramm Kokain-HCI auf. Zudem führte er bei dieser Gelegenheit eine digitale Feinwaage bei sich. Der Angeklagte hatte im Fahrzeug links zwischen dem Fahrersitz und der Fahrertür eine Stableuchte mit einer Länge von ca. 31 cm und einem Durchmesser von ca. 3,5 – 4 cm platziert, auf welche er jederzeit leicht zugreifen konnte, um sie gegebenenfalls als Schlagwerkzeug einsetzen zu können. Sie war zur Verletzung von Personen geeignet und durch den Angeklagten bestimmt. 50 Feststellungen zum Lieferanten des Angeklagten und zu den Erwerbsgeschäften konnte die Kammer nicht treffen, so dass auch Feststellungen, die die Annahme von Bewertungseinheiten zulassen, nicht getroffen werden konnten. 51 3. 52 F wurde vom Amtsgericht Bochum im Verfahren 78 Ls-34 Js 317/14-67/14 am 22.07.2014 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 31 Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handelbreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in 102 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Rahmen der Strafzumessung wurde die Anwendung des § 31 BtMG bejaht und zu seinen Gunsten berücksichtigt. 53 4. 54 Mit Beschluss der Kammer vom 10.11.2014 wurden die angeklagten Taten zu Ziffer 1-31 betreffend den Zeitraum August 2013 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. 55 IV. 56 Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen, den Übrigen sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebenen Beweismitteln, insbesondere dem Wirkstoffgutachten. 57 1. 58 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses sowie den Vorstrafen (I.1.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 06.11.2014, den verlesenen Urteilen gegen den Angeklagten des Amtsgerichts Heidenheim vom 09.02.2009, des Landgerichts Ellwangen vom 19.05.2009 und des Amtsgericht Aschaffenburg vom 06.06.2011. Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten (I.2.) beruhen auf den glaubhaften und zu Protokoll erklärten Angaben des Angeklagten. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln. 59 2. 60 a. 61 Die Feststellungen zum Ursprung und Gang des Ermittlungsverfahrens (II.1) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen F, S, L, Q und Q sowie dem in Auszügen verlesenen Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 22.07.2014 (78 Ls-34 Js 317/14-67/14). 62 b. 63 Die Feststellungen hinsichtlich der festgestellten Taten beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der Aussagen des Zeugen F. 64 Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: 65 Er habe den Zeugen F nicht vor dem August 2013 kennengelernt. Er gehe davon aus, dass dies Anfang September 2013 geschehen sei, als er den Kontakt zu F gesucht habe, um von ihm für seine damalige heroinkonsumierende Freundin O Heroin zu kaufen. F habe ihm das Heroin verkauft und ihn später darum gebeten, für ihn im E Straßenverkauf Kokain zu erwerben, zu portionieren und ihm zum Weiterverkauf zu übergeben. Im Übrigen seien die Vorwürfe der Anklageschrift zutreffend. Allerdings habe er die Taschenlampe allein zu dem Zweck im Auto mitgeführt, um auch in der Dunkelheit mit seinem Hund spazieren gehen zu können. Er habe F auf keinen Fall mit der Taschenlampe geschlagen. Dies hätte er auch nie getan, da er zu viel Angst vor einer Ansteckung gehabt habe. 66 Soweit die Einlassung von den getroffenen Feststellungen abweicht, ist diese durch die weiteren erhobenen Beweise zur Überzeugung der Kammer widerlegt. 67 Zunächst ist das Einlassungsverhalten des Angeklagten schon insofern widersprüchlich, als er nicht nur in der Hauptverhandlung sondern auch schon im Haftprüfungstermin erklärt hat, die Vorwürfe seien vollumfänglich zutreffend. Tatsächlich lassen sich die widersprechenden Angaben nicht mit den Anklagevorwürfen in Einklang bringen. Es ist eine auch für den Angeklagten erkennbare Abweichung, wenn er den F nicht als Verkäufer seiner Drogen einsetzt sondern diesem nur auf dessen Bitte Hilfe leistet. 68 Die Einlassung des Angeklagten wird darüber hinaus durch die glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen F widerlegt. Dieser hat zunächst die Umstände des Kennenlernens so wie festgestellt geschildert. Er kenne keine O, der Angeklagte habe diese ihm gegenüber nie erwähnt. Auch habe er dem Angeklagten keine Drogen verkauft. Es sei vielmehr so gewesen, dass er von einem Dritten Kokain zum Eigenkonsum gekauft habe, das qualitativ schlecht gewesen sei. Er habe sich darüber beim Lieferanten des Dritten beschweren wollen, dieser habe ihm den Namen des Angeklagten genannt. Er habe dann den Angeklagten angesprochen und von ihm Kokain erworben, das qualitativ gut gewesen sei. In der Folgezeit habe er regelmäßig Kokain zum Eigenkonsum erworben, zunächst auf Vorkasse, dann auf Kombi. Da er so entstandene Schulden nicht habe bezahlen können, habe er den Angeklagten gefragt, ob er für ihn Kokain verkaufen könne. Der Angeklagte habe eingewilligt und ihn in der Folgezeit mit Kokain beliefert. 69 Die Bekundungen des F sind in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt: Die Kammer ist von der Existenz einer O in keiner Weise überzeugt, da der Angeklagte behauptet, er kenne ihren Namen nicht und ihre Anschrift nicht, die Beziehung sei beendet. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung, um die Kontaktaufnahme zu F zu erklären. Inwiefern es die Glaubhaftigkeit des Angeklagten stützt, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt in einer festen Beziehung mit seiner Lebensgefährtin befunden hat, sie ihm für die Fahrten nach C ihre Autos zur Verfügung gestellt haben soll und er das Kokain für O trotz Erwerbslosigkeit bezahlt hat, mag an dieser Stelle dahin stehen. 70 Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei F um einen drogenabhängigen und durch Krankheit und Abhängigkeit stark gezeichneten Zeugen handelt. Jedoch sind seine Angaben zu den benannten Punkten überzeugend. Wenn er sich an einzelne Punkte nicht erinnern konnte, so hat er dies zu erkennen gegeben. Die Angaben des Zeugen weisen darüber hinaus eine erhebliche Aussagekonstanz auf. Der Zeuge hat seine Angaben nicht nur vor der Kammer, sondern bereits nach seiner Festnahme am 26.11.2013, anlässlich seiner Vernehmung am 11.12.2013 und in dem gegen ihn gerichteten Verfahren gemacht, wo er für die gleichlautenden Angaben zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. 71 Die Angaben des F werden dabei - zumindest mittelbar - auch durch die Aussage des Zeugen P gestützt. 72 Dieser hat bekundet, den Angeklagten bereits im Zeitraum Juni/Juli kennengelernt zu haben. Von einer Freundin namens O habe er nicht gehört. F kenne er seit vielen Jahren unter dem Namen „P“ und er habe mitbekommen, dass F und der Angeklagte zeitlich die Bekanntschaft gemacht hätten. Er habe hinsichtlich des Angeklagten in zweierlei Hinsicht Interesse gehabt. Zum einen habe er als arbeitsloser Friseurmeister gehofft, zukünftig gemeinsam in D einen Friseurbetrieb zu betreiben. Zum anderen sei er homosexuell und habe ein sexuelles Interesse an dem Angeklagten gehabt. Deshalb habe er ihm auch den Schlüssel zu seiner Wohnung in der C Innenstadt gegeben. Der Angeklagte habe diese Wohnung danach auch des Öfteren aufgesucht, auch dann wenn P nicht anwesend gewesen sei. Aufgrund von Schilderungen von Bekannten und Nachbarn gehe er davon aus, dass es in dieser Zeit zu Betäubungsmittelgeschäften gekommen sei. Die Wohnung sei von einer Vielzahl von Besuchern aufgesucht worden. Auch habe er mitbekommen, dass der Angeklagte über Kokain verfügte und dem F Kokain zum Weiterverkauf im Straßenhandel überließ. 73 Gründe an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln sind nicht erkennbar geworden. Der Zeuge zeigte keinerlei Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten. Aufgrund der geplanten gemeinschaftlichen Geschäftstätigkeit ist auch nicht ersichtlich, warum der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen des Zeugen weisen darüber hinaus eine erhebliche Konstanz auf. Gleichlautende Angaben machte der Zeuge schon anlässlich der Durchsuchung der Wohnung gegenüber dem Zeugen KHK L. 74 Hierbei verkennt die Kammer auch nicht, dass P in glaubhafter Weise bekundet hat, F habe auch Heroin verkauft. Dies hält die Kammer nicht für unwahrscheinlich. Die Einlassung des Angeklagten, er habe zunächst bei F Heroin gekauft und dieser habe ihn gebeten, für ihn Kokain zu besorgen, hält die Kammer aber weiterhin für nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso F seinen Kunden – den Angeklagten – plötzlich zum Lieferanten machen sollte und wieso dieser darauf eingehen sollte. 75 Die konkreten Feststellungen zu den einzelnen Taten (II.3.) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, welche gestützt wird durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen F sowie dem in Auszügen verlesenen Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22.07.2014 gegen F (78 Ls-34 Js 317/14-67/14). 76 Die Feststellungen zum Fall 102 (II.3.c.) beruhen des Weiteren auf den glaubhaften Einlassungen der Zeugen S, Q und Q sowie auf dem in Auszügen verlesenen Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 22.07.2014. Die Vermutung des Angeklagten, seit der Festnahme des F seien die Verkäufe des F an ihn durch die Polizei oder durch Rechtsanwalt Q initiiert gewesen, insbesondere die letzte Tat, werden durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen S, Q, Q und F widerlegt. 77 F hat in glaubhafter Weise bekundet, er habe die Geschäfte nach der Verhaftung weitergeführt, um seinen eigenen Konsum sicherzustellen. Er sei von keiner anderen Person hierzu „angestiftet“ worden. KHK Q, der nach der Verhaftung des F am 28.11.2013 diesen angehört hat, hat in glaubhafter Weise bekundet, im Rahmen dieser Anhörung habe F nicht erklärt in Zukunft weiter verkaufen zu wollen, dies habe er mit ihm auch nicht besprochen. Der § 31 BtMG sei im Rahmen dieser Anhörung auch nicht thematisiert worden. 78 KHK S, der F nach Terminabsprache und auf Bitten Qs am 11.12.2013 vernommen hat, hat in überzeugender Weise bekundet, dass er an diesem Tag von der Aussage Fs überrascht gewesen sei, dass dieser noch weiter Geschäfte mit dem Angeklagten mache und für den Abend eine weitere Übergabe geplant sei. Er habe die Überwachung für den Abend spontan organisieren und seiner Familie für den Abend absagen müssen. Auch Q hat in glaubhafter Weise bestätigt, er habe nichts von der Weiterführung der Geschäfte seines Mandanten gewusst, gefragt danach habe er ihn vorher aber auch nicht. Vielmehr sei er darüber auch überrascht gewesen. 79 Die Feststellungen zu der im U mitgeführten Taschenlampe beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des F, Q und S. KHK S hat in glaubhafter Weise geschildert, beim Zugriff habe die Taschenlampe – wie festgestellt – griffbereit in dem vom Angeklagten benutzten U in der Fahrgastzelle gelegen. Das Auffinden der Taschenlampe in der Fahrgastzelle an sich wurde vom Angeklagten auch nicht bestritten. 80 Hinsichtlich der subjektiven Zweckbestimmung als Schlagwerkzeug beruht die sichere Überzeugung der Kammer auf folgenden Überlegungen: 81 Seine Einlassung, er habe die Taschenlampe nie als Schlagwerkzeug gegen F eingesetzt und führe die Taschenlampe nur für den Fall einer Autopanne oder für Spaziergänge mit dem Hund in der Dunkelheit mit sich, ist ebenfalls durch die Aussage des F widerlegt. Dieser hat bekundet, der Angeklagte habe ihn in der Vergangenheit im U mitgenommen. Er habe bei ihm Schulden gehabt, da er mehr Kokain konsumiert hatte, als ihm zugestanden habe. Der Angeklagte sei deswegen wütend geworden und habe ihn mit der Stabtaschenlampe auf den Oberschenkel geschlagen. 82 Auch diese Bekundungen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeuge diesen Umstand ohne Belastungstendenz geschildert hat. Auf die Frage, warum er dies nicht zuvor ausgesagt habe, erklärte er spontan, dass er hiervon seinem Verteidiger Rechtsanwalt Q berichtet habe. Dieser hat als Zeuge in glaubhafter Weise und spontan bestätigt, F habe ihm von diesem Vorfall in der Vergangenheit - noch vor der Vernehmung am 11.12.2013 - erzählt. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch gar nicht absehbar, dass bei einer möglichen Festnahme eine solche Taschenlampe gefunden werden würde. Dagegen ist die Einlassung des Angeklagten, er habe F nicht geschlagen, da er Angst gehabt hätte, sich bei ihm anzustecken, nicht nachvollziehbar. Zum einen sollte es dem Angeklagten bekannt sein, dass man sich durch einen Schlag mit einer Stabtaschenlampe auf ein bekleidetes Bein weder mit HIV noch Hepatitis noch anderen Krankheiten anstecken kann. Des Weiteren hätte ihn - die Richtigkeit seiner Einlassung unterstellt - solch eine Angst vor Krankheiten auch nicht davon abgehalten, mit einer heroinabhängigen Frau namens O, von der er nur den Spitznamen kennt und deren Existenz er behauptet, sexuell zu verkehren. 83 Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt betreffend Tat 102 beruhen auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universitätsklinik N vom 24.01.2014 der am 11.12.2013 sichergestellten Betäubungsmittel. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt betreffend die Taten 1-101 beruhen ebenfalls auf diesem Gutachten. Die Kammer hat von den ermittelten Wirkstoffgehalten (aufgrund des Gutachtens durchschnittliche 86%) Sicherheitsabschläge von ca. 10% vorgenommen und ist so zu den festgestellten Werten von 77 % gelangt. 84 Anhaltspunkte, die es hätten rechtfertigen können, Bewertungseinheiten festzustellen, lagen nicht vor. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er das an F übergebene Kokain täglich in E im Straßenverkauf erworben habe. Diese Einlassung ist zwar schon im Hinblick auf die festgestellten Qualitäten unglaubhaft. Im Straßenhandel sind Wirkstoffgehalte von über 80% oder 90 % nicht zu erwarten. Gleichwohl fehlen jegliche Anhaltspunkte, wo und in welchen Mengen der Angeklagte das Kokain erworben hat. 85 V. 86 Der Angeklagte hat sich danach des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG in 101 Fällen schuldig gemacht, wobei er gewerbsmäßig gehandelt hat. 87 Der Angeklagte hat am 11.12.2013 beim Handeln mit Betäubungsmitteln einen sonstigen Gegenstand i. S. d. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt, nämlich eine ca. 31 cm große Stabtaschenlampe, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Da es sich bei der Stabtaschenlampe um kein Werkzeug handelt, das regelmäßig dazu geeignet ist, Personen zu verletzten, muss der Angeklagte sie subjektiv zur Verletzung von Personen bestimmt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2014 – 5 StR 542/13 –, juris m. w. N.). Das hat er getan, indem er sie griffbereit und in der Absicht, sie gegebenenfalls als Schlaginstrument und Verteidigungsmittel einzusetzen, mit sich geführt hat. Diese subjektive Zweckbestimmung durch den Angeklagten ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit den F im Rahmen der täglichen Kontakte gerade mit dieser Stabtaschenlampe wegen nicht bezahlter Drogenschulden geschlagen hat. 88 VI. 89 1. 90 Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer betreffend der Tat vom 11.12.2013 – Tat 102 – zunächst vom Strafrahmen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. 91 Betreffend der 101 verwirklichten Fällen des unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG von Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zugrunde gelegt. 92 2. 93 Die Kammer hat sodann unter umfassender Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte bezüglich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 102) einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen und dementsprechend einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geprüft. 94 Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln überwiegen nämlich die strafmildernden Strafzumessungsgesichtspunkte die straferschwerenden erheblich. Hierfür spricht insbesondere, dass von dem mitgeführten sonstigen Gegenstand, einer Stabtaschenlampe, keine große Gefährlichkeit ausgeht. Des weiteren wurde die nicht geringe Menge von 5 Gramm Kokain-HCI nur knapp überschritten. Die sichergestellte Menge von 6,92 Gramm wies insgesamt einen Wirkstoffgehalt von 5,99 Gramm Kokain-HCI auf. 95 Trotz des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne dieser Norm konnte jedoch nicht der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt werden. 96 Denn bei der Anwendung des minder schweren Falles nach § 30 a Abs. 3 BtMG darf die Strafe nicht milder sein als nach dem Strafrahmen der verdrängten Vorschriften – hier des § 29 a Abs. 1 BtMG bzw. des § 29 Abs. 3 BtMG (vgl. BGH vom 13.02.2003, 3 StR 349/02, Rn. 11 – zitiert nach juris). Die Sperrwirkung bleibt zwar hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Menge gemäß § 29a BtMG bestehen, da die Kammer in einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auch ein minder schwerer Fall gem. § 29 a Abs. 2 BtMG gegeben ist, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht und somit den Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG nicht unterschreitet. Hierbei hat die Kammer erneut die geringe Gefährlichkeit der Stabtaschenlampe und das geringe Überschreiten der nicht geringen Menge berücksichtigt. 97 Im Rahmen der Strafzumessung ist aber zu beachten, dass tateinheitlich § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verletzt worden ist, sowie das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BtMG – gewerbsmäßiges Handeln – welches eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren vorsieht (vgl. BGH vom 17.09.1993, 4 StR 509/93, Rn. 4 – zitiert nach juris). Zu einer Widerlegung der indiziellen Wirkung nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG hat die Wertung der Kammer hingegen in keinem der zur Verurteilung gelangten Fälle geführt, da der Angeklagte über mehrere Monate in insgesamt 102 Fällen mit Kokain gehandelt hat. Der relativen Ungefährlichkeit der Taschenlampe sowie des nur geringfügigen Überschreitens der nicht geringen Menge kommt bei dieser Prüfung keine tragende Bedeutung zu, so dass letztlich gemäß §§ 29 Abs. 3, 30 a Abs. 3 BtMG ein Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung stand. 98 3. 99 Betreffend der 101 verwirklichten Fälle des unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geht die Kammer zunächst lpvom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG aus, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG von Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zugrunde gelegt, da der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Zu einer Widerlegung der indiziellen Wirkung nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG hat die Wertung der Kammer auch hier in keinem der zur Verurteilung gelangten Fälle geführt, da der Angeklagte über mehrere Monate in insgesamt 102 Fällen mit Kokain gehandelt hat. 100 4. 101 Im Einzelnen beruht diese Wertung auf folgenden Erwägungen: 102 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er die Taten grundsätzlich gestanden hat, auch wenn das Geständnis weder von Einsicht noch von Reue getragen worden ist und sich nicht auf alle Umstände bezieht. Der Angeklagte hat nur die Umstände gestanden, die aufgrund der weiteren Beweismittel nachweisbar gewesen wären. Weitergehende glaubhafte Angaben, insbesondere zu seinem Lieferanten, den erworbenen Mengen sowie seinen Einkaufspreisen hat er nicht gemacht. 103 Des Weiteren sind im letzten Fall die Betäubungsmittel nicht in den Handel gelangt, die nicht geringe Menge in diesem Fall ist nur gering überschritten. 104 Die Kammer hat strafmildernd weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation begangen haben dürfte, in der er sich nach Insolvenz und Arbeitslosigkeit befunden hat. 105 Der Angeklagte ist als Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe besonders haftempfindlich und muss des weiteren mit einem Widerruf seiner Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten rechnen. Er befand sich für dieses Verfahren auch kurzfristig vom 11.12.2013 bis zum 31.01.2014 in Untersuchungshaft. 106 Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist. Er hat die Taten unter einer laufenden Bewährung begangen und dies aus reinem Gewinnstreben. Das gehandelte Kokain war von einer sehr guten Qualität. Kokain zählt dabei zu den harten Drogen. 107 5. 108 Unter Berücksichtigung all dieser und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer insbesondere in Anbetracht des geständigen Einlassungsverhaltens des Angeklagten auf der einen Seite sowie der Mengen und Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel der anderen Seite die Verhängung folgender Einzelfreiheitsstrafen für angemessen: 109 Taten 1-61 ein Jahr und drei Monate 110 Taten 62-101 ein Jahr und sechs Monate 111 Tat 102 zwei Jahre und drei Monate 112 6. 113 Bei der Bildung der Gesamtstrafe gem. §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe hat die Kammer nochmals alle bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände abgewogen und insbesondere das geständige Einlassungsverhalten des Angeklagten auf der einen Seite sowie der Menge der gehandelten Betäubungsmitteln, der Vielzahl der Taten und der schnellen Tatabfolge auf der anderen Seite berücksichtigt. 114 Die Kammer hat hierbei auch die Strafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxels vom 12.08.2014 (260 Js 1663/14-5 Cs 427/14) mit in die Gesamtstrafenbildung einbezogen und diesbezüglich eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet (§ 55 Abs. 1 S. 1 StGB). Die Taten, die Gegenstand des hiesigen Urteils sind, wurden vor dem 12.08.2014 verübt, auf die verhängte Geldstrafe wurde bisher erst eine Rate bezahlt. Die Kammer hat danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 115 drei Jahren und sechs Monaten 116 als insgesamt täter-, tat- und schuldangemessen erkannt. 117 VII. 118 Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Maßregel gem. § 64 StGB liegen nicht vor. Einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel zu konsumierten, konnte die Kammer trotz Konsums in der Vergangenheit nicht feststellen. Der Angeklagte konsumiert seit mehreren Jahren allenfalls sporadisch Kokain und leidet unter keinerlei Entzugssympthomen. Feststellungen, die über die Angaben des Angeklagten hinausgehen, konnten mit den erhobenen Beweismitteln nicht getroffen werden. Weitere Ermittllungsansätze waren nicht erkennbar. 119 IX. 120 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.