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Beschluss

7 T 383/14

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2014:1204.7T383.14.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 05.09.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge des Beteiligten zu 1. vom 04.08.2014 als unzulässig verworfen werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 1..

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 05.09.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge des Beteiligten zu 1. vom 04.08.2014 als unzulässig verworfen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 1.. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1. ist serbischer Staatsangehöriger und sollte nach den dahingehenden Anträgen des Beteiligten zu 2. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. In dem Beschwerdeverfahren wendet sich der Beteiligte zu 1. gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 05.09.2014, der ihn nach seiner Auffassung in seinen Rechten verletzt hat. Am 15.07.2014 beantragte der Beteiligte zu 2. beim Amtsgericht Recklinghausen die vorläufige Freiheitsentziehung des Beteiligten zu 1. gemäß § 62 Abs. 5 AufenthG zur Sicherung der richterlichen Vorführung einstweilen anzuordnen; ferner, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen. Seinen Antrag begründete er damit, dass der Beteiligte zu 1. abzuschieben sei, da er aufgrund eines beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten und seit dem 31.07.2012 bestandskräftig abgelehnten Asylantrages vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und die freiwillige Erfüllung seiner Ausreisepflicht nicht gesichert sei. Der Beteiligte zu 1. habe sich seiner Ausreise zunächst durch eine Ausreise nach Schweden und der daraufhin in Gang gesetzten kontrollierten Überstellung von dort nach Deutschland durch Untertauchen entzogen. Auf einen nach Rückkehr in das Bundesgebiet am 27.05.2014 gestellten Asylfolgeantrag hin gab das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 15.07.2014 bekannt, kein weiteres Verfahren durchzuführen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass der Beteiligte zu 1. zum wiederholten Male versuchen werde, sich dem weiteren Zugriff der Ausländerbehörde zu entziehen, um einer Ausreise bzw. Abschiebung nach Serbien zu entgehen. Der Beteiligte zu 1. sei daher nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, da der begründete Verdacht bestehe, dass er sich der Abschiebung entziehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 15.07.2014 Bezug genommen (Bl. 1-3 der Akte). Das Amtsgericht Recklinghausen hat dem Antrag des Beteiligten zu 2. stattgegeben und am 16.07.2014 (unter anderem) die einstweilige Freiheitsentziehung des Beteiligten zu 1. gemäß § 427 Abs. 1 FamFG angeordnet und die Maßnahme bis zum Ablauf des auf die Ergreifung folgenden Tages befristet (Bl. 4-7 der Akte). Nach Ergreifung und vorläufiger Festnahme des Beteiligten zu 1. beantragte der Beteiligte zu 2. am 17.07.2014 mit im wesentlichen gleichlautender Begründung wie im Antrag vom 15.07.2014, den Beteiligten zu 1. gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG bis zum Ablauf des 30.09.2014 in Sicherungshaft zu nehmen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen (Bl. 10-12 der Akte). Nach Anhörung des Beteiligten zu 1. ordnete das Amtsgericht Recklinghausen im Beschluss vom gleichen Tage die Abschiebehaft des Beteiligten zu 1. antragsgemäß bis zum Ablauf des 30.09.2014 an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 13-15 der Akte). Am 26.07.2014 wurde der Beteiligte zu 1. von der Justizvollzugsanstalt Büren in das Abschiebungsgewahrsam Köpenick verlegt und schließlich am 04.08.2014 aus der Haft entlassen und abgeschoben. Der nunmehr anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1. beantragte am 04.08.2014 unter Vorlage einer Vollmacht, (unter anderem) den Haftbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 17.07.2014 aufzuheben bzw. im Falle der Haftentlassung festzustellen, dass der Beschluss den Beteiligten zu 1. nach § 62 FamFG in seinen Rechten verletzt hat (Bl. 30-31 der Akte). Den Feststellungsantrag begründete die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. näher mit Schriftsatz vom 20.08.2014. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen (Bl. 32-35 der Akte). Der Beteiligte zu 2. nahm zu den Einwendungen mit Schriftsatz vom 28.08.2014 Stellung (Bl. 43-45 der Akte). Mit Beschluss vom 05.09.2014 wies das Amtsgericht Recklinghausen den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 04.08.2014 zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Feststellungsantrag im Sinne des § 62 FamFG hier nicht vorlägen. Die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung des Beteiligten zu 1. seien weder nachträglich weggefallen noch hätten diese von Anfang an nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 05.09.2014 Bezug genommen (Bl. 46-50 der Akte). Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 1. sodann am 29.09.2014 Beschwerde ein. Auf den vorbezeichneten Schriftsatz wird Bezug genommen (Bl. 51-52 der Akte). Das Amtsgericht Recklinghausen half der Beschwerde des Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 06.10.2014 nicht ab (Bl. 55-57 der Akte) und legte die Sache dem Landgericht Bochum zur Entscheidung vor. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 05.09.2014 ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht Recklinghausen hat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Beteiligten zu 1. insgesamt zurückgewiesen. Dies ist – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden. 1.1 Soweit der Beteiligte zu 1. in seinem Antrag vom 04.08.2014 die Aufhebung des Haftfortdauerbeschluss gemäß § 426 FamFG beantragt hat, fehlt diesem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Freiheitsentziehung des Beteiligten zu 1. zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bereits erledigt hatte. 1.2 Soweit der Beteiligte zu 1. in seinem Antrag vom 04.08.2014 für den Fall der Haftentlassung ferner sogleich einen Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG gestellt hat, ist dieser Antrag unstatthaft. Der Feststellungsantrag ist vielmehr an das Beschwerdegericht zu richten und zwar mit dem Inhalt, dass entweder gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts oder gegen dessen Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags nach § 426 FamFG mit der Beschwerde vorgegangen wird. Ein mit dieser Zielrichtung angefochtener Beschluss des Amtsgerichts liegt aber nicht vor. Der Feststellungsantrag wurde durch den Beteiligten zu 1. hier vielmehr isoliert an das Amtsgericht gerichtet. Eine Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 FamFG kann nämlich nur in den Fällen ergehen, in denen erstinstanzlich bereits eine Maßnahme getroffen wurde und diese dann - wie hier nicht - mit der Beschwerde angefochten wird. Die feststellende Entscheidung nach § 62 FamFG wird erst durch das Beschwerdegericht ausgesprochen. Dies entspricht dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift als Teil des Rechtsmittelrechts. Ein Feststellungsbegehren ist deshalb unstatthaft, wenn es - wie hier - außerhalb eines Beschwerdeverfahrens gestellt wird. Erst mit der Beschwerde gegen die zuvor erfolgte Zurückweisung der Haftaufhebung kann der Betroffene den Antrag auf Feststellung verbinden, dass die Ablehnung der Aufhebung ihn in seinen Rechten verletzt hat (vgl. Budde , in: FamFG, 17. Aufl. 2011, § 62 Rn. 4 f.; OLG Brandenburg FGPrax 2002, 278). Dieser Fall liegt hier, wie ausgeführt, nicht vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 81 Abs. 1 S. 1 analog, 84 FamFG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe im Sinne des § 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 FamFG vorliegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, da mangels Zulassungsgründen nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird und ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG nicht gegeben ist. Bochum, 04.12.20147. Zivilkammer - II. Instanz -