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Beschluss

I-7 T 82/15

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2015:0416.I7T82.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 04.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29.01.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Insolvenzverwalter. Der Verfahrenswert wird auf 5.648,39 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Insolvenzverwalter und hiesige Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29.01.2015, mit dem dieses seine Vergütung als Insolvenzverwalter auf 18.739,83 € festgesetzt hat. 4 Am 28.08.2014 legte der Beschwerdeführer seinen Schlussbericht vor (Bl. 283 ff. der Akte). Gleichzeitig legte er seinen Vergütungsantrag vor und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung für die Zeit seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter (Bl. 288 ff. der Akte). Für die Berechnung des nach § 1 InsVV maßgeblichen Werts der Insolvenzmasse bezog er eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO, nämlich einen Anspruch der T GmbH gegen die Masse aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Höhe von 23.069,97 € mit ein. Der Beschwerdeführer ermittelte eine vergütungsrelevante Masse von 56.958,20 € und beantragte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 24.388,22 €. 5 Bereits rund 1 Jahr zuvor hatte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 05.07.2013 die Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO angezeigt (Bl. 147 ff. der Akte). Aufgrund der Masseunzulänglichkeit konnte die von der T GmbH auf das Insolvenzanderkonto geleistete Zahlung nicht an diese zurückgeführt werden. Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Schlussbericht vom 28.08.2014 werden die Massegläubiger auf ihre jeweiligen Forderungen voraussichtlich lediglich eine Quote von 74,7 % erhalten. Er regte daher an, das Insolvenzverfahren nach § 211 InsO einzustellen. 6 Mit Verfügung vom 27.11.2014 wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Berechnungsgrundlage für die Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse sei, die Zahlung der T GmbH nach Auffassung des Gerichts nicht dazu gehöre (Bl. 341 der Akte). 7 Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 hielt der Beschwerdeführer an der Berechnung seines Vergütungsanspruchs fest und führte aus, weshalb die Zahlung der T GmbH auf das Insolvenzsonderkonto nach seiner Auffassung zur Insolvenzmasse gehöre und deshalb bei der Festsetzung der Verwaltervergütung in vollem Umfang zu berücksichtigen sei. So werde die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich als eine Masseverbindlichkeit qualifiziert. Masseverbindlichkeiten würden aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 InsVV nicht von der Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Verwaltervergütung abgezogen (Bl. 346 f. der Akte). 8 Mit Beschluss vom 29.01.2015 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers auf (lediglich) 18.739,83 € fest. Die vergütungsrelevante Masse ermittelte es mit (lediglich) 33.958,20 €. Bei dem ermittelten Wert der Insolvenzmasse hatte es die von der T GmbH auf das Insolvenzsonderkonto geleistete Zahlung von 23.069,97 € entsprechend des Hinweises vom 27.11.2014 unberücksichtigt gelassen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass es sich bei der Zahlung der T GmbH zwar um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Masse handele und dieser im Insolvenzverfahren eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstelle. Das Amtsgericht kommt jedoch nach Auslegung des – sich nach dem Wortlaut hierzu nicht verhaltenden – § 1 Abs. 2 InsVV zu dem Ergebnis, dass dieser Betrag von dem vergütungsrelevanten Wert der Insolvenzmasse abzuziehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 356 ff. der Akte). 9 Gegen diesen Beschluss, dem Beschwerdeführer am 02.02.2015 zugestellt, legte dieser mit Schriftsatz vom 04.02.2015, eingegangen bei Gericht am 05.02.2015, Beschwerde ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass die angegriffene Entscheidung keine Stütze im Gesetz finde. Masseverbindlichkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV seien nicht von der für die Vergütung maßgeblichen Berechnungsgrundlage des § 1 Abs. 1 InsVV abzuziehen. Der Wortlaut des Gesetzes sei insoweit eindeutig, so dass mangels Vorliegen einer Regelungslücke schon kein Raum für eine Auslegung bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 04.02.2015 Bezug genommen (Bl. 368 ff. der Akte). 10 Mit Beschluss vom 12.02.2015 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und die Sache dem Landgericht Bochum als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 372 f. der Akte). 11 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens räumte die Kammer den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen ein (Bl. 381 f. der Akte). Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 05.03.2015 abschließend Stellung (Bl. 384 f. der Akte). 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. 13 II. 14 1. 15 Die als sofortige Beschwerde statthafte Beschwerde des Beschwerdeführer vom 04.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29.01.2015 ist nach den §§ 64 Abs. 3 InsO i.V.m. 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt. 16 Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angegriffenen Beschluss hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert der Insolvenzmasse als für die Vergütung maßgebliche Berechnungsgrundlage zu Recht um die durch die Zahlung der T GmbH in Höhe von 23.069,97 € erfolgte ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse gekürzt. 17 Die ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse ist auch nach der Auffassung der Kammer bei der Ermittlung des für die Vergütung des Beschwerdeführers nach §§ 35 Abs. 1, 63 Abs. 1 InsO, 1 Abs. 1 InsVV relevanten Wertes der Insolvenzmasse nicht zu berücksichtigen. 18 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass Zuflüsse dieser Art, wie etwa auch die Erstattung zuvor verauslagter Kosten oder irrtümlich zur Insolvenzmasse überwiesene Beträge, als Einnahmen zu buchen und damit bei der Berechnung der für die Verwaltervergütung maßgeblichen Insolvenzmasse nach § 1 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen seien (hierzu ausführlich: Förster , ZInsO 2000, 553 ff.). 19 Nach Auffassung der Kammer handelt es sich aber schon begrifflich nicht um Einnahmen, die aus der Verwertung der Insolvenzmasse resultieren und diese somit erhöhen, da die Zahlung der T GmbH der Insolvenzmasse ohne Rechtsgrund zugeflossen ist. Die so erfolgte ungerechtfertigte Bereicherung der Masse im Sinne des § 812 BGB, die dem Schuldnervermögen von Gesetzes wegen nicht zusteht, ist damit nach Überzeugung der Kammer und in Übereinstimmung mit einer anderen in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht im Ergebnis ebenso wie die vorerwähnten Zuflüsse zur Masse durch die Erstattung zuvor verauslagter Kosten oder irrtümlich zur Masse überwiesene Beträge zu behandeln. Bei diesen handelt es sich ebenso wenig um die Masse erhöhende Einnahmen, sondern letztlich um die Minderung von Ausgaben (vgl. ausführlich hierzu auch LG Münster, Beschl. v. 27.04.2012, 5 T 159/11, openJur 2012, 86195; Reck , ZInsO 2011, 567 ff.). Dass durch die rechtsgrundlose Zahlung zwar eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsteht, führt nicht dazu, dass der auf dem Insolvenzsonderkonto eingegangene Betrag als vergütungsrelevante Insolvenzmasse im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 InsVV zu verstehen wäre (hierzu ausführlich: Reck , a.a.O.; Graeber , in: Graeber, Online-Kommentar zur InsVV, § 1 Rn. 14). Das gilt nach der Überzeugung der Kammer entgegen in der Literatur teils anderer Auffassung auch dann, wenn, wie hier, die geleistete Zahlung aufgrund der eingetretenen Masseunzulänglichkeit nicht an die Massegläubigerin zurückgeführt werden muss (a.A. Haarmeyer/Mock , in: ders., InsVV, 5. Aufl. 2014, § 1 Rn. 86). Denn die Verteilung der ungerechtfertigten Bereicherung auf die Massegläubiger nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist von der Beurteilung der Frage zu trennen, was als vergütungsrechtlich relevante Insolvenzmasse im Sinne des § 1 InsVV anzuerkennen ist ( Graeber , a.a.O., § 1 Rn. 16 m.w.N.). 20 Insoweit ist einzuräumen, dass die von der Kammer vertretene Betrachtungsweise im Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 InsVV, speziell in dessen Nr. 4, keine ausdrückliche Stütze findet. Das Gesetz schweigt hierzu. Das bedeutet indes nicht, dass sie dem Willen des Gesetzgebers widerspricht oder dass dem Gesetz eine Minderung der Ausgaben gänzlich unbekannt ist und der Weg für eine Auslegung des Gesetzes von vornherein versperrt wäre. Um den Willen des Gesetzgebers zu erfassen, sind alle Auslegungsregeln erlaubt. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich ( Haarmeyer/Mock , in: ders., a.a.O., Vorbem. Rn. 69). 21 So war in § 2 Nr. 3 S. 3 VergVO ausdrücklich geregelt, dass von der Masse verauslagte Kosten, die später wieder eingehen, gegen die verauslagten Kosten verrechnet werden. Damit ergab sich eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage nur, wenn die eingehenden Gelder den verauslagten Betrag überstiegen. Nach der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf einer insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wurde diese Regelung in die InsVV nicht übernommen, weil die enthaltene Aussage eine Selbstverständlichkeit sei (LG Münster, a.a.O. m.w.N.; vgl. Riedel , in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 1 Rn. 41 ff. unter Hinweis auf die Fundstelle der Bt-Drs.). Zwar beschränkte sich die Regelung des § 2 Nr. 3 S. 3 VergVO auf zuvor verauslagte Prozess- und Vollstreckungskosten, der sich ergebende Grundgedanke findet aber auch auf andere Fallgestaltungen wie die vorliegende Anwendung. Denn nach dem Sinn und Zweck der Norm ist der Wert der Insolvenzmasse auf den echten Überschuss zu begrenzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, Az. 15 W 198/12), der dem Schuldnervermögen zudem zustehen muss ( Riedel , a.a.O.). Nach den anerkannten Regeln der Methodenlehre kann eine Lücke im Gesetz, wie beispielsweise, wie hier, die fehlende Einschränkung einer Norm, durch teleologische Reduktion beseitigt werden ( Haarmeyer/Mock , in: ders., a.a.O., Vorbem. Rn. 69). 22 2. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO i.V.m. 97 InsO. 24 Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. 25 Sie berechnet sich aus der Differenz der vom Insolvenzverwalter zur Festsetzung beantragten Vergütung von 24.388,22 € und der vom Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 29.01.2015 festgesetzten Vergütung in Höhe von 18.739,83 €. 26 3. 27 Die Rechtsbeschwerde wird nach §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. 28 Die Problematik, ob und wenn ja in welchen Fällen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse als vergütungsrechtliche Insolvenzmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 InsVV anzuerkennen ist, wurde höchstrichterlich bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Die Fragestellung wurde bislang lediglich von dem Landgericht Münster aufgegriffen (LG Münster, a.a.O.). Auch in dieser Entscheidung hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. 29 Rechtsbehelfsbelehrung: 30 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. 31 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. 32 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 33 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 34 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 35 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 36 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 37 b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 38 Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. 39