Es sind schuldig: Die Angeklagten X und X der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 2 Fällen, des Betruges in 18 Fällen und der Steuerhinterziehung in 4 Fällen; der Angeklagte X der Bestechung im geschäftlichen Verkehr und des Betruges in 2 Fällen; der Angeklagte X der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 6 Fällen, des Betruges in 2 Fällen und der Steuerhinterziehung in 10 Fällen. Es werden verurteilt: der Angeklagten X und X jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten; der Angeklagte X zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, der Angeklagte X zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenklage, ihre eigenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und 3, 299 Abs. 1 und 2, 300, 25 Abs. 1 und 2, 52, 53, 56 StGB, § 370 Abs. 1 und 3 AO i.V.m. §§ 149, 150 AO, § 25 EStG, § 56 EStDV, § 18 UStG, §§ 30, 31 KStG, § 14a GewStG, § 25 GewStDV. Gründe I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 12.08.2014 unter Beschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154, 154a StPO Anklage gegen die Angeklagten wegen Betruges, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, Steuerhinterziehung und weiterer Delikte erhoben. Die Kammer hat mit Kammerbeschluss vom 10.07.2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Angeklagten das Hauptverfahren vor ihr eröffnet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.12.2015 die Fälle 18 bis 21, 23 und 25 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Fall 24 der Anklage die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt. Mit Beschluss vom 14.12.2015 hat die Kammer im Fall 37 der Anklage die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr beschränkt. II. Feststellungen zur Person der Angeklagten 1. Der Angeklagte X Der Angeklagte X ist in Haltern am See aufgewachsen. Seine Eltern waren vor ihrer Pensionierung beide berufstätig, sein Vater als Polizeibeamter, seine Mutter als Bauzeichnerin, wobei die Mutter berufliche Berührungspunkte mit der Entsorgungsbranche hatte. Der Angeklagte X hat einen jüngeren Bruder. Der Angeklagte X besuchte die Realschule in Haltern und anschließend ein Gymnasium in Dülmen, das er 1990 mit dem Abitur verließ. Anschließend studierte er Betriebswirtschaftlehre in Münster. Nach dem Studiumabschluss im Jahr 1995 begann er als kaufmännischer Angestellter bei der Strahlmittelhandels- und Speditionsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Haltern. Seinen Wehrersatzdienst absolvierte der Angeklagte X beim Technischen Hilfswerk. Im Jahr 1998 machte sich der Angeklagte X erstmals mit einer Gesellschaft selbständig, schied dort indes nach einem Jahr wieder aus. Im Jahr 1999 wechselte er dann zu der X, der heutigen X, wo er als Projektleiter für verschiedene Konzerngesellschaften tätig war. Bei der X schied er im März 2009 als Angestellter aus und wechselte zur X als Vertriebsmitarbeiter. Mit Billigung der X durfte er sich weiterhin 2,5 Tage der Woche auf Basis eines Beratervertrages für die X um den Kunden X kümmern. Zeitgleich gründete er gemeinsam mit dem Angeklagten X (im folgenden X) die X in Mülheim an der Ruhr. Ab 2010 war der Angeklagte X auch Geschäftsführer der X, einer Tochtergesellschaft der X und der X. Der Angeklagte X ist in zweiter Ehe verheiratet. Aus erster Ehe hat er einen 10-jährigen Sohn, der bei seiner Mutter in Ingolstadt lebt. Insofern ist der Angeklagte X zum Unterhalt verpflichtet. Infolge des Ermittlungsverfahrens hat sich der Angeklagte von seiner Ehefrau, einer Anästhesistin aus Kaarst, vorübergehend getrennt. Seinen Anteil an dem gemeinsamen Haus verkaufte der Angeklagte ihr Anfang 2014. Hierfür erhält er monatliche Raten in Höhe von 1.500,00 EUR. Seine Gesellschaften wickelt der Angeklagte X seit dem 31.12.2014 ab und konnte bislang verhindern, dass diese in Insolvenz fallen. Er erreichte, dass alle Gläubiger, insbesondere die Arbeitnehmer, befriedigt werden konnten. Der Angeklagte X konnte mit der X noch keine Einigung über einen finanziellen Ausgleich für den von ihm durch seine Taten angerichteten Schaden treffen. Er selbst arbeitet nunmehr für ein Unternehmen seiner Ehefrau, das er selbst maßgeblich leitet. Es handelt sich um eine Vermietfirma für Tankbehälter in Gelsenkirchen. Der Angeklagte ist für die Vermietung, die Auslieferung und das Aufstellen der Tanks nebst Zubehör zuständig. Dort verdient er 450,00 EUR auf Minijob-Basis. Nach Abzug aller Kosten verfügt er mit allen Einkünften somit über 500-600 EUR/Monat. Der Angeklagte X leidet an erheblichem Bluthochdruck, der sich nur schwer medikamentös einstellen lässt. Forensisch relevante Abhängigkeiten bestehen nicht. Der Angeklagte X ist nicht vorbestraft. Er befand sich in diesem Verfahren vom 04.07.2013 bis zum 05.07.2013 in Untersuchungshaft. 2. Der Angeklagte X Der Angeklagte X ist in geordneten Familienverhältnissen mit zwei Geschwistern in Oberaden aufgewachsen. Sein Vater war Bergmann. In Oberaden besuchte er die Grundschule und anschließend die Realschule. Er machte nach seinem Schulabschluss eine Ausbildung als Bergmechaniker, schulte dann allerdings zum Ver- und Entsorger um. Er fing bei der X an und stieg dort im Jahr 2000 zum Prokuristen auf. Nach seinem Ausscheiden bei der X gründete er gemeinsam mit dem Angeklagten X und einem Herrn X die X, deren Geschäftsführer er wurde. Im folgenden arbeitete der Angeklagte X bis zu seiner ersten Festnahme am 04.07.2013 selbständig in verschiedenen Firmen in der Entsorgungsbranche, an denen er beteiligt war. Der Angeklagte X ist seit 2005 geschieden, führt allerdings seit 11 Jahren eine feste Beziehung. Mit seiner Lebensgefährtin lebt er in einem gemeinsamen Haus, das verkauft werden soll. Für das Haus hat er eine monatliche Belastung von rund 5.500,00 EUR. Die Lebensgefährtin ist angestellt. Der Angeklagte lebt zur Zeit von 110,00 EUR Krankentagegeld und Erspartem. Er verfügt über eine Lebensversicherung mit einem Wert von 20.000 EUR, Rentenversicherungen und eine Uhrensammlung. Der Angeklagte X arbeitet zur Zeit an einem Projekt, in dem er auf einem Grundstück in Dorsten eine Anlage baugeplant hat. Er erwartet aus dem Verkauf des Grundstücks zusammen mit der Anlagenplanung an X einen Gewinn von 140 TEUR. Probleme macht dem Projekt allerdings eine Klage von X, die 38 TEUR fordern. Im Tatzeitraum war der Angeklagte X vollständig gesund. Abhängigkeiten bestehen bei ihm keine. Jedoch ist er seit dem Februar 2015 psychisch erkrankt. Er hofft, dass es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt, die mit den Belastungen durch das Strafverfahren zusammenhängt. Der Angeklagte X konnte mit der X noch keine Einigung über einen finanziellen Ausgleich für den von ihm durch seine Taten angerichteten Schaden treffen. Die von ihm gegründeten Firmen wickelt er zur Zeit ab. Er konnte erreichen, dass über das Vermögen der Firmen kein Insolvenzverfahren eröffnet werden musste und alle Gläubiger, insbesondere die Arbeitnehmer befriedigt werden konnte. Der Angeklagte X ist nicht vorbestraft. Er saß in diesem Verfahren vom 04.07.2013 bis zum 05.07.2013 - also eine Nacht - und vom 18.07.2014 bis zum 06.08.2014 in Untersuchungshaft. 3. Der Angeklagte X Der Angeklagte X stammt aus Mönchengladbach, wo er aufwuchs. Seine Eltern arbeiteten bereits in dem damals noch kleinen Transport-, Metallentsorgungs- und Abbruchbetrieb, den heute seine Kinder leiten. Er besuchte 8 Jahre die Volksschule und machte anschließend eine KFZ-Mechanikerlehre. Danach wechselte er in den mittlerweile elterlichen Betrieb, wo er mitarbeitete. Dort fuhr er LKW und bediente Bagger und Entsorgungsanlagen. Erst als 2001 seine Mutter verstarb, übernahm er die Geschäftsleitung. Er heiratete und hat 4 Kinder sowie 6 Enkelkinder, mittlerweile ist er geschieden. Die X war ursprünglich ein reines Transportunternehmen. Die Mutter des Angeklagten X weitete die Geschäftsaktivitäten dann auch dahingehend aus, dass zunächst Schrotte entsorgt wurden und hinterher auch Abbrüche zum Angebot der Firma gehörten. Seit 6 Jahren lebt der Angeklagte X mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, nachdem seine Ehefrau mit dem Freund seiner Tochter durchgebrannt war. Hinzu kam, dass sein ältester Sohn, der heute auch noch in der Firma tätig ist, mit der Ehefrau des Angeklagten X anbandelte. Mittlerweile hat sich der Angeklagte X aus dem Geschäft zurückgezogen. Die Geschäfte werden nun von seinen Kindern geführt, die ihm monatlich eine Pacht für den Betrieb in Höhe von 16.000,00 EUR brutto bezahlen. Die Kinder führen auch seine Jagd in Bad Breisig fort. Über einen Jagdschein verfügt der Angeklagte X nicht mehr. Er besitzt zudem eine Eigentumswohnung in Marbella, die er sich mit einer weiteren Person teilt. Zudem gehört ihm die Immobilie in Bad Breisig, die er bewohnt. Finanziell unterstützt der Angeklagte seine Tochter. Er ist auch seiner ersten Ehefrau weiterhin zum Unterhalt verpflichtet. Der Angeklagte leidet unter keinen Abhängigkeiten. Er hat nach 2 Hörstürzen einen Tinnitus. Zudem schläft er mit einem Atemgerät. Er leidet an Bluthochdruck, der ebenso wie der Tinnitus medikamentös behandelt wird. Der Angeklagte hat in dieser Sache vom 23.07.2013 bis zum 02.08.2013 - 10 Tage - in Untersuchungshaft gesessen. Mit der X hat der Angeklagte X eine Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung getroffen, nach der er insgesamt 820 TEUR bezahlte. Auch beglich der Angeklagte X vollständig seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. Der Angeklagte X ist schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Mönchengladbach erließ am 24.09.2010 gegen den Angeklagten X einen Strafbefehl wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, in dem eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 1.000,00 EUR festgesetzt wurde. Der Strafbefehl wurde am 20.10.2010 rechtskräftig und die Geldstrafe ist vollständig bezahlt. Hintergrund war die Geltendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen. 4. Der Angeklagte X Der Angeklagte X wuchs in Gelsenkirchen auf. Der Vater war Messregelmeister bei der damaligen X, der heutigen X, mittlerweile einem Tochterunternehmen der X. Die Mutter war Hausfrau und erkrankte in der frühen Kindheit des Angeklagten X lebensbedrohlich. Der Angeklagte wuchs daher bis zu seinem 18. Lebensjahr überwiegend bei seinen Großeltern in Gelsenkirchen auf. Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte zunächst auf ein Gymnasium, das er indes nach kurzer Zeit wieder verließ. Er wechselte erst auf eine Hauptschule und dann zu einer Gesamtschule, wo er 1977 den Realschulabschluss erreichte. Sein Vater riet ihm, bei der X anzufangen, wo bereits sein Großvater in den 20er Jahren gearbeitet hatte. So machte der Angeklagte X bei der X eine Ausbildung zum Messregelmechaniker, die er 1980 abschloss. Dann arbeitete er einen Monat bei der X und wurde dann zum Wehrdienst einberufen. Im Jahr 1982 kehrte er zur X zurück und arbeitete 5 Jahre im Wechselschichtdienst. Parallel zur Arbeit bildete er sich noch zum Industriemechanikermeister fort und machte seinen Abschluss im Jahr 1989 bei IHK in Gelsenkirchen. Mit dem Abschluss wechselte er auch in den kaufmännischen Bereich bei der X und bekam eine Sachbearbeiterstelle im Umweltschutz. Er war für die innerbetriebliche Abfallsammlung, den internen und externen Abfalltransport sowie die rechtskonforme Abfallvorbehandlung und -entsorgung zuständig. Ihm wurde zudem die Aufgabe übertragen, ein Abfallzwischenlager zu errichten. Als das Lager im Jahr 2008 fertiggestellt war, wurde er zu dessen Leiter ernannt. Der Angeklagte war verheiratet und hat einen 16-jährigen Sohn und eine 19-jährige Tochter. Als Kind litt er unter Heuschnupfen und Asthma. Im August 2001 wurde bei dem Angeklagten Hodenkrebs festgestellt, der durch eine Teilamputation und eine aggressive Chemotherapie erfolgreich geheilt werden konnte. Zur Scheidung von seiner Ehefrau kam es, weil ein Sohn des Angeklagten X mit der Frau des Angeklagten X ein Verhältnis begann. Der Angeklagte X wandte sich dann der Frau X zu, die zu dieser Zeit schon den vermögenden Herrn X pflegte. Zurzeit arbeitet der Angeklagte X als Elektromeister in einem Unternehmen, das Krankenwagen ausrüstet. Er ist für die elektrische Abnahme der Fahrzeuge zuständig. Dort verdient er 2.011,00 EUR. Vermögenswerte hat der Angeklagte X keine mehr. Die ihm aus den Taten zugeflossenen Vermögenswerte hat er nach eigenen Angaben verbraucht. Er wohnt im Hinterhaus des Anwesens des nach einem Schlaganfall pflegebedürftigen Herrn X. Diesen hat die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten X mittlerweile geheiratet. Für das dortige Appartement bezahlt er monatlich 360,00 EUR. Zudem engagiert sich der Angeklagte in der Altenarbeit und kümmert sich um die Jugendarbeit in einem örtlichen Karnevalsverein. Der Angeklagte X befand sich in dieser Sache vom 23.07.2013 bis zum 29.08.2013 in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft. Es bestehen keine forensisch relevanten Krankheiten oder Abhängigkeiten. Allerdings fühlt sich der Angeklagte – wie auch die übrigen Angeklagten – durch das mehrjährige Ermittlungs- und Strafverfahren seelisch stark mitgenommen. Der Angeklagte X hat mit der X bislang keine Einigung über den finanziellen Ausgleich des von ihm durch seine Taten angerichteten Schadens getroffen. Die gegen ihn infolge der in Rede stehenden Steuerverkürzungen ergangenen Steuerbescheide bzw. Nachfestsetzungen sind inzwischen bestandskräftig. III. Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Einführung Die X ist ein Tochterunternehmen der X in Hamburg und eines russischen Unternehmens. Die X ist Eigentümerin von zwei Raffinierien, einer in Gelsenkirchen Scholven und einer in Gelsenkirchen-Buer. Die X ist für den gesamten operativen Betrieb dieser beiden Raffineriestandorte verantwortlich und stellt insbesondere das gesamte Personal für die dortigen Betriebe zur Verfügung. Bei der Verarbeitung von Rohöl in den Werken entstehen Abfälle, die größtenteils giftig und umweltgefährdend sind und daher einer fachgerechten Entsorgung zugeführt werden müssen. Dabei handelt es sich unter anderem um verunreinigte Böden und Steine, Betongemische, Schlämme, Katalysatoren, verunreinigtes Heizöl, Filtermassen und Schrotte. Die X ist beim Betrieb der Anlagen und auch bei der Entsorgung der Abfälle verpflichtet, strenge umweltrechtliche Auflagen einzuhalten. Sie muss vor allem die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gewährleisten, da sie auch bei Weitergabe der Abfälle bis zur endgültigen fachgerechten Entsorgung für die ordnungsgemäße Entsorgung abfallrechtlich verantwortlich bleibt. Zentrale Aufgaben bei der Entsorgung der gefährlichen Abfälle nahm der Angeklagte X wahr. Er war nach seinem Aufstieg in den kaufmännischen Bereich durch die Fortbildung zum Industriemechanikermeister als Sachbearbeiter in die Umweltabteilung gekommen. Dort war er für die innerbetriebliche Abfallsammlung, den internen und externen Abfalltransport sowie die rechtskonforme Abfallvorbehandlung und -entsorgung zuständig. Später bekam er noch die Aufgabe übertragen, ein Abfallzwischenlager zu errichten. Als das Lager im Jahr 2008 fertiggestellt war, wurde er zum Leiter des Abfallzwischenlagers ernannt. Zudem war er Sicherheitsbeauftragter der beiden Betriebsstätten der X in den Stadtteilen Scholven und Horst. Ab dem Jahr 2004 wurde dem Angeklagten X der gesondert verfolgte und bereits verurteilte Zeuge X als Kollege und Unterstützung in der Umweltabteilung zur Seite gestellt. Der Zeuge X wurde dann auch zum Abfallbeauftragten der X ernannt. Durch seine Position hatte der Angeklagte X, wie auch der Zeuge X, faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Beauftragung von Drittunternehmen, die Aufgaben bei der Entsorgung von Abfällen übernahmen. So war die Vergabe von Entsorgungsaufträgen insbesondere von einem positiven Audit der X abhängig. Dazu wurden die Unternehmen insbesondere durch den Angeklagten X und später auch durch den Zeugen X gemeinsam mit der Einkaufsabteilung überprüft. Im Rahmen der Überprüfungen wurden die Betriebsabläufe in den Unternehmen bewertet und insbesondere auch Ortstermine bei den jeweiligen Unternehmen abgehalten. Dabei war entweder der Zeuge X oder der Angeklagte X zuständig. Ebenfalls nahm ein Mitarbeiter des Einkaufs Aufgaben bei der Auditierung wahr, beschränkte sich bei den Prüfungen indes auf den kaufmännischen Bereich und nicht-technische Fragen. Dieses „Vier-Augen-Prinzip“ fand bei der X auch bei der späteren Beauftragung, Durchführung und Abwicklung von Aufträgen durch Fremdfirmen Anwendung. Auftragsbestätigungen, Stunden- und Lieferscheine sowie Rechnungsfreigaben mussten zwar durch zwei Personen - also vier Augen - abgezeichnet werden, jedoch durch einen Mitarbeiter der Umweltabteilung und einen Mitarbeiter des Einkaufs. Dabei prüfte die Umweltabteilung ausschließlich die technische Seite des Auftrages, also die Massenermittlung und die ordnungsgemäße technische Abwicklung des Auftrages, und der Einkauf die kaufmännische Seite, insbesondere ob die Preise stimmten und die Rechnungen rechnerisch zutreffend waren. Der Angeklagte X war schon vor dem angeklagten Tatzeitraum dazu übergegangen, sein Verhalten gegenüber Kontraktoren davon abhängig zu machen, dass diese ihm Zuwendungen zukommen ließen. Als der Zeuge X in die Umweltabteilung kam, verstrickte er diesen auch in das von ihm unterhaltene korruptive System. Das fing damit an, dass er den Zeugen X im ersten Jahr seiner Tätigkeit in der Umweltabteilung in der Vorweihnachtszeit fragte, was er für einen Wunsch habe. Es sei üblich, dass Lieferanten etwas schenkten. Später beteiligte er den Zeugen X an verschiedenen anderen Geldern von Auftragnehmern. Die X hatte für ihre Mitarbeiter und damit auch die Mitarbeiter, die bei und für die X tätig waren, Verhaltensregeln zur Korruptionsbekämpfung festgelegt. Dabei handelt es sich um den sog. Code of Conduct, der insbesondere die Annahme kundenseitiger Zuwendungen reglementiert und weitestgehend untersagt. Die X schulte ihre Mitarbeiter zu den Regeln des Verhaltenskodex spätestens seit dem Jahr 2004 alljährlich in einer gut einstündigen Veranstaltung, an der insbesondere auch der Angeklagte X und der Zeuge X teilgenommen haben. Im Jahr 2004 organisierte die X die Abfallentsorgung neu. Sie schloss mit der X, die später durch die Firma X aus Frankreich (im Folgenden X) übernommen wurde, einen sogenannten Waste-Management Vertrag. Die X war mit der X bereits vorher durch die Reinigung der industriellen Anlagen der X verbunden. Der Waste Management Vertrag sollte zu Einsparungen und Verbesserungen bei der Abfallentsorgung bei der X führen. Die X sollte dabei nicht selbst entsorgen, sondern nur die Entsorgungswege organisieren und mit den Entsorgern im eigenen Namen die erforderlichen Verträge schließen. Dazu sollte sie beraten und in Abstimmung mit der X die Entsorgungs- oder Transportleistungen vergeben. Hierzu sollte sie Marktrecherchen durchführen, Angebote vergleichen und verhandeln. Die Letztentscheidung für einen neuen Entsorgungsweg und einen neuen Einheitspreis, den die Geschäftsführung der X nach Abschluss ihrer Marktrecherche den Vertretern der X in Gestalt eines Ausschreibungsergebnisses mit mehreren Alternativanbietern vorschlug, verblieb indes bei der X, und wurde nach dem bekannten „Vier-Augen-Prinzip“ bei der X durch den Einkauf und die Umweltabteilung gemeinsam getroffen. Die Unternehmen wurden dabei nach den strengen Vorgaben der X durch den Angeklagten X oder den Zeugen X auditiert. Die Vergütung der X war in dem Waste Management Vertrag so angelegt, dass sie die Hälfte des eingesparten Geldes erhalten sollte. Dazu hatte die X bei Beginn des Vertrages Einsicht in die bestehenden Entsorgungsverträge mit Drittfirmen genommen und mit der X die bisherigen Entsorgungspreise für einzelne Stoffströme festgelegt. Sofern sie nun einen neuen Entsorgungsvertrag für einen Stoffstrom mit niedrigerem Einheitspreis erreichen konnte, so bekam sie hierfür als Entlohnung die Hälfte des Geldes, das die X hierdurch eingespart hat. Die wesentlichen Regelungen des Waste-Management-Vertrages lauteten im Wortlaut wie folgt: „4. Bündelung der Versorgungsverträge X wird sukzessive alle Entsorgungsgeschäfte im Auftrag der X, jedoch in eigenem Namen, übernehmen. Hierzu werden die bestehenden Verträge weitergeführt, verhandelt, modifiziert oder ausgeschrieben sofern es: dem Zweck einer Kostenreduzierung/-Optimierung dienlich ist einer Gesetzesänderung entsprechen muss, oder qualitativen/quantitativen Änderungen des jeweiligen Abfallstromes Rechnung trägt Die Vergabeentscheidung an neue Entsorgungspartner kann nur nach Zustimmung der X und nur nach Prüfung der Eignung des Entsorgers durch gemeinsames Kundenaudit (X) erfolgen. Alle Vorgänge sind der X schriftlich zwecks Zustimmung ohne weitere Aufforderung zu übergeben. 5. Prinzip der Vergütung 5.1 X wird X von den berechtigten Forderungen Dritter aus der Erbringung von Entsorgungsleistungen für die X-Standorte aufgrund solcher Verträge freistellen, die X nach Zustimmung der X im eigenen Namen mit den Dritten geschlossen hat. X wird derartige Fremdleistungen ohne jeglichen Aufschlag an X, vertreten durch X weiterbelasten. Der Zahlungsausgleich durch X erfolgt sodann innerhalb von 14 Tagen. 5.2 X erhält für alle Aktivitäten, die zu einer nachweislichen Kostenreduzierung bei X führen, zusätzlich zu den zu erstattenden Ist-Kosten gemäß Nachweisen Aufstellung gemäß Ziff. 5.1, eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Kostenreduzierung. Der Kostenstatus (alt + neu) kann folgende Kostenelemente enthalten Abfallsammlung Abfallvorbehandlung Abfallsortierung Abfalltransport Abfallanalytik Abfallcontainer-Miete Entsorgung Verpackung und Paletten weitere Lieferung und Zulieferung Alle Kosten sind im Rahmen einer Ist-Analyse je Abfallstrom durch X zu ermitteln. X ist zur schnellstmöglichen Überprüfung und Testate ist-Analyse verpflichtet. Das Ergebnis der Analyse sind einvernehmlich abgestimmte Kosten/Einheit je Abfallstrom. Die Kostenreduzierung je Einheit sind ebenfalls durch X aufzuzeigen und werden nach Prüfung und Testate durch X als Kostenreduzierung entsprechend hälftig zwischen X und X aufgeteilt. Die Auszahlung der Beteiligung der X an der Kostenreduzierung erfolgt zeitnah zu jeder Rechnungsstellung das Testat bezüglich der Kosten sowie der Gewinnbeteiligung erfolgt auf dem Formblatt “Innov’ALIS, Stand: 26.02.2004“ durch die X-Abteilungen 7910-Einkauf und 7016-Umweltschutz. Hierzu sind der X die Rechnung Dritter an die X zwecks Einsichtnahme ohne weitere Aufforderung vorzulegen. Personalkostenbetrachtung der X Gelsenkirchen sind in dem Berechnung zur Kostenreduzierung, sofern nicht ausdrücklich gefordert, ausgeschlossen. 5.3 Vergütung Personal-und Overheadkosten von X die durch die Abwicklung aller Pflichten aus diesem Vertrag entstehen sind in den Entsorgungskosten nicht enthalten und werden allein durch die Beteiligung an der Kostenreduzierung gem. Ziff. 5.2 vergütet. 5.4 Ist-Analyse/ Kostenmodell Als Basispreis zur Ermittlung der Gewinnbeteiligung werden alle Kosten der X zu bestehenden Kosten zum Stichtag ein 30.12.2003 in einer Ist-Analyse (Kostenelemente aus 5) durch X ermittelt und durch X testiert. Dass der Staat erfolgt auf dem Formblatt “Abfallpass, Stand: 26.02.2004“ durch die Abteilung 7016-Umweltschutz der X.. Diese Basispreise werden in der Vertragslaufzeit dieses Vertrages durch X und X nur angepasst, soweit die Änderungen nicht im Einflussbereich von X oder des Erbringers der Entsorgungsleistung stehen (z.B. Kosten durch staatliche Stellen; Gesetzesänderung usw., nicht jedoch durch Lohnkostenänderung). 5.5 Die Ermittlung der Kostenreduzierung für neue Abfallströme, d.h. Ströme mit neuer Abfallklassifizierung gem. Abfallpass, wird als Differenz zwischen den niedrigsten relevanten Angebot und dem entfallenden Preis definiert.“ Ferner bestand zwischen der X und der X Einvernehmen dahingehend, dass etwaige Gutschriften, die der X im Zusammenhang mit den Entsorgungsvorgängen von Drittfirmen zuflossen, namentlich bei Werthaltigkeit einzelner Stoffchargen, ungekürzt an die X abzuführen waren. Das war auch allen Angeklagten bekannt.. Der Angeklagte X war für die X als Vertriebsmitarbeiter tätig. Da die Umsetzung des Waste-Management Vertrages mehr als schleppend anlief- es verblieb zunächst bei den alten Entsorgungsströmen mit den bisher beauftragten Fremdfirmen – beauftragte die Geschäftsführung der X den Angeklagten X, sich um die Ausweitung des Geschäftes mit der X im Rahmen des Waste Management Vertrages zu kümmern. In der Anfangsphase der Kundenbetreuung durch den Angeklagten X kam es jedoch weiterhin zu Schwierigkeiten mit dem Angeklagten X, namentlich bei der Auditierung der von der X vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen. 2. Bestechung/Bestechlichkeit X (Fall 1 der Anklage) Mitte des Jahre 2004 kam es im Anschluss an einen Auditierungstermin in Österreich, an dem der Angeklagte X und der Angeklagte X teilgenommen hatten, zu einem „Vieraugengespräch“ zwischen beiden. Der Angeklagte X machte dem Angeklagten X nach einigen Bieren den Vorschlag, diesen als Vertreter der X im Geschäft mit der X zu unterstützen, wenn er bereit sei, an ihn, X, Zuwendungen zu leisten. Der Angeklagte X gab zu verstehen, dass er an jedem neuen Entsorgungsweg partizipieren wollte. Da klar war, dass er in einem derartigen Fall seine bisherige „Blockadehaltung“ aufgeben würde, gab ihm der Angeklagte X zunächst zu verstehen, dass es sicherlich entsprechende Wege geben würde. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wandte sich der Angeklagte X an den Angeklagten X, mit dem er hinter dem Rücken seines Arbeitgebers - der X - bei verschiedenen Entsorgungsvorgängen bereits zusammenarbeitete. Beide kamen überein, auf das Ansinnen des Angeklagten X einzugehen, damit dieser zukünftig keine Schwierigkeiten mehr machen, sondern sie bei der Umstellung einzelner Entsorgungswege in Bezug auf die X unterstützen würde. Diese neuen Entsorgungswege wollten sie sodann nutzen, um einerseits die für X benötigten Mittel aufzubringen und andererseits selbst eigene Vorteile aus diesen Vorgängen zu ziehen. Zu diesem Zweck wollten sie sich bietende Einsparmöglichkeiten nur teilweise an die X weitergeben und den verbleibenden Rest über eine künstlich in den Entsorgungsvorgang zwischengeschaltete Gesellschaft abschöpfen. So erklärte sich der Angeklagte X nach interner Absprache mit dem Angeklagten Haas schließlich gegenüber X bereit, diesen mit 2,00 EUR pro t an der Entsorgung kontaminierter Böden und mit 8,00 EUR pro t an der Entsorgung von Ölpellets zu beteiligen, damit dieser zukünftig keine Schwierigkeiten mehr machen, sondern ihn bei der Umstellung einzelner Entsorgungswege unterstützen würde. Dabei erkannte der Angeklagte X, dass der Angeklagte X die für X benötigten Bestechungsgelder durch Überhöhung der Entsorgungspreise zu Lasten der X beschaffen wollte. Im Gegenzug für die Beteiligung unterstützte der Angeklagte X in der Folgezeit das Tun des Angeklagten X nach besten Kräften und sorgte u.a. dafür, dass dieser seine gewünschten Entsorgungswege beschreiten konnte, namentlich, dass er die von ihm als überhöht erkannten Entsorgungspreise nicht beanstandete und für reibungslose Auditierungen sorgte. Als die Entsorgungsmengen im Laufe der Zeit immer mehr zunahmen, vereinbarte der Angeklagte X - nach interner Absprache mit dem Angeklagten Haas - mit dem Angeklagten X, den Anteil für den Angeklagten X auf 1,00 EUR für die kontaminierten Böden und 6,00 EUR für die Pellets zu reduzieren. Auf dieser Grundlage zahlte der Angeklagte X in der Zeit von März 2008 bis Ende 2012 insgesamt 382.671,34 EUR an den Angeklagten X, und zwar 2008 29.649,06 EUR 2009 123.681,62 EUR 2010 74.258,00 EUR 2011 66.586,62 EUR und 2012 88.496,04 EUR. Als es für die Angeklagten X und X zunehmend schwieriger wurde, die für den Angeklagten X benötigten Bargelder zu beschaffen, stellte der Angeklagte X dessen Lebensgefährtin, die Zeugin X, geborene X, zum Schein bei der X an. Die X hatten die Angeklagten X und X gegründet, um über diese Entsorgungsleistungen anbieten zu können. Dabei hielten sie ihre Geschäftsanteile an der X hingegen nicht selbst, sondern zur Verschleierung über die Mutter des Angeklagten X als Treuhänderin. Auf diese Weise erhielt der Angeklagte X über seine Lebensgefährtin in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.10.2012 weitere 60.000,00 EUR brutto. Von den erhaltenen Bargeldern leitete der Angeklagte X ab dem Jahr 2006 einen Teil an seinen ebenfalls in der Umweltabteilung der X tätigen Kollegen, den Zeugen X, weiter, um sich auf diese Weise intern abzusichern. 3. Betrug zum Nachteil der X (Fälle 2-17 und 22 der Anklage) Insoweit richtet sich die Anklage lediglich gegen die Angeklagten X und X: Den Angeklagten X und X ging es bei den Bestechungszahlungen an den Angeklagten X und den Zeugen X nicht nur darum, dass der Angeklagte X bei der Umsetzung des Waste Management Vertrages für die X erfolgreich war, sondern sie wollten auch eigenen Profit aus den Geschäften mit der X ziehen. Zudem mussten sie Geldquellen erschließen, um die Bestechungsgelder für den Angeklagten X und den Zeugen X bezahlen zu können. So beschlossen sie, auf die Vergabe der Entsorgungsaufträge an zwischengeschaltete, von ihnen kontrollierte Firmen hinzuwirken und so die deutlich niedrigeren Endentsorgerpreise vor der X und der X zu verheimlichen.. So ließen die Angeklagten X und X Ende 2004 die X gründen und schalteten diese bei einer Vielzahl von Entsorgungsvorgängen künstlich dazwischen. Die Angeklagten verschleierten ihre Beteiligung an der X, indem sie einen Herrn X veranlassten, als alleiniger Gründungsgesellschafter der X aufzutreten und auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren. Um sich jedoch im Innenverhältnis abzusichern, ließen sie den Zeugen einen notariellen Treuhandvertrag unterzeichnen, wonach dieser den Großteil der Geschäftsanteile treuhänderisch für die Mutter des Angeklagten X, die X, und den Angeklagten X halten sollte. Da ein Bezug zu ihren Personen somit nicht erkennbar war, erweckte die Beauftragung der X bei den Verantwortlichen der X und der X keinerlei Verdacht. Der Angeklagte X hatte die Aufgabe, für eine Beauftragung der X zu mehr als auskömmlichen Preisen zu sorgen. Zu diesem Zweck erwirkte er, dass die gutgläubige Geschäftsführung der X der X als günstigsten Anbieter die von dem Angeklagten X angeblich am Markt recherchierte X oder ein anderes faktisch von den Angeklagten X und X kontrolliertes Unternehmen anbot, wobei gemäß der Vorgabe des Waste Management Vertrages bezüglich der verschiedenen Abfallarten/Stoffströme jeweils ein einheitlicher Preis vorab für alle nachfolgenden Abrechnungsvorgänge mit der X vereinbart wurde. Tatsächlich hatten die Angeklagten X und X in allen Fällen einen noch günstigeren Entsorger aufgetan. Der Angeklagte X achtete darauf, dass der von den Firmen der Angeklagten angebotene Entsorgungspreis zwar unter dem Angebotspreis der Mitbewerber und dem früheren Einheitspreis der X lag, aber das tatsächliche Einsparvolumen, also die Differenz zwischen dem früheren Entsorgungspreis der X und dem Angebotspreise des tatsächlichen Entsorgers, nicht ausschöpfte. Der Angeklagte X hatte dabei die Aufgabe, die preisgünstigsten Endentsorger zu finden. Da er als Prokurist der X großen Einfluss auf die Preise der Entsorgungsunternehmen X und X hatte, sollte er insbesondere diese Einflussmöglichkeit zugunsten der X und der übrigen Unternehmen der Angeklagten nutzen, damit dort möglichst hohe Gewinne anfielen. Soweit eine unmittelbare Beauftragung ihres Unternehmens nicht in Frage kam, ließen die Angeklagten X und X den beauftragten Entsorgungsunternehmen gute Konditionen zukommen und trafen im Gegenzug dazu mit diesen Firmen eine Provisionsabrede zugunsten ihres eigenen Unternehmens. Dabei war den Angeklagten X und X bewusst, dass die Vertreter der X aufgrund des mit der X geschlossenen Waste-Management-Vertrages zurecht davon ausgehen durften, dass die ihnen von der X genannten Entsorgungspreise die aus Sicht der X günstigsten waren und weder die X noch deren Vertreter durch versteckte Nebenabreden zu Lasten der X mit verdienten. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X und der X keine Kenntnis von den Manipulationen des Angeklagten X und dessen kollusiver Zusammenarbeit mit dem Angeklagten X. Die Manipulationen über die X betrafen im Wesentlichen die Entsorgung von Steinen und Böden, Betongemischen, Bitumengemisch, Bleicherde, Gleisschotter und Filterschlämmen. Dabei bedienten sich die beiden Angeklagten weitgehend der X, um so das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Auf diese Weise wurden die Verantwortlichen der X über die Höhe der tatsächlichen Entsorgungskosten getäuscht und die X zu Unrecht mit überhöhten Kosten belastet. Im Einzelnen kam es zu folgenden Betrugstaten zum Nachteil der X mit einem Gesamtschaden in Höhe von 1.570.890,68 EUR. a) Fall 2 In dem Wissen, dass die X bereit war, die bei der X angefallenen Böden und Steine zu einem Preis von 16.- EUR pro t über ihre Anlage zu entsorgen, veranlasste der Angeklagte X, dass ein von ihm initiiertes Angebot der X über 55.- EUR pro t von der X akzeptiert wurde. Auf diese Weise konnte die X einen Gewinn in Höhe von 39,00 EUR pro entsorgter Tonne erzielen. Da auf dieser Grundlage ab April 2008 insgesamt 4.381,68 t Boden und Steine entsorgt wurden, und zwar 1.921,50 t in 2008 und 2.460,18 t in 2009, wurde die X im gleichen Zeitraum zu Unrecht mit Mehrkosten in Höhe von 170.885,52 EUR belastet, während bei der X Gewinne in gleicher Höhe anfielen. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: X. Tonnage Nettobetrag Kosten X Differenz 14. 04. 08 310,94 t 17.101,70 EUR 4.975,04 EUR 12.126,66 EUR 18. 04. 08 169,76 t 9.336,80 EUR 2.716,16 EUR 6.62064 EUR 30. 04. 08 142,60 t 7.843,00 EUR 2.281,60 EUR 5.561,40 EUR 25. 08. 08 366,00 t 20.130,00 EUR 5.856,00 EUR 14.274,00 EUR 08. 10. 08 23,72 t 1.304,60 EUR 379,52 EUR 925,08 EUR 24. 10. 08 82,78 t 4.552,90 EUR 1.324,48 EUR 3.228,42 EUR 31. 10. 08 205,96 t 11.327,80 EUR 3.295,36 EUR 8.032,44 EUR 06. 11. 08 131,62 t 7.239,10 EUR 2.105,92 EUR 5.133,18 EUR 13. 11. 08 10,82 t 595,10 EUR 173,12 EUR 421,98 EUR 23. 12. 08 477,30 t 26.251,50 EUR 7.636,80 EUR 18.614,70 EUR 12. 01. 09 711,20 t 39.116,00 EUR 11.379,20 EUR 27.736,80 EUR 16. 01. 09 908,88 t 49.988,40 EUR 14.542,08 EUR 35.446,32 EUR 23. 01. 08 255,36 t 14.044,80 EUR 4.085,76 EUR 9.959,04 EUR 30. 01. 09 584,74 t 32.160,70 EUR 9.355,84 EUR 22.804,86 EUR Insgesamt 4.381,68 t 240.992,40 EUR 70.106,88 EUR 170.885,52 EUR Der Schaden der X entstand zunächst im Umfang der Überhöhung des der X zu erstattenden Entsorgungspreises (hier 170.885,52 EUR). Da sich jedoch durch die Überhöhung zugleich das Einsparvolumen gegenüber dem früheren Entsorgungspreis der X entsprechend verminderte, und die X die Hälfte des Einsparvolumens als Vergütung der X zu zahlen hatte, entstand der X in allen dem Waste Management Vertrag unterfallenden Betrugsfällen ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der Überhöhung des Endentsorgungspreises, hier mithin in Höhe von (170.885,52 : 2 =) 85.442,76 EUR . b) Fall 3 Als die Vertreter der X im Laufe des Jahres 2009 nicht mehr bereit waren, die bei der X anfallenden Steine und Böden weiterhin zu dem günstigen Preis von 16,00 EUR pro t zu übernehmen, suchten die Angeklagten nach Alternativen. Da der Angeklagte X inzwischen bei der X ausgeschieden war, wandten sie sich nunmehr an die X. Um weiterhin persönlich Vorteile aus diesen Vorgängen ziehen zu können, schlugen sie den dortigen Verantwortlichen vor, der X einen überhöhten Preis zu ermöglichen, wenn diese zu einer Gegenleistung bereit wären. Man kam schließlich überein, dass die X für ihre Tätigkeit 41,50 EUR pro t erhalten und davon anschließend die vollständig eingepreisten 16,00 EUR pro t als Provision an die X abführen sollte. Den Angeklagten X und X war klar, dass der Angeklagte X aufgrund seiner Stellung verpflichtet gewesen wäre, diesen Vorteil der X und letztlich der X zukommen zu lassen. Da es ihnen jedoch darum ging, selbst zu profitieren, verschwiegen sie den Vertretern der X und der X ihre mit der X getroffene Absprache und stellten den Preis von 41,50 EUR wahrheitswidrig als günstigstes Angebot dar. Nachdem der betreffende Entsorgungsauftrag an die X gegangen war, entsorgte diese in der Folgezeit insgesamt 34.833,26 t Steine und Böden der X zu dem abgesprochenen Preis, und zwar 10.635,44 t in 2009, 8.363,18 t in 2010, 8.171,04 t in 2011 und 7.663,60 t in 2012. Hierdurch wurde die X zu Unrecht mit Mehrkosten in Höhe von 557.332,16 EUR belastet, während der X Provisionen in gleicher Höhe zuflossen. Dieser Betrag teilt sich im Einzelnen wie folgt auf: 2009 Prov-Rg. Tonnage Nettobetrag 05. 06. 09 1.772,48 t 28.359,68 EUR 30. 06. 09 1.619,04 t 25.904,64 EUR 03. 08. 09 1.761,14 t 28.178,24 EUR 18. 09. 09 1.967,44 t 31.479,04 EUR 09. 10. 09 1.794,38 t 28.710,08 EUR 27. 11. 09 213,06 t 3.408,96 EUR 31. 12. 09 1.507,90 t 24.126,40 EUR insgesamt 10.635,44 t 170.167,04 EUR 2010 Prov-Rg. Tonnage Nettobetrag 05. 02. 10 1.052,44 t 16.839,04 EUR 20. 05. 10 535,90 t 8.574,40 EUR 01. 07. 10 2.234,60 t 35.753,60 EUR 03. 08. 10 630,20 t 10.083,20 EUR 31. 08. 10 853,96 t 13.663,36 EUR 28. 10. 10 599,52 t 9.592,32 EUR 31. 12. 10 2.456,56 t 39.304,96 EUR insgesamt 8.363,18 t 133.810,88 EUR 2011 Prov-Rg. Tonnage Nettobetrag 31. 01. 11 1.139,54 t 18.232,64 EUR 28. 02. 11 1.052,48 t 16.839,68 EUR 31. 03. 11 1.968,14 t 31.490,24 EUR 29. 04. 11 504,34 t 8.069,44 EUR 31. 05. 11 101,68 t 1.626,88 EUR 30. 06. 11 133,38 t 2.134,08 EUR 29. 07. 11 777,32 t 12.437,12 EUR 31. 08. 11 406,62 t 6.505,92 EUR 30. 09. 11 784,78 t 12.556,48 EUR 31. 10. 11 328,66 t 5.258,56 EUR 30. 11. 11 232,62 t 3.721,92 EUR 31. 12. 11 741,48 t 11.863,68 EUR insgesamt 8.171,04 t 130.736,64 EUR 2012 Prov-Rg Tonnage Nettobetrag 31. 01. 12 2.855,78 t 45.692,48 EUR 29. 02. 12 3.758,66 t 60.138,56 EUR 02. 04. 12 38,54 t 616,64 EUR 30. 04. 12 460,94 t 7.375,04 EUR 31. 05. 12 287,40 t 4.598,40 EUR 29. 06. 12 86,98 t 1.391,68 EUR 30. 08. 12 99,52 t 1.592,32 EUR 28. 09. 12 27,20 t 435,20 EUR 31. 12. 12 48,58 t 777,28 EUR insgesamt 7.663,60 t 122.617,60 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 278.666,08 EUR . Als sich die Marktpreise im Laufe des Jahres 2012 änderten, drängten die Vertreter der X, die Angeklagten X und X auf eine Anpassung der Provision. Man kam schließlich überein, die Zahlungen an die X für einen Teil der Lieferungen auf 11,00 EUR pro t zu reduzieren. Auf dieser Grundlage entsorgte die X sodann weitere 2.176,90 t Steine und Böden der X. Hierdurch wurde die X zu Unrecht mit weiteren Kosten in Höhe von 23.945,90 € belastet, während die X Einnahmen in gleicher Höhe hatte. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Prov-Rg. vom Tonnage Nettobetrag 02. 04. 12 1.522,80 t 16.750,80 EUR 31. 07. 12 358,50 t 3.943,50 EUR 31. 10. 12 183,88 t 2.022,68 EUR 30. 11. 12 111,72 t 1.228,92 EUR insgesamt 2.176,90 t 23.945,90 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag an die X als Vergütung abführen musste, entstand der X ein Schaden in Höhe von 11.972,95 EUR . c) Fall 4 Gleiches galt für die Entsorgung von Betongemischen. Auch hier wusste der Angeklagte X durch den Angeklagte X, dass dieses Material bei der X zu einem Preis von 8.- EUR entsorgt werden konnte. Gleichwohl veranlasste er auch in diesem Fall, dass der betreffende Entsorgungsauftrag an die X ging, und zwar zu einem Preis von 25.- EUR pro t. Da auf dieser Grundlage ab April 2008 insgesamt 14.372,10 t Betongemische entsorgt wurden, und zwar 12.370,24 t in 2008 und 2.001,86 t in 2009, wurde die X zu Unrecht mit Mehrkosten in Höhe von 244.325,70 EUR belastet. Dieser Betrag errechnet sich im Einzelnen wie folgt: X. Tonnage Nettobetrag. Kosten X Differenz 21. 04. 08 487,94 t 12.198,50 EUR 3.903,52 EUR 8.294,98 EUR 25. 04. 08 522,50 t 13.062,50 EUR 4.180,00 EUR 8.882,50 EUR 31. 07. 08 900,95 t 22.523,75 EUR 7.207,60 EUR 15.316,15 EUR 08. 08. 08 993,81 t 24.845,25 EUR 7.950,48 EUR 16.894,77 EUR 18. 08. 08 280,46 t 7.011,50 EUR 2.243,68 EUR 4.767,82 EUR 01. 09. 08 2.989,68 t 74.742,00 EUR 23.917,44 EUR 50.824,56 EUR 06. 09. 08 1.686,74 t 42.168,50 EUR 13.493,92 EUR 28.674,58 EUR 12. 09. 08 1.641,22 t 41.030,50 EUR 13.129,76 EUR 27.900,74 EUR 23. 09. 08 1.518,60 t 37.965,00 EUR 12.148,80 EUR 25.816,20 EUR 10. 10. 08 283,62 t 7.090,50 EUR 2.268,96 EUR 4.821,54 EUR 20. 10. 08 481,22 t 12.030,50 EUR 3.849,76 EUR 8.180,74 EUR 03. 11. 08 583,50 t 14.587,50 EUR 4.668,00 EUR 9.919,50 EUR 19. 01. 09 1.198,86 t 29.971,50 EUR 9.590,88 EUR 20.380,62 EUR 23. 01. 09 335,00 t 8.375,00 EUR 2.680,00 EUR 5.695,00 EUR 30. 01. 09 37,88 t 947,00 EUR 303,04 EUR 643,96 EUR 11. 02. 09 430,12 t 10.753,00 EUR 3.440,96 EUR 7.312,04 EUR insgesamt 14.372,10 t 359.302,50 EUR 114.976,80 EUR 244.325,70 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 122.162,85 EUR . d) Fall 5 Als es um die Entsorgung von Bitumengemischen der X ging, sorgte der Angeklagte X erneut dafür, dass der betreffende Auftrag zu einem Preis von 89.- EUR pro t an die X ging, obwohl er von dem Angeklagten X wusste, dass die X bereit war, dieses Material zu einem Preis von 30,00 EUR pro t abzunehmen. Da in der Folgezeit ab April 2008 insgesamt 1.528,88 t Bitumengemisch auf diese Weise entsorgt wurden, und zwar 1.287,80 t in 2008, 35,00 t in 2009, 180,18 t in 2010 und 25,90 t in 2011 wurde die X im gleichen Zeitraum zu Unrecht mit Mehrkosten in Höhe von 90.203,92 EUR belastet. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: X. Tonnage Nettobetr. Kosten X Differenz 04. 04. 08 72,90 t 6.488,10 EUR 2.187,00 EUR 4.301,10 EUR 11. 04. 08 49,42 t 4.398,38 EUR 1.482,60 EUR 2.915,78 EUR 24. 04. 08 23,32 t 2.075,48 EUR 699,60 EUR 1.375,88 EUR 30. 04. 08 116,48 t 10.366,72 EUR 3.494,40 EUR 6.872,32 EUR 14. 05. 08 524,50 t 46.680,50 EUR 15.735,00 EUR 30.945,50 EUR 16. 05. 08 57,66 t 5.131,74 EUR 1.729,80 EUR 3.401,94 EUR 19. 07. 08 38,90 t 3.462,10 EUR 1.167,00 EUR 2.295,10 EUR 01. 09. 08 397,12 t 35.343,68 EUR 11.913,60 EUR 23.430,08 EUR 23. 09. 08 7,50 t 667,50 EUR 225,00 EUR 442,50 EUR 16. 01. 09 26,88 t 2.392,32 EUR 806,40 EUR 1.585,92 EUR 23. 01. 09 3,24 t 288,36 EUR 97,20 EUR 191,16 EUR 30. 09. 09 4,88 t 434,32 EUR 146,40 EUR 287,92 EUR 18. 01. 10 66,78 t 5.943,42 EUR 2.003,40 EUR 3.940,02 EUR 05. 03. 10 58,00 t 5.162,00 EUR 1.740,00 EUR 3.422,00 EUR 16. 08. 10 55,40 t 4.930,60 EUR 1.662,00 EUR 3.268,60 EUR 20. 09. 11 25,90 t 2.305,10 EUR 777,00 EUR 1.528,10 EUR insgesamt 1.528,88 t 136.070,32 EUR 45.866,40 EUR 90.203,92 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 45.101,96 EUR . e) Fall 6 In gleicher Weise gingen die Angeklagten X und X bei der Entsorgung der bei der X anfallenden Bleicherde vor. Auch in diesem Fall wussten sie, dass die X bereit war, dieses Material zu einem Preis von 32.- EUR pro t zu entsorgen. Um aus diesem Entsorgungsvorgang persönliche Vorteile ziehen zu können, sorgte der Angeklagte X erneut dafür, dass der X der betreffender Entsorgungsauftrag erteilt wurde, und zwar zu einem deutlich höheren Preis von 105,00 EUR pro t. Da in der Folgezeit ab April 2008 insgesamt 564,12 t Bleicherde auf dieser Grundlage entsorgt wurden, und zwar 516,48 t in 2008 und 47,64 t in 2009 führte dies letztlich dazu, dass die X zu Unrecht Mehrkosten in Höhe von 41.180,76 EUR hatte. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: X. Tonnage Nettobetrag Kosten X Differenz 07. 04. 08 22,36 t 2.347,80 EUR 715,52 EUR 1.632,28 EUR 11. 04. 08 139,68 t 14.666,40 EUR 4.469,76 EUR 10.196,64 EUR 18. 04 08 24,84 t 2.608,20 EUR 794,88 EUR 1.813,32 EUR 30. 04. 08 35,80 t 3.759,00 EUR 1.145,60 EUR 2.613,40 EUR 24. 06. 08 17,64 t 1.852,20 EUR 564,48 EUR 1.287,72 EUR 30. 06. 08 36,90 t 3.874,50 EUR 1.180,80 EUR 2.693,70 EUR 04. 07. 08 28,34 t 2.975,70 EUR 906,88 EUR 2.068,82 EUR 11. 07. 08 87,76 t 9.214,80 EUR 2.808,32 EUR 6.406,48 EUR 17. 07. 08 95,40 t 10.017,00 EUR 3.052,80 EUR 6.964,20 EUR 31. 07. 08 8,16 t 856,80 EUR 261,12 EUR 595,68 EUR 12. 09. 08 14,02 t 1.472,10 EUR 448,64 EUR 1.023,46 EUR 21. 10. 08 2,84 t 298,20 EUR 90,88 EUR 207,32 EUR 15. 12. 08 2,74 t 287,70 EUR 87,68 EUR 200,02 EUR 23. 01. 09 39,76 t 4.174,80 EUR 1.272,32 EUR 2.902,48 EUR 03. 02. 09 7,88 t 827,40 EUR 252,16 EUR 575,24 EUR insgesamt 564,12 t 59.232,60 EUR 18.051,84 EUR 41.180,76 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 20.590,38 EUR . f) Fall 7 Als der Angeklagte X nach Entsorgungsmöglichkeiten für die Filterschlämme der X suchte, holte er unter anderem ein Angebot der X ein. Da dieses im Vergleich zu den bisherigen Konditionen sehr günstig war, schlug er dem Geschäftsführer dieser Firma, dem Zeugen X, vor, den angebotenen Preis zu erhöhen, machte dies aber von der Zahlung einer Provision an die X abhängig. Da der Zeuge X damit einverstanden war, vereinbarten sie unter Zugrundelegung eines Entsorgungspreises von 98,00 EUR pro t eine Provision für die X in Höhe von 25,00 EUR pro t. Auf dieser Grundlage wurden anschließend von April 2008 bis Ende 2008 insgesamt 1.187,95 t Filterschlämme der X über die AHV GmbH entsorgt und von der X an die X verprovisioniert. Hierdurch wurde die X zu Unrecht mit Mehrkosten in Höhe von 29.698,75 EUR belastet. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf: Prov.-Rg. Vom Tonnage Nettobetrag 29. 02. 08 227,65 t 5.691,25 EUR 28. 04. 08 185,25 t 4.631,25 EUR 28. 05. 08 210,10 t 5.252,50 EUR 04. 07. 08 86,45 t 2.161,25 EUR 30. 08. 08 280,50 t 7.012,50 EUR 19. 11. 08 198,00 t 4.950,00 EUR Insgesamt 1.187,95 t 29.698,75 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 14.849,37 EUR . g) Fall 8 In dem Wissen, dass Katalysatoren der X über die X in Dortmund zu einem Preis von 55,00 EUR pro t entsorgt werden konnten, sorgte der Angeklagte X zunächst dafür, dass der betreffende Auftrag zu einem Preis von 140,00 EUR pro t an die X ging. Bereits im Herbst 2005 hatten die Angeklagten X und X zusammen mit dem Sohn des Angeklagten X die X mit dem Ziel gegründet, eine Abfallentsorgungsanlage zu errichten und gemeinsam zu betreiben. Auch in diesem Fall hatten sie eine dritte Person als angeblichen Geschäftsführer vorgeschoben, um ihre Beteiligung an der Gesellschaft zu verschleiern. Da für das gemeinsame Vorhaben Kapital benötigt wurde, sie allerdings nicht gewillt waren, dieses aus ihrem Vermögen aufzubringen, wandten sie ihr „Geschäftsmodell“ mit der X auch auf die X an. Zu diesem Zweck schalteten sie die X ebenfalls bei einzelnen Entsorgungsaufträgen künstlich dazwischen, indem sie dafür sorgten, dass diese den betreffenden Auftrag der X zu einem Preis erhielt, der deutlich über dem von ihnen mit dem Endentsorger bereits vereinbarten Preis lag. Die X rechnete daraufhin allein in der Zeit von April 2008 bis Ende 2008 die Entsorgung von insgesamt 78,68 t Katalysatoren gegenüber der X ab, während die Katalysatoren unmittelbar zur X gingen und dort entsorgt wurden. Auf diese Weise wurde die X zu Unrecht mit Mehrkosten in Höhe von 6.687,80 EUR (78,68 x 85.- EUR) belastet. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: X. Tonnage Nettobetrag Kosten X Differenz 28. 05. 08 8,07 t 1.129,80 EUR 443,85 EUR 685,95 EUR 19. 09. 08 52,43 t 7.340,20 EUR 2.883,65 EUR 4.456,55 EUR 30. 09. 08 18,18 t 2.5 45,20 EUR 999,90 EUR 1.545,30 EUR insgesamt 78,68 t 11.015,20 EUR 4.327,40 EUR 6.687,80 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 3.343,90 EUR . h) Fall 9 Bei der X fielen zeitweise auch verunreinigte Heizöle an, die für eine Reihe von Firmen, die sich auf eine Aufbereitung derartiger Öle spezialisiert hatten, von Wert waren. Als der Angeklagte X Ende 2007 bei einer dieser Firmen, der X, nachfragte, bot ihm der dort zuständige Mitarbeiter X 130,00 EUR pro t für diese Öle an. Dieses Angebot nutzte der Angeklagte X in Absprache mit dem Angeklagten X anschließend aus, um der X weitere Einnahmen zu verschaffen. Zu diesem Zweck erklärte er dem Zeugen X, dass die betreffenden Gutschriften nicht an die X oder die X, sondern die X gehen müssten. Da er behauptete, die X sei von der X mit der Erbringung einer Maklerleistung beauftragt worden, erschien dem Zeugen X dieser Abrechnungsweg nachvollziehbar. Auf dieser Grundlage erhielt die X in der Folgezeit mehrfach verunreinigtes Heizöl der X und erteilte der X hierfür allein in der Zeit von März 2008 bis Ende 2008 Gutschriften über insgesamt 40.340,56 EUR. Von diesen Beträgen leitete die X 18.724,80 EUR (60,00 EUR pro t) an die X weiter, die diese Gelder sodann in voller Höhe der X gutschrieb, da zwischen der X und der X Einvernehmen bestand, dass Gutschriften vollständig von der X an die X weiterzuleiten sind. Dieser Vereinbarung zuwider verschwiegen die Angeklagten der gutgläubigen Geschäftsführung der X und mithin auch der X, dass höhere Gutschriften angefallen waren, so dass die X aus Unkenntnis keinen weitergehenden Anspruch erhob. Auf diese Weise konnte die X einen Überschuss in Höhe von insgesamt 21.615,76 EUR zu Lasten der X erzielen. Dieser Betrag errechnet sich im Einzelnen wie folgt: Datum Tonnage X Erstattung Gutschrift X Differenz 21. 04. 08 80,36 t 10.446,80 EUR 4.821,60 EUR 5.625,20 EUR 23. 05. 08 22,10 t 2.855,71 EUR 1.326,00 EUR 1.529,71 EUR 11. 07. 08 49,64 t 6.453,20 EUR 2.978,40 EUR 3.474,80 EUR 15. 08. 08 75,10 t 9.550,45 EUR 4.506,00 EUR 5.044,45 EUR 10. 09. 08 72,58 t 9.435,40 EUR 4.354,80 EUR 5.080,60 EUR 14. 09. 08 12,30 t 1.599,00 EUR 738,00 EUR 861,00 EUR insgesamt 312,08 t 40.340,56 EUR 18.724,80 EUR 21.615,76 EUR i) Fall 10 Als die X Anfang 2009 in den Fokus steuerstrafrechtlicher Ermittlungen geriet, beschlossen die Angeklagten X und X, ihre Geschäfte über eine andere Gesellschaft fortzuführen. Zu diesem Zweck gründeten sie mit dem Zeugen X Ende März 2009 die X. Um die Beteiligung des Angeklagten X an dieser Gesellschaft im Hinblick auf seinen Beratervertrag mit der X zu verschleiern, fungierte der Angeklagte X für ihn als Treuhänder. Auf dieser Grundlage begannen sie sodann, die Geschäfte der X auf die X umzustellen, ohne dass die Verantwortlichen der X bzw. der X Verdacht schöpften. Zu diesem Zweck nutzte der Angeklagte X die ihm zugänglichen Unterlagen der X, um die Preise der X entsprechend anzupassen. Nachdem der Entsorgungsvertrag für die Bleicherde auf Veranlassung des Ange-klagten X auf die X umgestellt worden war, ging das Material in 2009 zunächst weiterhin an die X. Da sich an der Preisgestaltung nichts geändert hatte - die X erhielt für die Entsorgung weiterhin 105,00 EUR pro t, während die X lediglich 32,00 EUR in Rechnung stellte -, flossen der X hieraus Vorteile in Höhe von 73,00 EUR pro t zu. Auch als die X 2010 dazu überging, die Bleicherde nicht mehr über die X, sondern die X zu entsorgen, änderte sich an dieser Sachlage kaum etwas. Da der Preis, zu dem die X die Bleicherde abnahm, bei durchschnittlich etwa 40,00 EUR pro t lag, verblieb der X hieraus weiterhin ein erheblicher Gewinn. Insgesamt übernahm die X auf dieser Grundlage 797,95 t Bleicherde von der X, und zwar 85,20 t in 2009, 314,94 t in 2010, 154,32 in 2011 und 243,49 t in 2012. Dadurch fielen bei der X Gewinne in Höhe von 57.599,88 EUR an, denen ein Schaden der X in hälftiger Höhe gegenüberstand. Dieser Betrag setzt sich ausgehend von den vorliegenden Rechnungen im Einzelnen wie folgt zusammen: 2009 X-Rg. Tonnage Nettobetrag Kosten Gewinn 10. 08. 09 3,30 t 346,50 EUR 265,60 EUR 80,90 EUR 09. 12. 09 2,74 t 287,70 EUR 137,00 EUR 150,70 EUR 09. 12. 09 63,54 t 6.671,70 EUR 1.906,20 EUR 4.765,50 EUR 31. 12. 09 2,88 t 302,40 EUR 144,00 EUR 158,40 EUR 31. 12. 09 12,74 t 1.337,70 EUR 382,20 EUR 955,50 EUR insgesamt 85,20 t 8.946,00 EUR 2.835,00 EUR 6.111,00 EUR 2010 X-Rg. Tonnage Nettobetrag Kosten Gewinn 29. 01. 10 2,74 t 287,70 EUR 137,00 EUR 150,70 EUR 31. 03. 10 3,00 t 315,00 EUR 150,00 EUR 165,00 EUR 31. 03. 10 27,28 t 2.864,40 EUR 1.364,00 EUR 1.500,40 EUR 31. 05. 10 110,68 t 11.621,40 EUR 2.347,10 EUR 9.274,30 EUR 11. 08. 10 18,48 t 1.940,40 EUR 1.014,64 EUR 925,76 EUR 30. 09. 10 76,12 t 7.992,60 EUR 1.522,40 EUR 6.470,20 EUR 30. 09. 10 2,88 t 302,40 EUR 277,63 EUR 24,77 EUR 29. 10. 10 37,54 t 3.941,70 EUR 746,80 EUR 3.194,90 EUR 23. 12. 10 36,22 t 3.803,10 EUR 742,40 EUR 3.060,70 EUR insgesamt 314,94 t 33.068,70 EUR 8.301,97 EUR 24.766,73 EUR 2011 X-Rg. Tonnage Nettobetrag Kosten Gewinn 31. 03. 11 32,46 t 3.408,30 EUR 772,80 EUR 2.635,50 EUR 16. 06. 11 31,10 t 3.265,50 EUR 933,00 EUR 2.332,50 EUR 29. 07. 11 6,00 t 630,00 EUR 300,00 EUR 330,00 EUR 12. 08. 11 59,54 t 6.251,70 EUR 2.083,90 EUR 4.167,80 EUR 30. 12. 11 25,22 t 2.648,10 EUR 1.008,80 EUR 1.639,30 EUR Insgesamt 154,32 t 16.203,60 EUR 5.098,50 EUR 11.105,10 EUR 2012 X-Rg. Tonnage Nettobetrag Kosten Gewinn 31. 01. 12 16,92 t 1.776,60 EUR 676,80 EUR 1.099,80 EUR 29. 02. 12 40,72 t 4.275,60 EUR 1.628,80 EUR 2.646,80 EUR 30. 03. 12 113,09 t 11.874,45 EUR 4.523,60 EUR 7.350,85 EUR 29. 06. 12 3,06 t 321,30 EUR 153,00 EUR 168,30 EUR 28. 09. 12 32,00 t 3.360,00 EUR 1.368,00 EUR 1.992,00 EUR 31. 10. 12 37,70 t 3.958,50 EUR 1.599,20 EUR 2.359,30 EUR insgesamt 243,49 t 25.566,45 EUR 9.949,40 EUR 15.617,05 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 28.799,94 EUR . j) Fall 11 Als Ende 2009 bei der X 174,80 t Gleisschotter zur Entsorgung anstanden, sorgte der Angeklagten X dafür, dass die X diesen Auftrag zu einem Preis von 89,00 EUR pro t erhielt, der deutlich über den mit dem Endabnehmer, der Firma X, vereinbarten Entsorgungskosten lag. Da diese bereit war, das Material zu einem Preis von 8,00 EUR pro t zu übernehmen, konnte die X allein aus diesem Vorgang einen Gewinn von 14.158,80 EUR erzielen. Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summe, mithin in Höhe von 7.079,40 EUR . k) Fall 12 Als im Laufe des Jahres 2010 abzusehen war, dass demnächst bei der X die Entsorgung von Tank- und Beckenschlamm anfallen würde, veranlasste der Angeklagte X über die X, dass der betreffende Auftrag an die X ging, und zwar erneut zu Preisen, die deutlich über den tatsächlichen Entsorgungskosten lagen. Obwohl ihm bekannt war, dass die tatsächlichen Entsorgungskosten zwischen 40,00 EUR und 98,50 EUR lagen, sorgte er dafür, dass der X ein Verrechnungspreis in Höhe von 195,00 EUR pro t für den Beckenschlamm und in Höhe von 230,00 EUR pro t für den Tankschlamm zugestanden wurde. Auf diese Weise konnte die X weitere Gewinne zu Lasten der X erzielen. Da auf dieser Grundlage in 2010 insgesamt 486,00 t Beckenschlamm und 315,32 t Tankschlamm entsorgt wurden, beliefen sich die Einnahmen der X auf 147.853,60 EUR. Dem standen Kosten in Höhe von lediglich 53.446,74 EUR (280,95 t zu 50,00 EUR, 48,00 t zu 70,00 EUR, 157,05 t zu 85,00 EUR, 109,44 t zu 40,00 EUR, 18,06 t zu 50,00 EUR, 115,28 t zu 90,00 EUR und 72,54 t zu 98,50 EUR) gegenüber, so dass der Vorteil der X 94.406,86 EUR beträgt. Dieser Betrag errechnet sich im Einzelnen wie folgt: X-Rg. Tonnage Nettobetrag Kosten Gewinn 26. 08 10 486,00 t 75.330,00 EUR 30.605,75 EUR 44.724,25 EUR 10. 09. 10 133,34 t 30.668,20 EUR 11.298,20 EUR 19.370,00 EUR 13. 10. 10 28,88 t 6.642,40 EUR 1.155,20 EUR 5.487,20 EUR 13. 10. 20 9,54 t 2.194,20 EUR 381,60 EUR 1.812,60 EUR 25. 10. 10 29,60 t 6.808,00 EUR 1.184,00 EUR 5.624,00 EUR 29. 10. 10 32,36 t 7.442,80 EUR 1.294,40 EUR 6.148,40 EUR 12. 11. 10 9,06 t 2.083,80 EUR 362,40 EUR 1.721,40 EUR 30. 12. 10 72,54 t 16.684,20 EUR 7.165,19 EUR 9.519,01 EUR insgesamt 801,32 t 147.853,60 EUR 53.446,74 EUR 94.406,86 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 47.203,43 EUR . l) Fall 13 Als die X im Frühjahr 2011 die weitere Entsorgung von Filterschlämmen und -massen der X ablehnte, machten sich die Angeklagten X und X auch diese Situation zunutze. In dem Wissen, dass diese Materialien von der X in Düsseldorf zu einem Preis von 90,00 EUR/ t bzw. 95,00 EUR/t abgenommen wurden, sorgte der Angeklagte X über die X dafür, dass der entsprechende Entsorgungsauftrag zu einem höheren Preis an die X ging, und zwar für die Filterschlämme zu einem Preis von 122,50 EUR/ t und für die Filtermassen zu einem Preis von 148,50 EUR/t. Auch als sich einige Zeit später herausstellte, dass die Filterschlämme teilweise flüssig oder pastös waren und so einen erhöhten Entsorgungsaufwand nötig machten, veranlasste der Angeklagte X, dass die X den damit zusammenhängende Mehraufwand eins zu eins an die X weiterreichen konnte. Auf diese Weise konnte die X in den Jahren 2011 und 2012 Gewinne in Höhe von 27,50 EUR bzw. 58,50 EUR pro t bezogen auf diese Stoffströme erlösen, denen überhöhte Entsorgungskosten der X und damit letztlich der X in gleicher Höhe gegenüberstanden. Da auf dieser Grundlage in 2011 und 2012 insgesamt 4.734,87 t Filterschlämme und 1.382,60 t Filtermassen entsorgt wurden, beläuft sich der der X entstandene Gewinn auf insgesamt 211.091,14 EUR. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Filtermassen X-Rg. Tonnage Nettobetrag Kosten Gewinn 31. 03. 11 25,57 t 3.797,15 EUR 2.301,30 EUR 1.495,85 EUR 13. 04. 11 20,33 t 3.019,01 EUR 1.829,70 EUR 1.189,31 EUR 15. 04. 11 19,95 t 2.962,58 EUR 1.795,50 EUR 1.167,08 EUR 27. 04. 11 39,01 t 5.792,99 EUR 3.510,90 EUR 2.282,09 EUR 28. 04. 11 18,69 t 2.775,47 EUR 1.682,10 EUR 1.093,37 EUR 29. 04. 11 39,80t 5.910,30 EUR 3.582,00 EUR 2.328,30 EUR 10. 05. 11 18,59 t 2.760,62 EUR 1.673,10 EUR 1.087,52 EUR 24. 05. 11 53,15 t 7.892,78 EUR 4.783,50 EUR 3.109,28 EUR 30. 06. 11 19,55 t 2.903,18 EUR 1.759,50 EUR 1.143,68 EUR 12. 07. 11 178,92 t 26.569,62 EUR 16.102,80 EUR 10.466,82 EUR 28. 07. 11 19,13 t 2.840,81 EUR 1.721,70 EUR 1.119,11 EUR 28. 07. 11 35,46 t 5.265,81 EUR 3.191,40 EUR 2.074,41 EUR 04. 08. 11 69,56 t 10.329,66 EUR 6.260,40 EUR 4.069,26 EUR 05. 08. 11 16, 04 t 2.381,94 EUR 1.443,60 EUR 938,34 EUR 08. 08. 11 40,12 t 5.957,82 EUR 3.610,80EUR 2.347,02 EUR 27. 09. 11 92,85 t 13.788,23 EUR 8.356,50 EUR 5.431,73 EUR 30. 09. 11 44,08 t 6.545,88 EUR 3.967,20 EUR 2.578,68 EUR 19. 10. 11 43,35 t 6.437,48 EUR 3.901,50 EUR 2.535,98 EUR 19. 10. 11 61,86 t 9.186,21 EUR 5.567,40 EUR 3.618,81 EUR 24. 10. 11 74,32 t 11.036,52 EUR 6.688,80 EUR 4.347,72 EUR 28. 10. 11 15,41 t 2.288,39 EUR 1.386,90 EUR 901,49 EUR 31. 10. 11 18,86 t 2.800,71 EUR 1.697,40 EUR 1.103,31 EUR 31. 10. 11 14,15 t 2.101,28 EUR 1.273,50 EUR 827,78 EUR 24. 11. 11 16,68 t 2.476,98 EUR 1.501,20 EUR 975,78 EUR 28. 11. 11 24,81 t 3.684,29 EUR 2.232,90 EUR 1.451,39 EUR 30. 11. 11 15,37 t 2.282,45 EUR 1.383,30 EUR 899,15 EUR 30. 11. 11 67,32 t 9.997,02 EUR 6.058,80 EUR 3.938,22 EUR 30. 11. 11 25,53 t 3.791,21 EUR 2.297,70 EUR 1.493,51 EUR 12. 12. 11 78,89 t 11.715,17 EUR 7.100,10 EUR 4.615,07 EUR 27. 12. 11 13,76 t 2.043,36 EUR 1.238,40 EUR 804,96 EUR 29. 12. 11 13,28 t 1.972,08 EUR 1.195,20 EUR 776,88 EUR 14. 02. 12 12,40 t 1.841,40 EUR 1.116,00 EUR 725,40 EUR 29. 02. 12 21,01 t 3.119,99 EUR 1.890,90 EUR 1.229,09 EUR 12. 03. 12 13,35 t 1.982,48 EUR 1.201,50 EUR 780,98 EUR 14. 03. 12 11,75 t 1.744,88 EUR 1.057,50 EUR 687,38 EUR 28. 06. 12 17,88 t 2.655,18 EUR 1.609,20 EUR 1.045,98 EUR 15. 10. 12 62,89 t 9.339,17 EUR 5.660,10 EUR 3.679,07 EUR 20. 11. 12 8,93 t 1.326,11 EUR 803,70 EUR 522,41 EUR insgesamt 1.382,60 t 205.316,21 EUR 124.434,00 EUR 80.882,21 EUR Filterschlämme Rg. vom Tonnage in t Netto-Betrag in EUR Kosten in EUR Gewinn in EUR 31.03.2011 18,28 2.239,30 1.736,60 502,70 31.03.2011 9,53 1.167,43 905,35 262,07 31.03.2011 19,99 2.448,78 1.899,05 549,72 13.04.2011 66,57 8.154,83 6.324,15 1.830,67 15.04.2011 39,55 4.844,88 3.757,25 1.087,62 19.04.2011 27,34 3.349,15 2.597,30 751,85 27.04.2011 28,95 3.546,38 2.750,25 796,12 28.04.2011 9,88 1.210,30 938,60 271,70 29.04.2011 35,68 4.370,80 3.389,60 981,20 10.05.2011 95,05 11.643,63 9.029,75 2.613,87 17.05.2011 103,51 12.679,98 9.833,45 2.846,52 24.05.2011 53,01 6.493,73 5.035,95 1.457,77 25.05.2011 17,55 2.149,88 1.667,25 482,62 31.05.2011 19,01 2.328,73 1.805,95 522,77 31.05.2011 46,16 5.654,60 4.385,20 1.269,40 31.05.2011 10,26 1.256,85 974,70 282,15 14.06.2011 34,74 4.255,65 3.300,30 955,35 17.06.2011 7,48 916,30 710,60 205,70 24.06.2011 22,40 2.744,00 2.128,00 616,00 24.06.2011 9,48 1.161,30 900,60 260,70 29.06.2011 10,04 1.229,90 953,80 276,10 30.06.2011 20,68 2.533,30 1.964,60 568,70 30.06.2011 18,58 2.276,05 1.765,10 510,95 12.07.2011 26,54 3.251,15 2.521,30 729,85 13.07.2011 19,73 2.416,93 1.874,35 542,57 19.07.2011 19,63 2.404,68 1.864,85 539,82 26.07.2011 17,41 2.132,73 1.653,95 478,77 26.07.2011 9,48 1.161,30 900,60 260,70 11.08.2011 38,75 4.746,88 3.681,25 1.065,62 17.08.2011 26,67 3.267,08 2.533,65 733,42 18.08.2011 3,44 5.321,40 4.126,80 1.194,60 29.08.2011 91,50 11.208,75 8.692,50 2.516,25 31.08.2011 57,75 7.074,38 5.486,25 1.588,12 31.08.2011 96,32 11.799,20 9.150,40 2.648,80 31.08.2011 54,04 6.619,90 5.133,80 1.486,10 12.09.2011 135,80 16.635,50 12.901,00 3.734,50 15.09.2011 61,02 7.474,95 5.796,90 1.678,05 19.09.2011 27,71 3.394,48 2.632,45 762,02 27.09.2011 15,72 1.925,70 1.493,40 432,30 19.10.2011 76,47 9.367,58 7.264,65 2.102,92 31.10.2011 8,51 1.042,48 808,45 234,02 31.10.2011 15,12 1.852,20 1.436,40 415,80 14.11.2011 66,31 8.122,98 6.299,45 1.823,52 16.11.2011 18,44 2.258,90 1.751,80 507,10 21.11.2011 17,00 2.082,50 1.615,00 467,50 21.11.2011 16,81 2.059,23 1.596,95 462,27 24.11.2011 36,09 4.421,03 3.428,55 992,47 28.11.2011 21,97 2.691,33 2.087,15 604,17 30.11.2011 27,06 3.314,85 2.570,70 744,15 30.11.2011 13,36 1.636,60 1.269,20 367,40 12.12.2011 108,39 13.277,78 10.297,05 2.980,72 14.12.2011 15,30 1.874,25 1.453,50 420,75 19.12.2011 64,13 7.855,93 6.092,35 1.763,57 21.12.2011 22,78 2.790,55 2.164,10 626,45 22.12.2012 25,09 3.073,53 2.383,55 689,97 23.12.2011 23,23 2.845,68 2.206,85 638,82 27.12.2011 24,67 3.022,08 2.343,65 678,42 29.12.2011 15,22 1.864,45 1.445,90 418,55 30.12.2011 26,95 3.301,38 2.560,25 741,12 20.01.2012 370,75 45.416,88 35.221,25 10.195,62 25.01.2012 61,96 7.590,10 5.886,20 1.703,90 26.01.2012 43,96 5.385,10 4.176,20 1.208,90 31.01.2012 161,67 19.804,58 15.358,65 4.445,92 31.01.2002 34,41 4.215,23 3.268,95 946,27 09.02.2012 118,88 14.562,80 11.293,60 3.269,20 14.02.2012 62,29 7.630,53 5.917,55 1.712,97 27.02.2012 87,82 10.757,95 8.342,90 2.415,05 29.02.2012 50,09 6.136,03 4.758,55 1.377,47 29.02.2012 14,84 1.817,90 1.409,80 408,10 12.03.2012 65,47 8.020,08 6.219,65 1.800,42 14.03.2012 22,03 2.698,68 2.092,85 605,82 20.03.2012 69,68 8.535,80 6.619,60 1.916,20 21.03.2012 6,03 738,68 572,85 165,82 22.03.2012 7,56 926,10 718,20 207,90 26.03.2012 28,79 3.526,78 2.735,05 791,72 29.03.2012 7,98 977,55 758,10 219,45 30.03.2012 14,32 1.754,20 1.360,40 393,80 30.03.2012 6,71 821,98 637,45 184,52 12.04.2012 50,03 6.128,68 4.752,85 1.375,82 17.04.2012 18,85 2.309,13 1.790,75 518,37 18.04.2012 30,67 3.757,08 2.913,65 843,42 20.04.2012 30,44 3.728,90 2.891,80 837,10 23.04.2012 14,98 1.835,05 1.423,10 411,95 18.06.2012 24,26 2.971,85 2.304,70 667,15 21.06.2012 32,79 4.016,78 3.115,05 901,72 25.06.2012 11,97 1.466,33 1.137,15 329,17 27.06.2012 6,01 736,23 570,95 165,27 28.06.2012 10,22 1.251,95 970,90 281,05 29.06.2012 11,89 1.456,53 1.129,55 326,97 12.07.2012 39,13 4.793,43 3.717,35 1.076,07 16.07.2012 26,24 3.214,40 2.492,80 721,60 19.07.2012 6,56 803,60 623,20 180,40 23.07.2012 25,73 3.151,93 2.444,35 707,57 25.07.2012 30,49 3.735,03 2.896,55 838,47 27.07.2012 36,83 4.511,68 3.498,85 1.012,82 31.07.2012 37,89 4.641,53 3.599,55 1.041,97 31.07.2012 44,36 5.434,10 4.214,20 1.219,90 31.07.2012 6,75 826,88 641,25 185,62 20.08.2012 16,81 2.059,23 1.596,95 462,27 23.08.2012 12,58 1.541,05 1.195,10 345,95 27.08.2012 44,27 5.423,08 4.205,65 1.217,42 30.08.2012 31,71 3.884,48 3.012,45 872,02 31.08.2012 19,25 2.358,13 1.828,75 529,37 31.08.2012 20,65 2.529,63 1.961,75 567,87 07.09.2012 27,05 3.313,63 2.569,75 743,87 10.09.2012 11,26 1.379,35 1.069,70 309,65 14.09.2012 14,62 1.790,95 1.388,90 402,05 17.09.2012 31,08 3.807,30 2.952,60 854,70 18.09.2012 7,31 895,48 694,45 201,02 24.09.2012 19,49 2.387,53 1.851,55 535,97 25.09.2012 18,38 2.251,55 1.746,10 505,45 27.09.2012 46,03 5.638,68 4.372,85 1.265,82 27.09.2012 16,7 2.045,75 1.586,50 459,25 28.09.2012 26,05 3.191,13 2.474,75 716,37 28.09.2012 33,15 4.060,88 3.149,25 911,62 23.10.2012 11,32 1.386,70 1.075,40 311,30 29.10.2012 45,51 5.574,98 4.323,45 1.251,52 31.10.2012 8,09 991,03 768,55 222,47 31.10.2012 8,56 1.048,60 813,20 235,40 31.10.2012 9,11 1.115,98 864,50 250,52 12.11.2012 9,12 1.117,20 866,40 250,80 13.11.2012 35,75 4.379,38 3.396,25 983,12 15.11.2012 31,53 3.862,43 2.995,35 867,07 20.11.2012 24,36 2.984,10 2.314,20 669,90 22.11.2012 21,14 2.589,65 2.008,30 581,35 26.11.2012 9,69 1.187,03 920,55 266,47 27.11.2012 29,68 3.635,80 2.819,60 816,20 29.11.2012 30,67 3.757,08 2.913,65 843,42 30.11.2012 7,48 916,30 710,60 205,70 30.11.2012 27,86 3.412,85 2.646,70 766,15 06.12.2012 44,97 5.508,83 4.272,15 1.236,67 10.12.2012 34,23 4.193,18 3.251,85 941,32 11.12.2012 27,76 3.400,60 2.637,20 763,40 13.12.2012 18,09 2.216,03 1.718,55 497,47 20.12.2012 104,10 12.752,25 9.889,50 2.862,75 insgesamt 4.734,87 580.021,58 449.812,65 130.208,93 Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 105.545,57 EUR . m) Fall 14 Als Mitte 2011 die Entsorgung von Schlämmen aus der Abwasserbehandlung und ölhaltigen Abfällen neu geregelt werden sollte, beschlossen die beiden Angeklagten X und X, auch diese Situation für sich auszunutzen. Zu diesem Zweck wandte sich der Angeklagte X an den Berater der Firma X, den Zeugen X, und bot diesem an, der Firma X die betreffenden Entsorgungsaufträge gegen Zahlung einer Provision in Höhe von 40,00 EUR für die Schlämme aus der Abwasserbehandlung und 30,00 EUR pro t für die ölhaltigen Abfälle zukommen zu lassen. Da klar war, dass sich das Geschäft trotz der Provisionszahlungen für die Firma X rechnen sollte, ging der Zeuge auf dieses Ansinnen ein. Daraufhin richtete die Firma X absprachegemäß zwei Angebote an den Angeklagten X als Vertreter der X, in die die an die X zu zahlenden Provisionen in voller Höhe eingerechnet waren, und erhielt sodann die betreffenden Aufträge. Auf dieser Grundlage entsorgte sie in der Zeit von Juni 2011 bis November 2012 insgesamt 1.406,60 t Schlämme aus der Abwasserbehandlung und 927,67 t ölhaltige Abfälle der X und zahlte im Gegenzug dazu insgesamt 84.094,10 EUR an die X (1.406,60 x 40,00 EUR und 927,67 x 30,00 EUR). Dieser Betrag, der dem der X entstandenen Schaden entspricht, setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Schlämme Prov-Rg. vom Tonnage Nettobetrag 22. 06. 11 71,28 t 2.851,20 EUR 31. 08. 11 134,34 t 5.373,60 EUR 17. 10. 11 126,88 t 5.075,20 EUR 30. 11. 11 130,94 t 5.237,60 EUR 30. 11. 11 78,44 t 3.137,60 EUR 30. 12. 11 119,72 t 4.788,80 EUR 14. 03. 12 65,52 t 2.620,80 EUR 26. 03. 12 59,80 t 2.392,00 EUR 23. 04. 12 113,28 t 4.531,20 EUR 30. 05. 12 68,22 t 2.728,80 EUR 27. 06. 12 93,46 t 3.738,40 EUR 29. 06. 12 98,68 t 3.947,20 EUR 270. 08. 12 76,00 t 3.040,00 EUR 28. 09. 12 78,12 t 3.124,80 EUR 28. 09. 12 74,96 t 2.998,40 EUR 30. 11. 12 16,96 t 678,40 EUR Insgesamt 1.406,60 t 56.264,00 EUR Ölhaltige Abfälle Prov-Rg. Vom Tonnage Nettobetrag 22. 06. 11 222,07 t 6.662,10 EUR 22. 07. 11 19,21 t 576,30 EUR 30. 12. 11 96,49 t 2.894,70 EUR 14. 03. 12 432,89 t 12.986,70 EUR 26. 03. 12 77,28 t 2.318,40 EUR 23. 04. 12 59,44 t 1.783,20 EUR 30. 05. 12 20,29 t 608,70 EUR Insgesamt 927,67 t 27.830,10 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 42.047,05 EUR . n) Fall 15 Ursprünglich hatten die Angeklagten mit der X über die X auch an der Entsorgung wertloser Katalysatoren der X partizipiert. Als die X Ende 2008 liquidiert wurde, suchten sie nach einem neuen gewinnbringenden Abrechnungsweg. Zu diesem Zweck wandten sie sich an die Verantwortlichen der X und boten an, diese an dem Geschäft zu beteiligen. Ihr Vorschlag ging dahin, dass die X über die X der X ein Angebot über 130,00 EUR pro t unterbreiten und davon anschließend 120,00 EUR pro t an die X weiterleiten sollte, die sich sodann ihrerseits um die Entsorgung der Katalysatoren kümmern wollte. Da sie wussten, dass die X in Dortmund die Katalysatoren zu einem Preis von 55,00 EUR pro t abnahm, versprach dies für die X einen Gewinn von 65,00 pro t. Da die Vertreter der X mit diesem Vorschlag einverstanden waren, wurden auf dieser Grundlage allein in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 261,91 t Katalysatoren der X von der X übernommen und von der X über die X entsorgt. Hierdurch wurde die X zu Unrecht mit Mehrkosten in Höhe von 19.643,25 EUR (261,91 x 75.- EUR) belastet, während der X hier-durch gleichzeitig Vorteile in Höhe von 17.024,15 EUR (261,91 x 65.- EUR) zuflossen. Diese Beträge errechnen sich im Einzelnen wie folgt: Rg. X Tonnage Nettobetrag Rg. X Kosten X Mehrkosten bei X Gewinn X 23. 12. 10 18,32 t 2.381,60 EUR 1.007,60 EUR 1.374,00 EUR 1.190,80 EUR 22. 03. 11 14,70 t 1.911,00 EUR 808,50 EUR 1.102,50 EUR 955,50 EUR 11. 04. 11 9,10 t 1.183,00 EUR 500,50 EUR 682,50 EUR 591,50 EUR 13. 04. 11 10,60 t 1.378,00 EUR 583,00 EUR 795,00 EUR 689,00 EUR 12. 07. 11 45,29 t 5.887,70 EUR 2.490,95 EUR 3.396,75 EUR 2.943,85 EUR 17. 08. 11 90,55 t 11.771,50 EUR 4.980,25 EUR 6.791,25 EUR 5.885,75 EUR 20. 09. 11 58,30 t 7.579,00 EUR 3.206,50 EUR 4.372,50 EUR 3.789,50 EUR 28. 11. 11 5,81 t 755,30 EUR 319,55 EUR 435,75 EUR 377.65 EUR 18. 01. 12 9,24 t 1.201,20 EUR 508,20 EUR 693,00 EUR 600,60 EUR insgesamt 261,91 t 34.048,30 EUR 14.405,05 EUR 19.643,25 EUR 17.024,15 EUR Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summen, mithin in Höhe von 9.821,62 EUR . o) Fall 16 Als im Frühjahr 2010 die Neuregelung der Entsorgung von verunreinigtem Heizöl sowie Öl- und Wassergemischen anstand, wandte sich der Angeklagte X wiederum an die X, um ihre aktuellen Konditionen zu erfragen. Der dort zuständige Mitarbeiter X bot ihm daraufhin an, 165,00 EUR pro t für das werthaltige verunreinigte Heizöl an die X zu zahlen. Bezogen auf die zu entsorgenden Öl- und Wassergemische war er bereit, diese in Abhängigkeit vom Flammpunkt zu einem Entsorgungspreis von 150,00 EUR bis 190,00 EUR pro t zu übernehmen. Da dieses Angebot durchaus attraktiv war, erklärte sich der Angeklagte X mit diesen Konditionen generell einverstanden. Um die Situation jedoch erneut für eigene Zwecke nutzen zu können, gab er dem Zeugen in Absprache mit dem Angeklagten X zu verstehen, dass die X in diesen Vorgang eingebunden werden müsse. Mit der unzutreffenden Begründung, die Westschrott würde im Rahmen dieser Vorgänge irgendwelche Handlingsarbeiten bei der X leisten, machte er zur Auflage, dass die Gutschriften für das verunreinigte Heizöl nicht an die X, sondern die X zu gehen hätten. Bezogen auf die Öl- und Wassergemische forderte er den Zeugen auf, diese mit 230,00 EUR pro t der X in Rechnung zu stellen und im Gegenzug dazu je nach Flammpunkt des Materials in den vorgenannten Betrag voll eingepreiste Anteile von 40,00 EUR oder 80,00 EUR pro t an die X zu zahlen. Da der Zeuge X keinen Grund hatte, dieser Darstellung zu misstrauen, ging er auf dieses Ansinnen ein. Auf dieser Grundlage erhielt die Firma X in der Zeit von Mai 2010 bis Ende März 2011 insgesamt 189,98 t verunreinigtes Heizöl der X und erteilte dafür der X Gutschriften über insgesamt 31.346,70 EUR netto, die nicht an die X weitergeleitet wurden. Da der Angeklagte X gemäß interner Absprache mit dem Angeklagten X den Anfall der Gutschriften den Verantwortlichen der X und mithin auch der X verschwieg, machte die X aus Unkenntnis ihren Anspruch auf Weiterleitung der Gutschriften an sie nicht geltend. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf: Rg. vom Menge Preis 17. 05. 10 97,92 t 16.156,80 EUR 25. 05. 10 8,88 t 1.465,20 EUR 30. 06. 10 15,08 t 2.488,20 EUR 07. 01. 11 15,82 t 2.610,30 EUR 31. 01. 11 7,98 t 1.316,70 EUR 14. 02. 11 7,62 t 1.257,30 EUR 31. 03. 11 36,68 t 6.052,20 EUR insgesamt 189,98 t 31.346,70 EUR Da Gutschriften, wie bereits festgestellt, vollständig an die X weiterzuleiten waren, entstand dieser insoweit ein Schaden in Höhe von 31.346,70 EUR. Darüber hinaus stellte die Firma X der X im gleichen Zeitraum insgesamt 5.134,57 t Öl- und Wassergemische zu einem Preis von 230,00 EUR pro t in Rechnung und zahlte im Gegenzug bezogen auf diese Menge insgesamt 263.681,60 EUR netto an die X. Dieser Betrag teilt sich im Einzelnen wie folgt auf: Rg. vom Menge Preis 17. 05. 10 38,64 t 1.932,00 EUR 17. 05. 10 102,14 t 8.171,20 EUR 25. 05. 10 234,96 t 18.796,80 EUR 28. 06. 10 349,40 t 27.952,00 EUR 07. 07. 10 114,10 t 4.564,00 EUR 16. 07. 10 97,80 t 3.912,00 EUR 31. 08. 10 521,49 t 20.859,60 EUR 30. 09. 10 679,24 t 27.169,60 EUR 29. 10. 10 488,00 t 19.520,00 EUR 15. 12. 10 240,50 t 9.620,00 EUR 31. 12. 10 660,55 t 26.422,00 EUR 31. 01. 11 496,70 t 19.868,00 EUR 31. 01. 11 421,21 t 33.689,60 EUR 28. 02. 11 279,06 t 22.324,80 EUR 28. 02. 11 211,58 t 8.463,20 EUR 31. 03. 11 137,98 t 5.519,20 EUR 31. 03. 11 61,22 t 4.897,60 EUR insgesamt 5.134,57 t 263.681,60 EUR Der der X und letztlich der X in Rechnung gestellte Preis wurde um den X-Anteil überhöht. Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im Fall 2 Bezug genommen. Da die X den hälftigen Einsparbetrag nach dem Waste Management Vertrag als Vergütung an die X abführen musste, entstand ihr insoweit letztlich ein Schaden nur in Höhe der Hälfte der vorgenannten Summe, mithin in Höhe von 131.840,80 EUR. Insgesamt entstand der X in diesem Fall ein Schaden in Höhe von 163.187,50 EUR . p) Fall 17 Als der Entsorgungsauftrag für kontaminierten Schrott der X Mitte 2011 neu vergeben werden musste, nutzten die Angeklagten X und X, dies erneut für eigene Zwecke aus. In dem Wissen, dass der kontaminierte Schrott einen erheblichen Wert besaß, beschlossen sie, diesen über die X an sich zu bringen, bei welcher der ihnen gut bekannte Zeuge X Geschäftsführer war. Ihre Vorstellung ging dahin, dass die X als eine Art Zwischenhändler für sie den eingehenden Schrott verkaufen und einen Großteil des Gewinnes an sie abführen sollte. Dementsprechend unterbreitete die X nachfolgend der X unter dem 09.08.2011 ein Angebot. Obwohl den Angeklagten X und X klar war, dass der verunreinigte Schrott einen positiven Marktwert besaß, sah das Angebot in Anlehnung an die Konditionen des Altvertrages vor, dass die X 150,00 EUR pro t für die Abnahme des verunreinigten Schrotts erhalten sollte. Anschließend sorgte der Angeklagte X mit Unterstützung dafür, dass die X den Zuschlag erhielt. Auf dieser Grundlage übernahm die X in der Zeit von August 2011 bis Juni 2013 insgesamt 548,94 t verunreinigten Schrott von der X und stellte der X dafür 82.341,00 EUR in Rechnung. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf: Rechnung vom 31. 08. 2011 betreffend 6,56 t = 984,00 EUR Rechnung vom 07. 10. 2011 betreffend 30,32 t = 4.548,00 EUR Rechnung vom 31. 10. 2011 betreffend 8,36 t = 1.254,00 EUR Rechnung vom 18. 11. 2011 betreffend 7,34 t = 1.101,00 EUR Rechnung vom 25. 11. 2011 betreffend 32,38 t = 4.857,00 EUR Rechnung vom 30. 11. 2011 betreffend 10,04 t = 1.506,00 EUR Rechnung vom 20. 12. 2011 betreffend 21,10 t = 3.165,00 EUR Rechnung vom 23. 12. 2011 betreffend 19,08 t = 2.862,00 EUR Rechnung vom 11. 01. 2012 betreffend 2,92 t = 438,00 EUR Rechnung vom 31. 01. 2012 betreffend 10,50 t = 1.575,00 EUR Rechnung vom 20. 02. 2012 betreffend 5,38 t = 807,00 EUR Rechnung vom 09. 03. 2012 betreffend 19,20 t = 2.880,00 EUR Rechnung vom 30. 03. 2012 betreffend 8,96 t = 1.344,00 EUR Rechnung vom 20. 04. 2012 betreffend 8,26 t = 1.239,00 EUR Rechnung vom 04. 05. 2012 betreffend 5,10 t = 765,00 EUR Rechnung vom 18. 05. 2012 betreffend 29,56 t = 4.434,00 EUR Rechnung vom 25. 05. 2012 betreffend 9,82 t = 1.473,00 EUR Rechnung vom 11. 06. 2012 betreffend 9,76 t = 1.464,00 EUR Rechnung vom 13. 06. 2012 betreffend 8,42 t = 1.263,00 EUR Rechnung vom 25. 06. 2012 betreffend 5,02 t = 753,00 EUR Rechnung vom 29. 06. 2012 betreffend 14,78 t = 2.217,00 EUR Rechnung vom 09. 07. 2012 betreffend 4,86 t = 729,00 EUR Rechnung vom 24. 07. 2012 betreffend 7,46 t = 1.119,00 EUR Rechnung vom 15. 08. 2012 betreffend 21,34 t = 3.201,00 EUR Rechnung vom 27. 08. 2012 betreffend 8,52 t = 1.278,00 EUR Rechnung vom 13. 09. 2012 betreffend 15,16 t = 2.274,00 EUR Rechnung vom 24. 09. 2012 betreffend 20,14 t = 3.021,00 EUR Rechnung vom 28. 09. 2012 betreffend 1,14 t = 171,00 EUR Rechnung vom 05. 10. 2012 betreffend 14,24 t = 2,136,00 EUR Rechnung vom 17. 10. 2012 betreffend 7,10 t = 1.065,00 EUR Rechnung vom 31. 10. 2012 betreffend 8,00 t = 1.200,00 EUR Rechnung vom 30. 11. 2012 betreffend 32,60 t = 4.890,00 EUR Rechnung vom 07. 12. 2012 betreffend 9,26 t = 1.389,00 EUR Rechnung vom 21. 12. 2012 betreffend 10,74 t = 1.611,00 EUR Rechnung vom 31. 01. 2013 betreffend 10,24 t = 1.536,00 EUR Rechnung vom 28. 02. 2013 betreffend 11,62 t = 1.743,00 EUR Rechnung vom 28. 03. 2013 betreffend 10,20 t = 1.530,00 EUR Rechnung vom 26. 04. 2013 betreffend 32,94 t = 4.941,00 EUR Rechnung vom 06. 05. 2013 betreffend 9,82 t = 1.473,00 EUR Rechnung vom 29. 05. 2013 betreffend 10,64 t = 1.596,00 EUR Rechnung vom 31. 05. 2013 betreffend 5,52 t = 828,00 EUR Rechnung vom 14. 06. 2013 betreffend 16,74 t = 2.511,00 EUR Rechnung vom 19. 06. 2013 betreffend 7,80 t = 1.170,00 EUR Da sich der Schrott wie erwartet problemlos weiterverkaufen ließ – dieser ging zum Großteil zu Preisen von mehr als 200.- EUR pro t an die X in Venlo -, fielen hierdurch zusätzliche Gewinne an. Um die Gewinnanteile der Angeklagten versteckt aus der X ziehen zu können, veranlasste der Angeklagte X den Zeugen X, über eine diesem gehörende Firma in Hong-Kong Scheinrechnungen an die X zu richten. Diese berechnete daraufhin der X allein für die Schrott-Lieferungen bis zum 18. 12. 2012 insgesamt 130.279,80 EUR. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf: Rechnung vom 01. 02. 2012 über 25.815,20 EUR Rechnung vom 23. 04. 2012 über 15.019,00 EUR Rechnung vom 29. 05. 2012 über 7.603,20 EUR Rechnung vom 05. 09. 2012 über 7.966,20 EUR Rechnung vom 05. 09. 2012 über 12.827,40 EUR Rechnung vom 05. 09. 2012 über 9.640,40 EUR Rechnung vom 18. 12. 2012 über 7.465,00 EUR Rechnung vom 18. 12. 2012 über 23.477,00 EUR Rechnung vom 18. 12. 2012 über 10.450,00 EUR Rechnung vom 18. 12. 2012 über 10.046,40 EUR Auch als die X Mitte 2013 Insolvenz anmelden musste, änderten die beiden Angeklagten ihr Verhalten nicht. Vielmehr sorgten sie dafür, dass der verunreinigte Schrott zu gleichen Konditionen an deren Nachfolgefirma, die X, ging. Diese übernahm daraufhin in der Zeit von Juli 2013 bis November 2013 insgesamt 115,30 t verunreinigten Schrott und stellte dafür der X weitere 17.295,00 EUR in Rechnung. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf: Rechnung vom 31. 07. 2013 betreffend 46,86 t = 7.029,00 EUR Rechnung vom 30. 08. 2013 betreffend 31,30 t = 4.695,00 EUR Rechnung vom 30. 09. 2013 betreffend 17,56 t = 2.634,00 EUR Rechnung vom 26. 11. 2013 betreffend 19,58 t = 2.937,00 EUR Um dem Zeugen X finanziell etwas Luft zu verschaffen, verzichteten die beiden Angeklagten im Fall der X auf ihren Gewinnanteil. Ausgehend von dem Umstand, dass der verunreinigte Schrott entgegen der der dargestellten Sachlage keinen negativen, sondern vielmehr einen positiven Marktwert hatte, entstand der X zumindest in Höhe der der X von der X sowie der X in Rechnung gestellten Entsorgungskosten in Höhe von 82.341,00 EUR und17.295,00 EUR, mithin in Höhe von insgesamt 99.636,00 EUR , ein Schaden. Den Angeklagten X und X war bewusst, dass in diesem Fall der Entsorgungspreis nicht lediglich überhöht, sondern der Entsorgungsfall fingiert war, so dass der X keine Einsparbeteiligung nach dem Waste-Management-Vertrag zustand, und dass sich mithin der vorgenannte Betrag in voller Höhe als Schaden der X auswirkte. q) Fall 22 Nach Gründung der X trat diese zunächst neben der X als weitere Abnehmerin für die Ölpellets der X auf. Während die für die X bestimmten Pellets zur X nach Lünen gingen, gingen die für die X bestimmten Pellets zur X nach Moers, wo sie mit Ruß oder Kohle vermischt wurden, um sie als Ersatzbrennstoff vermarkten zu können. Als die X auf eine vermehrte Pellet-Abnahme drängte, musste die X weitere Lagerflächen - so auch bei der Firma X in Duisburg - anmieten. Dort kam es im September 2009 zu einem Brand des Materials. Da die X hiermit nicht in Verbindung gebracht werden wollte, erklärten sich ihre Vertreter bereit, die Kosten des Schadensfalles zusammen mit der X - diese sollte ein Drittel der Kosten übernehmen - zu tragen. Um aus dieser Situation Kapital schlagen zu können, bot der Angeklagte X nach interner Absprache mit dem Angeklagten X den Vertretern der X an, das Brandmaterial für die X auf deren Kosten zu entsorgen. Da er wusste, dass den tatsächlichen Beseitigungskosten besondere Bedeutung zukam - es ging letztlich um die Frage, wie die mit dem Brandfall verbundenen Kosten unter den Beteiligten verteilt werden sollten -, beschloss er, die Vertreter der X über die Höhe der tatsächlichen Kosten zu täuschen. So behauptete er, die Kosten für eine Verbrennung des Materials bei der X in Frankfurt würden sich auf 195,00 EUR pro t belaufen, obwohl ihm bereits ein Angebot dieser Firma über 35,00 EUR pro t vorlag. Um seiner Behauptung Nachdruck zu verleihen, verfälschte er dieses ihm vorliegende Angebot vom 28.12.2009 entsprechend und legte es den Vertretern der X vor. Gestützt auf diesen angeblich von der X geforderten Preis bot er an, einen Teil dieser Kosten zu übernehmen und sich im Hinblick auf die bereits von der X gezahlten 93,00 EUR pro t mit 125,00 EUR pro t begnügen zu wollen, um so seine angebliche Kompromissbereitschaft zu beweisen. In Unkenntnis der wirklichen Entsorgungspreise erklärten sich die Verantwortlichen der X schließlich mit einem Preis von 140,50 EUR pro t einverstanden, und zwar 125,00 EUR für die reine Entsorgung und 15,50 EUR für den Transport. Gestützt auf diese Vereinbarung rechneten die Angeklagten in der Folgezeit die Entsorgung von insgesamt 3.319,76 t „Brandmaterial“ ab. Allein hierdurch entstand der X durch den um 90,00 EUR pro t übersetzten Verrechnungspreis ein Schaden in Höhe von 298.778,40 EUR. Um weitere Vorteile aus dieser Situation ziehen zu können, beschlossen die Ange-klagten, nach preisgünstigeren Wegen zu suchen, das Brandmaterial zu entsorgen, und auch anderes Material als angebliches Brandmaterial der X in Rechnung zu stellen. Zu diesem Zweck ließen sie einen Teil des Materials über die X zu einem Preis von 30,00 EUR pro t entsorgen. Da auch die Kosten für den Transport dieses Materials mit 5,50 EUR pro t deutlich unter den mit der X vereinbarten Transportkosten von 15,50 EUR pro t lagen, konnten die Angeklagten auf diese Weise einen zusätzlichen Gewinn in Höhe von 29.812,80 EUR erzielen. Zudem ließen die Angeklagten nach dem Brand größere Pelletmengen von anderen Lagerstellen nach Duisburg schaffen und als angebliches Brandmaterial auf Kosten der X entsorgen. Obwohl nach den Unterlagen der Firma X zum Zeitpunkt des Brandes lediglich 2.469,50 t in Duisburg gelagert hatten, rechneten sie auf diese Weise die Entsorgung von insgesamt 3.319,76 t gegenüber der X ab. Dabei entfielen 390,74 t auf sogenannte „Mehrmengen“, die sich mit einem höheren Wassergehalt des Materials aufgrund der Löschmaßnahmen erklären lassen. Die verbleibende Differenz von 459,52 t betraf demgegenüber Material, das erst nach dem Brand nach Duisburg verbracht worden war. Durch die unrechtmäßige Abrechnung dieser nachträglich nach Duisburg gelieferten Tonnage musste die X weitere 16.312,96 EUR bezahlen. Der der X aus diesem Brandfall entstandene Schaden beläuft sich somit auf insgesamt 344.904,16 EUR . Dieser Betrag ist nicht zu halbieren, da dieser singuläre Sachverhalt nicht dem Waste Management Vertrag unterfiel. 4. Betrug im Zusammenhang mit Keramikkatalysatoren der X (Fall 24 der Anklage) Im Frühjahr 2012 fragte der Geschäftsführer der X, der Zeuge X, bei dem Angeklagten Haas wegen einer Entsorgungsmöglichkeit für Keramik-Filter der X aus der Rauchgasreinigung nach. Da die Filter mit gefährlichen Stoffen - Arsen und Schwermetallen - belastet waren, kam nur eine Entsorgung über eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage in Betracht. Um aus diesem Vorgang gleichwohl einen möglichst hohen Gewinn ziehen zu können, kamen die Angeklagten X und X überein, gegenüber der X eine Abfallbehandlung lediglich vorzutäuschen. Zu diesem Zweck wandte sich der Angeklagte X an den Verantwortlichen der X, die über eine entsprechende Genehmigung verfügte. Sie vereinbarten, dass die Filter bei der X lediglich umgeschlüsselt und anschließend unbehandelt als angeblich ungefährlicher Metallabfall an die Firma des Zeugen X, die X, gehen sollte. Dort sollten die Keramik-Teile entnommen und das Metall vermarktet werden. Die belasteten Keramik-Teile sollten sodann als normaler, nicht schadstoffbelasteter Keramik-Abfall über die X in Bochum entsorgt werden. Auf dieser Basis bot der Angeklagte X der X unter dem 23.05.2012 an, die Filter zu einem Preis von 120,00 EUR pro t über die X zu entsorgen. Nachdem sich die X mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt hatte, wurde im August 2012 ein entsprechender Nachweis bezüglich der ordnungsgemäßen Entsorgung erstellt. Entsprechend ihrer Absprache ließen die beiden Angeklagten in der Folgezeit die unter der AVV-Nr. 160802 bzw. 160807 eingehenden Katalysatoren bei der X lediglich zwischenlagern und sodann unter der AVV-Nr. 190299 an die X versenden. Um zu verschleiern, dass eine Abfallbehandlung tatsächlich nicht stattgefunden hatte, wurde der Betriebsleiter der X, der Zeuge X, angewiesen, in dem Betriebstagebuch eine angebliche Behandlung der Keramik im Drehrohrofen auszuweisen. Als der Auftraggeber der X, die Firma X, Ende 2012 von der X wissen wollte, wie die dortige Abfallbehandlung der Katalysatoren aussah, veranlassten die beiden Angeklagten den Zeugen X unter dem 13. 11. 2012 wahrheitswidrig, einen ordnungsgemäßen Entsorgungsgang darzulegen. Als sich der Zeuge X Anfang 2013 weigerte, eine Behandlung der Keramik im Drehrohrofen weiter vorzutäuschen, da dies bei einer Überprüfung der Aufsichtsbehörden aufzufallen drohte, wurden für einige Wochen zunächst keine Katalysatoren mehr angenommen. Auf Drängen des Angeklagte X wurde schließlich jedoch entschieden, die Lieferungen wieder aufzunehmen und den Sachverhalt nach außen hin nunmehr so darzustellen, als würden die Katalysatoren in einer sogenannten Kleinbehandlungsanlage behandelt. Auf diese Weise wurden in der Zeit von August 2012 bis Ende März 2014 insgesamt 991 t Keramik-Filter „entsorgt“, und zwar 423 t aus dem X-Kraftwerk X, 376 t aus dem Kraftwerk Heilbronn und 192 t aus dem Kraftwerk Karlsruhe. Die Verantwortlichen der X zahlten den Vertragspreis irrtümlich in Erwartung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung. Dies nahmen die Angeklagten zum Zwecke ihrer persönlichen Bereicherung billigend in Kauf. Da die X der X für die angeblich ordnungsgemäße Entsorgung, die für die X in der tatsachlich erfolgten Form wertlos war, 120,00 EUR pro t in Rechnung stellte, entstand der X ein Schaden in Höhe von 118.920,00 EUR netto (991 x 120,00 EUR). Der mittelbare Schaden des Abfallerzeugers, der X, dem durch die Firma X 185,00EUR pro t bzw. 210,00 EUR pro t für die Entsorgung der Filterkassetten in Rechnung gestellt wurden, liegt entsprechend höher. 5. Bestechung des Zeugen X (Fall 26 der Anklage) Um ihre Position gegenüber der X weiter abzusichern und auch aus anderen Stoffströmen der X, für die weitere Entsorgungsinteressenten am Markt vorhanden waren, Einnahmen erzielen zu können, kamen die Angeklagten X und X intern überein, den ebenfalls in der Umweltabteilung der X tätigen gesondert verfolgten X mit 7,50 EUR pro t an der Entsorgung von Filterschlämmen, mit 10,50 EUR pro t der Entsorgung von Filtermassen und mit 50,00 EUR pro t an der Entsorgung verunreinigten Schrotts zu beteiligen. Im Gegenzug dazu erklärte sich dieser gegenüber dem Angeklagten X bereit, sich dafür einzusetzen, dass die gewünschten Entsorgungswege beschritten und beibehalten werden konnten. Dementsprechend versorgte er den Angeklagten X in der Folgezeit mit Informationen aus dem Hause der X und sorgte mit dafür, dass die X mit der Entsorgung der Filterschlämme und Filtermassen beauftragt wurde, obwohl klar war, dass das Material unmittelbar zur X ging, wo es kosten-günstig entsorgt wurde. Um den wahren Hintergrund der Zahlungen zu verschleiern, richtete der anderweitig verfolgte X über seine Einzelfirma X mehrere Scheinrechnungen an verschiedene, ihm von dem Angeklagten X benannte Firmen aus dem Umfeld der beiden Angeklagten. Auf diese Weise flossen ihm in der Zeit ab Oktober 2010 insgesamt 100.579,00 EUR netto zu. Dieser Betrag teilt sich im Einzelnen wie folgt auf: Rg. X vom An netto brutto 03.10.2010 X 6.250,00 EUR 7.437,50 EUR 14.03.2011 X 1.800,00 EUR 2.142,00 EUR 31.05.2011 X 10.600,00 12.614,00 EUR 15.08.2011 X 12.000,00 EUR 14.280,00 EUR 05.12.2011 X 12.000,00 EUR 14.280,00 EUR 30.12.2011 X 8.154,00 EUR 9.703,26 EUR 02.05.2012 X 12.000,00 EUR 14.280,00 EUR 31.07.2012 X 19.775,00 EUR 23.532,25 EUR 29.04.2013 X 18.000,00 EUR 21.420,00 EUR Insgesamt 100.579,00 EUR 119.689,01 EUR 6. Umsatzsteuerhinterziehung der Angeklagten X und X (Fälle 27 und 28 der Anklage) Um die Steuerschuld der X zu mindern und steuergünstig an die für die Bestechung des Angeklagten X benötigten Gelder zu gelangen, ließen die beiden Angeklagten wiederholt Scheinrechnungen bei der X verbuchen, und zwar für das Geschäftsjahr 2007 Rechnungen über netto 600.750,59 EUR und für das Geschäftsjahr 2008 Rechnungen über netto 353.955,03 EUR. Indem die Angeklagten diese Rechnungen anschließend zum Vorsteuerabzug nutzen ließen, wurden bei der X Umsatzsteuern in Höhe von 181.394,15 EUR hinterzogen, und zwar 114.142,69 EUR für 2007 und 67.251,46 EUR für 2008. Diese Beträge errechnen sich im Einzelnen wie folgt: Im Jahr 2007 2007 Firma Bruttobetrag Nettobetrag enthaltene Umsatzsteuer 02.02. X 51.663,92 EUR 43.415,06 EUR 8.248,86 EUR 23.03. X 89.713,19 EUR 75.389,14 EUR 14.324,05 EUR 29.03. X 12.378,07 EUR 10.401,74 EUR 1.976,33 EUR 16.04. X 3.974,44 EUR 3.339,86 EUR 634,58 EUR 30.04. X 54.938,52 EUR 46.166,82 EUR 8.771,70 EUR 3.07. X 12.611,01 EUR 10.597,48 EUR 2.013,53 EUR 17. 07. X 3.390,21 EUR 2.848,91 EUR 541,30 EUR 26. 06. X 17.751,61 EUR 14.917,32 EUR 2.834,29 EUR 26. 06. X 41.764,06 EUR 35.095,85 EUR 6.668,21 EUR 20. 07. X 5.939,00 EUR 4.990,76 EUR 948,24 EUR 20. 07. X 6.483,01 EUR 5.447,91 EUR 1.035,10 EUR 20. 07. X 33.394,98 EUR 28.063,01 EUR 5.331,97 EUR 20. 07. X 13.950,17 EUR 11.722,83 EUR 2.227,34 EUR 20. 07. X 6.229,79 EUR 5.235,12 EUR 994,67 EUR 10. 08. X 1.192,50 EUR 1.002,10 EUR 190,40 EUR 10. 08. X 23.491,69 EUR 19.740,92 EUR 3.750,77 EUR 10. 08. X 51.130,50 EUR 42.966,81 EUR 8.163,69 EUR 10. 08. X 8.662,34 EUR 7.279,28 EUR 1.383,06 EUR 28. 09. X 4.834,92 EUR 4.062,96 EUR 771,96 EUR 28. 09. X 39.639,97 EUR 33.310,90 EUR 6.329,07 EUR 28. 09. X 73.706,29 EUR 61.938,06 EUR 11.768,23 EUR 30. 10. X 50.989,26 EUR 42.848,12 EUR 8.141,14 EUR 30. 10. X 29.122,38 EUR 24.472,59 EUR 4.649,79 EUR 30. 11. X 7.387,52 EUR 6.208,00 EUR 1.179,52 EUR 30. 11. X 17.841,22 EUR 14.992,62 EUR 2.848,60 EUR 30. 11. X 3.019,71 EUR 2.537,57 EUR 482,14 EUR 30. 11. X 35.840,19 EUR 30.117,81 EUR 5.722,38 EUR 18. 12. X 12.689,59 EUR 10.663,52 EUR 2.026,07 EUR 18. 12. X 1.163,09 EUR 977,39 EUR 185,70 EUR Insgesamt 714.893,15 EUR 600.750,46 EUR 114.142,69 EUR Im Jahr 2008 2008 Firma Bruttobetrag Nettobetrag enthaltene Umsatzsteuer 22.04. X 21.513,99 EUR 18.078,98 EUR 3.435,01 EUR 08. 05. X 6.587,94 EUR 5.536,08 EUR 1.051,86 EUR 21. 05. X 24.716,54 EUR 20.770,20 EUR 3.946,34 EUR 29. 05. X 2.717,17 EUR 2.283,34 EUR 433,83 EUR 14. 05. X 136.850,00 EUR 115.000,00 EUR 21.850,00 EUR 16. 07. X 139.570,85 EUR 117.286,43 EUR 22.284,42 EUR 27. 11. X 59.500,00 EUR 50.000,00 EUR 9.500,00 EUR 15. 12. X 29.750,00 EUR 25.000,00 EUR 4.750,00 EUR Insgesamt 421.206,49 EUR 353.955,03 EUR 67.251,46 EUR 7. Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung der Angeklagten X und X (Fälle 29 und 30 der Anklage) Indem die Angeklagten X und X im Rahmen der jeweils gleichzeitig abgegebenen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen die vorgenannten Rechnungen zu Unrecht zum Betriebsausgabenabzug nutzen ließen, hinterzogen sie ferner Körperschaft- und Gewerbesteuern in Höhe von 122.603.- EUR bzw. 110.341.- EUR für 2007 und in Höhe von 53.094.- EUR bzw. 55.755.- EUR für 2008. Diese Beträge errechnen sich im Einzelnen wie folgt: Körperschaftsteuer 2007 2008 Einkommen vor Prüfung 659.506,00 EUR 1.581.564,00 EUR Zzgl. nicht abzuführender Betriebsausgaben 600.750,00 EUR 353.955,0 EUR GewSt-Rückstellung -110.341,00 EUR 0 (in 2008 neutral) Einkommen neu laut Prüfung 1.149.915,00 EUR 1.935.519,00 EUR Körperschaftsteuer 25% 287.479,00 EUR Körperschaftsteuer 15% 290.328,00 EUR Körperschaftsteuer bisher 164.876,00 237.234,00 EUR Hinterzogene Körperschaftsteuer 122.603,00 EUR 53.094,00 EUR Gewerbesteuer 2007 2008 Einkommen bisher 659.506,00 EUR 1.581.564,00 EUR Gewinnerhöhung vor Steuern 600.750,00 EUR 353.955,00 EUR abzügl. GewSt-Rückstellung 110.341,00 EUR 0,00 EUR (ab 2008 neutral) Summe 1.149.915,00 EUR 1.935.519,00 EUR abgerundet 1.149.900,00 EUR 1.935.500,00 EUR Messbetrag 5% bzw. 3,5% 57.495,00 EUR 67.742,00 EUR Hebesatz 450%, Gewerbesteuer lt. Prüfung 258.727,00 EUR 304.839,00 EUR Gewerbesteuer bisher 148.386,00 EUR 249.084,00 EUR hinterzogene Gewerbesteuer 110.341,00 EUR 55.755,00 EUR 8. Bestechung durch den Angeklagten X und Bestechlichkeit des Angeklagten X (Fall 31 der Anklage) Der Angeklagte X bestimmte im Tatzeitraum maßgeblich die Geschäfte der X in Mönchengladbach. In der Anfangszeit war die Gesellschaft zunächst lediglich als Subunternehmerin der Firma X für die X tätig. Über diese Tätigkeit lernte der Angeklagte X den dort in der Umweltabteilung tätigen Angeklagten X kennen, der damals nach Meinung des Angeklagten X Abfallbeauftragter war. Da der Angeklagte X wie der Angeklagte X zur Jagd ging, kam man sich im Laufe der Zeit näher und hatte auch privaten Kontakt. So verkaufte der Angeklagte X nach dem Tod seiner Mutter den von dieser zuvor genutzten 300er Mercedes zu einem Vorzugspreis an den Angeklagten X. Im Rahmen einer vom Angeklagten X organisierten Jagdveranstaltung sprach der Angeklagte X den Angeklagten X an und sagt ihm, er fände es besser, wenn die bei der X derzeit eingesetzten Schrottcontainer einer anderen Entsorgungsfirma, die grüne Farbe tragen würden, nämlich die Farbe der X in Mönchengladbach und ob es nicht möglich sei, direkt von der X bzw. der X beauftragt zu werden. Da gab ihm der Angeklagte X zu verstehen, sich für die Firma X einsetzen zu wollen, wenn sich dies auch für ihn lohne. Da dem Angeklagten X klar war, dass der Firma X aus einer derartigen Beauftragung erhebliche Gewinne zufließen würden forderte er eine Beteiligung von 50,00 EUR pro Tonne verunreinigtem Schrott. Denn anders als im Falle der Übernahme von normalem Schrott, der von der Firma X mit 150,- EUR pro Tonne vergütet werden musste, sollte die Firma X für die Entsorgung verunreinigten Schrotts 173,84 EUR pro t erhalten. Da der Angeklagte X zudem zusagte, dass bei der Schrottsortierung „großzügig“ verfahren werden konnte, erklärte sich der Angeklagte X mit dieser Forderung einverstanden. Daraufhin erwirkte der Angeklagte X, dass sich die Firma X bei der Ausschreibung des entsprechenden Rahmenvertrages gegenüber den Mitbewerbern durchsetzen konnte. Entsprechend seiner Zusage ließ der Angeklagte X der Firma X in der Folgezeit bei der Massenermittlung und der Schrottsortierung weitgehend freie Hand. Er sorgte auch dafür, dass die X die zu entsorgenden Schrotte selbst klassifizieren, verladen, transportieren und schließlich auf ihrem eigenen Gelände verwiegen durfte. Da auf dieser Grundlage in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt 3.335,312 t verunreinigten Schrotts durch die Firma X abgerechnet wurden, und zwar 1.720,53 t in 2008, 836,942 t in 2009 und 777,84 t in 2010, zahlte der Angeklagte X allein in diesem Zeitraum im Gegenzug dafür insgesamt 166.765,60 EUR an den Angeklagten. Auch in diesem Fall leitete der Angeklagte X anschließend einen Teil des Geldes, und zwar 10,00 EUR pro t, an seinen Kollegen X weiter, um sich auf diese Weise intern abzusichern. 9. Gemeinschaftlicher Betrug der Angeklagten X und X bei den Schrottgeschäften (Fall 32 der Anklage) Gemäß der zuvor getroffenen Unrechtsvereinbarung zeichnete der Angeklagte X die ihm zur Kontrolle vorgelegten Eingangsrechnungen der Firma X bewusst ungeprüft ab. Die dadurch eingeräumte Manipulationsmöglichkeit nutzte der Angeklagte X in der Folgezeit, um auch einen Teil des normalen, d.h. nicht verunreinigten Schrotts wahrheitswidrig als verunreinigten Schrott abzurechnen. Zu diesem Zweck gab er seinen weisungsgebundenen Mitarbeitern die Vorgabe, möglichst großzügig bei der Klassifizierung des Schrotts zu verfahren. Insbesondere wies er seinen Mitarbeiter X an, mindestens 30 % des von der X übernommenen nicht verunreinigten, werthaltigen Schrottes als verunreinigten Schrott abzurechnen. Dies führte dazu, dass die X bezogen auf diesen Anteil zum einen mit unberechtigten Entsorgungskosten in Höhe von 173,84 EUR pro Tonne belastet wurde und ihr zum anderen der bei redlicher Abrechnung gutzuschreibende Veräußerungserlös dieses tatsächlich nicht verunreinigten Schrottanteils in Höhe von 150,- EUR pro Tonne vorenthalten wurde. Im Jahr 2010 wurden der X und damit letztlich der X von der X für insgesamt 777.640 kg verunreinigten Schrotts 135.184,93 EUR netto in Rechnung gestellt. Davon waren mindestens 336.720 kg zu Unrecht als verunreinigter Schrott ausgewiesen, nämlich 230.080 kg nicht verunreinigter Leichtschrott, 44.280 kg Schwerschrott, 20.050kg Kabelschrott, 10.200 kg Späne, 7.490 kg VA-Schrott, 6.360 kg Fässer, 3.900 kg "Aluschrott", 10.600 kg Eisen und Stahl sowie 3.760 kg E-Motoren. Der X entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 109.043,40 EUR (336,72 t x 173,84 EUR/t zuzgl. 336,72 t x 150.- EUR/t). Diese Manipulationen verteilen sich auf die einzelnen Abrechnungen wie folgt: RG-Datum Gesamtmenge davon falsch deklariert 30. 12. 2010 78.000 kg 2.310 kg VA 22.920 kg Leichtschrott 17.840 kg Leichtschrott 2.030 kg Kabelschrott 10. 12. 2010 46.620 kg 12.500 kg Leichtschrott 3.240 kg Kabelschrott 800 kg VA 2.500 kg Kabelschrott 08. 11. 2010 62.480 kg 1.980 kg VA 2.900 kg Kabelschrott 30. 09. 2010 49.980 kg 16.280 kg Leichtschrott 6.600 kg Leichtschrott 5.120 kg Späne 31. 08. 2010 60.120 kg 3.900 kg Alu 6.160 kg Kabelschrott 6.340 kg Leichtschrott 7.600 kg Leichtschrott 30. 07. 2010 43.680 kg 10.600 kg Eisen und Stahl 1.520 kg Fässer 8.840 kg Leichtschrott 2.360 kg Leichtschrott 07. 07. 2010 59.040 kg 7.160 kg Schwerschrott 11.860 kg Leichtschrott 07. 06. 2010 60.100 kg 11.040 kg Leichtschrott 12.800 kg Leichtschrott 04. 05. 2010 50.520 kg 8.360 kg Leichtschrott 10.520 kg Leichtschrott 12. 04. 2010 135.420 kg 5.080 kg Späne 2.400 kg VA 700 kg Kabelschrott 4.840 kg Fässer 21.240 kg Schwerschrott 15.880 kg Schwerschrott 7.280 kg Leichtschrott 10.140 kg Leichtschrott 9.740 kg Leichtschrott 08. 03. 2010 54.800 kg 14.700 kg Leichtschrott 11.980 kg Leichtschrott 13.460 kg Leichtschrott 05. 02. 2010 76.880 kg 3.760 kg E-Motoren 2.520 kg Kabelschrott 16.780 kg Luft 16.620 kg Luft 4.920 kg Leichtschrott 2.000 kg Leichtschrott Darüber hinaus rechnete die Firma X ebenfalls mit Wissen und Billigung des Angeklagten X im gleichen Zeitraum 33.400 kg „Luft“ als verunreinigter Schrott ab. Hieraus errechnet sich ein weiterer Schaden in Höhe von 5.806,25 EUR (33,4 t x 173,84 EUR). Auch wenn die Falschabrechnungsquote für das Jahr 2010 danach rund 49% beträgt geht die Kammer - wie auch die Anklage – mangels prüffähiger Einzelnachweise für diesen Zeitraum zugunsten des Angeklagten X davon aus, dass die Quote in den Jahren 2008 und 2009 bei mindestens 30% gelegen hat. So errechnet sich daraus für diese Jahre ein weiterer Schaden in Höhe von 248.463,51 EUR (1.720,530 t für 2008 und 836,942 t für 2009 x 30% x 323,84 EUR (173,84 EUR + 150.- EUR)). Insgesamt erlitt die X aus diesen Manipulationen in den Jahren 2008 bis 2010 eine Schaden in Höhe von (109.043,40 + 5.806,25 + 248.463,51 =) 363.313,16 EUR . Soweit in der Anklage ein geringerer Betrag ausgewiesen ist, beruht dies zum einen auf einem dortigen Additionsfehler bzgl. des dort genannten Teilbetrages von 105.429,31 EUR (nach dem Zahlenwerk der Anklage ergäbe sich eine Summe von 112.456,67 EUR) sowie auf Additionsfehlern der zugrundeliegenden Mengen nicht verunreinigten Leichtschrotts (richtigerweise 230.080 kg) und Kabelschrott (richtigerweise 20.050 kg). Der Angeklagte ist im Ergebnis durch die Korrekturen nicht beschwert. 10. Gemeinschaftlicher Betrug der Angeklagten X und X bei den Handlingsarbeiten (Fall 33 der Anklage) Die X war nach den ersten Arbeiten für die X mit weiteren Aufträgen betraut worden. So erbrachte sie insbesondere auch Hilfsarbeiten, sogenannte Handlingsarbeiten, auf dem Werksgelände der X. Als der Angeklagte X dabei feststellte, dass die X mit den vereinbarten Stundensätzen kaum auskam, wandte er sich etwa 2005/2006 an den Angeklagten X. Er wies insbesondere darauf hin, dass der von der X vorgegebene Preis von 60,00 EUR pro Stunde für einen Bagger nebst Fahrer nicht auskömmlich sei. Der Angeklagte X gab ihm darauf zu verstehen, X solle beispielsweise neben den Baggerstunden einfach noch Stunden für einen in Wirklichkeit nicht anwesenden Vorarbeiter mit abrechnen. Er, X, werde diese Stunden wie auch anderweitig manipulierte Stundenzettel ungeprüft abzeichnen, so dass nichts zu befürchten sei. Die Angeklagten verständigten sich auch darauf, dass der Angeklagte X im Gegenzug durch Sachzuwendungen des Angeklagten X an dessen durch die Stundenmanipulationen erzielten Mehreinnahmen beteiligt werde. Eine Benachteiligung von Mitbewerbern war dabei nicht bezweckt; beide Angeklagten verfolgten lediglich das Ziel, sich innerhalb der bestehenden Geschäftsbeziehung einen höheren unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen. In Ausführung dieses Tatplans gab der Angeklagte X seine weisungsunterworfenen Mitarbeiter die Vorgabe, die Stundenzettel künftig so, wie nachfolgend festgestellt, zu manipulieren Der Angeklagte X testierte die überhöhten Zeitnachweise entweder erkannt unrichtig oder bewusst ungeprüft. Gestützt auf diese falschen Nachweise stellte die Firma X der X entsprechende Rechnungen, die diese in Unkenntnis des wahren Sachverhaltes bezahlte und der X weiter belastete. Dadurch entstand der X in den Jahren 2008 bis 2010 ein Gesamtschaden in Höhe von 672.053,50 EUR . Vereinbarungsgemäß erhielt der Angeklagte X als Entlohnung für die von ihm abgezeichneten „Mehrstunden“ von dem Angeklagten X in den Jahren 2008 bis 2010 Sachzuwendungen im Wert von mindestens 50.000 ,- EUR jährlich. So überließ ihm der Angeklagte X verschiedene hochpreisige Fahrzeuge - so einen Porsche 996 Turbo, einen Daimler ML 420 CDI, einen Daimler ML 320 CDI sowie einen Mercedes CLK 230 -, wobei einzelne Fahrzeuge zum Zwecke der Verschleierung zunächst auf Herrn X aus Bonn zugelassen wurden. Hierbei handelt es sich um den bereits erwähnten, von der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten X gepflegten vermögenden Senioren, auf dessen Anwesen der Angeklagten mittlerweile in einer Mietwohnung wohnt und mit dem seine ehemalige Lebensgefährtin inzwischen verheiratet ist. Darüber hinaus übernahm der Angeklagte X wiederholt Kosten der luxuriösen Lebensführung des Angeklagten X, so zum Beispiel die Kosten für Wildschäden, die im Zusammenhang mit Jagdausflügen des Angeklagten X entstanden, und für Jagdwaffen, die der Angeklagte X unter anderem bei Großwildsafaris in Afrika einsetzte, aber beispielsweise auch die Unterhaltskosten für ein Reitpferd der Tochter des Angeklagten X. Oftmals war es dabei so, dass der Angeklagte X hochwertige Sachgüter, die er bei dem Angeklagten X sah, einfach für sich reklamierte. So gab er dem Angeklagten X bei einer Bowling-Veranstaltung zu verstehen, dass ihm die wertvolle Uhr, die der Angeklagte X gerade trug, gut stehen würde. Dies hatte zur Folge, dass der Besitz wechselte und der Angeklagte X die Veranstaltung ohne Uhr verließ. Bei anderer Gelegenheit erklärte der Angeklagte X, dass ihm der neue Porsche des Angeklagten X besser gefiele als sein eigener, mit der Folge dass man die Fahrzeuge ad hoc tauschte. Im Einzelnen errechnet sich der Schaden der X wie folgt: 2010 Damit ergibt sich aus dem Handlingskomplex allein für 2010 ein Schaden der X in Höhe von mindestens 241.805,00 EUR. Denn in diesem Jahr waren die Mitarbeiter X, X und X der X gar nicht auf dem Gelände der X eingesetzt, und der Mitarbeiters X ausschließlich als Büroangestellter eingesetzt. Dennoch wurden für den Angestellten X insgesamt 1.315 Stunden als Baggerfahrer (Mobilbagger) auf dem Gelände der X, für den Angestellten X 138, für den Angestellten X 327,5 Stunden als „Handmann“ auf dem Gelände der X und für den Angestellten X 765,5 Stunden als Handmann zu Unrecht abgerechnet. Da der Zeuge X der X als Baggerfahrer mit 68,- EUR pro Stunde und die Zeugen X, X und X als „Handmann“ mit 25,00 EUR pro Stunde in Rechnung gestellt wurden, errechnet sich allein daraus ein Schaden für die X in Höhe von 120.195,00 EUR (1.315 Std. x 68.- EUR zuzgl. 1.231 Std. x 25.- EUR). Darüber hinaus veranlasste der Angeklagte X, dass die Mitarbeiter X und X in einer Vielzahl von Fällen doppelt in Rechnung gestellt wurden, und zwar nicht nur als Baggerfahrer, sondern zu Unrecht gleichzeitig auch als Vorarbeiter mit 35,00 EUR pro Stunde. Da den Unterlagen zufolge auf diese Weise insgesamt 1.767 für den Herrn X und 787 Stunden für den X, ergibt sich daraus ein weiterer Schaden in Höhe von 89.390,00 EUR (2.554 Std. x 35.- EUR). Schließlich wurde auf Veranlassung des Angeklagten X auch der Zeuge X, der in 2010 ausschließlich als kaufmännischer Angestellter im Büro der X in Bedburg eingesetzt war, ebenfalls auf verschiedenen Stundenzetteln als „Handmann“ oder Führer eines Kettenbaggers aufgeführt, und zwar zum Einen unter dem Namen X mit insgesamt 305 Stunden und zum Anderen unter dem Namen X mit insgesamt 463 Stunden. Diese Manipulationen gingen sogar so weit, dass die „Personen“ X und X in einer Vielzahl von Fällen zeitgleich aufgeführt wurden. Da von diesen Stunden 465 Stunden auf einen angeblichen Einsatz als Kettenbaggerfahrer entfallen, wofür 53,00 EUR pro Stunde berechnet wurde, errechnet sich hieraus für die X ein weiterer Schaden in Höhe von 32.220,00 EUR (465 Stunden x 53,00 EUR zuzgl. 303 Stunden x 25,00 EUR). Der der X bezogen auf die Handlingsarbeiten im Jahr 2009 zu Unrecht in Rechnung gestellte Gesamtbetrag beläuft sich damit auf mindestens 241.805,00 EUR . 2009 Im Jahr 2009 wurden wiederholt ein und dieselben Personen, nämlich die Mitarbeiter X, X und der X zu Unrecht zusätzlich als Vorarbeiter mit 35,- EUR pro Stunde abgerechnet. Auf diese Weise wurde die X bezogen auf den Mitarbeiter X mit zusätzlichen 1.776,5 Stunden, bezogen auf den X mit zusätzlichen 249 Stunden und bezogen auf den X mit zusätzlichen 326,5 Stunden zu Unrecht belastet. Allein aus dieser Doppelabrechnung errechnet sich für das Jahr 2009 ein Schaden in Höhe von 82.320,00 EUR (1.776,5 Std. + 249 Std. + 326,5 Std. = 2.352 Std. x 35.- EUR). Darüber hinaus wurden im Jahr 2009 die Mitarbeiter X und X in einer Vielzahl von Fällen als „Handmann“ mit 25,- EUR pro Stunde für Arbeiten auf dem Gelände der X aufgeführt, und zwar mit 458 und 452,5 Stunden, obwohl sie gar nicht da waren. Auf diese Weise wurde die X zu Unrecht mit weiteren Kosten in Höhe von 22.762,50 EUR (910,5 Std. x 25 EUR) belastet. Ferner wurde der Zeuge X, der lediglich als LKW-Fahrer eingesetzt war, mehrfach zusätzlich als Baggerfahrer mit 68,- EUR pro Stunde abgerechnet. Da der X auf diese Weise in 2009 insgesamt 1.223,5 Stunden zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind, errechnet sich daraus ein weiterer Schaden in Höhe von 83.198,- EUR (1.223,5 Std. x 68.- EUR). Schließlich wurden die Mitarbeiter X und X, die lediglich Büroarbeit verrichtet haben, verschiedentlich der X als Handmann mit 25,- EUR pro Stunde oder Kettenbaggerfahrer mit 53,- EUR pro Stunde zu Unrecht in Rechnung gestellt, und zwar die Zeugen X und X mit 197 und 192 Stunden jeweils als Handmann und der Zeuge X, der wiederum entweder unter dem Namen X oder X aufgeführt wurde, mit 215 Stunden als Kettenbaggerfahrer. Auf diese Weise wurde die X mit weiteren 21.120,00 EUR (197 Std x 25 EUR+ 192 Std x 25 EUR = 9.725,- EUR und 215 Std x 53 EUR = 11.395,- EUR) belastet. Der der X bezogen auf die Handlingsarbeiten im Jahr 2009 zu Unrecht in Rechnung gestellte Gesamtbetrag beläuft sich damit auf mindestens 209.400,50 EUR . 2008 Im Jahr 2008 kam es ebenfalls bereits zu derartigen Falschabrechnungen, wobei die Stundenzettel der Firma X für dieses Jahr keine Namen auswiesen. So wurden mindestens 1.810 Stunden für einen Vorarbeiter mit 35,- EUR pro Stunde geltend gemacht, der nicht anwesend war, so dass hierdurch X ein Schaden in Höhe von 63.350,00 EUR (1.810 Std. x 35,00 EUR) entstanden ist. Zudem wurden bezogen auf die Arbeiten auf dem Gelände der X im Jahr 2008 auch die dort in Ansatz gebrachten Stunden für einen zweiten Baggerfahrer mit 68,- EUR pro Stunde sowie für die angeblich tätig gewordenen Handmänner mit 25,- EUR pro Stunde fingiert. Das waren bezogen auf den Einsatz eines zweiten Baggerfahrers insgesamt 711 Stunden und bezogen auf den Einsatz von Handmännern insgesamt 4.366 Stunden. Ausgehend von diesen Stunden errechnet sich daraus ein weiterer Schaden für die X in Höhe von 157.498,00 EUR (711 Std. x 68.- EUR und 4.366 Std. x 25 EUR). Damit beläuft sich der der X bezogen auf die Handlingsarbeiten im Jahr 2008 entstandene Gesamtschaden auf mindestens 220.916,00 EUR . 11. Bestechlichkeit des Angeklagten X gegenüber der Firma X (Fall 34 der Anklage) Den Geschäftsführer der X, Herrn X, lernte der Angeklagte X bereits kennen, als er noch für die X tätig war. Herr X präsentierte sich von Beginn an als eine Person mit einem großen Bewirtungsbudget. Nachdem er sich zusammen mit drei anderen Personen mit der X selbständig gemacht hatte, brachte er gegenüber dem Angeklagten X zum Ausdruck, dass er an der Entsorgung von Böden interessiert sei, die sich unter den auf dem Gelände der X abzubrechenden Anlagen befanden. Er bot dem Angeklagten X an, ihn mit 1,00 EUR pro t an den zu entsorgenden Mengen zu beteiligen, wenn die X die entsprechenden Aufträge erhalten würde. Da der Angeklagte X damit einverstanden war, sorgte er im Rahmen der ihm mit obliegenden Auditierung und sonstigen fachlichen Überprüfung der Kontraktoren dafür, dass die X anstelle von Mitbewerbern in einer Vielzahl von Fällen mit der Entsorgung derartiger Böden beauftragt wurde. Allein in der Zeit von April 2008 bis Ende 2009 belief sich die von der X entsorgte Tonnage auf insgesamt 10.886,36 t. Diese Menge setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: 2008 Rechnung Menge Rg. v. 28. 04. 08 5,28 t Rg. v. 31. 05. 08 7,62 t Rg. v. 25. 06. 08 8,22 t Rg. v. 31. 07. 08 36,62 t Rg. v. 20. 08. 08 6,60 t Rg. v. 31. 08. 08 5,36 t Rg. v. 30. 09. 08 5,18 t Rg. v. 30. 09. 08 15,16 t Rg. v. 31. 10. 08 1.050,30 t Rg. v. 31. 10. 08 172,46 t Rg. v. 31. 10. 08 771,42 t Rg. v. 10. 11. 08 1.210,52 t Rg. v. 30. 11. 08 130,20 t Rg. v. 30. 11. 08 93,30 t Rg. v. 18. 12. 08 38,70 t Insgesamt 3.556,94 t 2009 Rechnung Menge Rg. v. 04. 03. 09 10,86 t Rg. v. 27. 03. 09 72,54 t Rg. v. 27. 03. 09 389,58 t Rg. v. 04. 07. 09 106,92 t Rg. v. 04. 07. 09 712,22 t Rg. v. 14. 04. 09 665,92 t Rg. v. 21. 04. 09 877,18 t Rg. v. 29. 04. 09 1.077,04 t Rg. v. 30. 04. 09 591,66 t Rg. v. 30. 04. 09 9,14 t Rg. v. 31. 05. 09 6,58 t Rg. v. 30. 06. 09 1.861,04 t Rg. v. 30. 06. 09 589,48 t Rg. v. 07. 07. 09 304,68 t Rg. v. 11. 08. 09 801,54 t Rg. v. 18. 08. 09 1.000,74 t Rg. v. 26. 08. 09 308,84 t Rg. v. 26. 08. 09 840,24 t Rg. v. 31. 08. 09 17,02 t Rg. v. 30. 09. 09 9,24 t Rg. v. 19. 10. 09 58,64 t Rg. v. 19. 10. 09 440,30 t Rg. v. 26. 10. 09 75,20 t Rg. v. 25. 11. 09 18,12 t Rg. v. 18. 12.09 41,64 t Insgesamt 10.886,36 t Entsprechend der getroffenen Absprache zahlte Herr X im Gegenzug dazu insgesamt 14.443,40 EUR an den Angeklagten X. Dieser leitete davon die Hälfte an seinen Kollegen X weiter, um sich auf diese Weise intern abzusichern. 12. Bestechlichkeit des Angeklagten X gegenüber der Firma X (Fall 35 der Anklage) Der Zeuge X war mit seiner Einzelfirma bereits seit vielen Jahren aufgrund eines Rahmenvertrages für die X tätig. Er stellte im Wesentlichen Container zur Verfügung und führte Transporte aus. Da die X sein mit Abstand größter Kunde war, war die Firma X - wie dem Angeklagten X bewusst war - wirtschaftlich von den Aufträgen der X abhängig. Schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung war es nicht unüblich, dass einzelne Mitarbeiter der X, so auch der Angeklagte X, Gefälligkeiten von dem Zeugen erwarteten, beispielsweise kleine Barzahlungen in die Kaffeekasse. Als der Zeuge X im Jahr 2006 feststellte, dass seine Firma im Vergleich zur Konkurrenz nicht mehr im gleichen Umfang wie früher bei Abrufen bedacht wurde, wandte er sich bei einem Zusammentreffen im Raucherraum der X im Werk Scholven an den Angeklagten X. Er fragte ihn nach den Gründen. Dieser gab ihm zu verstehen, dass er Barzahlungen erwarte, wenn er weiter mit dafür sorgen solle, dass die Firma X bei Abrufen aus den Rahmenverträgen berücksichtigt werde. Da der Zeuge X - wie dem Angeklagten X bewusst war - keine andere Möglichkeit sah, ging er auf diese Forderung ein. Er erklärte sich dazu bereit, 1.500,00 EUR monatlich an den Angeklagten X zu zahlen. Im Gegenzug dafür sorgte der Angeklagte X dafür, dass die Firma X zum Nachteil von Mitbewerbern wieder vermehrt bei Abrufen aus dem Rahmenvertrag zum Zuge kam. Darüber hinaus ermöglichte er, dass die Firma X eine Sieb- und Brechanlage auf dem Gelände der X weiter betreiben durfte, obwohl diese wegen unzureichender Auslastung an sich hätte gekündigt werden sollen. Der Angeklagte X nutzte in der Folgezeit bewusst die Sorge des Zeugen X um den Fortbestand des Vertrages für immer weitergehende Bar- und Sachwertforderungen aus. Auf diese Weise stiegen die monatlichen Zahlungen von Jahr zu Jahr um 250,00 EUR pro Monat an, so dass sie in 2011 schließlich 2.750,00 EUR betrugen. Bei der Schadensberechnung ist zugunsten des Angeklagten X der Höhe nach unberücksichtigt geblieben, dass er sich zudem von dem Zeugen X jährlich ein sog. Weihnachtsgeld auszahlen ließ. Der Angeklagte X erhielt im nicht rechtsverjährten Zeitraum ab April 2008 bis bis Mitte 2011 insgesamt 91.500,00 EUR in bar von dem Zeugen X. Dieser Betrag verteilt sich auf die einzelnen Jahre wie folgt: Jahr Betrag 2008 18.000.- EUR ( 9 x 2.000.- EUR) 2009 27.000.- EUR (12 x 2.250.- EUR) 2010 30.000.- EUR (12 x 2.500.- EUR) 2011 16.500.- EUR ( 6 x 2.750.- EUR) Summe 91.500,00 EUR Als Ende 2010 diverse anonyme Anzeigen gegen die Firma X bei der X eingingen, führte dies in der Folgezeit dazu, dass die Firma X Mitte 2011 ihren Auftrag verlor und aufgelöst wurde. 13. Bestechlichkeit des Angeklagten X gegenüber der Firma X (Fall 36 der Anklage) Das Transportunternehmen X arbeitete ebenfalls eng mit der X zusammen. Es gab einen Rahmenvertrag, in dem festgelegt war, wie sich die Entlohnung im Einzelnen errechnete. Als es bei der Firma X in 2007 zu einem Engpass bei den Sattelfahrzeugen kam, erhielt diese vom Einkauf der X ausnahmsweise die zeitlich begrenzte Genehmigung, sich eines Subunternehmers, und zwar der Firma X, zu bedienen. Da die ihr für diesen Fall zugestandenen Konditionen wirtschaftlich vorteilhaft waren und der Zeuge X sich hierdurch gegenüber anderen, für die X tätigen Transporteuren einen Wettbewerbsvorteil verschaffen konnte, war er daran interessiert, den Subunternehmer X auch nach Ablauf der Genehmigung weiterhin einzusetzen. Da ihm bewusst war, dass die ungenehmigte weitere Zuziehung des Subunternehmers ohne die Unterstützung bzw. Deckung des Angeklagten X nicht möglich war, kam er mit diesem überein, ihn an diesen Vorgängen finanziell zu beteiligen. Es wurde vereinbart, dass der Angeklagte X bezogen auf die über die Firma X abgewickelten Mengen 1,00 EUR pro t erhalten sollte. Auf dieser Grundlage transportierte die Firma X sodann allein in der Zeit von April 2008 bis Januar 2009 insgesamt 20.730,82 t für die Firma X. Dieser Menge setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Monat Menge April 2008 1.354,72 t Juni 2008 1.463,34 t Juli 2008 2.231,62 t August 2008 6.265,99 t September 2008 3.778,21 t Oktober 2008 1.215,28 t November 2008 1.044,66 t Dezember 2008 2.004,28 t Januar 2009 1.372,72 t insgesamt 20.730,82 t Entsprechend der getroffenen Vereinbarung zahlte der Zeuge X im Gegenzug dazu 1,00 EUR pro t, insgesamt 20.730,82 EUR an den Angeklagten X. Auch in diesem Fall leitete dieser einen Teil des Geldes an den Zeugen X weiter, um sich so intern abzusichern. 14. Bestechlichkeit Angeklagten X gegenüber der Firma X (Fall 37 der Anklage) Um sämtliche Abfalldaten der Umweltabteilung erfassen zu können, hatte die X die Firma X beauftragt, ein Software-Programm namens Respro zu entwickeln und auf Grundlage entsprechender Jahresverträge zu betreuen. Der Angeklagte X war seitens der X Ansprechpartner der X. Um den Auftrag nicht an Mitweberber zu verlieren, kam der Firmeninhaber X mit dem Angeklagten X frühzeitig überein, diesem kostenlos privat benötigtes Computerequipment zur Verfügung zu stellen, im Gegenzug sollte der Angeklagte X fingierte Stundenzettel in entsprechender Höhe abzeichnen. Als einige Zeit später der anderweitig verfolgte Zeuge X innerhalb der Umweltabteilung für die Datenpflege zuständig wurde, wollte der Angeklagte X das bisherige System nicht aufgeben. Aus diesem Grund weihte er intern seinen Kollegen in die bestehende Absprache ein und bot diesem an, mit in das System einzusteigen. Da dieser damit einverstanden war, führte dies in der Folgezeit dazu, dass auch der Zeuge X neben dem Angeklagten X eine Vielzahl fingierter Stundenzettel abzeichnete und im Gegenzug dafür ebenfalls kostenlos privat benötigtes Computerzubehör erhielt. Mit Hilfe dieser Stundenzettel konnte die X sodann der X überhöhte Leistungen in Rechnung stellen. Dabei entfielen in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 4.389,00 EUR auf von dem Angeklagten X abgezeichnete Stundenzettel. Dies entsprach dem Wert der ihm von der Fa. X zugewandten Computerausstattung. Im Einzelnen verteilen sich diese Kosten wie folgt: Rg-Datum Stundenanzahl Rechnungsbetrag netto 13. 05. 2009 11,0 627,00 EUR 12. 05. 2009 36,0 2.052,00 EUR 22. 10. 2010 30,0 1.710,00 EUR insgesamt 77,0 4.389,00 EUR 15. Steuerhinterziehung des Angeklagten X a) Umsatzsteuerhinterziehung (Fälle 38-42 der Anklage) Da der Angeklagte X die oben aufgeführten Zuwendungen nur deshalb erhielt, weil er die betreffenden Firmen bei der Geschäftsabwicklung unterstützte und diesen zu entsprechenden Umsätzen mit der X oder der X verhalf, handelte es sich bei diesen Geldern um gewerbliche Einnahmen, die der Umsatzsteuer unterlagen. Dessen war sich der Angeklagte auch nach Laienart bewusst. Indem er diese Umsätze gegenüber den Finanzbehörden verschwieg, hinterzog er Umsatzsteuern in Höhe von 137.909.- EUR, und zwar 33.938,00 EUR für 2008, 42.620,00 EUR für 2009, 32.735,00 EUR für 2010, 14.487,00 EUR für 2011 und 14.129,00 EUR für 2012. Diese Beträge errechnen sich wie folgt: 2008 2009 2010 2011 2012 Zuwendungen X/X a) auf Böden 1.921 13.095 8.363 8.171 9.749 b) auf Ölpellets 27.726 110.580 65.892 58.416 78.744 Zuwendungen X a) aus Schrott 86.000 41.850 46.200 7.650 b) sonstige Bar- und Sachzuwendungen 50.000 50.000 50.000 Zuwendungen X a) Bargelder 24.000 27.000 30.000 16.500 b) Sachzuwendungen 12.149 4.570 Zuwendungen X 19.357 1.373 Zuwendungen X 3.557 10.886 Zuwendungen insgesamt 212.561 266.933 205.025 90.737 88.493 darin enthaltene UST 19% 33.938 42.620 32.735 14.487 14.129 b) Einkommensteuerhinterziehung (Fälle 43-47 der Anklage) Obwohl dem Angeklagten X auch bewusst war, dass er verpflichtet war, die erhaltenen Zuwendungen in seiner Jahreseinkommensteuererklärung anzugeben, da sie als sonstige Einnahmen der Einkommensteuer unterlagen, verschwieg er diese gegenüber den Finanzbehörden. Auf diese Weise hinterzog er für die Jahre 2008 bis 2012 Einkommensteuern in Höhe von 363.658,00 EUR, und zwar 87.174,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2008, 114.699,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2009, 86.516,00 EUR für Veranlagungszeitraum 2010, 38.110,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2011 und 37.159,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2012. Diese Beträge errechnen sich im Einzelnen wie folgt: 2008 2009 2010 2011 2012 ZvE bisher 61.426 69.687 59.227 59.028 75.066 Wegfall einer St.begünst. - 20 Nicht erklärte Zuwendung. 212.561 266.933 205.025 90.737 88.493 ZvE neu 273.987 336.620 264.252 149.765 163.539 ESt bisher 12.072 21.204 16.703 16.619 17.075 ESt neu 99.246 135.903 103.219 54.729 54.234 Differenz 87.174 114.699 86.516 38.110 37.159 IV. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, hinsichtlich des Angeklagten X jedoch nur, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere dem Zeugen X, der erst in der Umweltabteilung der X und anschließend bei der X tätig war, dem Zeugen X vom Einkauf der X, dem Zeugen X, dem Kollegen des Angeklagten X, dem Zeugen Dr. X von der X, dem Zeugen Dr. X aus der Rechtsabteilung der X, den Zeugen X und X von der X, dem Zeugen X einem ehemaligen Mitarbeiter der X sowie den Auftragnehmern der X, den Zeugen X und X. Ferner beruhen die Feststellungen auf den weiteren sich aus den Protokollen zur Hauptverhandlung ergebenden Beweismitteln, namentlich den verlesenen Urkunden. Der Angeklagte X hat das Tatgeschehen, so wie in der Anklage dargestellt, vollständig eingeräumt. Dabei hat er insbesondere zugegeben, die Zahlungen an die Angeklagten X und X in der angeklagten Höhe erbracht oder veranlasst zu haben. Hinsichtlich der angeklagten Betrugstaten hat er angegeben, dass die zwischengeschalteten Firmen X und X sowie deren Tochtergesellschaften den Zweck hatten, seine und auch die Beteiligung des Angeklagten X zu verschleiern, um mit diesen Gesellschaften insbesondere die X und die X über die tatsächlichen Entsorgungskosten zu täuschen. Dabei hätten er und der Angeklagte X auch sein Sonderwissen um die bisherigen Preise der X und das besondere Wissen des Angeklagten X über die tatsächlichen Entsorgungskosten zu ihrem persönlichen Vorteil ausgenutzt. Er habe gewusst, dass sie sich hier persönlich zum Nachteil der X bereicherten. Es sei nur so gewesen, dass sie die X und auch die X nicht ausschließlich dazu gegründet hätten, um Geschäfte mit der X abzuwickeln. Es sei auch geplant gewesen, was teilweise umgesetzt wurde, in anderen Geschäftsfeldern zusätzlich tätig zu werden. Man habe auch die Scheinrechnungen verbucht, um die Bestechungsgelder zu generieren und infolgedessen unzutreffende Umsatzsteuer, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Die Beträge aus der Anklage seien zutreffend. Die entsprechenden korrigierten Steuerbescheide seien auch mittlerweile bestandskräftig geworden. Der Angeklagte X schilderte auch genau, wie es zu der Bestechungsabrede mit dem Angeklagten X kam. Die Kammer folgt insoweit seinen Angaben und nicht denjenigen des Angeklagten X. Nach einem gemeinsamen Auditierungstermin bei der X in Österreich hätten die beiden Angeklagten noch zu Zweit an der Theke gestanden und nach dem Abendessen noch 7 bis 8 Bier getrunken. Da habe der Angeklagte X gesagt, dass er an jedem Entsorgungsweg, der auf die X umgestellt werde, partizipieren wolle. Der Angeklagte X hat demgegenüber in Abrede gestellt, den Angeklagten X in Österreich auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, dass die Umsetzung des Waste Management Vertrages von ihm deutlich befördert werden könne, wenn er an den neuen Stoffströmen partizipieren könne. Vielmehr habe der Angeklagte X ihm eine solche Beteiligung angeboten. Dem ist die Kammer jedoch nicht gefolgt, sondern hat der Einlassung des Angeklagten X Glauben geschenkt. Dies beruht zum einen auf dem insgesamt glaubwürdigen Aussagenverhaltens des Angeklagten X, der im Gegensatz zu dem Angeklagten X in der Hauptverhandlung keine Tendenzen zeigte, seine Handlungen zu beschönigen, ferner auf den Bekundungen weiterer Zeugen zu Bestechungsforderungen des Angeklagten X. Danach hat der Angeklagte X auch von anderen Auftragnehmern der X offensiv besondere Vergünstigungen eingefordert, so namentlich von den Firmen X und X. Dies haben die Zeugen X und X ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge X sagte etwa aus, dass der Angeklagte X klare Geldforderungen an ihn gestellt habe, die auch regelmäßige Erhöhungen und Weihnachtsgeld umfasst hätten. Dieses Verhalten steht auch im Einklang mit der besonderen Forderungshaltung, die der Angeklagte X gegenüber dem Angeklagten X an den Tag legte. So schilderte der Angeklagte X beispielsweise, dass er mit einer neuen Luxus-Uhr oder einem neuen Pkw Porsche bei dem Angeklagten X vorstellig wurde und der Angeklagte ihn aufforderte, diese Gegenstände ihm sogleich zu überlassen. Auch der von dem Angeklagten X eingeräumte Umstand, dass er zahlreiche verschiedene Geschäftsbeziehungen der X zu seinem Vorteil ausnutzte, führt in der Gesamtschau mit den vorgenannten Indizien dazu, dass die Kammer der Schilderung des Angeklagten X Glauben schenkt. Der Angeklagte X ließ sich auch dahingehend ein, dass er das Ansinnen des Angeklagten X, von der Umstellung der Stoffströme profitieren zu wollen nicht mit seinen Vorgesetzten bei der X, sondern lediglich intern mit dem Angeklagten X abgestimmt habe, und dass die Angeklagten dann entschieden hätten, auf das Ansinnen einzugehen und den Angeklagten X zu bestechen, um selber daraus finanzielle Vorteile zu ziehen. Ebenso habe er nach interner Absprache mit dem Angeklagten X die Bestechungsgelder an den Angeklagten X gezahlt. Der Angeklagte X hat die Taten ebenfalls so, wie hier festgestellt, eingeräumt. Dabei hat er sich den geständigen Einlassungen des Angeklagten X vollständig angeschlossen und diese - soweit er noch besondere Kenntnisse zu den Vorgängen hatte, wie etwa bei den Katalysatorgeschäften und dem Brandfall in Duisburg- ergänzt. Insbesondere hat er die Höhe der an den Angeklagten X gezahlten Bestechungsbeträge bestätigt. Es habe sich dabei um pauschalierte Barzuwendungen gehandelt, die sich allerdings an der jeweiligen Tonnagen orientiert hätten. Er berichtete ferner, dass er den Angeklagten X schon zur Jahrtausendwende in anderem Zusammenhang kennengelernt habe. Nach einem kleineren Auftrag der X hätte er vergeblich versucht, über den Angeklagten X weitere Aufträge zu akquirieren. Der Angeklagte X schilderte im Rahmen seiner Einlassung auch das generelle Vorgehen, das den Betrugs- und Bestechungstaten zugrunde gelegen habe. Er habe die Anfrage für einen bestimmten Stoffstrom von X erhalten. Dann habe er über Bekannte einen Entsorger gefunden und an den Angeklagten X den Preis weitergeleitet. Dieser habe dann über die X und später die X einen Preis angeboten, der unter dem alten Preis der X und den Angebotspreisen der Mitbewerber lag, aber deutlich über den tatsächlichen Entsorgungskosten. Die Provisionswünsche des Angeklagten X wurden dabei mit eingepreist. Daneben hat der Angeklagte X die Täuschung bei den Gutschriften sowie die Täuschung über die fachgerechte Entsorgung der Katalysatoren eingeräumt. Die Zwischenschaltung der X und der X sei nicht sachlichen Gründen geschuldet gewesen, sondern habe allein dazu gedient, Gewinne zu generieren. Beim Brandfall Duisburg habe man nicht nur über die Entsorgungspreise, sondern auch die Mengen getäuscht. Man habe auch Bestechungsgelder an den Angeklagten X bezahlt und falsche Angaben bei den Steuerbehörden gemacht. Die Zahlen aus der Anklageschrift träfen insofern zu. Die entsprechenden Bescheide seien mittlerweile bestandskräftig. Der Angeklagte X hat eingeräumt, dem Angeklagten X die Bestechungsgelder und Sachzuwendungen in der Höhe wie angeklagt bezahlt zu haben. Hierzu hat er den ersten Kontakt mit dem Angeklagten X über Hochtief und die weitere Entwicklung des persönlichen und geschäftlichen Umgangs geschildert, insbesondere die brisante Situation, als sein Sohn mit der Ehefrau des Angeklagten X ein außereheliches Verhältnis anfing. Auch sei es ihm nur möglich gewesen, über Bestechungszahlungen an den Angeklagten X mit der X ins Geschäft zu kommen. Die manipulierten Stundenzettel und Massennachweise seien von dem Angeklagten X vereinbarungsgemäß ungeprüft abgezeichnet worden, meistens bei den sog. Dienstagsbesprechungen. Der Angeklagte X bestätigte auch die diversen Sachzuwendungen, die der Angeklagte X von ihm erhielt, so unter anderem mehrere Luxusfahrzeuge und Jagdwaffen sowie die Kostenübernahme bezüglich diverser von dem Angeklagten X verschuldeter Wildschäden und die mehrjährige Finanzierung des Unterstellplatzes des Reitpferdes der Tochter des Angeklagten X. Mit Ausnahme seines Bestreitens, die Bestechung auch gegenüber dem Angeklagten X initiiert zu haben, hat der Angeklagte X die festgestellten Taten in der Hauptverhandlung nach anfänglichem Zögern vollständig gestanden. Er hat namentlich eingeräumt, die festgestellten Bar- und Sachzuwendungen als Gegenleistung für die Bevorzugung der jeweiligen Kontraktoren erhalten zu haben und sich der daran anschließenden betrügerischen Schädigung der X bewusst gewesen zu sein. Ferner hat er die Bekundungen der anderen Angeklagten und Zeugen zu den Tatabläufen bestätigt. Sofern der Angeklagte X zu Beginn der Hauptverhandlung Einzelumstände der Anklage in Abrede gestellt hat, namentlich seinen faktischen Einfluss auf die Ergebnisse der Auditierung der Kontraktoren und die Auftragsvergabe sowie die Dauer bzw. den Umfang der korrumpierten Geschäfte, hat er diese Einwände im weiteren Verlauf aufgegeben bzw. klargestellt, dass die Anklagevorwürfe dem Grunde und der Höhe nach zuträfen und er auch immer gewusst habe, dass er seinen Arbeitgeber dadurch schädigte. Er habe bewusst geduldet, dass die Fremdfirmen höhere Preise und Mengen zu Lasten der X abrechnen konnten, damit die anderen Angeklagten und die Zeugen die Bargeld- und Sachzuwendungen an ihn erbringen konnten. Er habe diese Umsätze bzw. Einkünfte auch bewusst nicht deklariert und dementsprechend keine Umsatzsteuererklärungen und unzutreffende Einkommensteuererklärungen abgegeben. Schließlich hat der Angeklagte X auch bestätigt, dass er regelmäßig an den Schulungen zum sog. Code of Conduct der Muttergesellschaft teilgenommen hat. Ferner hat er entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert, wie er den Angeklagten X kennen gelernt habe, wie man sich näher gekommen sei und schließlich korruptiv und betrügerisch zum Nachteil der X zusammengearbeitet habe. Ebenso hat der Angeklagte die Bestechungskontakte zu den Firmen X, X, X und X so, wie festgestellt bestätigt. Die Geständnisse der Angeklagten waren plausibel, widerspruchsfrei und lebensnah und sind auch im Lichte der übrigen Beweisergebnisse glaubhaft. So bekundete der Zeuge X, dass er schon in der Zeit, als er mit dem Angeklagten X ein Büro teilte, wahrgenommen hatte, dass dieser auffällig teure Autos fuhr. Auch der Zeuge X habe sich in seiner Gegenwart über die dem Angeklagten X geschuldeten Gefälligkeiten, wie das Betanken von Autos, aufgeregt. Nachdem der Zeuge X zur X gewechselt sei, habe ihm der Angeklagte X offenbart, dass er bei den Entsorgungsaufträgen der X eigene Firmen zwischengeschaltet habe, um Bestechungsgelder für den Angeklagten X zu generieren. Der Zeuge X gab auch an, selbst festgestellt zu haben, dass Firmen beauftragt wurden, obwohl die Endentsorger direkt günstiger hätten beauftragt werden können. Der Zeuge X hat im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten das äußere Tatgeschehen ebenfalls bestätigt. Er sei als Mitarbeiter der Einkaufsabteilung auch für die Auditierungen zuständig gewesen. Es berichtete insbesondere von dem Vier-Augen-Prinzip, das letztlich kein Vier-Augen Prinzip, sondern eine arbeitsteilige Prüfung durch zwei Abteilungen war. Es bestätigte auch die Existenz des Waste Management Vertrages und das Erfordernis, Auditierungen durchzuführen, die aber fachlich von dem Angeklagten X oder dem Zeugen X zu verantworten waren. Auch bestätigte er, dass die Mengen- und Leistungsnachweise ausschließlich von der Umweltabteilung geprüft und testiert worden seien. Der Zeuge X hat die Bestechungszahlungen, die er von dem Angeklagten X sowie über den Angeklagten X erhalten hat, bestätigt. Ferner bekundete er – soweit er selbst damit befasst war – die damit einhergehenden, hier festgestellten zahlreichen Manipulationen bei der Abrechnung mit den Kontraktoren. Auch bestätigte er die Existenz des Verhaltenskodex der X bzw. X sowie der dazugehörigen Schulungen. Die Feststellungen zu den allgemeinen Betriebsabläufen und sonstigen Rahmenbedingungen der Taten hat schließlich auch der leitende X Mitarbeiter Dr. X bestätigt, der auch Vorgesetzter der Umweltabteilung war. Auch die weiteren vernommenen Zeugen und die Inhalte der verlesenen Urkunden haben die äußeren Geschehensabläufe so, wie sie von den Angeklagten eingeräumt, bestätigt. V. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten X und X der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 2 Fällen, des Betruges in 18 Fällen und der Steuerhinterziehung in 4 Fällen, der Angeklagte X der Bestechung im geschäftlichen Verkehr und des Betruges in 2 Fällen und der Angeklagte X der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 6 Fällen, des Betruges in 2 Fällen und der Steuerhinterziehung in 10 Fällen schuldig gemacht. Dies folgt aus den §§ 263 Abs. 1 u. 3, 299 Abs. 1 u. 2, 300, 25 Abs. 1 u. 2, 52, 53 StGB, 370 Abs. 1 und 3 AO i.V.m. 149, 150 AO, 25 EStG, 56 EStDV, 18 UStG, 30, 31 KStG, 14a GewStG, 25 GewStDV 1. Fall 1 der Anklage Im Fall 1 der Anklage haben sich die Angeklagten X und X der gemeinschaftlichen Bestechung nach §§ 299 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB und der Angeklagte X der Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Es gab zwischen den Angeklagten X und X eine Bestechungsabrede, nach der der Angeklagte X seine Position bei der X dahingehend ausnutzen sollte, dass er den Angeklagten X bei der Umstellung der Entsorgung auf neue Stoffströme zum Nachteil von Mitbewerbern unterstützt, indem er insbesondere nicht moniert, dass die Preise überhöht sind und den Entsorgungsbetrieben - auch wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen - die notwendigen Audits der X erteilt. Hierfür ließ er sich von den Angeklagten X Geldzahlungen versprechen. Im Folgenden zahlte der Angeklagten X gemäß interner Absprache mit dem Angeklagten Haas entsprechend den Entsorgungsmengen Bestechungsgelder an den Angeklagten X. Es handelt sich konkurrenzrechtlich um jeweils eine einheitliche Tat der Bestechung und der Bestechlichkeit, da den diversen Zuwendungen eine einheitliche Bestechungsabrede zugrunde lag Es liegt jeweils ein besonders schwerer Fall der Bestechung und der Bestechlichkeit nach § 300 S. 2 StGB vor, weil es sich angesichts der Summe des Bestechungsgeldes von weit über 100 TEUR um einen Vorteil großen Ausmaßes handelte und die Angeklagten gewerbsmäßig, nämlich zwecks Erzielung fortlaufender Einkünfte vorgingen. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde im Hinblick auf die Vorwürfe der Bestechung sowie der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr seitens der Staatsanwaltschaft nach § 301 StGB bejaht. 2. Fälle 2-17 der Anklage In den Fällen 2-17 der Anklage haben sich die Angeklagten X und X des gemeinschaftlichen Betruges nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und arbeitsteilig die X – vermittelt durch die gutgläubige Verantwortlichen der X - darüber getäuscht, dass es sich bei den angebotenen und nachfolgend den Einzelabrechnungen zugrunde gelegten neuen Einheitspreisen tatsächlich nicht um die von ihnen ermittelten günstigsten Entsorgungspreise, sondern um durch die Zwischenschaltung eigener Firmen überhöhte Preise handelte. Die Verantwortlichen der X irrten sich dementsprechend über die Höhe der letztlich von ihr gezahlten Preise, da sie nach dem Waste Management Vertrag berechtigt davon ausgingen, dass die X den ihr bekannten niedrigsten Preis anbot, und dass dieser Preis nicht durch willkürliche Zwischenschaltung von Drittfirmen erhöht wurde, selbst wenn er damit immer noch günstiger war als die früheren Entsorgungspreise der X. In konkurrenzrechtlicher Hinsicht hat die Kammer nicht an die betrügerischen Einzelabrechnungen, sondern an die den Einzelabrechnungen zugrunde liegende täuschungsbedingte Festlegung der überhöhten Einheitspreise je Abfallart bzw. Stoffstrom angeknüpft. Mithin war von einer einheitlichen materiellrechtlichen Tat je Stoffstrom auszugehen. In der Bezahlung der ihr von der X weitergereichten Rechnung lag eine Vermögensverfügung der X, die zunächst zu einem Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich geringeren Entsorgungspreis und dem der X von der X berechneten Entsorgungspreis bzw. neuen Einheitspreis führte. Durch die Überhöhung dieses Preises verminderte sich indes zugleich das Einsparvolumen, nämlich die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Entsorgungspreis der X. Da die X nach dem Waste Management Vertrag der X neben dem Entsorgungspreis die Hälfte des Einsparvolumens als Vergütung zu zahlen hatte, minderte sich insoweit die Gesamtbelastung der X, so dass sie letztlich wirtschaftlich lediglich in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen tatsächlichem Entsorgungspreis und überhöhtem Entsorgungspreis geschädigt war. Dabei ist der Vorteil aus der Verringerung des Einsparvolumens hier schadensmindernd zu berücksichtigen, weil dieser Vorteil bzw. diese Kompensation durch die besondere Vergütungsreglung des Waste Management Vertrages unmittelbar mit der betrügerischen Überhöhung der Entsorgungspreise verknüpft war. Es handelte sich auch jeweils um besonders schwere Fälle des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB. So handelte die Angeklagten X und X zum einen stets gewerbsmäßig nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, weil sie sich durch die Tatbegehung eine dauerhafte Einkunftsquelle schaffen wollten. In den Fällen 2, 3, 4, 13, 16, und 17 wurde auch noch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht, weil ein Schaden von über 50.000,00 EUR entstanden ist. 3. Fall 22 der Anklage Im Fall 22 der Anklage haben sich die Angeklagten X und X ebenfalls des gemeinschaftlichen Betruges nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Sie täuschten die X zum einen darüber, dass die Entsorgungskosten bei der Infraserv bei 195,00 EUR lagen, obwohl ihnen ein Angebot der Firma in Höhe von 35 EUR/t vorlag. Als sich die tatsächlichen Entsorgungskosten in der Folge weiter verringerten, rechneten sie weiter zu den ursprünglichen, überhöhten Preisen ab. Ferner rechneten die Angeklagten X und X zu Lasten der X Ölpelletsmengen ab, die erst nach dem Brand nach Duisburg geschafft worden waren und daher gar nicht von der X zu bezahlen waren. Die X bezahlte die überhöhten Rechnungen und ihr entstand hierdurch ein Schaden von 344.904,16 EUR. Es handelte sich um einen besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB. Denn die Angeklagten X und X handelten auch hier noch im Rahmen ihres zum Nachteil der X gefassten Betrugsvorsatzes und mithin gewerbsmäßig nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB und verwirklichten zudem das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB weil ein Schaden von über 50.000,00 EUR - mithin großen Ausmaßes - entstanden ist. 4. Fall 24 der Anklage Im Fall 24 der Anklage haben sich die Angeklagten X und X ebenfalls des gemeinschaftlichen Betruges nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Sie täuschten die X über die ordnungsgemäße Entsorgung für Keramik Filter der X. Sie sagten zu, dass diese fachgerecht und gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften über die X entsorgt würden. Faktisch wurden die kontaminierten Katalysatoren lediglich in ungefährliche Abfälle umgeschlüsselt und dann über die X und die Müllverbrennungsanlage in Bochum nicht stoffgerecht entsorgt. Insgesamt stellten die Angeklagten X und X 118.920,00 EUR in Rechnung, die auch bezahlt wurden, obwohl sie hierfür keine ordnungsgemäße Entsorgungsleistung erbrachten. Es handelte sich um einen besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB. So haben die Angeklagten das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht, weil ein Schaden von über 50.000,00 EUR - mithin großen Ausmaßes - entstanden ist. 5. Fall 26 der Anklage Im Fall 26 der Anklage haben sich die Angeklagten X und X der gemeinschaftlichen Bestechung nach §§ 299 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Es gab zwischen dem Angeklagten X und dem Zeugen X eine Bestechungsabrede, nach der der Zeuge den Angeklagten X durch Weitergabe betriebsinterner Informationen und durch seine Einflussnahme bei den Auditierungen gegenüber Mitbewerbern bevorzugen und dadurch unter anderem dahingehend wirken sollte, dass die X des Angeklagten X mit der Entsorgung von Filtermassen und Filterschlämmen beauftragt wurde, was auch geschah. Hierfür ließ er sich von den Angeklagten X Geldzahlungen versprechen. Im Folgenden zahlte der Angeklagten X gemäß interner Absprache mit dem Angeklagten und X entsprechend den Entsorgungsmengen Bestechungsgelder an den Zeugen X in Höhe von insgesamt 119.689,01 EUR Es handelt sich um einen besonders schweren Fälle der Bestechung nach § 300 S. 2 StGB, weil es sich angesichts der Summe des Bestechungsgeldes von rund 119.000,00 EUR um einen Vorteil großen Ausmaßes handelte und die Angeklagten X und X gewerbsmäßig handelten. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde im Hinblick auf die Vorwürfe der Bestechung sowie der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr seitens der Staatsanwaltschaft nach § 301 StGB bejaht. 6. Fälle 27-30 der Anklage In den Fällen 27 bis 30 haben sich die Angeklagten X und X der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben als faktische Geschäftsführer der X gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich falsche Angaben gemacht, indem sie in den Jahren 2007 und 2008 Scheinrechnungen verbuchten und die darin ausgewiesenen Umsatzsteuern und Nettorechnungsbeträge bei den Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen dieser Jahre als abzugsfähige Vorsteuern und Betriebsausgaben aufführen ließen, so dass es zu entsprechenden Erstattungen oder Verrechnungen kam. In diesen Fällen liegt jeweils ein Steuerschaden großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO vor, weil jeweils ein effektiver Steuerschaden von über 50.000,- EUR entstanden ist. 7. Fall 31 der Anklage Im Fall 31 der Anklage haben sich der Angeklagten X der Bestechung nach § 299 Abs. 1 StGB und der Angeklagte X der Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Es gab zwischen den Angeklagten eine Bestechungsabrede, nach der Angeklagte X seine faktischen Einflussmöglichkeiten im Rahmen der Auftragsvergabe der X zum Nachteil bestehender Mitbewerber dahingehend ausnutzen sollte, dass die X mit der Entsorgung von Schrott beauftragt wurde. Auch sagte der Angeklagte X dem Angeklagten X zu, dass dieser bei der Schrottsortierung großzügig verfahren, d.h. zu Unrecht einen höheren Anteil verunreinigten Schrotts ausweisen durfte, ohne dass der Angeklagte X dies bei den Testaten beanstandet. Hierfür ließ er sich von dem Angeklagten X eine tonnageabhängige finanzielle Beteiligung an den Schrotterlösen zusagen, die sich letztlich auf 166.676,60 EUR belief. In konkurrenzrechtlicher Hinsicht geht die Kammer bei beiden Angeklagten im Hinblick auf die grundlegende einheitliche Bestechungsabrede von je einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinne aus. Es handelt sich um einen besonders schweren Fall der Bestechung und der Bestechlichkeit nach § 300 S. 2 StGB, weil es sich angesichts der Summe des Bestechungsgeldes von um einen Vorteil großen Ausmaßes handelte und die Angeklagten angesichts der dauerhaft angelegten Geschäftsbeziehung gewerbsmäßig handelten. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde im Hinblick auf die Vorwürfe der Bestechung sowie der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr seitens der Staatsanwaltschaft nach § 301 StGB bejaht. 8. Fälle 32 und 33 der Anklage In den Fällen 32 und 33 der Anklage haben sich der Angeklagte X und der Angeklagte X des gemeinschaftlichen Betruges nach § 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben in Bezug auf den Schrott und die Handlingsarbeiten über die Massen bzw. den Anteil kontaminierten Schrotts sowie über den tatsächlichen Umfang der erbrachten Stundenlohnarbeiten getäuscht, die den Abrechnungen zugrunde lagen. Hierzu wies der Angeklagte Kuhlen seinen Angestellten X intern an, die Schrottmengen in Richtung verunreinigten Schrotts sowie den Stundenlohnaufwand in dem festgestellten Umfang zu erhöhen. Die überhöhten Massen- und Zeitangaben wurden durch den Angeklagten X ungeprüft abgezeichnet bzw. testiert und letztlich der X in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt. Hierdurch entstanden der X letztlich Schäden in Höhe von 363.313.16 EUR für die falsch abgerechnete Schrottentsorgung und in Höhe von 672.053,50 EUR für nicht erbrachte Stundenlohnarbeiten. In konkurrenzrechtlicher Hinsicht ist die Kammer bei beiden Angeklagten von jeweils einer einheitlichen Tat bezüglich der Schrottmanipulationen einerseits und der Stundenlohnmanipulationen andererseits ausgegangen. Bei dem Angeklagten X liegt dem die rechtliche Überlegung zugrunde, dass er sich als Täter kraft Organisationsherrschaft darauf beschränkt hat, seinen weisungsunterworfenen Mitarbeiter zur Manipulation der Schrott- und Stundenlohnsummen anzuhalten. Bei dem Angeklagten X beruht die Zusammenfassung zu je einer Tateinheit auf der Erwägung, dass sich sein maßgeblicher Tatbeitrag auf die Vereinbarungen mit dem Angeklagten X beschränkte, die Manipulation der Schrottpreise einerseits und der Stundenlohnpreise andererseits nicht zu beanstanden. Es handelte sich in beiden Fällen um besonders schwere Fälle des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB. So handelten die Angeklagten X und X gewerbsmäßig nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, weil sie sich eine dauerhafte Einkunftsquelle schaffen wollten und verwirklichten auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB, weil ein Schaden von über 50.000,00 EUR - mithin großen Ausmaßes - entstanden ist. 9. Fälle 34 bis 37 der Anklage In den Fällen 34 bis37 der Anklage hat sich der Angeklagten X nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen jeweils einer Tat der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Es gab zwischen dem Angeklagten X und dem Geschäftsführer X der X, dem Zeugen X, dem Zeugen X und dem Geschäftsführer X der X jeweils Bestechungsabreden, nach denen der Angeklagte seine Position bei der X dahingehend ausnutzen sollte, die genannten Kontraktoren bei der Auftragsvergabe und -abwicklung gegenüber Mitbewerbern zu bevorzugen. Hierfür ließ sich der Angeklagte Geldzahlungen und im Fall der X Sachzuwendungen versprechen, die er dann auch erhielt. Konkurrenzrechtlich ist die Kammer mit Rücksicht auf die jeder Geschäftsbeziehung zugrunde liegende einheitliche Bestechungsabrede von je einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne ausgegangen. Es handelt sich durchweg um besonders schwere Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit nach § 300 S. 2 StGB, weil es in dem Fall 35 mit einer Bestechungssumme von 91.500,00 EUR um einen Vorteil großen Ausmaßes handelte und der Angeklagte X sich im übrigen durch die Bestechlichkeit jeweils eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffte, mithin gewerbsmäßig handelte. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde im Hinblick auf die Vorwürfe der Bestechung sowie der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr seitens der Staatsanwaltschaft nach § 301 StGB bejaht. 10. Fälle 38 bis 47 der Anklage In den Fällen 38 bis 42 der Anklage hat sich der Angeklagte X der Hinterziehung von Umsatzsteuer nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schuldig gemacht. Durch die vorsätzliche Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und –jahreserklärungen verschwieg er den Finanzbehörden in den Jahren 2008 bis 2012 seine hier festgestellten gewerblichen Einnahmen bzw. Umsätze aus Bestechungszuwendungen, so dass es zu keiner Steuerfestsetzung kam. Ebenso hat er sich in den Fällen 43 bis 47 der Hinterziehung von Einkommensteuer nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig gemacht, weil er die hier festgestellten Bestechungseinkünfte in seinen Einkommensteuererklärungen der Jahren 2008 bis 2012 vorsätzlich nicht deklarierte, so dass die Zahllast zu niedrig festgesetzt wurde. Im Fall 44 liegt in Anbetracht der Überschreitung der Betragsgrenze von 100 TEUR ein besonders schwerer Fall vor, da insoweit das Regelbeispiel eines Steuer(gefährdungs)schadens großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO erfüllt ist. VI. Strafzumessung 1. X und X Bei den Angeklagten X und X, die sich nach den gleichen Tatbeständen schuldig gemacht haben, hat die Kammer für die Fälle 1 und 26 der Anklage (Bestechung in einem besonders schweren Fall) den Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren androht. Für die Fälle 2 bis17 sowie 22 und 24 der Anklage (Betrug in einem besonders schweren Fall) hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. In den Fällen 27 bis 30 der Anklage (Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall) hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren androht. a) X Bei der Einzelstrafzumessung für den Angeklagten X innerhalb der Strafrahmen waren insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig war. Dabei legte er das Geständnis frühzeitig ab, ohne dass ihm zuvor eine bestimmte Strafhöhe zugesagt worden war. Er hat die Taten der Anklageschrift vollständig und ohne Einschränkungen eingeräumt. Soweit er anfänglich seine Taten noch mit einem Mitverschulden der X wegen laxer Korruptionsvorgaben und dem Umstand zu rechtfertigen suchte, dass er und der Angeklagte X letztlich, verglichen mit den ursprünglichen Preisen, die die X für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bezahlte, Einsparungen erreichen konnten, so lagen diese Einlassungen offensichtlich nicht an einem fehlenden Unrechtsbewusstsein, sondern Unsicherheiten in Bezug auf die zivilrechtliche Bewertung der Taten und die Frage nach einem angemessenen Schadensersatzbetrag für die X, die zivilrechtlich gegen ihn vorgeht. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten X berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, bis zu den in Rede stehenden Straftaten einen redlichen und strebsamen Lebenswandel gezeigt hat und durch den Angeklagten X in das korruptive System verstrickt worden ist. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass es bei der X zwar Regelungen zur Korruptionsbekämpfung gab, im Wesentlichen den Code of Conduct, aber wirksame Kontrollmechanismen nur unzureichend vorhanden waren, was sich insbesondere an dem sog. Vier-Augen-Prinzip zeigte, dass kein solches war, sondern lediglich eine arbeitsteilige Prüfung von technischen und kaufmännischen Fragen vorsah. Die Kammer hat ferner zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich seine Ehefrau tatbedingt zumindest vorübergehend von ihm getrennt hat und dass er seine tatverstrickten Firmen hat auflösen müssen. Dabei hat er sich erfolgreich darum bemüht, dass die übrigen Gläubiger befriedigt und die Arbeitnehmer bis zum Schluss bezahlt werden konnten. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte unter einer schweren Bluthochdruckerkrankung leidet und eine Nacht in Untersuchungshaft verbracht hat. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber die erhebliche kriminelle Energie bewertet, die der Angeklagte bei den Taten entfaltet hat. Nachdem sich die Möglichkeit eröffnet hatte, die Geschäfte der X mit der X über Bestechungszahlungen an den Angeklagten X zu forcieren, unterrichtete er nicht etwa pflichtgemäß seine Vorgesetzten bei der X, sondern wandte sich an den Mitangeklagten X. Zusammen mit diesem entwickelte er das System der Bestechung und des Betruges, um beruflich erfolgreich zu sein und sich persönlich zu bereichern. Hierzu wurden die zwischengeschalteten Firmen gegründet und die Beteiligung der Angeklagten durch Zwischenschalten von Strohleuten verschleiert. Strafschärfend hat die Kammer auch berücksichtigt, dass erhebliche Schäden entstanden sind und dass der Angeklagte das besondere Vertrauen missbraucht hat, das ihm sein Arbeitgeber, die X, mit der Zuweisung der geschäftlichen Betreuung des Großkunden X entgegenbracht hat. Innerhalb der einzelnen Strafrahmen hat die Kammer insbesondere nach der Höhe des jeweils verursachten Betrugs- und Steuerschadens bzw. der Höhe des Bestechungsvorteils differenziert. Danach hat die Kammer für den Fall 1 der Anklage eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle 3, 16, 22 und 29 der Anklage eine Einzelstrafe von je 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle 2, 4, 13, 17, 24, 26, 27 und 30 der Anklage eine Einzelstrafe von je 1 Jahr Freiheitsstrafe für den Fall 28 der Anklage eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und für die Fälle 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 der Anklage eine Freiheitsstrafe von je 6 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 53 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen insbesondere das umfassende Geständnis und die fehlenden Vorstrafen ins Gewicht. Andererseits waren die erhebliche kriminelle Energie und der erhebliche Schaden zu berücksichtigen. Die Kammer hat danach unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). b) X Bei der Einzelstrafzumessung für den Angeklagten X innerhalb der Strafrahmen waren insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte X vollumfänglich geständig war. Dabei legte er das Geständnis frühzeitig ab, ohne dass ihm zuvor eine bestimmte Strafhöhe zugesagt worden war. Er hat die Taten der Anklageschrift vollständig und ohne Einschränkungen eingeräumt und seine persönliche Verantwortung anerkannt. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten X strafmildernd berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Außerdem hat ihm die Kammer zu Gute gehalten, dass auch er bis zu den Straftaten einen redlichen und strebsamen Lebenswandel geführt hat. Strafmildernd wirkte ferner der Umstand, dass die seinerzeit unzureichenden Kontrollmechanismen der X den Angeklagten die Taten erleichtert haben. Schließlich konnte strafmildernd berücksichtigt werden, dass der Angeklagte X gemeinsam mit dem Angeklagten X die Abwicklung ihrer durch die Taten inkriminierten Firmen ohne Ausfälle anderer Gläubiger durchgeführt hat. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte infolge des Verfahrens psychisch erkrankte und fast 3 Wochen in Untersuchungshaft verbrachte. Strafschärfend hat die Kammer die erhebliche kriminelle Energie gewertet, die der Angeklagte bei den Taten entfaltet hat. Zusammen mit dem Angeklagten X entwickelte er das System der Bestechung und des Betruges um sich persönlich zu bereichern. Die Besitzverhältnisse an ihren tatbeteiligten Firmen wurden systematisch verschleiert. Auch hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass erhebliche Schäden entstanden sind. Innerhalb der einzelnen Strafrahmen hat die Kammer insbesondere nach der Höhe des jeweils verursachten Schadens differenziert. Danach hat die Kammer für den Fall 1 der Anklage eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle 3, 16, 22 und 29 der Anklage eine Einzelstrafe von je 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle 2, 4, 13, 17, 24, 26, 27 und 30 der Anklage eine Einzelstrafe von je 1 Jahr Freiheitsstrafe für den Fall 28 der Anklage eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und für die Fälle 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 der Anklage eine Freiheitsstrafe von je 6 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 53 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen einerseits das umfassende Geständnis und die Verwicklung in die Taten ins Gewicht sowie der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Anderseits war die erhebliche kriminelle Energie und der erhebliche Schaden zu berücksichtigen. Die Kammer hat danach unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). 2. X Bei dem Angeklagten X hat die Kammer für den Fall 31 der Anklage den Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren androht. Für die Fälle 32 und 33 der Anklage hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren androht. Diese Strafrahmen hat die Kammer nach §§ 46a, 49 StGB gemildert, weil der Angeklagte den von ihm der X verursachten Betrugsschaden im Rahmen einer Ausgleichsvereinbarung wieder gutgemacht hat. Der Angeklagte X hat sich mit der geschädigten X auf eine Wiedergutmachungszahlung von gut 800 TEUR außergerichtlich verglichen und diese hohe Verbindlichkeit in Raten fristgemäß bedient. Der Vergleichsbetrag ist fast vollständig beglichen. Es fehlt lediglich noch eine Restzahlung, für die eine Lebensversicherung des Angeklagten X fällig werden muss. Somit ist die Kammer nach der Milderung gemäß § 49 Abs 1 StGB im Fall 31 der Anklage von einem Strafrahmen von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe und in den Fällen 32 und 33 der Anklage von einem Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Einzelstrafzumessung innerhalb des Strafrahmens waren insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: Strafmildernd war das bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens abgegebene rückhaltlose Geständnis des Angeklagten X zu berücksichtigen, dass er ohne jegliche Zusagen einer Strafmilderung abgab. Mit Ausnahme der nachfolgend erwähnten früheren Verurteilung hat er einen untadeligen und strebsamen Lebenswandel gezeigt. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nunmehr seine berufliche Laufbahn beendet hat. Zudem leidet er unter Bluthochdruck sowie einem sog. Tinnitus nach zwei Hörstürzen und Problemen mit der Atmung. Auch hat die Kammer seine belastende persönliche Situation im Tatzeitraum berücksichtigt, die sich daraus ergab, dass seine Ehefrau mit dem Freund seiner Tochter durchbrannte und sein Sohn ein Verhältnis mit der Ehefrau des Angeklagten X aufnahm. Die Kammer hat strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der weit überwiegenden Zahl der Taten nicht vorbestraft war. Das Amtsgericht Mönchengladbach verhängte gegen ihn im Wege des Strafbefehls am 24.09.2010 eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen, also zu einem Zeitpunkt, als die ihm hier vorgeworfenen Taten bereits fast alle begangen waren. Die durch die Zahlung der Geldstrafe eingetretene Erledigung hat die Kammer im Wege des Härterausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Im Übrigen schied angesichts der Erledigung der Vorstrafe auch eine gesonderte Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der wenigen dem Strafbefehl nachfolgenden, hier festgestellten Straftaten aus. Strafschärfend hat die Kammer hingegen gewertet, dass durch seine Taten ein erheblicher Schaden entstanden ist. Dabei ist der Angeklagte systematisch vorgegangen und hat seine ihm weisungsunterworfenen Angestellten, namentlich seinen Mitarbeiter X, in sein kriminelles Tun verstrickt. Er hat sich nicht nur, aber auch durch die in Rede stehenden Straftaten einen luxuriösen Lebenswandel ermöglicht. Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer auf Einzelstrafen von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe für den Fall 33 der Anklage, 1 Jahr und 2 Monaten Freiheitsstrafe für den Fall 32 der Anklage und 1 Jahr Freiheitsstrafe für den Fall 31 der Anklage als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 53 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen einerseits das umfassende und frühzeitige Geständnis und die umfassende Wiedergutmachung des Schadens ins Gewicht. Anderseits waren die erhebliche kriminelle Energie und der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen. Die Kammer hat danach unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen hier besondere Umstände vor, die eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB). Unbeschadet der früheren Verurteilung ist nicht damit zu rechnen, dass der Angeklagte erneut straffällig werden wird. Er hat erkannt, dass er mit seinen Taten sein Lebenswerk aufs Spiel gesetzt und seine Altersversorgung gefährdet hat. Er hat glaubhaft Unrechtseinsicht und Tatreue bekundet, diese auch durch seine Wiedergutmachungsleistung belegt und sich mittlerweile aus dem Geschäft zurückgezogen Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist daher auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, § 56 Abs. 3 StGB. 3. X Die Kammer hat bei dem Angeklagten X für den Fall 1, 31, 34, 35, 36 und 37 der Anklage den Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren androht. In den Fällen 32 und 33 der Anklage hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren androht. In den Fällen 38 bis 43 und 45 bis 47 der Anklage hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Hingegen hat die Kammer im Fall 44 der Anklage den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren androht. Die Regelbeispielswirkung wird in keinem Fall durch die nachfolgend aufgeführten positiven Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen. Bei der Einzelstrafzumessung waren insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: Strafmildernd hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte X in der Hauptverhandlung letztlich umfänglich die Taten gestanden hat und Unrechtseinsicht sowie Tatreue hat erkennen lassen. Dabei legte er das Geständnis ohne Verfahrensabsprache ab. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass die Taten mehrere Jahre zurückliegen. Die Kammer hält dem Angeklagten auch zugute, dass er durch das mehrjährige Ermittlungs- und Strafverfahren seelisch und psychisch erheblich belastet worden ist, wenngleich keinerlei Anhalt für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Auch konnte ihm zugute gehalten werden, dass bei fortgesetzter Tatbegehung die Hemmschwelle üblicherweise absinkt. Die Kammer hat ferner mildernd berücksichtigt, dass er vor den hier in Rede stehenden Straftaten eine redliche und strebsame Lebensführung gezeigt hat und auch mittlerweile wieder einer geregelten Arbeit nachgeht und sich ehrenamtlich engagiert. Er hat in dieser Sache erstmals im Leben Untersuchungshaft erfahren und ist infolge seiner angegriffenen Gesundheit erhöht haftempfindlich. Schließlich hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die X und die Firma X im Tatzeitraum jedenfalls über keine effektive Korruptionsprävention verfügten und die Taten dem Angeklagten dadurch erleichtert wurden. Strafschärfend hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass der Angeklagte X eine erhebliche kriminelle Energie aufgewendet hat, um sich und seiner Familie über mehrere Jahre luxuriöse Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Er hat systematisch ein weit verzweigtes Korruptionssystem aufgebaut. So hat er Bestechungszahlungen von mehreren Kontraktoren erwirkt. Zudem hat er seinen Arbeitskollegen, den Zeugen X, in die Taten verstrickt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die Kontraktoren wie auch der Zeuge X zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Vorteil auf die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten X eingelassen haben. Dieser schreckte andererseits aber auch nicht davor zurück, erkannte wirtschaftliche Abhängigkeiten einzelner Kontraktoren, wie etwa im Fall X, für seine Zwecke auszunutzen. Sein Auftreten und seine Forderungen gegenüber einzelnen Kontraktoren ließen – unbeschadet eines etwaigen Absinkens der Hemmschwelle mit fortschreitender Tatzeit – von Beginn an jegliche Zurückhaltung, geschweige denn ein schlechtes Gewissen vermissen. So scheute er sich beispielsweise nicht, von dem Angeklagten X ad hoc die Überlassung von Luxusfahrzeugen oder einer Luxusuhr zu verlangen und er erwirkte von dem Zeugen X die Zuwendung eines alljährlichen Weihnachtsgeldes und eine jährliche Erhöhung der laufenden Korruptionszahlungen. Ferner fiel der besonders hohe Gesamtschaden strafschärfend ins Gewicht. Zudem hat die Kammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er in besonderem Maße vertrauensmissbräuchlich gehandelt hat. Seine Familie hat in dritter Generation bei der X bzw. deren Rechtsvorgängern Anstellung gefunden. Er selbst war seit Anbeginn seiner Erwerbstätigkeit bei der X beschäftigt, die ihm einen beachtlichen beruflichen Aufstieg und ein gutes Auskommen ermöglicht hat. Innerhalb der einzelnen Strafrahmen hat die Kammer insbesondere nach der Höhe des jeweils verursachten Betrugs- und Steuerschadens bzw. der Höhe der Bestechungszuwendung differenziert. Die Verhängung einzelner kurzzeitiger Freiheitsstrafen beruht auf § 47 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte X hat eine verfestigte kriminelle Energie insofern erkennen lassen, als er über mehrere Jahre allgemeine Straftaten und Steuerdelikte begangen hat, um sich luxuriöse Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Selbst wenn bei einzelnen dieser Taten aufgrund der vergleichsweise geringen Einzelschäden kurzzeitige Freiheitsstrafen ausreichen, so sind diese doch auch unerlässlich. Ihre Ersetzung durch Geldstrafen wäre nach dem Gesamtbild der Taten und nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten zur Einwirkung auf ihn und zum Tatschuldausgleich unzureichend. Danach hat die Kammer für den Fall 1 der Anklage eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe für den Fall 33 der Anklage eine Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe für die Fälle 31 und 32 der Anklage eine Einzelstrafe von je 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle 35 und 44 der Anklage eine Einzelstrafe von je 1 Jahr Freiheitsstrafe für die Fälle 43 und 45 der Anklage eine Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle 34, 36 und 39 der Anklage eine Einzelstrafe von je 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle 38, 40, 46 und 47 der Anklage eine Freiheitsstrafe von je 5 Monaten Freiheitsstrafe und für die Fälle 37, 41 und 42 der Anklage eine Einzelstrafe von je 3 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 53 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen insbesondere das letztlich umfassende Geständnis, der Zeitablauf und der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, mildernd ins Gewicht. Andererseits waren die aus den Taten ersichtliche erhebliche kriminelle Energie, die Verstrickung Dritter, der lange Tatzeitraum, die Vielzahl der Taten und der hohe Gesamtschaden erschwerend zu berücksichtigen. Ferner hat die Kammer hier auch die von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 StPO ausgeschiedene, aber in der Hauptverhandlung zweifelsfrei erkennbar gewordene Beteiligung des Angeklagten X an den Betrugstaten der Angeklagten X und X strafschärfend berücksichtigt. Es ist allgemein anerkannt, dass Taten, deretwegen das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, wenn der ausgeschiedene Tatkomplex ordnungsgemäß festgestellt und der Angeklagte auf die strafschärfende Berücksichtigung hingewiesen wurde. Einen solchen Hinweis hat die Kammer dem Angeklagten X und seinen Verteidigern in der Hauptverhandlung bezogen auf die von der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ausgeschiedene Beteiligung des Angeklagten X an den Betrugstaten der Angeklagten X und X ausdrücklich erteilt. Allerdings ist im Schrifttum umstritten, ob eine strafschärfende Berücksichtigung auch bei Einstellungen nach § 154 Abs. 1 StPO, also solchen, die bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt sind, statthaft ist. Die Kammer schließt sich insoweit der befürwortenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes an (vgl. etwa BGHSt 30, 165/166). Denn eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgte Einstellung dazu geführt hat, dass der ausgeschiedene Tatkomplex in der Hauptverhandlung nicht mehr ordnungsgemäß festgestellt wird, was durchaus die Regel sein mag. Hier bestand indes die Besonderheit, dass eben dieser Tatkomplex den Mitangeklagten X und X zur Last lag und daher in der Beweisaufnahme umfänglich behandelt worden ist. Dabei sind die mit dem Tatvorwurf gegen die Angeklagten X und X in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verwobenen Mitwirkungen des Angeklagten X nach Art und Umfang zweifelsfrei festgestellt worden. Mit Rücksicht auf die strafschärfende Berücksichtigung hat die Kammer davon abgesehen, diese Tatbeiträge in den Schuldspruch einzubeziehen. In der Gesamtschau aller Strafzumessungstatsachen hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). VII. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die der vollständigen Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft entgegenstehen (§ 51 StGB).