Urteil
14 O 55/15
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bewerben von Produkten mit durchgestrichenen Preisen ist nach §§ 3, 5 UWG wettbewerbswidrig, wenn keine echte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers vorliegt oder der durchgestrichene Referenzpreis niemals tatsächlich in Deutschland verlangt wurde.
• Das Einblenden einer rückwärts laufenden Uhr, die nach Ablauf wieder neu gestartet wird, ist nach §§ 3, 5 UWG irreführend, wenn dadurch ein zeitlich begrenztes Angebot suggeriert wird, obwohl das Angebot fortlaufend zum gleichen Preis besteht.
• Vertreiber dürfen nach § 7 ElektroG keine Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringen, die nicht dauerhaft mit Herstellerangabe oder dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind; der Vertreiber kann als Hersteller i.S.v. ElektroG haften.
• Geschäftsführer können für systematische Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft passivlegitimiert und mitverantwortlich sein, wenn das Geschäftsmodell die Verstöße trägt und keine hinreichende Darlegung der internen Organisation erfolgt.
• Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten und auf Erstattung von Testkaufkosten gegen Rückgabe der Testkaufgegenstände.
Entscheidungsgründe
Irreführende Preisangaben, manipulierte Countdowns und Kennzeichnungspflichten bei Elektronikartikeln • Das Bewerben von Produkten mit durchgestrichenen Preisen ist nach §§ 3, 5 UWG wettbewerbswidrig, wenn keine echte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers vorliegt oder der durchgestrichene Referenzpreis niemals tatsächlich in Deutschland verlangt wurde. • Das Einblenden einer rückwärts laufenden Uhr, die nach Ablauf wieder neu gestartet wird, ist nach §§ 3, 5 UWG irreführend, wenn dadurch ein zeitlich begrenztes Angebot suggeriert wird, obwohl das Angebot fortlaufend zum gleichen Preis besteht. • Vertreiber dürfen nach § 7 ElektroG keine Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringen, die nicht dauerhaft mit Herstellerangabe oder dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind; der Vertreiber kann als Hersteller i.S.v. ElektroG haften. • Geschäftsführer können für systematische Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft passivlegitimiert und mitverantwortlich sein, wenn das Geschäftsmodell die Verstöße trägt und keine hinreichende Darlegung der internen Organisation erfolgt. • Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten und auf Erstattung von Testkaufkosten gegen Rückgabe der Testkaufgegenstände. Die Klägerin vertreibt Mobiltelefonzubehör; die Beklagte zu 1 betreibt einen Onlineshop und bot u. a. eine iPhone5-Schutzhülle mit durchgestrichenem Preis von 29,99 € und beworbenem Preis 7,99 € an. In den Angeboten war ein Sternchenhinweis auf eine angebliche UVP und eine rückwärts laufende Uhr angezeigt, die nach Ablauf wieder neu gestartet wurde. Die Klägerin tätigte Testkäufe und beanstandete ferner, dass angebotene Ladegeräte ohne Herstellerkennzeichnung und ohne Mülltonnensymbol vertrieben wurden. Nach erfolgloser Abmahnung klagte die Klägerin auf Unterlassung, Kostenerstattung und Rückgabe der Testkaufgegenstände; die Beklagten bestritten die Vorwürfe und die Aktivlegitimation sowie die Erforderlichkeit des Testkaufs. Der Geschäftsführer (Beklagter zu 2) wurde als mitverantwortlich in Anspruch genommen. • Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5, 8 UWG wegen irreführender Preisangabe: Die Beklagte hat mit durchgestrichener Preisangabe und Prozentangabe (73 % sparen) einen vermeintlichen Vergleichs-UVP beworben, ohne dass eine echte, vom Hersteller stammende unverbindliche Preisempfehlung nachgewiesen wurde; auch fehlt der Nachweis, dass der Referenzpreis jemals in Deutschland verlangt wurde, sodass eine schwere Irreführung der Verkehrskreise vorliegt. • Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5, 8 UWG wegen Countdown-Indikation: Die rückwärts laufende Uhr suggeriert eine zeitlich begrenzte Aktion, obwohl die Uhr nach Ablauf erneut gestartet wird und der Artikel weiterhin zum Angebotspreis erhältlich ist; dadurch wird beim Verbraucher unzulässiger Zeitdruck erzeugt und eine Entscheidung zu Gunsten des Anbieters gefördert. • Verstoß gegen § 7 ElektroG (i.V.m. §§ 3, 4 Nr.11, 8 UWG): Die von der Beklagten angebotenen Akkus bzw. Ladegeräte wurden ohne dauerhafte Herstellerkennzeichnung bzw. ohne Symbol der durchgestrichenen Mülltonne in Verkehr gebracht; nach § 3 XII ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller, sodass das Angebot unzulässig ist. • Haftung des Geschäftsführers: Der Beklagte zu 2 ist passivlegitimiert und mitverantwortlich, weil das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1 die beanstandeten, systematischen Verstöße trägt und keine ausreichende sekundäre Darlegung zur internen Organisation und Verantwortungsverteilung erfolgte. • Abmahnkosten und Testkaufkosten: Die Abmahnung war berechtigt; die angesetzten Streitwerte wurden je nach Schwere der Verstöße als angemessen angesehen, wodurch die Klägerin die vorprozessualen Anwaltskosten gemäß § 12 Abs. 2 UWG verlangen kann. Testkäufe durch Dritte sind zulässig; die Testkaufkosten sind gegen Rückgabe der Testkaufgegenstände zu erstatten; Verzugszinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagten wurden zur Unterlassung verurteilt, insbesondere das Bewerben mit durchgestrichenen Preisen ohne nachgewiesene unverbindliche Preisempfehlung sowie die Verwendung einer rückwärts laufenden Uhr, die fälschlich eine zeitliche Begrenzung suggeriert, zu unterlassen (§§ 3, 5, 8 UWG). Weiter ist das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten ohne dauerhafte Herstellerkennzeichnung bzw. Mülltonnensymbol verboten (§ 7 ElektroG). Der Geschäftsführer ist mitverantwortlich. Die Beklagten haben der Klägerin vorprozessuale Abmahnkosten sowie Testkaufkosten zu erstatten; die Beklagten sind zur Rückgabe der Testkaufgegenstände verpflichtet und befinden sich mit deren Rücknahme in Verzug. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Zinsansprüche und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Klägerin angeordnet.