Urteil
I-1 O 192/14
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2015:0528.I1O192.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht mit ihrer Klage in erster Linie Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages geltend, hilfsweise wegen unzureichender Effektivzinsangabe und falscher Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Herr C gründete zusammen mit seinem Onkel, Herrn C1, 1997 die C und C1 GbR, Gegenstand war die Anschaffung, Verwaltung und Vermietung eigenen Grundbesitzes. Eingebracht wurden dazu vier Immobilien. Die GbR schloss am 03.06.97 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme in Höhe von 200.000,00 DM, Zinssatz 5,8 % p.a. fest bis zum 07.05.2002. Als Sicherheit für dieses Darlehen sollte auf einer Immobilie in S eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme eingetragen werden. Am 03.09.02 wurde ein neuer Zinssatz von 5,6 % bis zum 03.09.07 vereinbart. Mit Wirkung zum 01.01.05 sollte die Schwester von Herrn C, C2 in die GbR eintreten; Herr C1 sollte aus der GbR austreten. Herr C hält 90 % der Anteile, Frau C3 10 %. Es gibt noch eine Bauträger GmbH der Herren C1 und C, die ab 2005 finanzielle Probleme hatte. Am 07./14.10.05 vereinbarten die Parteien den Abschluss einer „Zinsvereinbarung per Termin (Forward-Kondition)“ (Anlage K4), in welcher das Darlehen zu einem Zinssatz von 4,5 % um zehn Jahre bis zum 03.09.2017 verlängert wurde. Zudem wurde unter dem 28.11.2005 eine Schuldübernahmeerklärung aufgesetzt, in welcher die (jetzige) GbR gegenüber der Beklagten die persönliche Schuldhaft für das zuvor der (C1 und C) GbR bereitgestellte Darlehen erklärte. In der Erklärung werden als Sicherheiten diverse Grundschulden auf Grundstücken der GbR aufgeführt. Der Erklärung beigefügt war eine Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt, die folgendes enthält: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² … widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt…“ Die Klägerin wandte sich - anwaltlich vertreten - bereits Anfang 2013 an die Beklagte unter Berufung auf ein Widerrufsrecht insbesondere wegen der Schuldübernahmeerklärung. Die Beklagte wies dies zurück. Die Klägerin kündigte das Darlehen zum 30.09.2013 und löste den Restsaldo in Höhe von 77.673,77 EUR ab. Im Gegenzug erhob die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2013 eine so bezeichnete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.773,80 EUR. Beigefügt war dem Schreiben eine Berechnung. Die Klägerin zahlte ohne Vorbehalt. Mit Schreiben vom 19.03.14 (Anlage K 7) erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Schuldübernahmevereinbarung gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, sowohl die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen, als auch Nutzungsersatz für die seit dem 01.01.05 gezahlten Darlehensraten zu leisten. Mit Schreiben vom 18.04.2014 (Anlage K 8) erklärte die Klägerin zudem die Anfechtung ihrer Erklärung vom 27.08.2013. Im Rahmen der Klageschrift erklärte die Klägerin erneut den Widerruf bezüglich der Forwardvereinbarung und der Aufhebungsvereinbarung. Soweit die Klägerin Ansprüche auf die fehlende Angabe des Effektivzinssatzes stützt, beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, sie habe jeweils als Verbraucherin gehandelt. Die Verwaltung des Vermögens erfordere keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb. Verwaltet würden 12 Reihenhäuser und 2 Mehrfamilienhäuser, was insgesamt 37 Mietparteien ergebe. Die Klägerin verfüge über keine eigenen Geschäftsräume oder Büros, vielmehr würden die Räumlichkeiten der Bauträger GmbH genutzt; sie habe auch keine Arbeitnehmer. Man treffe sich ca. alle 14 Tage zu Abstimmung der Verwaltung. Ein Großteil der (Abrechnungs-) Arbeiten werde durch die J übernommen. Sie sei von der Beklagten bezüglich der Aufhebung des Darlehensvertrags unter Druck gesetzt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr habe ein eigenes (gesetzliches) Widerrufsrecht bezüglich der Schuldübernahme zugestanden. Zudem stelle die Einräumung der weiteren Sicherheiten eine ganz wesentliche Veränderung des Darlehens dar, woraus sich ebenfalls die Erforderlichkeit einer Widerrufsbelehrung ergebe. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, die Beklagte müsse jedenfalls wegen der fehlenden Effektivzinsangabe im Darlehensvertrag die über den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. hinaus gezahlten Darlehensraten erstatten, zumindest ab dem 01.01.2011, was einer Überzahlung von 9.706,00 EUR entspreche, zu den Einzelheiten wird auf die Rechnung auf Bl. 104/105 d. A. verwiesen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sei auch deshalb fehlerhaft (zu hoch), da die Beklagte zu Unrecht eine Kapitalerwartung von 11 Jahren 11 Monaten zugrunde gelegt habe, berechtigterweise habe sie jedoch nur von 10 Jahren und 6 Monaten ausgehen dürfen, § 489 I Nr. 2 BGB. Daher habe die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung um 3.108,15 EUR zu hoch berechnet. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 106 d. A. verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.389,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 zu zahlen. 2) die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keine Widerrufsbelehrungen habe erteilen müssen, in den dennoch beigefügten Belehrungen sei allenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht zu sehen. Soweit die Klägerin die Klage auch auf die fehlende Effektivzinsangabe stütze, sei die Klage schon unzulässig. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Das Vorbringen der Klägerin zur Effektivzinsangabe ist kein neuer Streitgegenstand, die wesentlichen Tatsachen waren bereits in der ursprünglichen Begründung enthalten. In dem neuen Vorbringen ist nur eine zulässige alternative Klagebegründung zu sehen. Im Übrigen macht die Klägerin durch die Formulierung „Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten dem Beklagtenvortrag folgen … sollte“ deutlich, dass sie das Vorbringen als Hilfsvorbringen verstanden wissen will. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung aus §§ 327 Abs. 1, 355, 346 Abs. 1 BGB. Ihre Widerrufserklärungen gehen ins Leere. Das ursprüngliche Darlehen war schon nach der zum Zeitpunkt geltenden Fassung des VerbrKrG gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht widerruflich, eine Widerrufsbelehrung war daher unabhängig von der Verbrauchereigenschaft nicht zu erteilen. Auch bezüglich der Forward-Vereinbarung bestand keine Pflicht zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung. Die Vereinbarung räumt kein neues Kapitalnutzungsrecht ein, es handelt sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung. Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB aF ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 23). Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB aF auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Beschlus vom 6.12.1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und BGH, Urteil vom 7.10.1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 492 Rn. 23, 30; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 492 Rn. 11 ff.). Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (BGH, Urteil vom 7.10.1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 8.06.2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6.12.1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; MünchKommBGB/Schürnbrand, aaO Rn. 11 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 491 Rn. 142 ff.) (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 –, Rn. 21-22, juris). Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB aF geregelten Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht will den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 495 Rn. 1). Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 81 Rn. 137) (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 –, Rn. 24, juris). Auch für die Schuldübernahme war keine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Die Haftung der Frau C2 ergibt sich bereits durch den Eintritt in die GbR. Mit der Schuldübernahme liegt somit eine persönliche Haftungserweiterung nicht vor. Der Eintritt wurde durch Vereinbarung der bisherigen Gesellschafter ermöglicht, eine mündliche Einigung über den Eintritt mit der neuen Gesellschafterin reicht dann aus. Eine solche ist durch das entsprechende Auftreten nach außen gegeben, die Übertragung des Miteigentums an den Grundstücken der Gesellschaft ist nicht erforderlich. Die Klägerin hat selbst zunächst vorgetragen, dass Frau C2 am 01.01.05 in die GbR eintrat. Ein Widerrufsrecht ist auch nicht wegen Erweiterung der Sicherheiten zu gewähren, da keine Erweiterung der Haftungsmasse vorliegt. Die GbR haftete ohnehin mit ihrem gesamten Vermögen, die Schuldübernahme diente daher nur der Rangsicherung. Eine Schuldübernahme in dieser Konstellation ist auch nicht vergleichbar mit einer Bürgschaft, da die Haftung nicht um eine Person erweitert wird, was der Grund für das dann bestehende Widerrufsrecht ist. In jedem Fall wäre die Folge des Widerrufs ohnehin nur die Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung. Aus dieser Unwirksamkeit kann die Klägerin (die GbR) nichts herleiten. Eine gleichfalls erteilte Widerrufsbelehrung führt nur zur Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts. Dieses ist aber nach dem insoweit auszulegenden Willen der Parteien nicht unendlich, da die gesetzlichen Vorschriften auf dieses keine Anwendung finden. Ein solches war damit bereits im Jahr 2005 abgelaufen. Dessen ungeachtet hat die Klägerin auf ein etwaiges Widerrufsrecht durch Einverständnis und vorbehaltlose Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung trotz vorheriger Geltendmachung des Widerrufs und anwaltlicher Beratung verzichtet. Die vorbehaltlose Zahlung der geforderten Vorfälligkeitsentschädigung nach zuvor bereits erklärtem Widerruf konnte die Beklagte nur als Verzicht auf etwaige Rechte auf und aus Widerruf verstehen. Der Verzicht ist auch nicht nichtig nach § 142 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat schon nicht ausreichend konkret dargelegt, welcher Anfechtungsgrund vorliegen soll. Sie hat insbesondere keine Angaben zu konkreten Äußerungen gemacht, aus denen sich eine Drohung oder eine arglistige Täuschung ergeben könnte. Allein die Angabe, sie sei drangsaliert worden und es sei Druck aufgebaut worden, genügt nicht. Hartes Verhandeln oder auch der Aufbau von Druck genügen allein nicht für eine Drohung i.S.d. § 123 BGB (vgl. BGH 15.6.83 - IVa ZR 10/82; OLG Köln 19.10.88 - 11 U 7/88). Auch die Querverhaftung der Immobilien begründet aufgrund der ohnehin bestehenden Haftung der Immobilien für die Verbindlichkeiten der Klägerin keinen Anfechtungsgrund. Dass die Klägerin im Falle eines Widerrufs die Darlehensbeträge unverzüglich hätte zurückerstatten müssen und aufgrund der Grundschulden Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Anschlussfinanzierung gehabt hätte, ist ein dem Widerruf immanentes Risiko und keine widerrechtliche Drohung. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB wegen der Berechnung einer überhöhten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung in voller Höhe mit Rechtsgrund erlangt. Diese ist richtigerweise nach dem vereinbarten Zinsbindungsende berechnet worden. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1 Var. 1 BGB wegen fehlender Effektivzinsangabe im Darlehensvertrag. Für die Zeit vor 2011 ist dieser Anspruch jedenfalls verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klageerhebung konnte damit am 30.06.14 nur alle bisher nicht verjährten Ansprüche gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. Dies waren nur ab dem 01.01.2011 entstandenen Ansprüche. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre gem. § 195 BGB. Für die Zeit ab 2011 galt die Zinsvereinbarung vom 2.10.05, die eine Effektivzinsangabe enthält. Dadurch wurde der Mangel des ursprünglichen Vertrags geheilt. Nach der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchstabe e) VerbrKrG soll die Effektivzinssangabe es dem Verbraucher ermöglichen, Zinssätze zu vergleichen und eine sachgerechte Entscheidung in Kenntnis der Belastungen und Risiken zu treffen (vgl. BT-Drs. 11/5462 und 11/8274). Der Grund für die Anordnung des gesetzlichen Zinssatzes liegt damit darin, dass der Verbraucher sich nicht vergleichend informieren konnte. Durch die spätere Angabe des anfänglichen effektiven Zinses in der Vereinbarung vom 2.10.05, die die Zinsregelung ab dem 3.9.07 bis zum 3.9.17 festlegt, wird der Zweck der Vergleichbarkeit für die Zeit ab 2011 erreicht. Der Vertrag wurde durch die neue Zinsregelung insoweit geändert, die Klägerin konnte sich zu diesem Zeitpunkt für den hier noch relevanten Zeitraum Vergleichsangebote einholen. Auf die Frage, ob die Klägerin angesichts des Umfangs der Vermögensverwaltung noch als Verbraucherin anzusehen ist, kommt es daher nicht an. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 21.389,47 EUR festgesetzt. Der Streitwert wird auf 21.389,74 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.