Beschluss
V StVK 30/15
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein Antrag durch Erledigung nach Antragstellung hinfällig, entscheidet das Gericht nur noch über die Kostentragung.
• Bei nachgewiesener Untätigkeit der Vollzugsverwaltung über mehr als drei Monate ist ein Antrag auf Erstellung eines Vollzugsplans voraussichtlich erfolgreich.
• Bei Erledigung durch nachträgliche Erfüllung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; hier sind die Kosten der Landeskasse aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach Erledigung: Verantwortung der Vollzugsverwaltung für verspätete Erstellung des Vollzugsplans • Wird ein Antrag durch Erledigung nach Antragstellung hinfällig, entscheidet das Gericht nur noch über die Kostentragung. • Bei nachgewiesener Untätigkeit der Vollzugsverwaltung über mehr als drei Monate ist ein Antrag auf Erstellung eines Vollzugsplans voraussichtlich erfolgreich. • Bei Erledigung durch nachträgliche Erfüllung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; hier sind die Kosten der Landeskasse aufzuerlegen. Der Antragsteller, Inhaftierter in der JVA C wegen sexualstrafrechtlicher Verurteilungen, beantragte die Erstellung eines Vollzugsplans. Auf gerichtlichen Antrag hob die Kammer Teile des ursprünglichen Vollzugsplans mit Beschluss vom 30.10.2014 auf und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Neufassung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsauffassung. Trotz Fristablaufs und mehrmonatiger Untätigkeit der Verwaltung stellte der Antragsteller am 9.2.2015 einen Folgeantrag, da die aufgehobenen Punkte noch nicht neu geregelt waren. Der Antragsgegner teilte mit, der Vollzugsplan sei inzwischen erstellt und am 16.3.2015 mit dem Antragsteller erörtert worden. Beide Parteien erklärten daraufhin das Verfahren für erledigt. • Bei Erledigung des Antrags durch ein erst nach Antragstellung eingetretenes Ereignis bleibt nur die Entscheidung über die Kostenfrage. • Die Kammer nahm eine gebotene Abwägung nach billigem Ermessen vor und berücksichtigte die vormals festgestellte Aufhebung wesentlicher Teile des Vollzugsplans durch das Gericht. • Bis zum gerichtlichen Verfahren lagen mehr als drei Monate Untätigkeit der Vollzugsverwaltung vor, sodass der Antrag voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre; dies stärkt die Verpflichtung der Verwaltung, für die Kosten aufzukommen. • Die Bedeutung eines wirksamen Vollzugsplans für den Gefangenen wurde als gewichtiger Umstand gewertet, der das Kostenurteil beeinflusst. • Die Nebenentscheidung zur Kostentragung stützt sich auf § 65 GKG; über das Prozesskostenhilfeersuchen war wegen Erledigung nicht mehr zu entscheiden. Das Verfahren wurde erledigt, weil der Vollzugsplan zwischenzeitlich erstellt und erörtert worden ist. Die Kammer hat nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Begründend führte das Gericht an, dass die Verwaltung über mehr als drei Monate untätig geblieben war und der Antrag daher voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre; dies rechtfertigt die Kostenauftragung an die Landeskasse. Der Streitwert wurde auf 500,00 Euro festgesetzt. Über das bereits gestellte Begehren zu Prozesskostenhilfe war aufgrund der Erledigung nicht mehr zu entscheiden.